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254_1961 AT

254. Ergänzungsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung einerseits und den Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits über die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Durchgangsverkehr mit Kohle und Stahl durch das Staatsgebiet der Republik Österreich.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 254. Ergänzungsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung einerseits und den Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits über die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Durchgangsverkehr mit Kohle und Stahl durch das Staatsgebiet der Republik Österreich.

Die Bundesregierung der Republik Österreich

(nachstehend Österreichische Bundesregierung

genannt)

einerseits

und die Regierungen der Mitgliedstaaten der

Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

(nachstehend Gemeinschaft genannt) und die

Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl (nachstehend Hohe Behörde

genannt)

andererseits,

haben im Hinblick auf das Abkommen vom

26. Juli 1957 über die Einführung direkter internationaler

Eisenbahntarife im Durchgangsverkehr

mit Kohle und Stahl durch das Staatsgebiet

der Republik Österreich,

insbesondere im Hinblick auf die Anlage I zu

diesem Abkommen über die Berechnung der

Frachtanteile der Österreichischen Bundesbahnen,

im Hinblick auf die Änderungsvorschläge, die

der gemäß dem vorgenannten Abkommen gebildete

Transportausschuß ausgearbeitet hat,

folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Anlage I des Abkommens wird wie folgt

geändert

a) die Ziffer 3 dieser Anlage wird Ziffer 5;

b) als neue Ziffer 3 und 4 werden folgende

Bestimmungen eingefügt

3. Jede Änderung der in Ziffer 1 enthaltenen

Regeln zur Bildung der Frachtsätze

und der in Ziffer 2 vorgesehenen

Kürzungen der Frachtsätze muß, sofern

sie unter das Verfahren von Artikel 8

des Abkommens fällt, von der Österreichischen

Bundesregierung, den Regierungen

der Mitgliedstaaten und der Hohen

Behörde vereinbart und im „Amtsblatt

der Europäischen Gemeinschaften" veröffentlicht

werden.

4. Jede Änderung der in Ziffer 1 enthaltenen

Regeln zur Bildung der Frachtsätze und

der in Ziffer 2 vorgesehenen Kürzungen

der Frachtsätze auf Grund einer Änderung

der Frachtsätze des österreichischen

Binnentarifs muß, sofern sie nicht das

Verfahren nach Artikel 8 des Abkommens

bedingt, mindestens 15 Tage vor dem in

Aussicht genommenen Zeitpunkt ihrer

Anwendung den am Abkommen beteiligten

Regierungen und der Hohen

Behörde zur Kenntnis gebracht werden.

Die Änderung ist im „Amtsblatt der

Europäischen Gemeinschaften" zu veröffentlichen.

Artikel 2

Die Hohe Behörde erkennt dieses Ergänzungsabkommen

mit der Unterzeichnung als verbindlich

an.

Jede der Regierungen der Mitgliedstaaten teilt

der Österreichischen Bundesregierung auf diplomatischem

Wege mit, daß dieses Ergänzungsabkommen

entsprechend den Bestimmungen ihres

innerstaatlichen Rechts anwendbar ist. Die

Österreichische Bundesregierung notifiziert die

so erfolgten Mitteilungen den übrigen vertragschließenden

Teilen.

Dieses Ergänzungsabkommen tritt einen Monat

nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Österreichische

Bundesregierung den übrigen vertragschließenden

Teilen notifiziert, daß das Ergänzungsabkommen

in sämtlichen Mitgliedstaaten

und in der Republik Österreich anwendbar

ist.

Artikel 3

Das vorliegende Ergänzungsabkommen wird

bei der Österreichischen Bundesregierung hinterlegt.

Diese übersendet der Hohen Behörde und

den Regierungen der Mitgliedstaaten beglaubigte

Abschriften.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten,

ordnungsmäßig bevollmächtigten Vertreter

der Österreichischen Bundesregierung, der

Regierungen der Mitgliedstaaten und der Hohen Be-

dieses Ergänzungsabkommen unterzeichnet.

Geschehen zuLuxemburg, den 29. Novemberl960

in deutscher, französischer, italienischer und

niederländischer Sprache, wobei alle vier Texte in

gleicher Weise authentisch sind.

Dieses Ergänzungsabkommen ist gemäß seinem Artikel 2 am 6. November 1961 in Kraft

getreten.

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