254. Notenwechsel über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien
Gesetzestext (1 Artikel)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
IN ITALIEN
ZL 5081-A/65
Rom, den 28. Juni 1965
Exzellenz!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die österreichische Bundesregierung bereit
ist, mit der tunesischen Regierung auf Grund der
Gegenseitigkeit ein Abkommen über Befreiung
der Angehörigen unserer beiden Länder von der
Sichtvermerkspflicht abzuschließen.
Ich schlage Eurer Exzellenz vor, nachstehenden
Text anzunehmen
Artikel 1
Österreichische und tunesische Staatsangehörige,
die einen von den zuständigen Behörden
ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß besitzen,
dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken
dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das
Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und
sich dort drei Monate aufhalten.
Artikel 2
Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder
für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt
im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist
ein Sichtvermerk erforderlich.
Artikel 3
Die zuständigen Behörden eines jeden Vertragsstaates
sind berechtigt, Personen, die sie als
unerwünscht ansehen oder die gegen die vorstehenden
Bestimmungen verstoßen, die Einreise
in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben
zu verweigern.
Artikel 4
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung
oder Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens
vorübergehend aussetzen.
Die Aussetzung ist dem anderen Vertragsstaat
unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt am 1. August 1965 in
Kraft.
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses
Abkommen unter Beachtung einer dreimonatigen
Frist aufkündigen.
Falls die tunesische Regierung bereit ist, ein
Abkommen auf Grund der obigen Bestimmungen
zu schließen, so wird diese Note und die
analog an die österreichische Botschaft gerichtete
Note der tunesischen Botschaft als ein Abkommen
zwischen den beiden Regierungen gelten, das zu
dem in diesem Artikel vorgesehenen Datum in
Kraft treten wird.
Ich bitte Eure Exzellenz, den Ausdruck meiner
vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.
Löwenthal m. p.
Seiner Exzellenz
Botschafter Tawfik Torgeman
Rom
AMBASCIATA DI TUNISIA
ROMA
Zl. ATR. 153
Rom, den 28. Juni 1965
Exzellenz!
Unter Bezugnahme auf die Note der österreichischen
Botschaft, Zl. 5081-A/65 vom
28. Juni 1965 beehre ich mich, Eurer Exzellenz
mitzuteilen, daß die tunesische Regierung bereit
ist, mit der österreichischen Regierung auf
Grund der Gegenseitigkeit ein Abkommen über
Befreiung der Angehörigen unserer beiden Länder
von der Sichtvermerkspflicht abzuschließen.
Ich schlage Eurer Exzellenz vor, nachstehenden
Text anzunehmen
Artikel 1
Tunesische und österreichische Staatsangehörige,
die einen von den zuständigen Behörden
ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß besitzen,
dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken
dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das
Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und
sich dort drei Monate aufhalten.
Artikel 2
Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder
für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt
im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein
Sichtvermerk erforderlich.
Artikel 3
Die zuständigen Behörden eines jeden Vertragsstaates
sind berechtigt, Personen, die sie als
unerwünscht ansehen oder die gegen die vorstehenden
Bestimmungen verstoßen, die Einreise
in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben
zu verweigern.
Artikel 4
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung
oder Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens
vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung
ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich
auf diplomatischem Wege mitzuteilen.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt am 1. August 1965
in Kraft.
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses
Abkommen unter Beachtung einer dreimonatigen
Frist aufkündigen.
Falls die österreichische Bundesregierung bereit
ist, ein Abkommen auf Grund der obigen Bestimmungen
zu schließen, so wird diese Note
und die analog an die tunesische Botschaft gerichtete
Note der österreichischen Botschaft als
ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen
gelten, das zu dem in diesem Artikel vorgesehenen
Darum in Kraft treten wird.
Ich bitte Eure Exzellenz, den Ausdruck meiner
vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.
Torgeman m. p.
Seiner Exzellenz
Botschafter Max Löwenthal-Chlumecky
Rom
Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 1. August
1965 in Kraft.