254. Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen samt Erklärung der Republik Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt
(Übersetzung)
EUROPÄISCHES
ÜBEREINKOMMEN ÜBER
DIE BERECHNUNG VON
FRISTEN
Die Mitgliedstaaten des Europarats,
die dieses Übereinkommen
unterzeichnet haben,
in der Erwägung, daß es das
Ziel des Europarats ist, eine
engere Verbindung zwischen seinen
Mitgliedern herzustellen, insbesondere
durch die Annahme
gemeinsamer Rechtsvorschriften,
in der Überzeugung, daß die
Vereinheitlichung der Vorschriften
über die Berechnung von Fristen
sowohl für innerstaatliche als
auch für internationale Zwecke
zur Erreichung dieses Zieles beitragen
wird,
haben folgendes vereinbart
ARTIKEL 1
(1) Dieses Übereinkommen ist
auf die Berechnung von Fristen
auf dem Gebiet des Zivil-, Handels-
und Verwaltungsrechts einschließlich
des diese Gebiete
betreffenden Verfahrensrechts
anzuwenden, soweit diese Fristen
festgesetzt worden sind
a) durch Gesetz, von einem
Gericht oder einer Verwaltungsbehörde,
b) von einem Schiedsorgan,
wenn dieses die Art der Fristenberechnung
nicht
bestimmt hat,
c) von den Parteien, wenn die
Berechnungsart von ihnen
nicht ausdrücklich oder
stillschweigend vereinbart
worden ist und sich auch
nicht aus anwendbaren
Bräuchen oder aus Gepflogenheiten,
die sich zwischen
den Parteien gebildet
haben, ergibt.
Das Übereinkommen ist
jedoch nicht auf Fristen anzuwenden,
die zurückberechnet
werden.
(2) Jede Vertragspartei kann,
abweichend von Absatz 1, bei der
Hinterlegung ihrer Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
oder jederzeit danach
durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Notifikation erklären, daß sie die
Anwendung aller oder einzelner
Bestimmungen des Übereinkommens
auf alle oder einzelne Fristen
auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts
ausschließt. Jede Vertragspartei
kann die von ihr abgegebene
Erklärung jederzeit durch
eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Notifikation
ganz oder teilweise zurücknehmen;
diese Notifikation wird
am Tag ihres Eingangs wirksam.
ARTIKEL 2
Im Sinn dieses Übereinkommens
bedeutet der Ausdruck
„dies a quo" den Tag, an dem die
Frist zu laufen beginnt, und der
Ausdruck „dies ad quem" den
Tag, an dem die Frist abläuft.
ARTIKEL 3
(1) Fristen, die in Tagen,
Wochen, Monaten oder Jahren
ausgedrückt sind, laufen von Mitternacht
des dies a quo bis Mitternacht
des dies ad quem.
(2) Absatz 1 schließt jedoch
nicht aus, daß eine Handlung, die
vor Ablauf einer Frist vorzunehmen
ist, am dies ad quem nur
während der gewöhnlichen Amts-
oder Geschäftsstunden vorgenommen
werden kann.
ARTIKEL 4
(1) Ist eine Frist in Wochen ausgedrückt,
so ist der dies ad quem
der Tag der letzten Woche, der
dem dies a quo im Namen entspricht.
(2) Ist eine Frist in Monaten
oder Jahren ausgedrückt, so ist
der dies ad quem der Tag des
letzten Monats oder des letzten
Jahres, der nach seiner Zahl dem
dies a quo entspricht, oder, wenn
ein entsprechender Tag fehlt, der
letzte Tag des letzten Monats.
(3) Ist eine Frist in Monaten
und Tagen oder Bruchteilen von
Monaten ausgedrückt, so sind
zuerst die ganzen Monate und
danach die Tage oder Bruchteile
der Monate zu zählen; für die
Berechnung von Bruchteilen von
Monaten ist davon auszugehen,
daß ein Monat aus 30 Tagen
besteht.
ARTIKEL 5
Samstage, Sonntage und
gesetzliche Feiertage werden bei
der Berechnung einer Frist mitgezählt.
Fällt jedoch der dies ad
quem einer Frist, vor deren
Ablauf eine Handlung vorzunehmen
ist, auf einen Samstag, Sonntag,
gesetzlichen Feiertag oder
einen Tag, der wie ein gesetzlicher
Feiertag behandelt wird, so
wird die Frist dahin verlängert,
daß sie den nächstfolgenden
Werktag einschließt.
ARTIKEL 6
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen
sind nicht zulässig.
ARTIKEL 7
Dieses Übereinkommen
berührt nicht bereits geschlossene
oder noch zu schließende zwei-
oder mehrseitige Verträge, Übereinkommen
oder Vereinbarungen
oder die zu ihrer Anwendung
erlassenen Vorschriften, die auf
bestimmten Rechtsgebieten die in
diesem Übereinkommen behandelten
Fragen regeln.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 8
(1) Dieses Übereinkommen
liegt für die Mitgliedstaaten des
Europarats zur Unterzeichnung
auf. Es bedarf der Ratifikation
oder der Annahme. Die Ratifikations-
oder Annahmeurkunden
werden beim Generalsekretär des
Europarats hinterlegt.
(2) Dieses Übereinkommen tritt
drei Monate nach Hinterlegung
der dritten Ratifikations- oder
Annahmeurkunde in Kraft.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,
der das Übereinkommen
später ratifiziert oder annimmt,
tritt es drei Monate nach Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder
Annahmeurkunde in Kraft.
ARTIKEL 9
Jede Vertragspartei kann die
Maßnahmen ergreifen, die sie
bezüglich der Anwendung dieses
Übereinkommens auf Fristen für
geeignet hält, die zu dem Zeitpunkt
laufen, in dem das Übereinkommen
für diese Vertragspartei
in Kraft tritt.
ARTIKEL 10
(1) Nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens kann das Ministerkomitee
des Europarats jeden
Nichtmitgliedstaat einladen, dem
Übereinkommen beizutreten.
(2) Der Beitritt geschieht durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär des
Europarats und wird drei Monate
nach ihrer Hinterlegung wirksam.
ARTIKEL 11
Jede Vertragspartei hat bei der
Hinterlegung ihrer Ratifikations
-, Annahme- oder Beitrittsurkunde
durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Notifikation anzugeben, welche
Tage in ihrem Hoheitsgebiet
oder in einem Teil desselben
gesetzliche Feiertage sind oder im
Sinn des Artikels 5 wie solche
behandelt werden. Jede Änderung
bezüglich der in dieser Notifikation
enthaltenen Angaben ist
dem Generalsekretär des Europarats
gleichfalls zu notifizieren.
ARTIKEL 12
(1) Jede Vertragspartei kann bei
der Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung ihrer Ratifikations
-, Annahme- oder Beitrittsurkunde
das oder die Hoheitsgebiete
bezeichnen, auf die dieses
Übereinkommen anzuwenden ist.
(2) Jede Vertragspartei kann bei
der Hinterlegung ihrer Ratifikations
-, Annahme- oder Beitrittsurkunde
oder jederzeit danach
durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Erklärung dieses Übereinkommen
auf jedes weitere in der
Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet
ausdehnen, dessen internationale
Beziehungen sie wahrnimmt
oder für das sie Vereinbarungen
treffen kann.
(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene
Erklärung kann für jedes
darin bezeichnete Hoheitsgebiet
nach dem in Artikel 13 festgelegten
Verfahren zurückgenommen
werden.
ARTIKEL 13
(1) Dieses Übereinkommen
bleibt auf unbegrenzte Zeit in
Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann
dieses Übereinkommen durch
eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Notifikation
für sich kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär
wirksam.
ARTIKEL 14
Der Generalsekretär des Europarats
notifiziert den Mitgliedstaaten
des Rates und jedem
Staat, der diesem Übereinkommen
beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung,
b) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme- oder
Beitrittsurkunde,
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
nach seinem Artikel 8,
d) jede nach Artikel 1 Absatz 2
eingegangene Notifikation,
e) jede nach Artikel 11 eingegangene
Notifikation,
f) jede nach Artikel 12
Absätze 2 und 3 eingegangene
Erklärung,
g) jede nach Artikel 13 eingegangene
Notifikation und
den Zeitpunkt, zu dem die
Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die
hierzu gehörig Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Basel am
16. Mai 1972 in englischer und
französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist, in einer Urschrift,
die im Archiv des Europarats hinterlegt
wird. Der Generalsekretär
des Europarats übermittelt jedem
Unterzeichnerstaat und jedem
beitretenden Staat eine beglaubigte
Abschrift.
(Übersetzung)
ERKLÄRUNG
der Republik Österreich gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über die
Berechnung von Fristen
„Die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 5 auf Fristen in Angelegenheiten
— der Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und den gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen,
und
— der Volksabstimmungen und Volksbegehren
wird ausgeschlossen."
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 11. August 1982 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen
tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 2 am 28. April 1983 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben auch Liechtenstein und die Schweiz
das Übereinkommen ratifiziert.