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254_1975 AT

254. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinde Pfarrwerfen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 254. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinde Pfarrwerfen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 99 Katschberg Straße

wird im Bereich der Gemeinde Pfarrwerfen wie

folgt bestimmt

Die bereits hergestellte Straßentrasse beginnt

bei km 2,62, verläuft in östlicher Richtung und

endet nach Querung des Fritzbaches bei km 2,880.

Der durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr

entbehrlich gewordene Straßenteil wird

als Bundesstraße aufgelassen.

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