254. Bundesgesetz: Bäderhygienegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind, soweit Abs. 2 bis 4 nichts anderes
bestimmen, auf
a) Hallenbäder,
b) künstliche Freibeckenbäder,
c) Bäder an Oberflächengewässern und
d) Sauna-Anlagen
anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des II. Abschnittes
dieses Bundesgesetzes sind auf Bäder und Sauna-
Anlagen, die als gewerbliche Betriebsankgen der
Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung
1973 unterliegen, nicht anzuwenden;
die Bestimmungen des III. Abschnittes gelten für
solche Bäder und Sauna-Anlagen als Vorschriften
zum Schutze der Gesundheit der Kunden im
Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973.
(3) Die Bestimmungen des II. Abschnittes dieses
Bundesgesetzes sind auf Bäder, die im Rahmen
der Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Heil-
vorkommen- und Kurortewesens oder des Krankenanstaltenwesens
betrieben werden, nicht anzuwenden;
die Einhaltung der Hygienevorschriften
des III. Abschnittes ist auf diesen Gebieten im
Rahmen der sanitären Aufsicht zu gewährleisten.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind ferner auf Bäder und Sauna-Anlagen, die
für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage
von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt
sind, nicht anzuwenden.
§ 2. (1) Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder
im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a und b
umfassen sowohl die Badebecken einschließlich
der Badewasseraufbereitungsanlagen als auch die
zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen,
wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen,
Liegeflächen, Dampfbäder, Solarien und Aborte.
(2) Bäder an Oberflächengewässern im Sinne
des § 1 Abs. 1 lit. c umfassen die zum Badebetrieb
gehörenden Einrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten,
Duschanlagen, Liegeflächen und
Aborte.
(3) Sauna-Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1
lit. d umfassen sowohl die Saunakabinen als auch
die zum Saunabetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen,
wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen,
Tauchbecken, Frischluft-, Ruhe- und
Massageräume, Dampfbäder, Solarien und
Aborte.
II. ABSCHNITT
Bewilligungsbestimmungen
§ 3. (1) Die Errichtung von Hallenbädern und
künstlichen Freibeckenbädern bedarf einer Bewilligung
der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen,
wenn für den Schutz der Gesundheit der
Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht,
in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.
In den Bescheid sind erforderlichenfalls Auflagen
aufzunehmen, deren Einhaltung diesen
Schutz gewährleisten soll.
(3) Dem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung
gemäß Abs. 1 sind die zur Beurteilung
des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie
eine genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen
unter besonderer Berücksichtigung der Beschaffenheit
des dem Badebecken zuzuführenden
Frischwassers, der Einrichtungen zur Badewasseraufbereitung
und Angaben über die vorgesehene
Besucherkapazität, in dreifacher Ausfertigung
anzuschließen.
(4) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2
geforderten Voraussetzungen ist jedenfalls ein
Gutachten eines Sachverständigen der Hygiene
einzuholen.
§ 4. (1) Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder
dürfen erst auf Grund einer Betriebsbewilligung
der Bezirksverwaltungsbehörde in Betrieb
genommen werden. Die Betriebsbewilligung
ist zunächst befristet unter Anordnung eines
Probebetriebes zu erteilen.
(2) Dem Ansuchen um Erteilung einer Betriebsbewilligung
sind die zur Beurteilung erforderlichen
Unterlagen unter besonderer Berücksichtigung
der vorgesehenen Hygienemaßnahmen
beizuschließen. Weiters sind die Nachweise zu erbringen,
die auf Grund der gemäß § 3 Abs. 2
vorgeschriebenen Auflagen erforderlich sind.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor
Erteilung der endgültigen Betriebsbewilligung
eine Untersuchung an Ort und Stelle (Abnahmeuntersuchung)
durchzuführen, zu der jedenfalls
ein Sachverständiger der Hygiene heranzuziehen
ist.
(4) Eine Betriebsbewilligung ist, erforderlichenfalls
unter Vorschreibung bestimmter geeigneter
Auflagen, zu erteilen, wenn beim ordnungsgemäßen
Betrieb keine Gefährdung der Gesundheit
der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht,
zu erwarten ist.
(5) Liegen die im Abs. 4 geforderten Voraussetzungen
nur für Teile der Anlage oder nur
für eine geringere Besucherkapazität als vorgesehen
vor, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde
eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung
erteilen.
(6) Werden im Verfahren zur Erteilung der
Betriebsbewilligung oder im Zuge der Überprüfung
der Bäder (§ 9) Abweichungen von den vorgeschriebenen
Auflagen festgestellt, so hat die
Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag von der
Verpflichtung zur Herstellung des dem Bewilligungsbescheid
entsprechenden Zustandes dann
Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht,
daß hiedurch die durch den Bewilligungsbescheid
getroffene Vorsorge nicht verringert wird. Die
Bezirksverwaltungsbehörde hat die Zulässigkeit
der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
§ 5. (1) Der Betrieb von Bädern an Oberflächengewässern
und von Sauna-Anlagen bedarf
einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Dem Ansuchen um Erteilung einer Betriebsbewilligung
gemäß Abs. 1 sind die zur Beurteilung
erforderlichen Unterlagen, wie eine
genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen
unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen
Hygienemaßnahmen und Angaben über die
vorgesehene Besucherkapazität, in dreifacher Ausfertigung
beizuschließen.
(3) Eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1 ist,
erforderlichenfalls unter Vorschreibung be-
stimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn
beim ordnungsgemäßen Betrieb keine Gefährdung
der Gesundheit der Bade- oder Saunagäste,
insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu
erwarten ist.
(4) Liegen die im Abs. 3 geforderten Voraussetzungen
nur für Teile der Anlage oder nur für
eine geringere Besucherkapazität als vorgesehen
vor, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine
entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung
erteilen.
(5) Durch die Erteilung von Bewilligungen zum
Betrieb von Bädern an Oberflächengewässern
werden sonstige behördliche Maßnahmen oder
Anordnungen hinsichtlich der Benützung der
Oberflächengewässer zu Badezwecken nicht berührt.
§ 6. Jede Änderung oder Erweiterung von
Bädern oder Sauna-Anlagen, durch die sich Gefährdungen
für die Gesundheit der Bade- oder
Saunagäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht,
ergeben können, bedarf einer Bewilligung im
Sinne der vorstehenden Bestimmungen; sie hat
auch die bereits bewilligte Anlage zu umfassen,
soweit sich die Änderung auf diese auswirkt.
§ 7. Durch den Wechsel in der Person des Inhabers
einer gemäß §§ 3 bis 5 bewilligten Anlage
wird die Wirksamkeit dieser Bewilligung nicht
berührt. Der Rechtsnachfolger hat der Bezirksverwaltungsbehörde
unverzüglich den Wechsel in
der Person des Inhabers bekanntzugeben.
§ 8. Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung
einer Bewilligung gemäß §§ 4 oder 5, daß trotz
Einhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen
Auflagen der Schutz der Gesundheit der Bade- oder
Saunagäste, insbesondere in hygienischer
Hinsicht, nicht hinreichend gewährleistet ist, so
hat die Bezirksverwaltungsbehörde andere oder
zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
Bäder an Oberflächengewässern und Sauna-Anlagen
periodisch wiederkehrend, Hallenbäder und
künstliche Freibeckenbäder jedenfalls einmal
jährlich an Ort und Stelle zu überprüfen. Über
die Beschaffenheit des Beckenwassers sind wasserhygienische
Gutachten einzuholen, über die Beschaffenheit
des Wasch- und Brausewassers nur
dann, wenn es nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung
entnommen wird.
(2) Soweit es die Vollziehung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund
desselben erlassenen Verordnungen erfordert,
sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde
sowie die von dieser herangezogenen Sachverständigen
berechtigt, die Bäder und Sauna-
Anlagen während der Betriebszeiten zu betreten
und zu besichtigen sowie Wasserproben zu entnehmen.
Spätestens bei Betreten des Bades oder
der Sauna-Anlage ist der Bewilligungsinhaber
oder, sofern dies nicht möglich ist, eine die tatsächliche
Aufsicht führende Person zu verständigen.
(3) Soweit dies zur Vollziehung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund
desselben erlassenen Verordnungen erforderlich
ist, hat der Bewilligungsinhaber oder dessen Beauftragter
den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde
sowie den von dieser herangezogenen
Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung
des Bades oder der Sauna-Anlage zu ermöglichen
sowie den Anordnungen dieser Organe
zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme
und über die Betriebsweise von Einrichtungen
und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen
zu entsprechen; weiters haben sie der
Bezirksverwaltungsbehörde die notwendigen
Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen
vorzulegen und Einsicht in Aufzeichnungen
(Betriebsbuch) zu gewähren.
(4) Bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 2
und 3 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede
nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung
des Betriebes vermieden wird.
§ 10. (1) In Fällen drohender Gefahr für die
Gesundheit der Bade- oder Saunagäste, insbesondere
in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde,
entsprechend dem Ausmaß
der Gefährdung, mit Bescheid die gänzliche oder
teilweise Schließung des Betriebes oder sonstige
die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen
oder Vorkehrungen zu verfügen. In Fällen unmittelbar
drohender Gefahr kann sie nach vorausgegangener
Verständigung des Bewilligungsinhabers
oder, wenn eine solche nicht möglich
ist, einer die tatsächliche Aufsicht führenden Person
auch ohne vorausgegangenes Verfahren und
vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen
an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch
binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid
zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme
als aufgehoben gilt.
(2) Gemäß Abs. 1 erlassene Bescheide treten,
wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf
eines Jahres, vom Tage ihrer Rechtskraft an
berechnet, außer Wirksamkeit.
(3) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung
von Bescheiden gemäß Abs. 1 nicht mehr
vorliegen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
auf Antrag die mit den Bescheiden getroffenen
Maßnahmen zu widerrufen.
§ 11. Die Bewilligungsverfahren nach diesem
Bundesgesetz sind tunlichst zugleich mit den nach
anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungsverfahren
durchzuführen.
III. ABSCHNITT
Hygienevorschriften
§ 12. (1) Das dem Badebecken oder Tauchbecken
zugeführte Wasser muß in bakteriologischer
Hinsicht Trinkwassereigenschaften und in
chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit
aufweisen, daß sich daraus keine Gefährdung der
Gesundheit der Bade- oder Saunagäste ergeben
kann.
(2) Es muß gewährleistet sein, daß das Beckenwasser
bei maximal zulässiger Belastung in bakteriologischer,
parasitologischer, physikalischer
und chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit
aufweist, daß keine Gefährdung der Gesundheit
der Bade- oder Saunagäste, insbesondere
in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.
(3) Wasch- und Brausewasser muß Trinkwassereigenschaften
aufweisen.
§ 13. (1) Die im § 2 genannten Einrichtungen
der Bäder und Sauna-Anlagen einschließlich ihrer
Nebeneinrichtungen, wie Badebecken einschließlich
der Badewasseraufbereitungsanlagen, Umkleidegelegenheiten,
Duschanlagen, Liegeflächen,
Aborte, Saunakabinen, Tauchbecken, Frischluft-,
Ruhe- und Massageräume, Dampfbäder und
Solarien, müssen hinsichtlich Anordnung, Ausstattung
und Anzahl so beschaffen sein sowie in
einer Art und Weise instand gehalten werden,
daß ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet
ist.
(2) Das von den Bade- oder Saunagästen zum
Schutz ihrer Gesundheit, insbesondere in hygienischer
Hinsicht, zu beobachtende Verhalten ist
vom Bewilligungsinhaber eines Bades oder einer
Sauna-Anlage im Rahmen einer Badeordnung zu
regeln.
§ 14. (1) Der Inhaber eines Hallenbades oder
künstlichen Freibeckenbades hat dafür zu sorgen,
daß während der Betriebszeiten eine Person erreichbar
ist, die mit der Wahrnehmung des
Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere
in hygienischer Hinsicht, betraut ist und
die entsprechenden Kenntnisse aufweist.
(2) Der Inhaber eines Hallenbades oder künstlichen
Freibeckenbades hat ferner dafür zu sorgen,
daß hinsichtlich der hygienischen Betriebsführung
innerbetriebliche Kontrollen vorgenommen
und hierüber Aufzeichnungen geführt
werden.
