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254_1955 AT

254. Verordnung: Rekonstruktionsbeitragsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 254. Verordnung: Rekonstruktionsbeitragsverordnung.

Auf Grund der §§ 6, 16, 18 und 24 des

Rekonstruktionsgesetzes, BGBl. Nr. 183/1955,

wird verordnet

§ 1. (1) Die Kreditunternehmungen haben dem

Bundesministerium für Finanzen zur Festsetzung

der Höhe des Hundertsatzes (§ 6 Abs. 4

des Rekonstruktionsgesetzes) bis zum 15. September

jedes Jahres — erstmals bis zum 15. September

1956 — die für die Ermittlungsgrundlage

maßgebenden Ziffern im Wege der Abrechnungsstellen

bekanntzugeben.

(2) Die Kreditunternehmungen haben als

durchschnittliche Ermittlungsgrundlage (§ 6 des

Rekonstruktionsgesetzes) zur Berechnung des

Rekonstruktionsbeitrages die in den Zwischenausweisen

oder Kurzmeldungen enthaltenen

maßgebenden Ziffern zu verwenden.

(3) Verbindlichkeiten aus der Hereinnahme

zweckgebundener Gelder (durchlaufende Posten),

Verbindlichkeiten aus Akkreditiv-Deckungsguthaben

der Kundschaft und sonstige Verrechnungsposten

sind nicht in die Ermittlungsgrundlage

einzubeziehen. Unter durchlaufenden

Posten (Verrechnungsposten) sind insbesondere

mit besonderer Zweckbestimmung für Zahlungen

an Dritte hinterlegte, nicht verzinste

Gelder zu verstehen. Täglich fällige, von Bindungen

und Belastungen freie Einlagen (nicht

aber Spareinlagen und befristete Einlagen), die

mit Gegenforderungen gegen denselben Kunden

auf Kredit-Sonderkonto oder auf anderen Konten

aufgerechnet werden können, sind gleichfalls

außer Betracht zu lassen.

§ 2. Die Rekonstruktionsbeiträge sind in zwei

Halbjahresraten zu entrichten. Am 1. Mai eines

jeden Jahres ist die Hälfte des für das Vorjahr

festgesetzten Rekonstruktionsbeitrages und am

1. November die Differenz zwischen diesem

Betrag und dem für das laufende Jahr festgesetzten

Rekonstruktionsbeitrag zu bezahlen.

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