254. Verordnung: Rekonstruktionsbeitragsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6, 16, 18 und 24 des
Rekonstruktionsgesetzes, BGBl. Nr. 183/1955,
wird verordnet
§ 1. (1) Die Kreditunternehmungen haben dem
Bundesministerium für Finanzen zur Festsetzung
der Höhe des Hundertsatzes (§ 6 Abs. 4
des Rekonstruktionsgesetzes) bis zum 15. September
jedes Jahres — erstmals bis zum 15. September
1956 — die für die Ermittlungsgrundlage
maßgebenden Ziffern im Wege der Abrechnungsstellen
bekanntzugeben.
(2) Die Kreditunternehmungen haben als
durchschnittliche Ermittlungsgrundlage (§ 6 des
Rekonstruktionsgesetzes) zur Berechnung des
Rekonstruktionsbeitrages die in den Zwischenausweisen
oder Kurzmeldungen enthaltenen
maßgebenden Ziffern zu verwenden.
(3) Verbindlichkeiten aus der Hereinnahme
zweckgebundener Gelder (durchlaufende Posten),
Verbindlichkeiten aus Akkreditiv-Deckungsguthaben
der Kundschaft und sonstige Verrechnungsposten
sind nicht in die Ermittlungsgrundlage
einzubeziehen. Unter durchlaufenden
Posten (Verrechnungsposten) sind insbesondere
mit besonderer Zweckbestimmung für Zahlungen
an Dritte hinterlegte, nicht verzinste
Gelder zu verstehen. Täglich fällige, von Bindungen
und Belastungen freie Einlagen (nicht
aber Spareinlagen und befristete Einlagen), die
mit Gegenforderungen gegen denselben Kunden
auf Kredit-Sonderkonto oder auf anderen Konten
aufgerechnet werden können, sind gleichfalls
außer Betracht zu lassen.
§ 2. Die Rekonstruktionsbeiträge sind in zwei
Halbjahresraten zu entrichten. Am 1. Mai eines
jeden Jahres ist die Hälfte des für das Vorjahr
festgesetzten Rekonstruktionsbeitrages und am
1. November die Differenz zwischen diesem
Betrag und dem für das laufende Jahr festgesetzten
Rekonstruktionsbeitrag zu bezahlen.