254. Protokoll von Torquay zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 21. April 1951 in Torquay unterzeichnete Protokoll zum Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommen, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Regierungen, die dem
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
im Zeitpunkt
dieses Protokolls als Vertragsstaaten
angehören (in der Folge
als „die derzeitigen Vertragsstaaten"
beziehungsweise
„das Allgemeine Abkommen"
bezeichnet), die Regierungen
der Republik Österreich, der
Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Korea, von Peru,
der Republik der Philippinen
und der Republik Türkei (nachstehend
als „die beitretenden
Regierungen" bezeichnet) und
die Orient-Republik von Uruguay,
die laut Beschluß der
Vertragsstaaten vom
?. November 195C dem Allgemeinen
Abkommen gemäß den
Bestimmungen des Protokolls
von Annecy über die Beitrittsbedingungen
beitreten kann
(nachstehend „Uruguay" genannt),
haben im Hinblick auf
die Ergebnisse der in Torquay
abgeschlossenen Verhandlungen
durch ihre Vertreter folgendes
vereinbart
1. a) Jede der beitretenden Regierungen,
hinsichtlich deren
Beitritt gemäß Artikel
XXXIII des Allgemeinen
Abkommens ein
Beschluß gefaßt wurde,
bringt provisorisch und
vorbehaltlich der Bestimmungen
dieses Protokolls,
nach Inkrafttreten dieses
Protokolls für die betreffende
beitretende Regierung,
gemäß Ziffer 11
zur Anwendung
I. die Teile I und III des
Allgemeinen Abkommens
und
II. Teil II des Allgemeinen
Abkommens im weitesten
Ausmaß, soweit
dies mit ihrer im Zeitpunkt
dieses Protokolls
bestehenden Gesetzgebung
vereinbar ist.
b) Die unter Hinweis auf
Artikel III in Artikel I,
Ziffer 1, des Allgemeinen
Abkommens und die unter
Hinweis auf Artikel
VI im Artikel II, Ziffer
2 b), enthaltenen Bestimmungen,
sind im Sinne
dieser Ziffer als unter
Teil II des Allgemeinen
Abkommens fallend anzusehen.
c) Im Sinne des Allgemeinen
Abkommens sind die im
Anhang B enthaltenen
Listen nach deren gemäß
Ziffer 11 erfolgten Inkraftsetzung
als Listen
zum Allgemeinen Abkommen,
die sich auf beitretende
Regierungen beziehen,
anzusehen.
2. Mit der hinsichtlich jeder
einzelnen beitretenden Regierung
gemäß Ziffer 11 erfolgten
Inkraftsetzung dieses Protokolls
wird die betreffende Regierung
ein Vertragspartner im
Sinne des Artikels XXXII des
Allgemeinen Abkommens.
3. a) Am dreißigsten Tage
nach dem Tage der erfolgten
Unterzeichnung dieses
Protokolls durch einen
derzeitigen Vertragsstaat
oder Uruguay oder, je
nachdem, welcher der spätere
Zeitpunkt ist, am
sechsundvierzigsten Tag
nach dem Datum dieses
Protokolls, tritt die im
Anhang A enthaltene
Liste betreffend diesen
Vertragsstaat oder Uruguay
in Kraft.
b) Teile der im Anhang A
enthaltenen Listen, die
das Ergebnis von Verhandlungen
und Übereinkommen
gemäß Artikel
XXVIII, Ziffer 1, des Allgemeinen
Abkommens
bilden, können bei Vorliegen
eines Übereinkommens
der Verhandlungspartner
nach dem Zeitpunkt
dieses Protokolls
und vor dem gemäß Absatz
a) festgelegten Zeitpunkt
in Kraft gesetzt
werden, vorausgesetzt
daß
I. die für Zurückziehungen
oder Einschränkungen
von Konzessionen
im Verhandlungswege
zugestandenen entsprechenden
Gegenleistungen,
die in den bestehenden
Listen zum
Allgemeinen Abkommen
enthalten sind,
nicht später in Kraft
treten als diese Zurückziehungen
oder Einschränkungen
und daß
II. jede Regierung, die beabsichtigt,
ihre Liste gemäß
dieser Ziffer in
Kraft zu setzen, den
Generalsekretär der
Vereinten Nationen
mindestens dreißig Tage
vor dem Zeitpunkt
verständigt, zu welchem
die beabsichtigte Maßnahme
in Kraft tritt.
c) Teile der im Anhang A
enthaltenen Listen, die das
Ergebnis von Verhandlungen
und Übereinkommen
bilden, die gemäß
Verfahren zustande gekommen
sind, die von
den Vertragsstaaten festgelegt
wurden, können
bei Vorliegen eines Übereinkommens
der Verhand-
lungspartner vor dem gemäß
Absatz a) festgelegten
Zeitpunkt in Kraft
gesetzt werden, vorausgesetzt,
daß die
für Konzessions-Zurückziehungen
oder -Einschränkungen
vereinbarten
entsprechenden Gegenleistungen,
die in den
bestehenden Listen zum
Allgemeinen Abkommen
enthalten sind, nicht später
in Kraft gesetzt werden
als diese Zurückziehungen
oder Einschränkungen.
d) Sobald eine Liste gemäß
Absatz a) oder ein Teil
einer Liste gemäß Absatz
b) oder c) in Kraft
gesetzt wurde, wird eine
solche Liste oder deren
Teil (zusammen mit allen
im Anhang A enthaltenen
zugehörigen Bestimmungen
der Liste) eine Liste
zum Allgemeinen Abkommen,
die sich auf die
betreffende Regierung bezieht.
Im Falle einer unterschiedlichen
Behandlung
einer Ware in einer
im Anhang A enthaltenen
Liste gegenüber der die
gleiche Ware in einer die
gleiche Regierung betreffenden
Liste zum Allgemeinen
Abkommen, ist
jene Behandlung anzuwenden,
welche in der im
Anhang A enthaltenen
Liste vorgesehen ist, sofern
und solange diese
Liste gemäß den Bestimmungen
des vorliegenden
Protokolls in Kraft steht.
e) Im Sinne dieses Protokolls
sind als „bestehende Listen
zum Allgemeinen Abkommen"
die dem Allgemeinen
Abkommen und dem.
Protokoll von Annecy
über die Beitrittsbedingungen
angeschlossenen
Listen anzusehen, die abgeändert
sind durch: I.
die Bestimmungen der
Protokolle über deren
Richtigstellung oder Änderung
oder II. irgendeine
Maßnahme, die am
28. September 1950 in
Kraft stand und gemäß
einer besonderen Bestimmung
des Allgemeinen
Abkommens oder auf
Grund eines von den
Vertragsstaaten
festgelegten Verfahrens
ergriffen wurde.
4. Es steht einer Regierung,
die dieses Protokoll unterzeichnet
hat, jederzeit frei, Konzessionen,
die in der entsprechenden
diesem Protokoll angeschlossenen
Liste vorgesehen
sind, zurückzuhalten oder zur
Gänze oder teilweise zurückzuziehen,
sofern eine solche
Regierung feststellt, daß diese
Konzession ursprünglich mit
einer Regierung vereinbart
wurde, die dieses Protokoll
nicht unterzeichnet hat, vorausgesetzt
daß
I. die Regierung, welche
eine solche Konzession
zurückhält oder zur Gänze
oder teilweise zurückzieht,
alle Vertragsstaaten,
beitretende Regierungen
und Uruguay innerhalb
von dreißig Tagen nach
dem Zeitpunkt dieser Zurückhaltung
oder Zurückziehung
davon in Kenntnis
setzt und mit jedem
Vertragsstaat, der an der
betreffenden Ware ein
besonderes Interesse hat,
auf Verlangen in Beratungen
eintritt;
II. jede derartige Zurückhaltung
oder Zurückziehung
am dreißigsten Tage nach
dem Zeitpunkt außer
Kraft tritt, zu welchem
die Regierung, mit der die
Vereinbarung ursprünglich
getroffen wurde, dieses
Protokoll unterzeichnet;
und
III. dieser Absatz die Zurückziehung
oder Zurückhaltung
einer ausgleichenden
Gegenleistung nicht gestattet,
die aus Verhandhingen
und Übereinkom-
men der in Absatz b) u
c) der Ziffer 3 beschriebenen
Art hervorgegangen
ist, es sei denn, daß alle
Konzessions-Zurückziehungen
oder -Einschränkungen,
die in den bestehenden
Listen zum Allgemeinen
Abkommen enthalten
sind und für deren
Ersatz entsprechende Gegenleistungen
vereinbart
wurden, für die gleiche
Zeitdauer zurückgehalten
oder zurückgezogen werden.
5. a) In jedem Falle, in dem in
Artikel II des Allgemeinen
Abkommens auf das
Datum dieses Abkommens
Bezug genommen wird,
ist das Darum dieses
Protokolls hinsichtlich der
dem Protokoll angeschlossenen
Listen anzuwenden.
b) In jedem Falle, in dem
in Artikel V, Ziffer 6, Artikel
VII, Ziffer 4 d), und
in Artikel X, Ziffer 3 c),
des Allgemeinen Abkommens
auf das Datum dieses
Abkommens Bezug genommen
wird, ist hinsichtlich
jeder beitretenden
Regierung der
24. März 1948 als Datum
anzuwenden.
c) Im Falle des Hinweises
auf den 1. September 1947
und den 10. Oktober
1947, gemäß Artikel
XVIII, Ziffer 11, des
Allgemeinen Abkommens,
sind die hinsichtlich der
beitretenden Regierungen
anzuwendenden Daten der
1. November 1950 beziehungsweise
der 15. Jänner
1951.
d) Im Falle des Hinweises
auf den 1. Jänner 1951
gemäß Artikel XXVIII,
Ziffer 1, des Allgemeinen
Abkommens, ist das Datum,
das hinsichtlich der
diesem Protokoll angeschlossenen
Listen anzuwenden
ist, der 1. Jänner
1954.
6. a) Der Wortlaut des Artikels
XXVIII, Ziffer 1, des
Allgemeinen Abkommens
ist durch die Weglassung
von „am oder
nach dem 1. Jänner 1951"
und hiefür die Einfügung
von „am oder nach dem
1. Jänner 1954" zu ändern.
b) Die gemäß Ziffer 10 erfolgende
Unterzeichnung
dieses Protokolls wird als
Hinterlegung einer Annahmeurkunde
der in Absatz
a) festgelegten Änderung
im Sinne des Artikels
XXX, Ziffer 2, des
Allgemeinen Abkommens
angesehen.
c) Die in Absatz a) festgelegte
Änderung tritt gemäß
Artikel XXX, Ziffer
1, des Allgemeinen
Abkommens in Kraft, sobald
dieses Protokoll von
zwei Drittel der Regierungen,
die in diesem
Zeitpunkt Vertragsstaaten
sind, unterzeichnet worden
ist.
d) Die in Absatz a) festgelegte
Änderung tritt unbeschadet
der Bestimmungen
des Absatzes c) nicht
hinsichtlich von Konzessionen
in Kraft, die ursprünglich
zwischen einem
Vertragsstaat, der dieses
Protokoll unterzeichnet
hat, und einem anderen
Vertragsstaat vereinbart
wurden, der entweder dieses
Protokoll oder die Erklärung
über die weitere
Anwendung der Listen
des Allgemeinen Abkommens,
die dem am
21. April 1951 in Torquay
unterzeichneten
Schlußakt angeschlossen
ist, nicht unterzeichnet
hat.
7. a) Die von einer beitretenden
Regierung anzuwendenden
Bestimmungen
des Allgemeinen Ab-
kommens sind in dem
Text enthalten, welcher
dem Schlußakt der zweiten
Tagung des Vorbereitungskomitees
der Konferenz
der Vereinten Nationen
für Handel und
Beschäftigung angeschlossen
ist, wobei Berichtigungen,
Änderungen, Ergänzungen
oder sonstige
Modifikationen zu berücksichtigen
sind, die durch
die folgenden Urkunden
erfolgten;
Protokoll über die Änderung
gewisser Bestimmungen,
unterzeichnet
in Havanna
am 24. März 1948,
Sonderprotokoll über
Artikel XXIV, unterzeichnet
in Havanna
am 24. März 1948,
Sonderprotokoll über
die Änderung von
Artikel XIV, unterzeichnet
in Havanna
am 24. März 1948,
Protokoll über Berichtigungen,
unterzeichnet
in Havanna
am 24. März 1948,
Protokoll über die Änderung
von Teil I
und Artikel XXIX,
unterzeichnet in Genf
am 14. September
1948,
Protokoll über die Änderung
von Teil II
und Artikel XXVI,
unterzeichnet in Genf
am 14. September
1948,
Zweites Berichtigungsprotokoll,
unterzeichnet
in Genf am
14. September 1948,
Erklärung vom 9. Mai
1949, betreffend Abschnitt
E der Liste
XIX,
Erklärung vom 11. August
1949, betreffend
Abschnitt B der Liste
XIX,
Protokoll über die Änderung
von Artikel
XXVI, unterzeichnet
in Annecy am
13. August 1949,
Protokoll über den Ersatz
der Liste I
(Australien), unterzeichnet
in Annecy
am 13. August 1949,
Protokoll über den Ersatz
der Liste VI
(Ceylon), unterzeichnet
in Annecy am
13. August 1949,
Erstes Änderungsprotokoll,
unterzeichnet in
Annecy am 13. August
1949,
Drittes Berichtigungsprotokoll,
unterzeichnet
in Annecy am
13. August 1949,
Protokoll von Annecy
über die Beitrittsbedingungen,
unterzeichnet
in Annecy
am 10. Oktober 1949,
Viertes Berichtigungsprotokoll,
unterzeichnet
in Genf am
3. April 1950,
Fünftes Berichtigungsprotokoll,
unterzeichnet
in Torquay am
16. Dezember 1950
und. durch jene anderen
von den Vertragsstaaten
ausgearbeiteten
Urkunden, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Protokolls
für die betreffende Regierung
wirksam geworden
sind.
b) Die Unterzeichnung dieses
Protokolls durch eine
beitretende Regierung wird
als Annahme der Berichtigungen,
Änderungen,
Ergänzungen oder sonstigen
Modifikationen des
Allgemeinen Abkommens
angesehen die durch die
in Absatz a) angeführten
und durch andere von
den Vertragsstaa-
ten ausgearbeiteten Urkunden
erfolgten, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Protokolls
für die betreffende Regierung
noch nicht wirksam
geworden sind; in
letzterem Falle gilt als
Zeitpunkt der Annahme
das Datum der Unterzeichnung
dieses Protokolls
durch die betreffende
Regierung.
c) Unbeschadet jeder Maßnahme,
die von einem
Vertragsstaat gemäß Artikel
XXXV. ergriffen
wird, wird, sofern im
Zeitpunkt der Unterzeichnung
nichts anderes bestimmt
ist, die Unterzeichnung
dieses Protokolls
durch einen Vertragsstaat
oder Uruguay
als Annahme der Berichtigungen,
Änderungen, Ergänzungen
oder sonstigen
Modifikationen des Allgemeinen
Abkommens auf
Grund der in Absatz a)
angeführten Instrumente
und im Wege jener anderen
von den Vertragsstaaten
ausgearbeiteten
Urkunden angesehen, die
zur Annahme offenstehen
und vom betreffenden
Vertragsstaat oder Uruguay
noch nicht unterzeichnet
oder angenommen
wurden, wobei diese
Annahme am Tage der
Unterzeichnung wirksam
wird.
8. Es steht jeder beitretenden
Regierung, die dieses Protokoll
unterzeichnet hat, frei, die provisorische
Anwendung des Allgemeinen
Abkommens zurückzuziehen;
diese Zurückziehung
wird am sechzigsten Tage nach
Erhalt einer schriftlichen Zurückziehungsverständigung
durch
den Generalsekretär der Vereinten
Nationen wirksam.
9. a) Jede beitretende Regierung,
die dieses Protokoll
unterzeichnet hat und am
Tage des gemäß Artikel
XXVI erfolgenden
Inkrafttretens des Allgemeinen
Abkommens oder
nachher keine Zurückziehungsverständigung
gemäß
Ziffer 8 ergehen ließ,
tritt diesem Abkommen
gemäß den anwendbaren
Bestimmungen dieses Protokolls
durch Hinterlegung
einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
bei. Dieser Beitritt
wird entweder an jenem
Tage wirksam, an dem
das Allgemeine Abkommen
gemäß Artikel XXVI
in Kraft tritt, oder am
dreißigsten Tage nach dem
Tage der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde, wobei
der spätere Zeitpunkt
Geltung hat.
b) Der gemäß Absatz a) erfolgende
Beitritt zum
Allgemeinen Abkommen
wird im Sinne des Artikels
XXXII, Ziffer 2,
dieses Abkommens als
Annahme des . Abkommens
gemäß dessen Artikel
XXVI, Ziffer 3, angesehen.
10. a) Der Originaltext dieses
Protokolls wird für derzeitige
Vertragsstaaten und
beitretende Regierungen
am 21. April 1951 in
Torquay zur Unterzeichnung
aufgelegt. Er wird
nachher beim Generalsekretär
der Vereinten
Nationen hinterlegt und
vom 7. Mai 1951 bis
21. Oktober 1951 am
Hauptsitz der Vereinten
Nationen zur Unterzeichnung
durch derzeitige
Vertragsstaaten, beitretende
Regierungen und Uruguay
aufliegen, vorausgesetzt,
daß Uruguay gemäß
Beschluß der Vertragsstaaten
vom 9. November
1930 vorher das
Protokoll von Annecy
über die Beitrittsbedingungen
unterzeichnet hat.
b) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen wird
eine beglaubigte. Abschrift
dieses Protokolls, eine
Notifikation jeder Unterzeichnung
dieses Protokolls,
jeder gemäß Ziffer
9 a), erfolgenden
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
und jeder
gemäß Ziffer 3 b), oder
8 erfolgenden Verständigung,
unverzüglich jedem
Mitglied der Vereinten
Nationen, jeder Regierung,
die an der Konferenz
der Vereinten Nationen
für Handel und Beschäftigung
teilgenommen
hat und jeder anderen
interessierten Regierung
zur Verfügung stellen.
c) Der Generalsekretär wird
ermächtigt, dieses Protokoll
gemäß Artikel 102
der Charta der Vereinten
Nationen zu registrieren.
11. Vorausgesetzt, daß ein Beschluß
über die Zustimmung
zum Beitritt einer beitretenden
Regierung gemäß Artikel XXXIII
des Allgemeinen Abkommens
gefaßt wurde, tritt dieses Protokoll
einschließlich der im Anhang
B enthaltenen, diese beitretende
Regierung betreffenden
Liste, hinsichtlich der beitretenden
Regierung in Kraft
a) am 20. Juli 1951, sofern
dieses Protokoll durch
diese beitretende Regierung
bis zum 20. Juli
1951 unterzeichnet wurde,
oder
b) am dreißigsten Tage nach
dem Tage der erfolgten
Unterzeichnung durch
diese beitretende Regierung,
sofern die Unterzeichnung
durch diese
beitretende Regierung
nicht bis zum 20. Juni
1951 erfolgt ist.
12. Als Datum dieses Protokolls
gilt der 21. April 1951.
Geschehen zu Torquay,
in einem Exemplar, in englischer
und französischer Sprache,
wobei beide Texte authentisch
sind, sofern hinsichtlich
der angeschlossenen Listen
nichts anderes bestimmt ist.
ANHANG A
Listen der derzeitigen Vertragsstaaten
und von Uruguay
ANHANG B
Listen der beitretenden
Regierungen
Anlage 2
Anlage 2
ANHANG B
Liste XXXII — Österreich
Der Text dieser Liste ist nur in englischer Sprache authentisch
TEIL I
Meistbegünstigungs-Tarif
TEIL II
Präferential-Tarif
Fällt leer aus
Anlage 3
Das Allgemeine Zoll- und
Handelsabkommen
In der Erkenntnis, daß ihre
Beziehungen auf dem Gebiete
des Handels und der wirtschaftlichen
Bestrebungen auf
Hebung des Lebensstandards,
Sicherung der Vollbeschäftigung,
einen großen und beständig
wachsenden Umfang des Realeinkommens
und der Nachfrage,
bei Entwicklung der
vollen Ausnützung der Hilfsquellen
der Erde, sowie Steigerung
der Produktion und des
Warenaustausches hinzielen müssen;
und
vom Wunsche getragen, zu
diesen Zielen durch Eintritt in
gegenseitige und für beide Teile
vorteilhafte Abkommen beizutragen,
die auf eine wesentliche
Verminderung der Zölle und
anderer Handelsschranken und
auf Beseitigung von diskriminierenden
Maßnahmen im internationalen
Handel abzielen,
sind
die Regierungen des Commonwealth
von Australien, des
Königreiches Belgien, der Vereinigten
Staaten von Brasilien,
Burmas, Kanadas, Ceylons, der
Republik Chile, der Republik
China, der Republik Kuba, der
Tschechoslowakischen Republik,
der Französischen Republik,
Indiens, des Libanon, des Großherzogtums
Luxemburg, des
Königreichs der Niederlande,
Neuseelands, des Königreichs
Norwegen, Pakistans, Südrhodesiens,
Syriens, der Südafrikanischen
Union, des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien
und Irland und der Vereinigten
Staaten von Amerika
durch ihre Vertreter wie folgt
übereingekommen
Teil I
Artikel I
Allgemeine Meistbegünstigungsbehandlung
1. Hinsichtlich von Zöllen
und Gebühren aller Art, die anläßlich
oder im Zusammenhang
mit der Einfuhr oder Ausfuhr
oder auf den internationalen
Zahlungsverkehr für Ein- oder
Ausfuhr auferlegt werden, hinsichtlich
des Einhebungsverfahrens
für solche Zölle und Belastungen
und bezüglich aller
Vorschriften und Formalitäten
im Zusammenhang mit Ein- und
Ausfuhr, sowie aller Angelegenheiten,
auf die sich Absätze 2
und 4 des Artikels III beziehen,
werden alle Vorteile, Begünstigungen,
Vorrechte oder Immunitäten,
die von einem Vertragsstaat
für eine Ware, welche
aus einem anderen Land stammt
oder für dieses Land bestimme
ist, unverzüglich und bedingungslos
für gleichartige Waren,
die aus einem anderen Land
stammen oder für dieses bestimmt
sind, auch für das Gebiet
aller anderen Vertragsstaaten
gewährt.
2. Die Bestimmungen des
Absatzes 1 dieses Artikels
werden nicht die Beseitigung
jeder Präferenz bezüglich von
Einfuhrzöllen oder Gebühren
erforderlich machen, die nicht
die in Absatz 4 dieses Artikels
vorgesehene Höhe überschreiten
und sich in folgendem
Rahmen haken
a) ausschließlich zwischen
zwei oder mehreren der
im Anhang A angeführten
Gebiete bestehenden Präferenzen,
unter Berücksichtigung
der darin festgesetzten
Bedingungen;
b) Präferenzen, die ausschließlich
zwischen zwei
oder mehreren Staaten bestehen,
die am 1. Juli 1939
durch gemeinsame Souveränität
oder durch ein
gemeinsames Schutz- oder
Hoheitsverhältnis verbunden
waren und welche im
Anhang B, C und D angeführt
sind, unter Berücksichtigung
der in diesen
Anhängen festgesetzten
Bedingungen;
c) ausschließlich zwischen den
Vereinigten Staaten von
Amerika und der Republik
Kuba bestehende
Präferenzen;
d) Präferenzen, die ausschließlich
zwischen den im Anhang
E und F angeführten
benachbarten Staaten bestehen.
3. Die Bestimmungen des
Absatzes 1 beziehen sich nicht
auf Länder, die früher ein Bestandteil
des türkischen Reiches
waren und am 24. Juli 1923
von ihm abgetrennt wurden,
vorausgesetzt, daß solche Präferenzen
gemäß Absatz 5 a des
Artikels XXV gebilligt werden,
der in dieser Hinsicht im Sinne
des Absatzes 1 des Artikels
XXIX anzuwenden ist.
4. Die Präferenzspanne für
eine Ware, für die gemäß Absatz
2 dieses Artikels eine
Präferenz eingeräumt wurde,
welche aber jedoch in der diesem
Abkommen angeschlossenen
diesbezüglichen Liste nicht ausdrücklich
als maximale Präferenzspanne
festgesetzt ist, darf
a) bezüglich der Zölle oder
anderer Belastungen auf
eine in einer solchen Liste
angeführte Ware die Differenz
zwischen der Meistbegünstigung
und der in
dieser Liste vorgesehenen
Präferenzrate nicht überschreiten;
falls keine Präferenzrate
vorgesehen ist,
wird, im Sinne dieses Absatzes,
die am 10. April
1947 in Geltung gestandene
Präferenzrate angenommen
werden und,
falls auch keine Meistbegünstigungsrate
vorgesehen
ist, die Präferenzspanne
die Differenz zwi-
schen der Meistbegünstigung
und der am 10. April
1947 bestandenen Präferenzrate
nicht überschreiten;
b) bezüglich der Zölle oder
Belastungen auf eine nicht
in den diesbezüglichen
Listen angeführte Ware
die Differenz zwischen der
Meistbegünstigung und der
am 10. April 1947 bestehenden
Präferenzrate nicht
überschreiten.
Im Falle der im Anhang G
angeführten Vertragsstaaten
wird der unter a) und b) dieses
Absatzes angeführte Stichtag
des 10. April 1947 durch die
in diesem Anhang festgesetzten
Stichtage entsprechend ersetzt.
Artikel II
Begünstigungsverzeichnisse
1. a) Jeder Vertragsstaat
räumt den anderen Vertragsstaaten
im Handelsverkehr
eine nicht weniger
günstige Behandlung ein
als jene, die in dem entsprechenden
Teile der dem
vorliegenden Abkommen
angeschlossenen diesbezüglichen
Liste vorgesehen ist.
b) Die im Teil I der Liste
bezüglich jedes Vertragsstaates
angeführten und aus
dem Gebiete anderer Vertragsstaaten
stammenden
Waren sind bei der Einfuhr
in ein Gebiet, auf
das sich diese Liste erstreckt
und unter Berücksichtigung
der in dieser
Liste festgelegten Bedingungen,
Klauseln und
näheren Bestimmungen,
von allen jenen allgemeinen
Zollgebühren ausgenommen,
die die in dieser
Liste vorgesehenen und
festgelegten Gebühren
übersteigen. Desgleichen
sind solche Waren auch
von allen anderen Zoll-
gebühren oder Belastungen
jeder Art befreit, die
bei der Einfuhr oder im
Zusammenhang damit auferlegt
werden und über
die im Zeitpunkte dieses
Abkommens eingehobenen
Gebühren oder über jene
hinausgehen, die unmittelbar
und auf Grund der zu
jenem Zeitpunkte im Einfuhrlande
bestehenden
Gesetzgebung auferlegt
werden.
c) Die Waren, die im Teil II
der auf alle Vertragsstaaten
Bezug nehmenden
Liste angeführt sind, nämlich
Waren aus jenen Gebieten,
die gemäß Artikel I
Anspruch auf Vorzugsbehandlung
bei der Einfuhr
in jenes Gebiet
haben, auf das sich die
Liste bezieht, sind, vorbehaltlich
der darin festgesetzten
Bedingungen,
Klauseln und näheren Bestimmungen,
von jenen
allgemeinen Zollgebühren
befreit, die über die im
Teil II dieser Liste vorgesehenen
und festgesetzten
Gebühren noch hinausgehen.
Desgleichen sind
solche Waren auch von
allen anderen Zollgebühren
oder Belastungen jeder
Art befreit, die bei der
Einfuhr oder im Zusammenhang
damit auferlegt
werden, die über die im
Zeitpunkt dieses Abkommens
eingehobenen Gebühren
oder über jene
hinausgehen, die unmittelbar
und auf Grund der zu
jenem Zeitpunkte im Einfuhrlande
bestehenden Gesetzgebung
auferlegt werden.
Gemäß den Bestimmungen
des vorliegenden
Artikels ist kein Vertragsstaat
daran gehindert, die
im Zeitpunkte dieses Abkommens
bestehenden
Vorschriften, betreffend
die Zulassungsbedingungen
für Waren zur Einfuhr zu
Vorzugszöllen, aufrechtzuerhalten.
2. Keine Bestimmung dieses
Artikels hindert einen der Vertragsstaaten
daran, auf die Einfuhr
einer Ware
a) die einer inländischen
Steuer entsprechende Belastung
zu legen, die
mit den Bestimmungen
des Absatzes 2 des Artikels
III vereinbar ist und
bei gleichartigen heimischen
Waren oder Erzeugnissen
Anwendung findet,
aus denen die eingeführte
Ware zur Gänze oder zum
Teil hergestellt oder erzeugt
wurden;
b) mit den Bestimmungen
des Artikels VI vereinbare
Anti-Dumping- oder Ausgleichszölle
zu legen;
c) Gebühren oder ähnliche
Belastungen aufzuerlegen,
die den Kosten von gebotenen
Dienstleistungen
entsprechen.
3. Kein Vertragsstaat ändert
die Methoden zur Bestimmung
des Zollwertes oder seiner Geldumrechnung
derart, daß dadurch
der Wert eines der Zugeständnisse,
die in der entsprechenden,
diesem Abkommen angeschlossenen
Liste vorgesehen sind, beeinträchtigt
würde.
4. Falls ein Vertragsstaat de
jure oder de facto ein Einfuhrmonopol
auf eine in der entsprechenden,
diesem Abkommen
angeschlossenen Liste angeführten
Ware errichtet, unterhält
oder gestattet, wird ein solches
Monopol — ausgenommen es
ist in dieser Licite vorgesehen
oder in anderer Weise zwischen
den Vertragsstaaten, die ursprünglich
die Begünstigung vereinbart
haben, bestimmt —,
nicht die Wirkung;; haben, einen
Schutz zu gewährleisten, der
über das in der Liste vorgesehene
Maß hinausgeht. Die Bestimmungen
dieses Absatzes
beschränken die Vertragsstaaten
nicht bei der Stützung heimischer
Erzeuger, soweit eine solche
durch andere Bestimmungen
dieses Abkommens gestartet
ist.
5. Falls ein Vertragsstaat der
Ansicht ist, daß einer Ware
seitens eines anderen Vertragsstaates
nicht die Behandlung zuteil
wird, die der erste Vertragsstaat
auf Grund der Begünstigung,
die in der entsprechenden,
diesem Abkommen angeschlossenen
Liste vorgesehen ist, als
beabsichtigt betrachtet, bringt er
die Angelegenheit unmittelbar
dem anderen Vertragsstaat zur
Kenntnis. Wenn letzterer anerkennt,
daß die vom ersten Vertragsstaat
geforderte Behandlung
vorgesehen war, jedoch
erklärt, daß eine derartige Behandlung
nicht gewährt werden
könne, weil ein Gericht oder
eine andere zuständige Behörde
dahingehend entschieden habe,
daß die betreffende Ware nicht
derart unter die Zollgesetze eines
solchen Vertragsstaates subsumiert
werden könne, welche die
in diesem Abkommen vorgesehene
Behandlung gewähren,
werden die zwei Vertragsstaaten
gemeinsam mit jedem anderen
daran wesentlich interessierten
Vertragsstaate unverzüglich in
weitere Verhandlungen eintreten,
um zu einer ausgleichenden
Regelung der Angelegenheit zu
gelangen.
6. a) Die in den Listen enthaltenen
spezifischen Zölle
und Belastungen bezüglich
Vertragsstaaten, die Mitglieder
des Internationalen
Währungsfonds sind, und
die Präferenzspannen, die
hinsichtlich solcher spezifischen
Zölle und Belastungen
von diesen Vertragsstaaten
aufrechterhalten
werden, sind in der Parität
der entsprechenden Währung
ausgedrückt, die vom
Fonds zum Zeitpunkte
dieses Abkommens angenommen
oder vorläufig
anerkannt wurde. Falls
diese Parität im Einklang
mit dem Abkommen über
den Internationalen Währungsfonds
um mehr als
20 Prozent gesenkt wird,
können demnach solche
spezifische Zölle, Belastun-
gen und Präferenzspannen
dieser Senkung entsprechend
angepaßt werden;
vorausgesetzt,
daß die Vertragsstaaten
(d. h. diejenigen
Vertragsstaaten, welche
gemäß Artikel XXV gemeinsam
vorgehen) übereinkommen,
daß solche
Angleichungen nicht den
Wert der Begünstigungen,
die in der entsprechenden
Liste oder an anderer
Stelle in diesem Abkommen
festgelegt sind, beeinträchtigen,
wobei in
angemessener Weise alle
jene Faktoren zu berücksichtigen
sind, die die
Notwendigkeit oder
Dringlichkeit dieser Angleichungen
beeinflussen
können.
b) Gleichartige Bestimmungen
finden auf einen Vertragsstaat,
der nicht Mitglied
des Fonds ist, vom Zeitpunkte
an Anwendung,
ab welchem ein solcher
Vertragsstaat Mitglied des
Fonds wird oder gemäß
Artikel XV ein besonderes
Devisenabkommen
schließt.
7. Die dem vorliegenden Abkommen
angeschlossenen Listen
bilden hiemit einen integrierenden
Bestandteil des Teiles I
dieses Abkommens.
Teil II
Artikel III
Binnensteuern und inländische
Vorschriften — Gleichstellung
ausländischer Waren mit heimischen
Produkten
1. Die Vertragsstaaten anerkennen,
daß Binnensteuern
und andere Belastungen sowie
Gesetze, Vorschriften und Erfordernisse,
die den inländischen
Verkauf, das Angebot, den Einkauf,
den Transport, die Verteilung
oder Verwendung von
Waren betreffen, sowie inländische
Mengenbestimmungen soweit
sie für das Mischungsver-
hältnis, die Verarbeitung oder
die Verwendung von Waren in
festgelegten Mengen oder in
einem bestimmten Verhältnis
erforderlich sind, auf eingeführte
oder heimische Waren nicht in
einer Weise Anwendung Enden,
die die heimische Erzeugung
schützt.
2. Waren, die aus dem Gebiete
eines Vertragsstaates in das Gebiet
eines anderen Vertragsstaates
eingeführt werden, sind
weder direkt noch indirekt
solchen Binnensteuern oder
anderen Belastungen unterworfen,
die über jene hinausgehen,
die direkt oder indirekt
auf gleichartige heimische Waren
Anwendung finden. Überdies
wendet kein Vertragsstaat auf
anderem Wege Binnensteuern
oder andere Belastungen auf eingeführte
oder heimische Waren
in einer den Grundsätzen des
Absatzes 1 zuwiderlaufenden
Weise an.
3. Bezüglich einer bestehenden
Binnensteuer, die mit den Bestimmungen
des Absatzes 2
unvereinbar ist, die aber gemäß
einem am 10. April 1947 bestehenden
Handelsabkommen
ausdrücklich gestattet ist und
den Einfuhrzoll auf die besteuerte
Ware konsolidiert, darf
der die Steuer auferlegende
Vertragsstaat die Anwendung
der Bestimmungen des Absatzes
2 auf eine derartige
Steuer bis zu jenem Zeitpunkte
verschieben, in welchem er die
Befreiung von den Verpflichtungen
eines solchen Handelsabkommens
erlangen kann, damit
die Erhöhung dieses Zolles
in einem Ausmaß erfolgen kann,
die ihn für die Beseitigung des
durch die Steuer gewährten
Schutzes entschädigt.
4. Waren, die aus dem Gebiete
eines Vertragsstaates in
das Gebiet eines anderen Vertragsstaates
eingeführt werden,
genießen bezüglich aller Gesetze,
Regelungen und Vorschriften,
die den Verkauf, das Angebot,
den Kauf, den Transport, die
Verteilung oder Verwendung
betreffen, keine ungünstigere
Behandlung als gleichartige
Waren heimischer Produktion.
Die Bestimmungen dieses Absatzes
verhindern nicht die
Anwendung unterschiedlicher
inländischer Transporttarifsätze,
die ausschließlich durch den wirtschaftlichen
Betrieb der Verkehrsmittel,
nicht aber durch die
Herkunft der Ware bestimmt
sind.
5. Kein Vertragsstaat erläßt
oder behält eine inländische
Mengenvorschrift bei, die sich
auf die Mischung, die Verarbeitung
oder die Verwendung einer
Ware in bestimmten Mengen
oder Proportionen bezieht, die
direkt oder indirekt bestimmt,
daß eine festgesetzte Menge oder
ein bestimmter Prozentsatz einer
Gegenstand der Regelung bildenden
Ware inländischer Herkunft
sein müssen. Überdies
wendet kein Vertragsstaat in
anderer Weise inländische Mengenvorschriften
in einer den
Grundsätzen des Absatzes 1
zuwiderlaufenden Weise an.
6. Die Bestimmungen des
Absatzes 5 finden keine Anwendung
auf inländische
Mengenvorschriften, die auf dem
Gebiete eines Vertragsstaates je
nach Bestimmung des betreffenden
Vertragsstaates am 1. Juli
1939, im 10. April 1947 oder
am 24. März 1948 in Kraft
waren; vorausgesetzt,
daß eine derartige Vorschrift,
die den Bestimmungen des Absatzes
5 widerspricht, nicht
zum Nachteil von Einfuhren
geändert und bei Verhandlungen
als Zollgebühr behandelt
wird.
7. Keine inländische Mengenvorschrift,
die sich auf die
Mischung, Verarbeitung oder
Verwendung von Waren bezieht,
ist derart anzuwenden,
daß dadurch eine bestimmte
Menge oder ein bestimmter
Prozentsatz ausländischer Herkunft
festgesetzt wird.
8. a) Die Bestimmungen dieses
Artikels finden keine Anwendung
auf Gesetze,
Vorschriften und Bedingungen,
die die Beschaffung
von Waren regeln,
welche von staatlichen
Stellen für staatliche
Zwecke eingekauft werden,
die jedoch weder zum
kommerziellen Wiederverkauf
noch zur Verwendung
bei der Güterproduktion
bestimmt sind.
b) Die Bestimmungen dieses
Artikels unterbinden nicht
die Gewährung von Subventionen
ausschließlich an
inländische Produzenten,
einschließlich der Zuwendungen
an inländische
Produzenten aus Erträgnissen
inländischer Steuern
oder Gebühren, die in
Übereinstimmung mit den
Bestimmungen dieses Artikels
eingehoben werden,
sowie einer Subventionierung,
die durch den staatlichen
Ankauf inländischer
Waren bewirkt wird.
9. Die Vertragsstaaten anerkennen,
daß inländische Höchstpreiskontrollmaßhahmen,
selbst
bei Berücksichtigung der übrigen
Bestimmungen dieses Artikels,
die Interessen von Vertragsstaaten,
die Einfuhr-Waren liefern,
beeinträchtigen können.
Demgemäß werden Vertragsstaaten,
die solche Maßnahmen
anwenden, die Interessen exportierender
Vertragsstaaten berücksichtigen,
indem sie weitestgehend
solche schädigende Wirkungen
zu vermeiden suchen.
10. Die Bestimmungen dieses
Artikels hindern keinen Vertragsstaat
an der Erlassung oder
Beibehaltung inländischer Vorschriften
bezüglich mengenmäßiger
Einschränkungen hinsichtlich
belichteter kinematographischer
Filme, die den Bedingungen
des Artikels IV entsprechen.
Artikel IV
Sonderbestimmungen für kinematographische
Filme
Falls ein Vertragsstaat eine
inländische mengenmäßige Regelung
über die Vorführung kinematogrsphischer
Filme erläßt
oder beibehält, werden solche
Regelungen die Form von Aufführungskontingenten
haben,
die folgenden Erfordernissen
entsprechen
a) bei der kommerziellen
Vorführung von Filmen
beliebiger Herkunft können
sich mindestens über
ein Jahr erstreckende Vorführungskontingente
erforderlich
machen, daß
Filme heimischen Ursprungs
während eines bestimmten
Mindestteiles
der tatsächlichen Gesamtaufführungszeit
vorgeführt
werden; dieses Vorführungskontingent
ist bei Berücksichtigung
jedes Lichtspieltheaters
jährlich oder
unter Zugrundelegung
dieser Berechnung festzusetzen;
b) mit Ausnahme von Vorführungszeiten,
die auf
Grund einer Kontingentierung
heimischen Filmen
vorbehalten sind, einschließlich
jener, die durch
Verwaltungsmaßnahmen
hiefür zur Verfügung
stehen, darf die Vorführungszeit
heimischer Filme
weder formell noch tatsächlich
unter Lieferfirmen
aufgeteilt werden;
c) unbeschadet der Bestimmungen
unter lit. b)
dieses Artikels kann jeder
Vertragsstaat Aufführungskontingente,
die den
Voraussetzungen gem.
lit. a) dieses Artikels
entsprechen, beibehalten,
die einen Mindestteil der
Aufführungszeit Filmen
bestimmter Herkunft vorbehalten,
jedoch nicht von
jenem Vertr2gsstaat stammen,
der solche Auffüh-
rungskontingente auferlegt
hat; es wird jedoch
vorausgesetzt, daß
keine solche Mindestvorführungszeit
über das am
10. April 1947 in Kraft
stehende Ausmaß erhöht
wird;
d) die Begrenzung, Liberalisierung
oder Beseitigung
von Aufführungskontingenten
ist Verhandlungen
vorbehalten.
Artikel V
Transitfreiheit
1. Waren (einschließlich Gepäck)
als auch Schiffe und
andere Transportmittel werden
als im Transit durch das Gebiet
eines Vertragsstaates angesehen,
wenn die Durchfuhr durch dieses
Gebiet mit oder ohne Umladung,
Einlagerung, gebrochenem
Transit oder einer Änderung
der Beförderungsart nur
einen Teil des Gesamtweges darstellt,
dessen Anfang und Ende
außerhalb der Grenzen jenes
Vertragsstaates liegt, durch
dessen Gebiet die Durchfuhr
erfolgt. Der Verkehr dieser Art
wird in diesem Artikel als
„Transitverkehr" bezeichnet.
2. Für den Transitverkehr in
das Gebiet oder aus dem Gebiet
anderer Vertragsstaaten besteht
auf den für den internationalen
Transit am besten geeigneten
Verkehrswegen Transitfreiheit
durch das Gebiet jedes Vertragsstaates.
Es darf keinerlei Unterscheidung
auf Grund der Flagge
von Schiffen, des Ortes, der
Herkunft, der Abfahrt, des Eintritts,
des Austritts oder des Bestimmungsortes
oder auf Grund
von Umständen erfolgen, die
sich auf das Eigentum an Waren,
Schiffen oder anderen Transportmitteln
beziehen.
3. Jeder Vertragsstaat kann
verlangen, daß der sein Gebiet
durchlaufende Transitverkehr
beim zuständigen Zollamt eintritt,
wird aber — ausgenom-
men in Fällen der Außerachtlassung
einschlägiger Zollgeserze
und Vorschriften — diesen Verkehr
aus dem Gebiet oder in das
Gebiet anderer Vertragsstaaten
nicht unnötigen Verzögerungen
oder Beschränkungen aussetzen
und von Zoll- und allen Transitgebühren
oder anderen Belastungen
befreien, ausgenommen
Transportgebühren oder
jene Spesen, die den aus dem
Transit entstehenden Verwaltungsausgaben
sowie den Kosten
für gebotene Dienstleistung entsprechen.
4. Alle Belastungen und Vorschriften,
die von Vertragsstaaten
im Transitverkehr in das
Gebiet oder aus dem Gebiet
anderer Vertragsstaaten auferlegt
werden, haben unter Berücksichtigung
der Verkehrsverhältnisse
angemessen zu sein.
5. Hinsichtlich aller Belastungen,
Vorschriften und Formalitäten
im Zusammenhang mit
dem Transit, gewährt jeder Vertragsstaat
jedem anderen Vertragsstaat
eine nicht ungünstigere
Behandlung als sie im Transitverkehr
nach oder aus jedem
dritten Land eingeräumt wird.
6. Jeder Vertragsstaat wird
Waren, die im Transit durch
das Gebiet eines anderen Vertragsstaates
gegangen sind, eine
nicht ungünstigere Behandlung
zuteil werden lassen als jene, die
für Waren gewährt wird, die
auf dem Wege von ihrem Ursprungs-
zu ihrem Bestimmungsort
das Gebiet eines solchen
anderen Vertragsstaates nicht
berühren. Es wird jedoch jedem
Vertragsstaat freistehen, seine im
Zeitpunkte dieses Abkommens
bestehenden Vorschriften über
die direkte Beförderung bezüglich
aller Waren beizubehalten,
für welche die direkte Beförderung
ein Erfordernis zur Zulassung
der Wareneinfuhr mit
Vorzugszöllen bildet oder zu
den von diesem Vertragsstaat
vorgeschriebenen Methoden der
Zollwertbestimmung im Zusammenhang
steht.
7. Die Bestimmungen dieses
Artikels finden keine Anwendung
auf den Transit im Luftverkehr,
sie werden jedoch im
Transitgüterluftverkehr (einschließlich
Gepäck) angewendet.
Artikel VI
Antidumping- und Ausgleichszölle
1. Die Vertragsstaaten anerkennen,
daß ein Dumping,
durch das Waren eines Landes
zu einem geringeren als dem
normalen Warenwert in den
Handel eines anderen Landes
gebracht werden, zu verurteilen
ist, wenn es eine materielle
Schädigung der auf dem Gebiete
eines Vertragsstaates bestehenden
Industrie oder eine bedeutende
Verzögerung der Errichtung
einer heimischen Industrie
verursacht oder zu verursachen
droht. Im Sinne dieses Artikels
ist eine Ware dann als zu einem
geringeren als dem normalen
Wert in den Handel eines einführenden
Landes gebracht anzusehen,
wenn der Preis einer
von einem in ein anderes Land
ausgeführten Ware
a) geringer ist als der entsprechende
Preis für die
gleichartige Ware im üblichen
Handelsverkehr,
wenn sie für den Verbrauch
im Exportlande bestimmt
ist; oder
b) bei Fehlen eines derartigen
Inlandspreises geringer ist
all
I. der höchste vergleichbare
Preis für die Ausfuhr
der gleichartigen
Ware nach irgendeinem
dritten Lande im üblichen
Handelsverkehr
oder
II. die . Gestehungskosten
dieser Ware im Ursprungslande,
zuzüglich
einer angemessenen
Spanne für Verkaufsspesen
und Gewinn.
In jedem Falle werden Unterschiede
in den Bedingungen und
Modalitäten des Verkaufs,
Unterschiede in der Besteuerung
sowie andere die Preisbildung
berührende Unterschiedlichkeiten
entsprechend berücksichtigt.
2. Als Gegenmaßnahme oder
zur Verhinderung eines Dumpings
kann ein Vertragsteil jede
Dumping-Ware bis zur Höhe
der Dumpingspanne einer
solchen Ware mit einem Antidumpingzoll
belegen. Im Sinne
dieses Artikels ist Dumpingspanne
der gemäß den Bestimmungen
des Absatzes 1 festgestellte
Preisunterschied.
3. Bei der Einfuhr einer Ware
aus dem Gebiete eines Vertragsstaates
in das eines anderen
Vertragsstaates darf kein höherer
als ein schätzungsweise jener
Summe entsprechender Ausgleichszoll
eingehoben werden,
deren Gewährung als Prämie
oder Subvention, direkt oder indirekt,
bei der Fabrikation, der
Herstellung oder der Ausfuhr
einer solchen Ware einschließlich
einer Sondersubvention für
den Transport einer bestimmten
Ware im Ursprungs- oder Exportland
festgestellt worden ist.
Der Ausdruck „Ausgleichszoll"
ist als Sonderzoll zu verstehen,
der zum Zwecke des Ausgleiches
für eine direkt oder indirekt bei
der Fabrikation, Herstellung
oder Ausfuhr einer Ware gewährten
Prämie oder Subvention
eingehoben wird.
4. Keine Ware aus dem Gebiete
eines Vertragsstaates wird
bei der Einfuhr in das Gebiet
eines anderen Vertragsstaates
wegen der Befreiung dieser Ware
von Zöllen oder Steuern, die auf
eine gleichartige Ware Anwendung
finden, wenn sie. für den
Verbrauch im Ursprungsland
oder für die Ausfuhr bestimmt
ist, oder wegen der Vergütung
solcher Zölle und Steuern mit
einem Antidumping- oder Ausgleichszoll
belegt.
5. Keine Ware ist bei der Einfuhr
aus dem Gebiete eines Vertragsstaates
in das Gebiet eines
anderen Vertragsstaates zugleich
Antidumping- und Ausgleichszöllen
zu unterwerfen, um der
gleichen Erscheinung von Dumping
oder Exportsubventionierung
zu begegnen.
6. Kein Vertragsstaat hebt
einen Antidumping- oder Ausgleichszoll
bei der Einfuhr einer
Ware aus dem Gebiete eines
anderen Vertragsstaates ein, sofern
er nicht feststellt, daß, je
nach der Sachlage, die Wirkung
des Dumpings oder der Subvention
derart ist, daß sie eine
materielle Schädigung bestehender
inländischer Industrien verursacht
oder zu verursachen
droht, oder die Errichtung
einer inländischen Industrie bedeutend
verzögert. Die Vertragsstaaten
können auf
die Anwendung der Bestimmungen
dieses Paragraphen
verzichten und somit einem
Vertragsstaat gestatten, bei der
Einfuhr einer Ware einen Antidumping-
oder Ausgleichszoll
einzuheben, um das Dumping
oder die Subvention auszugleichen,
die eine materielle
Schädigung einer Industrie auf
dem Gebiete eines anderen Vertragsstaates,
der die betreffende
Ware in das Gebiet des einführenden
Vertragsstaates ausführt,
verursacht oder zu verursachen
droht.
7. Ein System für die Stabilisierung
des Inlandspreises oder
des Gewinnes inländischer Produzenten
für einen Rohstoff,
unabhängig von den Bewegungen
der Exportpreise, welches
dazu führt, daß der Rohstoff
zeitweise im Export billiger als
auf dem Inlandsmarkt verkauft
würde, wird nicht als zu
einer wesentlichen Schädigung
im Sinne des Absatzes 6
führend angesehen, wenn durch
Konsultation der an diesem Roh-
stoff wesentlich interessierten
Vertragsstaaten festgestellt wird
a) daß das System beim Verkauf
des Rohstoffes im
Export auch zu einem
höheren Preis als dem vergleichbaren
Inlandmarktpreis
geführt hat und
b) daß das System infolge der
wirksamen Produktionslenkung
oder auf andere
Weise derart gehandhabt
wird, daß dadurch Exporte
nicht übermäßig gefördert
werden oder die
Interessen anderer Vertragsstaaten
anderweitig
ernstlich geschädigt werden.
Artikel VII
Zollwertbemessung
1. Die Vertragsstaaten anerkennen
die Gültigkeit der allgemeinen,
in den folgenden
Absätzen dieses Artikels festgelegten
Bemessungsgrundsätze
und verpflichten sich, diese zum
frühesten zulässigen Zeitpunkt
bezüglich aller Waren anzuwenden,
die bei der Ein- und Ausfuhr
Zöllen, anderen Belastungen
oder Beschränkungen unterliegen,
die wertmäßig begründet
oder geregelt sind. Überdies
werden sie auf Ersuchen eines
anderen Vertragsstaates die
Handhabung eigener Gesetze
und Regelungen betreffend den
Zollwert im Sinne dieser Grundsätze
überprüfen. Die Vertragsstaaten
können von
anderen Vertragsstaaten Berichte
über die auf Grund der Bestimmungen
dieses Artikels ergriffenen
Maßnahmen anfordern.
2. a) Der Zollwert für eingeführte
Waren soll gemäß
dem wirklichen Wert der
eingeführten Waren, die
mit Zoll belegt werden,
oder dem gleichartiger
Waren, jedoch nicht gemäß
dem Wert von Waren inländischer
Herkunft oder
auf Grund willkürlicher
oder fiktiver Werte festgesetzt
werden.
b) „Wirklicher Wert" sollte
jener Preis sein, zu welchem
an einem von der
Gesetzgebung des Importlandes
bestimmten Zeitpunkt
oder Ort solche
oder gleichartige Waren
im üblichen Handelsverkehr
unter vollständig
freien Wettbewerbsbedingungen
verkauft oder angeboten
werden. Soweit
der Preis einer solchen
oder gleichartigen Ware
bei einer bestimmten
Transaktion durch die
Menge bestimmt wird,
wird der in Betracht
zu ziehende Preis einheitlich
entsprechen entweder
I. vergleichbaren Mengen
oder II. Mengen, die für
den Importeur nicht ungünstiger
sind als jene, in
denen der überwiegende
Teil des Handelsverkehrs
mit dieser Ware zwischen
den Aus- und Einfuhrländern
abgewickelt wird.
c) Falls der wirkliche Wert
nicht gemäß Buchstabe b)
dieses Absatzes ermittelt
werden kann, hätte
der Zollbemessungswert
auf dem genauest feststellbaren
Annäherungswert
zu beruhen.
3. Der Zollbemessungswert
einer eingeführten Ware soll
nicht den Betrag einer Binnen-
steuer, die innerhalb des Ursprungs-
oder Exportlandes anwendbar
ist, einschließen, von
der die eingeführte Ware ausgenommen
wurde oder von der
sie durch die erfolgte oder nachträgliche
Rückvergütung befreit
wird.
4. a) Soweit in diesem Absatz
nichts anderes vorgesehen
und ein Vertragsstaat
im Sinne des Absatzes
2 dieses Artikels
genötigt ist, einen in
der Währung eines anderen
Landes ausgedrückten
Preis in seine eigene Währung
umzurechnen, ist
hiebei jene Parität der betreffenden
Währungen anzuwenden,
die gemäß den
Artikeln des Abkommens
über den Internationalen
Währungsfonds oder auf
Grund besonderer, gemäß
Artikel XV dieses Abkommens
abgeschlossener
Währungsabkommen, festgesetzt
wurde.
b) Falls ein derartiger Paritätswert
nicht festgesetzt
wurde, ist als Umrechnungsschlüssel
der bei
Handelsgeschäften übliche
Kurswert dieser Währung
anzuwenden.
c) Die Vertragsstaaten
stellen im Einverneh-
mit dem Internationalen
Währungsfonds Regeln
auf, die die Umrechnung
einer ausländischen Währung
durch Vertragsstaaten
bestimmen, bezüglich
der in Übereinstimmung
mit den Artikeln des Abkommens
über den Internationalen
Währungsfonds
mehrere Umrechnungskurse
beibehalten werden.
Jeder Vertragsstaat kann
diese Regeln bezüglich solcher
ausländischer Währungen
hinsichtlich des
Absatzes 2 dieses Artikels
an Stelle von Paritätswerten
anwenden. Eis zur
Annahme solcher Regeln
durch die Vertragsstaaten
kann jeder
Vertragsstaat bezüglich
einer solchen ausländischen
Währung hinsichtlich
Absatz 2 dieses Artikels
einen Umrechnungsschlüssel
anwenden, der geeignet
ist, die Bewertung einer
solchen ausländischen
Währung bei Handelsgeschäften
wiederzugeben.
d) Keine Bestimmung dieses
Artikels ist dahingehend
auszulegen, daß ein Vertragsstaat
genötigt wäre,
die Art der Währungsumrechnung
für Zollzwecke
zu ändern, die auf
seinem Gebiet im Zeitpunkt
dieses Abkommens
anwendbar ist,. wenn eine
derartige Änderung eine
allgemeine Steigerung der
fälligen Zollgebühren bewirken
würde.
5. Die Grundlagen und
Methoden zur Bestimmung des
Wertes von Waren, die Zöllen,
anderen Belastungen oder Beschränkungen
unterliegen, die
wertmäßig begründet oder geregelt
sind, sollten unverändert
bleiben und hinlänglich kundgemacht
werden, um Kaufleuten
mit genügender Gewißheit die
Schätzung des Zollwertes zu ermöglichen.
Artikel VIII
Ein- und Ausfuhr-
Formalitäten
1. Die Vertragsstaaten anerkennen,
daß Taxen und Gebühren
außer Zöllen, die von Verwaltungsbehörden
bei der Ein-
oder Ausfuhr oder im Zusammenhang
damit eingehoben
werden, in ihrer Höhe ungefähr
den Kosten der gebotenen
Dienstleistungen entsprechen
und nicht einen indirekten
Schutz für inländische Waren
oder eine Besteuerung fiskalischer
Natur der Ein- oder Ausfuhr
darstellen sollen. Die Vertragsstaaten
anerkennen auch
die Notwendigkeit, die Anzahl
und Verschiedenheit derartiger
Taxen und Gebühren zwecks
Verringerung der Vielfalt und
Umständlichkeit von Ein- und
Ausfuhrformalitäten herabzusetzen
sowie die erforderlichen
Ein- und Ausfuhrdokumente zu
vermindern und zu vereinfachen.
2. Die Vertragsstaaten werden
sobald als möglich Maßnahmen
im Sinne der Grundsätze und
Ziele des Absatzes 1 dieses
Artikels ergreifen. Außerdem
werden sie auf Ersuchen eines
anderen Vertragsstaates die
Handhabung eigener Gesetze
und Vorschriften unter Berücksichtigung
dieser Grundsätze
überprüfen.
3. Kein Vertragsstaat verhängt
strenge Sanktionen für
geringfügige Übertretungen von
Zollvorschriften oder Zollverfahrenserfordernissen.
Insbesondere
wird keine Sanktion hinsichtlich
einer Unterlassung oder
eines Irrtums bei der Zolldeklaration,
die leicht richtiggestellt
werden kann und ohne betrügerische
Absicht oder grobe
Fahrlässigkeit erfolgt ist, größer
sein, als zur Erteilung einer
Warnung nötig wäre.
4. Die Bestimmungen dieses
Artikels umfassen Taxen, Gebühren,
Formalitäten und Erfordernisse,
die von Verwaltungsbehörden
im Zusammenhang
mir. der Ein- und Ausfuhr
auferlegt werden, einschließlich
jener hinsichtlich von
a) konsularische Amtshandlungen,
wie konsularische
Rechnungen und Zeugnisse;
b) mengenmäßige Beschränkungen;
c) Lizenzierung;
d) Devisenkontrolle;
e) statistische Dienste;
f) Dokumente, Dokumentation
und Legalisation;
g) Analyse und Untersuchung;
und
h) Quarantäne, Sanitätsinspektion
und Desinfektion.
Artikel IX
Ursprungsmarken
1. Jeder Vertragsstaat gewährt
für Waren aus den Gebieten
anderer Vertragsstaaten hinsichtlich
der Vorschriften über
Markenbezeichnung die Meistbegünstigung
wie für gleichartige
Erzeugnisse eines dritten
Staates.
2. Soweit dies verwaltungsmäßig
durchführbar ist, sollen
die Vertragsstaaten die Anbringung
vorgeschriebener Ursprungsmarken
anläßlich der
Einfuhr gestatten.
3. Die Gesetze und Vorschriften
von Vertragsstaaten gestatten
die Anbringung von Ursprungsmarken
ohne ernstliche
Beschädigung, wesentliche Wertverminderung
der Waren oder
unverhältnismäßige Erhöhung
der Kosten,
4. Im allgemeinen soll kein
Vertragsstaat eine besondere
Gebühr oder ein Pönale wegen
einer vor der Einfuhr erfolgten
Übertretung der Vorschriften
über Markenbezeichnung einheben,
außer bei ungebührlicher
Verzögerung der richtigstellenden
Bezeichnung, bei irreführender
oder bei vorsätzlich unterlassener
Anbringung der vorgeschriebenen
Markenbezeichnung.
5. Die Vertragsstaaten arbeiten
zusammen, um eine Verwendung
von Markennamen zu verhüten,
die geeignet wäre, die
wirkliche Herkunft einer Ware
zum Nachteil von bestimmten
regionalen oder geographischen
Warenbezeichnungen aus dem
Gebiete eines Vertragsstaates,
die durch seine Gesetzgebung
geschützt sind, unrichtig zu bezeichnen.
Jeder Vertragsstaat
überprüft eingehend und wohlwollend
die von einem anderen
Vertragsstaat vorgebrachten Ersuchen
und Vorstellungen betreffend
die Anwendung des im
vorhergehenden Satz festgelegten
Verfahrens betreffend
Warenbezeichnungen, die ihm
von einem anderen Vertragsstaat
mitgeteilt wurden.
Artikel X
Veröffentlichung und Anwendung
von Handelsvorschriften
1. Gesetze, Vorschriften, gerichtliche
Entscheidungen und
Verwaltungsvorschriften allgemeiner
Anwendung, die von
einem Vertragsstaat in Kraft gesetzt
werden und die Nomenklatur,
Zollwertbemessung, Zollsätze,
Abgaben oder andere
Belastungen, Ein- oder Ausfuhrvorschriften,
-beschränkungen
oder -verbote oder die Zahlungsüberweisungen
für den
Warenverkehr betreffen oder
sich auf den Verkauf, die Verteilung,
Beförderung, Versicherung,
Einlagerung, Überprüfung,
Ausstellung, Verarbeitung,
Vermischung oder sonstige Verwendung
beziehen, sind unverzüglich
derart zu veröffentlichen,
daß es Regierungen und
Kaufleuten ermöglicht wird, sich
mit ihnen vertraut zu machen.
Abkommen, betreffend die internationale
Handelspolitik, die
zwischen der Regierung oder
einer Behörde eines Vertragsstaates
und der Regierung oder
einer Behörde eines anderen
Vertragsstaates bestehen, werden
ebenfalls veröffentlicht. Die Bestimmungen
dieses Absatzes
nötigen keinen Vertragsstaat
zur Bekanntgabe vertraulicher
Informationen, deren Veröffent-
lichung die Anwendung der Gesetze
behindern oder in anderer
Weise dem öffentlichen Interesse
zuwiderlaufen oder den berechtigten
Wirtschaftsinteressen einzelner
öffentlicher oder privater
Unternehmungen Schaden zufügen
würde.
2. Kein Vertragsstaat darf
eine Maßnahme allgemeiner Art
ergreifen, die auf Grund bestehender
und einheitlicher Anwendung
eine Erhöhung der
Zollsätze oder anderer Importbelastungen
ergeben würde oder
eine neue oder erschwerende
Vorschrift, Beschränkung oder
ein Verbot für die Einfuhr oder
für die sich aus der Einfuhr ergebende
Zahlungsüberweisung
erlassen oder in Kraft setzen,
bevor eine derartige Maßnahme
offiziell veröffentlicht wurde.
3. a) Jeder Vertragsstaat wendet
alle seine Gesetze,
Vorschriften, Entscheidungen
und Regelungen der
im Absatz 1 dieses Artikels
beschriebenen Art
in einheitlicher, unparteiischer
und sinngemäßer
Weise an.
b) Jeder Vertragsstaat wird
Gerichte, Schiedsgerichte
oder Verwaltungsgerichte
oder für diesen Zweck geeignete
Verfahren beibehalten
oder sobald als
möglich einführen, denen
es unter anderem obliegt,
Verwaltungsentscheidungen
in Zollangelegenheiten
unverzüglich zu überprüfen
und richtigzustellen.
Solche Gerichte oder Verfahren
sind von den Verwaltungsbehörden
unabhängig
und ihre Entscheidungen
werden von
diesen Behörden angewendet
werden und
deren Tätigkeit lenken,
sofern nicht bei einem
Gerichtshof oder Gerichte
höherer Instanz innerhalb
der für Importeure
vorgeschriebenen Be-
rufungsfrist eine Berufung
eingebracht wurde; Voraussetzung
ist hiefür,
daß die Zentralstelle einer
solchen Behörde die Möglichkeit
hat, die Überprüfung
der Angelegenheit in
einem anderen Verfahren
zu erreichen, wenn Grund
zur Annahme besteht, daß
die Entscheidung mit den
bestehenden Rechtsgrundsätzen
oder dem Sachverhalt
in Widerspruch steht.
c) Die Bestimmungen unter
lit. b) dieses Absatzes erfordern
nicht die Beseitigung
oder die Ersetzung
von im Zeitpunkt dieses
Abkommens auf dem Gebiete
eines Vertragsstaates
in Geltung stehenden
Verfahren, die tatsächlich
eine objektivere und unparteiische
Überprüfung
der Verwaltungstätigkeit
gewährleisten, selbst wenn
solche Verfahren nicht
vollständig oder formell
von den Verwaltungsbehörden
unabhängig
sind. Jeder Vertragsstaat,
der solche Verfahren anwendet,
wird den Vertragsstaaten
auf Ersuchen
ausführliche Informationen
darüber erteilen,
damit sie feststellen können,
ob diese Verfahren
den Erfordernissen dieses
Absatzes entsprechen.
Artikel XI
Allgemeine Beseitigung von
Mengenbeschränkungen
1. Außer Zöllen, Steuern
und anderen Abgaben werden
bei der Einfuhr einer Ware aus
dem Gebiete eines Vertragsstaates
oder bei der Ausfuhr
beziehungsweise beim Verkauf
zur Ausfuhr einer Ware, die für
das Gebiet eines anderen Vertragsstaates
bestimmt ist, keine
Verbote oder Einschränkungen,
sei es durch Kontingentierung,
durch das Erfordernis von Ein-
oder Ausfuhrlizenzen oder
durch andere Maßnahmen erlassen
oder beibehalten werden.
2. Die Bestimmungen des
Absatzes 1 dieses Artikels
erstrecken sich nicht auf folgende
Fälle
a) Ausfuhrverbote oder -beschränkungen,
die zeitweise
angewendet werden,
um einen starken Mangel
an Lebensmitteln oder
anderen für den exportierenden
Vertragsstaat
wichtigen Waren zu verhüten
oder zu beheben;
b) Ein- und Ausfuhrverbote
oder -beschränkungen, die
zur Anwendung von Normen
oder Vorschriften bezüglich
der Einteilung, der
Qualitätskontrolle oder
des Angebotes von Waren
im internationalen Handel
notwendig sind;
c) Einfuhrbeschränkungen
auf in jeder Form importierte
Produkte der Landwirtschaft
oder Fischerei,
die zur Durchführung von
Regierungsmaßnahmen erforderlich
sind und bewirken,
daß
I. die Mengen des gleichartigen
inländischen Produktes,
die verkauft
oder hergestellt werden
dürfen, oder, falls keine
wesentliche Inlandsproduktion
eines gleichartigen
Produktes besteht,
durch die das importierte
Erzeugnis
direkt ersetzt werden
kann, beschränkt werden;
oder
II. ein zeitweiliger Überschuß
des gleichartigen
inländischen Erzeugnisses
beseitigt wird;
oder falls keine wesentliche
inländische Produktion
eines gleichartigen
Erzeugnisses be-
sieht, die Beseitigung
eines zeitweiligen Überschusses
eines inländischen
Produktes bewirkt,
durch welches
das importierte Erzeugnis
direkt ersetzt werden
kann, wobei dieser
Überschuß gewissen
Verbrauchergruppen kostenlos
oder unter dem
Marktpreis zur Verfügung
gestellt wird; oder
III. eine Einschränkung der
Menge, die aus einem
tierischen Produkt hergestellt
werden darf und
deren Erzeugung unmittelbar,
zur Gänze
oder größtenteils von
eingeführten Produkten
abhängt, sofern die Inlandsproduktion
verhältnismäßig
geringfügig
ist.
Jeder Vertragsstaat, der bei
der Einfuhr eines Produktes
Beschränkungen gemäß lit. c)
dieses Absatzes anwendet, wird
die Gesamtmenge oder den
Gesamtwert des zur Einfuhr
während einer bestimmten Zeitspanne
künftig zugelassenen
Produktes oder jede Änderung
dieser Menge oder des Wertes
öffentlich bekanntgeben. Überdies
dürfen die gemäß Ziffer I)
dieses Absatzes angewendeten
Beschränkungen nicht eine Verminderung
der Gesamteinfuhr
im Verhältnis zur Gesamtmenge
der Inlandsproduktion herbeiführen,
verglichen mit dem
Verhältnis, welches angenommen
werden könnte, wenn zwischen
beiden keine Beschränkungen
bestanden hätten. Zur Bestimmung
dieses Verhältnisses wird
der Vertragsstaat jenes Verhältnis,
das während einer früheren
Vergleichsperiode bestand, und
alle besonderen Faktoren, die
auf den Handel mit dem betreffenden
Produkt Einfluß gehabt
haben oder haben könnten,
entsprechend berücksichtigen.
3. Die Begriffe „Einfuhrbeschränkungen"
oder „Aus-
fuhrbeschränkungen" in den
Artikeln XI, XII, XIII und XIV
umfassen auch Beschränkungen,
die durch die Abwicklung staatlicher
Handelsgeschäfte eintreten.
Artikel XII
Beschränkungen zum Schutze
der Zahlungsbilanz
1. Ungeachtet der Bestimmungen
des Absatzes 1 des Artikels
XI kann jeder Vertragsstaat
zum Schutze seiner auswärtigen
Finanzlage und seiner
Zahlungsbilanz die Menge oder
den Wert der zur Einfuhr zugelassenen
Waren vorbehaltlich
der Bestimmungen der folgenden
Absätze dieses Artikels beschränken.
2. a) Gemäß diesem Artikel
wird kein Vertragsstaat
Einfuhrbeschränkungen erlassen,
beibehalten oder
verschärfen, außer soweit
sie erforderlich sind,
I. um der drohenden Gefahr
eines ernstlichen
Sinkens seiner Wertreserven
entgegenzutreten
oder sie aufzuhalten
oder
II. um, im Falle eines Vertragsstaates
mit sehr
geringen Geldreserven,
ein entsprechendes Ansteigen
seiner Reserven
zu erreichen.
In beiden Fällen sind
alle besonderen Umstände,
die auf die Reserven oder
das Bedürfnis an Reserven
des Vertragsstaates Einfluß
haben, gebührend zu
berücksichtigen, einschließlich
jener Fälle, in denen
dem Vertragsstaat Auslandskredite
oder andere
Hilfsmöglichkeiten zur
Verfügung stehen und die
Notwendigkeit besteht,
Vorkehrungen für die geeignete
Verwendung soldier
Kredite oder Hilfsmöglichkeiten
zu treffen,
b) Vertragsstaaten, die gemäß
lit. a) dieses Ab-
satzes Beschränkungen anwenden,
werden diese entsprechend
der Verbesserung
der Lage nach und
nach abbauen und sie nur
in dem Maße aufrechterhalten,
als die in diesem
Unterabsatz bezeichnete
besondere Lage noch ihre
Anwendung rechtfertigt.
Sie werden die Beschränkungen
beseitigen,
wenn die Finanzlage deren
Einführung oder Beibehaltung
gemäß den Bestimmungen
dieses Unterabsatzes
nicht länger rechtfertigen
würde.
