254. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 18/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über eine Übergangsregelung bezüglich Zollrückvergütungen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 18/66
BESCHLUSS DES RATES Nr. 18/1966
(In der 29. Sitzung am 21. Juli 1966 gefaßt)
ÜBERGANGSREGELUNG BEZÜGLICH
ZOLLRÜCKVERGÜTUNGEN
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 7
Absatz 4 des Übereinkommens,
gestützt auf die Beschlüsse des Rates Nr. 6/1966
und 7/1966,
BESCHLOSSEN
1. Die Mitgliedstaaten verweigern die Zollbehandlung
der Zone für Waren nicht allein aus
dem Grund, daß eine Zollrückvergütung (wie sie
im Text des am 31. Dezember 1966 in Kraft
tretenden Artikels 7 des Übereinkommens bestimmt
ist) im Zusammenhang mit ihrer Ausfuhr
aus dem Mitgliedstaat, in dem sie dem letzten
Produktionsvorgang unterzogen worden sind, in
Anspruch genommen wurde, vorausgesetzt,
a) daß sie aus einem Mitgliedstaat vor dem
31. Dezember 1966 ausgeführt werden, und
b) daß ihre Abfertigung zum freien Verkehr
oder zur vorübergehenden zollbegünstigten
Einfuhr (Vormerkverkehr) in einem Mitgliedstaat
vor dem 1. März 1967 beantragt
wird.
2. Der einführende Mitgliedstaat weist einen
urkundlichen Nachweis über Ursprung und Versand,
der zur Unterstützung eines Anspruchs auf
Zollbehandlung der Zone für in Absatz 1 genannte
Waren vorgelegt wird und den gegenwärtigen
Erfordernissen der Regel 8 des Anhangs
B des Übereinkommens entspricht, nicht
zurück.
3. Dieser Beschluß tritt am 31. Dezember 1966
in Kraft.