254. Ergänzungsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung einerseits und den Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits über die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Durchgangsverkehr mit Kohle und Stahl durch das Staatsgebiet der Republik Österreich.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Bundesregierung der Republik Österreich
(nachstehend Österreichische Bundesregierung
genannt)
einerseits
und die Regierungen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
(nachstehend Gemeinschaft genannt) und die
Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl (nachstehend Hohe Behörde
genannt)
andererseits,
haben im Hinblick auf das Abkommen vom
26. Juli 1957 über die Einführung direkter internationaler
Eisenbahntarife im Durchgangsverkehr
mit Kohle und Stahl durch das Staatsgebiet
der Republik Österreich,
insbesondere im Hinblick auf die Anlage I zu
diesem Abkommen über die Berechnung der
Frachtanteile der Österreichischen Bundesbahnen,
im Hinblick auf die Änderungsvorschläge, die
der gemäß dem vorgenannten Abkommen gebildete
Transportausschuß ausgearbeitet hat,
folgendes vereinbart
Artikel 1
Die Anlage I des Abkommens wird wie folgt
geändert
a) die Ziffer 3 dieser Anlage wird Ziffer 5;
b) als neue Ziffer 3 und 4 werden folgende
Bestimmungen eingefügt
3. Jede Änderung der in Ziffer 1 enthaltenen
Regeln zur Bildung der Frachtsätze
und der in Ziffer 2 vorgesehenen
Kürzungen der Frachtsätze muß, sofern
sie unter das Verfahren von Artikel 8
des Abkommens fällt, von der Österreichischen
Bundesregierung, den Regierungen
der Mitgliedstaaten und der Hohen
Behörde vereinbart und im „Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften" veröffentlicht
werden.
4. Jede Änderung der in Ziffer 1 enthaltenen
Regeln zur Bildung der Frachtsätze und
der in Ziffer 2 vorgesehenen Kürzungen
der Frachtsätze auf Grund einer Änderung
der Frachtsätze des österreichischen
Binnentarifs muß, sofern sie nicht das
Verfahren nach Artikel 8 des Abkommens
bedingt, mindestens 15 Tage vor dem in
Aussicht genommenen Zeitpunkt ihrer
Anwendung den am Abkommen beteiligten
Regierungen und der Hohen
Behörde zur Kenntnis gebracht werden.
Die Änderung ist im „Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften" zu veröffentlichen.
Artikel 2
Die Hohe Behörde erkennt dieses Ergänzungsabkommen
mit der Unterzeichnung als verbindlich
an.
Jede der Regierungen der Mitgliedstaaten teilt
der Österreichischen Bundesregierung auf diplomatischem
Wege mit, daß dieses Ergänzungsabkommen
entsprechend den Bestimmungen ihres
innerstaatlichen Rechts anwendbar ist. Die
Österreichische Bundesregierung notifiziert die
so erfolgten Mitteilungen den übrigen vertragschließenden
Teilen.
Dieses Ergänzungsabkommen tritt einen Monat
nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Österreichische
Bundesregierung den übrigen vertragschließenden
Teilen notifiziert, daß das Ergänzungsabkommen
in sämtlichen Mitgliedstaaten
und in der Republik Österreich anwendbar
ist.
Artikel 3
Das vorliegende Ergänzungsabkommen wird
bei der Österreichischen Bundesregierung hinterlegt.
Diese übersendet der Hohen Behörde und
den Regierungen der Mitgliedstaaten beglaubigte
Abschriften.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten,
ordnungsmäßig bevollmächtigten Vertreter
der Österreichischen Bundesregierung, der
Regierungen der Mitgliedstaaten und der Hohen Be-
dieses Ergänzungsabkommen unterzeichnet.
Geschehen zuLuxemburg, den 29. Novemberl960
in deutscher, französischer, italienischer und
niederländischer Sprache, wobei alle vier Texte in
gleicher Weise authentisch sind.
Dieses Ergänzungsabkommen ist gemäß seinem Artikel 2 am 6. November 1961 in Kraft
getreten.