3. a) Die Vertragsstaaten anerkennen,
daß sie alle
innerhalb der nächsten
Jahre in verschiedenem
Ausmaß Problemen der
sich aus dem Krieg ergebenden
wirtschaftlichen
Anpassung gegenüberstehen
werden. Wenn
die Vertragsstaaten
während dieses Zeitraumes
gemäß diesem Artikel
oder gemäß Artikel
XIV Entscheidungen
treffen müssen, werden
sie die Schwierigkeiten
der Nachkriegsanpassung
und die Notwendigkeit,
die für einen Vertragsstaat
bestehen könnte, Einfuhrbeschränkungen
zum
Zwecke des Ausgleiches
der Zahlungsbilanz auf
einer gesunden und dauerhaften
Grundlage zu erlassen,
voll berücksichtigen.
b) Die Vertragsstaaten anerkennen,
daß als Folge
einer Innenpolitik, die auf
eine Erreichung und Beibehaltung
einer produktiven
Vollbeschäftigung
und eine ständig steigende
Nachfrage oder auf den
Wiederaufbau oder die
Entwicklung industrieller
oder anderer wirtschaftlicher
Kräfte und die
Hebung der Produktivität
gerichtet ist, für einen
solchen Vertragsstaat ein
großer Einfuhrbedarf bestehen
kann. Demgemäß
I. wird, ungeachtet der Bestimmungen
des Absatzes
2 dieses Artikels,
kein Vertragsstaat
deswegen genötigt
sein, Beschränkungen zu
widerrufen oder abzuändern,
weil die Änderung
solcher Politik
im oben angeführten
Sinne die gemäß diesem
Artikel angewendeten
Beschränkungen überflüssig
machen würde;
II. kann jeder Vertragsstaat,
der Einfuhrbeschränkungen
gemäß
diesem Artikel anwendet,
die Anwendbarkeit
dieser Beschränkungen
auf die Einfuhr verschiedener
Waren oder
Warengattungen derart
bestimmen, daß dadurch
der Einfuhr jener
Waren, die im Hinblick
auf eine solche Politik
wichtiger erscheinen,
eine Priorität eingeräumt
wird.
c) Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, bei der
Durchführung ihrer Innenpolitik
I. die Notwendigkeit der
Wiederherstellung des
Gleichgewichtes in ihren
Zahlungsbilanzen auf
einer gesunden und
dauerhaften Grundlage
sowie das Bestreben der
Sicherstellung einer
wirtschaftlichen Verwendung
der produktiven
Hilfsquellen gebührend
zu berücksichtigen;
II. Beschränkungen nicht
derart anzuwenden, daß
dadurch unzulässigerweise
die Einfuhr von
Warengattungen in handelsmäßig
geringen Mengen
verhindert und eine
Störung der üblichen
Handelsbeziehungen bewirkt
würde, oder Beschränkungen
anwenden,
die die Einfuhr von
Warenmustern oder die
Beobachtung von Patentrechten,
Handelsmarken,
Autorenrechten
oder ähnlichen Rechten
verhindern würden; und
III. gemäß diesem Artikel
Beschränkungen derart
anzuwenden, daß eine
unnötige Schädigung
der kommerziellen oder
wirtschaftlichen Interessen
eines anderen Vertragsstaates
vermieden
wird.
4. a) Jeder Vertragsstaat, der
nicht gemäß diesem Artikel
Beschränkungen anwendet,
aber die Notwendigkeit
ihrer Anwendung
in Betracht zieht,
wird sich vor Einführung
solcher Beschränkungen
(oder in Fällen, die eine
vorherige Konsultation
undurchführbar erscheinen
lassen, sogleich danach) mit
den Vertragsstaaten
über die Art
seiner Zahlungsbilanzschwierigkeiten,
über
die Möglichkeit anderer
Abhilfemaßnahmen und
über die allfälligen Auswirkungen
solcher Maßnahmen
auf die Wirtschaft
anderer Vertragsstaaten
beraten. Kein Vertragsstaat
ist verpflichtet, im
Laufe der gemäß diesem
Absatz stattfindenden
Konsultationen im voraus
anzugeben, welche konkrete
Maßnahme er
schließlich anwenden wird
oder zu welchem Zeitpunkt
sie in Kraft treten
soll.
b) Die Vertragsstaaten
können jederzeit
jeden Vertragsstaat, der
Einfuhrbeschränkungen gemäß
diesem Artikel an-
wendet, einladen, miteinander
in derartige Beratungen
einzutreten und
werden jeden Vertragsstaat,
der solche Beschränkungen
wesentlich verschärft,
auffordern, innerhalb
von 30 Tagen in Beratung
einzutreten. Ein
Vertragsstaat, der auf
diese Weise eingeladen
wurde, wird an solchen
Besprechungen teilnehmen.
Die Vertragsstaaten
können auch jeden
anderen Vertragsstaat einladen,
an diesen Besprechungen
teilzunehmen.
Spätestens bis zum 1. Jänner
1951 werden die Vertragsstaaten
alle zu
jenem Zeitpunkte bestehenden
und im Zeitpunkt
der Überprüfung
noch gemäß diesem Artikel
angewendeten Beschränkungen
überprüfen,
c) Jeder Vertragsstaat kann
mit den Vertragsstaaten
in Beratungen
eintreten, um ihre vorhergehende
Zustimmung zur
Beibehaltung, Verschärfung
oder Errichtung von
Beschränkungen, die der
Vertragsstaat gemäß
diesem Artikel vorschlägt
oder für die Beibehaltung,
Verschärfung oder Errichtung
von Beschränkungen,
im Falle des zukünftigen
Eintreffens bestimmter
Voraussetzungen zu erlangen.
Auf Grund solcher
Beratungen können die
Vertragsstaaten
im voraus der Beibehaltung,
Verschärfung oder
Errichtung von Beschränkungen
durch den betreffenden
Vertragsstaat
hinsichtlich des Anwendungsbereichs,
der Wirkungsstärke
und der Dauer
der Beschränkungen zustimmen.
Im Rahmen der
erteilten Zustimmung
werden die Erfordernisse
unter lit. a) dieses Absatzes
als erfüllt betrachtet
und die von dem
Vertragsstaat zur Durchführung
der Beschränkungen
ergriffenen Maßnahmen
dürfen nicht
nach lit. d) dieses Absatzes
mit der Begründung
angefochten werden, daß
eine solche Maßnahme mit
den Bestimmungen des
Absatzes 2 dieses Artikels
im Widerspruch stehe.
d) Ein Vertragsstaat, der der
Meinung ist, daß ein anderer
Vertragsstaat gemäß
diesem Artikel Beschränkungen
anwendet, die mit
den Bestimmungen der
Absätze 2 und 3 dieses
Artikels oder mit denen
der Artikel XIII (vorbehaltlich
der Bestimmungen
des Artikels XIV) unvereinbar
sind, kann die Angelegenheit
den Vertragsstaaten
zur Erörterung
unterbreiten; der
diese Beschränkungen anwendende
Vertragsstaat
nimmt an der Erörterung
teil. Falls die Vertragsstaaten
nach der ersten
Überprüfung wahrnehmen,
daß der Handel jenes
Vertragsstaates geschädigt
erscheint, der das Verfahren
eingeleitet hat,
werden sie ihre Stellungnahme
den Parteien zur
Kenntnis bringen, um zu
einer beide Teile und dis
Vertragsstaaten
befriedigenden Regelung
der Angelegenheit zu gelangen.
Wenn keine Regelung
erreicht wird und die
Vertragsstaaten
dahin entscheiden, daß die
angewendeten Beschränkungen
mit den Bestimmungen
der Absätze 2
und 3 dieses Artikels oder
mit denen des Artikels
XIII (vorbehaltlich
der Bestimmungen des
Artikels XIV) unvereinbar
sind, werden sie die Aufhebung
oder Abänderung
der Beschränkungen empfehlen.
Wenn die Beschränkungen
nicht gemäß
der Empfehlung der Ver-
tragsstaaten innerhalb
von 60 Tagen aufgehoben
oder abgeändert
werden, können sie jeden
Vertragsstaat von bestimmten
Verpflichtungen
aus diesem Abkommen
gegenüber dem Vertragsstaat,
der diese Beschränkungen
anwendet, befreien.
e) Es wird anerkannt, daß die
vorzeitige Bekanntgabe
einer gemäß diesem
Artikel beabsichtigten Anwendung,
Zurückziehung
oder Abänderung einer
Beschränkung, spekulative
Handels- und Finanzoperationen
fördern
könnte, die den Zwecken
dieses Artikels zuwiderlaufen
würden. Die Vertragsstaaten
werden
daher bei der Führung von
Beratungen Vorsorge für
die Wahrung äußerster
Verschwiegenheit treffen.
5. Wenn gemäß diesem
Artikel eine andauernde
und weitverbreitete Anwendung
von Einfuhrbeschränkungen
besteht, die das Bestehen
eines allgemeinen Gleichgewichtmangels
anzeigt, welcher
den internationalen Handel einschränkt,
werden die Vertragsstaaten
Beratungen
einleiten, um zu erwägen, ob andere
Maßnahmen entweder von
jenen Vertragsstaaten ergriffen
werden könnten, deren Zahlungsbilanz
sich ungünstig entwickelt
oder von jenen, deren
Zahlungsbilanz sich außergewöhnlich
günstig entwickelt,
oder um durch zuständige
zwischenstaatliche Organisationen
die dem Mißverhältnis zu
Grunde liegenden Ursachen zu
beseitigen. Auf Einladung der
Vertragsstaaten werden
Vertragsstaaten an solchen Beratungen
teilnehmen.
Artikel XIII
Nicht-diskriminatorische Anwendung
mengenmäßiger Beschränkungen
1. Ein Vertragsstaat wendet
bei der Einfuhr einer Ware aus
dem Gebiete eines anderen Vertragsstaates
oder bei der Ausfuhr
einer für das Gebiet eines
anderen Vertragsstaates bestimmten
Ware keine Verbote
oder Beschränkungen an, es sei
denn, daß die Einfuhr der
gleichartigen Ware aus allen
dritten Ländern oder die Ausfuhr
der gleichartigen Ware
nach allen dritten Ländern in
ähnlicher Weise beschränkt oder
verboten wäre.
2. Bei der Anwendung von
Einfuhrbeschränkungen auf eine
Ware streben die Vertragsstaaten
eine solche Verteilung
des Handels mit dieser Ware an,
die tunlichst den Anteilen der
verschiedenen Vertragsstaaten
bei Fehlen solcher Beschränkungen
entsprechen würde; hiefür
werden sie zu diesem Zweck
folgende Bestimmungen beobachten
a) sofern dies durchführbar
ist, sind in jedem Falle
Kontingente festzulegen,
die die Gesamtmenge der
zugelassenen Einfuhr aufzeigen
(entweder nach
Lieferländern aufgeteilt
oder nicht); die Summe
ist gemäß Absatz 3 b)
dieses Artikels bekanntzugeben;
b) falls die Anwendung von
Kontingenten nicht durchführbar
ist, können die
Beschränkungen durch die
Erteilung von Einfuhrlizenzen
oder -bewilligungen
ohne Kontingentierung
gehandhabt werden;
c) außer zum Zwecke der Anwendung
der gemäß lit. d)
dieses Absatzes eingeräumten
Kontingente werden
Vertragsstaaten nicht die
Verwendung von Einfuhrlizenzen
oder -bewilligungen
für die Einfuhr
der betreffenden Ware
aus einem bestimmten
Land oder einer bestimmten
Herkunftsquelle verlangen.
d) falls ein Kontingent unter
Lieferländern aufgeteilt
wird, kann der Vertragsstaat,
der die Beschränkungen
anwendet, ein
Übereinkommen bezüglich
der Zuteilung von Kontingentanteilen
mit allen
anderen Vertragsstaaten
anstreben, die an der
Lieferung der betreffenden
Ware besonders interessiert
sind. In jenen Fällen,
in denen diese Methode
nicht durchführbar erscheint,
wird der betreffende
Vertragsstaat jenen
Vertragsstaaten, die an
der Lieferung der Ware
besonders interessiert sind,
Anteile zuweisen, die etwa
dem gehabten Anteil an
der mengen- oder wertmäßigen
Gesamteinfuhr
dieser Ware einer vorhergehenden
Vergleichsperiode
entsprechen, und
hiebei alle besonderen Umstände,
die den Handel
mit dieser Ware betroffen
haben können oder noch
betreffen, entsprechend berücksichtigen.
Es dürfen
keine Bedingungen oder
Formalitäten auferlegt
werden, die einen Vertragsstaat
an der vollen
Ausnutzung des Anteiles
hindern, der ihm in einer
solchen Gesamtmenge oder
dem Gesamtwert zugewiesen
wurde, sofern die Einfuhr
innerhalb des vorgeschriebenen
Zeitraumes
erfolgt, auf den sich das
Kontingent bezieht.
3. a) In Fällen, in denen Einfuhrlizenzen
im Zusammenhang
mit Einfuhrbeschränkungen
erteilt werden,
wird der die Be-
schränkungen anwendende
Vertragsstaat auf Ersuchen
eines Vertragsstaates,
der an dem Handel
mit der betreffenden Ware
interessiert ist, alle einschlägigen
Informationen
über die Handhabung
der Beschränkungen, die
innerhalb eines kürzlich
abgelaufenen Zeitraumes
erteilten Exportlizenzen
und die Verteilung solcher
Lizenzen unter die Lieferstaaten
erteilen, es besteht
hiebei jedoch keine Verpflichtung
zur Erteilung
von Informationen über
die Namen der Einfuhr-
oder Lieferfirmen,
b) Bei Einfuhrbeschränkungen,
die die Festsetzung
von Kontingenten bedingen,
wird der Vertragsstaat,
der die Beschränkungen
anwendet, die Gesamtmenge
oder den Gesamtwert
der Ware oder
der Waren, die innerhalb
eines festgesetzten künftigen
Zeitraumes eingeführt
werden dürfen,
und jede Änderung
dieser Menge oder dieses
Wertes öffentlich bekanntgeben.
Lieferungen der betreffenden
Ware, die im
Zeitpunkt dieser Bekanntmachung
unterwegs waren,
dürfen von der Einfuhr
nicht ausgeschlossen werden;
dies unter der Voraussetzung,
daß sie, soweit
durchführbar, auf die in
dem betreffenden Zeitraum
zur Einfuhr zugelassene
Menge und, soweit
notwendig, auf jene Menge
angerechnet werden, die in
den darauffolgenden Perioden
zur Einfuhr zugelassen
werden. Falls ferner
ein Vertragsstaat
Waren von solchen Beschränkungen
zu befreien
pflegt, die zum Verbrauch
eingeführt oder
innerhalb eines Zeitraumes
von 30 Tagen nach
dem Tage einer solchen
Bekanntmachung aus dem
Lagerhaus zum Verbrauch
entnommen werden, wird
ein solches Vorgehen als
voll im Einklang mit
diesem Absatz gelten.
c) Bei Vorliegen von Kontingenten,
die unter
Lieferländern aufgeteilt
sind, wird der Beschränkungen
anwendende Vertragsstaat
alle anderen
Vertragsstaaten, die an der
Lieferung der betreffenden
Ware interessiert sind, von
den den verschiedenen
Lieferländern laufend
mengen- oder wertmäßig
eingeräumten Kontingentanteilen
in Kenntnis setzen
und diese öffentlich bekanntgeben.
4. Hinsichtlich der gemäß
Absatz 2 d) dieses Artikels
und Absatz 2 c) des Artikels
XI angewendeten Beschränkungen
ist die Bestimmung der Vergleichsperiode
für eine Ware
und die Beurteilung jener besonderen
Umstände, die den
Handel mit dieser Ware betreffen,
jenem Vertragsstaat vorbehalten,
der die Beschränkung
anwendet. Dieser Vertragsstaat
wird jedoch auf Ersuchen eines
anderen Vertragsstaates, der an
der Lieferung dieser Ware besonders
interessiert ist, oder auf
Ersuchen der Vertragsstaaten
unverzüglich mit dem
anderen Vertragsstaat oder den
Vertragsstaaten bezüglich
der Notwendigkeit einer
Abänderung des festgelegten
Anteiles oder der bestimmten
Vergleichsperiode, der Überprüfung
der vorliegenden besonderen
Umstände oder der
Beseitigung von Bedingungen,
Formalitäten oder anderen Bestimmungen,
die bezüglich der
Zuteilung eines angemessenen
Kontingents oder dessen unbeschränkter
Ausnützung einseitig
festgesetzt wurden, in
Beratungen eintreten.
5. Die Bestimmungen dieses
Artikels finden auf jedes Zollkontingent,
das von einem Ver-
tragsstaat festgesetzt oder beibehalten
wird, Anwendung
und, soweit durchführbar, erstrecken
sich die Grundsätze
dieses Artikels auch auf Ausfuhrbeschränkungen.
Artikel XIV
Ausnahmen von der Regel der
Nichtdiskriminierung
1. a) Die Vertragsstaaten anerkennen,
daß in der
Nachkriegszeit schwierige
Probleme der wirtschaftlichen
Anpassung entstanden
sind, die eine sofortige
Verwirklichung der nichtdiskriminierenden
Anwendung
von Mengenbeschränkungen
nicht gestatten
und daher die in
diesem Absatz festgelegten
Ausnahmemaßnahmen für
eine Übergangszeit erforderlich
machen.
b) Ein Vertragsstaat, der Beschränkungen
gemäß Artikel
XII anwendet, kann
bei deren Anwendung von
den Bestimmungen des Artikels
XIII Abweichungen
vornehmen, denen gleichartige
Wirkung zukommt,
wie jenen Zahlungs- und
Transferbeschränkungen
für laufende internationale
Geschäfte, die dieser
Vertragsstaat gegebenenfalls
zu diesem Zeitpunkt
gemäß Artikel XIV des
Abkommens über den
Internationalen Währungsfonds
oder gemäß einer
gleichartigen Bestimmung
eines gemäß Artikel XV,
Absatz 6, abgeschlossenen
besonderen Devisenabkommens
anwendet.
c) Ein Vertragsstaat, der Beschränkungen
gemäß Artikel
XII anwendet und
per 1. März 1948 zum
Schutze seiner Zahlungsbilanz
Einfuhrbeschränkungen
in einer Weise anwendete,
die von den in
Artikel XIII festgelegten
Regeln der Nichtdiskriminierung
abweichen, darf
diese weiterhin anwenden,
wenn sie zu diesem Zeitpunkt
nicht ohnehin durch
lit. b) erlaubt worden
wären und darf diese Abweichungen
geänderten
Verhältnissen anpassen.
d) Jeder Vertragsstaat, der
das am 30. Oktober 1947
in Genf vereinbarte Protokoll
über die provisorische
Anwendung vor dem
1. Juli 1948 unterzeichnet
und durch diese Unterzeichnung
die Grundsätze
des Artikels 23, Absatz
1, des Charta-Entwurfes,
der der Konferenz
der Vereinten Nationen
für Handel und Beschäftigung
vorlag, provisorisch
angenommen hat, kann
sich durch schriftliche Mitteilung
an die Vertragsstaaten
vor
dem 1. Jänner 1949 den
Bestimmungen des Annex
J dieses Abkommens, der
solche Grundsätze enthält,
an Stelle der Bestimmungen
der lit. b) und c)
dieses Absatzes, unterwerfen.
Die Bestimmungen
der lit. b) und c)
finden keine Anwendung
auf Vertragsstaaten, die
sich auf diese Weise den
Bestimmungen des Annex
J unterworfen haben;
demgemäß finden die Bestimmungen
des Annex J
keine Anwendung auf
Vertragsstaaten, die sich
ihm nicht unterworfen
haben.
e) Die gemäß lit. b) und
c) oder gemäß Annex J in
der Nachkriegs-Übergangszeit
angewendeten
Maßnahmen zur Einfuhrbeschränkung
bezwecken
die maximale Entwicklung
des multilateralen Handels
während dieser Periode
und eine Beschleunigung
bei der Erreichung eines
Ausgleiches der Zahlungsbilanz,
so daß die Inanspruchnahme
der Bestimmungen
des Artikels
XII oder von Devisen-
Überbrückungsabkommen
überflüssig wird.
f) Ein Vertragsstaat kann gemäß
den Bestimmungen
von lit. b) oder c)
dieses Absatzes oder
gemäß Annex J nur solange
abweichen, als er für
sich die gemäß Artikel
XIV des Abkommens über
den Internationalen Währungsfonds
für die Nachkriegs-
Übergangszeit getroffenen
Vereinbarungen
oder die einer gleichartigen
Bestimmung eines gemäß
Artikel XV, Absatz 6,
abgeschlossenen besonderen
Devisenabkommens
für sich in Anspruch nehmen
kann.
g) Spätestens am 1. März
1950 (drei Jahre nach Aufnahme
der Tätigkeit des
Internationalen Währungsfonds)
und in jedem folgenden
Jahr, werden die
Vertragsstaaten
über jede Maßnahme Bericht
erstatten, die von
Vertragsstaaten noch gegemäß
lit. b) und c)
dieses Absatzes oder
gemäß Annex J ergriffen
wird. Im März 1952 und
in jedem folgenden Jahr
wird jeder noch zur
Durchführung von Maßnahmen
gemäß den Bebestimmungen
von lit. c)
oder Annex J berechtigte
Vertragsstaat sich hinsichtlich
aller gemäß dieser Bestimmungen
noch in Kraft
befindlichen Abweichungen
von Artikel XIII und
hinsichtlich deren weiterer
Anwendung mit den Vertragsstaaten
beraten.
Nach dem 1. März 1952
wird Jede weitere gemäß
Annex J durchgeführte
Maßnahme, die über die
Beibehaltung jener Abweichungen
hinausgeht,
hinsichtlich welcher Beratungen
mit den Vertragsstaaten
stattgefunden
haben und von
diesen nicht als ungerechtfertigt
befunden wurden,
sowie deren Anpassung an
veränderte Verhältnisse,
jenen Beschränkungen allgemeiner
Art unterworfen
sein, welche die Vertragsstaaten
unter
Berücksichtigung der veränderten
Verhältnisse des
Vertragsstaates auferlegen
können.
h) Falls die Vertragsstaaten
unter besonderen
Umständen einen derartigen
Schritt als notwendig
erachten, können sie
gegenüber jedem Vertragsstaat,
der berechtigt
ist, Maßnahmen gemäß
den Bestimmungen von
lit. c) zu ergreifen, dahingehend
Vorstellungen
erheben, daß die Verhältnisse
für die Beendigung
einer bestimmten Abweichung
von den Bestimmungen
des Artikels
XIII oder für den allgemeinen
Verzicht auf Abweichungen
gemäß diesem
Unterabsatz günstig sind.
Nach dem 1. März 1952
können die Vertragsstaaten
unter besonderen
Umständen gegenüber
jedem Vertragsstaat, der
zum Ergreifen von Maßnahmen
gemäß Annex J
berechtigt ist, solche Vorstellungen
erheben. Dem
Vertragsstaat ist zur Erwiderung
auf solche Vorstellungen
ein angemessener
Zeitraum einzuräumen.
Falls die Vertragsstaaten
zur Ansicht gelangen,
daß der Vertragsstaat
weiterhin ungerechtfertigte
Abweichungen
von den Bestimmungen
des Artikels XIII anwendet,
wird der Vertragsstaat
diese Abweichungen
innerhalb 60 Tagen je
nach Auftrag der Vertragsstaaten
zeitlich
begrenzen oder beenden.
2. Ein Vertragsstaat, der gemäß
Artikel XII Einfuhrbeschränkungen
anwendet,
kann, ungeachtet dessen, ob
seine Abkommen für eine Überbrückungszeit
gemäß Absatz 1 f)
abgelaufen sind oder nicht,
mit Zustimmung der Vertragsstaaten
zeitweise von
den Bestimmungen des Artikels
XIII hinsichtlich eines geringen
Teiles seines Außenhandels dann
abweichen, wenn die Vorteile
für den oder die betreffenden
Vertragsstaaten, die daraus für
andere Vertragsstaaten entstehenden
Schädigungen von
Handelsinteressen wesentlich
überwiegen.
3. Die Bestimmungen des Artikels
XIII verbieten nicht Beschränkungen,
die mit den Bestimmungen
des Artikels XII
im Einklang stehen und entweder
a) von einer Gruppe von
Gebieten, die beim Internationalen.
Währungsfonds
einen gemeinsamen Quotenanteil
haben, auf die
Einfuhr aus anderen
Ländern, aber nicht auf
ihren Handel untereinander
angewendet werden,
unter der Bedingung, daß
diese Beschränkungen in
jeder anderen Hinsicht den
Bestimmungen von Artikel
XIII entsprechen, oder
b) die in der Zeit bis zum
31. Dezember 1951 und
durch Maßnahmen, die zu
keiner wesentlichen Ausnahme
von den Bestimmungen
des Artikels XIII
führen, einem anderen
Land Unterstützung gewähren,
dessen Wirtschaft
durch den Krieg zerstört
wurde.
4. Ein Vertragsstaat, der gemäß
Artikel XII Einfuhrbeschränkungen
anwendet, wird
durch die Artikel XI bis einschließlich
XV dieses Abkommens
nicht an der Anwendung
von Maßnahmen zur Lenkung
seiner Ausfuhr gehindert, um
seine Deviseneinkünfte zu
steigern, die er ohne Abweichung
von den Bestimmungen des Artikels
XIII verwenden kann.
5. Ein Vertragsstaat wird
durch die Artikel XI bis einschließlich
XV dieses Abkommens
nicht an der Anwendung
von Mengenbeschränkungen gehindert,
a) die gleiche Wirkung wie
die gemäß Abschnitt 3 b)
des Artikels VII der Statuten
des Internationalen
Währungsfonds besitzen
oder
b) auf Grund von Präferenzabkommen,
wie sie in
Annex A dieses Abkommens
vorgesehen sind, bis
zur Einleitung der darin
erwähnten Verhandlungen.
Artikel XV
Devisenabkommen
1. Die Vertragsstaaten
werden bestrebt sein, mit dem
Internationalen Währungsfonds
zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten,
daß hinsichtlich der
der Kompetenz des Fonds unterstellten
Fragen des Devisenverkehrs
und der der Kompetenz
der Vertragsstaaten
unterstellten Fragen der
Mengenbeschränkungen und
anderer Handelsmaßnahmen
eine einheitliche Politik verfolgt
werde.
2. In allen Fällen, in denen
die Vertragsstaaten berufen
sind, sich mit Fragen der
Währungsreserven, der Zahlungsbilanz
und Devisenabkommen
zu befassen, werden sie mit
dem Fonds in eingehende Be-
ratungen eintreten. Bei diesen
Beratungen werden die Vertragsstaaten
alle Feststellungen
statistischer oder anderer
Art entgegennehmen, die
ihnen vom Internationalen
Währungsfonds hinsichtlich des
Devisenverkehrs, der Währungsreserven
und hinsichtlich der
Zahlungsbilanz mitgeteilt werden;
sie werden ferner die Feststellungen
des Fonds darüber
entgegennehmen, ob die Maßnahmen,
die ein Vertragsstaat
hinsichtlich des Devisenverkehrs
getroffen hat, mit den Statuten
des Internationalen Währungsfonds
oder mit den Bestimmungen
eines besonderen
zwischen diesem Vertragsstaat
und den Vertragsstaaten
geschlossenen Sonderabkommens
über den Dervisenverkehr im
Einklang steht. Wenn die Vertragsstaaten
in jenen Fällen, in
denen die in Absatz 2 a) des
Artikels XII genannten Merkmale
vorliegen, eine endgültige
Entscheidung zu treffen haben,
werden sie die Feststellungen
des Fonds darüber, ob die
Währungsreserven des Vertragsstaates
einem beträchtlichen Absinken
unterliegen, ob ein sehr
niedriger Stand vorliegt oder ob
sie sich in einem angemessenen
Ausmaß erhöht haben, als auch
über die finanziellen Aspekte
anderer Fragen entgegennehmen,
die in einem solchen Fall Gegenstand
der Beratungen bilden.
3. Die Vertragsstaaten
werden bestrebt sein, mit dem
Fonds über das Verfahren der
in Absatz 2 dieses Artikels
vorgesehenen Beratung ein Abkommen
zu schließen.
4. Vertragsstaaten werden von
Maßnahmen im Devisenverkehr
Abstand nehmen, die die beabsichtigte
Wirkung der Bestimmungen
dieses Abkommens
beeinträchtigen und keine
Handelsmaßnahmen ergreifen,
die den Absichten der Statuten
des Internationalen Währungsfonds
zuwiderlaufen.
5. Wenn die Vertragsstaaten
zu irgend einem Zeitpunkt
feststellen, daß ein Vertragsstaat
Beschränkungen des
Zahlungsverkehrs, die mit den
Ausnahmebestimmungen über
Mengenbeschränkungen im vorliegenden
Abkommen unvereinbar
sind, bei Zahlungen und
Überweisungen für Einfuhren
anwendet, werden sie dem Fonds
darüber Bericht erstatten.
6. Jeder Vertragsstaat, der
nicht Mitglied des Fonds ist,
wird innerhalb einer Frist, die
die Vertragsstaaten nach
Beratung mit dem Fonds festsetzen
werden, Mitglied des
Fonds werden oder, andernfalls,
mit den Vertragsstaaten
ein besonderes Devisenabkommen
schließen. Ein Vertragsstaat,
der seine Mitgliedschaft im
Fonds verliert, wird unverzüglich
mit den Vertragsstaaten
ein besonderes Devisenabkommen
abschließen.
Jedes besondere von einem Vertragsstaat
auf Grund dieses Paragraphen
abgeschlossene Devisenabkommen
wird sodann einen
Bestandteil seiner aus dem vorliegenden
Abkommen bestehenden
Verpflichtungen bilden.
7. a) Ein auf Grund des Absatzes
6 dieses Artikels
zwischen einem Vertragsstaat
und den Vertragsstaaten
abgeschlossenes
besonderes Devisenabkommen
wird diejenigen
Bestimmungen
enthalten, die die Vertragsstaaten
als notwendig
erachten, damit die
von diesem Vertragsstaat
auf dem Gebiet des Devisenverkehrs
getroffenen
Maßnahmen nicht mit dem
vorliegenden Abkommen
in Widerspruch stehen.
b) Die Bestimmungen eines
solchen Abkommens werden
dem Vertragsstaat auf
dem Gebiet des Zahlungsverkehrs
keine in ihrer
Gesamtheit einschränkenderen
Verpflichtungen auferlegen,
als diejenigen, die
durch die Statuten des
Internationalen Währungsfonds
dessen Mitgliedern
auferlegt wurden.
8. Ein Vertragsstaat, der nicht
Mitglied des Fonds ist, stellt den
Vertragsstaaten jene.
Auskünfte zur Verfügung, die
sie im allgemeinen Rahmen des
Abschnittes 5 von Artikel VIII
der Statuten des Internationalen
Währungsfonds anfordern können,
um die ihnen durch das Abkommen
übertragenen Aufgaben
zu erfüllen.
9. Keine Bestimmung des vorliegenden
Abkommens untersagt
a) die Anwendung von Devisenkontrollen
oder -beschränkungen
durch einen
Vertragsstaat, die mit den
Statuten des Internationalen
Währungsfonds oder
mit den Bestimmungen
eines von diesem Vertragsstaate
mit den Vertragsstaaten
abgeschlossenen
besonderen
Devisenabkommens in
Einklang stehen, oder
b) die Anwendung von Beschränkungen
oder Kontrollen
der Ein- oder Ausfuhr
durch einen Vertragsstaat,
deren einzige
Wirkung es wäre, zusätzlich
zu den gemäß Artikel
XI, XII, XIII und XIV gestatteten
Auswirkungen,
derartige Devisenkontrollen
oder -beschränkungen
wirksam zu gestalten.
Artikel XVI
Subventionen
Wenn ein Vertragsstaat
irgendeine Subvention, einschließlich
jeder Form des
Schutzes von Gewinnen oder
der Preisstützung gewährt oder
aufrechterhält, die unmittelbar
oder mittelbar die Wirkung hat,
die Steigerung der Ausfuhr einer
Ware aus seinem Gebiet oder die
Einfuhr einer Ware in sein Gebiet
herabzusetzen, wird dieser
Vertragsstaat schriftlich den
Vertragsstaaten das Ausmaß
und die Art dieser Subvention,
die Auswirkungen, die er
von ihr hinsichtlich des Volumens
der Ein- beziehungsweise
Ausfuhr der Ware oder der
Waren erwartet, sowie die Umstände
mitteilen, die die Subvention
notwendig machen. In allen
Fällen, in denen ein Vertragsstaat
der Auffassung ist, daß
eine solche Subvention eine
ernsthafte Schädigung seiner
Interessen herbeiführt oder herbeizuführen
droht, wird der
Vertragsstaat, der sie gewährt
hat, auf Ersuchen mit dem interessierten
Vertragsstaat oder mit
anderen Vertragsstaaten oder
mit den Vertragsstaaten
die Möglichkeit der Beschränkung
dieser Subvention prüfen.
Artikel XVII
Nichtdiskriminierende Behandlung
durch staatliche Handelsunternehmen
1. a) Jeder Vertragsstaat, der
an irgendeinem Orte ein
staatliches Unternehmen
gründet oder betreibt,
oder einem Unternehmen
rechtlich oder tatsächlich
ausschließliche oder besondere
Privilegien gewährt,
verpflichtet sich,
daß dieses Unternehmen
bei seinen Käufen oder
Verkäufen, die in Gestalt
von Einfuhren
oder Ausfuhren stattfinden,
die allgemeinen
Grundsätze der Nichtdiskriminierung
beachtet,
die auf Grund des vorliegenden
Abkommens für
staatliche Maßnahmen, betreffend
die Ein- oder
Ausfuhr durch private
Kaufleute, vorgeschrieben
sind.
b) Die Bestimmungen unter
lit. a) dieses Absatzes sind
dahingehend auszulegen,
daß sie die in Rede
stehenden Unternehmungen
unter gleichzeitiger
Berücksichtigung der anderen
Bestimmungen dieses
Abkommens verpflichten,
sich bei Käufen
und Verkäufen ausschließlich
von kommerziellen
Erwägungen, wie Preis,
Qualität, verfügbare
Menge, Marktgängigkeit.
Transportverhältnisse und
andere Kaufs- und Verkaufsbedingungen,
leiten
zu lassen und daß sie diese
Unternehmen verpflichten,
den Unternehmen anderer
Vertragsstaaten alle Möglichkeiten
zur Teilnahme
an diesen Käufen oder
Verkäufen unter Bedingungen
des freien Wettbewerbes
und auf der
Grundlage der üblichen
Handelsusancen zu gewähren.
c) Kein Vertragsstaat wird
ein seiner Rechtshoheit
unterliegendes Unternehmen
(ungeachtet dessen,
ob es sich um eines der
in lit. a) bezeichneten
Unternehmen handelt oder
nicht) daran hindern, gemäß
den in den lit. a)
und b) dieses Absatzes
enthaltenen Grundsätzen
vorzugehen.
2. Die Bestimmungen des
Absatzes 1 dieses Artikels finden
keine Anwendung auf die
Einfuhr von Waren, die zum
unmittelbaren oder letztlichen
Verbrauch für öffentliche
Zwecke bestimmt sind und nicht
zum Wiederverkauf oder zur
Verwendung bei der Erzeugung
von Waren, die verkauft werden
sollen, bestimmt sind. Hinsichtlich
solcher Einfuhren wird
jeder Vertragsstaat dem Handel
der anderen Vertragsstaaten
eine gerechte und angemessene
Behandlung zuteil werden lassen.
Artikel XVIII
Staatliche Unterstützung der
wirtschaftlichen Entwicklung
und des Wiederaufbaues
1. Die Vertragsstaaten anerkennen,
daß zur Förderung der
Errichtung, Entwicklung oder
des Wiederaufbaues einzelner
Industrien oder gewisser Zweige
der Landwirtschaft eine besondere
staatliche Unterstützung
notwendig sein könnte und daß
unter entsprechenden Umständen
eine solche Unterstützung
in Form protektionistischer
Maßnahmen zulässig ist. Gleichzeitig
anerkennen sie, daß eine
unvernünftige Anwendung derartiger
Maßnahmen ihrer eigenen
Volkswirtschaft ungebührliche
Belastungen und dem
internationalen Handel unzulässige
Beschränkungen auferlegt
und somit unnötigerweise Anpassungsschwierigkeiten
der
Volkswirtschaft anderer Länder
vergrößern würde.
2. Die Vertragsstaaten
und die beteiligten Vertragsstaaten
werden hinsichtlich der
Fragen, die sich auf Grund
dieses Artikels ergeben, das
strengste Stillschweigen bewahren.
A.
3. Wenn ein Vertragsstaat im
Interesse seiner wirtschaftlichen
Entwicklung oder seines Wiederaufbaues
oder zum Zwecke der
Erhöhung eines Meistbegünstigungszollsatzes
im Zusammenhang
mit der Errichtung eines
neuen, mit den Bestimmungen
des Absatzes 3 von Artikel I
vereinbaren Präferenzabkommens
es für wünschenswert hält,
eine nichtdiskriminierende Maßnahme
betreffend die Einfuhr
zu ergreifen, die mit einer Verpflichtung,
welche der Vertragsstaat
gemäß Artikel II dieses
Abkommens eingegangen ist,
im Widerspruch stünde, jedoch
mit den anderen Bestimmungen
dieses Abkommens vereinbar ist,
wird er
a) in direkte Verhandlungen
mit allen anderen Vertragsstaaten
eintreten. Die
entsprechenden Listen dieses
Abkommens werden
gemäß den Bestimmungen
eines sich aus diesen
Verhandlungen ergebenden
Vertrages abgeändert
werden; oder
b) sich zu Beginn an die
Vertragsstaaten
wenden oder kann dies erst
dann tun, falls der Abschluß
eines Vertrages
gemäß lit. a) mißlingt.
Die Vertragsstaa-
ten werden feststellen,
welche Vertragsstaaten
durch die beabsichtigten
Maßnahmen wesentlich betroffen
werden und werden
Verhandlungen zwischen
einem solchen Vertragsstaat
oder solchen
Vertragsstaaten und dem
darum ansuchenden Vertragsstaat
zum rascheren
Abschluß eines wirksamen
Abkommens unterstützen.
Die Vertragsstaaten
werden für solche
Verhandlungen einen Terminkalender
aufstellen und
den betreffenden Vertragsstaaten
bekanntgeben,
wobei sie, soweit als möglich,
einen von dem ansuchenden
Vertragsstaat
vorgeschlagenen Terminkalender
berücksichtigen
werden. Die Vertragsstaaten
werden solche Verhandlungen
gemäß dem
von den Vertragsstaaten
ausgearbeiteten
Terminkalender aufnehmen
und sie weiterführen.
Falls die Vertragsstaaten
grundsätzlich
mit der vorgeschlagenen
Maßnahme einverstanden
sind, können sie die Verhandlungen
auf Ersuchen
des Vertragsstaates unterstützen.
Nach Festlegung
eines entsprechenden Übereinkommens
kann der
ansuchende Vertragsstaat
durch die Vertragsstaaten
von der in diesem
Unterabsatz angeführten
Verpflichtung befreit
werden, vorbehaltlich jener
Beschränkungen, die allenfalls
in den Verhandlungen
zwischen den betreffenden
Vertragsstaaten
vereinbart wurden.
4. a) Wenn auf Grund einer
gemäß Absatz 3 ergriffenen
Maßnahme eine Importsteigerung
einer bestimmten
Ware, einschließlich
solcher Waren, welche
hiefür als Ersatz gelten,
eintreten sollte, die bei
fortschreitender Entwick-
lung se groß würde, daß
sie die Errichtung, die
Entwicklung öder den
Wiederaufbau der Industrie
oder des betreffenden
Zweiges der Landwirtschaft
gefährden würde,
und wenn keine mit den
Bestimmungen dieses Abkommens
übereinstimmenden
Vorbeugungsmaßnahmen
gefunden werden
können, die wirksam
sein könnten, kann der
ansuchende Vertragsstaat,
nach Verständigung und,
wenn möglich, nach Beratung
mit den Vertragsstaaten,
jene
anderen Maßnahmen nach
Maßgabe der Sachlage ergreifen,
vorausgesetzt, daß
solche Maßnahmen die Importe
nicht mehr als notwendig
einschränken, um
die in lit. a) erwähnte
Importsteigerung zu beseitigen;
außergewöhnliche
Umstände ausgenommen,
sollen solche Maßnahmen
die Einfuhren
nicht unter jenes Niveau
senken, welches sie in der
letzten Vergleichsperiode
vor dem Zeitpunkt erreicht
hatten, zu welchem
der Vertragsstaat Maßnahmen
gemäß Absatz 3
ergriffen hat.
b) Die Vertragsstaaten
werden sobald als
möglich bestimmen, ob
eine derartige Maßnahme
aufrechtzuerhalten, aufzuheben
oder abzuändern
ist. Sie soll auf jeden Fall
nicht mehr zur Anwendung
gelangen, sobald die
Vertragsstaaten
feststellen, daß die Verhandlungen
abgeschlossen
oder unterbrochen sind.
c) Es wird anerkannt, daß
die gemäß Artikel II
dieses Abkommens bestehenden
Bindungen zwischen
den Vertragsstaaten
wechselseitige Vorteile enthalten
und daß daher ein
Vertragsstaat, dessen Han-
del durch die Maßnahme
wesentlich beeinträchtigt
wird, die Anwendung von
inhaltlich gleichwertigen,
auf Grund dieses Abkommens
eingeräumten Verpflichtungen
und Zugeständnissen
gegenüber dem
Handel des ansuchenden
Vertragsstaates widerrufen
kann, vorausgesetzt, daß
der betreffende Vertragsstaat
die Vertragsstaaten
vor Anwendung
dieser Maßnahme
befragt hat und die Vertragsstaaten
dagegen
keinen Einwand erhoben
haben.
B.
5. Falls eine nicht diskriminierende,
die Einfuhr einer
Ware betreffende Maßnahme
angewendet wird, hinsichtlich
welcher der Vertragsstaat gemäß
Artikel II dieses Abkommens
eine Verpflichtung übernommen
hat, und diese Maßnahme mit
einer anderen Bestimmung dieses
Abkommens in Widerspruch
stünde, werden die Bestimmungen
von lit. b) des Absatzes 3
zur Anwendung gelangen; vorausgesetzt,
daß die Vertragsstaaten
vor Erteilung
ihrer Zustimmung allen Vertragsstaaten,
die sich hievon als
wesentlich betroffen ansehen,
eine angemessene Möglichkeit
bieten, ihrer Stellungnahme
Ausdruck zu verleihen. Die Bestimmungen
des Absatzes 4 gelangen
auch in diesem Falle zur
Anwendung.
C.
6. Wenn ein Vertragsstaat im
Interesse seiner wirtschaftlichen
Entwicklung oder seines Wiederaufbaues
die Annahme einer
nicht diskriminierenden, die Einfuhren
betreffende Maßnahme
für wünschenswert hält, die mit.
anderen Bestimmungen dieses
Abkommens als mit denen des
Artikels II im Widerspruch
stünden, die aber auf eine Ware,
hinsichtlich welcher der Vertragsstaat
auf Grund des Ar-
tikels II eine Verpflichtung
übernommen hat, keine Anwendung
finden würden, wird dieser
Vertragsstaat die Vertragsstaaten
hievon in Kenntnis
setzen und wird den Vertragsstaaten
eine schriftliche
Darstellung seiner Beweggründe
zur Unterstützung der
Annahme der vorgeschlagenen
Maßnahme für einen bestimmten
Zeitraum bekanntgeben.
7. a) Auf Ersuchen eines
solchen Vertragsstaates
werden die Vertragsstaaten
die vorgeschlagene
Maßnahme billigen
und die für einen bestimmten
Zeitraum notwendige
Dispens erteilen,
wenn unter besonderer Berücksichtigung
der zwingenden
Gründe des ansuchenden
Vertragsstaates
im Hinblick auf seine wirtschaftliche
Entwicklung
oder seinen Wiederaufbau
festgestellt wurde, daß
diese Maßnahme
I. dazu vorgesehen ist, eine
bestimmte, zwischen
dem 1. Jänner 1939 und
24. März 1948 errichtete
Industrie zu schützen,
die während dieses Zeitraumes
ihrer Entwicklung
durch außergewöhnliche,
aus den
Kriegsfolgen sich ergebenden
Verhältnisse,
geschützt wurde; oder
II. dazu vorgesehen ist, die
Schaffung oder Entwicklung
einer bestimmten
Industrie für die
Verarbeitung inländischer
Rohstoffe zu fördern,
wenn der Verkauf
solcher Rohstoffe im
Auslande infolge neuer
oder verschärfter, durch
das Ausland verhängter
Beschränkungen, wesentlich
herabgesetzt wurde;
oder
III. angesichts der Möglichkeiten
oder Hilfsquellen
des ansuchenden Vertragsstaates
zur Schaffung
oder Entwicklung
einer bestimmten Industrie
für die Verarbeitung
inländischer
Rohstoffe oder für die
Verarbeitung eines anderenfalls
verlorenen
Nebenproduktes einer
solchen Industrie notwendig
ist, um eine
vollständigere und wirtschaftlichere
Ausnützung
der natürlichen Hilfsquellen
und der Arbeitskräfte
und so auf
lange Sicht eine Hebung
des Lebensstandards auf
dem Staatsgebiete des
ansuchenden Vertragsstaates
zu erreichen und
auf lange Sicht keine
nachteilige Wirkung auf
den internationalen
Handel zu erwarten ist;
oder
IV. für den internationalen
Handel nicht einschränkender
zu sein scheint
als eine andere, nach den
Bestimmungen dieses
Abkommens gestattete,
praktisch durchführbare
und angemessene Maßnahme,
die ohne besondere
Schwierigkeiten
ergriffen werden könnte
und die unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen
Voraussetzungen
des betreffenden
industriellen oder
landwirtschaftlichen Sektors
und der zwingenden
Gründe des ansuchenden
Vertragsstaates
für seine wirtschaftliche
Entwicklung oder
seinen Wiederaufbau
als die geeignetste Maßnahme
erachtet wird.
Die im vorstehenden lit. a)
enthaltenen Bestimmungen gelten
vorbehaltlich folgender Bedingungen
1. Der Vorschlag des ansuchenden
Vertragsstaates,
eine solche Maßnahme anzuwenden,
wird nich
Ablauf des ursprünglich
vorgesehenen Zeitraumes,
mit oder ohne Abänderungen,
nicht den Bestimmungen
dieses Absatzes unterliegen;
2. die Vertragsstaaten
werden eine auf Grund
der Bestimmungen obiger
Ziffern I, II, oder III ergriffene
Maßnahme nicht
gestatten, die geeignet ist,
den Export von Rohstoffen,
von denen die Wirtschaft
auf dem Gebiete
eines anderen Vertragsstaates
weitgehend abhängig
ist, wesentlich zu
beeinträchtigen.
b) Der ansuchende Vertragsstaat
wird die gemäß
lit. a) gestattete Maßnahme
derart anwenden, daß eine
unnötige Schädigung der
kommerziellen oder wirtschaftlichen
Interessen
eines anderen Vertragsstaates
vermieden wird.
8. Wenn die vorgeschlagene
Maßnahme nicht in den Rahmen
der Bestimmungen des Absatzes
7 fällt, kann sich der
Vertragsstaat
a) unmittelbar mit dem Vertragsstaat
oder mit den
Vertragsstaaten beraten,
die seines Erachtens durch
die Maßnahme besonders
betroffen wurden. Gleichzeitig
wird der Vertragsstaat
die Vertragsstaaten
von diesen
Beratungen in Kenntnis
setzen, um ihnen die Möglichkeit
zu geben, festzustellen,
ob alle besonders
betroffenen Vertragsstaaten
in die Beratungen einbezogen
sind. Sobald ein
vollständiges oder in den
wesentlichsten Punkten
vorliegendes Abkommen
erreicht ist, wird sich der
an der Durchführung der
Maßnahme interessierte
Vertragsstaat an die Vertragsstaaten
wenden.
Die Vertragsstaaten
werden sofort das
Ersuchen prüfen, um festzustellen,
ob die Interessen
aller wesentlich betroffenen
Vertragsstaaten entsprechend
berücksichtigt
worden sind. Wenn die
Vertragsstaaten
mit oder ohne weitere Beratungen
mit den betreffenden
Vertragsstaaten zu
dieser Feststellung gelangen,
werden sie den ansuchenden
Vertragsstaat
von seinen Verpflichtungen
auf Grund der entsprechenden
Bestimmung
dieses Abkommens befreien,
vorbehaltlich jener
Beschränkungen, die von
den Vertragsstaaten
auferlegt werden
können; oder
b) von allem Anfang an oder,
falls der Abschluß eines
gemäß lit. a) vollständig
oder in seinen wesentlichen
Punkten vorliegenden Abkommens
mißlingt, an die
Vertragsstaaten
wenden. Die Vertragsstaaten
werden sofort
die ihnen gemäß Absatz 6
vorgelegte Darstellung dem
Vertragsstaat oder den
Vertragsstaaten übermitteln,
die von den Vertragsstaaten
als
durch die vorgeschlagene
Maßnahme besonders betroffen
angesehen werden.
Solche Vertragsstaaten
werden die Vertragsstaaten
innerhalb der
von diesen bestimmten
Zeitspanne davon in
Kenntnis setzen, ob im
Hinblick auf die voraussichtlichen
Wirkungen der
vorgeschlagenen Maßnahme
auf die Wirtschaft
auf dem Staatsgebiet des
oder der Vertragsstaaren
gegen die vorgeschlagene
Maßnahme Einwände erhoben
werden. Die Vertragsstaaten
werden
I. den ansuchenden Vertragsstaat
sofort von
seinen Verpflichtungen
gemäß der entsprechenden
Bestimmung dieses
Abkommens befreien,
wenn von seiten des
oder der Vertragsstaaten
gegen die vorgeschlagene
Maßnahme keine Einwände
erhoben werden;
oder
II. bei Vorliegen eines Einwandes
unverzüglich
die vorgeschlagene Maßnahme
einer Prüfung
unterziehen, wobei sie
die Bestimmungen dieses
Abkommens, die vom
ansuchenden Vertragsstaat
vorgebrachten Beweggründe
und seine
Bedürfnisse hinsichtlich
der wirtschaftlichen Entwicklung
oder seines
Wiederaufbaues, die Ansichten
der als besonders
betroffen bezeichneten
Vertragsstaaten,
die Auswirkung, welche
die vorgeschlagene
Maßnahme, mit oder
ohne Abänderung, sofort
oder auf lange
Sicht auf den internationalen
Handel und
auf lange Sicht auf den
Lebensstandard innerhalb
des Staatsgebietes
des ansuchenden. Vertragsstaates
haben
könnte, berücksichtigen
werden. Wenn die Vertragsstaaten
auf
Grund dieser Prüfung
der vorgeschlagenen
Maßnahme mit oder
ohne Abänderung zustimmen,
werden sie den
ansuchenden Vertragsstaat
von seinen Verpflichtungen
gemäß der
entsprechenden Bestimmung
dieses Abkommens
befreien, vorbehaltlich
jener Beschränkungen,
die sie
selbst auferlegen können.
9. Wenn bei Vorwegnahme
der Zustimmung der Ver-
tragsstaaten zur Annahme
einer in Absatz 6 angeführten
Maßnahme eine Importsteigerung
einer bestimmten Ware,
einschließlich solcher Waren, die
hiefür unmittelbar als Ersatz
gelten, eintreten sollte und die
im Laufe der Entwicklung so
groß würde, daß sie die Errichtung,
die Entwicklung oder den
Wiederaufbau der Industrie oder
des betreffenden Zweiges der
Landwirtschaft gefährden würde
und wenn keine mit den Bestimmungen
dieses Abkommens
übereinstimmende Vorbeugungsmaßnahmen
gefunden werden
können, die sich als wirksam erweisen
könnten, wird der ansuchende
Vertragsstaat nach Benachrichtigung
und, wenn möglich,
nach Beratung mit den
Vertragsstaaten bis zu
deren Entscheidung über das
Ansuchen des Vertragsstaates
nach Maßgabe der Sachlage
solche andere Maßnahmen ergreifen
können, vorausgesetzt,
daß solche Maßnahmen
die Einfuhren nicht unter jenes
Niveau senken, welches sie in
der letzten Vergleichsperiode,
gerechnet vom Zeitpunkte, in
welchem gemäß Absatz 6 die
Bekanntgabe erfolgte, erreicht
haben.
10. Die Vertragsstaaten
werden sobald als
möglich, jedoch üblicherweise
innerhalb von 15 Tagen nach
Erhalt eines auf Grund der Bestimmungen
des Absatzes 7 oder
der lit. a) oder b) des Absatzes
8 erfolgten Ersuchens, den ansuchenden
Vertragsstaat von
dem Zeitpunkt benachrichtigen,
in welchem bekanntgegeben
wird, ob er von der entsprechenden
Verpflichtung befreit
wird oder nicht. Diese
Verständigung soll so bald als
möglich ergehen, jedoch nicht
später als 90 Tage nach Erhalt
des, Ersuchens; vorausgesetzt,
daß diese Zeitspanne
nach Beratungen mit dem ansuchenden
Vertragsstaat erstreckt
werden kann, sofern unvorhergesehene
Schwierigkeiten
vor diesem festgesetzten Zeitpunkte
auftauchen. Wenn der
ansuchende Vertragsstaat von
dem festgesetzten Zeitpunkte
nicht in dieser Weise benachrichtigt
wurde, kann er die vorgeschlagene
Maßnahme ergreifen,
nachdem er die Vertragsstaaten
hievon verständigt
hat.
