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254_1958 AT

254. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes 1953 in der Fassung des Gewerbesteueränderungsgesetzes 1954 durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 254. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes 1953 in der Fassung des Gewerbesteueränderungsgesetzes 1954 durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem

Erkenntnis vom 18. Oktober 1958, G 37/1958,

den § 14 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes 1953,

BGBl. Nr. 2/1954, in der Fassung des Gewerbesteueränderungsgesetzes

1954, BGBl. Nr. 191,

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

30. Juni 1959 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Wirksamkeit.

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