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254_1979 AT

254. Verordnung: 8. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 254. Verordnung: 8. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz

Auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 3 und des § 14

Abs. 8 des Elektrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 57/

1965, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

(hinsichtlich ÖVE-E 70 c/E 71 c/1978), dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft (hinsichtlich

ÖVE-L 11/1967, ÖVE-L 11 a/1969 und

ÖVE-L 11/1979) sowie dem Bundesminister für

Verkehr (hinsichtlich ÖVE-K 12/1978, ÖVE-T 1/

1969 und ÖVE-T 3/1979) verordnet

Artikel I

Die 1. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz,

BGBl. Nr. 141/1965, wird wie folgt

geändert

Im § 4 Abs. 1 haben die Worte: „ ... mindestens

einmal jährlich . . ." zu entfallen.

Artikel II

Die 2. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz,

BGBl. Nr. 135/1967, in der Fassung

der 3. Durchführungsverordnung, BGBl.

Nr. 263/1969, der 4. Durchführungsverordnung,

BGBl. Nr. 300/1971, der 5. Durchführungsverordnung,

BGBl. Nr. 99/1974, der 6. Durchführungsverordnung,

BGBl. Nr. 546/1975, und der

7. Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 305/

1977, wird wie folgt geändert

1. Im Anhang A haben folgende Vorschriften

zu entfallen

2. Im Anhang B haben folgende Vorschriften

zu entfallen

3. Der Anhang A ist durch folgende Vorschriften

zu ergänzen

Artikel III

1. Im Zusammenhalt mit den elektrotechnischen

Sicherheitsvorschriften ÖVE-IG 31/1979

werden folgende österreichische Normen verbindlich

erklärt

2. Die in diesen österreichischen Normen enthaltenen

Erläuterungen, Fußnoten und Hinweise

auf Fundstellen in anderen Texten werden

von der Inkraftsetzung nicht erfaßt.

Artikel IV

1. Den Forderungen des § 3 Abs. 1 und 2 des

Elektrotechnikgesetzes ist auch dann entspre-

chen, wenn die im Art. II 2. 3 und im Art. III

2. 1 enthaltenen Vorschriften bereits vor dem im

Art. VI festgelegten Zeitpunkt angewendet werden,

sofern in jedem Einzelfalle die für die Verbindlicherklärung

vorgesehenen Vorschriften zur

Gänze angewendet werden.

2. Die geltenden bergrechtlichen Vorschriften

werden durch die elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften

nicht berührt.

Artikel V

1. Zusätzliche Maßnahmen im Sinne von § 15.3

der ÖVE-EH 1 b/1978 können zum Schutz von

Freiluftschaltanlagen mit Nennspannungen von

110 kV und darüber auch dann erforderlich werden,

wenn die in diesem Paragraphen genannten

Horizontalabstände überschritten werden und

der Niveauunterschied zwischen der Fahrbahndecke

und der Anlagengrundfläche größer ist als

der in diesem Paragraphen jeweils angegebene

Horizontalabstand.

2. Von den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften

ÖVE-EM 42, Teil 2 (700)/1973 kommt

der vorletzte Absatz der Anforderung des

§ 720.2 bei der sicherheitstechnischen Beurteilung

von Küchenschneidemaschinen nicht zur Anwendung.

3. Von den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften

ÖVE-EW 41, Teil 1/1970 und ÖVE-EW

41, Teil 1 a/1975 kommen die §§ 25.5, 25.6 und

26 bei der sicherheitstechnischen Beurteilung von

Elektrowärmegeräten für den Hausgebrauch und

ähnliche Zwecke, bei denen die Stromzuführung

über eine im Gerät eingebaute „Drehkupplung"

erfolgt, nicht zur Anwendung.

4. Von den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften

ÖVE-EW 41, Teil 2 (100)/1970 kommt

die Anforderung der allpoligen Netztrennung

jeder Heizeinheit gemäß § 122.33 bei der sicherheitstechnischen

Beurteilung von ortsveränderlichen

Elektroherden und ähnlichen Geräten

nicht zur Anwendung.

5. Von den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften

ÖVE-LI 25, Teil 1/1976 kommt die

Tabelle 17.1 bei der sicherheitstechnischen Beurteilung

von Leuchten für Glühlampen für den

Hausgebrauch und ähnliche Zwecke nicht zur

Anwendung.

Artikel VI

1. Art. II 2. 1 lit. a, 2. 3 lit. b und Art. III

2. 1 treten am 1. Jänner 1980 in Kraft.

2. Art. II 2. 1 lit. b und 2. 3 lit. c treten am

1. Jänner 1981 in Kraft.

3. Art. II 2. 3 lit. d tritt am 1. Jänner 1982 in

Kraft.

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