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254. Bundesgesetz: Bäderhygienegesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 254. Bundesgesetz: Bäderhygienegesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind, soweit Abs. 2 bis 4 nichts anderes

bestimmen, auf

a) Hallenbäder,

b) künstliche Freibeckenbäder,

c) Bäder an Oberflächengewässern und

d) Sauna-Anlagen

anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des II. Abschnittes

dieses Bundesgesetzes sind auf Bäder und Sauna-

Anlagen, die als gewerbliche Betriebsankgen der

Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung

1973 unterliegen, nicht anzuwenden;

die Bestimmungen des III. Abschnittes gelten für

solche Bäder und Sauna-Anlagen als Vorschriften

zum Schutze der Gesundheit der Kunden im

Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973.

(3) Die Bestimmungen des II. Abschnittes dieses

Bundesgesetzes sind auf Bäder, die im Rahmen

der Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Heil-

vorkommen- und Kurortewesens oder des Krankenanstaltenwesens

betrieben werden, nicht anzuwenden;

die Einhaltung der Hygienevorschriften

des III. Abschnittes ist auf diesen Gebieten im

Rahmen der sanitären Aufsicht zu gewährleisten.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind ferner auf Bäder und Sauna-Anlagen, die

für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage

von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt

sind, nicht anzuwenden.

§ 2. (1) Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder

im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a und b

umfassen sowohl die Badebecken einschließlich

der Badewasseraufbereitungsanlagen als auch die

zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen,

wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen,

Liegeflächen, Dampfbäder, Solarien und Aborte.

(2) Bäder an Oberflächengewässern im Sinne

des § 1 Abs. 1 lit. c umfassen die zum Badebetrieb

gehörenden Einrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten,

Duschanlagen, Liegeflächen und

Aborte.

(3) Sauna-Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1

lit. d umfassen sowohl die Saunakabinen als auch

die zum Saunabetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen,

wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen,

Tauchbecken, Frischluft-, Ruhe- und

Massageräume, Dampfbäder, Solarien und

Aborte.

II. ABSCHNITT

Bewilligungsbestimmungen

§ 3. (1) Die Errichtung von Hallenbädern und

künstlichen Freibeckenbädern bedarf einer Bewilligung

der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen,

wenn für den Schutz der Gesundheit der

Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht,

in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.

In den Bescheid sind erforderlichenfalls Auflagen

aufzunehmen, deren Einhaltung diesen

Schutz gewährleisten soll.

(3) Dem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung

gemäß Abs. 1 sind die zur Beurteilung

des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie

eine genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen

unter besonderer Berücksichtigung der Beschaffenheit

des dem Badebecken zuzuführenden

Frischwassers, der Einrichtungen zur Badewasseraufbereitung

und Angaben über die vorgesehene

Besucherkapazität, in dreifacher Ausfertigung

anzuschließen.

(4) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2

geforderten Voraussetzungen ist jedenfalls ein

Gutachten eines Sachverständigen der Hygiene

einzuholen.

§ 4. (1) Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder

dürfen erst auf Grund einer Betriebsbewilligung

der Bezirksverwaltungsbehörde in Betrieb

genommen werden. Die Betriebsbewilligung

ist zunächst befristet unter Anordnung eines

Probebetriebes zu erteilen.

(2) Dem Ansuchen um Erteilung einer Betriebsbewilligung

sind die zur Beurteilung erforderlichen

Unterlagen unter besonderer Berücksichtigung

der vorgesehenen Hygienemaßnahmen

beizuschließen. Weiters sind die Nachweise zu erbringen,

die auf Grund der gemäß § 3 Abs. 2

vorgeschriebenen Auflagen erforderlich sind.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor

Erteilung der endgültigen Betriebsbewilligung

eine Untersuchung an Ort und Stelle (Abnahmeuntersuchung)

durchzuführen, zu der jedenfalls

ein Sachverständiger der Hygiene heranzuziehen

ist.

(4) Eine Betriebsbewilligung ist, erforderlichenfalls

unter Vorschreibung bestimmter geeigneter

Auflagen, zu erteilen, wenn beim ordnungsgemäßen

Betrieb keine Gefährdung der Gesundheit

der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht,

zu erwarten ist.

