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254_1983 AT

254. Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen samt Erklärung der Republik Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 254. Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen samt Erklärung der Republik Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt

(Übersetzung)

EUROPÄISCHES

ÜBEREINKOMMEN ÜBER

DIE BERECHNUNG VON

FRISTEN

Die Mitgliedstaaten des Europarats,

die dieses Übereinkommen

unterzeichnet haben,

in der Erwägung, daß es das

Ziel des Europarats ist, eine

engere Verbindung zwischen seinen

Mitgliedern herzustellen, insbesondere

durch die Annahme

gemeinsamer Rechtsvorschriften,

in der Überzeugung, daß die

Vereinheitlichung der Vorschriften

über die Berechnung von Fristen

sowohl für innerstaatliche als

auch für internationale Zwecke

zur Erreichung dieses Zieles beitragen

wird,

haben folgendes vereinbart

ARTIKEL 1

(1) Dieses Übereinkommen ist

auf die Berechnung von Fristen

auf dem Gebiet des Zivil-, Handels-

und Verwaltungsrechts einschließlich

des diese Gebiete

betreffenden Verfahrensrechts

anzuwenden, soweit diese Fristen

festgesetzt worden sind

a) durch Gesetz, von einem

Gericht oder einer Verwaltungsbehörde,

b) von einem Schiedsorgan,

wenn dieses die Art der Fristenberechnung

nicht

bestimmt hat,

c) von den Parteien, wenn die

Berechnungsart von ihnen

nicht ausdrücklich oder

stillschweigend vereinbart

worden ist und sich auch

nicht aus anwendbaren

Bräuchen oder aus Gepflogenheiten,

die sich zwischen

den Parteien gebildet

haben, ergibt.

Das Übereinkommen ist

jedoch nicht auf Fristen anzuwenden,

die zurückberechnet

werden.

(2) Jede Vertragspartei kann,

abweichend von Absatz 1, bei der

Hinterlegung ihrer Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

oder jederzeit danach

durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Notifikation erklären, daß sie die

Anwendung aller oder einzelner

Bestimmungen des Übereinkommens

auf alle oder einzelne Fristen

auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts

ausschließt. Jede Vertragspartei

kann die von ihr abgegebene

Erklärung jederzeit durch

eine an den Generalsekretär des

Europarats gerichtete Notifikation

ganz oder teilweise zurücknehmen;

diese Notifikation wird

am Tag ihres Eingangs wirksam.

ARTIKEL 2

Im Sinn dieses Übereinkommens

bedeutet der Ausdruck

„dies a quo" den Tag, an dem die

Frist zu laufen beginnt, und der

Ausdruck „dies ad quem" den

Tag, an dem die Frist abläuft.

ARTIKEL 3

(1) Fristen, die in Tagen,

Wochen, Monaten oder Jahren

ausgedrückt sind, laufen von Mitternacht

des dies a quo bis Mitternacht

des dies ad quem.

(2) Absatz 1 schließt jedoch

nicht aus, daß eine Handlung, die

vor Ablauf einer Frist vorzunehmen

ist, am dies ad quem nur

während der gewöhnlichen Amts-

oder Geschäftsstunden vorgenommen

werden kann.

ARTIKEL 4

(1) Ist eine Frist in Wochen ausgedrückt,

so ist der dies ad quem

der Tag der letzten Woche, der

dem dies a quo im Namen entspricht.

(2) Ist eine Frist in Monaten

oder Jahren ausgedrückt, so ist

der dies ad quem der Tag des

letzten Monats oder des letzten

Jahres, der nach seiner Zahl dem

dies a quo entspricht, oder, wenn

ein entsprechender Tag fehlt, der

letzte Tag des letzten Monats.

(3) Ist eine Frist in Monaten

und Tagen oder Bruchteilen von

Monaten ausgedrückt, so sind

zuerst die ganzen Monate und

danach die Tage oder Bruchteile

der Monate zu zählen; für die

Berechnung von Bruchteilen von

Monaten ist davon auszugehen,

daß ein Monat aus 30 Tagen

besteht.

ARTIKEL 5

Samstage, Sonntage und

gesetzliche Feiertage werden bei

der Berechnung einer Frist mitgezählt.

Fällt jedoch der dies ad

quem einer Frist, vor deren

Ablauf eine Handlung vorzunehmen

ist, auf einen Samstag, Sonntag,

gesetzlichen Feiertag oder

einen Tag, der wie ein gesetzlicher

Feiertag behandelt wird, so

wird die Frist dahin verlängert,

daß sie den nächstfolgenden

Werktag einschließt.

ARTIKEL 6

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen

sind nicht zulässig.

