254. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird
ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds (Marktordnungsgesetz,
BGBl. Nr. 276/1958, in der
Fassung der 1. bis 9. Marktordnungsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 282/1959, 85/1960, 156/1960,
168/1961, 220/1962, 81/1963, 182/1963, 327/
1965 und 307/1966), zur Erfüllung seiner gesetzlichen
Aufgaben im Geschäftsjahr 1967 einen
Zuschuß zu gewähren, dessen Höhe durch den
Betrag bestimmt wird, um den die Summe der
vom Milchwirtschaftsfonds in diesem Geschäftsjahr
gemäß §§ 6 und 7 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes
gewährten Zuschüsse und Transportkostenvergütungen
die Summe der im
gleichen Zeitraum an den Milchwirtschaftsfonds
gemäß §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes
entrichteten Preisausgleichsbeiträge
und Transportausgleichsbeiträge übersteigt.
§ 2. Der Zuschuß gemäß § 1 darf den Gesamtbetrag
von 300 Millionen Schilling nicht übersteigen.
Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen
Ansatzes 1/62124 unter „Zuschuß zum Gebarungsabgang
des Milchwirtschaftsfonds" zu
verausgaben und zu bedecken.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut.