Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
254_1981 AT

254. Bundesgesetz: Auflösung des Bergbauernhilfsfonds in Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 254. Bundesgesetz: Auflösung des Bergbauernhilfsfonds in Wien

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bergbauernhilfsfonds in Wien wird

aufgelöst.

(2) Das Vermögen des Bergbauernhilfsfonds

geht auf den Bund über.

§ 2. Die aushaftenden Darlehen des Bergbauernhilfsfonds

werden mit dem Tag des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes in nichtrückzahlbare

Beihilfen umgewandelt.

§ 3. Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat für den Tag des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes einen Rechnungsabschluß

für den Bergbauernhilfsfonds zu errichten.

§ 4. Die zugunsten des Bergbauernhilfsfonds

begründeten Veräußerungs- und Belastungsverbote

erlöschen mit dem Tag des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes.

§ 5. Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz, womit

Maßnahmen zur Erhaltung des bergbäuerlichen

Besitzstandes getroffen werden, BGBl. Nr. 233/

1937, außer Kraft.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich des § 1 Abs. 1 sowie der §§ 2

und 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich des § 1 Abs. 2 der Bundesminister

für Finanzen und hinsichtlich des

§ 4 der Bundesminister für Justiz betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →