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254_1966 AT

254. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 18/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über eine Übergangsregelung bezüglich Zollrückvergütungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 254. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 18/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über eine Übergangsregelung bezüglich Zollrückvergütungen

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 18/66

BESCHLUSS DES RATES Nr. 18/1966

(In der 29. Sitzung am 21. Juli 1966 gefaßt)

ÜBERGANGSREGELUNG BEZÜGLICH

ZOLLRÜCKVERGÜTUNGEN

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 7

Absatz 4 des Übereinkommens,

gestützt auf die Beschlüsse des Rates Nr. 6/1966

und 7/1966,

BESCHLOSSEN

1. Die Mitgliedstaaten verweigern die Zollbehandlung

der Zone für Waren nicht allein aus

dem Grund, daß eine Zollrückvergütung (wie sie

im Text des am 31. Dezember 1966 in Kraft

tretenden Artikels 7 des Übereinkommens bestimmt

ist) im Zusammenhang mit ihrer Ausfuhr

aus dem Mitgliedstaat, in dem sie dem letzten

Produktionsvorgang unterzogen worden sind, in

Anspruch genommen wurde, vorausgesetzt,

a) daß sie aus einem Mitgliedstaat vor dem

31. Dezember 1966 ausgeführt werden, und

b) daß ihre Abfertigung zum freien Verkehr

oder zur vorübergehenden zollbegünstigten

Einfuhr (Vormerkverkehr) in einem Mitgliedstaat

vor dem 1. März 1967 beantragt

wird.

2. Der einführende Mitgliedstaat weist einen

urkundlichen Nachweis über Ursprung und Versand,

der zur Unterstützung eines Anspruchs auf

Zollbehandlung der Zone für in Absatz 1 genannte

Waren vorgelegt wird und den gegenwärtigen

Erfordernissen der Regel 8 des Anhangs

B des Übereinkommens entspricht, nicht

zurück.

3. Dieser Beschluß tritt am 31. Dezember 1966

in Kraft.

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