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254_1967 AT

254. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 254. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird

ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds (Marktordnungsgesetz,

BGBl. Nr. 276/1958, in der

Fassung der 1. bis 9. Marktordnungsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 282/1959, 85/1960, 156/1960,

168/1961, 220/1962, 81/1963, 182/1963, 327/

1965 und 307/1966), zur Erfüllung seiner gesetzlichen

Aufgaben im Geschäftsjahr 1967 einen

Zuschuß zu gewähren, dessen Höhe durch den

Betrag bestimmt wird, um den die Summe der

vom Milchwirtschaftsfonds in diesem Geschäftsjahr

gemäß §§ 6 und 7 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes

gewährten Zuschüsse und Transportkostenvergütungen

die Summe der im

gleichen Zeitraum an den Milchwirtschaftsfonds

gemäß §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes

entrichteten Preisausgleichsbeiträge

und Transportausgleichsbeiträge übersteigt.

§ 2. Der Zuschuß gemäß § 1 darf den Gesamtbetrag

von 300 Millionen Schilling nicht übersteigen.

Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen

Ansatzes 1/62124 unter „Zuschuß zum Gebarungsabgang

des Milchwirtschaftsfonds" zu

verausgaben und zu bedecken.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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