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254_1957 AT

254. Bundesgesetz: Abänderung des Abgabenrechtsmittelgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 254. Bundesgesetz: Abänderung des Abgabenrechtsmittelgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Der VIII. Abschnitt des Abgabenrechtsmittelgesetzes,

BGBl. Nr. 60/1949, hat zu lauten

„VIII. Abschnitt.

Berufungskommissionen.

§ 28. (1) Für den Bereich jedes Bundeslandes ist

eine Berufungskommission (§ 6 Z. 1 lit. a) zu

bilden. Sie besteht aus zwei Gruppen von Mitgliedern,

welche je in einer Liste zu vereinigen

sind. Aus diesen Listen entnimmt der Präsident

der Finanzlandesdirektion zum Zweck der Zusammenstellung

der Berufungssenate (§ 35

Abs. 1) jeweils die erforderliche Anzahl der

Senatsbeisitzer. Die erste Gruppe setzt sich aus

den von den gesetzlichen Berufsvertretungen

des Landes entsendeten Mitgliedern zusammen.

Die Mitglieder der zweiten Gruppe werden vom

Bundesministerium für Finanzen ernannt. Das

Bundesministerium für Finanzen bestimmt die

Zahl der von den einzelnen Berufsvertretungen

zu entsendenden Mitglieder unter Berücksichtigung

der Bedeutung der Berufsgruppen für die

Steuerleistung im Land (in der Stadt Wien). Die

Zahl der vom Bundesministerium für Finanzen

zu ernennenden Mitglieder darf ein Drittel der

von den gesetzlichen Berufsvertretungen zu

entsendenden Mitglieder nicht übersteigen.

(2) Neben den Mitgliedern der Berufungskommissionen

ist nach den Grundsätzen des Abs. 1

die gleiche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen

und gleichfalls in je einer Liste zu vereinigen.

§ 29. (1) In die Berufungskommissionen dürfen

nur Personen entsendet werden, welche die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen, zu Beginn

des Jahres der Entsendung das 30. Lebensjahr

vollendet haben und sich im Vollgenuß der

bürgerlichen und politischen Rechte befinden.

(2) Ausgenommen von der Entsendung sind

Personen, die sich eines Steuervergehens (mit

Ausnahme der Steuerordnungswidrigkeiten)

schuldig gemacht haben.

§ 30. (1) Ihre Entsendung können ablehnen

Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates,

der Landtage, Geistliche der gesetzlich anerkannten

Kirchen und Religionsgesellschaften, Ordenspersonen

und aktive öffentliche Lehrer, Bundes-,

Landes- und Gemeindebeamte, dann Personen,

die über 60 Jahre alt oder mit hindernden Körpergebrechen

behaftet sind, endlich Personen, die

bereits durch sechs Jahre ununterbrochen Mitglieder

einer Berufungskommission waren, während

der folgenden sechs Jahre.

(2) Der Präsident der Finanzlandesdirektion

entscheidet, ob die Ablehnung einer Entsendung

begründet ist. Gegen seine Entscheidung ist ein

Rechtsmittel nicht gegeben.

§ 31. (1) Wird die rechtzeitige Entsendung in"

die Kommissionen durch offenbares Verschul-

den einer gesetzlichen Berufsvertretung nicht

vorgenommen oder wird von den Entsendeten

ihre ordnungsmäßige Mitwirkung verweigert, so

ist die zur Ergänzung der betreffenden Kommission

erforderliche Anzahl von Mitgliedern und

Stellvertretern vom Bundesministerium für

Finanzen zu berufen.

(2) Diese vom Bundesministerium für Finanzen

berufenen Mitglieder haben dieselben Rechte und

Pflichten wie entsendete Mitglieder. Sie sind jedoch,

sobald dies ohne Störung des Geschäftsganges

der Kommissionen möglich ist, abzuberufen,

wenn die Entsendung nachträglich vorgenommen

beziehungsweise für die ihre Mitwirkung

verweigernden Personen eine Neuentsendung

vollzogen wird und die entsendeten

Mitglieder und Stellvertreter in die Kommission

eintreten.

(3) Als Verweigerung der ordnungsmäßigen

Mitwirkung gemäß Abs. 1 und 2 ist es anzusehen,

wenn ein Mitglied (Stellvertreter)

trotz ordnungsmäßiger Einladung bei drei aufeinanderfolgenden

Kommissionssitzungen unentschuldigt

ausbleibt.

§ 32. (1) Die Kommissionsmitglieder und

deren Stellvertreter werden auf die Dauer von

sechs Jahren berufen.

(2) Am Ende jedes dritten Jahres scheidet je

die Hälfte der entsendeten und der ernannten

Mitglieder und Stellvertreter aus. Von einer ungeraden

Anzahl scheidet abwechselnd der größere

oder kleinere Teil, und zwar das erstemal der

größere Teil, aus. Die das erstemal Ausscheidenden

werden durch das Los bestimmt. Die Ausscheidenden

können wieder berufen werden.

(3) Ersatzweise Entsendungen sowie die Ernennungen

zum Ersatze vorzeitig ausgeschiedener

oder abberufener ernannter Mitglieder gelten für

die noch übrige Zeit der Amtsdauer (Abs. 1).

(4) Ein durch Entsendung erlangtes Mandat erlischt,

sobald sein Inhaber den in § 29 angeführten

Voraussetzungen nicht mehr entspricht.

§ 33. Die entsendeten Mitglieder und Stellvertreter

behalten ihr Mandat, wenn auch während

der Amtsdauer die zur Entsendung berechtigten

Berufsvertretungen in der zur Zeit der

Entsendung bestandenen Zusammensetzung nicht

mehr bestehen.

§ 34. (1) Die in den §§ 29, 30 und 32 für die

entsendeten Kommissionsmitglieder und Stellvertreter

gültigen Bestimmungen finden auf die

vom Bundesministerium für Finanzen ernannten

Mitglieder und Stellvertreter entsprechende Anwendung.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann

die ihm gemäß §§ 28 und 31 zustehenden Rechte

zur Bestimmung der Mitgliederzahl und Zusammensetzung

der Kommissionen sowie zur Ernennung

von Kommissionsmitgliedern den Präsidenten

der Finanzlandesdirektionen übertragen.

§ 35. (1) Der Präsident der Finanzlandesdirektion

leitet die Geschäfte der Berufungskommission.

Sie entscheidet in Berufungssenaten von

vier Beisitzern unter dem Vorsitze des Präsidenten

der Finanzlandesdirektion oder eines von

ihm bestimmten Finanzbeamten. Von den Beisitzern

haben einer der Gruppe der ernannten

und drei der Gruppe der entsendeten Mitglieder

der Berufungskommission anzugehören. Dem

Berufungssenat soll mindestens ein Beisitzer angehören,

der von der gesetzlichen Berufsvertretung

des Berufungswerbers entsendet ist. Die Berufungssenate

werden vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion

jeweils für ein Jahr zusammengesetzt.

Für die Mitglieder jedes Senates ist

jeweils aus der gleichen Gruppe (§ 28 Abs. 1)

eine gleich große Zahl von Stellvertretern zu bestellen.

Die Einteilung der Berufungssenate ist

durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen.

Der Präsident der Finanzlandesdirektion

weist den einzelnen Berufungssenaten die Berufungen

zur Entscheidung zu.

(2) Wer, ohne einen Entschuldigungsgrund geltend

zu machen oder nachdem dieser verworfen

ist, die Übernahme der Funktion eines Mitgliedes

oder Stellvertreters verweigert, ist mit einer

Geldstrafe bis zu 100 S zu belegen.

(3) Kommissionsmitglieder und deren Stellvertreter,

welche wiederholt und nach vorgängiger

Ermahnung ohne genügenden Entschuldigungsgrund

von den Kommissionssitzungen fernbleiben,

können mit Geldstrafe bis 20 S belegt

werden.

(4) Die Strafen gemäß Abs. 2 und 3 können

wiederholt und so lange ausgesprochen werden,

bis das betroffene Mitglied seiner Verpflichtung

nachkommt oder derselben enthoben ist. Zur

Verhängung der Strafen sind die Präsidenten der

Finanzlandesdirektionen zuständig. Gegen ihre

Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

§ 36. (1) Kommissionsmitglieder oder Stellvertreter,

die nicht Bundesbeamte sind, leisten

beim Eintritt in ihre Tätigkeit vor dem Präsidenten

der Finanzlandesdirektion das Gelöbnis

„Ich gelobe, daß ich bei den Kommissionsverhandlungen

ohne Ansehung der Person unparteiisch,

nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen

und was mir durch die Verhandlungen

überhaupt, insbesondere von den Verhältnissen

der Steuerpflichtigen, bekannt wird, strengstens

geheimhalten werde."

(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung

ist zulässig.

§ 37. (1) Die Kommissionsmitglieder, die nicht

aktive Bundesbeamte sind, haben Anspruch auf

Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten

sowie auf Entschädigung für Zeit-

versäumnis. Für die Höhe und die Voraussetzungen

der zu leistenden Vergütungen sind die jeweils

für Schöffen geltenden Bestimmungen maßgebend.

(2) Aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften

erhalten die gemäß Abs. 1 zu leistenden

Vergütungen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften

des Bundes.

§ 38. Entfällt."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 15. Dezember

1957 in Kraft.

(2) Über Berufungen, die bei Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes anhängig sind oder

nach dem 14. Dezember 1957 eingebracht werden,

entscheiden die nach den Bestimmungen des

Artikels I eingerichteten Berufungskommissionen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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