254. Bundesgesetz: Abänderung des Abgabenrechtsmittelgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Der VIII. Abschnitt des Abgabenrechtsmittelgesetzes,
BGBl. Nr. 60/1949, hat zu lauten
„VIII. Abschnitt.
Berufungskommissionen.
§ 28. (1) Für den Bereich jedes Bundeslandes ist
eine Berufungskommission (§ 6 Z. 1 lit. a) zu
bilden. Sie besteht aus zwei Gruppen von Mitgliedern,
welche je in einer Liste zu vereinigen
sind. Aus diesen Listen entnimmt der Präsident
der Finanzlandesdirektion zum Zweck der Zusammenstellung
der Berufungssenate (§ 35
Abs. 1) jeweils die erforderliche Anzahl der
Senatsbeisitzer. Die erste Gruppe setzt sich aus
den von den gesetzlichen Berufsvertretungen
des Landes entsendeten Mitgliedern zusammen.
Die Mitglieder der zweiten Gruppe werden vom
Bundesministerium für Finanzen ernannt. Das
Bundesministerium für Finanzen bestimmt die
Zahl der von den einzelnen Berufsvertretungen
zu entsendenden Mitglieder unter Berücksichtigung
der Bedeutung der Berufsgruppen für die
Steuerleistung im Land (in der Stadt Wien). Die
Zahl der vom Bundesministerium für Finanzen
zu ernennenden Mitglieder darf ein Drittel der
von den gesetzlichen Berufsvertretungen zu
entsendenden Mitglieder nicht übersteigen.
(2) Neben den Mitgliedern der Berufungskommissionen
ist nach den Grundsätzen des Abs. 1
die gleiche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen
und gleichfalls in je einer Liste zu vereinigen.
§ 29. (1) In die Berufungskommissionen dürfen
nur Personen entsendet werden, welche die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, zu Beginn
des Jahres der Entsendung das 30. Lebensjahr
vollendet haben und sich im Vollgenuß der
bürgerlichen und politischen Rechte befinden.
(2) Ausgenommen von der Entsendung sind
Personen, die sich eines Steuervergehens (mit
Ausnahme der Steuerordnungswidrigkeiten)
schuldig gemacht haben.
§ 30. (1) Ihre Entsendung können ablehnen
Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates,
der Landtage, Geistliche der gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften, Ordenspersonen
und aktive öffentliche Lehrer, Bundes-,
Landes- und Gemeindebeamte, dann Personen,
die über 60 Jahre alt oder mit hindernden Körpergebrechen
behaftet sind, endlich Personen, die
bereits durch sechs Jahre ununterbrochen Mitglieder
einer Berufungskommission waren, während
der folgenden sechs Jahre.
(2) Der Präsident der Finanzlandesdirektion
entscheidet, ob die Ablehnung einer Entsendung
begründet ist. Gegen seine Entscheidung ist ein
Rechtsmittel nicht gegeben.
§ 31. (1) Wird die rechtzeitige Entsendung in"
die Kommissionen durch offenbares Verschul-
den einer gesetzlichen Berufsvertretung nicht
vorgenommen oder wird von den Entsendeten
ihre ordnungsmäßige Mitwirkung verweigert, so
ist die zur Ergänzung der betreffenden Kommission
erforderliche Anzahl von Mitgliedern und
Stellvertretern vom Bundesministerium für
Finanzen zu berufen.
(2) Diese vom Bundesministerium für Finanzen
berufenen Mitglieder haben dieselben Rechte und
Pflichten wie entsendete Mitglieder. Sie sind jedoch,
sobald dies ohne Störung des Geschäftsganges
der Kommissionen möglich ist, abzuberufen,
wenn die Entsendung nachträglich vorgenommen
beziehungsweise für die ihre Mitwirkung
verweigernden Personen eine Neuentsendung
vollzogen wird und die entsendeten
Mitglieder und Stellvertreter in die Kommission
eintreten.
(3) Als Verweigerung der ordnungsmäßigen
Mitwirkung gemäß Abs. 1 und 2 ist es anzusehen,
wenn ein Mitglied (Stellvertreter)
trotz ordnungsmäßiger Einladung bei drei aufeinanderfolgenden
Kommissionssitzungen unentschuldigt
ausbleibt.
§ 32. (1) Die Kommissionsmitglieder und
deren Stellvertreter werden auf die Dauer von
sechs Jahren berufen.
(2) Am Ende jedes dritten Jahres scheidet je
die Hälfte der entsendeten und der ernannten
Mitglieder und Stellvertreter aus. Von einer ungeraden
Anzahl scheidet abwechselnd der größere
oder kleinere Teil, und zwar das erstemal der
größere Teil, aus. Die das erstemal Ausscheidenden
werden durch das Los bestimmt. Die Ausscheidenden
können wieder berufen werden.
(3) Ersatzweise Entsendungen sowie die Ernennungen
zum Ersatze vorzeitig ausgeschiedener
oder abberufener ernannter Mitglieder gelten für
die noch übrige Zeit der Amtsdauer (Abs. 1).
(4) Ein durch Entsendung erlangtes Mandat erlischt,
sobald sein Inhaber den in § 29 angeführten
Voraussetzungen nicht mehr entspricht.
§ 33. Die entsendeten Mitglieder und Stellvertreter
behalten ihr Mandat, wenn auch während
der Amtsdauer die zur Entsendung berechtigten
Berufsvertretungen in der zur Zeit der
Entsendung bestandenen Zusammensetzung nicht
mehr bestehen.
§ 34. (1) Die in den §§ 29, 30 und 32 für die
entsendeten Kommissionsmitglieder und Stellvertreter
gültigen Bestimmungen finden auf die
vom Bundesministerium für Finanzen ernannten
Mitglieder und Stellvertreter entsprechende Anwendung.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann
die ihm gemäß §§ 28 und 31 zustehenden Rechte
zur Bestimmung der Mitgliederzahl und Zusammensetzung
der Kommissionen sowie zur Ernennung
von Kommissionsmitgliedern den Präsidenten
der Finanzlandesdirektionen übertragen.
§ 35. (1) Der Präsident der Finanzlandesdirektion
leitet die Geschäfte der Berufungskommission.
Sie entscheidet in Berufungssenaten von
vier Beisitzern unter dem Vorsitze des Präsidenten
der Finanzlandesdirektion oder eines von
ihm bestimmten Finanzbeamten. Von den Beisitzern
haben einer der Gruppe der ernannten
und drei der Gruppe der entsendeten Mitglieder
der Berufungskommission anzugehören. Dem
Berufungssenat soll mindestens ein Beisitzer angehören,
der von der gesetzlichen Berufsvertretung
des Berufungswerbers entsendet ist. Die Berufungssenate
werden vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion
jeweils für ein Jahr zusammengesetzt.
Für die Mitglieder jedes Senates ist
jeweils aus der gleichen Gruppe (§ 28 Abs. 1)
eine gleich große Zahl von Stellvertretern zu bestellen.
Die Einteilung der Berufungssenate ist
durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen.
Der Präsident der Finanzlandesdirektion
weist den einzelnen Berufungssenaten die Berufungen
zur Entscheidung zu.
(2) Wer, ohne einen Entschuldigungsgrund geltend
zu machen oder nachdem dieser verworfen
ist, die Übernahme der Funktion eines Mitgliedes
oder Stellvertreters verweigert, ist mit einer
Geldstrafe bis zu 100 S zu belegen.
(3) Kommissionsmitglieder und deren Stellvertreter,
welche wiederholt und nach vorgängiger
Ermahnung ohne genügenden Entschuldigungsgrund
von den Kommissionssitzungen fernbleiben,
können mit Geldstrafe bis 20 S belegt
werden.
(4) Die Strafen gemäß Abs. 2 und 3 können
wiederholt und so lange ausgesprochen werden,
bis das betroffene Mitglied seiner Verpflichtung
nachkommt oder derselben enthoben ist. Zur
Verhängung der Strafen sind die Präsidenten der
Finanzlandesdirektionen zuständig. Gegen ihre
Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
§ 36. (1) Kommissionsmitglieder oder Stellvertreter,
die nicht Bundesbeamte sind, leisten
beim Eintritt in ihre Tätigkeit vor dem Präsidenten
der Finanzlandesdirektion das Gelöbnis
„Ich gelobe, daß ich bei den Kommissionsverhandlungen
ohne Ansehung der Person unparteiisch,
nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen
und was mir durch die Verhandlungen
überhaupt, insbesondere von den Verhältnissen
der Steuerpflichtigen, bekannt wird, strengstens
geheimhalten werde."
(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung
ist zulässig.
§ 37. (1) Die Kommissionsmitglieder, die nicht
aktive Bundesbeamte sind, haben Anspruch auf
Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten
sowie auf Entschädigung für Zeit-
versäumnis. Für die Höhe und die Voraussetzungen
der zu leistenden Vergütungen sind die jeweils
für Schöffen geltenden Bestimmungen maßgebend.
(2) Aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften
erhalten die gemäß Abs. 1 zu leistenden
Vergütungen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften
des Bundes.
§ 38. Entfällt."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 15. Dezember
1957 in Kraft.
(2) Über Berufungen, die bei Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes anhängig sind oder
nach dem 14. Dezember 1957 eingebracht werden,
entscheiden die nach den Bestimmungen des
Artikels I eingerichteten Berufungskommissionen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.