Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
254_1978 AT

254. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 254. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13

der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

wird verordnet

Erbringung des Befähigungsnachweises

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren

(§ 103 Abs. 1 lit. b 2. 4 GewO

1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich

abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8) nachzuweisen.

Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen

und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum

zwischen dem Ende der schriftlichen und

dem Beginn der 'mündlichen Prüfung darf

24 Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen

nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur

selbständigen Ausübung des Gewerbes der Betriebsberater

einschließlich der Betriebsorganisatoren

notwendigen betriebswirtschaftlichen und

beruflich-fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und

Prüfungsaufgaben aus folgenden Fachgebieten zu

umfassen

1. Unternehmensführung (insbesondere Führungsorganisation,

Unternehmensplanung,

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Information

und Kommunikation),

2. Materialwirtschaft (insbesondere Einkauf,

Lagerwesen, Versand),

3. Absatzwirtschaft (insbesondere Marketing,

Produkt- und Sortimentgestaltung, Werbung,

Absatzförderung, Außendienstorganisation,

Vertriebswege),

4. Finanzierungs- und Rechnungswesen (insbesondere

Finanzbuchhaltung, Kosten- und

Leistungsrechnung, Finanzierung, Kundenabrechnung,

innerbetriebliches Rechnungswesen,

Kalkulation unter Heranziehung

allenfalls bestehender Tarife, Lohnabrechnung),

5. Personal- und Sozialwirtschaft (insbesondere

Personalverwaltung, Betriebssoziologie, Betriebspsychologie,

Personaleinsatz, Personalführung,

Personalbeschaffung, Personalentwicklung,

Sozialwesen, Entgeltgestaltung),

6. Produktion (insbesondere Anlagen und Anlagenwirtschaft,

Arbeitstechnik und -gestaltung,

Wertanalyse, Personaleinsatz),

7. Organisation, Wirtschaft und Technik im

Büro- und Verwaltungswesen,

8. Beratungswesen und Beratungstechnik (insbesondere

Berufsgrundsätze, Analysentechnik,

Planungstechnik und Durchführungsstrategie,

Beratungspsychologie),

9. Arbeitshygiene und Unfallverhütung.

Dem Prüfling sind vier Prüfungsaufgaben vorzulegen,

von denen der Prüfling zwei zur Erledigung

auszuwählen hat. Die Erledigung dieser beiden

Prüfungsfragen muß vom Prüfling in sechs

Stunden erwartet werden können; die schriftliche

Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur

selbständigen Ausübung des Gewerbes der Betriebsberater

einschließlich der Betriebsorganisatoren

notwendigen betriebswirtschaftlichen und

beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 4) und rechtlichen

Kenntnisse (Abs. 5) zu erstrecken. Sie darf

außer in begründeten Ausnahmefällen nicht

kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine

Stunde dauern.

(4) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen

und beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem

Prüfling Fragen aus den im Abs. 2 angeführten

Sachgebieten zu stellen.

(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind

dem Prüfling Fragen aus folgenden Rechtgebieten

zu stellen

Steuerrecht, Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge,

Sozialversicherungsrecht, Gewerberecht

einschließlich der Organisation der

Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Gesellschaftsrecht,

Handelsrecht, bürgerliches Recht,

Wettbewerbsrecht, Kartellrecht.

Prüfungkommission

§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352

Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission

muß in einem Beruf tätig sein, für

dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem

Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig

sind; das andere muß in einem Beruf tätig sein,

für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf

dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 4. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch

Zeugnisse nachweist

1. a) den erfolgreichen Besuch der Hochschule

für Welthandel in Wien entsprechend der

Studien- und Prüfungsordnung BGBl.

Nr. 318/1930 oder der rechtswissenschaftlichen,

staatswissenschaftlichen, soziologischen,

sozialwirtschaftlichen, sozial-

und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen,

betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen

oder wirtschafts-

pädagogischen Studienrichtung, der Studienrichtung

Wirtschaftsingenieurwesen-

Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-

Maschinenbau, Maschinenbau (Studienzweig

Betriebswissenschaften) oder technische

Mathematik einer inländischen

Universität und

b) eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973)

oder

2. a) den erfolgreichen Besuch der Handelsakademie

oder einer Sonderform der

Handelsakademie, der Höheren Technischen

Lehranstalt für Betriebstechnik, für

Bautechnik, Fachrichtung Baubetriebstechnik,

für chemische Betriebstechnik,

für Textiltechnik, Fachrichtung Textilbetriebstechnik,

oder für Berufstätige, Fachrichtung

Betriebstechnik und

b) eine mindestens vierjährige fachliche

Tätigkeit

oder

3. a) den erfolgreichen Besuch einer nicht

unter die Z. 2 fallenden berufsbildenden

höheren Schule oder einer allgemeinbildenden

höheren Schule und

b) eine mindestens sechsjährige fachliche

Tätigkeit

oder

4. a) den erfolgreichen Besuch der Fachschule

für Betriebstechnik, für chemische Betriebstechnik

oder für Textiltechnik, Fachrichtung

Textilbetriebstechnik, oder den

erfolgreichen Besuch der Handelsschule,

sofern aus dem Zeugnis auch der Besuch

des Freigegenstandes Spezielle Betriebswirtschaftslehre

hervorgeht, und

b) eine mindestens achtjährige fachliche

Tätigkeit.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

sind anzuschließen

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege und

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Ladung zur Prüfung

§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung

zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle

mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin

zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind

dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung

sowie die Gegenstände der Prüfung (§ 2) und die

zur schriftlichen Prüfung mitzubringenden

Unterlagen und Hilfsmittel bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr

von 7 v. H. des Gehaltes eines

Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe

2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,

aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren

Schillingbetrag, zu entrichten. Wenn der

Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu

tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung

der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe

wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten

eine erhebliche wirtschaftliche Härte

darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den

Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des

Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus

dem ersten Satz ergebenden Betrages zu ermäßigen.

(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat die

Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr

auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu

gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende

Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung

der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen

Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt

oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden

verhindert war.

Zeugnis

§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat die Prüfungsstelle über die bestandene

Prüfung ein Zeugnis entsprechend der

Anlage zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350

Abs. 6 GewO 1973).

Schlußbestimmungen

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1978

in Kraft.

§ 10. Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt

§ 13 b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung

1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung

des Befähigungsnachweises für das gebundene

Gewerbe der Betriebsberater einschließlich

der Betriebsorganisatoren betrifft, mit Ablauf

des 30. Juni 1978 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →