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254. Bundesgesetz: Gehaltskassengesetz 1959.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 254. Bundesgesetz: Gehaltskassengesetz 1959.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT.

Allgemeine Bestimmungen.

Wirkungskreis und Zweck.

§ 1. (1) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für

Österreich (im folgenden Gehaltskasse genannt)

ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und erstreckt

ihren Wirkungskreis auf das gesamte

Bundesgebiet. Sie hat ihren Sitz in Wien. Die

Gehaltskasse ist berechtigt, das Wappen der Republik

Österreich mit der Aufschrift „Pharmazeutische

Gehaltskasse für Österreich" zu führen.

(2) Der Gehaltskasse obliegt nach Maßgabe

dieses Bundesgesetzes

a) die Bemessung und Auszahlung der Bezüge

aller in öffentlichen Apotheken oder in

Anstaltsapotheken auf Grund eines Dienstvertrages

angestellten vertretungsberechtigten

Apotheker, Aspiranten und Dispensanten

sowie die Gewährung von Zuwendungen

an Pharmazeuten und deren Hinterbliebene;

b) die Verrechnung ärztlicher Verschreibungen

(Rezepte), auf Grund deren die öffentlichen

Apotheken und die Anstaltsapotheken

Arzneimittel für Rechnung der Sozialversicherungsträger

und sonstiger juristischer

Personen abzugeben haben, denen auf

Grund gesetzlicher Vorschriften beim

Arzneimittelbezug Nachlässe zu gewähren

sind (begünstigte Bezieher);

c) die unentgeltliche, gemeinnützige Stellenvermittlung

für Mitglieder.

§ 2. (1) Die Behörden, gesetzlichen Interessenvertretungen

sowie die Träger der Sozialversicherung

haben innerhalb ihres Wirkungskreises der

Gehaltskasse auf Verlangen die zur Erfüllung

ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu

erteilen und die Gehaltskasse bei der Erfüllung

ihrer Aufgaben zu unterstützen. Zu gleichem

Verhalten ist die Gehaltskasse den Behörden,

den gesetzlichen Interessenvertretungen sowie

den Trägern der Sozialversicherung gegenüber

verpflichtet.

(2) Die Verwaltungsbehörden haben der Gehaltskasse

die Erteilung von Apothekenkonzessionen,

den Übergang von Realgerechtsamen

an Apotheken, die Genehmigung von Anstaltsapotheken,

die Bewilligung der Verpachtung

einer Apotheke, die Bestellung eines verantwortlichen

Leiters sowie die Genehmigung eines Fortbetriebsrechtes

nach dem Apothekengesetz,

RGBl. Nr. 5/1907, mitzuteilen. Desgleichen obliegt

den Verwaltungsbehörden die Mitteilung

des Erlöschens dieser auf den Apothekenbetrieb

Bezug habenden Berechtigungen.

Mitgliedschaft.

§ 3. (1) Die Gehaltskasse ist in die Abteilung

der Dienstnehmer und in die Abteilung der

Dienstgeber zu gliedern.

(2) Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung

der Dienstnehmer sind alle in öffentlichen

Apotheken oder in Anstaltsapotheken tätigen

pharmazeutischen Fachkräfte (vertretungsberechtigte

Apotheker, Aspiranten) und Dispensanten

sowie die durch ein Mandat zu einem allgemeinen

Vertretungskörper oder zu einer Standesvertretung

der Apotheker, die Kollektivvertragsfähigkeit

besitzt, an der Ausübung ihres Berufes verhinderten

pharmazeutischen Fachkräfte, soweit

nicht die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

zur Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber

vorliegen.

(3) Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung

der Dienstgeber sind alle physischen und

juristischen Personen, die nach den Bestimmungen

des Apothekengesetzes die Berechtigung zum

Betriebe einer öffentlichen Apotheke oder einer

Anstaltsapotheke besitzen und diese Berechtigung

auch ausüben, sowie die Miteigentümer solcher

Apotheken, insofern diese in ihrer Apotheke als

pharmazeutische Fachkräfte oder als Dispensanten

tätig sind; im Falle der Verpachtung einer öffentlichen

Apotheke tritt an Stelle der Berechtigten

und der Miteigentümer der Pächter.

Beginn und Ende der Mitgliedschaft.

§ 4. (1) Die Mitgliedschaft beginnt für die

Dienstnehmer mit dem Tage des Beginnes des

Dienstverhältnisses, für die Dienstgeber mit dem

Tage, mit dem die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

nach § 3 Abs. 3 gegeben sind.

(2) Die Mitgliedschaft endet für die Dienstnehmer

mit dem Tage der Beendigung des

Dienstverhältnisses, für die Dienstgeber mit dem

Tage der Verpachtung, der Übergabe oder der

Auflassung des Betriebes. Jedoch bleiben stellenlos

gewordene pharmazeutische Fachkräfte und

Dispensanten weiterhin Mitglieder, wenn und

solange sie auf ihren Antrag von der Gehaltskasse

als stellensuchend geführt werden.

Aufbringung der Mittel.

§ 5. Die für die Erfüllung der Aufgaben der

Gehaltskasse erforderlichen Mittel werden aufgebracht

durch

a) Mitgliedsbeiträge,

b) Gehaltskassenumlagen,

c) Riskenausgleichsbeiträge,

d) Anrechnungsbeträge für Dienstzeitenanrechnung,

e) Konzessionstaxen und Strafgelder gemäß

den Bestimmungen des Apothekengesetzes,

f) Zuwendungen und sonstige Einkünfte.

Mitgliedsbeiträge.

§ 6. (1) Für die Dauer ihrer Mitgliedschaft

haben alle der Gehaltskasse angehörenden Personen

Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe

der Mitgliedsbeiträge ist vom Vorstand nach

Maßgabe des Abs. 2 zu beschließen.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge darf monatlich

höchstens betragen

a) bei Mitgliedern in der Abteilung der

Dienstnehmer, die von der Gehaltskasse besoldet

werden, 8 v. H. des ihnen gemäß

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zustehenden Monatsbezuges;

b) bei Riskenausgleichern (§ 8) sowie bei Miteigentümern,

die nicht verantwortliche

Leiter einer Apotheke sind, 8 v. H. des

Monatsbezuges, der ihnen im Falle der Besoldung

durch die Gehaltskasse nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehen

würde;

c) bei Mitgliedern in der Abteilung der

Dienstgeber, ausgenommen die Miteigentümer,

1 v. H. der für einen im Volldienst

stehenden vertretungsberechtigten Apotheker

monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage

zuzüglich 8 v. H. der Umlage,

die für jeden in der Apotheke tätigen vertretungsberechtigten

Apotheker, Aspiranten

und Dispensanten zu leisten ist, sowie

0'1 v. H. des Betrages des in ihrer Apotheke

im vorangegangenen Kalenderjahr

mit den begünstigten Beziehern getätigten

Umsatzes. Werden keine vertretungsberechtigten

Apotheker, Aspiranten und Dispensanten

in der Apotheke beschäftigt, ist an

Stelle des Betrages von 1 v. H. der für

einen im Volldienst stehenden vertretungsberechtigten

Apotheker monatlich zu entrichtenden

Gehaltskassenumlage 8 v. H.

dieser Umlage zu entrichten.

(3) Den durch die Gehaltskasse besoldeten Mitgliedern

in der Abteilung der Dienstnehmer werden

die Mitgliedsbeiträge von ihrem Gehalt oder

von ihrer Entlohnung anläßlich der Bezugsauszahlung

von der Gehaltskasse monatlich einbehalten.

(4) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke

(Konzessionsträger, Inhaber, Pächter oder verantwortlicher

Leiter) oder einer Anstaltsapotheke

hat die vom Dienstgeber und von den Riskenausgleichern

(§ 8) zu leistenden Beiträge monatlich

an die Gehaltskasse abzuführen.

Gehaltskassenumlagen.

§ 7. (1) Die Mitglieder der Gehaltskasse in der

Abteilung der Dienstgeber haben für jede in

ihrer Apotheke auf Grund eines Dienstvertrages

angestellte pharmazeutische Fachkraft und für

jeden Dispensanten monatlich eine Umlage an die

Gehaltskasse zu entrichten.

(2) Bei Berechnung der Gehaltskassenumlage,

die für einen im Volldienst stehenden vertretungsberechtigten

Apotheker monatlich zu entrichten

ist, ist von dem für ein Jahr erforderlichen

Besoldungsaufwand aller durch die Gehaltskasse

zu besoldenden vertretungsberechtigten

Apotheker auszugehen; dieser Betrag ist um

1 v. H. des Besoldungsaufwandes sowie um den

für ein Jahr veranschlagten sonstigen Aufwand

der Gehaltskasse zu vermehren. Die so ermittelte

Summe ist durch jene Mitgliederzahl zu teilen,

die sich bei Umrechnung der im Voll- und Teildienst

stehenden von der Gehaltskasse zu besoldenden

vertretungsberechtigten Apotheker auf

volldienstleistende vertretungsberechtigte Apotheker

ergibt; der zwölfte Teil hievon ist der

Betrag der für einen im Volldienst stehenden

vertretungsberechtigten Apotheker monatlich zu

entrichtenden Gehaltskassenumlage.

(3) Für Aspiranten und Dispensanten sind die

Umlagen sinngemäß entsprechend den Bestimmungen

des Abs. 2 zu berechnen.

(4) Die Höhe der Gehaltskassenumlagen ist

vom Vorstand zu beschließen und nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes kundzumachen.

(5) Die Gehaltskassenumlage ist auch für jene

Zeiten zu entrichten, während derer dem Dienstnehmer

gemäß den Bestimmungen des Angestelltengesetzes,

BGBl. Nr. 292/1921, eine Abfertigung

gebührt und diese nach den Bestimmungen

des § 14 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes

nicht vom Dienstgeber zu bezahlen ist.

Riskenausgleich.

§ 8. (1) Die Nachkommen eines Mitgliedes der

Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber,

die in dessen Apotheke im pharmazeutischen

Dienst stehen, können für die Dauer dieser

Tätigkeit auf die Besoldung durch die Gehaltskasse

verzichten. Die Verzichtserklärung ist

schriftlich aus Anlaß der erstmaligen Anmeldung

bei der Gehaltskasse abzugeben; sie ist unwiderruflich.

(2) Die Vorfahren eines Mitgliedes der Gehaltskasse

in der Abteilung der Dienstgeber, die

in dessen Apotheke im pharmazeutischen Dienst

stehen, werden für die Dauer dieser Tätigkeit

durch die Gehaltskasse nicht besoldet.

(3) Für jeden Nachkommen, der auf die Besoldung

durch die Gehaltskasse verzichtet hat,

sowie für jeden der im Abs. 2 angeführten Vorfahren

hat das der Gehaltskasse in der Abteilung

der Dienstgeber angehörende Mitglied statt der

Gehaltskassenumlage monatlich einen Riskenausgleichsbeitrag

zu entrichten.

(1) Die Zahlung des Riskenausgleichsbeitrages

für die in den Abs. 1 und 3 genannten Personen

entfällt, wenn die monatlichen Gehaltsbezüge,

die ihnen bei Besoldung durch die Gehaltskasse

nach diesem Bundesgesetz gebühren

würden, die Höhe der Gehaltskassenumlage erreichen

oder überschreiten.

(5) Auf den Ehegatten eines der Gehaltskasse

in der Abteilung der Dienstgeber angehörenden

Mitgliedes, der in dessen Apotheke im pharmazeutischen

Dienst tätig ist, sind die Bestimmungen

der Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(6) Der Riskenausgleichsbeitrag ist derart zu

berechnen, daß zunächst der Betrag ermittelt

wird, der im vergangenen Jahr für Nachkommen

und Ehegatten, die auf eine Besoldung durch die

Gehaltskasse verzichtet haben, sowie für die im

Abs. 2 angeführten Vorfahren an Gehaltskassenumlagen

insgesamt zu leisten gewesen wäre. Von

dieser Summe ist der Betrag abzuziehen, der bei

Besoldung dieser Personen durch die Gehaltskasse

während desselben Zeitraumes hätte aufgewendet

werden müssen. Dieser verbleibende Rest ist um

20 v. H. zu kürzen und durch die Zahl der

Riskenausgleicher zu teilen; der zwölfte Teil

hievon ergibt den monatlich zu entrichtenden

Riskenausgleichsbeitrag.

(7) Die Gehaltskasse hat den Riskenausgleichsbeitrag

jeweils im Monat Dezember für das folgende

Jahr zu berechnen und nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes kundzumachen.

Zahlung der Gehaltskassenumlagen

und des Riskenausgleichs.

§ 9. (1) Die Gehaltskasse hat zu Beginn eines

jeden Monats dem Leiter einer öffentlichen Apotheke

(Konzessionsträger, Inhaber, Pächter oder

verantwortlichen Leiter) oder einer Anstaltsapotheke

die nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes von ihm abzuführenden Mitgliedsbeiträge,

Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge

vorzuschreiben.

(2) Auf Verlangen ist dem Dienstgeber ein Vorschreibungsbescheid

zu erteilen.

(3) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke

oder einer Anstaltsapotheke ist verpflichtet, die

gemäß § 6 Abs. 4 abzuführenden Mitgliedsbeiträge,

die vom Dienstgeber zu leistenden Gehaltskassenumlagen

und den Riskenausgleichsbeitrag

an die Gehaltskasse bis zum 20. eines jeden

Monats im vorhinein zu entrichten.

(4) Die Gehaltskasse ist berechtigt, ihre gemäß

Abs. 3 fälligen Forderungen sowie die für Rückstände

ihr selbst durch die Säumnis entstandenen

Kosten auf Rezeptbeträge, die den säumigen Inhabern

öffentlicher Apotheken oder Anstaltsapotheken

nach § 36 zustehen, aufzurechnen. Als

Inhaber ist derjenige anzusehen, auf dessen Rechnung

der Betrieb geführt wird.

(5) Zahlungsrückstände sind gemäß den Bestimmungen

des § 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172, auf

Grund eines Rückstandsausweises einzutreiben.

(6) Für die Befriedigung der der Gehaltskasse

gegen Dienstgeber gesetzlich zustehenden Forderungen

im Konkurs- und im Ausgleichsverfahren

gelten die Vorschriften der Konkurs- und

der Ausgleichsordnung über die Steuern und Gebühren.

Meldungen.

§ 10. (1) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke

(Konzessionsträger, Inhaber, Pächter oder verantwortlicher

Leiter) oder einer Anstaltsapotheke

ist verpflichtet, der Gehaltskasse binnen drei

Tagen die Aufnahme und die Beendigung der

Tätigkeit einer pharmazeutischen Fachkraft sowie

eines Dispensanten zu melden.

(2) Wird eine Anmeldung unterlassen oder eine

dem tatsächlichen Dienstausmaß widersprechende

Meldung erstattet, so sind die der Gehaltskasse

hiedurch entgangenen Gehaltskassenumlagen,

Riskenausgleichsbeiträge und Mitgliedsbeiträge

nachzuzahlen. Gleichzeitig ist ein Säumniszuschlag

in der Höhe von 6 v. H. der nachzuzahlenden

Beträge zu leisten.

(3) Ansprüche im Sinne des Abs. 2 erlöschen

mit Ablauf von sechs Jahren nach Kenntnis der

die Zahlungspflicht begründenden Umstände.

II. ABSCHNITT.

Leistungen der Gehaltskasse.

A. Bemessung und Auszahlung der Bezüge.

Gehalt und Entlohnung.

§ 11. Die Gehaltskasse hat die Bezüge (Gehalt,

Entlohnung, Familienzulagen, Sonderzahlungen)

aller in öffentlichen Apotheken und in

Anstaltsapotheken auf Grund eines Dienstvertrages

angestellten Pharmazeuten (vertretungsberechtigte

Apotheker, Aspiranten und Dispensanten)

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

zu bemessen und auszuzahlen.

§ 12. (1) Der Bemessung der den angestellten

Pharmazeuten gebührenden Bezüge sind Gehalts

(Entlohnungs)schemen zugrunde zu legen.

Die Gehaltsschemen für vertretungsberechtigte

Apotheker und Dispensanten haben 18 Gehaltsstufen

zu umfassen, das Entlohnungsschema für

Aspiranten hat aus vier Entlohnungsstufen zu

bestehen. Die Gehalts(Entlohnungs)schemen, die

Höhe der Familienzulagen sowie die Höhe

und Anzahl der Sonderzahlungen sind vom Vorstand

nach Anhörung der Kollektivvertragspartner

festzusetzen und kundzumachen.

(2) Der für die niedrigste Gehaltsstufe des Gehaltsschemas

für vertretungsberechtigte Apotheker

festzusetzende Gehalt darf den nach § 28

Aus. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

einem Beamten der Verwendunggruppe A in der

ersten Gehaltsstufe der III. Dienstklasse gebührenden

Gehalt nicht unterschreiten. Der für die

höchste Gehaltsstufe dieses Gehaltsschemas festzusetzende

Gehalt darf nicht geringer sein als

der nach der vorgenannten Bestimmung des Gehaltsgesetzes

einem Beamten in der dritten Gehaltsstufe

der VII. Dienstklasse gebührende Gehalt.

(3) Der Gehalt eines Dispensanten hat mindestens

60 v. H. und höchstens 80 v. H. des Gehalts

eines vertretungsberechtigten Apothekers

in der gleichen Gehaltsstufe zu betragen.

(4) Die einem Aspiranten gebührende Entlohnung

ist mit mindestens 20 v. H. und höchstens

50 v. H. der für einen im Volldienst stehenden

vertretungsberechtigten Apotheker monatlich

zu entrichtenden Gehaltskassenumlage (§ 7

Abs. 2) festzusetzen.

(5) Die Einreihung in eine Gehalts(Entlohnungs)

stufe hat sich nach den in öffentlichen

Apotheken oder in Anstaltsapotheken als vertretungsberechtigter

Apotheker, Dispensant oder

Aspirant tatsächlich zurückgelegten und bei der

Gehaltskasse gemeldeten Dienstzeiten und bei

vertretungsberechtigten Apothekern und Dispensanten

außerdem nach den für die Vorrückung

in höhere Bezüge angerechneten Zeiträumen

(§§ 15 bis 21) zu richten.

(6) Die Vorrückungsfrist in die nächsthöhere

Gehaltsstufe hat zwei im Volldienst zurückgelegte

oder als Volldienst angerechnete Jahre,

die Vorrückungsfrist in die nächsthöhere Entlohnungsstufe

ein Halbjahr zu betragen.

§ 13. (1) Die in den Gehalts(Entlohnungs)schemen

angeführten Bezüge haben sich auf das

jeweils als Volldienst geltende Dienstausmaß und

auf einen vollen Kalendermonat ohne Rücksicht

auf die tatsächliche Anzahl der Tage zu beziehen.

(2) Die Festsetzung des Dienstausmaßes des

Volldienstes (10/10-Dienst) bleibt der kollektivvertraglichen

Regelung vorbehalten; besteht kein

Kollektivvertrag, so hat als Volldienst eine

monatliche Dienstleistung von 180 Stunden, bezogen

auf den mit 30 Tagen angenommenen

Monat, zu gelten.

(3) Nicht vollbeschäftigte Dienstnehmer haben

die ihrem Dienstausmaß entsprechenden Teile der

Bezüge zu erhalten.

(4) Ergeben sich bei Berechnung des Teildienstes

Bruchteile von Zehnteln, so ist der Umfang des

Teildienstes mit einer der Dienstzeit jeweils

nächstkommenden höheren Zahl vom vollen

Zehntel des normalen Monatsvolldienstes, jedoch

nicht unter 2/10 zu bemessen.

§ 14. (1) Entgelte für Dienstleistungen, die über

das im § 13 Abs. 2 angeführte Ausmaß des Volldienstes

hinausgehen, sowie Entgelte für Dienstleistungen

besonderer Art (zum Beispiel Leiterzulagen,

Belastungszulagen u. dgl.) sind vom

Dienstgeber selbst zu entrichten. Derartige Ansprüche

können nur dem Dienstgeber gegenüber

geltend gemacht werden.

(2) Das gleiche gilt, wenn im Dienstvertrag

sonstige höhere als die nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes gebührenden Entgelte bedungen

worden sind.

(3) Ebenso sind Ersatzansprüche des Dienstnehmers

wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten

vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses

einschließlich einer allfälligen Abfertigung

sowie Ersatzansprüche wegen einer vom

Dienstgeber verschuldeten Verzögerung des

Dienstantrittes nur gegen den Dienstgeber

geltend zu machen.

Anrechnung von Dienstzeiten.

§ 15. (1) Den von der Gehaltskasse zu besoldenden

Dienstnehmern sind ohne Ansuchen

für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen

a) die Zeiten, während deren sie Mitglieder

der Gehaltskasse in der Abteilung der

Dienstgeber waren;

b) Zeiten, während deren sie Funktionäre in

der Österreichischen Apothekerkammer,

der Pharmazeutischen Gehaltskasse für

Österreich oder einer sonstigen Standesvertretung

der Apotheker, die Kollektivvertragsfähigkeit

besitzt, waren;

c) Zeiten, während deren sie nach Erlangung

der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse auf

Grund eines Mandates zu einem allgemeinen

Vertretungskörper oder zu einer

beruflichen Interessenvertretung an der

Ausübung des pharmazeutischen Berufes

verhindert waren.

(2) Dienstnehmern sind auf Ansuchen für die

Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen

a) die vor Geltung des Gehaltskassengesetzes,

BGBl. Nr. 23/1928, im Volldienst in einer

öffentlichen oder in einer Anstaltsapotheke

zurückgelegten Zeiten, für die die Gehaltsauszahlung

unmittelbar oder mittelbar

durch die „Allgemeine Gehaltskasse der

Apotheker Österreichs" erfolgte, zuzüglich

eines Fünftels ihrer tatsächlichen Dauer;

b) die Militärdienstzeit als Angehöriger der

österreichisch-ungarischen Armee in den

Kalenderjahren 1914 bis einschließlich 1918

und Behinderungszeiten im Sinne des § 6

der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für

Volksgesundheit, StGBl. Nr. 136/1919;

c) Zeiten, während deren der Dienstnehmer

unter der Voraussetzung des Besitzes der

österreichischen Staatsbürgerschaft am

13. März 1938

1. nach dem 13. März 1938 durch militärische

Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft

oder einen anderen durch

Krieg gegebenen Grund oder

2. vom 4. März 1933 bis 13. März 1938 aus

politischen Gründen — außer wegen

nationalsozialistischer Betätigung — oder

3. vom 13. März 1938 bis 27. April 1945

aus politischen Gründen oder aus Gründen

der Abstammung

von der Ausübung der pharmazeutischen

Berufstätigkeit ausgeschlossen war;

d) Zeiten, während deren der Dienstnehmer

wegen Ableistung der Wehrpflicht gemäß

dem Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, an

der Ausübung des pharmazeutischen Berufes

verhindert war;

e) Zeiten, während deren die Ausübung des

Berufes infolge Heilbehandlung wegen einer

nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 anerkannten

Dienstbeschädigung oder einer nach dem

Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

anerkannten schweren Gesundheitsschädigung

unmöglich war;

f) Zeiten vor dem 1. April 1951, während

deren eine pharmazeutische Fachkraft oder

ein Dispensant als Miteigentümer in seiner

Apotheke tätig war.

§ 16. (1) Dienstnehmern können auf Ansuchen

für die Vorrückung in höhere Bezüge ferner angerechnet

werden

a) Zeiten, während deren der Dienstnehmer

infolge Stellenlosigkeit, Krankheit oder aus

anderen nicht in seiner Person gelegenen

Gründen an der Ausübung des Apothekerberufes

verhindert war;

b) nach Erlangung des Magisterdiploms an

einer österreichischen Hochschule verbrachte

Ausbildungszeiten bis zum Höchstausmaß

von vier Jahren, sofern der erfolgreiche

Abschluß dieser Ausbildung nachgewiesen

wird;

c) die im § 1 P. 1, 3, 8 und 9 der Verordnung

des Ministers für Volksgesundheit vom

2. Oktober 1918, RGBl. Nr. 360, betreffend

die Bezeichnung der mit dem pharmazeutischen

Berufe zusammenhängenden

oder demselben verwandten Beschäftigungen,

in der Fassung der Verordnung

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

vom 17. Dezember 1923, BGBl.

Nr. 6/1924, angeführten Beschäftigungen;

d) Zeiten pharmazeutischer Berufsbetätigung

in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken

außerhalb der Republik Österreich

bis zum Höchstausmaß von zwei

Jahren;

e) Zeiten, während deren der Dienstnehmer

unter der Voraussetzung des Besitzes der

österreichischen Staatsbürgerschaft am

13. März 1938

1. nach dem 13. März 1938 durch militärische

Dienstleistungen, durch Kriegsgefangenschaft

oder einen anderen durch

Krieg gegebenen Grund oder

2. vom 4. März 1933 bis 13. März 1938

aus politischen Gründen — außer wegen

nationalsozialistischer Betätigung — oder

3. vom 13. März 1938 bis 27. April 1945

aus politischen Gründen oder aus Gründen

der Abstammung

am Beginn oder an der Fortsetzung des

pharmazeutischen Studiums behindert

war;

f) Zeiten, während deren der Dienstnehmer

wegen Ableistung der Wehrpflicht gemäß

dem Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, am

Beginn oder an der Fortsetzung des pharmazeutischen

Studiums behindert war.

(2) Für Anrechnungen nach Abs. 1 lit. a bis d

ist ein Anrechnungsbetrag für jeden ganz oder

teilweise angerechneten Monat zu entrichten.

Die Höhe des Anrechnungsbetrages ist vom

Vorstand der Gehaltskasse festzusetzen; sie darf

für jeden angerechneten Monat 10 v. H. der

Gehaltskassenumlage, die für einen im Volldienst

stehenden vertretungsberechtigten Apotheker

zu entrichten ist, nicht übersteigen.

§ 17. Um die Anrechnung der im § 15 Abs. 2

und im § 16 genannten Zeiten haben die im

Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmer

binnen Jahresfrist nach Wirksamwerden

dieses Bundesgesetzes schriftlich anzusuchen. Ansonsten

ist binnen Jahresfrist vom Tage der erstmaligen

Anmeldung bei der Gehaltskasse an gerechnet

schriftlich anzusuchen.

§ 18. Dienstnehmern, die aus nicht in ihrer

Person gelegenen Gründen an der Leistung des

Volldienstes verhindert waren, können Teildienste

von 2/10 bis 4/10 auf 5/10 und von 5/10 und

darüber auf 10/10 gegen Entrichtung eines Betrages,

der der Differenz des tatsächlich geleisteten

Mitgliedsbeitrages auf den Mitgliedsbeitrag

entspricht, der auf Grund des der aufgewerteten

Dienstzeit gebührenden Gehaltes zu leisten

gewesen wäre, bis zu einem Höchstausmaß der

Aufwertung von drei Jahren angerechnet werden.

§ 19. Eine mehrfache Anrechnung desselben

Zeitraumes findet nicht statt.

§ 20. (1) Die auf Grund angerechneter Zeiten

sich ergebenden Vorrückungen sind mit Wirksamkeit

vom Tage des Ansuchens durchzuführen.

(2) Der Anrechnungsbetrag ist vom Anrechnungswerber

binnen Monatsfrist nach Erhalt des

Bescheides über die Anrechnung auf einmal zu

entrichten.

(3) Wenn die einmalige Entrichtung des Anrechnungsbetrages

eine unvertretbare Härte darstellt,

kann dem Anrechnungswerber die Einbehaltung

des Anrechnungsbetrages in höchstens

48 Monatsraten bewilligt werden.

§ 21. Über die Anrechnung von Dienstzeiten

anläßlich der ersten Anmeldung zur Gehaltskasse

und über die Anrechnung von Dienstzeiten für

die Vorrückung in höhere Bezüge hat die Gehaltskasse

Bescheide zu erlassen.

Familienzulagen.

§ 22. Familienzulagen sind die Kinderzulage,

die Haushaltszulage und die Aushilfe.

§ 23. (1) Dem von der Gehaltskasse besoldeten

Dienstnehmer gebührt für jedes eigene Kind, das

das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

als unversorgt anzusehen ist, eine Kinderzulage.

Einem von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmer

männlichen Geschlechts gebührt jedoch

eine Kinderzulage für ein uneheliches Kind nur

für die Zeit, für die die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung

besteht.

(2) Für ein älteres, anderweitig nicht versorgtes

eigenes Kind kann die Kinderzulage auf Antrag

zuerkannt werden,

a) wenn das Kind infolge körperlicher oder

geistiger Gebrechen oder infolge schwerer

Krankheit dauernd außerstande ist, sich

selbst seinen Unterhalt zu verschaffen,

b) längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres,

wenn das Kind wegen Studien

oder erweiterter fachlicher Ausbildung die

Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht erlangt

hat,

c) über das vollendete 24. Lebensjahr für

einen angemessenen Zeitraum, wenn das

Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit deshalb

noch nicht erlangt hat, weil es ein Studium

oder eine erweiterte fachliche Ausbildung

wegen nicht überwindbarer Hindernisse

nicht rechtzeitig beginnen oder

vollenden konnte.

Die Bestimmung des Abs. 1 zweiter Satz gilt

auch in diesen Fällen.

(3) Kommt eine Kinderzulage nach Abs. 1 nicht

in Betracht, so kann dem von der Gehaltskasse

besoldeten Dienstnehmer in berücksichtigungswürdigen

Fällen auf Antrag für jedes zu seinem

Haushalt gehörende und von ihm ganz oder teilweise

erhaltene Kind, welches das 21. Lebensjahr

noch nicht vollendet hat und als unversorgt

anzusehen ist, eine Kinderzulage zuerkannt

werden. Zum Haushalt des von der Gehaltskasse

besoldeten Dienstnehmers gehört ein Kind dann,

wenn es nicht verheiratet ist und bei einheitlicher

Wirtschaftsführung unter Leitung des von der

Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmers dessen

Wohnung teilt oder sich mit seiner Einwilligung

außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken,

sondern zu Zwecken der Erziehung und

Ausbildung im Inland oder im Ausland aufhält.

(4) Für ein Kind gebührt die Kinderzulage nur

einmal. Werden beide Elternteile durch die Gehaltskasse

besoldet, so gebührt die Kinderzulage

demjenigen Elternteil, zu dessen Haushalt das

Kind gehört (Abs. 3 zweiter Satz).

(5) Ob ein Kind als unversorgt anzusehen ist,

ist nach den jeweils für die Bundesbediensteten

geltenden Vorschriften zu beurteilen.

§ 24. (1) Die Höhe der Haushaltszulage ist

gleich der der Kinderzulage.

(2) Die Haushaltszulage gebührt

a) verheirateten von der Gehaltskasse besoldeten

Dienstnehmern;

b) verwitweten von der Gehaltskasse besoldeten

Dienstnehmern, die eine Kinderzulage

für ein Kind erhalten, das im Zeitpunkt

des Todes des anderen Ehegatten

zum Haushalt dieses Dienstnehmers oder

des verstorbenen Ehegatten gehört hat

oder das nachher geboren wurde und aus

der aufgelösten Ehe stammt;

c) geschiedenen von der Gehaltskasse besoldeten

Dienstnehmern, die eine Kinderzulage

für ein Kind erhalten, das im Zeitpunkt

der Scheidung zum Haushalt des

Dienstnehmers oder des anderen Ehegatten

gehört hat oder das nachher geboren wurde

und aus der aufgelösten Ehe stammt, ferner,

wenn der geschiedene von der Gehaltskasse

besoldete Dienstnehmer verpflichtet

ist, für den Unterhalt der geschiedenen

Gattin ganz oder teilweise zu sorgen.

§ 25. Für jeden unversorgten Elternteil eines

von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmers

kann jeweils bis zur Dauer eines Jahres ein Betrag

bis zum Höchstausmaß einer Kinderzulage

als Aushilfe gewährt werden.

§ 26. Verheirateten von der Gehaltskasse besoldeten

weiblichen Dienstnehmern gebühren

Familienzulagen nur, wenn sie als Familienerhalter

anzusehen sind.

§ 27. (1) Der von der Gehaltkasse besoldete

Dienstnehmer ist verpflichtet, jede Tatsache, die

für den Anfall und die Einstellung von Familienzulagen

von Bedeutung ist, binnen einem

Monat nach Eintritt der Tatsache, wenn er aber

nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später

Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach

Kenntnis der Gehaltskasse unter Vorlage der

entsprechenden Belege bekanntzugeben.

(2) Über Zuerkennung und Einstellung von

Familienzulagen hat die Gehaltkasse Bescheide zu

erlassen.

Weiterzahlung der Bezüge bei

Dienstverhinderung.

§ 28. (1) Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des

Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall

an der Leistung seines Dienstes verhindert,

ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich

oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt

hat, so behält er seinen Anspruch auf die

Bezüge bis zur Dauer von sechs Wochen. Der

Anspruch auf die Bezüge erhöht sich auf die

Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis

fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn

es 15 Jahre, und von zwölf Wochen, wenn es

25 Jahre gedauert hat. Durch je weitere vier

Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch

auf die halben Bezüge.

(2) Tritt innerhalb eines halben Jahres nach

Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung

ein, so hat der Dienstnehmer für

die Zeit der Dienstverhinderung, soweit die Gesamtdauer

der Verhinderungen die im Abs. 1

bezeichneten Zeiträume übersteigt, Anspruch nur

auf die Hälfte der ihm gemäß Abs. 1 gebührenden

Bezüge.

(s) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch

auf seine Bezüge, wenn er durch andere

wichtige seine Person betreffende Gründe ohne

sein Verschulden während einer verhältnismäßig

kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert

ist.

(4) Weibliche Dienstnehmer, die gemäß den

hiefür geltenden Vorschriften vor und nach ihrer

Entbindung nicht beschäftigt werden dürfen, erhalten

für diese Zeit keine Bezüge, wenn die

laufenden Leistungen des Trägers der gesetzlichen

Krankenversicherung für diese Zeit, mit

Ausnahme des Stillgeldes, die Höhe der vollen

Bezüge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge,

erreichen; ist dies nacht der Fall, so erhalten sie

eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Diese

Dienstverhinderung gilt nicht als Dienstverhinderung

im Sinne des Abs. 1.

Abfertigung.

§ 29. Der Anspruch auf Abfertigung richtet

sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes,

BGBl. Nr. 292/1921.

Todfallsbeitrag.

§ 30. (1) Stirbt ein Dienstnehmer während des

Bestandes eines Dienstverhältnisses, auf Grund

dessen er durch die Gehaltskasse besoldet wird,

oder innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung

eines solchen Dienstverhältnisses, so gebührt ein

Todfallsbeitrag in der Höhe der dreifachen der

dem zuletzt gemeldeten Dienstausmaß entsprechenden

Monatsbezüge.

(2) Auf den Todfallsbeitrag hat zunächst der

überlebende Eheteil Anspruch, der mit dem Verstorbenen

bis zum Ableben in Ehegemeinschaft

gelebt hat.

(3) Wenn kein anspruchsberechtigter Eheteil

vorhanden ist, gebührt der Todfallsbeitrag den

in der Obsorge des Verstorbenen gestandenen

ehelichen Nachkommen,

(4) Sind auch solche Nachkommen nicht vorhanden,

so ist der Todfallsbeitrag oder ein Teil

davon jenen physischen Personen, die die

Kosten des Begräbnisses aus eigenen Mitteln bestritten

haben, zu gewähren.

Vorschuß.

§ 31. (1) Wenn ein Dienstnehmer unverschuldet

in eine Notlage geraten ist oder wenn sonstige

berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen,

kann ihm auf sein Ansuchen der Vorstand der

Gehaltskasse einen unverzinslichen, binnen längstens

24 Monaten rückzahlbaren Vorschuß bis

zur Höhe von drei Monatsbezügen gewähren,

vorausgesetzt, daß die Rückzahlungsraten in dem

unbelasteten pfändbaren Teil der Bezüge des

Dienstnehmers gedeckt sind.

(2) Eine weitergehende Begünstigung bei der

Bewilligung von Vorschüssen kann auf Grund

eines mit Zweidrittelmehrheit zu fassenden Beschlusses

des Vorstandes der Gehaltskasse gewährt

werden. Hiebei sind auch die Rückzahlungsbedingungen

und etwa gebotene Sicherungsmaßnahmen

sowie die Aufrechnung der durch

die Gewährung eines solchen Vorschusses der Gehaltskasse

selbst entstandenen Kosten festzusetzen.

Anfall und Einstellung der Bezüge.

§ 32. (1) Der Anspruch auf den Gehalt beginnt

mit dem Tage des Dienstantrittes und endet mit

der Beendigung des Dienstverhältnisses.

(2) Bei Bezugsänderungen ist, sofern nicht

anderes festgelegt wird oder sich aus diesen Bestimmungen

ergibt, der Tag des Wirksamwerdens

der bezüglichen Maßnahme bestimmend.

(3) Gebührt der Gehalt nur für einen Teil des

Monats oder ändert sich im Laufe eines Monats

die Höhe des Gehalts, so entfällt auf jeden Kalendertag

ein Dreißigstel des entsprechenden

Monatsgehalts.

(4) Die Bestimmungen! der Abs. 1 und 3 gelten

auch für die Familienzulage.

(5) Hat der von der Gehaltskasse besoldete

Dienstnehmer die Meldung nach § 27 rechtzeitig

erstattet, so gebührt die Kinderzulage für ein

eheliches Kind schon ab dem Monat der Geburt,

die Haushaltszulage schon ab dem Monat der

Verehelichung.

(6) Hat der von der Gehaltskasse besoldete

Dienstnehmer die Meldung nach § 27 nicht rechtzeitig

erstattet, so gebührt die Familienzulage erst

von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten

oder, wenn die Meldung am einem Monatsersten

erstattet wurde, von diesem Tage an.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1, 4, 5 und 6

gelten für die Entlohnung der Aspiranten sinngemäß.

(8) Der Anspruch auf Vorrückung aus einer

Gehaltsstufe des Gehaltsschemas in die nächsthöhere

gebührt ab dem Ersten des Monats, in

dem die Voraussetzung für die Vorrückung erfüllt

ist.

Auszahlung.

§ 33. (1) Der Gehalt, die Entlohnung und die

Familienzulagen sind für den Kalendermonat zu

berechnen und am Letzten jedes Monats oder,

wenn der Monatsletzte auf einen Sonn- oder

gesetzlichen Feiertag fällt, am vorhergehenden

Werktag im nachhinein auszubezahlen.

(2) Die für die Zeit vom 1. Dezember bis

31. Mai gebührende Sonderzahlung ist spätestens

bis 10. Juni, die für die Zeit vom 1. Juni bis

30. November gebührende Sonderzahlung bis

spätestens 10. Dezember auszuzahlen.

(3) Für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis

vor Ablauf des Zeitraumes endet, für den die

Sonderzahlung gebührt, wird die Sonderzahlung

mit dem Tage des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis

fällig.

Geltendmachung der Ansprüche.

§ 34. Ansprüche gegen die Gehaltskasse auf

Zahlung der nach diesem Bundesgesetz gebührenden

Bezüge sind beim Arbeitsgericht geltend zu

machen. Örtlich zuständig ist nach Wahl des

Klägers das Arbeitsgericht am Sitze der Gehaltskasse

oder dasjenige, in dessen Bezirk der Kläger

seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

hat. Das Arbeitsgericht hat seiner Entscheidung

die von der Gehaltskasse über die Anrechnung

von Dienstzeiten und über die Vorrückung in

höhere Bezüge (§ 21 Abs. 1) und über die Zuerkennung

oder Einstellung von Familienzulagen

(§ 27 Abs. 2) erlassenen rechtskräftigen Bescheide

zugrunde zu legen.

B. Zuwendungen.

§ 35. Nach Maßgabe der hiefür vorhandenen

Mittel (§ 49 Abs. 3) kann die Gehaltskasse bedürftigen

Pharmazeuten, deren Angehörigen oder

den Hinterbliebenen nach Pharmazeuten Zuwendungen

gewähren. Desgleichen können Zuwendungen

zur Verhütung des Eintrittes eines wirtschaftlichen

Notstandes gewährt werden.

C. Verrechnung ärztlicher Verschreibungen für

Rechnung begünstigter Bezieher.

§ 36. (1) Alle Forderungen, die den Inhabern

von öffentlichen Apotheken und von Anstaltsapotheken

aus Lieferungen auf Grund ärztlicher

Verschreibung gegenüber begünstigten Beziehern

(§ 1 Abs. 2 lit. b) zustehen, gehen im Zeitpunkte

ihrer Entstehung an die Gehaltskasse über und

können nur von dieser geltend gemacht werden.

(2) Die Leiter der öffentlichen Apotheken und

der Anstaltsapotheken haben die ärztlichen Verschreibungen

(Rezepte), auf Grund deren Lieferungen

für Rechnung der begünstigten Bezieher

erbracht worden sind, nach Taxierung und Erstellung

der Abrechnung bei der Gehaltskasse

einzureichen.

(3) Die Gehaltskasse hat die auf Grund der Abrechnungen

der ärztlichen Verschreibungen sich

ergebenden Beträge binnen 14 Tagen nach ihrer

Einreichung an den Inhaber der Apotheke, von

der die Lieferung erbracht wurde, zu Handen

des verantwortlichen Leiters zu bezahlen.

III. ABSCHNITT.

Verfahren.

§ 37. (1) Gegen die Bescheide gemäß den §§ 9,

21 und 27 dieses Bundesgesetzes kann binnen

zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei

der Gehaltskasse Berufung eingebracht werden.

Einer gegen einen Vorschreibungsbescheid nach

§ 9 dieses Bundesgesetzes eingebrachten Berufung

kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

Über die Berufungen entscheidet das Bundesministerium

für soziale Verwaltung.

(2) Bescheide, die gegen die zwingenden Bestimmungen

der §§ 15, 16 Abs. 1 lit. b und d, 18,

19, 23 Abs. 1, 24 und 26 dieses Bundesgesetzes

verstoßen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten

Fehler.

(3) Eine Nichtigerklärung nach Abs. 2 reicht

auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der nichtig

erklärte Bescheid zugestellt worden ist.

IV. ABSCHNITT.

Aufbau der Verwaltung.

A. Organe.

§ 38. Die Organe der Gehaltskasse sind

a) die Delegiertenversammlung,

b) der Vorstand,

c) zwei Obmänner und zwei Obmannstellvertreter,

d) zwei Rechnungsprüfer und zwei Rechnungsprüferstellvertreter.

Die Delegiertenversammlung.

§ 39. (1) Die Delegiertenversammlung hat aus

72 Mitgliedern zu bestehen, von denen je die

Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und der

Abteilung der Dienstgeber anzugehören hat.

(2) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung

sind mit den nach den Bestimmungen des Apothekerkammergesetzes,

BGBl. Nr. 152/1947, gewählten

Mitgliedern der Delegiertenversammlung

der Österreichischen Apothekerkammer

personengleich. Die Wahl der Delegierten der

Österreichischen Apothekerkammer ist daher

gleichzeitig die Wahl der Delegierten der Gehaltskasse.

(3) Der Delegiertenversammlung obliegt

a) die Wahl des Vorstandes der Gehaltskasse,

b) die Wahl der Obmänner und der Obmannstellvertreter,

c) die Wahl der beiden Rechnungsprüfer und

deren Stellvertreter,

d) die Beschlußfassung über die Verwaltung

des Reservefonds,

e) die Beschlußfassung über die Verwaltung

des Unterstützungsfonds und die Dotierung

seiner einzelnen Konten,

f) die Beschlußfassung über Vorlagen des

Vorstandes,

g) die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer

über die Gebarung der Obmänner

und des Vorstandes,

h) die Genehmigung des Rechnungsabschlusses

und des Rechenschaftsberichtes der Obmänner

und des Vorstandes sowie die Erteilung

der Entlastung für diese Organe,

i) die Verfügung über das Vermögen der Gehaltskasse.

§ 40. (1) Die Delegiertenversammlung ist binnen

einem Monat nach ihrer Wahl vom Bundeskommissär

der Gehaltskasse (§ 55 Abs. 2) einzuberufen.

(2) Die Delegiertenversammlung ist von den

Obmännern nach Bedarf, mindestens aber einmal

im Jahr, einzuberufen. Überdies ist die Delegiertenversammlung

binnen acht Tagen einzuberufen

a) wenn es vom Vorstande oder von der

Delegiertenversammlung selbst beschlossen

wird;

b) wenn es mindestens 18 Mitglieder der Delegiertenversammlung

schriftlich verlangen;

c) wenn es vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung als Aufsichtsbehörde verlangt

wird.

(3) Die Delegiertenversammlung ist beschlußfähig,

wenn mindestens je zwölf Mitglieder aus

der Abteilung der Dienstnehmer und der der

Dienstgeber anwesend oder gemäß der Bestimmung

des Abs. 5 vertreten sind.

(4) Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist eine

mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung

einer 14tägigen Frist einberufene Delegiertenversammlung

ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Mitglieder beschlußfähig.

(5) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung

können bei begründeter Verhinderung durch ein

anderes Mitglied der Delegiertenversammlung

aus der gleichen Abteilung mit Vollmacht vertreten

werden. Ein Mitglied darf nur mit einer

Vollmacht betraut werden.

§ 41. (1) Die Delegiertenversammlung hat ihre

Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu

fassen.

(2) Ein Exemplar der über den Verlauf der

Delegiertenversammlung zu führenden Verhandlungsschrift

ist dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung binnen vier Wochen vorzulegen.

Aus der Verhandlungsschrift haben die

Beschlußfähigkeit, die gefaßten Beschlüsse und

die Art ihres Zustandekommens ersichtlich zu

sein.

Der Vorstand.

§ 42. (1) Der Vorstand hat aus 14 Mitgliedern,

von denen je die Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer

und der Abteilung der Dienstgeber anzugehören

hat, zu bestehen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind von der

Delegiertenversammlung zu wählen, wobei die

Vorstandsmitglieder aus der Abteilung der

Dienstnehmer sowie die Vorstandsmitglieder aus

der Abteilung der Dienstgeber von den Delegierten

der Abteilung zu wählen sind, der sie angehören.

(3) Zum Vorstandsmitglied ist gewählt, wer

jeweils die größte Anzahl der gültigen Stimmen

auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist der

Wahlvorgang einmal zu wiederholen, bei nochmaliger

Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Dem Vorstand obliegt

a) die Überwachung der Durchführung der

Beschlüsse der Delegiertenversammlung und

die Beratung der Obmänner der Gehaltskasse

sowie die Beschlußfassung über alle

wichtigeren, nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb

der Gehaltskasse gehörenden

Angelegenheiten, soweit sie nicht der Beschlußfassung

durch die Delegiertenversammlung

vorbehalten sind,

b) die Aufsicht über die finanzielle Gebarung,

c) die Beschlußfassung über die Dienstordnung,

d) die Vorbereitung aller der Delegierten-

Versammlung zukommenden Angelegenheiten,

e) die Entscheidung über Ansuchen um Anrechnung

von Gehaltskassendienstzeiten

sowie die Festsetzung der Anrechnungsbeträge,

f) die Stundung von Mitgliedsbeiträgen, von

Gehaltskassenumlagen und von Riskenausgleichsbeiträgen,

g) die Gewährung von Vorschüssen,

h) die Entscheidung über die Zuerkennung

von Todfallsbeiträgen und Aushilfen,

i) die Beschlußfassung über die Art von

Kundmachungen,

j) die Gewährung von Zuwendungen,

k) die Festsetzung der Gehaltskassenumlagen,

des Riskenausgleichsbeitrages und der Mitgliedsbeiträge,

l) die Festsetzung der Gehalts(Entlohnungs)schemen,

der Sonderzahlungen und Familienzulagen,

m) die Entscheidung über Aufnahme, Kündigung

und Entlassung von Angestellten der

Gehaltskasse sowie über die Anrechnung

von Vordienstzeiten dieser Angestellten

und die Gewährung von Vorschüssen an sie.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, Entscheidungen

über die im Abs. 4 lit. g, h, j und m genannten

Angelegenheiten den Obmännern zu übertragen.

(6) In der Dienstordnung (Abs. 4 lit. c) sind

die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen

Verhältnisse der Angestellten und sonstigen

Hilfskräfte der Gehaltskasse unter Bedachtnahme

auf die gesetzlichen Bestimmungen des

Arbeits- und Sozialversicherungsrechts zu regeln

und Vorsorgen für die fachliche Ausbildung der

Bediensteten zu treffen; die Dienstordnung darf

den öffentlichen Interessen vorn Gesichtspunkte

der durch die Gehaltskasse zu besorgenden Aufgaben

nicht entgegenstehen und muß der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit der Gehaltskasse

Rechnung tragen.

§ 43. (1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.

Er wird von den Obmännern einberufen.

Er ist binnen drei Tagen einzuberufen,

wenn, dies von vier Vorstandsmitgliedern oder

vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

als Aufsichtsbehörde verlangt wird.

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens

je drei Mitglieder aus der Abteilung der

Dienstnehmer und der der Dienstgeber anwesend

sind. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist der

Vorstand mit der gleichen Tagesordnung unter

Einhaltung einer vierzehntägigen Frist ohne

Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

beschlußfähig.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes können bei

Verhinderung durch ein anderes Mitglied des

Vorstandes aus der gleichen Abteilung mit Vollmacht

vertreten werden. Ein Mitglied darf nur

mit einer Vollmacht betraut werden.

(4) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher

Stimmenmehrheit.

(5) Ein Exemplar der über den Verlauf der

Vorstandssitzung zu führenden Verhandlungsschrift

ist dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung binnen vier Wochen vorzulegen. Aus

der Verhandlungsschrift haben die Beschlußfähigkeit,

die gefaßten Beschlüsse und die Art ihres

Zustandekommens ersichtlich zu sein.

Die Obmänner.

§ 44. (1) Die Obmänner und deren Stellvertreter

werden von der Delegiertenversammlung

aus den Mitgliedern des Vorstandes gewählt.

Von den Obmännern und deren Stellvertretern

haben der erste Obmann und dessen Stellvertreter

der Abteilung der Dienstnehmer, der

zweite Obmann und dessen Stellvertreter der

Abteilung der Dienstgeber anzugehören.

(2) Die Obmänner und deren Stellvertreter

sind von den Delegierten ihrer Abteilungen aus

den Mitgliedern des Vorstandes zu wählen. Zum

Obmann oder Obmannstellvertreter ist gewählt,

wer jeweils die größte Anzahl der gültig abgegebenen

Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit

ist der Wahlgang einmal zu wiederholen,

bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet

das Los.

(3) Die Obmänner und die Obmannstellvertreter

bleiben auch dann Mitglieder des Vorstandes

der Gehaltskasse, wenn sie ihre Funktion

als Obmann oder Obmannstellvertreter zurücklegen.

(4) Den Obmännern obliegt

a) die Vertretung der Gehaltskasse nach

außen,

b) die Leitung und Überwachung der gesamten

Geschäftsführung der Gehaltskasse,

c) die Einberufung der Sitzungen der Delegiertenversammlung

und des Vorstandes

sowie die Festsetzung der Tagesordnungen,

d) die Kundmachung der Höhe der Gehaltskassenumlagen,

der Bezüge und des Riskenausgleichsbeitrages,

e) die Entscheidung in den ihnen vom Vorstand

übertragenen Angelegenheiten.

(5) Den Vorsitz in den Sitzungen der Delegiertenversammlung

und des Vorstandes hat der

erste Obmann und in dessen Verhinderung sein

Stellvertreter, Ist auch dieser verhindert, kommt

der Vorsitz dem zweiten Obmann, in dessen

Verhinderung seinem Stellvertreter zu.

(6) Die Obmänner sind verpflichtet, in Zweifelsfällen

die Entscheidung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung einzuholen.

Die Rechnungsprüfer.

§ 45. (1) Die Rechnungsprüfer und die Rechnungsprüferstellvertreter,

von denen je einer der

Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber

anzugehören hat, werden von den Delegierten

der Abteilung, der sie angehören, gewählt.

(2) Zum Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferstellvertreter

ist gewählt, wer jeweils die

größte Anzahl der gültig abgegebenen Stimmen

auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist der

Wahlgang einmal zu wiederholen, bei nochmaliger

Stimmengleichheit entscheidet das Los. Mitglieder

der Delegiertenversammlung und des

Vorstandes sind zu Rechnungsprüfern oder

Rechnungsprüferstellvertretern nicht wählbar.

(3) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung

der Gehaltskasse dahin zu überprüfen, ob sie den

geltenden Bestimmungen entspricht und sparsam,

wirtschaftlich sowie zweckmäßig geführt wird.

Es obliegt ihnen, alljährlich nach Schluß des Geschäftsjahres

den Rechnungsabschluß zu überprüfen

und der Delegiertenversammlung hierüber

antragstellend zu berichten.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 46. (1) Bei den Wahlhandlungen nach den

§§ 42 Abs. 2, 44 Abs. 2 und 45 Abs. 2 führt in

jeder Abteilung das an Lebensjahren älteste Mitglied

den Vorsitz.

(2) Wird ein Mandat (Vorstandsmitglied, Obmann,

Obmannstellvertreter, Rechnungsprüfer

oder Rechnungsprüferstellvertreter) frei, so hat

binnen vier Wochen die Nachwahl stattzufinden.

(3) Wird durch Rücktritt von Mitgliedern der

Delegiertenversammlung diese beschlußunfähig,

so sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen

nach erlangter Kenntnis von diesem Umstande

vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

Neuwahlen anzuordnen. Diese Neuwahlen wirken

auch für die Delegiertenversammlung der

Österreichischen Apothekerkammer.

§ 47. Die Obmänner und ihre Stellvertreter

haben vor ihrem Amtsantritt zu Handen des

Bundesministers für soziale Verwaltung, die

übrigen Vorstandsmitglieder zu Handen des

ersten Obmannes ein Gelöbnis auf die Einhaltung

der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer

Obliegenheiten abzulegen.

B. Geschäftsführung.

Vermögensgebarung.

§ 48. (1) Die Gehaltskasse hat für jedes abgelaufene

Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluß

aufzustellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung

und einer Schlußbilanz bestehen muß.

Außerdem sind ein Geschäftsbericht und statistische

Nachweisungen zu verfassen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr,

§ 49. (1) Die Gehaltskasse hat die Durchführung

der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen

Besoldung der pharmazeutischen Dienstnehmer

durch die Anlegung eines Reservefonds jederzeit

sicherzustellen.

(2) Dem Reservefonds ist 1 v. H. der jeweils

eingehenden Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge

zuzuführen. Die Höhe des

Reservefonds darf die Hälfte des Betrages nicht

übersteigen, der im abgelaufenen Geschäftsjahr

an Gehaltskassenumlagen eingegangen ist.

(3) Die Eingänge an Mitgliedsbeiträgen sowie

allfällige Überschüsse aus dem Reservefonds sind

einem Unterstützungsfonds zuzuführen. Aus den

Mitteln dieses Fonds sind die im § 35 angeführten

Aufgaben zu bestreiten.

§ 50. Die zur Anlage verfügbaren Mittel sind

nutzbringend anzulegen. Barbeträge sind bei

mindestens zwei Kreditunternehmungen einzulegen.

Sonstiges Vermögen, insbesondere Immobilien,

sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen

Kaufmannes zu verwalten.

Verwaltung.

§ 51. Die Konzepts-, Buchhaltungs-, Kassen-

und Kanzleigeschäfte der Gehaltskasse werden

durch eine Verwaltungsstelle in Verwaltungsgemeinschaft

mit dem Kammeramt der Österreichischen

Apothekerkammer besorgt. Die Verwaltungsstelle

wird vom Kammerdirektor der

Österreichischen Apothekerkammer geleitet und

unterliegt der Aufsicht der Obmänner der

Gehaltskasse.

Verschwiegenheitspflicht.

§ 52. (1) Die Mitglieder der Organe der

Gehaltskasse und deren Stellvertreter sind hinsichtlich

der ihnen in Ausübung ihrer Funktion

oder mit Beziehung auf diese bekannt gewordenen

Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Sie sind jedoch in Erfüllung ihrer Aufgaben

berechtigt, die Standesöffentlichkeit unter

Wahrung wirtschaftlicher und persönlicher Interessen

der Mitglieder der Gehaltskasse über ihre

Tätigkeit zu unterrichten.

(2) Die Angestellten der Gehaltskasse haben

über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder

mit Beziehung auf diese bekannt gewordenen

Angelegenheiten, die im Interesse des Apothekerstandes

oder im Interesse eines Mitgliedes der

Gehaltskasse Geheimhaltung erfordern oder

ihnen als vertraulich bezeichnet worden sind,

gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten

eine Mitteilung zu machen nicht verpflichtet

sind, strengstes Stillschweigen zu beobachten.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann die in den Abs. 1 und 2 genannten

Personen von der Verschwiegenheitspflicht auf

Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde

entbinden, wenn dem kein öffentliches

Interesse entgegensteht.

Rechtsverbindliche Zeichnung.

§ 53. (1) Für die Gehaltskasse zeichnen die Obmänner

gemeinsam.

(2) Die Obmänner sind berechtigt, zur Zeichnung

für die Gehaltskasse dem Kammerdirektor

der Österreichischen Apothekerkammer als Leiter

der Verwaltungsstelle der Gehaltskasse im Rahmen

der Geschäftsordnung Zeichnungsbefugnis

zu erteilen.

Kundmachungen.

§ 54. Die Kundmachungen der Gehaltskasse

haben durch Einschaltung in das „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" sowie in Fachblättern, die vom

Vorstand bestimmt werden, zu erfolgen.

V. ABSCHNITT.

Aufsicht des Bundes.

§ 55. (1) Die Gehaltskasse untersteht der Aufsicht

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

übt sein Aufsichtsrecht insbesondere

durch einen Bundeskommissär aus, der aus dem

Stande der rechtskundigen Beamten zu bestellen

ist. Der Bundeskommissär ist berechtigt, an den

Sitzungen des Vorstandes und an der Delegiertenversammlung

teilzunehmen. Für den Bundeskommissär

ist ein Stellvertreter, der gleichfalls

aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung zu

entnehmen ist, zu bestellen.

§ 56. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat Beschlüsse der Organe der Gehaltskasse,

die gegen bestehende Rechtsvorschriften

verstoßen, aufzuheben.

§ 57. (1) Das Bundesministerium für soziale

Verwaltung hat durch Verfügung den Vorstand

der Gehaltskasse abzuberufen, wenn dieser seine

Befugnisse überschreitet, seine Aufgaben vernachlässigt

oder beschlußunfähig wird.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat das Bundesministerium

für soziale Verwaltung nach Anhörung

der Österreichischen Apothekerkammer

einen Verwalter zu ernennen, dem ein sechsgliedriger

Ausschuß als Beirat beizugeben ist.

(3) Der Verwalter und die Mitglieder des Beirates

müssen der Gehaltskasse als wählbare Mitglieder

angehören. Die Mitglieder des Beirates

müssen zur Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer

und zur Hälfte der Abteilung der Dienstgeber

angehören. Mitglieder der Delegiertenversammlung

der Gehaltskasse dürfen weder zum

Verwalter ernannt, noch zu Beiratsmitgliedern

bestellt werden.

(4) Der Verwalter hat bis zur Beendigung der

Neuwahl des Vorstandes die Geschäfte der Obmänner

und des Vorstandes zu führen.

(5) Die Neuwahl des Vorstandes ist spätestens

drei Monate nach Ernennung des Verwalters vorzunehmen.

VI. ABSCHNITT.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli

1960 in Kraft.

(2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

a) das Gehaltskassengesetz, BGBl. Nr. 23 vom

Jahre 1928, in der Fassung BGBl. Nr. 62

1951;

b) die Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung vom 6. Juni 1931,

BGBl. Nr. 149, betreffend die Satzungen

für die „Pharmazeutische Gehaltskasse für

Österreich";

c) die Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung vom 11. Juni 1947,

BGBl. Nr. 162, betreffend die Errichtung

eines Apothekenwiederaufbaufonds ;

d) die Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung vom 20. Juli 1933,

BGBl. Nr. 340, betreffend die Gehaltsregelung,

den Umlagentarif und den Riskenausgleich

der „Pharmazeutischen Gehaltskasse

für Österreich", in der Fassung

der Verordnung des Reichskommissars für

die "Wiedervereinigung Österreichs mit dem

Deutschen Reich, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1112/

1939, sowie der Verordnungen des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung vom

15. Juli 1949, BGBl. Nr. 181, vom 15. März

1954, BGBl. Nr. 55, vom 9. Dezember

1955, BGBl. Nr. .252, vom 19. Juni 1957,

BGBl. Nr. 182, und vom 23. April 1958,

BGBl. Nr. 90;

e) die Verordnung des Reichsministers des

Innern und des Generalbevollmächtigten

für den Arbeitseinsatz vom 14. Dezember

1944, RMBliV. Nr. 20, S. 81, über die

Pharmazeutische Gehaltskasse in den Alpen-

und Donaureichsgauen;

f) Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 9. Februar 1952,

BGBl. Nr. 36, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 96/1956, betreffend die

Erlassung einer Wahlordnung für die

„Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich".

(3) Bis zur Beschlußfassung des Vorstandes im

Sinne des § 12 dieses Bundesgesetzes gelten das

in der Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 20. Juli 1933, BGBl.

Nr. 340, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 90/1958, betreffend die Gehaltsregelung, den

Umlagentarif und den Riskenausgleich der

„Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich"

enthaltene Gehaltsschema, die in diesem Gehaltsschema

festgesetzten Grundgehälter, die Familienzulagen

und die Sonderzahlungen als Bestandteile

dieses Bundesgesetzes weiter.

(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes geltende Regelung der dienst-,

besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse

der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der

Gehaltskasse ist bis zu einer Neuregelung im

Sinne des § 42 Abs. 4 lit. c dieses Bundesgesetzes

weiter anzuwenden.

§ 59. Die im Zeitpunkte des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bestehenden Organe der

Gehaltskasse bleiben bis zum Ablauf der Funktionsperiode

der Delegiertenversammlung der

Österreichischen Apothekerkammer, die bei

Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes tätig

ist, in ihrem Amte. Hiebei übernimmt die

Hauptversammlung die nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes der Delegiertenversammlung

zukommenden Aufgaben.

§ 60. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der §§ 9 Abs. 6, 11, 12 Abs. 1,

13, 14, 28 bis 30, 32 Abs. 1 bis 3, 33, 34, 52

und 53 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz betraut.

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