254. Verordnung: Festsetzung einer Journaldienstzulage
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 a in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 214/1972, wird im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
§ 1. Den Beamten, die bei der Zentralleitung
oder den besonderen Einrichtungen des Bundesministeriums
für Inneres, bei den Sicherheitsdirektionen
und Bundespolizeibehörden sowie bei
den Gendarmeriedienststellen zu einem Journaldienst
herangezogen werden, gebührt eine Journaldienstzulage
nach Maßgabe der §§ 2 bis 5.
§ 2. Die Journaldienstzulage für nicht durch
Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes
an Werktagen, ausgenommen die im § 4 bezeichneten
Journaldienste, beträgt für eine Stunde
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von
diesen Hundertsätzen gelten 37'5 v. H. als Überstundenzuschlag.
§ 3. Die Journaldienstzulage für Journaldienste
an Sonn- und Feiertagen, ausgenommen die im
§ 4 bezeichneten Journaldienste, beträgt für eine
Stunde
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von
diesen Hundertsätzen gelten 50 v. H. als Überstundenzuschlag.
§ 4. Für Journaldienste bei den Gendarmeriedienststellen,
die weniger als 12 Stunden dauern,
gebührt die Journaldienstzulage an Werktagen
in dem in § 2 2. 2 und an Sonn- und Feiertagen
in dem in § 3 Z. 2 angeführten Ausmaß.
§ 5. (1) Für die Abgeltung nach den §§ 2 bis
4 ist jeder Journaldienst unbeschadet des Datums
von Beginn und Ende als Einheit anzusehen.
(2) Für Bruchteile von Stunden gebührt dem
Beamten der verhältnismäßige Teil der Journaldienstzulage.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember
1972 in Kraft.