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254_1970 AT

254. Verordnung: Pockengefährdete Berufe, Anstalten und Betriebe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 254. Verordnung: Pockengefährdete Berufe, Anstalten und Betriebe

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 30. Juni 1948, BGBl. Nr. 156, über Schutzimpfungen

gegen Pocken (Blattern) wird verordnet

§ 1. Als pockengefährdet sind anzusehen

a) die Bundesstaatliche Impfstoffgewinnungsanstalt;

b) Personen, die in Abteilungen von Krankenanstalten

und in sonstigen Einrichtungen,

die für die Absonderung von Pockenerkrankten,

Pockenverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen

an Pocken bestimmt

sind, Dienst leisten oder im Bedarfsfalle

Dienst leisten sollen;

c) Personen, die Krankentransporteinheiten

angehören, die im Bedarfsfalle den Transport

von Pockenerkrankten, Pockenverdächtigen

oder Ansteckungsverdächtigen an

Pocken zu besorgen haben;

d) Personen, die Desinfektionseinheiten angehören,

die im Bedarfsfalle Räume, in denen

sich Pockenkranke aufgehalten haben, oder

Gegenstände, mit welchen Pockenkranke in

Berührung gekommen sind, zu desinfizieren

haben.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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