254. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13
der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
wird verordnet
Erbringung des Befähigungsnachweises
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren
(§ 103 Abs. 1 lit. b 2. 4 GewO
1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8) nachzuweisen.
Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen
und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum
zwischen dem Ende der schriftlichen und
dem Beginn der 'mündlichen Prüfung darf
24 Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen
nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur
selbständigen Ausübung des Gewerbes der Betriebsberater
einschließlich der Betriebsorganisatoren
notwendigen betriebswirtschaftlichen und
beruflich-fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und
Prüfungsaufgaben aus folgenden Fachgebieten zu
umfassen
1. Unternehmensführung (insbesondere Führungsorganisation,
Unternehmensplanung,
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Information
und Kommunikation),
2. Materialwirtschaft (insbesondere Einkauf,
Lagerwesen, Versand),
3. Absatzwirtschaft (insbesondere Marketing,
Produkt- und Sortimentgestaltung, Werbung,
Absatzförderung, Außendienstorganisation,
Vertriebswege),
4. Finanzierungs- und Rechnungswesen (insbesondere
Finanzbuchhaltung, Kosten- und
Leistungsrechnung, Finanzierung, Kundenabrechnung,
innerbetriebliches Rechnungswesen,
Kalkulation unter Heranziehung
allenfalls bestehender Tarife, Lohnabrechnung),
5. Personal- und Sozialwirtschaft (insbesondere
Personalverwaltung, Betriebssoziologie, Betriebspsychologie,
Personaleinsatz, Personalführung,
Personalbeschaffung, Personalentwicklung,
Sozialwesen, Entgeltgestaltung),
6. Produktion (insbesondere Anlagen und Anlagenwirtschaft,
Arbeitstechnik und -gestaltung,
Wertanalyse, Personaleinsatz),
7. Organisation, Wirtschaft und Technik im
Büro- und Verwaltungswesen,
8. Beratungswesen und Beratungstechnik (insbesondere
Berufsgrundsätze, Analysentechnik,
Planungstechnik und Durchführungsstrategie,
Beratungspsychologie),
9. Arbeitshygiene und Unfallverhütung.
Dem Prüfling sind vier Prüfungsaufgaben vorzulegen,
von denen der Prüfling zwei zur Erledigung
auszuwählen hat. Die Erledigung dieser beiden
Prüfungsfragen muß vom Prüfling in sechs
Stunden erwartet werden können; die schriftliche
Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur
selbständigen Ausübung des Gewerbes der Betriebsberater
einschließlich der Betriebsorganisatoren
notwendigen betriebswirtschaftlichen und
beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 4) und rechtlichen
Kenntnisse (Abs. 5) zu erstrecken. Sie darf
außer in begründeten Ausnahmefällen nicht
kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine
Stunde dauern.
(4) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen
und beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem
Prüfling Fragen aus den im Abs. 2 angeführten
Sachgebieten zu stellen.
(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind
dem Prüfling Fragen aus folgenden Rechtgebieten
zu stellen
Steuerrecht, Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge,
Sozialversicherungsrecht, Gewerberecht
einschließlich der Organisation der
Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Gesellschaftsrecht,
Handelsrecht, bürgerliches Recht,
Wettbewerbsrecht, Kartellrecht.
Prüfungkommission
§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352
Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission
muß in einem Beruf tätig sein, für
dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem
Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig
sind; das andere muß in einem Beruf tätig sein,
für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf
dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch
Zeugnisse nachweist
1. a) den erfolgreichen Besuch der Hochschule
für Welthandel in Wien entsprechend der
Studien- und Prüfungsordnung BGBl.
Nr. 318/1930 oder der rechtswissenschaftlichen,
staatswissenschaftlichen, soziologischen,
sozialwirtschaftlichen, sozial-
und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen,
betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen
oder wirtschafts-
pädagogischen Studienrichtung, der Studienrichtung
Wirtschaftsingenieurwesen-
Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-
Maschinenbau, Maschinenbau (Studienzweig
Betriebswissenschaften) oder technische
Mathematik einer inländischen
Universität und
b) eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973)
oder
2. a) den erfolgreichen Besuch der Handelsakademie
oder einer Sonderform der
Handelsakademie, der Höheren Technischen
Lehranstalt für Betriebstechnik, für
Bautechnik, Fachrichtung Baubetriebstechnik,
für chemische Betriebstechnik,
für Textiltechnik, Fachrichtung Textilbetriebstechnik,
oder für Berufstätige, Fachrichtung
Betriebstechnik und
b) eine mindestens vierjährige fachliche
Tätigkeit
oder
3. a) den erfolgreichen Besuch einer nicht
unter die Z. 2 fallenden berufsbildenden
höheren Schule oder einer allgemeinbildenden
höheren Schule und
b) eine mindestens sechsjährige fachliche
Tätigkeit
oder
4. a) den erfolgreichen Besuch der Fachschule
für Betriebstechnik, für chemische Betriebstechnik
oder für Textiltechnik, Fachrichtung
Textilbetriebstechnik, oder den
erfolgreichen Besuch der Handelsschule,
sofern aus dem Zeugnis auch der Besuch
des Freigegenstandes Spezielle Betriebswirtschaftslehre
hervorgeht, und
b) eine mindestens achtjährige fachliche
Tätigkeit.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
sind anzuschließen
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege und
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
Ladung zur Prüfung
§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung
zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle
mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin
zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind
dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung
sowie die Gegenstände der Prüfung (§ 2) und die
zur schriftlichen Prüfung mitzubringenden
Unterlagen und Hilfsmittel bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr
von 7 v. H. des Gehaltes eines
Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe
2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,
aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren
Schillingbetrag, zu entrichten. Wenn der
Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu
tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung
der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe
wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten
eine erhebliche wirtschaftliche Härte
darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den
Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des
Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus
dem ersten Satz ergebenden Betrages zu ermäßigen.
(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat die
Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr
auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu
gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende
Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung
der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen
Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt
oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden
verhindert war.
Zeugnis
§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat die Prüfungsstelle über die bestandene
Prüfung ein Zeugnis entsprechend der
Anlage zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350
Abs. 6 GewO 1973).
Schlußbestimmungen
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1978
in Kraft.
§ 10. Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt
§ 13 b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung
1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung
des Befähigungsnachweises für das gebundene
Gewerbe der Betriebsberater einschließlich
der Betriebsorganisatoren betrifft, mit Ablauf
des 30. Juni 1978 außer Kraft.