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254_1987 AT

254. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 254. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen und

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974,

BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter

zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form, zuletzt geändert durch

die Verordnung BGBl. Nr. 186/1987, wird wie

folgt geändert

1. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Soweit ein Ursprungszeugnis nicht schon

gemäß Abs. 1 anzuerkennen ist, gilt als Ursprungszeugnis

im Sinne des Abs. 1 auch

a) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis im

Sinne der Bestimmungen des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

BGBl. Nr. 466/1972, oder des Abkommens

zwischen der Republik Österreich einerseits

und den Mitgliedstaaten der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der

Europäischen Gemeinschaft für Kohle und

Stahl andererseits, BGBl. Nr. 467/1972,

b) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis im

Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens

zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,

BGBl. Nr. 100/1960,

c) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis im

Sinne des Präferenzzollgesetzes, BGBl.

Nr. 487/1981,

d) ein ordnungsgemäßes Zeugnis über den

Ursprung und die handwerkliche Herstellung

von Waren gemäß den Bestimmungen des

Bundesgesetzes über die zollfreie oder zollermäßigte

Einfuhr von handwerklich hergestellten

Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen

mit Entwicklungsländern,

BGBl. Nr. 94/1972"

2. In den §§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b

sowie 7 werden die Worte „Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie" durch „Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten"

ersetzt.

3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert

Nach „Malta" wird „Marokko" eingefügt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft.

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