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254_1980 AT

254. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Freistellung von kalkhaltigem Ammoniumnitrat mit einem Stickstoffgehalt von nicht mehr als 28% [Stoff der Klasse 5.1 Ziffer 6 c)] von Transportvorschriften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 254. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Freistellung von kalkhaltigem Ammoniumnitrat mit einem Stickstoffgehalt von nicht mehr als 28% [Stoff der Klasse 5.1 Ziffer 6 c)] von Transportvorschriften

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 2501 des ADR ist kalkhaltiges Ammoniumnitrat,

ein Stoff der Klasse 5.1, Ziffer 6 c), nicht

als gefährliches Gut anzusehen, wenn sein Stickstoffgehalt

28% nicht übersteigt.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart

nach Rn. 2010 des ADR".

(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der

Republik Österreich.

Wien, 1980 02 22

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

Bonn, 27. 3. 1980

Der Bundesminister für Verkehr

Bredemeier

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