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254_1965 AT

254. Notenwechsel über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 254. Notenwechsel über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

IN ITALIEN

ZL 5081-A/65

Rom, den 28. Juni 1965

Exzellenz!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die österreichische Bundesregierung bereit

ist, mit der tunesischen Regierung auf Grund der

Gegenseitigkeit ein Abkommen über Befreiung

der Angehörigen unserer beiden Länder von der

Sichtvermerkspflicht abzuschließen.

Ich schlage Eurer Exzellenz vor, nachstehenden

Text anzunehmen

Artikel 1

Österreichische und tunesische Staatsangehörige,

die einen von den zuständigen Behörden

ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß besitzen,

dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken

dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das

Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und

sich dort drei Monate aufhalten.

Artikel 2

Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder

für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt

im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist

ein Sichtvermerk erforderlich.

Artikel 3

Die zuständigen Behörden eines jeden Vertragsstaates

sind berechtigt, Personen, die sie als

unerwünscht ansehen oder die gegen die vorstehenden

Bestimmungen verstoßen, die Einreise

in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben

zu verweigern.

Artikel 4

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus

Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung

oder Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens

vorübergehend aussetzen.

Die Aussetzung ist dem anderen Vertragsstaat

unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt am 1. August 1965 in

Kraft.

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses

Abkommen unter Beachtung einer dreimonatigen

Frist aufkündigen.

Falls die tunesische Regierung bereit ist, ein

Abkommen auf Grund der obigen Bestimmungen

zu schließen, so wird diese Note und die

analog an die österreichische Botschaft gerichtete

Note der tunesischen Botschaft als ein Abkommen

zwischen den beiden Regierungen gelten, das zu

dem in diesem Artikel vorgesehenen Datum in

Kraft treten wird.

Ich bitte Eure Exzellenz, den Ausdruck meiner

vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.

Löwenthal m. p.

Seiner Exzellenz

Botschafter Tawfik Torgeman

Rom

AMBASCIATA DI TUNISIA

ROMA

Zl. ATR. 153

Rom, den 28. Juni 1965

Exzellenz!

Unter Bezugnahme auf die Note der österreichischen

Botschaft, Zl. 5081-A/65 vom

28. Juni 1965 beehre ich mich, Eurer Exzellenz

mitzuteilen, daß die tunesische Regierung bereit

ist, mit der österreichischen Regierung auf

Grund der Gegenseitigkeit ein Abkommen über

Befreiung der Angehörigen unserer beiden Länder

von der Sichtvermerkspflicht abzuschließen.

Ich schlage Eurer Exzellenz vor, nachstehenden

Text anzunehmen

Artikel 1

Tunesische und österreichische Staatsangehörige,

die einen von den zuständigen Behörden

ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß besitzen,

dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken

dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das

Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und

sich dort drei Monate aufhalten.

Artikel 2

Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder

für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt

im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein

Sichtvermerk erforderlich.

Artikel 3

Die zuständigen Behörden eines jeden Vertragsstaates

sind berechtigt, Personen, die sie als

unerwünscht ansehen oder die gegen die vorstehenden

Bestimmungen verstoßen, die Einreise

in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben

zu verweigern.

Artikel 4

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus

Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung

oder Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens

vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung

ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich

auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt am 1. August 1965

in Kraft.

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses

Abkommen unter Beachtung einer dreimonatigen

Frist aufkündigen.

Falls die österreichische Bundesregierung bereit

ist, ein Abkommen auf Grund der obigen Bestimmungen

zu schließen, so wird diese Note

und die analog an die tunesische Botschaft gerichtete

Note der österreichischen Botschaft als

ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen

gelten, das zu dem in diesem Artikel vorgesehenen

Darum in Kraft treten wird.

Ich bitte Eure Exzellenz, den Ausdruck meiner

vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.

Torgeman m. p.

Seiner Exzellenz

Botschafter Max Löwenthal-Chlumecky

Rom

Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 1. August

1965 in Kraft.

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