254_1980
AT
254. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Freistellung von kalkhaltigem Ammoniumnitrat mit einem Stickstoffgehalt von nicht mehr als 28% [Stoff der Klasse 5.1 Ziffer 6 c)] von Transportvorschriften
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 254. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Freistellung von kalkhaltigem Ammoniumnitrat mit einem Stickstoffgehalt von nicht mehr als 28% [Stoff der Klasse 5.1 Ziffer 6 c)] von Transportvorschriften
1980_254_0 254. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Freistellung von kalkhaltigem Ammoniumnitrat mit einem Stickstoffgehalt von nicht mehr als 28% [Stoff der Klasse 5.1 Ziffer 6 c)] von Transportvorschriften
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(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 2501 des ADR ist kalkhaltiges Ammoniumnitrat,
ein Stoff der Klasse 5.1, Ziffer 6 c), nicht
als gefährliches Gut anzusehen, wenn sein Stickstoffgehalt
28% nicht übersteigt.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart
nach Rn. 2010 des ADR".
(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich.
Wien, 1980 02 22
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger
Bonn, 27. 3. 1980
Der Bundesminister für Verkehr
Bredemeier