254. Verordnung: Prüfung für Unteroffiziere des lufttechnischen Dienstes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
verordnet
§ 1. (1) Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung,
BGBl. Nr. 234/1960, für den Dienstzweig
„Unteroffiziere des lufttechnischen Dienstes"
vorgeschriebene „Prüfung für Unteroffiziere des
lufttechnischen Dienstes" ist schriftlich und
mündlich abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist aus einem der
nachstehend genannten Gegenstände abzulegen
1. Fliegertechnik.
2. Bordtechnik.
3. Flugsicherungswesen.
4. Wetterdienstwesen.
Hiebei hat der Prüfungswerber den Nachweis
zu erbringen, daß er in der Lage ist, auf Grund
von beigestellten Unterlagen auf einem Gebiete
seiner bisherigen Verwendung eine entsprechend
beschriftete zeichnerische Darstellung herzustellen,
einfache Berechnungen durchzuführen, einfache
Arbeitsvorgänge darzustellen oder Kenntnisse
über Geräte und Maschinen niederzulegen.
(3) Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände
zu umfassen
1. Heerwesen.
2. Luftwaffenversorgung und Verwaltungswesen.
3. Grundlagen der Mechanischen Technologie.
4. Kenntnisse aus dem Fachgebiet.
5. Unfallverhütung.
§ 2. (1) Zur Prüfung für Unteroffiziere des
lufttechnischen Dienstes sind Bewerber zuzulassen,
die mindestens ein Jahr im lufttechnischen
Dienste mit gutem Erfolge verwendet wurden,
den Kurs für Unteroffiziere des lufttechnischen
Dienstes mit zufriedenstellendem Erfolg absolviert
haben und einem der nachgenannten Personenkreise
angehören
a) Zeitverpflichtete Soldaten,
b) Beamte der Verwendungsgruppen D und E,
c) Vertragsbedienstete der Heeresverwaltung
der Entlohnungsgruppen d und e,
d) Vertragsbedienstete der Heeresverwaltung
der Entlohnungsgruppen p1 bis p7.
(2) Der Besuch des Kurses für Unteroffiziere
des lufttechnischen Dienstes ist einer Verwendung
im lufttechnischen Dienste gleichzuhalten.
§ 3. (1) Die Prüfungskommission für die Prüfung
für Unteroffiziere des lufttechnischen Dienstes
ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung
zu errichten. Die Prüfungen sind von
Prüfungssenaten abzuhalten.
(2) Für die Sacherfordernisse der Prüfung für
Unteroffiziere des lufttechnischen Dienstes und
für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission
hat das Bundesministerium für
Landesverteidigung aufzukommen.
§ 4. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission
müssen Berufsoffiziere, Beamte der Allgemeinen
Verwaltung der Verwendungsgruppen A
oder B oder Lehrer der Verwendungsgruppen
L 1 oder L 2 sein. Sie sind vom Bundesminister
für Landesverteidigung für die Dauer von fünf
Kalenderjahren als Prüfungskommissäre für
einen oder mehrere der im § 1 Abs. 2 und 3
angeführten Gegenstände zu bestellen. Aus ihrer
Mitte hat der Bundesminister für Landesverteidigung
für die gleiche Funktionsdauer den
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu bestellen.
Diese müssen Offiziere des höheren militärtechnischen
Dienstes, Offiziere des technischen
Dienstes oder Beamte der Allgemeinen Verwaltung
der Verwendungsgruppe A sein. Im Falle
des Ausscheidens von Mitgliedern oder der Notwendigkeit
einer Ergänzung der Prüfungskommission
sind die neu zu bestellenden Mitglieder
für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
(2) jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission oder einem seiner
Stellvertreter und aus mindestens zwei, höchstens
aber fünf Prüfungskommissären zu bestehen, die
vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus der Zahl
der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen
sind.
§ 5. (1) Die Zulassung zur Prüfung ist im
Dienstweg über die Heeresfachschule für Technik
bei der Prüfungskommission schriftlich zu beantragen.
(2) Die Heeresfachschule für Technik hat den
Antrag, aus dem die Art und Dauer der bisherigen
Verwendung des Prüfungswerbers zu
entnehmen ist, unter Mitteilung der letzten Gesamtbeurteilung
(bei Vertragsbediensteten des
Verwendungserfolges) an die Prüfungskommission
(den Prüfungssenat) weiterzuleiten.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung hat der
Vorsitzende der Prüfungskommission (des Prüfungssenates),
der zugleich den Prüfungstag festsetzt,
zu entscheiden.
(4) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur
Prüfung kann binnen zwei Wochen Berufung
an das Bundesministerium für Landesverteidigung
erhoben werden. Die Berufung ist beim
Vorsitzenden der Prüfungskommission (des
Prüfungssenates) schriftlich einzubringen.
§ 6. (1) Das Thema der schriftlichen Prüfung
ist vom Prüfungskommissär, der für die im § 1
Abs. 2 genannten Prüfungsgegenstände bestellt
ist, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des
Prüfungssenates zu bestimmen.
(2) Über die Zulassung von Unterlagen und
Hilfsmitteln bei der schriftlichen Prüfung hat
der Vorsitzende der Prüfungskommission (des
Prüfungssenates) zu entscheiden.
(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist
nach Begutachtung der Arbeit durch den im
Abs. 1 genannten Prüfungskommissär vom Prüfungssenate
festzustellen. Hat die Mehrzahl der
Prüfungskommissäre aus dem Ergebnis der
schriftlichen Prüfung die Überzeugung gewonnen,
daß der Prüfungswerber die im § 1 Abs. 2
geforderte Eignung nicht aufweist, so gilt die
Prüfung, ohne daß es einer mündlichen Prüfung
bedarf, als nicht bestanden. Bei Stimmengleichheit
hat die Stimme des Vorsitzenden zu entscheiden.
§ 7. (1) Bei der mündlichen Prüfung, deren
Verlauf in einem Prüfungsprotokolle festzuhalten
ist, sind die Prüfungswerber aus den einzelnen
Gegenständen von den vom Vorsitzenden
des Prüfungssenates hiefür bestimmten Prüfungskommissären
(§ 4 Abs. 2) zu prüfen. Der
Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen
zu stellen.
(2) Ist ein Prüfungswerber durch Krankheit
oder sonstige berücksichtigungswürdige Umstände
verhindert, die Prüfung oder einen Teil
derselben am angesetzten Prüfungstag abzulegen,
so hat der Vorsitzende des Prüfungssenates auf
Ansuchen des Prüfungswerbers die Ablegung der
Prüfung oder eines Teiles derselben am nächsten
Prüfungstage zu gestatten. Die Ablegung eines
Teiles der Prüfung ist jedoch nur dann zu gestatten,
wenn der andere Teil der Prüfung bereits
mit Erfolg abgelegt wurde.
§ 8. (1) Der Prüfungserfolg ist vom Prüfungssenate
durch Abstimmung festzustellen. Bei Stimmengleichheit
hat die Stimme des Vorsitzenden
zu entscheiden. Die Prüfung kann bestanden
werden
mit ausgezeichnetem Erfolg,
mit sehr gutem Erfolg,
mit gutem Erfolg,
mit ausreichendem Erfolg.
(2) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber
ein Zeugnis auszufertigen, in dem
der Prüfungstag und der Prüfungserfolg zu vermerken
sind.
(3) Wird die Prüfung nicht bestanden, so hat
die Prüfungskommission (der Prüfungssenat)
unter Beachtung der während des Kurses für
Unteroffiziere des lufttechnischen Dienstes gezeigten
Leistungen den Zeitpunkt für die Wiederholungsprüfung
zu bestimmen. Zwischen der
nicht bestandenen Prüfung und der Wiederholungsprüfung
muß ein Zeitraum von mindestens
sechs Monaten liegen.
(4) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung
nicht mit Erfolg bestanden, so kann der Bundesminister
für Landesverteidigung dem Prüfungswerber
bei Vorliegen besonderer berücksichtigungswürdiger
Umstände die Bewilligung erteilen,
die Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor
Ablauf eines Jahres seit der letzten Prüfung,
abzulegen.
(5) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht
bestanden, so ist er von der Beschlußfassung der
Prüfungskommission (§ 8 Abs. 3) in Kenntnis
zu setzen.
(6) Bei jeder Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll
zu führen, in dem die Namen der Prüfungswerber,
die geprüften Gegenstände, die Ergebnisse
der schriftlichen und mündlichen Prüfungen
sowie der Gesamterfolg, gegebenenfalls auch eine
zugestandene Wiederholung der Prüfung einzutragen
sind.
§ 9. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige
des Bundesheeres und der Heeresverwaltung,
die die Anstellungserfordernisse für den
Dienstzweig „Unteroffiziere des lufttechnischen
Dienstes" nachweisen, können als Zuhörer zugelassen
werden.
§ 10. Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung
abgelegte Zeugsunteroffiziersprüfung gilt
als Prüfung für Unteroffiziere des lufttechnischen
Dienstes im Sinne dieser Verordnung.