254. Verordnung: 8. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 3 und des § 14
Abs. 8 des Elektrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 57/
1965, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
(hinsichtlich ÖVE-E 70 c/E 71 c/1978), dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft (hinsichtlich
ÖVE-L 11/1967, ÖVE-L 11 a/1969 und
ÖVE-L 11/1979) sowie dem Bundesminister für
Verkehr (hinsichtlich ÖVE-K 12/1978, ÖVE-T 1/
1969 und ÖVE-T 3/1979) verordnet
Artikel I
Die 1. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz,
BGBl. Nr. 141/1965, wird wie folgt
geändert
Im § 4 Abs. 1 haben die Worte: „ ... mindestens
einmal jährlich . . ." zu entfallen.
Artikel II
Die 2. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz,
BGBl. Nr. 135/1967, in der Fassung
der 3. Durchführungsverordnung, BGBl.
Nr. 263/1969, der 4. Durchführungsverordnung,
BGBl. Nr. 300/1971, der 5. Durchführungsverordnung,
BGBl. Nr. 99/1974, der 6. Durchführungsverordnung,
BGBl. Nr. 546/1975, und der
7. Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 305/
1977, wird wie folgt geändert
1. Im Anhang A haben folgende Vorschriften
zu entfallen
2. Im Anhang B haben folgende Vorschriften
zu entfallen
3. Der Anhang A ist durch folgende Vorschriften
zu ergänzen
Artikel III
1. Im Zusammenhalt mit den elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften ÖVE-IG 31/1979
werden folgende österreichische Normen verbindlich
erklärt
2. Die in diesen österreichischen Normen enthaltenen
Erläuterungen, Fußnoten und Hinweise
auf Fundstellen in anderen Texten werden
von der Inkraftsetzung nicht erfaßt.
Artikel IV
1. Den Forderungen des § 3 Abs. 1 und 2 des
Elektrotechnikgesetzes ist auch dann entspre-
chen, wenn die im Art. II 2. 3 und im Art. III
2. 1 enthaltenen Vorschriften bereits vor dem im
Art. VI festgelegten Zeitpunkt angewendet werden,
sofern in jedem Einzelfalle die für die Verbindlicherklärung
vorgesehenen Vorschriften zur
Gänze angewendet werden.
2. Die geltenden bergrechtlichen Vorschriften
werden durch die elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften
nicht berührt.
Artikel V
1. Zusätzliche Maßnahmen im Sinne von § 15.3
der ÖVE-EH 1 b/1978 können zum Schutz von
Freiluftschaltanlagen mit Nennspannungen von
110 kV und darüber auch dann erforderlich werden,
wenn die in diesem Paragraphen genannten
Horizontalabstände überschritten werden und
der Niveauunterschied zwischen der Fahrbahndecke
und der Anlagengrundfläche größer ist als
der in diesem Paragraphen jeweils angegebene
Horizontalabstand.
2. Von den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften
ÖVE-EM 42, Teil 2 (700)/1973 kommt
der vorletzte Absatz der Anforderung des
§ 720.2 bei der sicherheitstechnischen Beurteilung
von Küchenschneidemaschinen nicht zur Anwendung.
3. Von den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften
ÖVE-EW 41, Teil 1/1970 und ÖVE-EW
41, Teil 1 a/1975 kommen die §§ 25.5, 25.6 und
26 bei der sicherheitstechnischen Beurteilung von
Elektrowärmegeräten für den Hausgebrauch und
ähnliche Zwecke, bei denen die Stromzuführung
über eine im Gerät eingebaute „Drehkupplung"
erfolgt, nicht zur Anwendung.
4. Von den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften
ÖVE-EW 41, Teil 2 (100)/1970 kommt
die Anforderung der allpoligen Netztrennung
jeder Heizeinheit gemäß § 122.33 bei der sicherheitstechnischen
Beurteilung von ortsveränderlichen
Elektroherden und ähnlichen Geräten
nicht zur Anwendung.
5. Von den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften
ÖVE-LI 25, Teil 1/1976 kommt die
Tabelle 17.1 bei der sicherheitstechnischen Beurteilung
von Leuchten für Glühlampen für den
Hausgebrauch und ähnliche Zwecke nicht zur
Anwendung.
Artikel VI
1. Art. II 2. 1 lit. a, 2. 3 lit. b und Art. III
2. 1 treten am 1. Jänner 1980 in Kraft.
2. Art. II 2. 1 lit. b und 2. 3 lit. c treten am
1. Jänner 1981 in Kraft.
3. Art. II 2. 3 lit. d tritt am 1. Jänner 1982 in
Kraft.