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254_1988 AT

254. Verordnung: Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986 an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 254. Verordnung: Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986 an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 15 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes

1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung

BGBl. Nr. 78/1987, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

verordnet

§ 1. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

wird, soweit dadurch weder völkerrechtliche

noch außenpolitische Fragen berührt werden

und soweit staatsvertragliche Regelungen dem

nicht entgegenstehen, sowie unter Beachtung des

§ 15 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986

unbeschadet des Art. 65 Abs. 1 B-VG zur Vertretung

der Republik Österreich gegenüber der

Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der

Vereinten Nationen (FAO) und zum Verkehr mit

dieser in Angelegenheiten des Wirkungsbereichs

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

ermächtigt.

§ 2. (1) Die in § 1 ausgesprochene Ermächtigung

wird unter der Bedingung erteilt, daß bei der in § 1

genannten Vertretung der Republik Österreich das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

hinsichtlich der von diesem wahrzunehmenden

Angelegenheiten laufend und rechtzeitig über

die Vorgänge in diesen Organisationen und Konferenzen

informiert und vor der Entsendung von

Delegationen und Experten jedes Mal das Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten betreffend die von diesem wahrzunehmenden

Angelegenheiten rechtzeitig herstellt.

(2) Die Bestimmung des § 1 hindert nicht, daß

sich das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,

soweit sich dies aus außenpolitischen

Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die

Vertretung der Republik Österreich gegenüber der

FAO und den Verkehr mit dieser vorbehält. In diesem

Fall ist das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft rechtzeitig schriftlich zu verständigen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1988 in

Kraft; mit gleichem Zeitpunkt tritt die Verordnung

des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten

vom 20. Dezember 1973, mit der dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft gemäß

§ 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 gewisse

Ermächtigungen erteilt werden, BGBl. Nr. 660/

1973, außer Kraft.

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