254. Bundesgesetz: Auflösung des Bergbauernhilfsfonds in Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bergbauernhilfsfonds in Wien wird
aufgelöst.
(2) Das Vermögen des Bergbauernhilfsfonds
geht auf den Bund über.
§ 2. Die aushaftenden Darlehen des Bergbauernhilfsfonds
werden mit dem Tag des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes in nichtrückzahlbare
Beihilfen umgewandelt.
§ 3. Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat für den Tag des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes einen Rechnungsabschluß
für den Bergbauernhilfsfonds zu errichten.
§ 4. Die zugunsten des Bergbauernhilfsfonds
begründeten Veräußerungs- und Belastungsverbote
erlöschen mit dem Tag des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes.
§ 5. Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz, womit
Maßnahmen zur Erhaltung des bergbäuerlichen
Besitzstandes getroffen werden, BGBl. Nr. 233/
1937, außer Kraft.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich des § 1 Abs. 1 sowie der §§ 2
und 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich des § 1 Abs. 2 der Bundesminister
für Finanzen und hinsichtlich des
§ 4 der Bundesminister für Justiz betraut.