(5) Liegen die im Abs. 4 geforderten Voraussetzungen

nur für Teile der Anlage oder nur

für eine geringere Besucherkapazität als vorgesehen

vor, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde

eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung

erteilen.

(6) Werden im Verfahren zur Erteilung der

Betriebsbewilligung oder im Zuge der Überprüfung

der Bäder (§ 9) Abweichungen von den vorgeschriebenen

Auflagen festgestellt, so hat die

Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag von der

Verpflichtung zur Herstellung des dem Bewilligungsbescheid

entsprechenden Zustandes dann

Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht,

daß hiedurch die durch den Bewilligungsbescheid

getroffene Vorsorge nicht verringert wird. Die

Bezirksverwaltungsbehörde hat die Zulässigkeit

der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.

§ 5. (1) Der Betrieb von Bädern an Oberflächengewässern

und von Sauna-Anlagen bedarf

einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Dem Ansuchen um Erteilung einer Betriebsbewilligung

gemäß Abs. 1 sind die zur Beurteilung

erforderlichen Unterlagen, wie eine

genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen

unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen

Hygienemaßnahmen und Angaben über die

vorgesehene Besucherkapazität, in dreifacher Ausfertigung

beizuschließen.

(3) Eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1 ist,

erforderlichenfalls unter Vorschreibung be-

stimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn

beim ordnungsgemäßen Betrieb keine Gefährdung

der Gesundheit der Bade- oder Saunagäste,

insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu

erwarten ist.

(4) Liegen die im Abs. 3 geforderten Voraussetzungen

nur für Teile der Anlage oder nur für

eine geringere Besucherkapazität als vorgesehen

vor, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine

entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung

erteilen.

(5) Durch die Erteilung von Bewilligungen zum

Betrieb von Bädern an Oberflächengewässern

werden sonstige behördliche Maßnahmen oder

Anordnungen hinsichtlich der Benützung der

Oberflächengewässer zu Badezwecken nicht berührt.

§ 6. Jede Änderung oder Erweiterung von

Bädern oder Sauna-Anlagen, durch die sich Gefährdungen

für die Gesundheit der Bade- oder

Saunagäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht,

ergeben können, bedarf einer Bewilligung im

Sinne der vorstehenden Bestimmungen; sie hat

auch die bereits bewilligte Anlage zu umfassen,

soweit sich die Änderung auf diese auswirkt.

§ 7. Durch den Wechsel in der Person des Inhabers

einer gemäß §§ 3 bis 5 bewilligten Anlage

wird die Wirksamkeit dieser Bewilligung nicht

berührt. Der Rechtsnachfolger hat der Bezirksverwaltungsbehörde

unverzüglich den Wechsel in

der Person des Inhabers bekanntzugeben.

§ 8. Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung

einer Bewilligung gemäß §§ 4 oder 5, daß trotz

Einhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen

Auflagen der Schutz der Gesundheit der Bade- oder

Saunagäste, insbesondere in hygienischer

Hinsicht, nicht hinreichend gewährleistet ist, so

hat die Bezirksverwaltungsbehörde andere oder

zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.

§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

Bäder an Oberflächengewässern und Sauna-Anlagen

periodisch wiederkehrend, Hallenbäder und

künstliche Freibeckenbäder jedenfalls einmal

jährlich an Ort und Stelle zu überprüfen. Über

die Beschaffenheit des Beckenwassers sind wasserhygienische

Gutachten einzuholen, über die Beschaffenheit

des Wasch- und Brausewassers nur

dann, wenn es nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung

entnommen wird.

(2) Soweit es die Vollziehung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund

desselben erlassenen Verordnungen erfordert,

sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde

sowie die von dieser herangezogenen Sachverständigen

berechtigt, die Bäder und Sauna-

Anlagen während der Betriebszeiten zu betreten

und zu besichtigen sowie Wasserproben zu entnehmen.

Spätestens bei Betreten des Bades oder

der Sauna-Anlage ist der Bewilligungsinhaber

oder, sofern dies nicht möglich ist, eine die tatsächliche

Aufsicht führende Person zu verständigen.

