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254_1960 AT

254. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Gepäckverkehr.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 254. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Gepäckverkehr.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die Tarifgrundlagen

der Österreichischen Bundesbahnen

und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen

Privatbahnen für den Personen- und Gepäckverkehr

mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

1961 neu festgesetzt

I.

Beförderungspreise für Personen

A. Fahrpreise für die 2. Klasse aller Züge

a) Für die Entfernungen von 1 bis 4 km werden

als Fahrpreis S 1'50 berechnet;

für die Entfernung von 5 km werden als

Fahrpreis S 2'— berechnet;

für die Entfernung von 6 km werden als

Fahrpreis S 2'20 berechnet;

für die Entfernung von 7 km werden als

Fahrpreis S 2'40 berechnet;

für die Entfernung von 8 km werden als

Fahrpreis S 2'60 berechnet.

b) Für die Entfernungen von 9 bis 30 km wird

der Teilfahrpreis für die 6 km übersteigende

Entfernung für das Tarifkilometer zum

Einheitssatz von 32 g berechnet und dem

Fahrpreis für 5 km zugezählt;

für die Entfernungen von 31 bis 100 km

wird der Teilfahrpreis für die 5 km übersteigende

Entfernung für das Tarifkilometer

zum Einheitssatz von 32 g berechnet

und dem Fahrpreis für 5 km zugezählt.

c) Die Entfernungen ab 101 km werden in

Zonen von 10 zu 10 km zusammengefaßt;

für diese einzelnen Zonen werden die für

die höchste Kilometerzahl der betreffenden

Zone (Zonenende) berechneten Fahrpreise

wie folgt ermittelt

1. Für die Entfernungen von 101 bis

250 km wird der Teilfahrpreis für die

100 km übersteigende Entfernung für das

Tarifkilometer zum Einheitssatz von

32 g berechnet und dem Fahrpreis für

100 km zugezählt;

2. für die Entfernungen von 251 bis

500 km wird der Teilfahrpreis für die

250 km übersteigende Entfernung für das

Tarifkilometer zum Einheitssatz von

29 g berechnet und dem Fahrpreis für

250 km zugezählt;

3. für die Entfernungen von 501 bis

750 km wird der Teilfahrpreis für die

500 km übersteigende Entfernung für das

Tarifkilometer zum Einheitssatz von

25 g berechnet und dem Fahrpreis für

500 km zugezählt;

4. für die Entfernungen ab 751 km wird

der Teilfahrpreis für die 750 km übersteigende

Entfernung für das Tarifkilometer

zum Einheitssatz von 19 g berechnet

und dem Fahrpreis für 750 km zugezählt.

B. Fahrpreise für die 1. Klasse aller Züge

Der Fahrpreis für die 1. Klasse beträgt das

1'7 fache des Fahrpreises für die 2. Klasse.

Zu A und B

Alle Fahrpreise für Entfernungen von mehr

als 4 km und im Betrage bis zu S 100'— werden,

soweit sie nicht durch 20 teilbar sind, auf durch

20 ohne Rest teilbare Groschenbeträge aufgerundet.

Alle Fahrpreise über S 100'— werden, soweit

sie nicht auf volle Schillingbeträge lauten, auf

volle Schillingbeträge aufgerundet.

II.

Mindestfahrpreise

Bei Benützung von Schnellzügen wird der

Fahrpreis für mindestens 50 km,

bei Benützung von Expreßzügen mit besonderer

Geschwindigkeit und Bequemlichkeit wird

der Fahrpreis

in der 2. Klasse für mindestens 200 km,

in der 1. Klasse für mindestens 120 km

berechnet.

Bei Benützung von Zügen auf der Strecke

Meidling—Floridsdorf wird der Fahrpreis für

mindestens 5 km berechnet.

III.

Frachtsätze für Reisegepäck

für alle Züge, für je angefangene 10 kg.

IV.

Beförderungspreis für Hunde

Der Beförderungspreis für Hunde beträgt den

halben gewöhnlichen Personenfahrpreis für die

2. Klasse.

Die Bestimmungen des Abschnittes II über die

Mindestfahrpreise finden für die Beförderung

von Hunden nicht Anwendung.

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