254. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Gepäckverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die Tarifgrundlagen
der Österreichischen Bundesbahnen
und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen
Privatbahnen für den Personen- und Gepäckverkehr
mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
1961 neu festgesetzt
I.
Beförderungspreise für Personen
A. Fahrpreise für die 2. Klasse aller Züge
a) Für die Entfernungen von 1 bis 4 km werden
als Fahrpreis S 1'50 berechnet;
für die Entfernung von 5 km werden als
Fahrpreis S 2'— berechnet;
für die Entfernung von 6 km werden als
Fahrpreis S 2'20 berechnet;
für die Entfernung von 7 km werden als
Fahrpreis S 2'40 berechnet;
für die Entfernung von 8 km werden als
Fahrpreis S 2'60 berechnet.
b) Für die Entfernungen von 9 bis 30 km wird
der Teilfahrpreis für die 6 km übersteigende
Entfernung für das Tarifkilometer zum
Einheitssatz von 32 g berechnet und dem
Fahrpreis für 5 km zugezählt;
für die Entfernungen von 31 bis 100 km
wird der Teilfahrpreis für die 5 km übersteigende
Entfernung für das Tarifkilometer
zum Einheitssatz von 32 g berechnet
und dem Fahrpreis für 5 km zugezählt.
c) Die Entfernungen ab 101 km werden in
Zonen von 10 zu 10 km zusammengefaßt;
für diese einzelnen Zonen werden die für
die höchste Kilometerzahl der betreffenden
Zone (Zonenende) berechneten Fahrpreise
wie folgt ermittelt
1. Für die Entfernungen von 101 bis
250 km wird der Teilfahrpreis für die
100 km übersteigende Entfernung für das
Tarifkilometer zum Einheitssatz von
32 g berechnet und dem Fahrpreis für
100 km zugezählt;
2. für die Entfernungen von 251 bis
500 km wird der Teilfahrpreis für die
250 km übersteigende Entfernung für das
Tarifkilometer zum Einheitssatz von
29 g berechnet und dem Fahrpreis für
250 km zugezählt;
3. für die Entfernungen von 501 bis
750 km wird der Teilfahrpreis für die
500 km übersteigende Entfernung für das
Tarifkilometer zum Einheitssatz von
25 g berechnet und dem Fahrpreis für
500 km zugezählt;
4. für die Entfernungen ab 751 km wird
der Teilfahrpreis für die 750 km übersteigende
Entfernung für das Tarifkilometer
zum Einheitssatz von 19 g berechnet
und dem Fahrpreis für 750 km zugezählt.
B. Fahrpreise für die 1. Klasse aller Züge
Der Fahrpreis für die 1. Klasse beträgt das
1'7 fache des Fahrpreises für die 2. Klasse.
Zu A und B
Alle Fahrpreise für Entfernungen von mehr
als 4 km und im Betrage bis zu S 100'— werden,
soweit sie nicht durch 20 teilbar sind, auf durch
20 ohne Rest teilbare Groschenbeträge aufgerundet.
Alle Fahrpreise über S 100'— werden, soweit
sie nicht auf volle Schillingbeträge lauten, auf
volle Schillingbeträge aufgerundet.
II.
Mindestfahrpreise
Bei Benützung von Schnellzügen wird der
Fahrpreis für mindestens 50 km,
bei Benützung von Expreßzügen mit besonderer
Geschwindigkeit und Bequemlichkeit wird
der Fahrpreis
in der 2. Klasse für mindestens 200 km,
in der 1. Klasse für mindestens 120 km
berechnet.
Bei Benützung von Zügen auf der Strecke
Meidling—Floridsdorf wird der Fahrpreis für
mindestens 5 km berechnet.
III.
Frachtsätze für Reisegepäck
für alle Züge, für je angefangene 10 kg.
IV.
Beförderungspreis für Hunde
Der Beförderungspreis für Hunde beträgt den
halben gewöhnlichen Personenfahrpreis für die
2. Klasse.
Die Bestimmungen des Abschnittes II über die
Mindestfahrpreise finden für die Beförderung
von Hunden nicht Anwendung.