ARTIKEL 7

Dieses Übereinkommen

berührt nicht bereits geschlossene

oder noch zu schließende zwei-

oder mehrseitige Verträge, Übereinkommen

oder Vereinbarungen

oder die zu ihrer Anwendung

erlassenen Vorschriften, die auf

bestimmten Rechtsgebieten die in

diesem Übereinkommen behandelten

Fragen regeln.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 8

(1) Dieses Übereinkommen

liegt für die Mitgliedstaaten des

Europarats zur Unterzeichnung

auf. Es bedarf der Ratifikation

oder der Annahme. Die Ratifikations-

oder Annahmeurkunden

werden beim Generalsekretär des

Europarats hinterlegt.

(2) Dieses Übereinkommen tritt

drei Monate nach Hinterlegung

der dritten Ratifikations- oder

Annahmeurkunde in Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,

der das Übereinkommen

später ratifiziert oder annimmt,

tritt es drei Monate nach Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder

Annahmeurkunde in Kraft.

ARTIKEL 9

Jede Vertragspartei kann die

Maßnahmen ergreifen, die sie

bezüglich der Anwendung dieses

Übereinkommens auf Fristen für

geeignet hält, die zu dem Zeitpunkt

laufen, in dem das Übereinkommen

für diese Vertragspartei

in Kraft tritt.

ARTIKEL 10

(1) Nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens kann das Ministerkomitee

des Europarats jeden

Nichtmitgliedstaat einladen, dem

Übereinkommen beizutreten.

(2) Der Beitritt geschieht durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär des

Europarats und wird drei Monate

nach ihrer Hinterlegung wirksam.

ARTIKEL 11

Jede Vertragspartei hat bei der

Hinterlegung ihrer Ratifikations

-, Annahme- oder Beitrittsurkunde

durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Notifikation anzugeben, welche

Tage in ihrem Hoheitsgebiet

oder in einem Teil desselben

gesetzliche Feiertage sind oder im

Sinn des Artikels 5 wie solche

behandelt werden. Jede Änderung

bezüglich der in dieser Notifikation

enthaltenen Angaben ist

dem Generalsekretär des Europarats

gleichfalls zu notifizieren.

ARTIKEL 12

(1) Jede Vertragspartei kann bei

der Unterzeichnung oder bei der

Hinterlegung ihrer Ratifikations

-, Annahme- oder Beitrittsurkunde

das oder die Hoheitsgebiete

bezeichnen, auf die dieses

Übereinkommen anzuwenden ist.

(2) Jede Vertragspartei kann bei

der Hinterlegung ihrer Ratifikations

-, Annahme- oder Beitrittsurkunde

oder jederzeit danach

durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Erklärung dieses Übereinkommen

auf jedes weitere in der

Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet

ausdehnen, dessen internationale

Beziehungen sie wahrnimmt

oder für das sie Vereinbarungen

treffen kann.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene

Erklärung kann für jedes

darin bezeichnete Hoheitsgebiet

nach dem in Artikel 13 festgelegten

Verfahren zurückgenommen

werden.

ARTIKEL 13

(1) Dieses Übereinkommen

bleibt auf unbegrenzte Zeit in

Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann

dieses Übereinkommen durch

eine an den Generalsekretär des

Europarats gerichtete Notifikation

für sich kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs

Monate nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär

wirksam.

ARTIKEL 14

Der Generalsekretär des Europarats

notifiziert den Mitgliedstaaten

des Rates und jedem

Staat, der diesem Übereinkommen

beigetreten ist,

a) jede Unterzeichnung,

b) jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme- oder

Beitrittsurkunde,

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

nach seinem Artikel 8,

d) jede nach Artikel 1 Absatz 2

eingegangene Notifikation,

e) jede nach Artikel 11 eingegangene

Notifikation,

f) jede nach Artikel 12

Absätze 2 und 3 eingegangene

Erklärung,

g) jede nach Artikel 13 eingegangene

Notifikation und

den Zeitpunkt, zu dem die

Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die

hierzu gehörig Bevollmächtigten

dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Basel am

16. Mai 1972 in englischer und

französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist, in einer Urschrift,

die im Archiv des Europarats hinterlegt

wird. Der Generalsekretär

des Europarats übermittelt jedem

Unterzeichnerstaat und jedem

beitretenden Staat eine beglaubigte

Abschrift.

(Übersetzung)

ERKLÄRUNG

der Republik Österreich gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über die

Berechnung von Fristen

„Die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 5 auf Fristen in Angelegenheiten

— der Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und den gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen,

und

— der Volksabstimmungen und Volksbegehren

wird ausgeschlossen."

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 11. August 1982 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen

tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 2 am 28. April 1983 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben auch Liechtenstein und die Schweiz

das Übereinkommen ratifiziert.

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