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254_1951 AT

254. Protokoll von Torquay zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 254. Protokoll von Torquay zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.

Nachdem das am 21. April 1951 in Torquay unterzeichnete Protokoll zum Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommen, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Regierungen, die dem

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

im Zeitpunkt

dieses Protokolls als Vertragsstaaten

angehören (in der Folge

als „die derzeitigen Vertragsstaaten"

beziehungsweise

„das Allgemeine Abkommen"

bezeichnet), die Regierungen

der Republik Österreich, der

Bundesrepublik Deutschland,

der Republik Korea, von Peru,

der Republik der Philippinen

und der Republik Türkei (nachstehend

als „die beitretenden

Regierungen" bezeichnet) und

die Orient-Republik von Uruguay,

die laut Beschluß der

Vertragsstaaten vom

?. November 195C dem Allgemeinen

Abkommen gemäß den

Bestimmungen des Protokolls

von Annecy über die Beitrittsbedingungen

beitreten kann

(nachstehend „Uruguay" genannt),

haben im Hinblick auf

die Ergebnisse der in Torquay

abgeschlossenen Verhandlungen

durch ihre Vertreter folgendes

vereinbart

1. a) Jede der beitretenden Regierungen,

hinsichtlich deren

Beitritt gemäß Artikel

XXXIII des Allgemeinen

Abkommens ein

Beschluß gefaßt wurde,

bringt provisorisch und

vorbehaltlich der Bestimmungen

dieses Protokolls,

nach Inkrafttreten dieses

Protokolls für die betreffende

beitretende Regierung,

gemäß Ziffer 11

zur Anwendung

I. die Teile I und III des

Allgemeinen Abkommens

und

II. Teil II des Allgemeinen

Abkommens im weitesten

Ausmaß, soweit

dies mit ihrer im Zeitpunkt

dieses Protokolls

bestehenden Gesetzgebung

vereinbar ist.

b) Die unter Hinweis auf

Artikel III in Artikel I,

Ziffer 1, des Allgemeinen

Abkommens und die unter

Hinweis auf Artikel

VI im Artikel II, Ziffer

2 b), enthaltenen Bestimmungen,

sind im Sinne

dieser Ziffer als unter

Teil II des Allgemeinen

Abkommens fallend anzusehen.

c) Im Sinne des Allgemeinen

Abkommens sind die im

Anhang B enthaltenen

Listen nach deren gemäß

Ziffer 11 erfolgten Inkraftsetzung

als Listen

zum Allgemeinen Abkommen,

die sich auf beitretende

Regierungen beziehen,

anzusehen.

2. Mit der hinsichtlich jeder

einzelnen beitretenden Regierung

gemäß Ziffer 11 erfolgten

Inkraftsetzung dieses Protokolls

wird die betreffende Regierung

ein Vertragspartner im

Sinne des Artikels XXXII des

Allgemeinen Abkommens.

3. a) Am dreißigsten Tage

nach dem Tage der erfolgten

Unterzeichnung dieses

Protokolls durch einen

derzeitigen Vertragsstaat

oder Uruguay oder, je

nachdem, welcher der spätere

Zeitpunkt ist, am

sechsundvierzigsten Tag

nach dem Datum dieses

Protokolls, tritt die im

Anhang A enthaltene

Liste betreffend diesen

Vertragsstaat oder Uruguay

in Kraft.

b) Teile der im Anhang A

enthaltenen Listen, die

das Ergebnis von Verhandlungen

und Übereinkommen

gemäß Artikel

XXVIII, Ziffer 1, des Allgemeinen

Abkommens

bilden, können bei Vorliegen

eines Übereinkommens

der Verhandlungspartner

nach dem Zeitpunkt

dieses Protokolls

und vor dem gemäß Absatz

a) festgelegten Zeitpunkt

in Kraft gesetzt

werden, vorausgesetzt

daß

I. die für Zurückziehungen

oder Einschränkungen

von Konzessionen

im Verhandlungswege

zugestandenen entsprechenden

Gegenleistungen,

die in den bestehenden

Listen zum

Allgemeinen Abkommen

enthalten sind,

nicht später in Kraft

treten als diese Zurückziehungen

oder Einschränkungen

und daß

II. jede Regierung, die beabsichtigt,

ihre Liste gemäß

dieser Ziffer in

Kraft zu setzen, den

Generalsekretär der

Vereinten Nationen

mindestens dreißig Tage

vor dem Zeitpunkt

verständigt, zu welchem

die beabsichtigte Maßnahme

in Kraft tritt.

c) Teile der im Anhang A

enthaltenen Listen, die das

Ergebnis von Verhandlungen

und Übereinkommen

bilden, die gemäß

Verfahren zustande gekommen

sind, die von

den Vertragsstaaten festgelegt

wurden, können

bei Vorliegen eines Übereinkommens

der Verhand-

lungspartner vor dem gemäß

Absatz a) festgelegten

Zeitpunkt in Kraft

gesetzt werden, vorausgesetzt,

daß die

für Konzessions-Zurückziehungen

oder -Einschränkungen

vereinbarten

entsprechenden Gegenleistungen,

die in den

bestehenden Listen zum

Allgemeinen Abkommen

enthalten sind, nicht später

in Kraft gesetzt werden

als diese Zurückziehungen

oder Einschränkungen.

d) Sobald eine Liste gemäß

Absatz a) oder ein Teil

einer Liste gemäß Absatz

b) oder c) in Kraft

gesetzt wurde, wird eine

solche Liste oder deren

Teil (zusammen mit allen

im Anhang A enthaltenen

zugehörigen Bestimmungen

der Liste) eine Liste

zum Allgemeinen Abkommen,

die sich auf die

betreffende Regierung bezieht.

Im Falle einer unterschiedlichen

Behandlung

einer Ware in einer

im Anhang A enthaltenen

Liste gegenüber der die

gleiche Ware in einer die

gleiche Regierung betreffenden

Liste zum Allgemeinen

Abkommen, ist

jene Behandlung anzuwenden,

welche in der im

Anhang A enthaltenen

Liste vorgesehen ist, sofern

und solange diese

Liste gemäß den Bestimmungen

des vorliegenden

Protokolls in Kraft steht.

e) Im Sinne dieses Protokolls

sind als „bestehende Listen

zum Allgemeinen Abkommen"

die dem Allgemeinen

Abkommen und dem.

Protokoll von Annecy

über die Beitrittsbedingungen

angeschlossenen

Listen anzusehen, die abgeändert

sind durch: I.

die Bestimmungen der

Protokolle über deren

Richtigstellung oder Änderung

oder II. irgendeine

Maßnahme, die am

28. September 1950 in

Kraft stand und gemäß

einer besonderen Bestimmung

des Allgemeinen

Abkommens oder auf

Grund eines von den

Vertragsstaaten

festgelegten Verfahrens

ergriffen wurde.

4. Es steht einer Regierung,

die dieses Protokoll unterzeichnet

hat, jederzeit frei, Konzessionen,

die in der entsprechenden

diesem Protokoll angeschlossenen

Liste vorgesehen

sind, zurückzuhalten oder zur

Gänze oder teilweise zurückzuziehen,

sofern eine solche

Regierung feststellt, daß diese

Konzession ursprünglich mit

einer Regierung vereinbart

wurde, die dieses Protokoll

nicht unterzeichnet hat, vorausgesetzt

daß

I. die Regierung, welche

eine solche Konzession

zurückhält oder zur Gänze

oder teilweise zurückzieht,

alle Vertragsstaaten,

beitretende Regierungen

und Uruguay innerhalb

von dreißig Tagen nach

dem Zeitpunkt dieser Zurückhaltung

oder Zurückziehung

davon in Kenntnis

setzt und mit jedem

Vertragsstaat, der an der

betreffenden Ware ein

besonderes Interesse hat,

auf Verlangen in Beratungen

eintritt;

II. jede derartige Zurückhaltung

oder Zurückziehung

am dreißigsten Tage nach

dem Zeitpunkt außer

Kraft tritt, zu welchem

die Regierung, mit der die

Vereinbarung ursprünglich

getroffen wurde, dieses

Protokoll unterzeichnet;

und

III. dieser Absatz die Zurückziehung

oder Zurückhaltung

einer ausgleichenden

Gegenleistung nicht gestattet,

die aus Verhandhingen

und Übereinkom-

men der in Absatz b) u

c) der Ziffer 3 beschriebenen

Art hervorgegangen

ist, es sei denn, daß alle

Konzessions-Zurückziehungen

oder -Einschränkungen,

die in den bestehenden

Listen zum Allgemeinen

Abkommen enthalten

sind und für deren

Ersatz entsprechende Gegenleistungen

vereinbart

wurden, für die gleiche

Zeitdauer zurückgehalten

oder zurückgezogen werden.

5. a) In jedem Falle, in dem in

Artikel II des Allgemeinen

Abkommens auf das

Datum dieses Abkommens

Bezug genommen wird,

ist das Darum dieses

Protokolls hinsichtlich der

dem Protokoll angeschlossenen

Listen anzuwenden.

b) In jedem Falle, in dem

in Artikel V, Ziffer 6, Artikel

VII, Ziffer 4 d), und

in Artikel X, Ziffer 3 c),

des Allgemeinen Abkommens

auf das Datum dieses

Abkommens Bezug genommen

wird, ist hinsichtlich

jeder beitretenden

Regierung der

24. März 1948 als Datum

anzuwenden.

c) Im Falle des Hinweises

auf den 1. September 1947

und den 10. Oktober

1947, gemäß Artikel

XVIII, Ziffer 11, des

Allgemeinen Abkommens,

sind die hinsichtlich der

beitretenden Regierungen

anzuwendenden Daten der

1. November 1950 beziehungsweise

der 15. Jänner

1951.

d) Im Falle des Hinweises

auf den 1. Jänner 1951

gemäß Artikel XXVIII,

Ziffer 1, des Allgemeinen

Abkommens, ist das Datum,

das hinsichtlich der

diesem Protokoll angeschlossenen

Listen anzuwenden

ist, der 1. Jänner

1954.

6. a) Der Wortlaut des Artikels

XXVIII, Ziffer 1, des

Allgemeinen Abkommens

ist durch die Weglassung

von „am oder

nach dem 1. Jänner 1951"

und hiefür die Einfügung

von „am oder nach dem

1. Jänner 1954" zu ändern.

b) Die gemäß Ziffer 10 erfolgende

Unterzeichnung

dieses Protokolls wird als

Hinterlegung einer Annahmeurkunde

der in Absatz

a) festgelegten Änderung

im Sinne des Artikels

XXX, Ziffer 2, des

Allgemeinen Abkommens

angesehen.

c) Die in Absatz a) festgelegte

Änderung tritt gemäß

Artikel XXX, Ziffer

1, des Allgemeinen

Abkommens in Kraft, sobald

dieses Protokoll von

zwei Drittel der Regierungen,

die in diesem

Zeitpunkt Vertragsstaaten

sind, unterzeichnet worden

ist.

d) Die in Absatz a) festgelegte

Änderung tritt unbeschadet

der Bestimmungen

des Absatzes c) nicht

hinsichtlich von Konzessionen

in Kraft, die ursprünglich

zwischen einem

Vertragsstaat, der dieses

Protokoll unterzeichnet

hat, und einem anderen

Vertragsstaat vereinbart

wurden, der entweder dieses

Protokoll oder die Erklärung

über die weitere

Anwendung der Listen

des Allgemeinen Abkommens,

die dem am

21. April 1951 in Torquay

unterzeichneten

Schlußakt angeschlossen

ist, nicht unterzeichnet

hat.

7. a) Die von einer beitretenden

Regierung anzuwendenden

Bestimmungen

des Allgemeinen Ab-

kommens sind in dem

Text enthalten, welcher

dem Schlußakt der zweiten

Tagung des Vorbereitungskomitees

der Konferenz

der Vereinten Nationen

für Handel und

Beschäftigung angeschlossen

ist, wobei Berichtigungen,

Änderungen, Ergänzungen

oder sonstige

Modifikationen zu berücksichtigen

sind, die durch

die folgenden Urkunden

erfolgten;

Protokoll über die Änderung

gewisser Bestimmungen,

unterzeichnet

in Havanna

am 24. März 1948,

Sonderprotokoll über

Artikel XXIV, unterzeichnet

in Havanna

am 24. März 1948,

Sonderprotokoll über

die Änderung von

Artikel XIV, unterzeichnet

in Havanna

am 24. März 1948,

Protokoll über Berichtigungen,

unterzeichnet

in Havanna

am 24. März 1948,

Protokoll über die Änderung

von Teil I

und Artikel XXIX,

unterzeichnet in Genf

am 14. September

1948,

Protokoll über die Änderung

von Teil II

und Artikel XXVI,

unterzeichnet in Genf

am 14. September

1948,

Zweites Berichtigungsprotokoll,

unterzeichnet

in Genf am

14. September 1948,

Erklärung vom 9. Mai

1949, betreffend Abschnitt

E der Liste

XIX,

Erklärung vom 11. August

1949, betreffend

Abschnitt B der Liste

XIX,

Protokoll über die Änderung

von Artikel

XXVI, unterzeichnet

in Annecy am

13. August 1949,

Protokoll über den Ersatz

der Liste I

(Australien), unterzeichnet

in Annecy

am 13. August 1949,

Protokoll über den Ersatz

der Liste VI

(Ceylon), unterzeichnet

in Annecy am

13. August 1949,

Erstes Änderungsprotokoll,

unterzeichnet in

Annecy am 13. August

1949,

Drittes Berichtigungsprotokoll,

unterzeichnet

in Annecy am

13. August 1949,

Protokoll von Annecy

über die Beitrittsbedingungen,

unterzeichnet

in Annecy

am 10. Oktober 1949,

Viertes Berichtigungsprotokoll,

unterzeichnet

in Genf am

3. April 1950,

Fünftes Berichtigungsprotokoll,

unterzeichnet

in Torquay am

16. Dezember 1950

und. durch jene anderen

von den Vertragsstaaten

ausgearbeiteten

Urkunden, die im

Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Protokolls

für die betreffende Regierung

wirksam geworden

sind.

b) Die Unterzeichnung dieses

Protokolls durch eine

beitretende Regierung wird

als Annahme der Berichtigungen,

Änderungen,

Ergänzungen oder sonstigen

Modifikationen des

Allgemeinen Abkommens

angesehen die durch die

in Absatz a) angeführten

und durch andere von

den Vertragsstaa-

ten ausgearbeiteten Urkunden

erfolgten, die im

Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Protokolls

für die betreffende Regierung

noch nicht wirksam

geworden sind; in

letzterem Falle gilt als

Zeitpunkt der Annahme

das Datum der Unterzeichnung

dieses Protokolls

durch die betreffende

Regierung.

c) Unbeschadet jeder Maßnahme,

die von einem

Vertragsstaat gemäß Artikel

XXXV. ergriffen

wird, wird, sofern im

Zeitpunkt der Unterzeichnung

nichts anderes bestimmt

ist, die Unterzeichnung

dieses Protokolls

durch einen Vertragsstaat

oder Uruguay

als Annahme der Berichtigungen,

Änderungen, Ergänzungen

oder sonstigen

Modifikationen des Allgemeinen

Abkommens auf

Grund der in Absatz a)

angeführten Instrumente

und im Wege jener anderen

von den Vertragsstaaten

ausgearbeiteten

Urkunden angesehen, die

zur Annahme offenstehen

und vom betreffenden

Vertragsstaat oder Uruguay

noch nicht unterzeichnet

oder angenommen

wurden, wobei diese

Annahme am Tage der

Unterzeichnung wirksam

wird.

8. Es steht jeder beitretenden

Regierung, die dieses Protokoll

unterzeichnet hat, frei, die provisorische

Anwendung des Allgemeinen

Abkommens zurückzuziehen;

diese Zurückziehung

wird am sechzigsten Tage nach

Erhalt einer schriftlichen Zurückziehungsverständigung

durch

den Generalsekretär der Vereinten

Nationen wirksam.

9. a) Jede beitretende Regierung,

die dieses Protokoll

unterzeichnet hat und am

Tage des gemäß Artikel

XXVI erfolgenden

Inkrafttretens des Allgemeinen

Abkommens oder

nachher keine Zurückziehungsverständigung

gemäß

Ziffer 8 ergehen ließ,

tritt diesem Abkommen

gemäß den anwendbaren

Bestimmungen dieses Protokolls

durch Hinterlegung

einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

bei. Dieser Beitritt

wird entweder an jenem

Tage wirksam, an dem

das Allgemeine Abkommen

gemäß Artikel XXVI

in Kraft tritt, oder am

dreißigsten Tage nach dem

Tage der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde, wobei

der spätere Zeitpunkt

Geltung hat.

b) Der gemäß Absatz a) erfolgende

Beitritt zum

Allgemeinen Abkommen

wird im Sinne des Artikels

XXXII, Ziffer 2,

dieses Abkommens als

Annahme des . Abkommens

gemäß dessen Artikel

XXVI, Ziffer 3, angesehen.

10. a) Der Originaltext dieses

Protokolls wird für derzeitige

Vertragsstaaten und

beitretende Regierungen

am 21. April 1951 in

Torquay zur Unterzeichnung

aufgelegt. Er wird

nachher beim Generalsekretär

der Vereinten

Nationen hinterlegt und

vom 7. Mai 1951 bis

21. Oktober 1951 am

Hauptsitz der Vereinten

Nationen zur Unterzeichnung

durch derzeitige

Vertragsstaaten, beitretende

Regierungen und Uruguay

aufliegen, vorausgesetzt,

daß Uruguay gemäß

Beschluß der Vertragsstaaten

vom 9. November

1930 vorher das

Protokoll von Annecy

über die Beitrittsbedingungen

unterzeichnet hat.

b) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen wird

eine beglaubigte. Abschrift

dieses Protokolls, eine

Notifikation jeder Unterzeichnung

dieses Protokolls,

jeder gemäß Ziffer

9 a), erfolgenden

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

und jeder

gemäß Ziffer 3 b), oder

8 erfolgenden Verständigung,

unverzüglich jedem

Mitglied der Vereinten

Nationen, jeder Regierung,

die an der Konferenz

der Vereinten Nationen

für Handel und Beschäftigung

teilgenommen

hat und jeder anderen

interessierten Regierung

zur Verfügung stellen.

c) Der Generalsekretär wird

ermächtigt, dieses Protokoll

gemäß Artikel 102

der Charta der Vereinten

Nationen zu registrieren.

11. Vorausgesetzt, daß ein Beschluß

über die Zustimmung

zum Beitritt einer beitretenden

Regierung gemäß Artikel XXXIII

des Allgemeinen Abkommens

gefaßt wurde, tritt dieses Protokoll

einschließlich der im Anhang

B enthaltenen, diese beitretende

Regierung betreffenden

Liste, hinsichtlich der beitretenden

Regierung in Kraft

a) am 20. Juli 1951, sofern

dieses Protokoll durch

diese beitretende Regierung

bis zum 20. Juli

1951 unterzeichnet wurde,

oder

b) am dreißigsten Tage nach

dem Tage der erfolgten

Unterzeichnung durch

diese beitretende Regierung,

sofern die Unterzeichnung

durch diese

beitretende Regierung

nicht bis zum 20. Juni

1951 erfolgt ist.

12. Als Datum dieses Protokolls

gilt der 21. April 1951.

Geschehen zu Torquay,

in einem Exemplar, in englischer

und französischer Sprache,

wobei beide Texte authentisch

sind, sofern hinsichtlich

der angeschlossenen Listen

nichts anderes bestimmt ist.

ANHANG A

Listen der derzeitigen Vertragsstaaten

und von Uruguay

ANHANG B

Listen der beitretenden

Regierungen

Anlage 2

Anlage 2

ANHANG B

Liste XXXII — Österreich

Der Text dieser Liste ist nur in englischer Sprache authentisch

TEIL I

Meistbegünstigungs-Tarif

TEIL II

Präferential-Tarif

Fällt leer aus

Anlage 3

Das Allgemeine Zoll- und

Handelsabkommen

In der Erkenntnis, daß ihre

Beziehungen auf dem Gebiete

des Handels und der wirtschaftlichen

Bestrebungen auf

Hebung des Lebensstandards,

Sicherung der Vollbeschäftigung,

einen großen und beständig

wachsenden Umfang des Realeinkommens

und der Nachfrage,

bei Entwicklung der

vollen Ausnützung der Hilfsquellen

der Erde, sowie Steigerung

der Produktion und des

Warenaustausches hinzielen müssen;

und

vom Wunsche getragen, zu

diesen Zielen durch Eintritt in

gegenseitige und für beide Teile

vorteilhafte Abkommen beizutragen,

die auf eine wesentliche

Verminderung der Zölle und

anderer Handelsschranken und

auf Beseitigung von diskriminierenden

Maßnahmen im internationalen

Handel abzielen,

sind

die Regierungen des Commonwealth

von Australien, des

Königreiches Belgien, der Vereinigten

Staaten von Brasilien,

Burmas, Kanadas, Ceylons, der

Republik Chile, der Republik

China, der Republik Kuba, der

Tschechoslowakischen Republik,

der Französischen Republik,

Indiens, des Libanon, des Großherzogtums

Luxemburg, des

Königreichs der Niederlande,

Neuseelands, des Königreichs

Norwegen, Pakistans, Südrhodesiens,

Syriens, der Südafrikanischen

Union, des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien

und Irland und der Vereinigten

Staaten von Amerika

durch ihre Vertreter wie folgt

übereingekommen

Teil I

Artikel I

Allgemeine Meistbegünstigungsbehandlung

1. Hinsichtlich von Zöllen

und Gebühren aller Art, die anläßlich

oder im Zusammenhang

mit der Einfuhr oder Ausfuhr

oder auf den internationalen

Zahlungsverkehr für Ein- oder

Ausfuhr auferlegt werden, hinsichtlich

des Einhebungsverfahrens

für solche Zölle und Belastungen

und bezüglich aller

Vorschriften und Formalitäten

im Zusammenhang mit Ein- und

Ausfuhr, sowie aller Angelegenheiten,

auf die sich Absätze 2

und 4 des Artikels III beziehen,

werden alle Vorteile, Begünstigungen,

Vorrechte oder Immunitäten,

die von einem Vertragsstaat

für eine Ware, welche

aus einem anderen Land stammt

oder für dieses Land bestimme

ist, unverzüglich und bedingungslos

für gleichartige Waren,

die aus einem anderen Land

stammen oder für dieses bestimmt

sind, auch für das Gebiet

aller anderen Vertragsstaaten

gewährt.

2. Die Bestimmungen des

Absatzes 1 dieses Artikels

werden nicht die Beseitigung

jeder Präferenz bezüglich von

Einfuhrzöllen oder Gebühren

erforderlich machen, die nicht

die in Absatz 4 dieses Artikels

vorgesehene Höhe überschreiten

und sich in folgendem

Rahmen haken

a) ausschließlich zwischen

zwei oder mehreren der

im Anhang A angeführten

Gebiete bestehenden Präferenzen,

unter Berücksichtigung

der darin festgesetzten

Bedingungen;

b) Präferenzen, die ausschließlich

zwischen zwei

oder mehreren Staaten bestehen,

die am 1. Juli 1939

durch gemeinsame Souveränität

oder durch ein

gemeinsames Schutz- oder

Hoheitsverhältnis verbunden

waren und welche im

Anhang B, C und D angeführt

sind, unter Berücksichtigung

der in diesen

Anhängen festgesetzten

Bedingungen;

c) ausschließlich zwischen den

Vereinigten Staaten von

Amerika und der Republik

Kuba bestehende

Präferenzen;

d) Präferenzen, die ausschließlich

zwischen den im Anhang

E und F angeführten

benachbarten Staaten bestehen.

3. Die Bestimmungen des

Absatzes 1 beziehen sich nicht

auf Länder, die früher ein Bestandteil

des türkischen Reiches

waren und am 24. Juli 1923

von ihm abgetrennt wurden,

vorausgesetzt, daß solche Präferenzen

gemäß Absatz 5 a des

Artikels XXV gebilligt werden,

der in dieser Hinsicht im Sinne

des Absatzes 1 des Artikels

XXIX anzuwenden ist.

4. Die Präferenzspanne für

eine Ware, für die gemäß Absatz

2 dieses Artikels eine

Präferenz eingeräumt wurde,

welche aber jedoch in der diesem

Abkommen angeschlossenen

diesbezüglichen Liste nicht ausdrücklich

als maximale Präferenzspanne

festgesetzt ist, darf

a) bezüglich der Zölle oder

anderer Belastungen auf

eine in einer solchen Liste

angeführte Ware die Differenz

zwischen der Meistbegünstigung

und der in

dieser Liste vorgesehenen

Präferenzrate nicht überschreiten;

falls keine Präferenzrate

vorgesehen ist,

wird, im Sinne dieses Absatzes,

die am 10. April

1947 in Geltung gestandene

Präferenzrate angenommen

werden und,

falls auch keine Meistbegünstigungsrate

vorgesehen

ist, die Präferenzspanne

die Differenz zwi-

schen der Meistbegünstigung

und der am 10. April

1947 bestandenen Präferenzrate

nicht überschreiten;

b) bezüglich der Zölle oder

Belastungen auf eine nicht

in den diesbezüglichen

Listen angeführte Ware

die Differenz zwischen der

Meistbegünstigung und der

am 10. April 1947 bestehenden

Präferenzrate nicht

überschreiten.

Im Falle der im Anhang G

angeführten Vertragsstaaten

wird der unter a) und b) dieses

Absatzes angeführte Stichtag

des 10. April 1947 durch die

in diesem Anhang festgesetzten

Stichtage entsprechend ersetzt.

Artikel II

Begünstigungsverzeichnisse

1. a) Jeder Vertragsstaat

räumt den anderen Vertragsstaaten

im Handelsverkehr

eine nicht weniger

günstige Behandlung ein

als jene, die in dem entsprechenden

Teile der dem

vorliegenden Abkommen

angeschlossenen diesbezüglichen

Liste vorgesehen ist.

b) Die im Teil I der Liste

bezüglich jedes Vertragsstaates

angeführten und aus

dem Gebiete anderer Vertragsstaaten

stammenden

Waren sind bei der Einfuhr

in ein Gebiet, auf

das sich diese Liste erstreckt

und unter Berücksichtigung

der in dieser

Liste festgelegten Bedingungen,

Klauseln und

näheren Bestimmungen,

von allen jenen allgemeinen

Zollgebühren ausgenommen,

die die in dieser

Liste vorgesehenen und

festgelegten Gebühren

übersteigen. Desgleichen

sind solche Waren auch

von allen anderen Zoll-

gebühren oder Belastungen

jeder Art befreit, die

bei der Einfuhr oder im

Zusammenhang damit auferlegt

werden und über

die im Zeitpunkte dieses

Abkommens eingehobenen

Gebühren oder über jene

hinausgehen, die unmittelbar

und auf Grund der zu

jenem Zeitpunkte im Einfuhrlande

bestehenden

Gesetzgebung auferlegt

werden.

c) Die Waren, die im Teil II

der auf alle Vertragsstaaten

Bezug nehmenden

Liste angeführt sind, nämlich

Waren aus jenen Gebieten,

die gemäß Artikel I

Anspruch auf Vorzugsbehandlung

bei der Einfuhr

in jenes Gebiet

haben, auf das sich die

Liste bezieht, sind, vorbehaltlich

der darin festgesetzten

Bedingungen,

Klauseln und näheren Bestimmungen,

von jenen

allgemeinen Zollgebühren

befreit, die über die im

Teil II dieser Liste vorgesehenen

und festgesetzten

Gebühren noch hinausgehen.

Desgleichen sind

solche Waren auch von

allen anderen Zollgebühren

oder Belastungen jeder

Art befreit, die bei der

Einfuhr oder im Zusammenhang

damit auferlegt

werden, die über die im

Zeitpunkt dieses Abkommens

eingehobenen Gebühren

oder über jene

hinausgehen, die unmittelbar

und auf Grund der zu

jenem Zeitpunkte im Einfuhrlande

bestehenden Gesetzgebung

auferlegt werden.

Gemäß den Bestimmungen

des vorliegenden

Artikels ist kein Vertragsstaat

daran gehindert, die

im Zeitpunkte dieses Abkommens

bestehenden

Vorschriften, betreffend

die Zulassungsbedingungen

für Waren zur Einfuhr zu

Vorzugszöllen, aufrechtzuerhalten.

2. Keine Bestimmung dieses

Artikels hindert einen der Vertragsstaaten

daran, auf die Einfuhr

einer Ware

a) die einer inländischen

Steuer entsprechende Belastung

zu legen, die

mit den Bestimmungen

des Absatzes 2 des Artikels

III vereinbar ist und

bei gleichartigen heimischen

Waren oder Erzeugnissen

Anwendung findet,

aus denen die eingeführte

Ware zur Gänze oder zum

Teil hergestellt oder erzeugt

wurden;

b) mit den Bestimmungen

des Artikels VI vereinbare

Anti-Dumping- oder Ausgleichszölle

zu legen;

c) Gebühren oder ähnliche

Belastungen aufzuerlegen,

die den Kosten von gebotenen

Dienstleistungen

entsprechen.

3. Kein Vertragsstaat ändert

die Methoden zur Bestimmung

des Zollwertes oder seiner Geldumrechnung

derart, daß dadurch

der Wert eines der Zugeständnisse,

die in der entsprechenden,

diesem Abkommen angeschlossenen

Liste vorgesehen sind, beeinträchtigt

würde.

4. Falls ein Vertragsstaat de

jure oder de facto ein Einfuhrmonopol

auf eine in der entsprechenden,

diesem Abkommen

angeschlossenen Liste angeführten

Ware errichtet, unterhält

oder gestattet, wird ein solches

Monopol — ausgenommen es

ist in dieser Licite vorgesehen

oder in anderer Weise zwischen

den Vertragsstaaten, die ursprünglich

die Begünstigung vereinbart

haben, bestimmt —,

nicht die Wirkung;; haben, einen

Schutz zu gewährleisten, der

über das in der Liste vorgesehene

Maß hinausgeht. Die Bestimmungen

dieses Absatzes

beschränken die Vertragsstaaten

nicht bei der Stützung heimischer

Erzeuger, soweit eine solche

durch andere Bestimmungen

dieses Abkommens gestartet

ist.

5. Falls ein Vertragsstaat der

Ansicht ist, daß einer Ware

seitens eines anderen Vertragsstaates

nicht die Behandlung zuteil

wird, die der erste Vertragsstaat

auf Grund der Begünstigung,

die in der entsprechenden,

diesem Abkommen angeschlossenen

Liste vorgesehen ist, als

beabsichtigt betrachtet, bringt er

die Angelegenheit unmittelbar

dem anderen Vertragsstaat zur

Kenntnis. Wenn letzterer anerkennt,

daß die vom ersten Vertragsstaat

geforderte Behandlung

vorgesehen war, jedoch

erklärt, daß eine derartige Behandlung

nicht gewährt werden

könne, weil ein Gericht oder

eine andere zuständige Behörde

dahingehend entschieden habe,

daß die betreffende Ware nicht

derart unter die Zollgesetze eines

solchen Vertragsstaates subsumiert

werden könne, welche die

in diesem Abkommen vorgesehene

Behandlung gewähren,

werden die zwei Vertragsstaaten

gemeinsam mit jedem anderen

daran wesentlich interessierten

Vertragsstaate unverzüglich in

weitere Verhandlungen eintreten,

um zu einer ausgleichenden

Regelung der Angelegenheit zu

gelangen.

6. a) Die in den Listen enthaltenen

spezifischen Zölle

und Belastungen bezüglich

Vertragsstaaten, die Mitglieder

des Internationalen

Währungsfonds sind, und

die Präferenzspannen, die

hinsichtlich solcher spezifischen

Zölle und Belastungen

von diesen Vertragsstaaten

aufrechterhalten

werden, sind in der Parität

der entsprechenden Währung

ausgedrückt, die vom

Fonds zum Zeitpunkte

dieses Abkommens angenommen

oder vorläufig

anerkannt wurde. Falls

diese Parität im Einklang

mit dem Abkommen über

den Internationalen Währungsfonds

um mehr als

20 Prozent gesenkt wird,

können demnach solche

spezifische Zölle, Belastun-

gen und Präferenzspannen

dieser Senkung entsprechend

angepaßt werden;

vorausgesetzt,

daß die Vertragsstaaten

(d. h. diejenigen

Vertragsstaaten, welche

gemäß Artikel XXV gemeinsam

vorgehen) übereinkommen,

daß solche

Angleichungen nicht den

Wert der Begünstigungen,

die in der entsprechenden

Liste oder an anderer

Stelle in diesem Abkommen

festgelegt sind, beeinträchtigen,

wobei in

angemessener Weise alle

jene Faktoren zu berücksichtigen

sind, die die

Notwendigkeit oder

Dringlichkeit dieser Angleichungen

beeinflussen

können.

b) Gleichartige Bestimmungen

finden auf einen Vertragsstaat,

der nicht Mitglied

des Fonds ist, vom Zeitpunkte

an Anwendung,

ab welchem ein solcher

Vertragsstaat Mitglied des

Fonds wird oder gemäß

Artikel XV ein besonderes

Devisenabkommen

schließt.

7. Die dem vorliegenden Abkommen

angeschlossenen Listen

bilden hiemit einen integrierenden

Bestandteil des Teiles I

dieses Abkommens.

Teil II

Artikel III

Binnensteuern und inländische

Vorschriften — Gleichstellung

ausländischer Waren mit heimischen

Produkten

1. Die Vertragsstaaten anerkennen,

daß Binnensteuern

und andere Belastungen sowie

Gesetze, Vorschriften und Erfordernisse,

die den inländischen

Verkauf, das Angebot, den Einkauf,

den Transport, die Verteilung

oder Verwendung von

Waren betreffen, sowie inländische

Mengenbestimmungen soweit

sie für das Mischungsver-

hältnis, die Verarbeitung oder

die Verwendung von Waren in

festgelegten Mengen oder in

einem bestimmten Verhältnis

erforderlich sind, auf eingeführte

oder heimische Waren nicht in

einer Weise Anwendung Enden,

die die heimische Erzeugung

schützt.

2. Waren, die aus dem Gebiete

eines Vertragsstaates in das Gebiet

eines anderen Vertragsstaates

eingeführt werden, sind

weder direkt noch indirekt

solchen Binnensteuern oder

anderen Belastungen unterworfen,

die über jene hinausgehen,

die direkt oder indirekt

auf gleichartige heimische Waren

Anwendung finden. Überdies

wendet kein Vertragsstaat auf

anderem Wege Binnensteuern

oder andere Belastungen auf eingeführte

oder heimische Waren

in einer den Grundsätzen des

Absatzes 1 zuwiderlaufenden

Weise an.

3. Bezüglich einer bestehenden

Binnensteuer, die mit den Bestimmungen

des Absatzes 2

unvereinbar ist, die aber gemäß

einem am 10. April 1947 bestehenden

Handelsabkommen

ausdrücklich gestattet ist und

den Einfuhrzoll auf die besteuerte

Ware konsolidiert, darf

der die Steuer auferlegende

Vertragsstaat die Anwendung

der Bestimmungen des Absatzes

2 auf eine derartige

Steuer bis zu jenem Zeitpunkte

verschieben, in welchem er die

Befreiung von den Verpflichtungen

eines solchen Handelsabkommens

erlangen kann, damit

die Erhöhung dieses Zolles

in einem Ausmaß erfolgen kann,

die ihn für die Beseitigung des

durch die Steuer gewährten

Schutzes entschädigt.

4. Waren, die aus dem Gebiete

eines Vertragsstaates in

das Gebiet eines anderen Vertragsstaates

eingeführt werden,

genießen bezüglich aller Gesetze,

Regelungen und Vorschriften,

die den Verkauf, das Angebot,

den Kauf, den Transport, die

Verteilung oder Verwendung

betreffen, keine ungünstigere

Behandlung als gleichartige

Waren heimischer Produktion.

Die Bestimmungen dieses Absatzes

verhindern nicht die

Anwendung unterschiedlicher

inländischer Transporttarifsätze,

die ausschließlich durch den wirtschaftlichen

Betrieb der Verkehrsmittel,

nicht aber durch die

Herkunft der Ware bestimmt

sind.

5. Kein Vertragsstaat erläßt

oder behält eine inländische

Mengenvorschrift bei, die sich

auf die Mischung, die Verarbeitung

oder die Verwendung einer

Ware in bestimmten Mengen

oder Proportionen bezieht, die

direkt oder indirekt bestimmt,

daß eine festgesetzte Menge oder

ein bestimmter Prozentsatz einer

Gegenstand der Regelung bildenden

Ware inländischer Herkunft

sein müssen. Überdies

wendet kein Vertragsstaat in

anderer Weise inländische Mengenvorschriften

in einer den

Grundsätzen des Absatzes 1

zuwiderlaufenden Weise an.

6. Die Bestimmungen des

Absatzes 5 finden keine Anwendung

auf inländische

Mengenvorschriften, die auf dem

Gebiete eines Vertragsstaates je

nach Bestimmung des betreffenden

Vertragsstaates am 1. Juli

1939, im 10. April 1947 oder

am 24. März 1948 in Kraft

waren; vorausgesetzt,

daß eine derartige Vorschrift,

die den Bestimmungen des Absatzes

5 widerspricht, nicht

zum Nachteil von Einfuhren

geändert und bei Verhandlungen

als Zollgebühr behandelt

wird.

7. Keine inländische Mengenvorschrift,

die sich auf die

Mischung, Verarbeitung oder

Verwendung von Waren bezieht,

ist derart anzuwenden,

daß dadurch eine bestimmte

Menge oder ein bestimmter

Prozentsatz ausländischer Herkunft

festgesetzt wird.

8. a) Die Bestimmungen dieses

Artikels finden keine Anwendung

auf Gesetze,

Vorschriften und Bedingungen,

die die Beschaffung

von Waren regeln,

welche von staatlichen

Stellen für staatliche

Zwecke eingekauft werden,

die jedoch weder zum

kommerziellen Wiederverkauf

noch zur Verwendung

bei der Güterproduktion

bestimmt sind.

b) Die Bestimmungen dieses

Artikels unterbinden nicht

die Gewährung von Subventionen

ausschließlich an

inländische Produzenten,

einschließlich der Zuwendungen

an inländische

Produzenten aus Erträgnissen

inländischer Steuern

oder Gebühren, die in

Übereinstimmung mit den

Bestimmungen dieses Artikels

eingehoben werden,

sowie einer Subventionierung,

die durch den staatlichen

Ankauf inländischer

Waren bewirkt wird.

9. Die Vertragsstaaten anerkennen,

daß inländische Höchstpreiskontrollmaßhahmen,

selbst

bei Berücksichtigung der übrigen

Bestimmungen dieses Artikels,

die Interessen von Vertragsstaaten,

die Einfuhr-Waren liefern,

beeinträchtigen können.

Demgemäß werden Vertragsstaaten,

die solche Maßnahmen

anwenden, die Interessen exportierender

Vertragsstaaten berücksichtigen,

indem sie weitestgehend

solche schädigende Wirkungen

zu vermeiden suchen.

10. Die Bestimmungen dieses

Artikels hindern keinen Vertragsstaat

an der Erlassung oder

Beibehaltung inländischer Vorschriften

bezüglich mengenmäßiger

Einschränkungen hinsichtlich

belichteter kinematographischer

Filme, die den Bedingungen

des Artikels IV entsprechen.

Artikel IV

Sonderbestimmungen für kinematographische

Filme

Falls ein Vertragsstaat eine

inländische mengenmäßige Regelung

über die Vorführung kinematogrsphischer

Filme erläßt

oder beibehält, werden solche

Regelungen die Form von Aufführungskontingenten

haben,

die folgenden Erfordernissen

entsprechen

a) bei der kommerziellen

Vorführung von Filmen

beliebiger Herkunft können

sich mindestens über

ein Jahr erstreckende Vorführungskontingente

erforderlich

machen, daß

Filme heimischen Ursprungs

während eines bestimmten

Mindestteiles

der tatsächlichen Gesamtaufführungszeit

vorgeführt

werden; dieses Vorführungskontingent

ist bei Berücksichtigung

jedes Lichtspieltheaters

jährlich oder

unter Zugrundelegung

dieser Berechnung festzusetzen;

b) mit Ausnahme von Vorführungszeiten,

die auf

Grund einer Kontingentierung

heimischen Filmen

vorbehalten sind, einschließlich

jener, die durch

Verwaltungsmaßnahmen

hiefür zur Verfügung

stehen, darf die Vorführungszeit

heimischer Filme

weder formell noch tatsächlich

unter Lieferfirmen

aufgeteilt werden;

c) unbeschadet der Bestimmungen

unter lit. b)

dieses Artikels kann jeder

Vertragsstaat Aufführungskontingente,

die den

Voraussetzungen gem.

lit. a) dieses Artikels

entsprechen, beibehalten,

die einen Mindestteil der

Aufführungszeit Filmen

bestimmter Herkunft vorbehalten,

jedoch nicht von

jenem Vertr2gsstaat stammen,

der solche Auffüh-

rungskontingente auferlegt

hat; es wird jedoch

vorausgesetzt, daß

keine solche Mindestvorführungszeit

über das am

10. April 1947 in Kraft

stehende Ausmaß erhöht

wird;

d) die Begrenzung, Liberalisierung

oder Beseitigung

von Aufführungskontingenten

ist Verhandlungen

vorbehalten.

Artikel V

Transitfreiheit

1. Waren (einschließlich Gepäck)

als auch Schiffe und

andere Transportmittel werden

als im Transit durch das Gebiet

eines Vertragsstaates angesehen,

wenn die Durchfuhr durch dieses

Gebiet mit oder ohne Umladung,

Einlagerung, gebrochenem

Transit oder einer Änderung

der Beförderungsart nur

einen Teil des Gesamtweges darstellt,

dessen Anfang und Ende

außerhalb der Grenzen jenes

Vertragsstaates liegt, durch

dessen Gebiet die Durchfuhr

erfolgt. Der Verkehr dieser Art

wird in diesem Artikel als

„Transitverkehr" bezeichnet.

2. Für den Transitverkehr in

das Gebiet oder aus dem Gebiet

anderer Vertragsstaaten besteht

auf den für den internationalen

Transit am besten geeigneten

Verkehrswegen Transitfreiheit

durch das Gebiet jedes Vertragsstaates.

Es darf keinerlei Unterscheidung

auf Grund der Flagge

von Schiffen, des Ortes, der

Herkunft, der Abfahrt, des Eintritts,

des Austritts oder des Bestimmungsortes

oder auf Grund

von Umständen erfolgen, die

sich auf das Eigentum an Waren,

Schiffen oder anderen Transportmitteln

beziehen.

3. Jeder Vertragsstaat kann

verlangen, daß der sein Gebiet

durchlaufende Transitverkehr

beim zuständigen Zollamt eintritt,

wird aber — ausgenom-

men in Fällen der Außerachtlassung

einschlägiger Zollgeserze

und Vorschriften — diesen Verkehr

aus dem Gebiet oder in das

Gebiet anderer Vertragsstaaten

nicht unnötigen Verzögerungen

oder Beschränkungen aussetzen

und von Zoll- und allen Transitgebühren

oder anderen Belastungen

befreien, ausgenommen

Transportgebühren oder

jene Spesen, die den aus dem

Transit entstehenden Verwaltungsausgaben

sowie den Kosten

für gebotene Dienstleistung entsprechen.

4. Alle Belastungen und Vorschriften,

die von Vertragsstaaten

im Transitverkehr in das

Gebiet oder aus dem Gebiet

anderer Vertragsstaaten auferlegt

werden, haben unter Berücksichtigung

der Verkehrsverhältnisse

angemessen zu sein.

5. Hinsichtlich aller Belastungen,

Vorschriften und Formalitäten

im Zusammenhang mit

dem Transit, gewährt jeder Vertragsstaat

jedem anderen Vertragsstaat

eine nicht ungünstigere

Behandlung als sie im Transitverkehr

nach oder aus jedem

dritten Land eingeräumt wird.

6. Jeder Vertragsstaat wird

Waren, die im Transit durch

das Gebiet eines anderen Vertragsstaates

gegangen sind, eine

nicht ungünstigere Behandlung

zuteil werden lassen als jene, die

für Waren gewährt wird, die

auf dem Wege von ihrem Ursprungs-

zu ihrem Bestimmungsort

das Gebiet eines solchen

anderen Vertragsstaates nicht

berühren. Es wird jedoch jedem

Vertragsstaat freistehen, seine im

Zeitpunkte dieses Abkommens

bestehenden Vorschriften über

die direkte Beförderung bezüglich

aller Waren beizubehalten,

für welche die direkte Beförderung

ein Erfordernis zur Zulassung

der Wareneinfuhr mit

Vorzugszöllen bildet oder zu

den von diesem Vertragsstaat

vorgeschriebenen Methoden der

Zollwertbestimmung im Zusammenhang

steht.

7. Die Bestimmungen dieses

Artikels finden keine Anwendung

auf den Transit im Luftverkehr,

sie werden jedoch im

Transitgüterluftverkehr (einschließlich

Gepäck) angewendet.

Artikel VI

Antidumping- und Ausgleichszölle

1. Die Vertragsstaaten anerkennen,

daß ein Dumping,

durch das Waren eines Landes

zu einem geringeren als dem

normalen Warenwert in den

Handel eines anderen Landes

gebracht werden, zu verurteilen

ist, wenn es eine materielle

Schädigung der auf dem Gebiete

eines Vertragsstaates bestehenden

Industrie oder eine bedeutende

Verzögerung der Errichtung

einer heimischen Industrie

verursacht oder zu verursachen

droht. Im Sinne dieses Artikels

ist eine Ware dann als zu einem

geringeren als dem normalen

Wert in den Handel eines einführenden

Landes gebracht anzusehen,

wenn der Preis einer

von einem in ein anderes Land

ausgeführten Ware

a) geringer ist als der entsprechende

Preis für die

gleichartige Ware im üblichen

Handelsverkehr,

wenn sie für den Verbrauch

im Exportlande bestimmt

ist; oder

b) bei Fehlen eines derartigen

Inlandspreises geringer ist

all

I. der höchste vergleichbare

Preis für die Ausfuhr

der gleichartigen

Ware nach irgendeinem

dritten Lande im üblichen

Handelsverkehr

oder

II. die . Gestehungskosten

dieser Ware im Ursprungslande,

zuzüglich

einer angemessenen

Spanne für Verkaufsspesen

und Gewinn.

In jedem Falle werden Unterschiede

in den Bedingungen und

Modalitäten des Verkaufs,

Unterschiede in der Besteuerung

sowie andere die Preisbildung

berührende Unterschiedlichkeiten

entsprechend berücksichtigt.

2. Als Gegenmaßnahme oder

zur Verhinderung eines Dumpings

kann ein Vertragsteil jede

Dumping-Ware bis zur Höhe

der Dumpingspanne einer

solchen Ware mit einem Antidumpingzoll

belegen. Im Sinne

dieses Artikels ist Dumpingspanne

der gemäß den Bestimmungen

des Absatzes 1 festgestellte

Preisunterschied.

3. Bei der Einfuhr einer Ware

aus dem Gebiete eines Vertragsstaates

in das eines anderen

Vertragsstaates darf kein höherer

als ein schätzungsweise jener

Summe entsprechender Ausgleichszoll

eingehoben werden,

deren Gewährung als Prämie

oder Subvention, direkt oder indirekt,

bei der Fabrikation, der

Herstellung oder der Ausfuhr

einer solchen Ware einschließlich

einer Sondersubvention für

den Transport einer bestimmten

Ware im Ursprungs- oder Exportland

festgestellt worden ist.

Der Ausdruck „Ausgleichszoll"

ist als Sonderzoll zu verstehen,

der zum Zwecke des Ausgleiches

für eine direkt oder indirekt bei

der Fabrikation, Herstellung

oder Ausfuhr einer Ware gewährten

Prämie oder Subvention

eingehoben wird.

4. Keine Ware aus dem Gebiete

eines Vertragsstaates wird

bei der Einfuhr in das Gebiet

eines anderen Vertragsstaates

wegen der Befreiung dieser Ware

von Zöllen oder Steuern, die auf

eine gleichartige Ware Anwendung

finden, wenn sie. für den

Verbrauch im Ursprungsland

oder für die Ausfuhr bestimmt

ist, oder wegen der Vergütung

solcher Zölle und Steuern mit

einem Antidumping- oder Ausgleichszoll

belegt.

5. Keine Ware ist bei der Einfuhr

aus dem Gebiete eines Vertragsstaates

in das Gebiet eines

anderen Vertragsstaates zugleich

Antidumping- und Ausgleichszöllen

zu unterwerfen, um der

gleichen Erscheinung von Dumping

oder Exportsubventionierung

zu begegnen.

6. Kein Vertragsstaat hebt

einen Antidumping- oder Ausgleichszoll

bei der Einfuhr einer

Ware aus dem Gebiete eines

anderen Vertragsstaates ein, sofern

er nicht feststellt, daß, je

nach der Sachlage, die Wirkung

des Dumpings oder der Subvention

derart ist, daß sie eine

materielle Schädigung bestehender

inländischer Industrien verursacht

oder zu verursachen

droht, oder die Errichtung

einer inländischen Industrie bedeutend

verzögert. Die Vertragsstaaten

können auf

die Anwendung der Bestimmungen

dieses Paragraphen

verzichten und somit einem

Vertragsstaat gestatten, bei der

Einfuhr einer Ware einen Antidumping-

oder Ausgleichszoll

einzuheben, um das Dumping

oder die Subvention auszugleichen,

die eine materielle

Schädigung einer Industrie auf

dem Gebiete eines anderen Vertragsstaates,

der die betreffende

Ware in das Gebiet des einführenden

Vertragsstaates ausführt,

verursacht oder zu verursachen

droht.

7. Ein System für die Stabilisierung

des Inlandspreises oder

des Gewinnes inländischer Produzenten

für einen Rohstoff,

unabhängig von den Bewegungen

der Exportpreise, welches

dazu führt, daß der Rohstoff

zeitweise im Export billiger als

auf dem Inlandsmarkt verkauft

würde, wird nicht als zu

einer wesentlichen Schädigung

im Sinne des Absatzes 6

führend angesehen, wenn durch

Konsultation der an diesem Roh-

stoff wesentlich interessierten

Vertragsstaaten festgestellt wird

a) daß das System beim Verkauf

des Rohstoffes im

Export auch zu einem

höheren Preis als dem vergleichbaren

Inlandmarktpreis

geführt hat und

b) daß das System infolge der

wirksamen Produktionslenkung

oder auf andere

Weise derart gehandhabt

wird, daß dadurch Exporte

nicht übermäßig gefördert

werden oder die

Interessen anderer Vertragsstaaten

anderweitig

ernstlich geschädigt werden.

Artikel VII

Zollwertbemessung

1. Die Vertragsstaaten anerkennen

die Gültigkeit der allgemeinen,

in den folgenden

Absätzen dieses Artikels festgelegten

Bemessungsgrundsätze

und verpflichten sich, diese zum

frühesten zulässigen Zeitpunkt

bezüglich aller Waren anzuwenden,

die bei der Ein- und Ausfuhr

Zöllen, anderen Belastungen

oder Beschränkungen unterliegen,

die wertmäßig begründet

oder geregelt sind. Überdies

werden sie auf Ersuchen eines

anderen Vertragsstaates die

Handhabung eigener Gesetze

und Regelungen betreffend den

Zollwert im Sinne dieser Grundsätze

überprüfen. Die Vertragsstaaten

können von

anderen Vertragsstaaten Berichte

über die auf Grund der Bestimmungen

dieses Artikels ergriffenen

Maßnahmen anfordern.

2. a) Der Zollwert für eingeführte

Waren soll gemäß

dem wirklichen Wert der

eingeführten Waren, die

mit Zoll belegt werden,

oder dem gleichartiger

Waren, jedoch nicht gemäß

dem Wert von Waren inländischer

Herkunft oder

auf Grund willkürlicher

oder fiktiver Werte festgesetzt

werden.

b) „Wirklicher Wert" sollte

jener Preis sein, zu welchem

an einem von der

Gesetzgebung des Importlandes

bestimmten Zeitpunkt

oder Ort solche

oder gleichartige Waren

im üblichen Handelsverkehr

unter vollständig

freien Wettbewerbsbedingungen

verkauft oder angeboten

werden. Soweit

der Preis einer solchen

oder gleichartigen Ware

bei einer bestimmten

Transaktion durch die

Menge bestimmt wird,

wird der in Betracht

zu ziehende Preis einheitlich

entsprechen entweder

I. vergleichbaren Mengen

oder II. Mengen, die für

den Importeur nicht ungünstiger

sind als jene, in

denen der überwiegende

Teil des Handelsverkehrs

mit dieser Ware zwischen

den Aus- und Einfuhrländern

abgewickelt wird.

c) Falls der wirkliche Wert

nicht gemäß Buchstabe b)

dieses Absatzes ermittelt

werden kann, hätte

der Zollbemessungswert

auf dem genauest feststellbaren

Annäherungswert

zu beruhen.

3. Der Zollbemessungswert

einer eingeführten Ware soll

nicht den Betrag einer Binnen-

steuer, die innerhalb des Ursprungs-

oder Exportlandes anwendbar

ist, einschließen, von

der die eingeführte Ware ausgenommen

wurde oder von der

sie durch die erfolgte oder nachträgliche

Rückvergütung befreit

wird.

4. a) Soweit in diesem Absatz

nichts anderes vorgesehen

und ein Vertragsstaat

im Sinne des Absatzes

2 dieses Artikels

genötigt ist, einen in

der Währung eines anderen

Landes ausgedrückten

Preis in seine eigene Währung

umzurechnen, ist

hiebei jene Parität der betreffenden

Währungen anzuwenden,

die gemäß den

Artikeln des Abkommens

über den Internationalen

Währungsfonds oder auf

Grund besonderer, gemäß

Artikel XV dieses Abkommens

abgeschlossener

Währungsabkommen, festgesetzt

wurde.

b) Falls ein derartiger Paritätswert

nicht festgesetzt

wurde, ist als Umrechnungsschlüssel

der bei

Handelsgeschäften übliche

Kurswert dieser Währung

anzuwenden.

c) Die Vertragsstaaten

stellen im Einverneh-

mit dem Internationalen

Währungsfonds Regeln

auf, die die Umrechnung

einer ausländischen Währung

durch Vertragsstaaten

bestimmen, bezüglich

der in Übereinstimmung

mit den Artikeln des Abkommens

über den Internationalen

Währungsfonds

mehrere Umrechnungskurse

beibehalten werden.

Jeder Vertragsstaat kann

diese Regeln bezüglich solcher

ausländischer Währungen

hinsichtlich des

Absatzes 2 dieses Artikels

an Stelle von Paritätswerten

anwenden. Eis zur

Annahme solcher Regeln

durch die Vertragsstaaten

kann jeder

Vertragsstaat bezüglich

einer solchen ausländischen

Währung hinsichtlich

Absatz 2 dieses Artikels

einen Umrechnungsschlüssel

anwenden, der geeignet

ist, die Bewertung einer

solchen ausländischen

Währung bei Handelsgeschäften

wiederzugeben.

d) Keine Bestimmung dieses

Artikels ist dahingehend

auszulegen, daß ein Vertragsstaat

genötigt wäre,

die Art der Währungsumrechnung

für Zollzwecke

zu ändern, die auf

seinem Gebiet im Zeitpunkt

dieses Abkommens

anwendbar ist,. wenn eine

derartige Änderung eine

allgemeine Steigerung der

fälligen Zollgebühren bewirken

würde.

5. Die Grundlagen und

Methoden zur Bestimmung des

Wertes von Waren, die Zöllen,

anderen Belastungen oder Beschränkungen

unterliegen, die

wertmäßig begründet oder geregelt

sind, sollten unverändert

bleiben und hinlänglich kundgemacht

werden, um Kaufleuten

mit genügender Gewißheit die

Schätzung des Zollwertes zu ermöglichen.

Artikel VIII

Ein- und Ausfuhr-

Formalitäten

1. Die Vertragsstaaten anerkennen,

daß Taxen und Gebühren

außer Zöllen, die von Verwaltungsbehörden

bei der Ein-

oder Ausfuhr oder im Zusammenhang

damit eingehoben

werden, in ihrer Höhe ungefähr

den Kosten der gebotenen

Dienstleistungen entsprechen

und nicht einen indirekten

Schutz für inländische Waren

oder eine Besteuerung fiskalischer

Natur der Ein- oder Ausfuhr

darstellen sollen. Die Vertragsstaaten

anerkennen auch

die Notwendigkeit, die Anzahl

und Verschiedenheit derartiger

Taxen und Gebühren zwecks

Verringerung der Vielfalt und

Umständlichkeit von Ein- und

Ausfuhrformalitäten herabzusetzen

sowie die erforderlichen

Ein- und Ausfuhrdokumente zu

vermindern und zu vereinfachen.

2. Die Vertragsstaaten werden

sobald als möglich Maßnahmen

im Sinne der Grundsätze und

Ziele des Absatzes 1 dieses

Artikels ergreifen. Außerdem

werden sie auf Ersuchen eines

anderen Vertragsstaates die

Handhabung eigener Gesetze

und Vorschriften unter Berücksichtigung

dieser Grundsätze

überprüfen.

3. Kein Vertragsstaat verhängt

strenge Sanktionen für

geringfügige Übertretungen von

Zollvorschriften oder Zollverfahrenserfordernissen.

Insbesondere

wird keine Sanktion hinsichtlich

einer Unterlassung oder

eines Irrtums bei der Zolldeklaration,

die leicht richtiggestellt

werden kann und ohne betrügerische

Absicht oder grobe

Fahrlässigkeit erfolgt ist, größer

sein, als zur Erteilung einer

Warnung nötig wäre.

4. Die Bestimmungen dieses

Artikels umfassen Taxen, Gebühren,

Formalitäten und Erfordernisse,

die von Verwaltungsbehörden

im Zusammenhang

mir. der Ein- und Ausfuhr

auferlegt werden, einschließlich

jener hinsichtlich von

a) konsularische Amtshandlungen,

wie konsularische

Rechnungen und Zeugnisse;

b) mengenmäßige Beschränkungen;

c) Lizenzierung;

d) Devisenkontrolle;

e) statistische Dienste;

f) Dokumente, Dokumentation

und Legalisation;

g) Analyse und Untersuchung;

und

h) Quarantäne, Sanitätsinspektion

und Desinfektion.

Artikel IX

Ursprungsmarken

1. Jeder Vertragsstaat gewährt

für Waren aus den Gebieten

anderer Vertragsstaaten hinsichtlich

der Vorschriften über

Markenbezeichnung die Meistbegünstigung

wie für gleichartige

Erzeugnisse eines dritten

Staates.

2. Soweit dies verwaltungsmäßig

durchführbar ist, sollen

die Vertragsstaaten die Anbringung

vorgeschriebener Ursprungsmarken

anläßlich der

Einfuhr gestatten.

3. Die Gesetze und Vorschriften

von Vertragsstaaten gestatten

die Anbringung von Ursprungsmarken

ohne ernstliche

Beschädigung, wesentliche Wertverminderung

der Waren oder

unverhältnismäßige Erhöhung

der Kosten,

4. Im allgemeinen soll kein

Vertragsstaat eine besondere

Gebühr oder ein Pönale wegen

einer vor der Einfuhr erfolgten

Übertretung der Vorschriften

über Markenbezeichnung einheben,

außer bei ungebührlicher

Verzögerung der richtigstellenden

Bezeichnung, bei irreführender

oder bei vorsätzlich unterlassener

Anbringung der vorgeschriebenen

Markenbezeichnung.

5. Die Vertragsstaaten arbeiten

zusammen, um eine Verwendung

von Markennamen zu verhüten,

die geeignet wäre, die

wirkliche Herkunft einer Ware

zum Nachteil von bestimmten

regionalen oder geographischen

Warenbezeichnungen aus dem

Gebiete eines Vertragsstaates,

die durch seine Gesetzgebung

geschützt sind, unrichtig zu bezeichnen.

Jeder Vertragsstaat

überprüft eingehend und wohlwollend

die von einem anderen

Vertragsstaat vorgebrachten Ersuchen

und Vorstellungen betreffend

die Anwendung des im

vorhergehenden Satz festgelegten

Verfahrens betreffend

Warenbezeichnungen, die ihm

von einem anderen Vertragsstaat

mitgeteilt wurden.

Artikel X

Veröffentlichung und Anwendung

von Handelsvorschriften

1. Gesetze, Vorschriften, gerichtliche

Entscheidungen und

Verwaltungsvorschriften allgemeiner

Anwendung, die von

einem Vertragsstaat in Kraft gesetzt

werden und die Nomenklatur,

Zollwertbemessung, Zollsätze,

Abgaben oder andere

Belastungen, Ein- oder Ausfuhrvorschriften,

-beschränkungen

oder -verbote oder die Zahlungsüberweisungen

für den

Warenverkehr betreffen oder

sich auf den Verkauf, die Verteilung,

Beförderung, Versicherung,

Einlagerung, Überprüfung,

Ausstellung, Verarbeitung,

Vermischung oder sonstige Verwendung

beziehen, sind unverzüglich

derart zu veröffentlichen,

daß es Regierungen und

Kaufleuten ermöglicht wird, sich

mit ihnen vertraut zu machen.

Abkommen, betreffend die internationale

Handelspolitik, die

zwischen der Regierung oder

einer Behörde eines Vertragsstaates

und der Regierung oder

einer Behörde eines anderen

Vertragsstaates bestehen, werden

ebenfalls veröffentlicht. Die Bestimmungen

dieses Absatzes

nötigen keinen Vertragsstaat

zur Bekanntgabe vertraulicher

Informationen, deren Veröffent-

lichung die Anwendung der Gesetze

behindern oder in anderer

Weise dem öffentlichen Interesse

zuwiderlaufen oder den berechtigten

Wirtschaftsinteressen einzelner

öffentlicher oder privater

Unternehmungen Schaden zufügen

würde.

2. Kein Vertragsstaat darf

eine Maßnahme allgemeiner Art

ergreifen, die auf Grund bestehender

und einheitlicher Anwendung

eine Erhöhung der

Zollsätze oder anderer Importbelastungen

ergeben würde oder

eine neue oder erschwerende

Vorschrift, Beschränkung oder

ein Verbot für die Einfuhr oder

für die sich aus der Einfuhr ergebende

Zahlungsüberweisung

erlassen oder in Kraft setzen,

bevor eine derartige Maßnahme

offiziell veröffentlicht wurde.

3. a) Jeder Vertragsstaat wendet

alle seine Gesetze,

Vorschriften, Entscheidungen

und Regelungen der

im Absatz 1 dieses Artikels

beschriebenen Art

in einheitlicher, unparteiischer

und sinngemäßer

Weise an.

b) Jeder Vertragsstaat wird

Gerichte, Schiedsgerichte

oder Verwaltungsgerichte

oder für diesen Zweck geeignete

Verfahren beibehalten

oder sobald als

möglich einführen, denen

es unter anderem obliegt,

Verwaltungsentscheidungen

in Zollangelegenheiten

unverzüglich zu überprüfen

und richtigzustellen.

Solche Gerichte oder Verfahren

sind von den Verwaltungsbehörden

unabhängig

und ihre Entscheidungen

werden von

diesen Behörden angewendet

werden und

deren Tätigkeit lenken,

sofern nicht bei einem

Gerichtshof oder Gerichte

höherer Instanz innerhalb

der für Importeure

vorgeschriebenen Be-

rufungsfrist eine Berufung

eingebracht wurde; Voraussetzung

ist hiefür,

daß die Zentralstelle einer

solchen Behörde die Möglichkeit

hat, die Überprüfung

der Angelegenheit in

einem anderen Verfahren

zu erreichen, wenn Grund

zur Annahme besteht, daß

die Entscheidung mit den

bestehenden Rechtsgrundsätzen

oder dem Sachverhalt

in Widerspruch steht.

c) Die Bestimmungen unter

lit. b) dieses Absatzes erfordern

nicht die Beseitigung

oder die Ersetzung

von im Zeitpunkt dieses

Abkommens auf dem Gebiete

eines Vertragsstaates

in Geltung stehenden

Verfahren, die tatsächlich

eine objektivere und unparteiische

Überprüfung

der Verwaltungstätigkeit

gewährleisten, selbst wenn

solche Verfahren nicht

vollständig oder formell

von den Verwaltungsbehörden

unabhängig

sind. Jeder Vertragsstaat,

der solche Verfahren anwendet,

wird den Vertragsstaaten

auf Ersuchen

ausführliche Informationen

darüber erteilen,

damit sie feststellen können,

ob diese Verfahren

den Erfordernissen dieses

Absatzes entsprechen.

Artikel XI

Allgemeine Beseitigung von

Mengenbeschränkungen

1. Außer Zöllen, Steuern

und anderen Abgaben werden

bei der Einfuhr einer Ware aus

dem Gebiete eines Vertragsstaates

oder bei der Ausfuhr

beziehungsweise beim Verkauf

zur Ausfuhr einer Ware, die für

das Gebiet eines anderen Vertragsstaates

bestimmt ist, keine

Verbote oder Einschränkungen,

sei es durch Kontingentierung,

durch das Erfordernis von Ein-

oder Ausfuhrlizenzen oder

durch andere Maßnahmen erlassen

oder beibehalten werden.

2. Die Bestimmungen des

Absatzes 1 dieses Artikels

erstrecken sich nicht auf folgende

Fälle

a) Ausfuhrverbote oder -beschränkungen,

die zeitweise

angewendet werden,

um einen starken Mangel

an Lebensmitteln oder

anderen für den exportierenden

Vertragsstaat

wichtigen Waren zu verhüten

oder zu beheben;

b) Ein- und Ausfuhrverbote

oder -beschränkungen, die

zur Anwendung von Normen

oder Vorschriften bezüglich

der Einteilung, der

Qualitätskontrolle oder

des Angebotes von Waren

im internationalen Handel

notwendig sind;

c) Einfuhrbeschränkungen

auf in jeder Form importierte

Produkte der Landwirtschaft

oder Fischerei,

die zur Durchführung von

Regierungsmaßnahmen erforderlich

sind und bewirken,

daß

I. die Mengen des gleichartigen

inländischen Produktes,

die verkauft

oder hergestellt werden

dürfen, oder, falls keine

wesentliche Inlandsproduktion

eines gleichartigen

Produktes besteht,

durch die das importierte

Erzeugnis

direkt ersetzt werden

kann, beschränkt werden;

oder

II. ein zeitweiliger Überschuß

des gleichartigen

inländischen Erzeugnisses

beseitigt wird;

oder falls keine wesentliche

inländische Produktion

eines gleichartigen

Erzeugnisses be-

sieht, die Beseitigung

eines zeitweiligen Überschusses

eines inländischen

Produktes bewirkt,

durch welches

das importierte Erzeugnis

direkt ersetzt werden

kann, wobei dieser

Überschuß gewissen

Verbrauchergruppen kostenlos

oder unter dem

Marktpreis zur Verfügung

gestellt wird; oder

III. eine Einschränkung der

Menge, die aus einem

tierischen Produkt hergestellt

werden darf und

deren Erzeugung unmittelbar,

zur Gänze

oder größtenteils von

eingeführten Produkten

abhängt, sofern die Inlandsproduktion

verhältnismäßig

geringfügig

ist.

Jeder Vertragsstaat, der bei

der Einfuhr eines Produktes

Beschränkungen gemäß lit. c)

dieses Absatzes anwendet, wird

die Gesamtmenge oder den

Gesamtwert des zur Einfuhr

während einer bestimmten Zeitspanne

künftig zugelassenen

Produktes oder jede Änderung

dieser Menge oder des Wertes

öffentlich bekanntgeben. Überdies

dürfen die gemäß Ziffer I)

dieses Absatzes angewendeten

Beschränkungen nicht eine Verminderung

der Gesamteinfuhr

im Verhältnis zur Gesamtmenge

der Inlandsproduktion herbeiführen,

verglichen mit dem

Verhältnis, welches angenommen

werden könnte, wenn zwischen

beiden keine Beschränkungen

bestanden hätten. Zur Bestimmung

dieses Verhältnisses wird

der Vertragsstaat jenes Verhältnis,

das während einer früheren

Vergleichsperiode bestand, und

alle besonderen Faktoren, die

auf den Handel mit dem betreffenden

Produkt Einfluß gehabt

haben oder haben könnten,

entsprechend berücksichtigen.

3. Die Begriffe „Einfuhrbeschränkungen"

oder „Aus-

fuhrbeschränkungen" in den

Artikeln XI, XII, XIII und XIV

umfassen auch Beschränkungen,

die durch die Abwicklung staatlicher

Handelsgeschäfte eintreten.

Artikel XII

Beschränkungen zum Schutze

der Zahlungsbilanz

1. Ungeachtet der Bestimmungen

des Absatzes 1 des Artikels

XI kann jeder Vertragsstaat

zum Schutze seiner auswärtigen

Finanzlage und seiner

Zahlungsbilanz die Menge oder

den Wert der zur Einfuhr zugelassenen

Waren vorbehaltlich

der Bestimmungen der folgenden

Absätze dieses Artikels beschränken.

2. a) Gemäß diesem Artikel

wird kein Vertragsstaat

Einfuhrbeschränkungen erlassen,

beibehalten oder

verschärfen, außer soweit

sie erforderlich sind,

I. um der drohenden Gefahr

eines ernstlichen

Sinkens seiner Wertreserven

entgegenzutreten

oder sie aufzuhalten

oder

II. um, im Falle eines Vertragsstaates

mit sehr

geringen Geldreserven,

ein entsprechendes Ansteigen

seiner Reserven

zu erreichen.

In beiden Fällen sind

alle besonderen Umstände,

die auf die Reserven oder

das Bedürfnis an Reserven

des Vertragsstaates Einfluß

haben, gebührend zu

berücksichtigen, einschließlich

jener Fälle, in denen

dem Vertragsstaat Auslandskredite

oder andere

Hilfsmöglichkeiten zur

Verfügung stehen und die

Notwendigkeit besteht,

Vorkehrungen für die geeignete

Verwendung soldier

Kredite oder Hilfsmöglichkeiten

zu treffen,

b) Vertragsstaaten, die gemäß

lit. a) dieses Ab-

satzes Beschränkungen anwenden,

werden diese entsprechend

der Verbesserung

der Lage nach und

nach abbauen und sie nur

in dem Maße aufrechterhalten,

als die in diesem

Unterabsatz bezeichnete

besondere Lage noch ihre

Anwendung rechtfertigt.

Sie werden die Beschränkungen

beseitigen,

wenn die Finanzlage deren

Einführung oder Beibehaltung

gemäß den Bestimmungen

dieses Unterabsatzes

nicht länger rechtfertigen

würde.

3. a) Die Vertragsstaaten anerkennen,

daß sie alle

innerhalb der nächsten

Jahre in verschiedenem

Ausmaß Problemen der

sich aus dem Krieg ergebenden

wirtschaftlichen

Anpassung gegenüberstehen

werden. Wenn

die Vertragsstaaten

während dieses Zeitraumes

gemäß diesem Artikel

oder gemäß Artikel

XIV Entscheidungen

treffen müssen, werden

sie die Schwierigkeiten

der Nachkriegsanpassung

und die Notwendigkeit,

die für einen Vertragsstaat

bestehen könnte, Einfuhrbeschränkungen

zum

Zwecke des Ausgleiches

der Zahlungsbilanz auf

einer gesunden und dauerhaften

Grundlage zu erlassen,

voll berücksichtigen.

b) Die Vertragsstaaten anerkennen,

daß als Folge

einer Innenpolitik, die auf

eine Erreichung und Beibehaltung

einer produktiven

Vollbeschäftigung

und eine ständig steigende

Nachfrage oder auf den

Wiederaufbau oder die

Entwicklung industrieller

oder anderer wirtschaftlicher

Kräfte und die

Hebung der Produktivität

gerichtet ist, für einen

solchen Vertragsstaat ein

großer Einfuhrbedarf bestehen

kann. Demgemäß

I. wird, ungeachtet der Bestimmungen

des Absatzes

2 dieses Artikels,

kein Vertragsstaat

deswegen genötigt

sein, Beschränkungen zu

widerrufen oder abzuändern,

weil die Änderung

solcher Politik

im oben angeführten

Sinne die gemäß diesem

Artikel angewendeten

Beschränkungen überflüssig

machen würde;

II. kann jeder Vertragsstaat,

der Einfuhrbeschränkungen

gemäß

diesem Artikel anwendet,

die Anwendbarkeit

dieser Beschränkungen

auf die Einfuhr verschiedener

Waren oder

Warengattungen derart

bestimmen, daß dadurch

der Einfuhr jener

Waren, die im Hinblick

auf eine solche Politik

wichtiger erscheinen,

eine Priorität eingeräumt

wird.

c) Die Vertragsstaaten verpflichten

sich, bei der

Durchführung ihrer Innenpolitik

I. die Notwendigkeit der

Wiederherstellung des

Gleichgewichtes in ihren

Zahlungsbilanzen auf

einer gesunden und

dauerhaften Grundlage

sowie das Bestreben der

Sicherstellung einer

wirtschaftlichen Verwendung

der produktiven

Hilfsquellen gebührend

zu berücksichtigen;

II. Beschränkungen nicht

derart anzuwenden, daß

dadurch unzulässigerweise

die Einfuhr von

Warengattungen in handelsmäßig

geringen Mengen

verhindert und eine

Störung der üblichen

Handelsbeziehungen bewirkt

würde, oder Beschränkungen

anwenden,

die die Einfuhr von

Warenmustern oder die

Beobachtung von Patentrechten,

Handelsmarken,

Autorenrechten

oder ähnlichen Rechten

verhindern würden; und

III. gemäß diesem Artikel

Beschränkungen derart

anzuwenden, daß eine

unnötige Schädigung

der kommerziellen oder

wirtschaftlichen Interessen

eines anderen Vertragsstaates

vermieden

wird.

4. a) Jeder Vertragsstaat, der

nicht gemäß diesem Artikel

Beschränkungen anwendet,

aber die Notwendigkeit

ihrer Anwendung

in Betracht zieht,

wird sich vor Einführung

solcher Beschränkungen

(oder in Fällen, die eine

vorherige Konsultation

undurchführbar erscheinen

lassen, sogleich danach) mit

den Vertragsstaaten

über die Art

seiner Zahlungsbilanzschwierigkeiten,

über

die Möglichkeit anderer

Abhilfemaßnahmen und

über die allfälligen Auswirkungen

solcher Maßnahmen

auf die Wirtschaft

anderer Vertragsstaaten

beraten. Kein Vertragsstaat

ist verpflichtet, im

Laufe der gemäß diesem

Absatz stattfindenden

Konsultationen im voraus

anzugeben, welche konkrete

Maßnahme er

schließlich anwenden wird

oder zu welchem Zeitpunkt

sie in Kraft treten

soll.

b) Die Vertragsstaaten

können jederzeit

jeden Vertragsstaat, der

Einfuhrbeschränkungen gemäß

diesem Artikel an-

wendet, einladen, miteinander

in derartige Beratungen

einzutreten und

werden jeden Vertragsstaat,

der solche Beschränkungen

wesentlich verschärft,

auffordern, innerhalb

von 30 Tagen in Beratung

einzutreten. Ein

Vertragsstaat, der auf

diese Weise eingeladen

wurde, wird an solchen

Besprechungen teilnehmen.

Die Vertragsstaaten

können auch jeden

anderen Vertragsstaat einladen,

an diesen Besprechungen

teilzunehmen.

Spätestens bis zum 1. Jänner

1951 werden die Vertragsstaaten

alle zu

jenem Zeitpunkte bestehenden

und im Zeitpunkt

der Überprüfung

noch gemäß diesem Artikel

angewendeten Beschränkungen

überprüfen,

c) Jeder Vertragsstaat kann

mit den Vertragsstaaten

in Beratungen

eintreten, um ihre vorhergehende

Zustimmung zur

Beibehaltung, Verschärfung

oder Errichtung von

Beschränkungen, die der

Vertragsstaat gemäß

diesem Artikel vorschlägt

oder für die Beibehaltung,

Verschärfung oder Errichtung

von Beschränkungen,

im Falle des zukünftigen

Eintreffens bestimmter

Voraussetzungen zu erlangen.

Auf Grund solcher

Beratungen können die

Vertragsstaaten

im voraus der Beibehaltung,

Verschärfung oder

Errichtung von Beschränkungen

durch den betreffenden

Vertragsstaat

hinsichtlich des Anwendungsbereichs,

der Wirkungsstärke

und der Dauer

der Beschränkungen zustimmen.

Im Rahmen der

erteilten Zustimmung

werden die Erfordernisse

unter lit. a) dieses Absatzes

als erfüllt betrachtet

und die von dem

Vertragsstaat zur Durchführung

der Beschränkungen

ergriffenen Maßnahmen

dürfen nicht

nach lit. d) dieses Absatzes

mit der Begründung

angefochten werden, daß

eine solche Maßnahme mit

den Bestimmungen des

Absatzes 2 dieses Artikels

im Widerspruch stehe.

d) Ein Vertragsstaat, der der

Meinung ist, daß ein anderer

Vertragsstaat gemäß

diesem Artikel Beschränkungen

anwendet, die mit

den Bestimmungen der

Absätze 2 und 3 dieses

Artikels oder mit denen

der Artikel XIII (vorbehaltlich

der Bestimmungen

des Artikels XIV) unvereinbar

sind, kann die Angelegenheit

den Vertragsstaaten

zur Erörterung

unterbreiten; der

diese Beschränkungen anwendende

Vertragsstaat

nimmt an der Erörterung

teil. Falls die Vertragsstaaten

nach der ersten

Überprüfung wahrnehmen,

daß der Handel jenes

Vertragsstaates geschädigt

erscheint, der das Verfahren

eingeleitet hat,

werden sie ihre Stellungnahme

den Parteien zur

Kenntnis bringen, um zu

einer beide Teile und dis

Vertragsstaaten

befriedigenden Regelung

der Angelegenheit zu gelangen.

Wenn keine Regelung

erreicht wird und die

Vertragsstaaten

dahin entscheiden, daß die

angewendeten Beschränkungen

mit den Bestimmungen

der Absätze 2

und 3 dieses Artikels oder

mit denen des Artikels

XIII (vorbehaltlich

der Bestimmungen des

Artikels XIV) unvereinbar

sind, werden sie die Aufhebung

oder Abänderung

der Beschränkungen empfehlen.

Wenn die Beschränkungen

nicht gemäß

der Empfehlung der Ver-

tragsstaaten innerhalb

von 60 Tagen aufgehoben

oder abgeändert

werden, können sie jeden

Vertragsstaat von bestimmten

Verpflichtungen

aus diesem Abkommen

gegenüber dem Vertragsstaat,

der diese Beschränkungen

anwendet, befreien.

e) Es wird anerkannt, daß die

vorzeitige Bekanntgabe

einer gemäß diesem

Artikel beabsichtigten Anwendung,

Zurückziehung

oder Abänderung einer

Beschränkung, spekulative

Handels- und Finanzoperationen

fördern

könnte, die den Zwecken

dieses Artikels zuwiderlaufen

würden. Die Vertragsstaaten

werden

daher bei der Führung von

Beratungen Vorsorge für

die Wahrung äußerster

Verschwiegenheit treffen.

5. Wenn gemäß diesem

Artikel eine andauernde

und weitverbreitete Anwendung

von Einfuhrbeschränkungen

besteht, die das Bestehen

eines allgemeinen Gleichgewichtmangels

anzeigt, welcher

den internationalen Handel einschränkt,

werden die Vertragsstaaten

Beratungen

einleiten, um zu erwägen, ob andere

Maßnahmen entweder von

jenen Vertragsstaaten ergriffen

werden könnten, deren Zahlungsbilanz

sich ungünstig entwickelt

oder von jenen, deren

Zahlungsbilanz sich außergewöhnlich

günstig entwickelt,

oder um durch zuständige

zwischenstaatliche Organisationen

die dem Mißverhältnis zu

Grunde liegenden Ursachen zu

beseitigen. Auf Einladung der

Vertragsstaaten werden

Vertragsstaaten an solchen Beratungen

teilnehmen.

Artikel XIII

Nicht-diskriminatorische Anwendung

mengenmäßiger Beschränkungen

1. Ein Vertragsstaat wendet

bei der Einfuhr einer Ware aus

dem Gebiete eines anderen Vertragsstaates

oder bei der Ausfuhr

einer für das Gebiet eines

anderen Vertragsstaates bestimmten

Ware keine Verbote

oder Beschränkungen an, es sei

denn, daß die Einfuhr der

gleichartigen Ware aus allen

dritten Ländern oder die Ausfuhr

der gleichartigen Ware

nach allen dritten Ländern in

ähnlicher Weise beschränkt oder

verboten wäre.

2. Bei der Anwendung von

Einfuhrbeschränkungen auf eine

Ware streben die Vertragsstaaten

eine solche Verteilung

des Handels mit dieser Ware an,

die tunlichst den Anteilen der

verschiedenen Vertragsstaaten

bei Fehlen solcher Beschränkungen

entsprechen würde; hiefür

werden sie zu diesem Zweck

folgende Bestimmungen beobachten

a) sofern dies durchführbar

ist, sind in jedem Falle

Kontingente festzulegen,

die die Gesamtmenge der

zugelassenen Einfuhr aufzeigen

(entweder nach

Lieferländern aufgeteilt

oder nicht); die Summe

ist gemäß Absatz 3 b)

dieses Artikels bekanntzugeben;

b) falls die Anwendung von

Kontingenten nicht durchführbar

ist, können die

Beschränkungen durch die

Erteilung von Einfuhrlizenzen

oder -bewilligungen

ohne Kontingentierung

gehandhabt werden;

c) außer zum Zwecke der Anwendung

der gemäß lit. d)

dieses Absatzes eingeräumten

Kontingente werden

Vertragsstaaten nicht die

Verwendung von Einfuhrlizenzen

oder -bewilligungen

für die Einfuhr

der betreffenden Ware

aus einem bestimmten

Land oder einer bestimmten

Herkunftsquelle verlangen.

d) falls ein Kontingent unter

Lieferländern aufgeteilt

wird, kann der Vertragsstaat,

der die Beschränkungen

anwendet, ein

Übereinkommen bezüglich

der Zuteilung von Kontingentanteilen

mit allen

anderen Vertragsstaaten

anstreben, die an der

Lieferung der betreffenden

Ware besonders interessiert

sind. In jenen Fällen,

in denen diese Methode

nicht durchführbar erscheint,

wird der betreffende

Vertragsstaat jenen

Vertragsstaaten, die an

der Lieferung der Ware

besonders interessiert sind,

Anteile zuweisen, die etwa

dem gehabten Anteil an

der mengen- oder wertmäßigen

Gesamteinfuhr

dieser Ware einer vorhergehenden

Vergleichsperiode

entsprechen, und

hiebei alle besonderen Umstände,

die den Handel

mit dieser Ware betroffen

haben können oder noch

betreffen, entsprechend berücksichtigen.

Es dürfen

keine Bedingungen oder

Formalitäten auferlegt

werden, die einen Vertragsstaat

an der vollen

Ausnutzung des Anteiles

hindern, der ihm in einer

solchen Gesamtmenge oder

dem Gesamtwert zugewiesen

wurde, sofern die Einfuhr

innerhalb des vorgeschriebenen

Zeitraumes

erfolgt, auf den sich das

Kontingent bezieht.

3. a) In Fällen, in denen Einfuhrlizenzen

im Zusammenhang

mit Einfuhrbeschränkungen

erteilt werden,

wird der die Be-

schränkungen anwendende

Vertragsstaat auf Ersuchen

eines Vertragsstaates,

der an dem Handel

mit der betreffenden Ware

interessiert ist, alle einschlägigen

Informationen

über die Handhabung

der Beschränkungen, die

innerhalb eines kürzlich

abgelaufenen Zeitraumes

erteilten Exportlizenzen

und die Verteilung solcher

Lizenzen unter die Lieferstaaten

erteilen, es besteht

hiebei jedoch keine Verpflichtung

zur Erteilung

von Informationen über

die Namen der Einfuhr-

oder Lieferfirmen,

b) Bei Einfuhrbeschränkungen,

die die Festsetzung

von Kontingenten bedingen,

wird der Vertragsstaat,

der die Beschränkungen

anwendet, die Gesamtmenge

oder den Gesamtwert

der Ware oder

der Waren, die innerhalb

eines festgesetzten künftigen

Zeitraumes eingeführt

werden dürfen,

und jede Änderung

dieser Menge oder dieses

Wertes öffentlich bekanntgeben.

Lieferungen der betreffenden

Ware, die im

Zeitpunkt dieser Bekanntmachung

unterwegs waren,

dürfen von der Einfuhr

nicht ausgeschlossen werden;

dies unter der Voraussetzung,

daß sie, soweit

durchführbar, auf die in

dem betreffenden Zeitraum

zur Einfuhr zugelassene

Menge und, soweit

notwendig, auf jene Menge

angerechnet werden, die in

den darauffolgenden Perioden

zur Einfuhr zugelassen

werden. Falls ferner

ein Vertragsstaat

Waren von solchen Beschränkungen

zu befreien

pflegt, die zum Verbrauch

eingeführt oder

innerhalb eines Zeitraumes

von 30 Tagen nach

dem Tage einer solchen

Bekanntmachung aus dem

Lagerhaus zum Verbrauch

entnommen werden, wird

ein solches Vorgehen als

voll im Einklang mit

diesem Absatz gelten.

c) Bei Vorliegen von Kontingenten,

die unter

Lieferländern aufgeteilt

sind, wird der Beschränkungen

anwendende Vertragsstaat

alle anderen

Vertragsstaaten, die an der

Lieferung der betreffenden

Ware interessiert sind, von

den den verschiedenen

Lieferländern laufend

mengen- oder wertmäßig

eingeräumten Kontingentanteilen

in Kenntnis setzen

und diese öffentlich bekanntgeben.

4. Hinsichtlich der gemäß

Absatz 2 d) dieses Artikels

und Absatz 2 c) des Artikels

XI angewendeten Beschränkungen

ist die Bestimmung der Vergleichsperiode

für eine Ware

und die Beurteilung jener besonderen

Umstände, die den

Handel mit dieser Ware betreffen,

jenem Vertragsstaat vorbehalten,

der die Beschränkung

anwendet. Dieser Vertragsstaat

wird jedoch auf Ersuchen eines

anderen Vertragsstaates, der an

der Lieferung dieser Ware besonders

interessiert ist, oder auf

Ersuchen der Vertragsstaaten

unverzüglich mit dem

anderen Vertragsstaat oder den

Vertragsstaaten bezüglich

der Notwendigkeit einer

Abänderung des festgelegten

Anteiles oder der bestimmten

Vergleichsperiode, der Überprüfung

der vorliegenden besonderen

Umstände oder der

Beseitigung von Bedingungen,

Formalitäten oder anderen Bestimmungen,

die bezüglich der

Zuteilung eines angemessenen

Kontingents oder dessen unbeschränkter

Ausnützung einseitig

festgesetzt wurden, in

Beratungen eintreten.

5. Die Bestimmungen dieses

Artikels finden auf jedes Zollkontingent,

das von einem Ver-

tragsstaat festgesetzt oder beibehalten

wird, Anwendung

und, soweit durchführbar, erstrecken

sich die Grundsätze

dieses Artikels auch auf Ausfuhrbeschränkungen.

Artikel XIV

Ausnahmen von der Regel der

Nichtdiskriminierung

1. a) Die Vertragsstaaten anerkennen,

daß in der

Nachkriegszeit schwierige

Probleme der wirtschaftlichen

Anpassung entstanden

sind, die eine sofortige

Verwirklichung der nichtdiskriminierenden

Anwendung

von Mengenbeschränkungen

nicht gestatten

und daher die in

diesem Absatz festgelegten

Ausnahmemaßnahmen für

eine Übergangszeit erforderlich

machen.

b) Ein Vertragsstaat, der Beschränkungen

gemäß Artikel

XII anwendet, kann

bei deren Anwendung von

den Bestimmungen des Artikels

XIII Abweichungen

vornehmen, denen gleichartige

Wirkung zukommt,

wie jenen Zahlungs- und

Transferbeschränkungen

für laufende internationale

Geschäfte, die dieser

Vertragsstaat gegebenenfalls

zu diesem Zeitpunkt

gemäß Artikel XIV des

Abkommens über den

Internationalen Währungsfonds

oder gemäß einer

gleichartigen Bestimmung

eines gemäß Artikel XV,

Absatz 6, abgeschlossenen

besonderen Devisenabkommens

anwendet.

c) Ein Vertragsstaat, der Beschränkungen

gemäß Artikel

XII anwendet und

per 1. März 1948 zum

Schutze seiner Zahlungsbilanz

Einfuhrbeschränkungen

in einer Weise anwendete,

die von den in

Artikel XIII festgelegten

Regeln der Nichtdiskriminierung

abweichen, darf

diese weiterhin anwenden,

wenn sie zu diesem Zeitpunkt

nicht ohnehin durch

lit. b) erlaubt worden

wären und darf diese Abweichungen

geänderten

Verhältnissen anpassen.

d) Jeder Vertragsstaat, der

das am 30. Oktober 1947

in Genf vereinbarte Protokoll

über die provisorische

Anwendung vor dem

1. Juli 1948 unterzeichnet

und durch diese Unterzeichnung

die Grundsätze

des Artikels 23, Absatz

1, des Charta-Entwurfes,

der der Konferenz

der Vereinten Nationen

für Handel und Beschäftigung

vorlag, provisorisch

angenommen hat, kann

sich durch schriftliche Mitteilung

an die Vertragsstaaten

vor

dem 1. Jänner 1949 den

Bestimmungen des Annex

J dieses Abkommens, der

solche Grundsätze enthält,

an Stelle der Bestimmungen

der lit. b) und c)

dieses Absatzes, unterwerfen.

Die Bestimmungen

der lit. b) und c)

finden keine Anwendung

auf Vertragsstaaten, die

sich auf diese Weise den

Bestimmungen des Annex

J unterworfen haben;

demgemäß finden die Bestimmungen

des Annex J

keine Anwendung auf

Vertragsstaaten, die sich

ihm nicht unterworfen

haben.

e) Die gemäß lit. b) und

c) oder gemäß Annex J in

der Nachkriegs-Übergangszeit

angewendeten

Maßnahmen zur Einfuhrbeschränkung

bezwecken

die maximale Entwicklung

des multilateralen Handels

während dieser Periode

und eine Beschleunigung

bei der Erreichung eines

Ausgleiches der Zahlungsbilanz,

so daß die Inanspruchnahme

der Bestimmungen

des Artikels

XII oder von Devisen-

Überbrückungsabkommen

überflüssig wird.

f) Ein Vertragsstaat kann gemäß

den Bestimmungen

von lit. b) oder c)

dieses Absatzes oder

gemäß Annex J nur solange

abweichen, als er für

sich die gemäß Artikel

XIV des Abkommens über

den Internationalen Währungsfonds

für die Nachkriegs-

Übergangszeit getroffenen

Vereinbarungen

oder die einer gleichartigen

Bestimmung eines gemäß

Artikel XV, Absatz 6,

abgeschlossenen besonderen

Devisenabkommens

für sich in Anspruch nehmen

kann.

g) Spätestens am 1. März

1950 (drei Jahre nach Aufnahme

der Tätigkeit des

Internationalen Währungsfonds)

und in jedem folgenden

Jahr, werden die

Vertragsstaaten

über jede Maßnahme Bericht

erstatten, die von

Vertragsstaaten noch gegemäß

lit. b) und c)

dieses Absatzes oder

gemäß Annex J ergriffen

wird. Im März 1952 und

in jedem folgenden Jahr

wird jeder noch zur

Durchführung von Maßnahmen

gemäß den Bebestimmungen

von lit. c)

oder Annex J berechtigte

Vertragsstaat sich hinsichtlich

aller gemäß dieser Bestimmungen

noch in Kraft

befindlichen Abweichungen

von Artikel XIII und

hinsichtlich deren weiterer

Anwendung mit den Vertragsstaaten

beraten.

Nach dem 1. März 1952

wird Jede weitere gemäß

Annex J durchgeführte

Maßnahme, die über die

Beibehaltung jener Abweichungen

hinausgeht,

hinsichtlich welcher Beratungen

mit den Vertragsstaaten

stattgefunden

haben und von

diesen nicht als ungerechtfertigt

befunden wurden,

sowie deren Anpassung an

veränderte Verhältnisse,

jenen Beschränkungen allgemeiner

Art unterworfen

sein, welche die Vertragsstaaten

unter

Berücksichtigung der veränderten

Verhältnisse des

Vertragsstaates auferlegen

können.

h) Falls die Vertragsstaaten

unter besonderen

Umständen einen derartigen

Schritt als notwendig

erachten, können sie

gegenüber jedem Vertragsstaat,

der berechtigt

ist, Maßnahmen gemäß

den Bestimmungen von

lit. c) zu ergreifen, dahingehend

Vorstellungen

erheben, daß die Verhältnisse

für die Beendigung

einer bestimmten Abweichung

von den Bestimmungen

des Artikels

XIII oder für den allgemeinen

Verzicht auf Abweichungen

gemäß diesem

Unterabsatz günstig sind.

Nach dem 1. März 1952

können die Vertragsstaaten

unter besonderen

Umständen gegenüber

jedem Vertragsstaat, der

zum Ergreifen von Maßnahmen

gemäß Annex J

berechtigt ist, solche Vorstellungen

erheben. Dem

Vertragsstaat ist zur Erwiderung

auf solche Vorstellungen

ein angemessener

Zeitraum einzuräumen.

Falls die Vertragsstaaten

zur Ansicht gelangen,

daß der Vertragsstaat

weiterhin ungerechtfertigte

Abweichungen

von den Bestimmungen

des Artikels XIII anwendet,

wird der Vertragsstaat

diese Abweichungen

innerhalb 60 Tagen je

nach Auftrag der Vertragsstaaten

zeitlich

begrenzen oder beenden.

2. Ein Vertragsstaat, der gemäß

Artikel XII Einfuhrbeschränkungen

anwendet,

kann, ungeachtet dessen, ob

seine Abkommen für eine Überbrückungszeit

gemäß Absatz 1 f)

abgelaufen sind oder nicht,

mit Zustimmung der Vertragsstaaten

zeitweise von

den Bestimmungen des Artikels

XIII hinsichtlich eines geringen

Teiles seines Außenhandels dann

abweichen, wenn die Vorteile

für den oder die betreffenden

Vertragsstaaten, die daraus für

andere Vertragsstaaten entstehenden

Schädigungen von

Handelsinteressen wesentlich

überwiegen.

3. Die Bestimmungen des Artikels

XIII verbieten nicht Beschränkungen,

die mit den Bestimmungen

des Artikels XII

im Einklang stehen und entweder

a) von einer Gruppe von

Gebieten, die beim Internationalen.

Währungsfonds

einen gemeinsamen Quotenanteil

haben, auf die

Einfuhr aus anderen

Ländern, aber nicht auf

ihren Handel untereinander

angewendet werden,

unter der Bedingung, daß

diese Beschränkungen in

jeder anderen Hinsicht den

Bestimmungen von Artikel

XIII entsprechen, oder

b) die in der Zeit bis zum

31. Dezember 1951 und

durch Maßnahmen, die zu

keiner wesentlichen Ausnahme

von den Bestimmungen

des Artikels XIII

führen, einem anderen

Land Unterstützung gewähren,

dessen Wirtschaft

durch den Krieg zerstört

wurde.

4. Ein Vertragsstaat, der gemäß

Artikel XII Einfuhrbeschränkungen

anwendet, wird

durch die Artikel XI bis einschließlich

XV dieses Abkommens

nicht an der Anwendung

von Maßnahmen zur Lenkung

seiner Ausfuhr gehindert, um

seine Deviseneinkünfte zu

steigern, die er ohne Abweichung

von den Bestimmungen des Artikels

XIII verwenden kann.

5. Ein Vertragsstaat wird

durch die Artikel XI bis einschließlich

XV dieses Abkommens

nicht an der Anwendung

von Mengenbeschränkungen gehindert,

a) die gleiche Wirkung wie

die gemäß Abschnitt 3 b)

des Artikels VII der Statuten

des Internationalen

Währungsfonds besitzen

oder

b) auf Grund von Präferenzabkommen,

wie sie in

Annex A dieses Abkommens

vorgesehen sind, bis

zur Einleitung der darin

erwähnten Verhandlungen.

Artikel XV

Devisenabkommen

1. Die Vertragsstaaten

werden bestrebt sein, mit dem

Internationalen Währungsfonds

zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten,

daß hinsichtlich der

der Kompetenz des Fonds unterstellten

Fragen des Devisenverkehrs

und der der Kompetenz

der Vertragsstaaten

unterstellten Fragen der

Mengenbeschränkungen und

anderer Handelsmaßnahmen

eine einheitliche Politik verfolgt

werde.

2. In allen Fällen, in denen

die Vertragsstaaten berufen

sind, sich mit Fragen der

Währungsreserven, der Zahlungsbilanz

und Devisenabkommen

zu befassen, werden sie mit

dem Fonds in eingehende Be-

ratungen eintreten. Bei diesen

Beratungen werden die Vertragsstaaten

alle Feststellungen

statistischer oder anderer

Art entgegennehmen, die

ihnen vom Internationalen

Währungsfonds hinsichtlich des

Devisenverkehrs, der Währungsreserven

und hinsichtlich der

Zahlungsbilanz mitgeteilt werden;

sie werden ferner die Feststellungen

des Fonds darüber

entgegennehmen, ob die Maßnahmen,

die ein Vertragsstaat

hinsichtlich des Devisenverkehrs

getroffen hat, mit den Statuten

des Internationalen Währungsfonds

oder mit den Bestimmungen

eines besonderen

zwischen diesem Vertragsstaat

und den Vertragsstaaten

geschlossenen Sonderabkommens

über den Dervisenverkehr im

Einklang steht. Wenn die Vertragsstaaten

in jenen Fällen, in

denen die in Absatz 2 a) des

Artikels XII genannten Merkmale

vorliegen, eine endgültige

Entscheidung zu treffen haben,

werden sie die Feststellungen

des Fonds darüber, ob die

Währungsreserven des Vertragsstaates

einem beträchtlichen Absinken

unterliegen, ob ein sehr

niedriger Stand vorliegt oder ob

sie sich in einem angemessenen

Ausmaß erhöht haben, als auch

über die finanziellen Aspekte

anderer Fragen entgegennehmen,

die in einem solchen Fall Gegenstand

der Beratungen bilden.

3. Die Vertragsstaaten

werden bestrebt sein, mit dem

Fonds über das Verfahren der

in Absatz 2 dieses Artikels

vorgesehenen Beratung ein Abkommen

zu schließen.

4. Vertragsstaaten werden von

Maßnahmen im Devisenverkehr

Abstand nehmen, die die beabsichtigte

Wirkung der Bestimmungen

dieses Abkommens

beeinträchtigen und keine

Handelsmaßnahmen ergreifen,

die den Absichten der Statuten

des Internationalen Währungsfonds

zuwiderlaufen.

5. Wenn die Vertragsstaaten

zu irgend einem Zeitpunkt

feststellen, daß ein Vertragsstaat

Beschränkungen des

Zahlungsverkehrs, die mit den

Ausnahmebestimmungen über

Mengenbeschränkungen im vorliegenden

Abkommen unvereinbar

sind, bei Zahlungen und

Überweisungen für Einfuhren

anwendet, werden sie dem Fonds

darüber Bericht erstatten.

6. Jeder Vertragsstaat, der

nicht Mitglied des Fonds ist,

wird innerhalb einer Frist, die

die Vertragsstaaten nach

Beratung mit dem Fonds festsetzen

werden, Mitglied des

Fonds werden oder, andernfalls,

mit den Vertragsstaaten

ein besonderes Devisenabkommen

schließen. Ein Vertragsstaat,

der seine Mitgliedschaft im

Fonds verliert, wird unverzüglich

mit den Vertragsstaaten

ein besonderes Devisenabkommen

abschließen.

Jedes besondere von einem Vertragsstaat

auf Grund dieses Paragraphen

abgeschlossene Devisenabkommen

wird sodann einen

Bestandteil seiner aus dem vorliegenden

Abkommen bestehenden

Verpflichtungen bilden.

7. a) Ein auf Grund des Absatzes

6 dieses Artikels

zwischen einem Vertragsstaat

und den Vertragsstaaten

abgeschlossenes

besonderes Devisenabkommen

wird diejenigen

Bestimmungen

enthalten, die die Vertragsstaaten

als notwendig

erachten, damit die

von diesem Vertragsstaat

auf dem Gebiet des Devisenverkehrs

getroffenen

Maßnahmen nicht mit dem

vorliegenden Abkommen

in Widerspruch stehen.

b) Die Bestimmungen eines

solchen Abkommens werden

dem Vertragsstaat auf

dem Gebiet des Zahlungsverkehrs

keine in ihrer

Gesamtheit einschränkenderen

Verpflichtungen auferlegen,

als diejenigen, die

durch die Statuten des

Internationalen Währungsfonds

dessen Mitgliedern

auferlegt wurden.

8. Ein Vertragsstaat, der nicht

Mitglied des Fonds ist, stellt den

Vertragsstaaten jene.

Auskünfte zur Verfügung, die

sie im allgemeinen Rahmen des

Abschnittes 5 von Artikel VIII

der Statuten des Internationalen

Währungsfonds anfordern können,

um die ihnen durch das Abkommen

übertragenen Aufgaben

zu erfüllen.

9. Keine Bestimmung des vorliegenden

Abkommens untersagt

a) die Anwendung von Devisenkontrollen

oder -beschränkungen

durch einen

Vertragsstaat, die mit den

Statuten des Internationalen

Währungsfonds oder

mit den Bestimmungen

eines von diesem Vertragsstaate

mit den Vertragsstaaten

abgeschlossenen

besonderen

Devisenabkommens in

Einklang stehen, oder

b) die Anwendung von Beschränkungen

oder Kontrollen

der Ein- oder Ausfuhr

durch einen Vertragsstaat,

deren einzige

Wirkung es wäre, zusätzlich

zu den gemäß Artikel

XI, XII, XIII und XIV gestatteten

Auswirkungen,

derartige Devisenkontrollen

oder -beschränkungen

wirksam zu gestalten.

Artikel XVI

Subventionen

Wenn ein Vertragsstaat

irgendeine Subvention, einschließlich

jeder Form des

Schutzes von Gewinnen oder

der Preisstützung gewährt oder

aufrechterhält, die unmittelbar

oder mittelbar die Wirkung hat,

die Steigerung der Ausfuhr einer

Ware aus seinem Gebiet oder die

Einfuhr einer Ware in sein Gebiet

herabzusetzen, wird dieser

Vertragsstaat schriftlich den

Vertragsstaaten das Ausmaß

und die Art dieser Subvention,

die Auswirkungen, die er

von ihr hinsichtlich des Volumens

der Ein- beziehungsweise

Ausfuhr der Ware oder der

Waren erwartet, sowie die Umstände

mitteilen, die die Subvention

notwendig machen. In allen

Fällen, in denen ein Vertragsstaat

der Auffassung ist, daß

eine solche Subvention eine

ernsthafte Schädigung seiner

Interessen herbeiführt oder herbeizuführen

droht, wird der

Vertragsstaat, der sie gewährt

hat, auf Ersuchen mit dem interessierten

Vertragsstaat oder mit

anderen Vertragsstaaten oder

mit den Vertragsstaaten

die Möglichkeit der Beschränkung

dieser Subvention prüfen.

Artikel XVII

Nichtdiskriminierende Behandlung

durch staatliche Handelsunternehmen

1. a) Jeder Vertragsstaat, der

an irgendeinem Orte ein

staatliches Unternehmen

gründet oder betreibt,

oder einem Unternehmen

rechtlich oder tatsächlich

ausschließliche oder besondere

Privilegien gewährt,

verpflichtet sich,

daß dieses Unternehmen

bei seinen Käufen oder

Verkäufen, die in Gestalt

von Einfuhren

oder Ausfuhren stattfinden,

die allgemeinen

Grundsätze der Nichtdiskriminierung

beachtet,

die auf Grund des vorliegenden

Abkommens für

staatliche Maßnahmen, betreffend

die Ein- oder

Ausfuhr durch private

Kaufleute, vorgeschrieben

sind.

b) Die Bestimmungen unter

lit. a) dieses Absatzes sind

dahingehend auszulegen,

daß sie die in Rede

stehenden Unternehmungen

unter gleichzeitiger

Berücksichtigung der anderen

Bestimmungen dieses

Abkommens verpflichten,

sich bei Käufen

und Verkäufen ausschließlich

von kommerziellen

Erwägungen, wie Preis,

Qualität, verfügbare

Menge, Marktgängigkeit.

Transportverhältnisse und

andere Kaufs- und Verkaufsbedingungen,

leiten

zu lassen und daß sie diese

Unternehmen verpflichten,

den Unternehmen anderer

Vertragsstaaten alle Möglichkeiten

zur Teilnahme

an diesen Käufen oder

Verkäufen unter Bedingungen

des freien Wettbewerbes

und auf der

Grundlage der üblichen

Handelsusancen zu gewähren.

c) Kein Vertragsstaat wird

ein seiner Rechtshoheit

unterliegendes Unternehmen

(ungeachtet dessen,

ob es sich um eines der

in lit. a) bezeichneten

Unternehmen handelt oder

nicht) daran hindern, gemäß

den in den lit. a)

und b) dieses Absatzes

enthaltenen Grundsätzen

vorzugehen.

2. Die Bestimmungen des

Absatzes 1 dieses Artikels finden

keine Anwendung auf die

Einfuhr von Waren, die zum

unmittelbaren oder letztlichen

Verbrauch für öffentliche

Zwecke bestimmt sind und nicht

zum Wiederverkauf oder zur

Verwendung bei der Erzeugung

von Waren, die verkauft werden

sollen, bestimmt sind. Hinsichtlich

solcher Einfuhren wird

jeder Vertragsstaat dem Handel

der anderen Vertragsstaaten

eine gerechte und angemessene

Behandlung zuteil werden lassen.

Artikel XVIII

Staatliche Unterstützung der

wirtschaftlichen Entwicklung

und des Wiederaufbaues

1. Die Vertragsstaaten anerkennen,

daß zur Förderung der

Errichtung, Entwicklung oder

des Wiederaufbaues einzelner

Industrien oder gewisser Zweige

der Landwirtschaft eine besondere

staatliche Unterstützung

notwendig sein könnte und daß

unter entsprechenden Umständen

eine solche Unterstützung

in Form protektionistischer

Maßnahmen zulässig ist. Gleichzeitig

anerkennen sie, daß eine

unvernünftige Anwendung derartiger

Maßnahmen ihrer eigenen

Volkswirtschaft ungebührliche

Belastungen und dem

internationalen Handel unzulässige

Beschränkungen auferlegt

und somit unnötigerweise Anpassungsschwierigkeiten

der

Volkswirtschaft anderer Länder

vergrößern würde.

2. Die Vertragsstaaten

und die beteiligten Vertragsstaaten

werden hinsichtlich der

Fragen, die sich auf Grund

dieses Artikels ergeben, das

strengste Stillschweigen bewahren.

A.

3. Wenn ein Vertragsstaat im

Interesse seiner wirtschaftlichen

Entwicklung oder seines Wiederaufbaues

oder zum Zwecke der

Erhöhung eines Meistbegünstigungszollsatzes

im Zusammenhang

mit der Errichtung eines

neuen, mit den Bestimmungen

des Absatzes 3 von Artikel I

vereinbaren Präferenzabkommens

es für wünschenswert hält,

eine nichtdiskriminierende Maßnahme

betreffend die Einfuhr

zu ergreifen, die mit einer Verpflichtung,

welche der Vertragsstaat

gemäß Artikel II dieses

Abkommens eingegangen ist,

im Widerspruch stünde, jedoch

mit den anderen Bestimmungen

dieses Abkommens vereinbar ist,

wird er

a) in direkte Verhandlungen

mit allen anderen Vertragsstaaten

eintreten. Die

entsprechenden Listen dieses

Abkommens werden

gemäß den Bestimmungen

eines sich aus diesen

Verhandlungen ergebenden

Vertrages abgeändert

werden; oder

b) sich zu Beginn an die

Vertragsstaaten

wenden oder kann dies erst

dann tun, falls der Abschluß

eines Vertrages

gemäß lit. a) mißlingt.

Die Vertragsstaa-

ten werden feststellen,

welche Vertragsstaaten

durch die beabsichtigten

Maßnahmen wesentlich betroffen

werden und werden

Verhandlungen zwischen

einem solchen Vertragsstaat

oder solchen

Vertragsstaaten und dem

darum ansuchenden Vertragsstaat

zum rascheren

Abschluß eines wirksamen

Abkommens unterstützen.

Die Vertragsstaaten

werden für solche

Verhandlungen einen Terminkalender

aufstellen und

den betreffenden Vertragsstaaten

bekanntgeben,

wobei sie, soweit als möglich,

einen von dem ansuchenden

Vertragsstaat

vorgeschlagenen Terminkalender

berücksichtigen

werden. Die Vertragsstaaten

werden solche Verhandlungen

gemäß dem

von den Vertragsstaaten

ausgearbeiteten

Terminkalender aufnehmen

und sie weiterführen.

Falls die Vertragsstaaten

grundsätzlich

mit der vorgeschlagenen

Maßnahme einverstanden

sind, können sie die Verhandlungen

auf Ersuchen

des Vertragsstaates unterstützen.

Nach Festlegung

eines entsprechenden Übereinkommens

kann der

ansuchende Vertragsstaat

durch die Vertragsstaaten

von der in diesem

Unterabsatz angeführten

Verpflichtung befreit

werden, vorbehaltlich jener

Beschränkungen, die allenfalls

in den Verhandlungen

zwischen den betreffenden

Vertragsstaaten

vereinbart wurden.

4. a) Wenn auf Grund einer

gemäß Absatz 3 ergriffenen

Maßnahme eine Importsteigerung

einer bestimmten

Ware, einschließlich

solcher Waren, welche

hiefür als Ersatz gelten,

eintreten sollte, die bei

fortschreitender Entwick-

lung se groß würde, daß

sie die Errichtung, die

Entwicklung öder den

Wiederaufbau der Industrie

oder des betreffenden

Zweiges der Landwirtschaft

gefährden würde,

und wenn keine mit den

Bestimmungen dieses Abkommens

übereinstimmenden

Vorbeugungsmaßnahmen

gefunden werden

können, die wirksam

sein könnten, kann der

ansuchende Vertragsstaat,

nach Verständigung und,

wenn möglich, nach Beratung

mit den Vertragsstaaten,

jene

anderen Maßnahmen nach

Maßgabe der Sachlage ergreifen,

vorausgesetzt, daß

solche Maßnahmen die Importe

nicht mehr als notwendig

einschränken, um

die in lit. a) erwähnte

Importsteigerung zu beseitigen;

außergewöhnliche

Umstände ausgenommen,

sollen solche Maßnahmen

die Einfuhren

nicht unter jenes Niveau

senken, welches sie in der

letzten Vergleichsperiode

vor dem Zeitpunkt erreicht

hatten, zu welchem

der Vertragsstaat Maßnahmen

gemäß Absatz 3

ergriffen hat.

b) Die Vertragsstaaten

werden sobald als

möglich bestimmen, ob

eine derartige Maßnahme

aufrechtzuerhalten, aufzuheben

oder abzuändern

ist. Sie soll auf jeden Fall

nicht mehr zur Anwendung

gelangen, sobald die

Vertragsstaaten

feststellen, daß die Verhandlungen

abgeschlossen

oder unterbrochen sind.

c) Es wird anerkannt, daß

die gemäß Artikel II

dieses Abkommens bestehenden

Bindungen zwischen

den Vertragsstaaten

wechselseitige Vorteile enthalten

und daß daher ein

Vertragsstaat, dessen Han-

del durch die Maßnahme

wesentlich beeinträchtigt

wird, die Anwendung von

inhaltlich gleichwertigen,

auf Grund dieses Abkommens

eingeräumten Verpflichtungen

und Zugeständnissen

gegenüber dem

Handel des ansuchenden

Vertragsstaates widerrufen

kann, vorausgesetzt, daß

der betreffende Vertragsstaat

die Vertragsstaaten

vor Anwendung

dieser Maßnahme

befragt hat und die Vertragsstaaten

dagegen

keinen Einwand erhoben

haben.

B.

5. Falls eine nicht diskriminierende,

die Einfuhr einer

Ware betreffende Maßnahme

angewendet wird, hinsichtlich

welcher der Vertragsstaat gemäß

Artikel II dieses Abkommens

eine Verpflichtung übernommen

hat, und diese Maßnahme mit

einer anderen Bestimmung dieses

Abkommens in Widerspruch

stünde, werden die Bestimmungen

von lit. b) des Absatzes 3

zur Anwendung gelangen; vorausgesetzt,

daß die Vertragsstaaten

vor Erteilung

ihrer Zustimmung allen Vertragsstaaten,

die sich hievon als

wesentlich betroffen ansehen,

eine angemessene Möglichkeit

bieten, ihrer Stellungnahme

Ausdruck zu verleihen. Die Bestimmungen

des Absatzes 4 gelangen

auch in diesem Falle zur

Anwendung.

C.

6. Wenn ein Vertragsstaat im

Interesse seiner wirtschaftlichen

Entwicklung oder seines Wiederaufbaues

die Annahme einer

nicht diskriminierenden, die Einfuhren

betreffende Maßnahme

für wünschenswert hält, die mit.

anderen Bestimmungen dieses

Abkommens als mit denen des

Artikels II im Widerspruch

stünden, die aber auf eine Ware,

hinsichtlich welcher der Vertragsstaat

auf Grund des Ar-

tikels II eine Verpflichtung

übernommen hat, keine Anwendung

finden würden, wird dieser

Vertragsstaat die Vertragsstaaten

hievon in Kenntnis

setzen und wird den Vertragsstaaten

eine schriftliche

Darstellung seiner Beweggründe

zur Unterstützung der

Annahme der vorgeschlagenen

Maßnahme für einen bestimmten

Zeitraum bekanntgeben.

7. a) Auf Ersuchen eines

solchen Vertragsstaates

werden die Vertragsstaaten

die vorgeschlagene

Maßnahme billigen

und die für einen bestimmten

Zeitraum notwendige

Dispens erteilen,

wenn unter besonderer Berücksichtigung

der zwingenden

Gründe des ansuchenden

Vertragsstaates

im Hinblick auf seine wirtschaftliche

Entwicklung

oder seinen Wiederaufbau

festgestellt wurde, daß

diese Maßnahme

I. dazu vorgesehen ist, eine

bestimmte, zwischen

dem 1. Jänner 1939 und

24. März 1948 errichtete

Industrie zu schützen,

die während dieses Zeitraumes

ihrer Entwicklung

durch außergewöhnliche,

aus den

Kriegsfolgen sich ergebenden

Verhältnisse,

geschützt wurde; oder

II. dazu vorgesehen ist, die

Schaffung oder Entwicklung

einer bestimmten

Industrie für die

Verarbeitung inländischer

Rohstoffe zu fördern,

wenn der Verkauf

solcher Rohstoffe im

Auslande infolge neuer

oder verschärfter, durch

das Ausland verhängter

Beschränkungen, wesentlich

herabgesetzt wurde;

oder

III. angesichts der Möglichkeiten

oder Hilfsquellen

des ansuchenden Vertragsstaates

zur Schaffung

oder Entwicklung

einer bestimmten Industrie

für die Verarbeitung

inländischer

Rohstoffe oder für die

Verarbeitung eines anderenfalls

verlorenen

Nebenproduktes einer

solchen Industrie notwendig

ist, um eine

vollständigere und wirtschaftlichere

Ausnützung

der natürlichen Hilfsquellen

und der Arbeitskräfte

und so auf

lange Sicht eine Hebung

des Lebensstandards auf

dem Staatsgebiete des

ansuchenden Vertragsstaates

zu erreichen und

auf lange Sicht keine

nachteilige Wirkung auf

den internationalen

Handel zu erwarten ist;

oder

IV. für den internationalen

Handel nicht einschränkender

zu sein scheint

als eine andere, nach den

Bestimmungen dieses

Abkommens gestattete,

praktisch durchführbare

und angemessene Maßnahme,

die ohne besondere

Schwierigkeiten

ergriffen werden könnte

und die unter Berücksichtigung

der wirtschaftlichen

Voraussetzungen

des betreffenden

industriellen oder

landwirtschaftlichen Sektors

und der zwingenden

Gründe des ansuchenden

Vertragsstaates

für seine wirtschaftliche

Entwicklung oder

seinen Wiederaufbau

als die geeignetste Maßnahme

erachtet wird.

Die im vorstehenden lit. a)

enthaltenen Bestimmungen gelten

vorbehaltlich folgender Bedingungen

1. Der Vorschlag des ansuchenden

Vertragsstaates,

eine solche Maßnahme anzuwenden,

wird nich

Ablauf des ursprünglich

vorgesehenen Zeitraumes,

mit oder ohne Abänderungen,

nicht den Bestimmungen

dieses Absatzes unterliegen;

2. die Vertragsstaaten

werden eine auf Grund

der Bestimmungen obiger

Ziffern I, II, oder III ergriffene

Maßnahme nicht

gestatten, die geeignet ist,

den Export von Rohstoffen,

von denen die Wirtschaft

auf dem Gebiete

eines anderen Vertragsstaates

weitgehend abhängig

ist, wesentlich zu

beeinträchtigen.

b) Der ansuchende Vertragsstaat

wird die gemäß

lit. a) gestattete Maßnahme

derart anwenden, daß eine

unnötige Schädigung der

kommerziellen oder wirtschaftlichen

Interessen

eines anderen Vertragsstaates

vermieden wird.

8. Wenn die vorgeschlagene

Maßnahme nicht in den Rahmen

der Bestimmungen des Absatzes

7 fällt, kann sich der

Vertragsstaat

a) unmittelbar mit dem Vertragsstaat

oder mit den

Vertragsstaaten beraten,

die seines Erachtens durch

die Maßnahme besonders

betroffen wurden. Gleichzeitig

wird der Vertragsstaat

die Vertragsstaaten

von diesen

Beratungen in Kenntnis

setzen, um ihnen die Möglichkeit

zu geben, festzustellen,

ob alle besonders

betroffenen Vertragsstaaten

in die Beratungen einbezogen

sind. Sobald ein

vollständiges oder in den

wesentlichsten Punkten

vorliegendes Abkommen

erreicht ist, wird sich der

an der Durchführung der

Maßnahme interessierte

Vertragsstaat an die Vertragsstaaten

wenden.

Die Vertragsstaaten

werden sofort das

Ersuchen prüfen, um festzustellen,

ob die Interessen

aller wesentlich betroffenen

Vertragsstaaten entsprechend

berücksichtigt

worden sind. Wenn die

Vertragsstaaten

mit oder ohne weitere Beratungen

mit den betreffenden

Vertragsstaaten zu

dieser Feststellung gelangen,

werden sie den ansuchenden

Vertragsstaat

von seinen Verpflichtungen

auf Grund der entsprechenden

Bestimmung

dieses Abkommens befreien,

vorbehaltlich jener

Beschränkungen, die von

den Vertragsstaaten

auferlegt werden

können; oder

b) von allem Anfang an oder,

falls der Abschluß eines

gemäß lit. a) vollständig

oder in seinen wesentlichen

Punkten vorliegenden Abkommens

mißlingt, an die

Vertragsstaaten

wenden. Die Vertragsstaaten

werden sofort

die ihnen gemäß Absatz 6

vorgelegte Darstellung dem

Vertragsstaat oder den

Vertragsstaaten übermitteln,

die von den Vertragsstaaten

als

durch die vorgeschlagene

Maßnahme besonders betroffen

angesehen werden.

Solche Vertragsstaaten

werden die Vertragsstaaten

innerhalb der

von diesen bestimmten

Zeitspanne davon in

Kenntnis setzen, ob im

Hinblick auf die voraussichtlichen

Wirkungen der

vorgeschlagenen Maßnahme

auf die Wirtschaft

auf dem Staatsgebiet des

oder der Vertragsstaaren

gegen die vorgeschlagene

Maßnahme Einwände erhoben

werden. Die Vertragsstaaten

werden

I. den ansuchenden Vertragsstaat

sofort von

seinen Verpflichtungen

gemäß der entsprechenden

Bestimmung dieses

Abkommens befreien,

wenn von seiten des

oder der Vertragsstaaten

gegen die vorgeschlagene

Maßnahme keine Einwände

erhoben werden;

oder

II. bei Vorliegen eines Einwandes

unverzüglich

die vorgeschlagene Maßnahme

einer Prüfung

unterziehen, wobei sie

die Bestimmungen dieses

Abkommens, die vom

ansuchenden Vertragsstaat

vorgebrachten Beweggründe

und seine

Bedürfnisse hinsichtlich

der wirtschaftlichen Entwicklung

oder seines

Wiederaufbaues, die Ansichten

der als besonders

betroffen bezeichneten

Vertragsstaaten,

die Auswirkung, welche

die vorgeschlagene

Maßnahme, mit oder

ohne Abänderung, sofort

oder auf lange

Sicht auf den internationalen

Handel und

auf lange Sicht auf den

Lebensstandard innerhalb

des Staatsgebietes

des ansuchenden. Vertragsstaates

haben

könnte, berücksichtigen

werden. Wenn die Vertragsstaaten

auf

Grund dieser Prüfung

der vorgeschlagenen

Maßnahme mit oder

ohne Abänderung zustimmen,

werden sie den

ansuchenden Vertragsstaat

von seinen Verpflichtungen

gemäß der

entsprechenden Bestimmung

dieses Abkommens

befreien, vorbehaltlich

jener Beschränkungen,

die sie

selbst auferlegen können.

9. Wenn bei Vorwegnahme

der Zustimmung der Ver-

tragsstaaten zur Annahme

einer in Absatz 6 angeführten

Maßnahme eine Importsteigerung

einer bestimmten Ware,

einschließlich solcher Waren, die

hiefür unmittelbar als Ersatz

gelten, eintreten sollte und die

im Laufe der Entwicklung so

groß würde, daß sie die Errichtung,

die Entwicklung oder den

Wiederaufbau der Industrie oder

des betreffenden Zweiges der

Landwirtschaft gefährden würde

und wenn keine mit den Bestimmungen

dieses Abkommens

übereinstimmende Vorbeugungsmaßnahmen

gefunden werden

können, die sich als wirksam erweisen

könnten, wird der ansuchende

Vertragsstaat nach Benachrichtigung

und, wenn möglich,

nach Beratung mit den

Vertragsstaaten bis zu

deren Entscheidung über das

Ansuchen des Vertragsstaates

nach Maßgabe der Sachlage

solche andere Maßnahmen ergreifen

können, vorausgesetzt,

daß solche Maßnahmen

die Einfuhren nicht unter jenes

Niveau senken, welches sie in

der letzten Vergleichsperiode,

gerechnet vom Zeitpunkte, in

welchem gemäß Absatz 6 die

Bekanntgabe erfolgte, erreicht

haben.

10. Die Vertragsstaaten

werden sobald als

möglich, jedoch üblicherweise

innerhalb von 15 Tagen nach

Erhalt eines auf Grund der Bestimmungen

des Absatzes 7 oder

der lit. a) oder b) des Absatzes

8 erfolgten Ersuchens, den ansuchenden

Vertragsstaat von

dem Zeitpunkt benachrichtigen,

in welchem bekanntgegeben

wird, ob er von der entsprechenden

Verpflichtung befreit

wird oder nicht. Diese

Verständigung soll so bald als

möglich ergehen, jedoch nicht

später als 90 Tage nach Erhalt

des, Ersuchens; vorausgesetzt,

daß diese Zeitspanne

nach Beratungen mit dem ansuchenden

Vertragsstaat erstreckt

werden kann, sofern unvorhergesehene

Schwierigkeiten

vor diesem festgesetzten Zeitpunkte

auftauchen. Wenn der

ansuchende Vertragsstaat von

dem festgesetzten Zeitpunkte

nicht in dieser Weise benachrichtigt

wurde, kann er die vorgeschlagene

Maßnahme ergreifen,

nachdem er die Vertragsstaaten

hievon verständigt

hat.

11. Ein Vertragsstaat kann

eine nicht diskriminierende, die

Einfuhren betreffende, am

1. September 1947 in Kraft gewesene

Schutzmaßnahme, die im

Hinblick auf die Errichtung, die

Entwicklung oder den Wiederaufbau

einer bestimmten Industrie

oder eines Zweiges der

Landwirtschaft getroffen wurde

und die sonst nicht durch dieses

Abkommen gestattet ist, beibehalten,

vorausgesetzt,

daß sie den anderen Vertragsstaaten

spätestens am 10. Oktober

1947, einschließlich aller

Waren, hinsichtlich welcher die

Maßnahme beibehalten wird,

sowie hinsichtlich ihrer Art

und ihres Zweckes, bekanntgegeben

wurde.

12. Jeder Vertragsstaat, der

eine solche Maßnahme beibehält,

wird innerhalb von 60 Tagen,

gerechnet vom Beginn seiner Zugehörigkeit

zum Abkommen,

den Vertragsstaaten eine

Darstellung seiner Beweggründe

für die Beibehaltung der Maßnahme

und die Zeitspanne, für

welche er sie beizubehalten

wünscht, vorlegen. Die Vertragsstaaten

werden sie,

sobald als möglich, jedenfalls jedoch

innerhalb von zwölf Monaten,

gerechnet vom Beginn der

Zugehörigkeit des Vertragsstaates

zum Abkommen, einer

Prüfung unterziehen und bezüglich

dieser Maßnahme eine

Entscheidung fällen, als wenn

sie den Vertragsstaaten

gemäß den Bestimmungen der

Absätze 1 bis einschließlich 10

dieses Artikels zur Genehmigung

vorgelegt worden wäre.

13. Die Bestimmungen der

Absätze 11 und 12 dieses Artikels

werden auf eine Maßnahme

bezüglich einer Ware,

hinsichtlich welcher der Ver-

tragsstaat eine Verpflichtung gemäß

Artikel II dieses Abkommens

eingegangen ist, keine Anwendung

finden.

14. In jenen Fällen, in denen

die Vertragsstaaten entscheiden,

daß eine Maßnahme

abzuändern oder zu einem bestimmten

Zeitpunkte aufzuheben

sei, werden sie die etwaigen

Bedürfnisse eines Vertragsstaates

hinsichtlich der Zeitspanne,

in der eine solche Abänderung

oder Aufhebung

durchzuführen ist, entsprechend

berücksichtigen.

Artikel XIX

Notstandsmaßnahmen bei der

Einfuhr bestimmter Waren

1. a) Wenn infolge unvorhergesehener

Entwicklungen

und der Auswirkungen

der von einem Vertragsstaat

auf Grund dieses

Abkommens eingegangenen

Verpflichtungen,

einschließlich von Zollbegünstigungen,

eine Ware

in das Gebiet dieses Vertragsstaates

in derart erhöhten

Mengen und

unter solchen Umständen

eingeführt wird, daß

dadurch den inländischen

Erzeugern gleichartiger

oder unmittelbar konkurrierender

Waren in

diesem Staate ein ernstlicher

Schaden zugefügt

wird oder zugefügt zu

werden droht, ist es diesem

Vertragsstaat gestattet,

bezüglich einer solchen

Ware und in dem

erforderlichen Außmaße

und für den Zeitraum

einer solchen Schädigung

vorzubeugen oder abzuhelfen,

eine solche Verpflichtung

zur Ganze

oder teilweise aufzuheben

oder die Begünstigung abzuändern

oder zu widerrufen.

b) Wenn eine Ware, die Gegenstand

einer Präferenz

ist, in das Gebiet eines

Vertragsstaates unter den

in lit a) dieses Absatzes

angeführten Umständen

eingeführt wird, so daß

dadurch den inländischen

Erzeugern gleichartiger

oder unmittelbar konkurrierender

Waren auf dem

Gebiete eines Vertragsstaates,

der eine solche

Präferenz erhält oder erhalten

hat, ein ernstlicher

Schaden zugefügt wird

oder zugefügt zu werden

droht, ist es diesem Vertragsstaat

gestattet, auf

Ersuchen jenes anderen

Vertragsstaates, sowie in

dem erforderlichen Ausmaße

und für den Zeitraum

einer solchen

Schädigung vorzubeugen

oder abzuhelfen, eine solche

Verpflichtung zur

Gänze oder teilweise aufzuheben

oder die Begünstigung

bezüglich des Erzeugnisses

abzuändern

oder zu widerrufen.

2. Bevor ein Vertragsstaat

eine Maßnahme auf Grund der

Bestimmungen der Ziffer 1 dieses

Artikels ergreift, wird er die

Vertragsstaaten hievon

so frühzeitig als möglich

schriftlich in Kenntnis setzen

und wird ihnen sowie jenen

Vertragsstaaten, die als Exporteure

der betreffenden Ware

daran wesentlich interessiert

sind, die Möglichkeit eröffnen,

mit ihm die beabsichtigten

Maßnahmen zu prüfen. Wenn

eine solche Mitteilung bezüglich

einer Begünstigung hinsichtlich

einer Präferenz erfolgt,

wird die Benachrichtigung

die Nennung des Vertragsstaates,

der um diese Maßnahme

angesucht hat, beinhalten. In

Fällen besonderer Dringlichkeit,

in denen ein Aufschub schwer

gutzumachenden Schaden verursachen

würde, kann die gemäß

Ziffer 1 dieses Artikels ergriffene

Maßnahme unter der

Bedingung, daß die Beratung

unmittelbar nach Durchführung

einer derartigen Maßnahme

erfolgt, provisorisch ohne vorhergehende

Beratung durchgeführt

werden.

3. a) Wenn die beteiligten

Vertragsstaaten bezüglich

dieser Maßnahme nicht

zu einem Einvernehmen

gelangen, kann der Vertragsstaat,

der diese Maßnahmen

zu treffen oder

deren Anwendung fortzusetzen

wünscht, dennoch

in diesem Sinne verfahren.

Falls eine solche

Maßnahme ergriffen oder

deren Anwendung fortgesetzt

wird, steht es den

hievon betroffenen Vertragsstaaten

frei, innerhalb

einer Frist von

90 Tagen nach deren

Inkraftsetzung, beginnend

nach Ablauf von

30 Tagen, gerechnet vom

Zeitpunkt, zu welchem

die Vertragsstaaten

die schriftliche Verständigung

von einer solchen

Aufhebung erhielten, die

Anwendung jener im

wesentlichen gleichartigen

Verpflichtungen oder Begünstigungen,

die sich aus

diesem Abkommen ergeben,

im Bezug auf den

Handel jenes eint solche

Maßnahme anwendenden

Vertragsstaates oder im

Falle des Absatzes 1, lit b),

dieses Artikels, hinsichtlich

des Handels jenes

Vertragsstaates, der die

Anwendung dieser Maßnahme

fordert, außer

Kraft setzen, sofern die

Vertragsstaaten

hiezu ihre Zustimmung

erteilen.

b) Wenn Maßnahmen gemäß

Ziffer 2 dieses Artikels

ohne vorhergehende

Beratungen und ungeachtet

der Bestimmungen von

lit a) ergriffen werden, die

die inländischen Produzenten

der von einer solchen

Maßnahme betroffenen

Ware in einem Vertragsstaat

ernstlich schä-

digen oder zu schädigen

drohen, steht es dem Vertragsstaat

frei, falls eine

Verzögerung eine schwer

zu behebende Schädigung

zur Folge hätte, gleichzeitig

mit der Inkraftsetzung

dieser Maßnahme

und während der Dauer

der Beratung, Verpflichtungen

und Zugeständnisse

soweit außer Kraft

zu setzen, als dies zur Verhinderung

oder Beseitigung

der Schädigung erforderlich

ist.

Artikel XX

Allgemeine Ausnahmen

Unter dem Vorbehalt, daß

derartige Maßnahmen nicht in

einer Weise angewendet werden,

die sich als eine willkürliche

und ungerechtfertigte

Diskriminierung zwischen Ländern

mit gleichartigen Verhältnissen

oder eine verschleierte

Beschränkung des internationalen

Handels erweisen würde,

soll keine Bestimmung dieses

Abkommens so ausgelegt werden,

als würde sie einen Vertragsstaat

daran hindern, folgende

Maßnahmen zu beschließen

oder durchzuführen

I. a) Maßnahmen zum Schutze

der öffentlichen Sittlichkeit;

b) Maßnahmen zum Schutze

des Lebens oder der Gesundheit

von Menschen

oder Tieren oder zum

Pflanzenschutz;

c) Maßnahmen, betrieffend

die Ein- oder Ausfuhr

von Gold oder Silber;

d) Maßnahmen, die zur Anwendung

von Gesetzen

oder Vorschriften erforderlich

sind, welche

nicht mit den Bestimmungen

dieses Abkommens

unvereinbar sind, einschließlich

jener, die sich

auf die Anwendung der

Zollvorschriften sowie auf

die Ausübung der gemäß

Absatz 4 des Artikels II

und Artikel XVII gehand-

habten Monopole, den

Schutz von Patenten,

Handelsmarken und Urheberrechten

sowie auf

die Verhinderung irreführender

Praktiken beziehen;

e) Maßnahmen, betreffend

Produkte der Häftlingsarbeit;

f) Maßnahmen zum Schutze

nationaler Schätze von

künstlerischem, historischem

oder archäologischem

Wert (Denkmalschutz);

g) Maßnahmen zur Erhaltung

erschöpflicher natürlicher

Hilfsquellen, sofern solche

Maßnahmen im Zusammenhang

mit Beschränkungen

der inländischen

Produktion oder

des inländischen Verbrauches

Anwendung finden;

h) Maßnahmen, die auf

Grund von Verpflichtungen

aus internationalen

Rohstoffabkommen, im

Einklang mit den vom

Wirtschafts- und Sozialrat

der Vereinten Nationen

in seiner Resolution vom

28. März 1947 gebilligten

Grundsätzen, durch die

ein interimistisches Koordinationskomitee

für

internationale Rohstoffabkommen

errichtet wurde;

oder

i) Beschränkungen für die

Ausfuhr inländischer Rohstoffe,

die benötigt werden,

um der inländischen verarbeitenden

Industrie für

eine Zeitdauer, in der der

Inlandpreis solcher Rohstoffe

im Rahmen eines

staatlichen Stabilisationsplanes

unter dem Weltmarktpreis

gehalten wird,

die erforderlichen Mengen

an solchen Rohstoffen zu

sichern, vorausgesetzt,

daß derartige

Beschränkungen nicht eine

Exportsteigerung dieser

Inlandindustrie oder eine

Erhöhung des ihr gewährten

Schutzes bewirken und

daß sie nicht den Bestimmungen

dieses Abkommens

über die Nichtdiskriminierung

zuwiderlaufen;

II. a) Maßnahmen, die für den

Erwerb oder die Verteilung

von Waren wesentlich

sind, an denen ein allgemeiner

oder örtlicher

Mangel besteht, vorausgesetzt,

daß derartige

Maßnahmen mit allen

multilateralen Abkommen

im Einklang stehen, die

eine gerechte internationale

Verteilung solcher

Waren bezwecken, oder

bei Fehlen derartiger Abkommen

dem Grundsatz

entsprechen, daß alle Vertragsstaaten

auf einen angemessenen

Anteil an der

internationalen Versorgung

mit derartigen

Waren Anspruch haben;

b) Maßnahmen, die für die

Preisüberwachung eines

Vertragsstaates wesentlich

sind, der als Folge des

Krieges unter Mangelerscheinungen

leidet; oder.

c) Maßnahmen, die wesentlich

sind für den ordnungsgemäßen

Abbau

zeitweiser Überschüsse an

Warenbeständen im Eigentum

oder unter Kontrolle

der Regierung eines Vertragsstaates

oder von Industrien,

die auf dem Gebiete

eines Vertragsstaates

infolge kriegsbedingter Erfordernisse

aufgebaut wurden,

deren Weiterführung

jedoch unter normalen

Verhältnissen unwirtschaftlich

wäre, vorausgesetzt,

daß derartige

Maßnahmen durch einen

Vertragsstaat im Hinblick

auf eine entsprechende

internationale Maßnahme

nur nach Beratung mit

anderen interessierten Vertragsstaaten

ergriffen wird.

Maßnahmen, die gemäß

Teil II. dieses Artikels ergriffen

oder aufrechterhaken werden

und mit anderen Bestimmungen

dieses Abkommens im Widerspruch

stehen, sind zu beseitigen,

sobald die sie rechtfertigenden

Verhältnisse zu bestehen aufgehört

haben, jedenfalls jedoch

spätestens bis 1. Jänner 1951; es

besteht jedoch Einverständnis,

daß diese Zeitdauer mit Zustimmung

der Vertragsstaaten

hinsichtlich der Anwendung

einer bestimmten

Maßnahme auf eine bestimmte

Ware durch einen bestimmten

Vertragsstaat für weitere Zeitabschnitte,

die von den Vertragsstaaten

festgesetzt

werden, verlängert werden

kann.

Artikel XXI

Ausnahmen zur Wahrung der

Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Abkommens

ist dahin auszulegen,

a) daß ein Vertragsstaat dazu

verpflichtet ist, Informationen

zu geben, deren

Bekanntgabe er als seinen

wesentlichen Sicherheitsinteressen

zuwiderlaufend

ansieht; oder

b) daß ein Vertragsstaat daran

gehindert wird, eine

Maßnahme zu ergreifen,

die er zum Schutze seiner

wesentlichen Sicherheitsinteressen

I. hinsichtlich von spaltbaren

Grundstoffen

oder von Materialien,

aus denen sie erzeugt

werden;

II. betreffend den Handel

mit Waffen, Munition

und Kriegsmaterial sowie

den Handel mit

anderen Gütern und

Materialien, die unmittelbar

oder mittelbar

zur Versorgung militärischer

Streitkräfte bestimmt

sind;

III. die in Kriegszeiten oder

sonst bei ernsten Krisen

in den internationalen

Beziehungen ergriffen

werden, für notwendig

erachtet; oder

c) daß ein Vertragsstaat daran

gehindert wird, in Erfüllung

seiner auf Grund

der Charta der Vereinten

Nationen übernommenen

Verpflichtungen eine Maßnahme

zur Erhaltung des

internationalen Friedens

und der Sicherheit zu ergreifen.

Artikel XXII

Beratung

Jeder Vertragsstaat wird die

seitens eines anderen Vertragsstaates

erhobenen Vorstellungen

bezüglich der Anwendung von

Zollvorschriften und -formalitäten,

von Anti-Dumping- und

Ausgleichszöllen, Mengenbestimmungen

und Devisenvorschriften,

Subventionen, staatlichen

Handelsgeschäften, Sanitätsgesetzen

und -Vorschriften über

den Schutz des Lebens und

der Gesundheit von Menschen

und Tieren oder über den

Pflanzenschutz und allgemein

bezüglich aller Angelegenheiten,

die die Anwendung dieses Abkommens

berühren, wohlwollend

prüfen und für deren Erörterung

geeignete Möglichkeiten

eröffnen.

Artikel XXIII

Wahrung der Konzessionen und

Begünstigungen

1. Sollte ein Vertragsstaat der

Meinung sein, daß eine ihm auf

Grund dieses Abkommens unmittelbar

oder mittelbar zustehende

Begünstigung aufgehoben

oder beeinträchtigt wird

oder daß die Erreichung eines

der Ziele dieses Abkommens

dadurch behindert wird,

a) daß ein anderer Vertragsstaat

seine auf Grund

dieses Abkommens eingegangenen

Verpflichtungen

nicht erfüllt, oder

b) daß von einem anderen

Vertragsstaat eine Maßnahme

getroffen wird,

gleichgültig, ob sie mit den

Bestimmungen dieses Abkommens

im Widerspruch

steht oder nicht, oder

c) daß irgendeine andere

Sachlage gegeben erscheint,

kann der Vertragsstaat

zum Zwecke einer befriedigenden

Regelung der

Angelegenheit den anderen

Vertragsstaaten, die

er als in Frage kommend

ansieht, schriftliche Vorstellungen

oder Vorschläge

machen. Jeder Vertragsstaat,

an den in solcher

Weise herangetreten

wurde, soll die ihm gemachten

Vorstellungen

oder Vorschläge wohlwollend

prüfen.

2. Falls zwischen den interessierten

Vertragsstaaten innerhalb

einer angemessenen Zeit

keine befriedigende Regelung

getroffen wird oder falls es sich

um eine Schwierigkeit handelt,

auf die in lit. c) des Absatzes 1

verwiesen ist, kann die Angelegenheit

den Vertragsstaaten

vorgelegt werden.

Diese werden eine ihnen derart

vorgelegte Angelegenheit unverzüglich

untersuchen und den

Vertragsstaaten, die sie als in

Frage kommend ansehen,

entsprechende Empfehlungen

machen oder eine geeignete Verfügung

treffen. Die Vertragsstaaten

können mit

den Vertragsstaaten, mit dem

Wirtschafts- und Sozialrat der

Vereinten Nationen und mit

jeder zuständigen zwischenstaatlichen

Organisation in Beratung

eintreten, sofern sie diese für

notwendig erachten. Falls die

Vertrag s Staaten der Ansicht

sind, daß die Sachlage ernst

genug ist, um eine solche Maßnahme

zu rechtfertigen, können

sie einen oder mehrere Vertragsstaaten

ermächtigen, die

Anwendung jener Verpflichtungen

und Begünstigungen dieses

Abkommens, die sie unter diesen

Umständen als geeignet erach-

ten, bezüglich eines oder mehrerer

Vertragsstaaten aufzuheben.

Sollte die Anwendung einer

Verpflichtung oder Begünstigung

bezüglich eines Vertragsstaates

tatsächlich aufgehoben sein, steht

es diesem Vertragsstaat frei,

innerhalb von 60 Tagen, nachdem

eine solche Maßnahme ergriffen

würde, dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

schriftlich von seiner Absicht,

von diesem Abkommen zurückzutreten,

Mitteilung zu machen.

Dieser Austritt wird nach Ablauf

von 60 Tagen, gerechnet

vom Tage, an welchem der

Generalsekretär die schriftliche

Austrittserklärung erhielt, wirksam.

Teil III

Artikel XXIV

Territoriale Anwendung —

Grenzverkehr — Zollunion und

Freihandelszonen

1. Die Bestimmungen dieses

Abkommens beziehen sich auf

alle Zollgebiete des Mutterlandes

der Vertragsstaaten und

auf alle anderen Zollgebiete,

hinsichtlich welcher dieses Abkommen

gemäß Artikel XXVI

oder gemäß Artikel XXXIII

oder in Durchführung des

Protokolls über die provisorische

Anwendung angenommen

wurde. Jedes dieser Zollgebiete

wird zum ausschließlichen Zweck

der territorialen Anwendung

dieses Abkommens wie ein Vertragsstaat

behandelt, vorausgesetzt,

daß die Bestimmungen

dieses Absatzes nicht so ausgelegt

werden, daß dadurch

zwischen zwei oder mehreren

Zollgebieten, für welche dieses

Abkommen durch einen einzelnen

Vertragsstaat oder gemäß

Artikel XXVI oder gemäß

Artikel XXXIII oder in Durchführung

des Protokolls über

die provisorische Anwendung

angenommen wurde, irgendwelche

Rechte oder Verpflichtungen

geschaffen werden.

2. Im Sinne dieses Abkommens

wird unter Zollgebiet

jenes Territorium verstanden,

für welches besondere Zolltarife

oder andere Handelsvorschriften

für einen beträchtlichen

Teil des Handels eines solchen

Territoriums mit anderen Gebieten

beibehalten weiden.

3. Die Bestimmungen dieses

Kapitels sind nicht dahingehend

auszulegen, daß sie folgende Begünstigungen

verhindern

a) die von einem Vertragsstaat

einem Nachbarlande

zur Erleichterung des

Grenzverkehrs gewährt

werden;

b) die im Handel mit dem

Freistaat Triest von benachbarten

Ländern gewährt

werden, vorausgesetzt,

daß solche Begünstigungen

nicht mit den

aus dem zweiten Weltkrieg

hervorgegangenen

Friedensverträgen im

Widerspruch stehen.

4. Die Vertragsstaaten anerkennen,

daß es wünschenswert

sei, durch freiwillige Abkommen

die Freiheit des Handels

durch die Entwicklung einer

engeren Verschmelzung (integration)

der Volkswirtschaften

jener Länder, die an solchen

Abkommen teilnehmen, zu

steigern. Sie anerkennen auch,

daß der Zweck einer Zollunion

oder einer Freihandelszone darin

bestehen soll, den Handel

zwischen den einzelnen Partnern

zu erleichtern und nicht

den Handel anderer Vertragsstaaten

mit solchen Partnern zu

behindern.

5. Demgemäß verhindern die

Bestimmungen dieses Abkommens

nicht die Schaffung einer

Zollunion oder Freihandelszone

zwischen den Gebieten

der Vertragsstaaten oder die

Annahme eines interimistischen

Abkommens, das zur Schaffung

einer Zollunion oder einer Freihandelszone

notwendig wäre;

vorausgesetzt,

a) daß bei einer Zollunion

oder bei einem inter-

imistischen Abkommen,

welches zur Bildung einer

Zollunion führt, die bei

der Schaffung einer derartigen

Union oder eines

interimistischen Abkommens

vorgeschriebenen

Zölle und anderen Handelsvorschriften

bezüglich

des Handels mit Vertragsstaaten,

die nicht einer

solchen Union oder einem

derartigen Abkommen

angehören, in ihrer Gesamtheit

nicht höher und

einschränkender sind als

die allgemeine Wirkung

der Zölle und Handelsvorschriften,

die in den

die Zollunion bildenden

Gebieten vor Schaffung

einer solchen Union oder,

je. nach Sachlage der Annahme

eines derartigen

interimistischen Abkommens,

angewendet wurden;

b) daß bei einer Freihandelszone

oder bei einem

interimistischen Abkommen,

welches zur Bildung

einer Freihandelszone

führt, die Zölle und anderen

Handelsvorschriften,

die in jedem der die

Freihandelszone bildenden

Gebiete bestehen und

bei Schaffung einer derartigen

Freihandelszone

angewendet werden oder

bei Annahme eines solchen

interimistischen Abkommens

mit Bezug auf den

Handel von Vertragsstaaten,

die in eine solche

Zone nicht einbezogen

sind oder einem solchen

Abkommen nicht angehören,

nicht höher und

einschränkender sind als

die entsprechenden Zölle

und anderen Handelsvorschriften,

die in diesen die

Freihandelszone bildenden

Gebieten vor der Schaffung

der Freihandelszone

oder je nach Sachlage vor

der Annahme eines derartigen

interimistischen

Abkommens bestanden,

und

c.) daß jedes in lit. a) und b)

angeführte interimistische

Abkommen einen Plan

und ein Programm für

die Bildung einer solchen

Zollunion oder einer derartigen

Freihandelszone

innerhalb eines angemessenen

Zeitraumes beinhaltet.

6. Wenn in Durchführung

der Erfordernisse des Absatzes 5,

lit. a), ein Vertragsstaat eine

mit den Bestimmungen des

Artikels II im Widerspruch

stehende Erhöhung eines Zolltarifs

vorschlügt, gelangt das

in Artikel XXVIII festgelegte

Verfahren zur Anwendung. Bei

der Bemessung einer Angleichung

wird die schon durch

die Herabsetzung auf die entsprechenden

Zollsätze der anderen

die Zollunion bildenden

Gebiete gewährte Begünstigung

entsprechend berücksichtigt.

7. a) Jeder Vertragsstaat, der

den Beitritt zu einer Zollunion,

einer Freihandelszone

oder einem interimistischen

Abkommen,

welches zur Bildung einer

solchen Union oder eines

solchen Gebietes führt,

beschließt, wird die Vertragsstaaten

hievon

sogleich in Kenntnis

setzen und ihnen bezüglich

der geplanten Union

oder des Gebietes jene Information

zur Verfügung

stellen, die es ihnen ermöglicht,

den Vertragsstaaten

allenfalls entsprechende

Berichte zu

übermitteln und Empfehlungen

zu machen.

b) Wenn die Vertragsstaaten,

nach Studium

des gemäß Absatz 5 vorgesehenen

Planes und

Programms für ein interimistisches

Abkommen, in

Beratungen mit den Teilnehmern

dieses Abkommens

und unter entsprechender

Berücksichtigung

der ihnen gemäß

lit. a) zur Verfügung gestellten

Informationen zu

dem Schluß gelangen, daß

ein solches Abkommen

nicht geeignet erscheint,

innerhalb der von den

Teilnehmern des Abkommens

vorgesehenen Zeit

zur Bildung einer Zollunion

oder einer Freihandelszone

zu führen oder

daß der Zeitraum nicht

ausreichend erscheint, werden

die Vertragsstaaten

den Teilnehmern

dieses Abkommens

Empfehlungen unterbreiten.

Die Teilnehmer werden

ein derartiges Abkommen

weder aufrechterhalten

noch in Kraft setzen,

wenn sie nicht bereit sind,

dieses gemäß den Empfehlungen

abzuändern.

c) Jede wesentliche Änderung

des im Absatz 5,

lit. c), angeführten Planes

oder Programms wird den

Vertragsstaaten

bekanntgegeben, welche

die betreffenden Vertragsstaaten

ersuchen können,

mit ihnen in Beratungen

einzutreten, sofern die

Änderung geeignet erscheint,

die Schaffung

einer Zollunion oder einer

Freihandelszone zu gefährden

oder übermäßig

zu verzögern.

8. Im Sinne dieses Abkommens

a) bedeutet Zollunion die

Ersetzung zweier oder

mehrerer Zollgebiete durch

ein einheitliches Zollgebiet,

so daß

I. Zölle und andere handelsbeschränkende

Vorschriften

(ausgenommen,

soweit notwendig,

jene, die gemäß

Artikel XI, XII, XIII,

XIV, XV und XX gestattet

sind) mit Bezug

auf den Großteil des

Handels zwischen den

die Union bildenden

Gebieten oder wenigstens

mit Bezug auf den

Großteil des Handels

mit den aus diesen Gebieten

stammenden

Waren beseitigt werden,

und

II. die Mitglieder der Zollunion

im Handel mit

Gebieten, die nicht zur

Union gehören, vorbehaltlich

der Bestimmungen

des Absatzes

9, im wesentlichen dieselben

Zölle und anderen

Handelsvorschriften

anwenden;

b) Freihandelszone bedeutet

eine Gruppe von zwei

oder mehreren Zollgebieten,

in denen die Zölle

und andere handelsbeschränkende

Vorschriften

(ausgenommen, soweit

notwendig, jene, die gemäß

Artikel XI, XII, XIII,

XIV, XV und XX gestattet

sind) im wesentlichen

zwischen den die

Freihandelszone bildenden

Gebieten im Handel mit

den aus diesen Gebieten

stammenden Waren, beseitigt

werden.

9. Die im Absatz 3 des

Artikels I angeführten Präferenzen

werden durch die Schaffung

einer Zollunion oder einer Freihandelszone

nicht berührt; sie

können jedoch im Wege von

Verhandlungen mit den hievon

betroffenen Vertragsstaaten

beseitigt oder der Lage angepaßt

werden. Dieses Verhandlungsverfahren

mit den betroffenen

Vertragsstaaten soll

insbesondere auf jene Präferenzen

Anwendung finden, deren

Beseitigung gemäß den Bestimmungen

des Absatzes 8, lit. a),

I, und Absatz 8, lit. b), erforderlich

ist.

10. Die Vertragsstaaten

können Vorschläge, die

nicht vollständig mit den Bestimmungen

der Absätze 5 bis

einschließlich 9 im Einklang

stehen, mit Zweidrittelmehrheit

annehmen, vorausgesetzt, daß

derartige Vorschläge zur Schaffung

einer Zollunion oder einer

Freihandelszone im Sinne dieses

Artikels führen.

11. Unter Berücksichtigung

der außergewöhnlichen Umstände,

die sich aus der Errichtung

von Indien und Pakistan

als unabhängige Staaten ergeben

und in Anerkennung der

Tatsache, daß diese zwei Staaten

während langer Zeit eine

wirtschaftliche Einheit gebildet

haben, kommen die Vertragsstaaten

überein, daß die Bestimmungen

dieses Abkommens

diese beiden Länder nicht daran

hindern, besondere Abkommen

hinsichtlich ihres gegenseitigen

Handels abzuschließen, bis ihre

wechselseitigen Handelsbeziehungen

endgültig geregelt werden.

12. Jeder Vertragsstaat wird

in seinem Machtbereich alle geeigneten

Maßnahmen ergreifen,

um in seinem Hoheitsgebiet die

Beobachtung der Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens

durch die regionalen oder örtlichen

Regierungs- und Verwaltungsbehörden

zu gewährleisten.

Artikel XXV

Gemeinsames Vorgehen der

Vertragsstaaten

1. Die Vertreter der Vertragsstaaten

sollen periodisch

zusammentreten, um die

Durchführung jener Bestimmungen

dieses Abkommens

sicherzustellen, die ein kollektives

Vorgehen vorsehen und

um ganz allgemein die Anwendung

dieses Abkommens zu erleichtern

und die Erreichung

seiner Ziele zu fördern. Wenn

in" diesem Abkommen ein gemeinsames

Handeln der Vertragsstaaten

vorgesehen ist,

werden diese als die Vertragsstaaten

bezeichnet.

2. Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen wird ersucht,

die erste Tagung der

Vertragsstaaten einzu-

berufen, die spätestens ara

1. März. 1948 stattfinden soll.

3. Jeder Vertragsstaat verfügt

bei allen Tagungen der Vertragsstaaten

über eine

Stimme.

4. Beschlüsse der Vertragsstaaten

werden

durch die Mehrheit der abgegebenen

Stimmen gefaßt, sofern

in diesem Abkommen nichts

anderes bestimmt ist.

5. a) Bei Vorliegen außergewöhnlicher

Umstände,

für die an anderer Stelle

in diesem Abkommen

keine Vorsorge getroffen

ist, können die Vertragsstaaten

einen

Vertragsstaat von einer

ihm durch dieses Abkommen

auferlegten Verpflichtung

entbinden;

vorausgesetzt, daß

ein solcher Beschluß mit

Zweidrittelmehrheit der

abgegebenen Stimmen gefaßt

wird und diese

Mehrheit mehr als die

Hälfte der Vertragsstaaten

umfaßt.

Die Vertragsstaaten

können auch durch

eine derartige Abstimmung

I. gewisse Kategorien von

außergewöhnlichen Umständen

festlegen, hinsichtlich

"welcher bei

einer Verpflichtungsentbindung

andere Abstitnmungserfordernisse

zur Anwendung gelangen

und

II. die für die Anwendung

dieses Absatzes notwendigen

Merkmale

vorschreiben.

b) Wenn ein Vertragsstaat

es ohne ausreichende

Rechtfertigung verabsäumt,

mit einem anderen

Vertragsstaat Verhandlungen

der in Artikel 17, Absatz

1, der Havanna-Charta

erwähnten Art zu führen,

können die Vertragsstaaten

bei

Vorliegen einer Beschwerde

und nach Unter-

suchung den beschwerdeführenden

Vertragsstaat

ermächtigen, dem anderen

Vertragsstaat die in der

entsprechenden Liste dieses

Abkommens enthaltenen

Begünstigungen zu verweigern.

Bei Beurteilung,

ob ein Vertragsstaat die

Führung von Verhandlungen

unterlassen hat,

werden die Vertragsstaaten

alle wesentlichen

Umstände, einschließlich

der Bedürfnisse

der Entwicklung, des

Wiederaufbaues, anderer

Bedürfnisse und der allgemeinen

Steuerstruktur

der betreffenden Vertragsstaaten

und der Bestimmungen

der Havanna-

Charta in ihrer Gesamtheit

berücksichtigen. Wenn

die betreffenden Begünstigungen

tatsächlich verweigert

werden, so daß

im Handel mit dem

anderen Vertragsstaat

höhere Zölle zur Anwendung

gelangen als andernfalls

eingehoben würden,

steht es einem solchen

Vertragsstaat frei, innerhalb

von 60 Tagen nach

Inkrafttreten einer solchen

Maßnahme, schriftlich

dieses Abkommen zu kündigen.

Dieser Rücktritt

wird nach Ablauf von

60 Tagen nach Erhalt

dieser Erklärung durch die

Vertragsstaaten

wirksam.

c) Die Bestimmungen unter

lit. b) finden keine Anwendung

auf zwei Vertragsstaaten,

deren Listen

solche Begünstigungen enthalten,

die schon ursprünglich

zwischen den

beiden Vertragsstaaten

vereinbart wurden.

d) Die Bestimmungen unter

lit. b) und c) gelangen

vor dem 1. Jänner 1949

nicht zur Anwendung.

Artikel XXVI

Beitritt, Inkrafttreten und Registrierung

1. Das vorliegende Abkommen

wird das Datum der Unterzeichnung

der bei Abschluß

der zweiten Tagung des Vorbereitenden

Komitees der Konferenz

der Vereinten Nationen

für Handel und Beschäftigung

angenommenen Schlußakte tragen

und jedem Signatarstaat der

Schlußakte zum Beitritt offenstehen.

2. Dieses in einem englischen

und einem französischen Original

abgefaßte Abkommen,

dessen beide Texte authentisch

sind, wird beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen hinterlegt,

der hievon allen beteiligten

Regierungen beglaubigte Abschriften

übermitteln wird.

3. Jede Regierung, die diesem

Abkommen beitritt, wird eine

Beitrittsurkunde beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

hinterlegen, der alle interessierten

Regierungen vom Zeitpunkte

der Hinterlegung jeder

Beitrittsurkunde und von dem

Tage, mit welchem dieses Abkommen

gemäß Ziffer 5 dieses

Artikels in Kraft tritt, in Kenntnis

setzen wird.

4. a) Jede Regierung, die

diesem Abkommen beitritt,

tritt ihm hinsichtlich

des Mutterlandes und hinsichtlich

jener anderen Gebiete

bei, für welche es die

internationale Verantwortung

trägt, mit Ausnahme

jener gesonderten Zollgebiete,

die sie dem Generalsekretär

der Vereinten

Nationen anläßlich des

eigenen Beitritts bekanntgibt.

b) Eine Regierung, die dem

Generalsekretär eine derartige

Beitrittserklärung

mit den in lit. a) dieses

Absatzes vorgesehenen

Ausnahmen abgegeben

hat, kann dem Generalsekretär

jederzeit mitteilen,

daß ihr Beitritt

auch für ein oder mehrere

gesonderte Zollgebiete

Wirksamkeit haben soll;

eine derartige Mitteilung

wird am dreißigsten Tag

nach deren Erhalt durch

den Generalsekretär

Rechtswirksamkeit haben.

c) Falls eines der Zollgebiete,

hinsichtlich welcher ein

Vertragsstaat diesem Abkommen

beigetreten ist,

volle Selbständigkeit in

der Führung seiner

Außenhandelsbeziehungen

und anderen in diesem

Abkommen vorgesehenen

Angelegenheiten besitzt

oder erlangt hat, wird

dieses Gebiet auf Grund

einer diese Tatsache bestätigenden

Erklärung des

verantwortlichen Vertragsstaates

als Vertragsstaat

angesehen.

5. Dieses Abkommen wird

zwischen den Regierungen, die

ihm beigetreten sind, am dreißigsten

Tage nach dem Zeitpunkt

in Kraft treten, zu

welchem die Beitrittsurkunden

beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen durch die

Signatarstaaten der Schlußakte

hinterlegt wurden. Die Gebiete

dieser Signatarstaaten müssen

85 v. H. des gesamten Außenhandels

der Signatarstaaten, die

die Schlußakte bei Abschluß

der zweiten Tagung des Vorbereitenden

Komitees der Konferenz

der Vereinten Nationen

für Handel und Beschäftigung

unterzeichnet haben, umfassen.

Dieser Prozentsatz wird gemäß

dem in Annex H festgelegten

Schlüssel bestimmt werden. Die

Beitrittsurkunde jeder weiteren

Signatarregierung der Schlußakte

wird am dreißigsten Tage

nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung

der Urkunde wirksam

werden.

6. Die Vereinten Nationen

sind ermächtigt, die Registrierung

dieses Abkommens nach

dessen Inkrafttreten vorzunehmen.

Artikel XXVII

Aussetzung oder Widerruf von

Begünstigungen

Es steht einem Vertragsstaat

jederzeit frei, eine Begünstigung,

die in der zugehörigen,

diesem Abkommen angeschlossenen

Liste vorgesehen ist, zur

Gänze oder teilweise auszusetzen

oder zu widerrufen, falls

er feststellt, daß diese ursprünglich

mit der Regierung eines

Staates vereinbart wurde, der

nicht Vertragsstaat wurde oder

aufhörte, es zu sein. Der Vertragsstaat,

der eine solche Maßnahme

ergreift, wird hievon

alle anderen Vertragsstaaten in

Kenntnis setzen und auf Ersuchen

mit jenen Vertragsstaaten,

die an der betreffenden

Ware wesentlich interessiert

sind, in Beratungen eintreten.

Artikel XXVIII

Änderung der Listen

1. Ab 1. Jänner 1951 kann

jeder Vertragsstaat die Anwendung

einer Zollbehandlung

ändern oder einstellen, die er

gemäß Artikel II für eine in der

zugehörigen, diesem Abkommen

angeschlossenen Liste genannten

Ware zugestanden hat. Hiezu

wird er zur Erzielung eines

Übereinkommens mit jenem

Vertragsstaat in Verhandlungen

eintreten, mit dem diese Zugeständnisse

ursprünglich vereinbart

wurden und mit jenen

Vertragsstaaten in Beratungen

eintreten, die von den Vertragsstaaten

als an dieser

Zollbehandlung wesentlich interessiert

anerkannt wurden. Bei

diesen Verhandlungen und

diesem Abkommen, die bezüglich

anderer Waren eine Bestimmung

über eine Ausgleichsregelung

(compensatory adjustment)

enthalten können, werden die

betreffenden Vertragsstaaten bestrebt

sein, die vereinbarten Begünstigungen

auf der Grundlage

der Reziprozität und des gegenseitigen

Vorteiles auf einem

Niveau beizubehalten, das für

den Handel nicht ungünstiger

als das in diesem Abkommen

festgesetzte ist.

2. a) Wenn die daran hauptsächlich

interessierten Vertragsstaaten

nicht zu einem

Abkommen gelangen können,

wird es dem die

Änderung oder die Einstellung

einer solchen Behandlung

vorschlagenden

Vertragsstaat dennoch freistehen,

diese durchzuführen.

Falls eine solche Maßnahme

ergriffen wird,

steht es dem Vertragsstaat,

mit dem eine derartige

Zollbehandlung ursprünglich

vereinbart

wurde und den anderen

Vertragsstaaten, die gemäß

Absatz 1 dieses Artikels als

wesentlich interessiert anerkannt

wurden, frei, innerhalb

einer Frist von

sechs Monaten nach Durchführung

einer solchen

Maßnahme und 30 Tage

nach Erhalt einer schriftlichen

Verständigung über

diesen Widerruf durch die

Vertragsstaaten,

im wesentlichen gleichwertige

Begünstigungen, die

ursprünglich mit dem diese

Maßnahmen ergreifenden

Vertragsstaat vereinbart

wurden, zu widerrufen.

b) Wenn zwischen den hauptsächlich

interessierten Vertragsstaaten

ein Abkommen

erzielt wurde, das

jedoch einen anderen gemäß

Absatz 1 dieses Artikels

als wesentlich interessiert

anerkannten Vertragsstaat

nicht befriedigt,

hat dieser das Recht,

binnen einer Frist von sechs

Monaten nach Durchführung

einer solchen Maßnahme

und 30 Tage nach

Erhalt einer schriftlichen

Verständigung über diesen

Widerruf durch die Vertragsstaaten,

im

wesentlichen gleichwertige

Begünstigungen zu widerrufen,

die ursprünglich mit

dem diese Maßnahme auf

Grund eines solchen Abkommens

ergreifenden

Vertragsstaat vereinbart

wurden.

Artikel XXIX

Der Zusammenhang dieses Abkommens

mit der Havanna-

Charta

1. Die Vertragsstaaten verpflichten

sich, im vollsten Ausmaße

ihrer Regierungsgewalt die

allgemeinen Grundsätze der

Kapitel I bis einschließlich VI

und von Kapitel IX der

Havanna-Charta bis zu ihrem

Beitritt zur Charta nach Maßgabe

ihrer Verfassungsbestimmungen

zu beobachten.

2. Am Tage des Inkrafttretens

der Havanna-Charta wird

Teil II dieses Abkommens aufgehoben.

3. Falls die Havanna-Charta

am 10. September 1949 noch

nicht in Kraft getreten sein

sollte, werden die Vertragsstaaten

vor dem 31. Dezember

1949 zusammentreten, um sich

darüber zu verständigen, ob

dieses Abkommen geändert, ergänzt

oder beibehalten werden

soll.

4. Falls die Havanna-Charta

zu irgendeinem Zeitpunkte

außer Kraft treten sollte, werden

die Vertragsstaaten hierauf so

bald als möglich zusammentreten,

um sich darüber zu verständigen,

ob dieses Abkommen

ergänzt, geändert oder beibehalten

werden soll. Solange

hierüber keine Verständigung

erfolgt ist, wird Teil II dieses

Abkommens wieder in Kraft

treten, vorausgesetzt, daß

die Bestimmungen des Teiles II

mit Ausnahme des Artikels

XXIII, unter entsprechender

Änderung in jener Fassung ersetzt

werden, in welcher sie zu

diesem Zeitpunkt in der

Havanna-Charta aufscheinen,

sowie unter der weiteren Voraussetzung,

daß kein Vertragsstaat

an eine Verpflichtung gebunden

sein wird, die ihn im

Zeitpunkte des Außerkrafttretens

der Havanna-Charta

nicht verpflichtete.

5. Falls ein Vertragsstaat der

Havanna Charta im Zeitpunkte

ihres Inkrafttretens noch nicht

beigetreten ist, werden sich die

Vertragsstaaten darüber beraten

und übereinkommen, ob und

gegebenenfalls in welcher Weise

dieses Abkommen ergänzt oder

geändert werden soll, soweit es

die Beziehungen zwischen einem

solchen Vertragsstaat und

anderen Vertragsstaaten betrifft.

Solange keine solche Vereinbarung

vorliegt, werden die Bestimmungen

von Teil II dieses

Abkommens, ungeachtet der Bestimmungen

von Absatz 2 dieses

Artikels, weiterhin zwischen

einem solchen Vertragsstaat und

anderen Vertragsstaaten zur Anwendung

gelangen.

6. Vertragsstaaten, die Mitglieder

der Internationalen

Handelsorganisation sind, werden

sich nicht auf die Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens

stützen, um die Anwendung

von Bestimmungen

der Havanna-Charta zu verhindern.

Die Anwendung des

diesem Absatz zugrunde liegenden

Grundsatzes auf einen Vertragsstaat,

der nicht Mitglied

der Internationalen Handelsorganisation

ist, wird gemäß den

Bestimmungen der Ziffer 5

dieses Artikels Gegenstand einer

Vereinbarung sein.

Artikel XXX

Änderungen

1. Mit Ausnahme der Fälle,

für die Bestimmungen über die

Änderung dieses Abkommens

vorgesehen sind, werden Änderungen

der Bestimmungen von

Teil I dieses Abkommens oder

der Bestimmungen des Artikels

XXIX oder des vorliegenden

Artikels nach Annahme durch

alle Vertragsstaaten in Kraft

treten. Andere Änderungen

dieses Abkommens werden hinsichtlich

jener Vertragsstaaten,

die sie annehmen, nach Annahme

durch zwei Drittel der

Vertragsstaaten wirksam und

danach für jeden anderen Vertragsstaat

nach dessen Annahme.

2. Jeder Vertragsstaat, der

eine Änderung dieses Abkommens

annimmt, wird innerhalb

einer von den Vertragsstaaten

festgesetzten Frist

eine Urkunde über die Annahme

beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen hinterlegen.

Die Vertragsstaaten

können bestimmen,

daß eine auf Grund dieses Artikels

in Kraft gesetzte Änderung

derartig beschaffen ist, daß

es einem Vertragsstaat, der sie

nicht innerhalb einer von den

Vertragsstaaten festgesetzten

Frist angenommen

hat, freisteht, von diesem Abkommen

zurückzutreten oder

mit Zustimmung der Vertragsstaaten

ein Vertragsstaat

zu bleiben.

Artikel XXXI

Rücktritt

Unbeschadet der Bestimmungen

des Artikels XXIII oder jener

des Absatzes 2, Artikel XXX,

kann jeder Vertragsstaat am

oder nach dem 1. Jänner 1951

von diesem Abkommen zurücktreten

oder auch allein für eines

der gesonderten Zollgebiete den

Rücktritt vollziehen, für welches

er die internationale Verantwortung

trägt und das in diesem

Zeitpunkte die volle Selbständigkeit

in der Führung seiner

Außenhandelsbeziehungen und

anderer in diesem Abkommen

vorgesehenen Angelegenheiten

besitzt. Der Rücktritt wird am

oder nach dem 1. Jänner 1951

wirksam, jedoch nach Ablauf

von sechs Monaten nach Erhalt

der schriftlichen Rücktrittserklärung

durch den Generalsekretär

der Vereinten Nationen.

Artikel XXXII

Vertragsstaaten

1. Als Vertragsstaaten dieses

Abkommens gelten jene Regierungen,

die die Bestimmungen

dieses Abkommens gemäß Artikel

XXVI oder XXXIII oder

zufolge des „Protokolls über die

Vorläufige Anwendung" anwenden.

2. Die Vertragsstaaten, die das

vorliegende Abkommen gemäß

Absatz 3 des Artikels XXVI angenommen

haben, können nach

dem gemäß Absatz 5 des Artikels

XXVI erfolgten Inkrafttreten

dieses Abkommens

jederzeit entscheiden, daß ein

Vertragsstaat, der es nicht in

dieser Weise angenommen hat,

aufhört, Vertragsstaat zu sein.

Artikel XXXIII

Beitritt

Eine Regierung, die diesem

Abkommen nicht angehört, oder

eine Regierung, die im Namen

eines gesonderten Zollgebietes

handelt, das in der Führung

seiner Außenhandelsbeziehungen

und der anderen in diesem Abkommen

vorgesehenen Angelegenheiten

volle Selbständigkeit

besitzt, kann diesem Abkommen

im eigenen Namen oder im

Namen jenes Gebietes, unter

den zwischen dieser Regierung

und den Vertragsstaaten

vereinbarten Bedingungen beitreten.

Die auf Grund dieses

Artikels gefaßten Beschlüsse

der Vertragsstaaten bedürfen

der Zweidrittelmehrheit.

Artikel XXXIV

Annexe

Die Annexe dieses Abkommens

bilden einen integrierenden

Bestandteil desselben.

Artikel XXXV

1. Unbeschadet der Bestimmungen

des Absatzes 5, lit. b),

von Artikel XXV oder der Verpflichtungen

eines Vertragsstaates

auf Grund des Artikels

XXIX, Absatz 1, wird dieses

Abkommen oder gegebenen-

falls Artikel II dieses Abkommens

zwischen zwei Vertragsstaaten

nicht zur Anwendung

gelangen,

a) sofern die beiden Vertragsstaaten

nicht miteinander

in Tarifverhandlungen

eingetreten sind

und

b) wenn einer der beiden

Vertragsstaaten der Anwendung

im Zeitpunkte,

in dem einer der beiden

Vertragsstaat wird, nicht

zustimmt.

2. Auf Ersuchen eines Vertragsstaates

können die Vertragsstaaten

jederzeit vor

Inkrafttreten der Havanna-

Charta die Anwendung dieses

Artikels in allen Einzelfällen

überprüfen und geeignete Empfehlungen

machen.

ANNEX A

Liste der in Absatz 2 a) des Artikels

I erwähnten Gebiete

Vereinigtes Königreich von

Großbritannien und Nordirland.

Vom Vereinigten Königreich

von Großbritannien und

Nordirland abhängige Gebiete.

Kanada.

Commonwealth von Australien.

Vom Commonwealth von

Australien abhängige Gebiete.

Neuseeland.

Von Neuseeland abhängige Gebiete.

Südafrikanische Union einschließlich

Südwestafrika.

Irland.

Indien (mit Stichtag 10. April

1947).

Neufundland.

Südrhodesien.

Burma.

Ceylon.

In einzelnen der oben angeführten

Gebiete sind für gewisse

Waren zwei oder mehrere

Vorzugstarife in Kraft. Diese

Gebiete können durch ein Abkommen

mit den anderen Vertragsstaaten,

die im Genusse

der Meistbegünstigung stehend

Hauptlieferanten dieser Ware

sind, diese Vorzugszölle durch

einen einzigen Vorzugszoll ersetzen,

der als Ganzes für die die

Meistbegünstigung genießenden

Lieferstaaten nicht ungünstiger

sein soll als die Präferenzen,

die vor diesem Austausch in

Kraft waren.

Die Auferlegung einer gleichwertigen

Präferenzzollspanne an

Stelle der Präferenzspanne, die

als Binnensteuer ausschließlich

zwischen zwei oder mehreren

der in diesem Annex genannten

Gebiete am 10. April 1947 bestand

oder an Stelle der in dem

folgenden Absatz genannten

mengenmäßigen Präferenzvereinbarungen,

wird nicht als eine

Erhöhung einer Präferenzzollspanne

angesehen.

Die in Absatz ,5, lit. b), des

Artikels XIV angeführten Präferenzvereinbarungen

beziehen

sich auf jene, die im Vereinigten

Königreiche am 10. April 1947

auf Grund vertraglicher Abmachungen

mit den Regierungen

von Kanada, Australien und

Neuseeland über gekühltes und

gefrorenes Rind- und Kalbfleisch,

gefrorenes Hammel- und

Lammfleisch, gekühltes und gefrorenes

Schweinefleisch und

Speck bestanden. Unbeschadet

einer etwa gemäß Ziffer I, lit. h),

des Artikels XX ergriffenen

Maßnahme ist beabsichtigt, diese

Vereinbarungen aufzuheben

oder durch Tarifpräferenzen zu

ersetzen und zu diesem Zweck

sobald als möglich Verhandlungen

zwischen den wesentlich beteiligten

oder betroffenen Staaten

einzuleiten.

Die Filmverleihsteuer, die in

Neuseeland am 10. April 1947

in Kraft war, wird hinsichtlich

dieses Abkommens wie eine Zollgebühr

im Sinne des Artikels I

behandelt werden. Das Filmverleihkontingent,

das in Neuseeland

am 10. April 1947 in Kraft

war, wird hinsichtlich dieses Abkommens

als Vorrührungskontingent

im Sinne des Artikels IV

behandelt werden.

Die Dominions Indien und

Pakistan sind in obiger Liste

nicht gesondert angeführt worden,

da sie als solche am Stichtage

des 10. April 1947 noch

nicht bestanden haben.

ANNEX B

Liste der in Absatz 2 b) des Artikels

I erwähnten Gebiete der

französischen Union

Frankreich.

Französisch-Äquatorialafrika

(Kongo-Konventionsgebiet Für Einfuhren in das französische

Mutterland und Gebiete der

französischen Union.

und andere Gebiete).

Französisch- Westsfrika.

Kamerun unter französischem

Mandat. Für Einfuhren in das französische

Mutterland und Gebiete der

französischen Union.

Französische Somaliküste und

zugehörige Gebiete.

Französische Niederlassungen in

Indien. Für Einfuhren in das französische

Mutterland und Gebiete der

französischen Union.

Französische. Niederlassungen in

Ozeanien.

Französische Niederlassungen im

Kondominium der neuen Hebriden. Für Einfuhren in das französische

Mutterland und Gebiete der

französischen Union.

Guadeloupe und zugehörige Gebiete.

Französisch-Guyana.

Indochina.

Madagaskar und zugehörige Gebiete.

Marokko (französische Zone). Für Einfuhren in das französische

Mutterland und Gebiete der

französischen Union.

Martinique.

Neukaledonien und zugehörige

Gebiete.

Réunion.

Saint-Pierre und Miquelon.

Togo unter französischem Mandat. Für Einfuhren in das französische

Mutterland und Gebiete der

französischen Union.

Tunesien.

ANNEX C

Liste der in Absatz 2 b) des Artikels

I erwähnten Gebiete der

Zollunion Belgiens, Luxemburgs

und der Niederlande

Belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion.

Belgisch-Kongo.

Ruanda-Urundi.

Niederlande.

Indonesien.

Surinam.

Niederländische Antillen.

Für Einfuhren in die die Zollunion

bildenden Mutterländer.

ANNEX D

Liste der in Absatz 2 b) des Artikels

I erwähnten Gebiete, die

die Vereinigten Staaten von

Amerika betreffen

Vereinigte Staaten von Amerika

(Zollgebiet).

Von den Vereinigten Staaten

von Amerika abhängige Gebiete.

Republik der Philippinen.

Die Schaffung einer gleichwertigen

Präferenzzollspanne an

Stelle einer Präferenzspanne, die

als inländische Steuer, jedoch

ausschließlich zwischen zwei oder

mehreren der in diesem Annex

angeführten Gebiete am

10. April 1947 bestand, wird

nicht als eine Erhöhung einer

Präferenzzollspanne angesehen.

ANNEX E

Liste der in Absatz 2 d) des Artikels

I erwähnten Gebiete, auf

welche die zwischen Chile und

den Nachbarländern abgeschlossenen

Präferenzabkommen Anwendung

finden

Präferenzen, die ausschließlich

zwischen Chile einerseits und

1. Argentinien,

2. Bolivien,

3. Peru

anderseits in Kraft sind.

ANNEX F

Liste der in Absatz 2 d) des Artikels

I erwähnten Gebiete, auf

welche die zwischen Libanon

und Syrien und den Nachbarländern

abgeschlossenen Präferenzabkommen

Anwendung

finden

Präferenzen, die ausschließlich

zwischen der syrisch-libanesischen

Zollunion einerseits und

1. Palästina,

2. Transjordanien

anderseits in Kraft sind.

ANNEX G

In Absatz 3 des Artikels I festgelegte

Stichtage maximaler

Präferenzspannen

Australien, 15. Oktober 1946.

Kanada, 1. Juli 1939.

Frankreich, 1. Jänner 1939.

Syrisch-libanesische Zollunion,

30. November 1939.

Südafrikanische Union, 1. Juli

1938.

Südrhodesien, 1. Mai 1941.

ANNEX H

Prozentsatz-Anteil am Gesamtaußenhandel,

zum Zwecke der

Berechnung des in Artikel

XXVI vorgesehenen Prozentsatzes

(Berechnet nach dem Durchschnitt

des Jahres 1938 und nach

den letzten zwölf Monaten, für

die Statistiken zur Verfügung

stehen)

ANNEX I

Auslegende Anmerkungen

Zu Artikel 1

Absatz 1

Die in Artikel I, Absatz 1,

unter Hinweis auf Artikel III,

Absatz 2 und 4, und die in Artikel

II, Absatz 2 b), unter Hinweis

auf Artikel VI enthaltenen

Verpflichtungen werden für die

Zwecke des Protokolls über die

vorlaufige Anwendung als zu

Teil II gehörig angesehen.

Die im obigen Absatz und In

Artikel I, Absatz 1, enthaltene

Bezugnahme auf Artikel III,

Absatz 2 und 4, wird erst zur

Anwendung gelingen, sobald

Artikel III durch das Inkrafttreten

der durch das Protokoll

über die Änderung von Teil II

und Artikel XXVI des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens

vom 14. September

1948 vorgesehenen Novellierung

abgeändert worden ist.

Absatz 4

Der Ausdruck „Präferenzspanne"

bedeutet die absolute

Differenz zwischen dem Meistbegünstigungszollsatz

und dem

Präferenzzollsatz für die gleiche

Ware und nicht das Verhältnis

zwischen diesen Zollsätzen; zum

Beispiel

1. Wenn der Meistbegünstigungszollsatz

36% vom

Werte und der Präferenz-

Zollsatz 24% vom Werte

beträgt, so ergibt sich eine

Präferenzspanne von 12%

vom Werte und nicht

von einem Drittel

des Meistbegünstigungszollsatzes;

2. wenn der Meistbegünstigungszollsatz

36% vom

Werte beträgt und der

Präferenzzollsatz mit zwei

Drittel des Meistbegünsti-

gungszollsatzes angegeben

wäre, so würde die Präferenzspanne

12% vom

Werte betragen;

3. wenn der Meistbegünstigungszollsatz

2 Franken

pro Kilogramm und

der Präferenzzollsatz

l'50 Franken pro Kilogramm

beträgt, so ergibt

sich eine Präferenzspanne

von 0'50 Franken pro

Kilogramm.

Folgende Arten von Zollmaßnahmen,

die gemäß einem einheitlich

festgelegten Verfahren

ergriffen werden, würden einer

allgemeinen Bindung der Präferenzspannen

nicht entgegenstehen

I. die Wiederanwendung

einer Tarifeinreihung

oder eines Zollsatzes auf

eine eingeführte Ware, die

normalerweise auf eine

derartige Ware Anwendung

findet, in jenen

Fällen, in denen die Anwendung

dieser Einreihung

oder dieses Zollsatzes

auf eine solche Ware

am 10. April 1947 zeitweise

ausgesetzt oder

außer Kraft war; oder

II. die Einreihung einer bestimmten

Ware unter eine

andere Tarifposition als

jene, unter welche die Einfuhren

dieser Ware am

10. April 1947 eingeteilt

wurden, in jenen Fällen,

in denen die Zollgesetzgebung

eindeutig vorsieht,

daß eine derartige Ware

unter mehrere Zollpositionen

eingeteilt werden

kann.

Zu Artikel II

Absatz 2 a)

Der in Artikel II, Absatz 2 a),

enthaltene Hinweis auf Artikel

III, Absatz 2, wird erst zur Anwendung

gelangen, sobald Artikel

III durch das Inkrafttreten

der durch das Protokoll über die

Änderung von Teil II und Artikel

XXVI des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens

vom 14. September 1948 vorgesehenen

Novellierung abgeändert

worden ist.

Absatz 2 b)

Siehe Anmerkung zu Artikel

I, Absatz 1.

Absatz 4

Sofern zwischen den Vertragsstaaten,

die über das Zugeständnis

ursprünglich verhandelt

hatten, nicht ausdrücklich

anderes vereinbart wurde,

werden die Bestimmungen dieses

Absatzes im Sinne der Bestimmungen

des Artikels 31 der

Havanna-Charta Anwendung

finden.

Zu Artikel III

Alle inneren Gebühren oder

anderen inländischen Abgaben,

jede Vorschrift, jedes Gesetz

oder Erfordernis der in Absatz

1 erwähnten Art, die

sowohl auf eine eingeführte

als auf eine gleichartige inländische

Ware Anwendung

finden und hinsichtlich der

eingeführten Ware im Zeitpunkt

oder am Orte der

Einfuhr eingehoben oder angewendet

werden, sind dennoch als

eine innere Gebühr oder andere

inländische Abgabe der in Absatz

1 erwähnten Art zu betrachten

und demnach den Bestimmungen

von Artikel III

unterworfen.

Absatz 1

Die Anwendung des Absatzes

1 auf innere Gebühren,

die von örtlichen Behörden und

Dienststellen innerhalb des Gebietes

eines Vertragsstaates auferlegt

werden, unterliegt den

Bestimmungen des Schlußabsatzes

von Artikel XXIV. Der

Ausdruck „geeignete Maßnahmen"

im zuletzt erwähnten Absatz

macht es beipielsweise nicht

erforderlich, die bestehende Gesetzgebung

zu widerrufen, durch

welche örtliche Behörden zur

Einhebung innerer Gebühren

ermächtigt werden; dieser

Widerruf ist auch dann nicht

erforderlich, wenn diese Gebühr

mit dem Buchstaben, aber nicht

mit dem Geist des Artikels III

unvereinbar ist, jedoch für die

betreffende örtliche Behörde

oder Dienststelle eine große

finanzielle Benachteiligung zur

Folge hätte. Bei Vorliegen einer

durch örtliche Behörden oder

Dienststellen auferlegten Gebühr,

die sowohl mit dem Buchstaben

als auch dem Geist des

Artikels III unvereinbar ist,

wird es der Ausdruck „geeignete

Maßnahmen" einem

Vertragsstaat gestatten, die unzulässige

Gebühr schrittweise im

Verlaufe einer Übergangszeit zu

beseitigen, sofern eine plötzliche

Aufhebung ernste Verwaltungs-

und Finanzschwierigkeiten

hervorrufen würde.

Absatz 2

Eine Gebühr, die den Erfordernissen

des ersten Satzes

von Absatz 2 entspricht, würde

nur in jenen Fällen als mit den

Bestimmungen des zweiten

Satzes unvereinbar gelten, in

denen die Vergebührung einer

Ware gegenüber einer anderen

unmittelbar konkurrenzfähigen

und zum Ersatz geeigneten

Ware unterschiedlich erfolgt.

Absatz 5

Vorschriften, die mit den Bestimmungen

des ersten Satzes

von Absatz 5 übereinstimmen,

werden nicht als den Bestimmungen

des zweiten Satzes entgegenstehend

angesehen, wenn

die diesen Vorschriften unterworfenen

Waren im Inlande in

bedeutenden Mengen erzeugt

werden. Die Rechtfertigung für

die Zulässigkeit einer Vorschrift

im Sinne der Bestimmungen des

zweiten Satzes darf nicht damit

begründet werden, daß die für

die der Vorschrift unterworfenen

Waren festgesetzte Kontingentierung

eine angemessene

Proportion zwischen eingeführten

und inländischen Waren

darstellt.

Zu Artikel V

Absatz 5

Hinsichtlich der Beförderungskosten

findet der in Absatz 5 aufgestellte

Grundsatz auf gleichartige

Waren Anwendung, die

unter gleichartigen Bedingungen

auf derselben Strecke befördert

werden.

Zu Artikel VI

Absatz 1

Das von assoziierten Firmen

geübte verschleierte Dumping

(d. h. der Verkauf durch einen

Importeur zu einem Preise, der

niedriger ist als der von einem

Exporteur, der mit dem Importeur

assoziiert ist, in Rechnung

gestellte Preis, der zugleich niedriger

ist als der im Exportlande

übliche Preis) stellt ein Preisdumping

dar, hinsichtlich dessen

die Dumpingspanne unter Zugrundelegung

jenes Preises berechnet

werden kann, zu

welchem die Waren durch

den Importeur weiterverkauft

werden.

Absatz 2 und 3

Anmerkung 1

So wie in anderen Fällen,

kann ein Vertragsstaat auch

gegenüber der Zollverwaltung

eine angemessene Sicherstellung

(Garantie oder Barerlag) für die

Zahlung eines Anti-Dumping- oder

Ausgleichszolls bis zur

Klärung des Sachverhaltes in

jedem Falle eines Verdachts von

Dumping oder Subventionierung

verlangen.

Anmerkung 2

Die Anwendung mehrerer

Wechselkurse kann unter gewissen

Umständen eine Exportsubvention

bedeuten, der durch

Ausgleichszölle gemäß Absatz 3

entgegengetreten werden kann

oder kann dadurch ein Dumping

sein, daß die teilweise Abwertung

einer Landeswährung zur

Auswirkung gelangt, der durch

Maßnahmen gemäß Absatz 2 begegnet

werden kann. „Anwendung

mehrerer Wechselkurse"

bedeutet Anwendung oder Genehmigung

derselben durch Regierungen.

Zu Artikel VII

Absatz 1

Es wurde geprüft, ob es

wünschenswert wäre, die Worte

„sobald als möglich" durch ein

bestimmtes Datum oder durch

einen begrenzten Zeitabschnitt

von bestimmter, später festzusetzender

Dauer zu ersetzen.

Das Ergebnis war, daß es nicht

allen Vertragsstaaten möglich

sein würde, diese Grundsätze zu

einem bestimmten Datum praktisch

werden zu lassen, aber es

bestand Einverständnis, daß die

Mehrzahl der Vertragsstaaten

diese Grundsätze von dem Tage

des Inkrafttretens dieses Abkommens

ab anwenden wird.

Absatz 2

Es würde Artikel VII entsprechen,

anzunehmen, daß der

„wirkliche Wert" dargestellt

wird durch den Fakturenwert,

dem alle in dem Fakturenwert

nicht enthaltenen Posten, die

gerechtfertigte Kosten darstellen

und zweifellos unter die Begriffsbestimmung

„wirklicher

Wert" fallen, ebenso wie jedes

außergewöhnliche Skonto oder

jede Ermäßigung des üblichen

Wettbewerbpreises zuzufügen

sind.

Absatz 2 b) des Artikels VII

ermöglicht es einem Vertragsstaat,

den Ausdruck „im normalen

Handelsverkehr" in Verbindung

mit der Fassung „unter

den Bedingungen des freien

Wettbewerbes" dahin auszulegen,

daß hiedurch jedes Geschäft

ausgeschlossen ist, bei dem

Käufer und Verkäufer nicht

voneinander unabhängig sind

und bei dem der Preis nicht das

einzige zu berücksichtigende

Element ist.

Die Vorschrift der „Bedingungen

des freien Wettbewerbs" ermöglicht

es den Vertragsstaaten,

solche Verkaufspreise nicht zu

berücksichtigen, die Sonderrabatte

aufweisen, die lediglich

Alleinvertretern gewährt werden.

Der Wortlaut der Absätze a)

und b) ermöglicht es den Ver-

tragsstaaten, die Zölle einheitlich

zu berechnen, entweder 1.

nach den von einem bestimmten

Exporteur für die eingeführte

Ware berechneten Preisen oder

2. nach dem allgemeinen Niveau

der Preise einer gleichartigen

Ware.

Zu Artikel VIII

Obgleich Artikel VIII nicht

den Rückgriff auf mehrfache

Wechselkurse als solche im

Auge hat, verurteilen die Absätze

1 und 4 doch den Rüdegriff

auf Steuern und Gebühren,

die auf Kursgeschäften liegen,

als ein System, bei dem mehrfache

Kurse angewendet werden;

wenn jedoch ein Vertragsstaat

Steuern auf mehrfache Kurse

mit Genehmigung des Internationalen

Währungsfonds und

zum Schutze seiner Zahlungsbilanz

einhebt, schützen die Bestimmungen

des Absatzes 2 vollständig

seine Haltung, weil dieser

Absatz nur vorschreibt, daß derartige

Steuern dann beseitigt

werden sollen, wenn die Umstände

es erlauben.

Zu Artikel XI

Absatz 2 c)

Der Ausdruck „in jeder Form

importierte Produkte" ist dahin

zu verstehen, daß er sich auf

dieselben Produkte bezieht, die,

wenn sie sich im Zustand einer

wenig vorgeschrittenen Be- oder

Verarbeitung befinden und noch

verderblich sind, im unmittelbaren

Wettbewerb mit den

frischen Produkten stehen und

die, wenn sie ungehindert eingeführt

werden würden, die der

Einfuhr der frischen Produkte

auferlegten Beschränkungen unwirksam

machen könnten.

Absatz 2, letzter Unterabsatz

Der Ausdruck „besondere

Faktoren" umfaßt die Schwankungen

in der relativen Produktionsfähigkeit

der in- und ausländischen

Produzenten, jedoch

nicht jene Schwankungen, die

künstlich durch solche Mittel

hervorgerufen wurden, die das

Abkommen nicht zulaßt.

Zu Artikel XII

Absatz 3 b) 1.

Die Worte „ungeachtet der

Bestimmungen des Absatzes 2

dieses Artikels" sind dem Text

hinzugefügt worden, um eindeutig

zum Ausdruck zu bringen,

daß die von einem Vertragsstaat

auferlegten Einfuhrbeschränkungen,

die in anderer

Hinsicht „notwendig" im Sinne

desAbsatzes 2 a) sind, nicht dann

als überflüssig angesehen

werden, wenn sich ergibt, daß

ein Wechsel in der Innenpolitik,

wie er im Text dieser Ziffer vorgesehen

ist, zu einer Verbesserung

des Standes der Währungsreserve

dieses Vertragsstaates

führen könnte. Diese Worte

sind nicht dahin auszulegen, daß

die Bestimmungen in Absatz 2

irgendeine Änderung erfahren

hätten.

Es wurden die besonderen

Probleme berücksichtigt, welche

diejenigen Vertragsstaaten zu

lösen haben könnten, die infolge

ihres Programms der Vollbeschäftigung,

der Aufrechterhaltung

eines hohen und ständig

steigenden Niveaus der Nachfrage

und der Wirtschaftsentwicklung

einer starken Einfuhrnachfrage

gegenüberstehen und

die demgemäß eine mengenmäßige

Regelung ihres Außenhandels

aufrechterhalten. Es

wurde die Ansicht vertreten,

daß die derzeitige Fassung von

Artikel XII ebenso wie die Bestimmungen

über Ausfuhrkontrollen,

die in einigen Teilen des

Abkommens, zum Beispiel in

Artikel XX, vorkommen, den

Bedürfnissen dieser Volkswirtschaften

vollkommen entsprechen.

Zu Artikel XIII

Absatz 2 d)

„Erwägungen handelsmäßiger

Art" sind nicht als ein Merkmal

für die Aufteilung der Kontingente

angesehen worden, weil

die Auffassung bestand, daß

deren Anwendung durch Regierungsbehörden

nicht immer

möglich sein würde. Überdies

könnte ein Vertragsstaat, fails

eine solche Anwendung möglich

ist, diese Erwägungen bei dem

Versuch verwenden, ein Abkommen

im Sinne der in Absatz.

2 einleitend aufgeführten

allgemeinen Richtlinien zu erzielen.

Absatz 4

Siehe die Bemerkung über

„besondere Faktoren" im letzten

Absatz von Absatz 2 des Artikels

XI.

Zu Artikel XIV

Ziffer 1 g)

Die Bestimmungen des Absatzes

1 g) gewähren den Vertragsstaaten

nicht das

Recht, die Einleitung eines Beratungsverfahrens

für Einzelgeschäfte

zu verlangen, außer

wenn es sich hiebei um ein Geschäft

von derart großem Ausmaß

handelt, daß die Beratung

in den Rahmen der allgemeinen

Politik fällt. In diesem Falle

werden die Vertragsstaaten

auf Ersuchen des einschreitenden

Vertragsstaates

dieses Geschäft nicht isoliert,

sondern in Verbindung mit der

Politik des Vertragsstaates, betreffend,

die gesamte Einfuhr der

in Frage stehenden Ware, behandeln.

Absatz 2

Einer der in Absatz 2 ins

Auge gefaßten . Umstände erscheint

dann gegeben, wenn ein

Vertragsstaat, der aus laufenden

Geschäften Guthaben erworben

hat, keine Möglichkeit findet,

diese ohne Anwendung einer

diskriminierenden Maßnahme

zu verwenden.

Zu Artikel XV

Absatz 4

Das Wort „zuwiderlaufen"

soll insbesondere bedeuten, daß

im Widerspruch zum Wortlaut

eines Artikels dieses Abkommens

stehende Währungskontrollmaßnahmen

nicht als eine

Verletzung dieses Artikels an-

gesehen werden, wenn sie nicht

wesentlich von seinem Sinne

abweichen. Daher würde ein

Vertragsstaat, der auf Grund

einer solchen in Übereinstimmung

mit den Statuten des Internationalen

Währungsfonds

angewandten Währungskontrollmaßnahme

fordern würde,

daß die Bezahlung seiner Ausfuhr

in seiner eigenen Währung

oder in der Währung eines oder

mehrerer Mitgliedstaaten des

Internationalen Währungsfonds

zu erfolgen hätte, nicht

die Bestimmungen des Artikels

XI oder des Artikels XIII verletzt

haben. Als Beispiel könnte

angeführt werden, daß ein Vertragsstaat

auf einer Einfuhrlizenz

genau ein Land bezeichnet,

aus dem die Einfuhr genehmigt

wird, und zwar nicht

zum Zwecke der zusätzlichen

Einführung eines Elementes der

Diskriminierung in sein Einfuhrlizenzverfahren,

sondern zur

Durchsetzung zulässiger Währungskontrollmaßnahmen.

Zu Artikel XVII

Absatz 1

Die Geschäfte der von den

Vertragsstaaten geschaffenen

Handelsämter, die sich mit Ankauf

oder Verkauf beschäftigen,

unterliegen den Bestimmungen

der lit. a) und b).

Die Tätigkeit der von den

Vertragsstaaten geschaffenen

Handelsämter, die sich nicht mit

Ankäufen oder Verkäufen beschäftigen,

sondern Regelungen

treffen, die auf den Privathandel

Anwendung finden, wird

durch die einschlägigen Artikel

dieses Abkommens geregelt.

Die Bestimmungen dieses Artikels

hindern ein staatliches

Unternehmen nicht daran, eine

Ware auf verschiedenen Märkten

zu verschiedenen Preisen

zu verkaufen, vorausgesetzt,

daß dies aus kommerziellen

Gründen geschieht, um dem

Angebot und der Nachfrage

auf den Exportmärkten Rechnung

zu tragen.

Absatz 1 a)

Regierungsmaßnahmen, die

zur Durchsetzung bestimmter

Richtlinien für die Qualität

oder den Ertrag bei der Abwicklung

des Außenhandels angewendet

werden, oder Privilegien,

die für die Ausbeutung

einheimischer natürlicher Hilfsquellen

gewährt werden, die

aber die Regierungen nicht ermächtigen,

die Handelstätigkeit

des in Rede stehenden Unternehmens

zu lenken, stellen keine

„ausschließlichen oder besonderen

Privilegien" dar.

Absatz 1 b)

Ein Land, das im Genusse

einer „zweckgebundenen Anleihe"

steht, kann diese Anleihe

als eine „Erwägung kommerzieller

Art" ansehen, wenn

es die Waren, deren es bedarf,

im Auslande erwirbt.

Absatz 2

Das Wort „Waren" ist dem

Sinne nach nur auf Erzeugnisse

im handelsüblichen Sinne anzuwenden

und ist daher nicht dahin

auszulegen, als wäre es auf

die entgeltliche Inanspruchnahme

oder Leistung von Diensten

anzuwenden.

Zu Artikel XVIII

Absatz 3

Die im Zusammenhang mit

einem neuen Präferenzabkommen

bezugnehmende Klausel

über die Erhöhung eines Meistbegünstigungszollsatzes

wird

erst nach der Einfügung des

neuen Absatzes 3 in Artikel I

Anwendung finden, die durch

das Inkrafttreten der im Protokoll

über die Änderung von

Teil I und Artikel XXIX des

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

vom 14. September

1948 vorgesehenen Novellierung

erfolgen wird.

Absatz 7 a) 11. und III.

Das Wort „Verarbeitung",

das in diesen Absätzen Verwendung

findet, bedeutet die

Umwandlung eines Rohstoffes

oder eines Nebenfabrikates

einer solchen Umwandlung in

halbfertige oder fertige Waren,

aber bezieht sich nicht auf hochentwickelte

Industrieverfahren.

Zu Artikel XXIV

Absatz 9

Es herrscht Einverständnis

darüber, daß die Bestimmungen

des Artikels I bedeuten, daß

eine Ware, die unter Zugrundelegung

eines Präferenzzollsatzes

in das Gebiet eines Mitglieds

einer Zollunion oder einer Freihandelszone

eingeführt wurde

und in das Gebiet eines anderen

Mitglieds dieser Union oder

Zone reexportiert wird, vom

letztgenannten Mitglied mit

einem Zoll belegt würde, welcher

der Differenz zwischen

dem bereits entrichteten und

jenem allenfalls höheren Zoll

entspricht, der bei der direkten

Einfuhr der Ware in sein Gebiet

fällig wäre.

