254. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974,
BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter
zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form, zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBl. Nr. 186/1987, wird wie
folgt geändert
1. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Soweit ein Ursprungszeugnis nicht schon
gemäß Abs. 1 anzuerkennen ist, gilt als Ursprungszeugnis
im Sinne des Abs. 1 auch
a) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis im
Sinne der Bestimmungen des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
BGBl. Nr. 466/1972, oder des Abkommens
zwischen der Republik Österreich einerseits
und den Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl andererseits, BGBl. Nr. 467/1972,
b) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis im
Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,
BGBl. Nr. 100/1960,
c) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis im
Sinne des Präferenzzollgesetzes, BGBl.
Nr. 487/1981,
d) ein ordnungsgemäßes Zeugnis über den
Ursprung und die handwerkliche Herstellung
von Waren gemäß den Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die zollfreie oder zollermäßigte
Einfuhr von handwerklich hergestellten
Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen
mit Entwicklungsländern,
BGBl. Nr. 94/1972"
2. In den §§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b
sowie 7 werden die Worte „Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie" durch „Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten"
ersetzt.
3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert
Nach „Malta" wird „Marokko" eingefügt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft.