254_1975
AT
254. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinde Pfarrwerfen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 254. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinde Pfarrwerfen
1975_254_0 254. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinde Pfarrwerfen
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 99 Katschberg Straße
wird im Bereich der Gemeinde Pfarrwerfen wie
folgt bestimmt
Die bereits hergestellte Straßentrasse beginnt
bei km 2,62, verläuft in östlicher Richtung und
endet nach Querung des Fritzbaches bei km 2,880.
Der durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordene Straßenteil wird
als Bundesstraße aufgelassen.