§ 15. (1) Soweit es zum Schutz der Gesundheit
der Bade- oder Saunagäste, insbesondere in
hygienischer Hinsicht, erforderlich ist, hat der
Bundesminister unter Bedachtnahme auf den jeweiligen
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
nach Anhören des Obersten Sanitätsrates
durch Verordnung nähere Vorschriften darüber
zu erlassen,
1. welchen Anforderungen das dem Badebecken
oder Tauchbecken zugeführte Wasser
und das Beckenwasser in bakteriologischer,
parasitologischer, physikalischer und chemischer
Hinsicht zu entsprechen haben,
2. welche Anforderungen die im § 2 genannten
Einrichtungen der Bäder und Sauna-Anlagen
einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen, wie
Badebecken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen,
Umkleidegelegenheiten,
Duschanlagen, Liegeflächen, Aborte,
Saunakabinen, Tauchbecken, Frischluft-,
Ruhe- und Massageräume, Dampfbäder und
Solarien, zu erfüllen haben,
3. welche Anforderungen die mit der Wahrnehmung
des Schutzes der Gesundheit gemäß
§ 14 Abs. 1 betrauten Personen hinsichtlich
ihrer Kenntnisse zu erfüllen haben,
4. welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen
sowie sonstige Vorkehrungen beim
Betrieb von Bädern und Sauna-Anlagen zu
treffen sind,
5. in welcher Art und Weise die innerbetrieblichen
und behördlichen Kontrollen durchzuführen
und deren Ergebnisse aufzuzeichnen
sind sowie welche Maßnahmen auf
Grund dieser Ergebnisse zu treffen sind,
6. welche Grundsätze über das von den Bade- oder
Saunagästen zum Schutz ihrer Gesundheit,
insbesondere in hygienischer Hinsicht,
zu beobachtende Verhalten in die Badeordnung
aufzunehmen sind.
(2) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 kann
der Bundesminister auch ÖNORMEN für verbindlich
erklären.
IV. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 16. (1) Personen, die ein Bad oder eine
Sauna-Anlage errichten oder betreiben, ohne
hiezu eine nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
vorgeschriebene Bewilligung zu besitzen,
machen sich einer Verwaltungsübertretung
schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu
60000 S zu bestrafen.
(2) Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 3
oder 4, die
1. durch Handlungen oder Unterlassungen den
Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9
Abs. 3, § 12, § 13 oder § 14 oder
2. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten
oder Verboten oder
3. den Verfügungen, die auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassen worden sind,
zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung
schuldig und sind mit Geldstrafe bis
zu 20000 S zu bestrafen.
(3) Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum
Betrieb eines Bades an einem Oberflächengewässer,
die
1. durch Handlungen oder Unterlassungen den
Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9
Abs. 3, § 12 Abs. 3 oder § 13 oder
2. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten
oder Verboten oder
3. den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassen worden sind,
zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung
schuldig und sind mit Geldstrafe bis
zu 20000 S zu bestrafen.
(4) Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum
Betrieb einer Sauna-Anlage, die
1. durch Handlungen oder Unterlassungen den
Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9
Abs. 3, § 12 oder § 13 oder
2. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten
oder Verboten oder
3. den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassen worden sind,
zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung
schuldig und sind mit Geldstrafe bis
zu 20000 S zu bestrafen.
V. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 17. (1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes ein Bad oder eine Sauna-
Anlage betreibt, die der Bewilligungspflicht nach
diesem Bundesgesetz unterliegen, hat innerhalb
von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde
eine Betriebsbewilligung zu beantragen.
Auf die Erteilung der Betriebsbewilligung sind
die Bestimmungen des § 4 bzw. des § 5 sinngemäß
anzuwenden.
(2) Bis zur Entscheidung über den nach Abs. 1
gestellten Antrag darf das Bad oder die Sauna-
Anlage im gleichen Umfang weiterbetrieben
werden.
(3) Bereits vor Entscheidung über den nach
Abs. 1 gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde
berechtigt, die Beseitigung von
Mißständen anzuordnen, die geeignet sind, die
Gesundheit der Bade- oder Saunagäste zu gefährden.
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate
nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten
in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem auf seine Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden; sie
dürfen frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz, hinsichtlich § 1 Abs. 2 zweiter
Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie,
betraut.