254. Verordnung: Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986 an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes
1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung
BGBl. Nr. 78/1987, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
verordnet
§ 1. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
wird, soweit dadurch weder völkerrechtliche
noch außenpolitische Fragen berührt werden
und soweit staatsvertragliche Regelungen dem
nicht entgegenstehen, sowie unter Beachtung des
§ 15 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986
unbeschadet des Art. 65 Abs. 1 B-VG zur Vertretung
der Republik Österreich gegenüber der
Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der
Vereinten Nationen (FAO) und zum Verkehr mit
dieser in Angelegenheiten des Wirkungsbereichs
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
ermächtigt.
§ 2. (1) Die in § 1 ausgesprochene Ermächtigung
wird unter der Bedingung erteilt, daß bei der in § 1
genannten Vertretung der Republik Österreich das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
hinsichtlich der von diesem wahrzunehmenden
Angelegenheiten laufend und rechtzeitig über
die Vorgänge in diesen Organisationen und Konferenzen
informiert und vor der Entsendung von
Delegationen und Experten jedes Mal das Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten betreffend die von diesem wahrzunehmenden
Angelegenheiten rechtzeitig herstellt.
(2) Die Bestimmung des § 1 hindert nicht, daß
sich das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
soweit sich dies aus außenpolitischen
Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die
Vertretung der Republik Österreich gegenüber der
FAO und den Verkehr mit dieser vorbehält. In diesem
Fall ist das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft rechtzeitig schriftlich zu verständigen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1988 in
Kraft; mit gleichem Zeitpunkt tritt die Verordnung
des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten
vom 20. Dezember 1973, mit der dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft gemäß
§ 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 gewisse
Ermächtigungen erteilt werden, BGBl. Nr. 660/
1973, außer Kraft.