(3) Soweit dies zur Vollziehung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund

desselben erlassenen Verordnungen erforderlich

ist, hat der Bewilligungsinhaber oder dessen Beauftragter

den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde

sowie den von dieser herangezogenen

Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung

des Bades oder der Sauna-Anlage zu ermöglichen

sowie den Anordnungen dieser Organe

zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme

und über die Betriebsweise von Einrichtungen

und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen

zu entsprechen; weiters haben sie der

Bezirksverwaltungsbehörde die notwendigen

Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen

vorzulegen und Einsicht in Aufzeichnungen

(Betriebsbuch) zu gewähren.

(4) Bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 2

und 3 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede

nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung

des Betriebes vermieden wird.

§ 10. (1) In Fällen drohender Gefahr für die

Gesundheit der Bade- oder Saunagäste, insbesondere

in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde,

entsprechend dem Ausmaß

der Gefährdung, mit Bescheid die gänzliche oder

teilweise Schließung des Betriebes oder sonstige

die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen

oder Vorkehrungen zu verfügen. In Fällen unmittelbar

drohender Gefahr kann sie nach vorausgegangener

Verständigung des Bewilligungsinhabers

oder, wenn eine solche nicht möglich

ist, einer die tatsächliche Aufsicht führenden Person

auch ohne vorausgegangenes Verfahren und

vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen

an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch

binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid

zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme

als aufgehoben gilt.

(2) Gemäß Abs. 1 erlassene Bescheide treten,

wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf

eines Jahres, vom Tage ihrer Rechtskraft an

berechnet, außer Wirksamkeit.

(3) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung

von Bescheiden gemäß Abs. 1 nicht mehr

vorliegen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

auf Antrag die mit den Bescheiden getroffenen

Maßnahmen zu widerrufen.

§ 11. Die Bewilligungsverfahren nach diesem

Bundesgesetz sind tunlichst zugleich mit den nach

anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungsverfahren

durchzuführen.

III. ABSCHNITT

Hygienevorschriften

§ 12. (1) Das dem Badebecken oder Tauchbecken

zugeführte Wasser muß in bakteriologischer

Hinsicht Trinkwassereigenschaften und in

chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit

aufweisen, daß sich daraus keine Gefährdung der

Gesundheit der Bade- oder Saunagäste ergeben

kann.

(2) Es muß gewährleistet sein, daß das Beckenwasser

bei maximal zulässiger Belastung in bakteriologischer,

parasitologischer, physikalischer

und chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit

aufweist, daß keine Gefährdung der Gesundheit

der Bade- oder Saunagäste, insbesondere

in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.

(3) Wasch- und Brausewasser muß Trinkwassereigenschaften

aufweisen.

§ 13. (1) Die im § 2 genannten Einrichtungen

der Bäder und Sauna-Anlagen einschließlich ihrer

Nebeneinrichtungen, wie Badebecken einschließlich

der Badewasseraufbereitungsanlagen, Umkleidegelegenheiten,

Duschanlagen, Liegeflächen,

Aborte, Saunakabinen, Tauchbecken, Frischluft-,

Ruhe- und Massageräume, Dampfbäder und

Solarien, müssen hinsichtlich Anordnung, Ausstattung

und Anzahl so beschaffen sein sowie in

einer Art und Weise instand gehalten werden,

daß ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet

ist.

(2) Das von den Bade- oder Saunagästen zum

Schutz ihrer Gesundheit, insbesondere in hygienischer

Hinsicht, zu beobachtende Verhalten ist

vom Bewilligungsinhaber eines Bades oder einer

Sauna-Anlage im Rahmen einer Badeordnung zu

regeln.

§ 14. (1) Der Inhaber eines Hallenbades oder

künstlichen Freibeckenbades hat dafür zu sorgen,

daß während der Betriebszeiten eine Person erreichbar

ist, die mit der Wahrnehmung des

Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere

in hygienischer Hinsicht, betraut ist und

die entsprechenden Kenntnisse aufweist.

(2) Der Inhaber eines Hallenbades oder künstlichen

Freibeckenbades hat ferner dafür zu sorgen,

daß hinsichtlich der hygienischen Betriebsführung

innerbetriebliche Kontrollen vorgenommen

und hierüber Aufzeichnungen geführt

werden.