Absatz 11

Von Indien und Pakistan

zum Zwecke der Anwendung

definitiver Handelsvereinbarungen

angenommene Maßnahmen

dürfen nach vollzogenem Abschluß

dieser Vereinbarungen

von gewissen Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens

abweichen, wenngleich diese

Maßnahmen im allgemeinen

mit den Zielen des vorliegenden

Abkommens vereinbar sein

sollten.

Zu Artikel XXVI

Gebiete unter militärischer

Besetzung gelten nicht als solche

Gebiete, für welche die Vertragsstaaten

völkerrechtliche

Verantwortung tragen.

Zu Artikel XXIX

Absatz 1

Die Kapitel VII und VIII der

Havanna-Charta wurden aus

Absatz 1 deshalb weggelassen, da

sie im allgemeinen die Organisation,

Aufgaben und Ver-

fahren der Internationalen

Handelsorganisation behandeln.

Schlußbemerkung

Die Anwendbarkeit des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens

auf den Handel der

Vertragsstaaten mit militärisch

besetzten Gebieten wurde nicht

behandelt und bleibt einer in

absehbarer Zeit erfolgenden eingehenden

Prüfung vorbehalten.

Bis dahin ist keine Bestimmung

des vorliegenden Abkommens

so auszulegen, als würden die

damit verbundenen Fragen präjudiziert

werden. Die gegenständliche

Schlußbemerkung berührt

naturgemäß nicht die

Anwendbarkeit der Bestimmungen

der Artikel XXII und

XXIII, soweit sie sich auf Probleme

bezieht, die sich aus

einem solchen Handelsverkehr

ergeben.

ANNEX J

Ausnahmen von der Regel der

Nichtdiskriminierung

(Anwendbar auf Vertragsstaaten,

die sich gemäß Absatz

1 d) des Artikels XIV dahin

entscheiden, nach diesen Bestimmungen

und nicht nach den

Bestimmungen von Absatz 1 b)

und 1 c) des Artikels XIV behandelt

zu werden) Die Vertragsstaaten, auf die

Annex J anwendbar ist, sind

Kanada, Ceylon, Libanon, Südrhodesien,

Syrien, die Südafrikanische

Union und das Vereinigte

Königreich.

1. a) Ein Vertragsstaat, der

gemäß Artikel XII Einfuhrbeschränkungen

anwendet,

kann diese Beschränkungen

erleichtern,

indem er soweit von den

Bestimmungen des Artikels

XIII abweicht, als

dies notwendig ist, um

über das Höchstmaß der

Einfuhren hinausgehende

zusätzliche Einfuhren zu

erhalten, die sich dieser

Vertragsstaat im Rahmen

der Vorschriften der Absätze

3 a) und 3 b) des

Artikels XII verschaffen

könnte, wenn diese Beschränkungen

vollkommen

mit den Bestimmungen des

Artikels XIII in Einklang

stünden, vorausgesetzt,

daß

I. das Niveau der Lieferpreise

der auf diese

Weise eingeführten

Waren nicht wesentlich

höher liegt als bei den

Preisen für vergleichbare

Waren, die regelmäßig

von anderen

Vertragsstaaten erhältlich

sind, und daß jede

Überschreitung der

Höhe der Preise der auf

diese Weise eingeführten

Waren innerhalb

einer angemessenen

Frist wieder herabgesetzt

wird;

II. der Vertragsstaat, der

diese Maßnahmen trifft,

dies nicht im Rahmen

eines Abkommens tut,

in dessen Auswirkung

die laufenden Einnahmen

an Gold oder konvertiblen

Währungen,

die er unmittelbar aus

seinen Ausfuhren nach

anderen, nicht an dem

Abkommen teilnehmenden

Vertragsstaaten erhält,

merklich unter das

Niveau herabsinken, das

man billigerweise beim

Fehlen dieser Maßnahmen

zu erwarten berechtigt

wäre;

III. diese Maßnahmen den

Handels- oder Wirtschaftsinteressen

anderer

Vertragsstaaten nicht

unnötigerweise Schaden

zufügen.

b) Der Vertragsstaat, der

Maßnahmen gemäß dieses

Absatzes trifft, wird die in

lit. a) des vorliegenden

Absatzes vorgesehenen

Grundsätze beachten. Er

wird Geschäfte unterlassen,

die sich als mit

diesem Absatz unvereinbar

erweisen, ist jedoch nicht

verpflichtet, sich anläßlich

jedes einzelnen Geschäftes

zu vergewissern, daß die

Vorschriften dieses Absatzes

erfüllt sind, wenn

dies nicht durchführbar

ist.

2. Jeder Vertragsstaat, der

auf Grund von Ziffer 1 des vorliegenden

Annexes Maßnahmen

trifft, wird die Vertragsstaaten

regelmäßig über

diese Maßnahmen unterrichten

und ihnen alle verfügbaren

zweckdienlichen Auskünfte, um

die sie ersuchen können, zur

Verfügung stellen.

3. Wenn die Vertragsstaaten

zu irgendeinem Zeitpunkt

feststellen, daß ein Vertragsstaat

bei der Einfuhr diskriminierende

Beschränkungen

anwendet, die mit den in Ziffer 1

dieses Annexes vorgesehenen

Ausnahmen unvereinbar sind,

wird der Vertragsstaat diese

Diskriminierungen gemäß den

Weisungen der Vertragsstaaten

innerhalb von sechzig

Tagen aufheben oder ändern.

Es kann jedoch eine nach Ziffer

1 des vorliegenden Annexes

ergriffene Maßnahme auf Grund

der vorliegenden Ziffer oder des

Absatzes 4 d) des Artikels XU

nicht als unvereinbar mit den

Bestimmungen des Artikels XIII

angefochten werden, sofern

diese Maßnahme durch die Vertragsstaaten

auf Antrag

eines Vertragsstaates in einem

Verfahren gebilligt wurde, das

dem in Absatz 4 c) des Artikels

XII vorgesehenen Verfahren

gleichkommt.

Auslegende Anmerkung zu

Annex J

Es besteht Einverständnis

darüber, daß ein Vertragsstaat,

der Maßnahmen auf Grund der

Bestimmungen von Teil II a)

des Artikels XX trifft, deswegen

nicht an der Ergreifung

von Maßnahmen gemäß dem

vorliegenden Annex gehindert

wird, daß jedoch die Bestimmungen

des Artikels XIV (ein-

schließlich dieses Annexes) in

keiner Weise jene Rechte beschränken,

die die Vertragsstaaten

nach dem Wortlaut von

Teil II a) des Artikels XX genießen.

Schlußakte, angenommen bei

Beendigung der zweiten Tagung

des vorbereitenden

Komitees der Konferenz der

Vereinten Nationen für

Handel und Beschäftigung

Im Sinne der von der ersten

Tagung des Vorbereitenden

Komitees der Konferenz der

Vereinten Nationen für Handel

und Beschäftigung, die vom

Wirtschafts- und Sozialrat der

Vereinten Nationen am

18. Februar 1946 einberufen

worden war, gefaßten Resolution

haben

die Regierungen des COMMONWEALTH

AUSTRALIEN,

des KÖNIGREICHS

BELGIEN, der VEREINIGTEN

STAATEN VON BRASILIEN,

von BURMA, KANADA, CEYLON,

der REPUBLIK CHILE,

der REPUBLIK CHINA, der

REPUBLIK KUBA, der

TSCHECHOSLOWAKISCHEN

REPUBLIK, der

FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

von INDIEN, LIBANON,

des GROSSHERZOGTUMS

LUXEMBURG, des

KÖNIGREICHS DER

NIEDERLANDE, von NEUSEELAND,

des KÖNIGREICHS

NORWEGEN, von

PAKISTAN, SÜDRHODESIEN,

SYRIEN, der SÜDAFRIKANISCHEN

UNION,

des VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

VON GROSSBRITANNIEN

UND NORDIRLAND

und der VEREINIGTEN

STAATEN VON

AMERIKA

am 10. April 1947 in Genf

durch ihre Vertreter Verhandlungen

eingeleitet, die auf eine

wesentliche Herabsetzung der

Zölle und anderer Handelsschranken

und auf die Beseitigung

von Präferenzen auf einer

gegenseitigen und beiderseits

vorteilhaften Grundlage gerichtet

waren. Diese Verhandlungen

wurden heute abgeschlossen und

haben zur Ausarbeitung eines

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

und eines Protokolls

über die vorläufige Anwendung

geführt, deren Texte

angeschlossen sind. Diese, Texte

werden hiemit beglaubigt.

Die Unterzeichnung dieser

Schlußakte oder des Protokolls

über die vorläufige Anwendung

durch eine der oben genannten

Regierungen präjudiziert in

keiner Weise deren Handlungsfreiheit

bei der Konferenz der

Vereinten Nationen für Handel

und Beschäftigung.

Diese Schlußakte, einschließlich

der Texte des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens

und des Protokolls über die

vorläufige Anwendung, werden

durch das Generalsekretariat der

Vereinten Nationen am 18. November

1947 zur Veröffentlichung

freigegeben, vorausgesetzt,

daß das Protokoll über

die vorläufige Anwendung

namens aller darin angeführter

Staaten bis zum 15. November

1947 unterzeichnet worden ist.

Zu Urkund dessen

haben die Vertreter der oben

genannten Regierungen die vorliegenden

Akte unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, in

einer Ausfertigung, in einem

englischen und französischen, in

beiden Sprachen authentischen

Text, am dreißigsten Oktober

eintausendneunhundertsiebenundvierzig.

Protokoll über die vorläufige

Anwendung des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens

1. Die Regierungen des COMMONWEALTH

AUSTRALIEN,

des KÖNIGREICHS

BELGIEN (für ihr Mutterland),

von KANADA, der FRANZÖSISCHEN

REPUBLIK (für ihr

Mutterland), des GROSSHERZOGTUMS

LUXEMBURG,

des KÖNIGREICHS

DER NIEDERLANDE (für ihr

Mutterland), des VEREINIGTEN

KÖNIGREICHS VON

GROSSBRITANNIEN UND

NORDIRLAND (für ihr

Mutterland) und der VEREINIGTEN

STAATEN VON

AMERIKA verpflichten sich

unter der Voraussetzung, daß

das vorliegende Protokoll im

Namen aller oben genannten

Regierungen spätestens am

15. November 1947 unterzeichnet

wird, ab 1. Jänner 1948

a) die Teile I und III des

Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommens und

b) Teil II des oben genannten

Abkommens im weitesten

Ausmaß, soweit dies

mit ihrer bestehenden Gesetzgebung

vereinbar ist,

vorläufig anzuwenden.

2. Die oben genannten Regierungen

werden das Allgemeine

Abkommen hinsichtlich

aller ihrer anderen Gebiete als

ihrer Mutterländer am oder

nach dem 1. Jänner 1948 nach

Ablauf einer Frist von dreißig

Tagen vorläufig anwenden, wobei

diese Frist vom Tage des

Einlangens der Mitteilung des

Anwendungsbeschlusses beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen berechnet wird.

3. Jeder weitere Signatarstaat

des vorliegenden Protokolls

wird die vorläufige Anwendung

des Allgemeinen Abkommens

ab 1. Jänner 1948

oder, nach diesem Datum, nach

einer Frist von dreißig Tagen,

gerechnet vom Tage der Unterzeichnung

des vorliegenden

Protokolls, im Namen einer

solchen Regierung in Kraft

setzen.

4. Das vorliegende Protokoll

wird zur Unterzeichnung am

Sitz der Vereinten Nationen

a) bis zum 15. November

1947 für die in Ziffer 1

dieses Protokolls genannten

Regierungen, die

es am heutigen Tage nicht

unterzeichnet haben, und

b) bis zum 30. Juni 1948 für

jede andere Signatarregierung

der bei Beendigung

der zweiten Tagung des

vorbereitenden Komitees

der Konferenz der Vereinten

Nationen für

Handel und Beschäftigung

angenommenen Schlußakte

offenstehen, die es

am heutigen Tage nicht

unterzeichnet hat.

5. Jeder Regierung, die das

vorliegende Protokoll anwendet,

wird es freistehen, diese Anwendung

zu beenden; eine derartige

Kündigung wird nach

Ablauf einer Frist von sechzig

Tagen, gerechnet vom Einlangen

einer solchen schriftlichen

Kündigungsmitteilung

beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen, wirksam.

6. Das Original des vorliegenden

Protokolls wird beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt werden, der

allen beteiligten Regierungen

hievon beglaubigte Abschriften

übermitteln wird.

Zu Urkund dessen

haben die Vertreter der oben

genannten Regierungen, nach

Vorweisung ihrer in guter und

gehöriger Form befundenen

Vollmachten, das Protokoll

unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, in

einer Ausfertigung, in einem

englischen und französischen, in

beiden Sprachen authentischen

Text, am dreißigsten Oktober

eintausendneunhundertsiebenundvierzig.

Das Protokoll von Annecy

über die Beitrittsbedingungen

zum Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommen

Die Regierungen des COMMONWEALTH

AUSTRALIEN,

des KÖNIGREICHS

BELGIEN, der VEREINIGTEN

STAATEN VON BRASILIEN,

von BURMA, KANADA,

CEYLON, der REPUBLIK

CHILE, der REPUBLIK

CHINA, der REPUBLIK

KUBA, der TSCHECHOSLOWAKISCHEN

REPUBLIK, der

FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

von INDIEN, LIBANON,

des GROSSHERZOGTUMS

LUXEMBURG, des KÖNIGREICHS

DER NIEDERLANDE,

von NEUSEELAND,

des KÖNIGREICHS NORWEGEN,

von PAKISTAN,

SÜDRHODESIEN, SYRIEN,

der SÜDAFRIKANISCHEN

UNION, des VEREINIGTEN

KÖNIGREICHS VON GROSSBRITANNIEN

UND NORDIRLAND

und der VEREINIGTEN

STAATEN VON

AMERIKA, die die derzeitigen

Vertragsstaaten des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens

sind (in der Folge „die derzeitigen

Vertragsstaaten" beziehungsweise

„das Allgemeine

Abkommen" genannt) und die

Regierungen des KÖNIGREICHS

DÄNEMARK, der

DOMINIKANISCHEN REPUBLIK,

der REPUBLIK

FINNLAND, des KÖNIGREICHS

GRIECHENLAND,

der REPUBLIK HAITI, der

REPUBLIK ITALIEN, der REPUBLIK

LIBERIA, der REPUBLIK

NICARAGUA, des

KÖNIGREICHS SCHWEDEN

und der REPUBLIK URUGUAY

(in der Folge „die beitretenden

Regierungen" genannt),

sind

im Hinblick auf die

Ergebnisse der auf den Beitritt

der beitretenden Regierungen

zum Allgemeinen Abkommen

gerichteten Verhandlungen,

im Einklang mit den Bestimmungen

des Artikels

XXXIII des Allgemeinen Abkommens,

hiemit über die in diesem

Protokoll enthaltenen Bedingungen

übereingekommen,

unter welchen die beitretenden

Regierungen beitreten

können.

Die derzeitigen Vertragsstaaten

beschließen mit

Zweidrittel-Mehrheit über den

Beitritt der beitretenden Regierungen

zum Allgemeinen Abkommen,

wobei dieser Beschluß

in der in Ziffer 11 des vorliegenden

Protokolls vorgesehenen

Weise erfolgt.

1. a) Vorbehaltlich der Bestimmungen

dieses Protokolls

und auf Grund desselben

wird jede beitretende

Regierung nach dem

Inkrafttreten dieses Protokolls

I. die Teile I und III des

Allgemeinen Abkommens

und

II. Teil II des Allgemeinen

Abkommens im weitesten

Ausmaß, soweit

dies mit ihrer im Zeitpunkt

dieses Protokolls

bestehenden Gesetzgebung

vereinbar ist, vorläufig

anwenden.

b) Die unter Hinweis auf Artikel

III in Artikel I, Absatz

1, des Allgemeinen

Abkommens und die unter

Hinweis auf Artikel VI in

Artikel II, Absatz 2 b),

enthaltenen Verpflichtungen

sind für die Zwecke

der vorliegenden Ziffer

als unter Teil II des Allgemeinen

Abkommens fallend

anzusehen.

c) Für die Zwecke des Allgemeinen

Abkommens

werden die im Annex B

des vorliegenden Protokolls

enthaltenen Listen

als Listen zum Allgemeinen

Abkommen angesehen,

die sich auf beitretende

Regierungen beziehen.

d) Ungeachtet der Bestimmungen

des Artikels I,

Absatz 1, des Allgemeinen

Abkommens, erfordert die

Unterzeichnung dieses Protokolls

durch eine beitretende

Regierung nicht die

Beseitigung von Präferenzen,

betreffend Einfuhrzölle

oder -abgaben, die

das in dem abgeänderten

Absatz 4 des Artikels I des

Allgemeinen Abkommens

vorgesehene Maß nicht

übersteigen und ausschließlich

zwischen Uruguay und

Paraguay in Kraft stehen.

2. Nach dem hinsichtlich jeder

einzelnen beitretenden Regierung

erfolgten Inkrafttreten

des vorliegenden Protokolls

wird die betreffende Regierung

im Sinne der in Artikel XXXII

des Allgemeinen Abkommens

enthaltenen Definition ein Vertragsstaat.

3. Ungeachtet der Bestimmungen

der Ziffer 12 werden die in

der für jeden derzeitigen Vertragsstaat

einschlägigen Liste

vorgesehenen Konzessionen, die

im Annex A dieses Protokolls

enthalten sind, hinsichtlich dieses

Vertragsstaates erst im Zeitpunkt

in Kraft treten, zu welchem

seine Notifikation über

die Absicht der Anwendung dieser

Konzessionen beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

eingelangt ist. Diese Konzessionen

werden sodann hinsichtlich

dieses Vertragsstaates entweder

zu jenem Zeitpunkt in Kraft

treten, zu welchem das vorliegende

Protokoll auf Grund von

Ziffer 12 erstmals in Kraft tritt,

oder am dreißigsten Tag nach

Einlangen einer derartigen Notifikation

beim Generalsekretär,

je nachdem, welcher der spätere

Zeitpunkt ist. Eine derartige

Notifikation wird nur dann

wirksam sein, wenn sie beim

Generalsekretär spätestens am

30. April 1950 einlangt. Nach

dem Inkrafttreten solcher Konzessionen

wird die einschlägige

Liste als eine Liste zum Allgemeinen

Abkommen betreffend

diesen Vertragsstaat angesehen.

4. Ein derzeitiger Vertragsstaat,

der die in Ziffer 3 erwähnte

Notifikation vollzogen,

oder eine beitretende Regierung,

die das vorliegende Protokoll

unterzeichnet hat, sind jederzeit

berechtigt, zur Gänze oder teilweise

eine Konzession auszusetzen

oder aufzuheben, die in

der einschlägigen im Annex A

oder B zu diesem Protokoll

enthaltenen Liste vorgesehen ist,

wenn ein solcher Vertragsstaat

oder diese Regierung feststellt,

daß die Konzession ursprünglich

mit einer beitretenden Regierung

verhandelt wurde, die das

vorliegende Protokoll nicht unterzeichnet,

oder mit einem Vertragsstaat,

der die erforderliche

Notifikation nicht vollzogen

hat; es wird hiebei jedoch vorausgesetzt,

daß der derzeitige

Vertragsstaat oder die beitretende

Regierung, die eine solche

Konzession zur Gänze oder

teilweise aussetzt oder aufhebt,

von dieser Maßnahme alle anderen

derzeitigen Vertragsstaaten

und beitretenden Regierungen

innerhalb von dreißig Tagen

nach dieser Aussetzung oder

Aufhebung in Kenntnis setzt

und auf Ersuchen mit jenen

Vertragsstaaten in Beratungen

eintritt, die an der betreffenden

Ware ein besonderes Interesse

haben. Es wird weiters vorausgesetzt,

daß, unbeschadet

der Bestimmungen des Artikels

XXXV des Allgemeinen

Abkommens, jede derart ausgesetzte

oder aufgehobene Begünstigung

vom dreißigsten Tage

nach der Unterzeichnung dieses

Protokolls oder des Vollzugs

der in Ziffer 3 erwähnten Notifikation

durch die beitretende

Regierung oder den derzeitigen

Vertragsstaat, mit welchem diese

Begünstigung ursprünglich verhandelt

wurde, zur Anwendung

gelangt.

5. a) In jedem Falle, in welchem

in Artikel IT des Allgemeinen

Abkommens auf

das Datum des Abkommens

Bezug genommen

wird, ist das hinsichtlich

der diesem Protokoll angeschlossenen

Listen anzuwendende

Datum das

Datum des vorliegenden

Protokolls.

b) In jedem Falle, in welchem

in Absatz 6 des Artikels

V, der Absatz 4 d)

des Artikels VII und in

Absatz 3 c) des Artikels X

des Allgemeinen Abkommens

auf das Datum des

Abkommens Bezug genommen

wird, ist das hinsichtlich

jeder beitretenden

Regierung anzuwendende

Datum der 24. März 1948.

c) Im Falle der in Absatz 11

des Artikels XVIII des

Allgemeinen Abkommens

enthaltenen Hinweise auf

den 1. September 1947

und den 10. Oktober

1947 ist das hinsichtlich

jeder beitretenden Regierung

anzuwendende Datum

der 14. Mai 1949,

beziehungsweise der

30. Juli 1949.

6. Die von einer beitretenden

Regierung anzuwendenden Bestimmungen

des Allgemeinen

Abkommens werden jene sein,

die in dem Text, enthalten sind,

der den Schlußakten der zweiten

Tagung des vorbereitenden

Komitees der Konferenz der

Vereinten Nationen für Handel

und Beschäftigung angeschlossen

ist, unter Berücksichtigung der

bis zu jenem Tage erfolgten

Richtigstellungen, Änderungen

und anderen Modifikationen, an

welchem das vorliegende Protokoll

durch eine solche beitretende

Regierung unterzeichnet

wird. Damit die Unterzeichnung

des vorliegenden Protokolls

durch eine beitretende Regierung

rechtswirksam wird, muß

gleichzeitig eine Annahme aller

Berichtigungen, Änderungen

oder anderen Modifikationen

erfolgen, die durch die Vertragsstaaten

zum Zwecke

der Vorlage an die einzelnen

Regierungen und zwecks Annahme

ausgearbeitet wurden,

aber in jenem Zeitpunkt, zu

welchem die Unterzeichnung des

vorliegenden Protokolls durch

die betreffende beitretende Regierung

erfolgt, noch nicht in

Kraft getreten sind.

7. Es steht jeder beitretenden

Regierung, die dieses Protokoll

unterzeichnet hat, frei, die vorläufige

Anwendung des Allgemeinen

Abkommens aufzuheben;

diese Aufhebung wird

am sechzigsten Tag nach Einlangen

der diesbezüglichen

schriftlichen Mitteilung beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen wirksam.

8. a) Eine beitretende Regierung,

die das vorliegende

Protokoll unterzeichnet

und keine Aufhebungsmitteilung

gemäß Ziffer 7 gemacht

hat, kann gemäß

Artikel XXVI des Allgemeinen

Abkommens am

oder nach dem Datum

von dessen Inkrafttreten

dem Abkommen unter

den Bedingungen des vorliegenden

Protokolls durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär

der Vereinten

Nationen beitreten. Dieser

Beitritt wird entweder an

jenem Tage wirksam, an

dem das Allgemeine Abkommen

gemäß Artikel

XXVI in Kraft tritt oder

am dreißigsten Tage nach

der erfolgten Hinterlegung

der Beitrittsurkunde, je

nachdem, welcher der

spätere Zeitpunkt ist.

b) Ein Beitritt zum Allgemeinen

Abkommen, der

gemäß Ziffer 8 a) des vorliegenden

Protokolls erfolgt,

wird für die Zwecke

des Artikels XXXII, Absatz

2, dieses Abkommens,

gemäß Artikel XXVI, Absatz

3, desselben als Annahme

des Abkommens

angesehen.

9. a) Eine beitretende Regierung,

die das vorliegende

Protokoll unterzeichnet

oder gemäß Ziffer 8 a)

eine Beitrittsurkunde

hinterlegt, und jeder derzeitige

Vertragsstaat, der

die in Ziffer 3 erwähnte

Notifikation vollzieht,

handelt hiebei namens des

Mutterlandes und der

anderen Gebiete, für die

sie, beziehungsweise er, die

völkerrechtliche Verantwortung

trägt, mit Ausnahme

jener gesonderten

Zollgebiete, die dem Generalsekretär

der Vereinten

Nationen im Zeitpunkt

der Unterzeichnung,

Hinterlegung oder der gemäß

Ziffer 3 erfolgenden

Notifikation namhaft gemacht

werden.

b) Eine beitretende Regierung

oder ein derzeitiger Vertragsstaat,

die dem Generalsekretär

eine Mitteilung

hinsichtlich der Ausnahme

gemäß lit. a) dieser

Ziffer gemacht haben

können den Generalsekretär

jederzeit davon in

Kenntnis setzen, daß die

Unterzeichnung, der Beitritt

oder die gemäß Ziffer

3 erfolgte Notifikation

auch für ein oder mehrere

bisher ausgenommene Zollgebiete

wirksam sein soll;

eine derartige Mitteilung

wird am dreißigsten Tag

nach Erhalt derselben

durch den Generalsekretär

rechtswirksam.

c) Falls eines der Zollgebiete,

für welches eine beitretende

Regierung da?

Allgemeine Abkommen

wirksam gemacht hat, die

volle Selbständigkeit in

der Führung seiner Außenhandelsbeziehungen

und

der anderen im Allgemeinen

Abkommen vorgesehenen

Angelegenheiten

besitzt oder erwirbt, wird

ein solches Gebiet auf

Grund einer verbindlichen,

die vorerwähnte Tatsache

feststellenden Erklärung

durch die verantwortliche

beitretende Regierung als

Vertragsstaat angesehen.

10. a) Der Originaltext des

vorliegenden Protokolls

wird beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

hinterlegt und am Sitze

der Vereinten Nationen

zur Unterzeichnung durch

die derzeitigen Vertragsstaaten

vom 10. Oktober

1949 bis 30. November

1949 und durch die beitretenden

Regierungen

vom 10. Oktober 1949 bis

30. April 1950 offenstehen.

b) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen wird

unverzüglich eine beglaubigte

Abschrift des vorliegenden

Protokolls und

eine Mitteilung über

jede hiezu erfolgte Unterzeichnung,

jede gemäß

Ziffer 8 a) erfolgte

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

und jede

auf Grund der Ziffern 3,

7, 9 a) oder 9 b) erfolgte

Notifikation jedem Mitgliedstaat

der Vereinten

Nationen und jeder anderen

Regierung übermitteln,

die an der Konferenz

der Vereinten Nationen

für Handel und

Beschäftigung teilgenommen

hat.

c) Der Generalsekretär ist

berechtigt, das vorliegende

Protokoll gemäß Artikel

102 der Charta der Vereinten

Nationen zu registrieren.

11. Die Unterzeichnung des

vorliegenden Protokolls durch

zwei Drittel der derzeitigen

Vertragsstaaten hinsichtlich

einer beitretenden Regierung

stellt einen gemäß Artikel

XXXIII des Allgemeinen

Abkommens gefaßten Beschluß

dar, durch welchen dem Beitritt

dieser Regierung zugestimmt wird.

12. Vorbehaltlich der Bestimmungen

der Ziffer 3 wird dieses

Protokoll für jede beitretende

Regierung, hinsichtlich welcher

es bis 30. November 1949 durch

zwei Drittel der derzeitigen

Vertragsstaaten unterzeichnet

Würde, in Kraft treten

a) Wenn es bis 30. November

1949 durch diese beitretende

Regierung Unterzeichner

wurde, am 1. Jänner

1950 oder,

b) wenn es durch diese beitretende

Regierung nicht

bis 30. November 1949

unterzeichnet wurde, am

dreißigsten Tage nach erfolgter

Unterzeichnung

durch diese beitretende

Regierung.

13. Als Datum des vorliegenden

Protokolls gilt der 10. Oktober

1949.

Geschehen zu Annecy, in

einer Ausfertigung, in einem

englischen und französischen in

beiden Sprachen authentischen

Text, sofern nicht hinsichtlich

der dem Protokoll angeschlossenen

Listen anders bestimmt

ist.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Protokoll namens der Republik Österreich für ratifiziert und verspricht in deren Namen

die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel

und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 12. Oktober 1951.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für Finanzen

Margarétha

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Kolb

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Das vorstehende Protokoll ist gemäß seiner Ziffer 11 b am 19. Oktober 1951 für Österreich

in Kraft getreten.

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