254. Verordnung: Pockengefährdete Berufe, Anstalten und Betriebe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 30. Juni 1948, BGBl. Nr. 156, über Schutzimpfungen
gegen Pocken (Blattern) wird verordnet
§ 1. Als pockengefährdet sind anzusehen
a) die Bundesstaatliche Impfstoffgewinnungsanstalt;
b) Personen, die in Abteilungen von Krankenanstalten
und in sonstigen Einrichtungen,
die für die Absonderung von Pockenerkrankten,
Pockenverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen
an Pocken bestimmt
sind, Dienst leisten oder im Bedarfsfalle
Dienst leisten sollen;
c) Personen, die Krankentransporteinheiten
angehören, die im Bedarfsfalle den Transport
von Pockenerkrankten, Pockenverdächtigen
oder Ansteckungsverdächtigen an
Pocken zu besorgen haben;
d) Personen, die Desinfektionseinheiten angehören,
die im Bedarfsfalle Räume, in denen
sich Pockenkranke aufgehalten haben, oder
Gegenstände, mit welchen Pockenkranke in
Berührung gekommen sind, zu desinfizieren
haben.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.