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254_1962 AT

254. Verordnung: Prüfung für Unteroffiziere des lufttechnischen Dienstes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 254. Verordnung: Prüfung für Unteroffiziere des lufttechnischen Dienstes.

Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

verordnet

§ 1. (1) Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung,

BGBl. Nr. 234/1960, für den Dienstzweig

„Unteroffiziere des lufttechnischen Dienstes"

vorgeschriebene „Prüfung für Unteroffiziere des

lufttechnischen Dienstes" ist schriftlich und

mündlich abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist aus einem der

nachstehend genannten Gegenstände abzulegen

1. Fliegertechnik.

2. Bordtechnik.

3. Flugsicherungswesen.

4. Wetterdienstwesen.

Hiebei hat der Prüfungswerber den Nachweis

zu erbringen, daß er in der Lage ist, auf Grund

von beigestellten Unterlagen auf einem Gebiete

seiner bisherigen Verwendung eine entsprechend

beschriftete zeichnerische Darstellung herzustellen,

einfache Berechnungen durchzuführen, einfache

Arbeitsvorgänge darzustellen oder Kenntnisse

über Geräte und Maschinen niederzulegen.

(3) Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände

zu umfassen

1. Heerwesen.

2. Luftwaffenversorgung und Verwaltungswesen.

3. Grundlagen der Mechanischen Technologie.

4. Kenntnisse aus dem Fachgebiet.

5. Unfallverhütung.

§ 2. (1) Zur Prüfung für Unteroffiziere des

lufttechnischen Dienstes sind Bewerber zuzulassen,

die mindestens ein Jahr im lufttechnischen

Dienste mit gutem Erfolge verwendet wurden,

den Kurs für Unteroffiziere des lufttechnischen

Dienstes mit zufriedenstellendem Erfolg absolviert

haben und einem der nachgenannten Personenkreise

angehören

a) Zeitverpflichtete Soldaten,

b) Beamte der Verwendungsgruppen D und E,

c) Vertragsbedienstete der Heeresverwaltung

der Entlohnungsgruppen d und e,

d) Vertragsbedienstete der Heeresverwaltung

der Entlohnungsgruppen p1 bis p7.

(2) Der Besuch des Kurses für Unteroffiziere

des lufttechnischen Dienstes ist einer Verwendung

im lufttechnischen Dienste gleichzuhalten.

§ 3. (1) Die Prüfungskommission für die Prüfung

für Unteroffiziere des lufttechnischen Dienstes

ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung

zu errichten. Die Prüfungen sind von

Prüfungssenaten abzuhalten.

(2) Für die Sacherfordernisse der Prüfung für

Unteroffiziere des lufttechnischen Dienstes und

für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission

hat das Bundesministerium für

Landesverteidigung aufzukommen.

§ 4. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission

müssen Berufsoffiziere, Beamte der Allgemeinen

Verwaltung der Verwendungsgruppen A

oder B oder Lehrer der Verwendungsgruppen

L 1 oder L 2 sein. Sie sind vom Bundesminister

für Landesverteidigung für die Dauer von fünf

Kalenderjahren als Prüfungskommissäre für

einen oder mehrere der im § 1 Abs. 2 und 3

angeführten Gegenstände zu bestellen. Aus ihrer

Mitte hat der Bundesminister für Landesverteidigung

für die gleiche Funktionsdauer den

Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu bestellen.

Diese müssen Offiziere des höheren militärtechnischen

Dienstes, Offiziere des technischen

Dienstes oder Beamte der Allgemeinen Verwaltung

der Verwendungsgruppe A sein. Im Falle

des Ausscheidens von Mitgliedern oder der Notwendigkeit

einer Ergänzung der Prüfungskommission

sind die neu zu bestellenden Mitglieder

für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.

(2) jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden

der Prüfungskommission oder einem seiner

Stellvertreter und aus mindestens zwei, höchstens

aber fünf Prüfungskommissären zu bestehen, die

vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus der Zahl

der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen

sind.

§ 5. (1) Die Zulassung zur Prüfung ist im

Dienstweg über die Heeresfachschule für Technik

bei der Prüfungskommission schriftlich zu beantragen.

(2) Die Heeresfachschule für Technik hat den

Antrag, aus dem die Art und Dauer der bisherigen

Verwendung des Prüfungswerbers zu

entnehmen ist, unter Mitteilung der letzten Gesamtbeurteilung

(bei Vertragsbediensteten des

Verwendungserfolges) an die Prüfungskommission

(den Prüfungssenat) weiterzuleiten.

(3) Über die Zulassung zur Prüfung hat der

Vorsitzende der Prüfungskommission (des Prüfungssenates),

der zugleich den Prüfungstag festsetzt,

zu entscheiden.

(4) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur

Prüfung kann binnen zwei Wochen Berufung

an das Bundesministerium für Landesverteidigung

erhoben werden. Die Berufung ist beim

Vorsitzenden der Prüfungskommission (des

Prüfungssenates) schriftlich einzubringen.

§ 6. (1) Das Thema der schriftlichen Prüfung

ist vom Prüfungskommissär, der für die im § 1

Abs. 2 genannten Prüfungsgegenstände bestellt

ist, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des

Prüfungssenates zu bestimmen.

(2) Über die Zulassung von Unterlagen und

Hilfsmitteln bei der schriftlichen Prüfung hat

der Vorsitzende der Prüfungskommission (des

Prüfungssenates) zu entscheiden.

(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist

nach Begutachtung der Arbeit durch den im

Abs. 1 genannten Prüfungskommissär vom Prüfungssenate

festzustellen. Hat die Mehrzahl der

Prüfungskommissäre aus dem Ergebnis der

schriftlichen Prüfung die Überzeugung gewonnen,

daß der Prüfungswerber die im § 1 Abs. 2

geforderte Eignung nicht aufweist, so gilt die

Prüfung, ohne daß es einer mündlichen Prüfung

bedarf, als nicht bestanden. Bei Stimmengleichheit

hat die Stimme des Vorsitzenden zu entscheiden.

§ 7. (1) Bei der mündlichen Prüfung, deren

Verlauf in einem Prüfungsprotokolle festzuhalten

ist, sind die Prüfungswerber aus den einzelnen

Gegenständen von den vom Vorsitzenden

des Prüfungssenates hiefür bestimmten Prüfungskommissären

(§ 4 Abs. 2) zu prüfen. Der

Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen

zu stellen.

(2) Ist ein Prüfungswerber durch Krankheit

oder sonstige berücksichtigungswürdige Umstände

verhindert, die Prüfung oder einen Teil

derselben am angesetzten Prüfungstag abzulegen,

so hat der Vorsitzende des Prüfungssenates auf

Ansuchen des Prüfungswerbers die Ablegung der

Prüfung oder eines Teiles derselben am nächsten

Prüfungstage zu gestatten. Die Ablegung eines

Teiles der Prüfung ist jedoch nur dann zu gestatten,

wenn der andere Teil der Prüfung bereits

mit Erfolg abgelegt wurde.

§ 8. (1) Der Prüfungserfolg ist vom Prüfungssenate

durch Abstimmung festzustellen. Bei Stimmengleichheit

hat die Stimme des Vorsitzenden

zu entscheiden. Die Prüfung kann bestanden

werden

mit ausgezeichnetem Erfolg,

mit sehr gutem Erfolg,

mit gutem Erfolg,

mit ausreichendem Erfolg.

(2) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber

ein Zeugnis auszufertigen, in dem

der Prüfungstag und der Prüfungserfolg zu vermerken

sind.

(3) Wird die Prüfung nicht bestanden, so hat

die Prüfungskommission (der Prüfungssenat)

unter Beachtung der während des Kurses für

Unteroffiziere des lufttechnischen Dienstes gezeigten

Leistungen den Zeitpunkt für die Wiederholungsprüfung

zu bestimmen. Zwischen der

nicht bestandenen Prüfung und der Wiederholungsprüfung

muß ein Zeitraum von mindestens

sechs Monaten liegen.

(4) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung

nicht mit Erfolg bestanden, so kann der Bundesminister

für Landesverteidigung dem Prüfungswerber

bei Vorliegen besonderer berücksichtigungswürdiger

Umstände die Bewilligung erteilen,

die Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor

Ablauf eines Jahres seit der letzten Prüfung,

abzulegen.

(5) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht

bestanden, so ist er von der Beschlußfassung der

Prüfungskommission (§ 8 Abs. 3) in Kenntnis

zu setzen.

(6) Bei jeder Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll

zu führen, in dem die Namen der Prüfungswerber,

die geprüften Gegenstände, die Ergebnisse

der schriftlichen und mündlichen Prüfungen

sowie der Gesamterfolg, gegebenenfalls auch eine

zugestandene Wiederholung der Prüfung einzutragen

sind.

§ 9. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige

des Bundesheeres und der Heeresverwaltung,

die die Anstellungserfordernisse für den

Dienstzweig „Unteroffiziere des lufttechnischen

Dienstes" nachweisen, können als Zuhörer zugelassen

werden.

§ 10. Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung

abgelegte Zeugsunteroffiziersprüfung gilt

als Prüfung für Unteroffiziere des lufttechnischen

Dienstes im Sinne dieser Verordnung.

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