§ 15. (1) Soweit es zum Schutz der Gesundheit

der Bade- oder Saunagäste, insbesondere in

hygienischer Hinsicht, erforderlich ist, hat der

Bundesminister unter Bedachtnahme auf den jeweiligen

Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse

nach Anhören des Obersten Sanitätsrates

durch Verordnung nähere Vorschriften darüber

zu erlassen,

1. welchen Anforderungen das dem Badebecken

oder Tauchbecken zugeführte Wasser

und das Beckenwasser in bakteriologischer,

parasitologischer, physikalischer und chemischer

Hinsicht zu entsprechen haben,

2. welche Anforderungen die im § 2 genannten

Einrichtungen der Bäder und Sauna-Anlagen

einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen, wie

Badebecken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen,

Umkleidegelegenheiten,

Duschanlagen, Liegeflächen, Aborte,

Saunakabinen, Tauchbecken, Frischluft-,

Ruhe- und Massageräume, Dampfbäder und

Solarien, zu erfüllen haben,

3. welche Anforderungen die mit der Wahrnehmung

des Schutzes der Gesundheit gemäß

§ 14 Abs. 1 betrauten Personen hinsichtlich

ihrer Kenntnisse zu erfüllen haben,

4. welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen

sowie sonstige Vorkehrungen beim

Betrieb von Bädern und Sauna-Anlagen zu

treffen sind,

5. in welcher Art und Weise die innerbetrieblichen

und behördlichen Kontrollen durchzuführen

und deren Ergebnisse aufzuzeichnen

sind sowie welche Maßnahmen auf

Grund dieser Ergebnisse zu treffen sind,

6. welche Grundsätze über das von den Bade- oder

Saunagästen zum Schutz ihrer Gesundheit,

insbesondere in hygienischer Hinsicht,

zu beobachtende Verhalten in die Badeordnung

aufzunehmen sind.

(2) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 kann

der Bundesminister auch ÖNORMEN für verbindlich

erklären.

IV. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

§ 16. (1) Personen, die ein Bad oder eine

Sauna-Anlage errichten oder betreiben, ohne

hiezu eine nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

vorgeschriebene Bewilligung zu besitzen,

machen sich einer Verwaltungsübertretung

schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu

60000 S zu bestrafen.

(2) Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 3

oder 4, die

1. durch Handlungen oder Unterlassungen den

Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9

Abs. 3, § 12, § 13 oder § 14 oder

2. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten

oder Verboten oder

3. den Verfügungen, die auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassen worden sind,

zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung

schuldig und sind mit Geldstrafe bis

zu 20000 S zu bestrafen.

(3) Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum

Betrieb eines Bades an einem Oberflächengewässer,

die

1. durch Handlungen oder Unterlassungen den

Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9

Abs. 3, § 12 Abs. 3 oder § 13 oder

2. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten

oder Verboten oder

3. den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassen worden sind,

zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung

schuldig und sind mit Geldstrafe bis

zu 20000 S zu bestrafen.

(4) Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum

Betrieb einer Sauna-Anlage, die

1. durch Handlungen oder Unterlassungen den

Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9

Abs. 3, § 12 oder § 13 oder

2. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten

oder Verboten oder

3. den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassen worden sind,

zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung

schuldig und sind mit Geldstrafe bis

zu 20000 S zu bestrafen.

V. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 17. (1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes ein Bad oder eine Sauna-

Anlage betreibt, die der Bewilligungspflicht nach

diesem Bundesgesetz unterliegen, hat innerhalb

von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde

eine Betriebsbewilligung zu beantragen.

Auf die Erteilung der Betriebsbewilligung sind

die Bestimmungen des § 4 bzw. des § 5 sinngemäß

anzuwenden.

(2) Bis zur Entscheidung über den nach Abs. 1

gestellten Antrag darf das Bad oder die Sauna-

Anlage im gleichen Umfang weiterbetrieben

werden.

(3) Bereits vor Entscheidung über den nach

Abs. 1 gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde

berechtigt, die Beseitigung von

Mißständen anzuordnen, die geeignet sind, die

Gesundheit der Bade- oder Saunagäste zu gefährden.

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate

nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten

in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem auf seine Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden; sie

dürfen frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz, hinsichtlich § 1 Abs. 2 zweiter

Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie,

betraut.

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