11. Ein Vertragsstaat kann
eine nicht diskriminierende, die
Einfuhren betreffende, am
1. September 1947 in Kraft gewesene
Schutzmaßnahme, die im
Hinblick auf die Errichtung, die
Entwicklung oder den Wiederaufbau
einer bestimmten Industrie
oder eines Zweiges der
Landwirtschaft getroffen wurde
und die sonst nicht durch dieses
Abkommen gestattet ist, beibehalten,
vorausgesetzt,
daß sie den anderen Vertragsstaaten
spätestens am 10. Oktober
1947, einschließlich aller
Waren, hinsichtlich welcher die
Maßnahme beibehalten wird,
sowie hinsichtlich ihrer Art
und ihres Zweckes, bekanntgegeben
wurde.
12. Jeder Vertragsstaat, der
eine solche Maßnahme beibehält,
wird innerhalb von 60 Tagen,
gerechnet vom Beginn seiner Zugehörigkeit
zum Abkommen,
den Vertragsstaaten eine
Darstellung seiner Beweggründe
für die Beibehaltung der Maßnahme
und die Zeitspanne, für
welche er sie beizubehalten
wünscht, vorlegen. Die Vertragsstaaten
werden sie,
sobald als möglich, jedenfalls jedoch
innerhalb von zwölf Monaten,
gerechnet vom Beginn der
Zugehörigkeit des Vertragsstaates
zum Abkommen, einer
Prüfung unterziehen und bezüglich
dieser Maßnahme eine
Entscheidung fällen, als wenn
sie den Vertragsstaaten
gemäß den Bestimmungen der
Absätze 1 bis einschließlich 10
dieses Artikels zur Genehmigung
vorgelegt worden wäre.
13. Die Bestimmungen der
Absätze 11 und 12 dieses Artikels
werden auf eine Maßnahme
bezüglich einer Ware,
hinsichtlich welcher der Ver-
tragsstaat eine Verpflichtung gemäß
Artikel II dieses Abkommens
eingegangen ist, keine Anwendung
finden.
14. In jenen Fällen, in denen
die Vertragsstaaten entscheiden,
daß eine Maßnahme
abzuändern oder zu einem bestimmten
Zeitpunkte aufzuheben
sei, werden sie die etwaigen
Bedürfnisse eines Vertragsstaates
hinsichtlich der Zeitspanne,
in der eine solche Abänderung
oder Aufhebung
durchzuführen ist, entsprechend
berücksichtigen.
Artikel XIX
Notstandsmaßnahmen bei der
Einfuhr bestimmter Waren
1. a) Wenn infolge unvorhergesehener
Entwicklungen
und der Auswirkungen
der von einem Vertragsstaat
auf Grund dieses
Abkommens eingegangenen
Verpflichtungen,
einschließlich von Zollbegünstigungen,
eine Ware
in das Gebiet dieses Vertragsstaates
in derart erhöhten
Mengen und
unter solchen Umständen
eingeführt wird, daß
dadurch den inländischen
Erzeugern gleichartiger
oder unmittelbar konkurrierender
Waren in
diesem Staate ein ernstlicher
Schaden zugefügt
wird oder zugefügt zu
werden droht, ist es diesem
Vertragsstaat gestattet,
bezüglich einer solchen
Ware und in dem
erforderlichen Außmaße
und für den Zeitraum
einer solchen Schädigung
vorzubeugen oder abzuhelfen,
eine solche Verpflichtung
zur Ganze
oder teilweise aufzuheben
oder die Begünstigung abzuändern
oder zu widerrufen.
b) Wenn eine Ware, die Gegenstand
einer Präferenz
ist, in das Gebiet eines
Vertragsstaates unter den
in lit a) dieses Absatzes
angeführten Umständen
eingeführt wird, so daß
dadurch den inländischen
Erzeugern gleichartiger
oder unmittelbar konkurrierender
Waren auf dem
Gebiete eines Vertragsstaates,
der eine solche
Präferenz erhält oder erhalten
hat, ein ernstlicher
Schaden zugefügt wird
oder zugefügt zu werden
droht, ist es diesem Vertragsstaat
gestattet, auf
Ersuchen jenes anderen
Vertragsstaates, sowie in
dem erforderlichen Ausmaße
und für den Zeitraum
einer solchen
Schädigung vorzubeugen
oder abzuhelfen, eine solche
Verpflichtung zur
Gänze oder teilweise aufzuheben
oder die Begünstigung
bezüglich des Erzeugnisses
abzuändern
oder zu widerrufen.
2. Bevor ein Vertragsstaat
eine Maßnahme auf Grund der
Bestimmungen der Ziffer 1 dieses
Artikels ergreift, wird er die
Vertragsstaaten hievon
so frühzeitig als möglich
schriftlich in Kenntnis setzen
und wird ihnen sowie jenen
Vertragsstaaten, die als Exporteure
der betreffenden Ware
daran wesentlich interessiert
sind, die Möglichkeit eröffnen,
mit ihm die beabsichtigten
Maßnahmen zu prüfen. Wenn
eine solche Mitteilung bezüglich
einer Begünstigung hinsichtlich
einer Präferenz erfolgt,
wird die Benachrichtigung
die Nennung des Vertragsstaates,
der um diese Maßnahme
angesucht hat, beinhalten. In
Fällen besonderer Dringlichkeit,
in denen ein Aufschub schwer
gutzumachenden Schaden verursachen
würde, kann die gemäß
Ziffer 1 dieses Artikels ergriffene
Maßnahme unter der
Bedingung, daß die Beratung
unmittelbar nach Durchführung
einer derartigen Maßnahme
erfolgt, provisorisch ohne vorhergehende
Beratung durchgeführt
werden.
3. a) Wenn die beteiligten
Vertragsstaaten bezüglich
dieser Maßnahme nicht
zu einem Einvernehmen
gelangen, kann der Vertragsstaat,
der diese Maßnahmen
zu treffen oder
deren Anwendung fortzusetzen
wünscht, dennoch
in diesem Sinne verfahren.
Falls eine solche
Maßnahme ergriffen oder
deren Anwendung fortgesetzt
wird, steht es den
hievon betroffenen Vertragsstaaten
frei, innerhalb
einer Frist von
90 Tagen nach deren
Inkraftsetzung, beginnend
nach Ablauf von
30 Tagen, gerechnet vom
Zeitpunkt, zu welchem
die Vertragsstaaten
die schriftliche Verständigung
von einer solchen
Aufhebung erhielten, die
Anwendung jener im
wesentlichen gleichartigen
Verpflichtungen oder Begünstigungen,
die sich aus
diesem Abkommen ergeben,
im Bezug auf den
Handel jenes eint solche
Maßnahme anwendenden
Vertragsstaates oder im
Falle des Absatzes 1, lit b),
dieses Artikels, hinsichtlich
des Handels jenes
Vertragsstaates, der die
Anwendung dieser Maßnahme
fordert, außer
Kraft setzen, sofern die
Vertragsstaaten
hiezu ihre Zustimmung
erteilen.
b) Wenn Maßnahmen gemäß
Ziffer 2 dieses Artikels
ohne vorhergehende
Beratungen und ungeachtet
der Bestimmungen von
lit a) ergriffen werden, die
die inländischen Produzenten
der von einer solchen
Maßnahme betroffenen
Ware in einem Vertragsstaat
ernstlich schä-
digen oder zu schädigen
drohen, steht es dem Vertragsstaat
frei, falls eine
Verzögerung eine schwer
zu behebende Schädigung
zur Folge hätte, gleichzeitig
mit der Inkraftsetzung
dieser Maßnahme
und während der Dauer
der Beratung, Verpflichtungen
und Zugeständnisse
soweit außer Kraft
zu setzen, als dies zur Verhinderung
oder Beseitigung
der Schädigung erforderlich
ist.
Artikel XX
Allgemeine Ausnahmen
Unter dem Vorbehalt, daß
derartige Maßnahmen nicht in
einer Weise angewendet werden,
die sich als eine willkürliche
und ungerechtfertigte
Diskriminierung zwischen Ländern
mit gleichartigen Verhältnissen
oder eine verschleierte
Beschränkung des internationalen
Handels erweisen würde,
soll keine Bestimmung dieses
Abkommens so ausgelegt werden,
als würde sie einen Vertragsstaat
daran hindern, folgende
Maßnahmen zu beschließen
oder durchzuführen
I. a) Maßnahmen zum Schutze
der öffentlichen Sittlichkeit;
b) Maßnahmen zum Schutze
des Lebens oder der Gesundheit
von Menschen
oder Tieren oder zum
Pflanzenschutz;
c) Maßnahmen, betrieffend
die Ein- oder Ausfuhr
von Gold oder Silber;
d) Maßnahmen, die zur Anwendung
von Gesetzen
oder Vorschriften erforderlich
sind, welche
nicht mit den Bestimmungen
dieses Abkommens
unvereinbar sind, einschließlich
jener, die sich
auf die Anwendung der
Zollvorschriften sowie auf
die Ausübung der gemäß
Absatz 4 des Artikels II
und Artikel XVII gehand-
habten Monopole, den
Schutz von Patenten,
Handelsmarken und Urheberrechten
sowie auf
die Verhinderung irreführender
Praktiken beziehen;
e) Maßnahmen, betreffend
Produkte der Häftlingsarbeit;
f) Maßnahmen zum Schutze
nationaler Schätze von
künstlerischem, historischem
oder archäologischem
Wert (Denkmalschutz);
g) Maßnahmen zur Erhaltung
erschöpflicher natürlicher
Hilfsquellen, sofern solche
Maßnahmen im Zusammenhang
mit Beschränkungen
der inländischen
Produktion oder
des inländischen Verbrauches
Anwendung finden;
h) Maßnahmen, die auf
Grund von Verpflichtungen
aus internationalen
Rohstoffabkommen, im
Einklang mit den vom
Wirtschafts- und Sozialrat
der Vereinten Nationen
in seiner Resolution vom
28. März 1947 gebilligten
Grundsätzen, durch die
ein interimistisches Koordinationskomitee
für
internationale Rohstoffabkommen
errichtet wurde;
oder
i) Beschränkungen für die
Ausfuhr inländischer Rohstoffe,
die benötigt werden,
um der inländischen verarbeitenden
Industrie für
eine Zeitdauer, in der der
Inlandpreis solcher Rohstoffe
im Rahmen eines
staatlichen Stabilisationsplanes
unter dem Weltmarktpreis
gehalten wird,
die erforderlichen Mengen
an solchen Rohstoffen zu
sichern, vorausgesetzt,
daß derartige
Beschränkungen nicht eine
Exportsteigerung dieser
Inlandindustrie oder eine
Erhöhung des ihr gewährten
Schutzes bewirken und
daß sie nicht den Bestimmungen
dieses Abkommens
über die Nichtdiskriminierung
zuwiderlaufen;
II. a) Maßnahmen, die für den
Erwerb oder die Verteilung
von Waren wesentlich
sind, an denen ein allgemeiner
oder örtlicher
Mangel besteht, vorausgesetzt,
daß derartige
Maßnahmen mit allen
multilateralen Abkommen
im Einklang stehen, die
eine gerechte internationale
Verteilung solcher
Waren bezwecken, oder
bei Fehlen derartiger Abkommen
dem Grundsatz
entsprechen, daß alle Vertragsstaaten
auf einen angemessenen
Anteil an der
internationalen Versorgung
mit derartigen
Waren Anspruch haben;
b) Maßnahmen, die für die
Preisüberwachung eines
Vertragsstaates wesentlich
sind, der als Folge des
Krieges unter Mangelerscheinungen
leidet; oder.
c) Maßnahmen, die wesentlich
sind für den ordnungsgemäßen
Abbau
zeitweiser Überschüsse an
Warenbeständen im Eigentum
oder unter Kontrolle
der Regierung eines Vertragsstaates
oder von Industrien,
die auf dem Gebiete
eines Vertragsstaates
infolge kriegsbedingter Erfordernisse
aufgebaut wurden,
deren Weiterführung
jedoch unter normalen
Verhältnissen unwirtschaftlich
wäre, vorausgesetzt,
daß derartige
Maßnahmen durch einen
Vertragsstaat im Hinblick
auf eine entsprechende
internationale Maßnahme
nur nach Beratung mit
anderen interessierten Vertragsstaaten
ergriffen wird.
Maßnahmen, die gemäß
Teil II. dieses Artikels ergriffen
oder aufrechterhaken werden
und mit anderen Bestimmungen
dieses Abkommens im Widerspruch
stehen, sind zu beseitigen,
sobald die sie rechtfertigenden
Verhältnisse zu bestehen aufgehört
haben, jedenfalls jedoch
spätestens bis 1. Jänner 1951; es
besteht jedoch Einverständnis,
daß diese Zeitdauer mit Zustimmung
der Vertragsstaaten
hinsichtlich der Anwendung
einer bestimmten
Maßnahme auf eine bestimmte
Ware durch einen bestimmten
Vertragsstaat für weitere Zeitabschnitte,
die von den Vertragsstaaten
festgesetzt
werden, verlängert werden
kann.
Artikel XXI
Ausnahmen zur Wahrung der
Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Abkommens
ist dahin auszulegen,
a) daß ein Vertragsstaat dazu
verpflichtet ist, Informationen
zu geben, deren
Bekanntgabe er als seinen
wesentlichen Sicherheitsinteressen
zuwiderlaufend
ansieht; oder
b) daß ein Vertragsstaat daran
gehindert wird, eine
Maßnahme zu ergreifen,
die er zum Schutze seiner
wesentlichen Sicherheitsinteressen
I. hinsichtlich von spaltbaren
Grundstoffen
oder von Materialien,
aus denen sie erzeugt
werden;
II. betreffend den Handel
mit Waffen, Munition
und Kriegsmaterial sowie
den Handel mit
anderen Gütern und
Materialien, die unmittelbar
oder mittelbar
zur Versorgung militärischer
Streitkräfte bestimmt
sind;
III. die in Kriegszeiten oder
sonst bei ernsten Krisen
in den internationalen
Beziehungen ergriffen
werden, für notwendig
erachtet; oder
c) daß ein Vertragsstaat daran
gehindert wird, in Erfüllung
seiner auf Grund
der Charta der Vereinten
Nationen übernommenen
Verpflichtungen eine Maßnahme
zur Erhaltung des
internationalen Friedens
und der Sicherheit zu ergreifen.
Artikel XXII
Beratung
Jeder Vertragsstaat wird die
seitens eines anderen Vertragsstaates
erhobenen Vorstellungen
bezüglich der Anwendung von
Zollvorschriften und -formalitäten,
von Anti-Dumping- und
Ausgleichszöllen, Mengenbestimmungen
und Devisenvorschriften,
Subventionen, staatlichen
Handelsgeschäften, Sanitätsgesetzen
und -Vorschriften über
den Schutz des Lebens und
der Gesundheit von Menschen
und Tieren oder über den
Pflanzenschutz und allgemein
bezüglich aller Angelegenheiten,
die die Anwendung dieses Abkommens
berühren, wohlwollend
prüfen und für deren Erörterung
geeignete Möglichkeiten
eröffnen.
Artikel XXIII
Wahrung der Konzessionen und
Begünstigungen
1. Sollte ein Vertragsstaat der
Meinung sein, daß eine ihm auf
Grund dieses Abkommens unmittelbar
oder mittelbar zustehende
Begünstigung aufgehoben
oder beeinträchtigt wird
oder daß die Erreichung eines
der Ziele dieses Abkommens
dadurch behindert wird,
a) daß ein anderer Vertragsstaat
seine auf Grund
dieses Abkommens eingegangenen
Verpflichtungen
nicht erfüllt, oder
b) daß von einem anderen
Vertragsstaat eine Maßnahme
getroffen wird,
gleichgültig, ob sie mit den
Bestimmungen dieses Abkommens
im Widerspruch
steht oder nicht, oder
c) daß irgendeine andere
Sachlage gegeben erscheint,
kann der Vertragsstaat
zum Zwecke einer befriedigenden
Regelung der
Angelegenheit den anderen
Vertragsstaaten, die
er als in Frage kommend
ansieht, schriftliche Vorstellungen
oder Vorschläge
machen. Jeder Vertragsstaat,
an den in solcher
Weise herangetreten
wurde, soll die ihm gemachten
Vorstellungen
oder Vorschläge wohlwollend
prüfen.
2. Falls zwischen den interessierten
Vertragsstaaten innerhalb
einer angemessenen Zeit
keine befriedigende Regelung
getroffen wird oder falls es sich
um eine Schwierigkeit handelt,
auf die in lit. c) des Absatzes 1
verwiesen ist, kann die Angelegenheit
den Vertragsstaaten
vorgelegt werden.
Diese werden eine ihnen derart
vorgelegte Angelegenheit unverzüglich
untersuchen und den
Vertragsstaaten, die sie als in
Frage kommend ansehen,
entsprechende Empfehlungen
machen oder eine geeignete Verfügung
treffen. Die Vertragsstaaten
können mit
den Vertragsstaaten, mit dem
Wirtschafts- und Sozialrat der
Vereinten Nationen und mit
jeder zuständigen zwischenstaatlichen
Organisation in Beratung
eintreten, sofern sie diese für
notwendig erachten. Falls die
Vertrag s Staaten der Ansicht
sind, daß die Sachlage ernst
genug ist, um eine solche Maßnahme
zu rechtfertigen, können
sie einen oder mehrere Vertragsstaaten
ermächtigen, die
Anwendung jener Verpflichtungen
und Begünstigungen dieses
Abkommens, die sie unter diesen
Umständen als geeignet erach-
ten, bezüglich eines oder mehrerer
Vertragsstaaten aufzuheben.
Sollte die Anwendung einer
Verpflichtung oder Begünstigung
bezüglich eines Vertragsstaates
tatsächlich aufgehoben sein, steht
es diesem Vertragsstaat frei,
innerhalb von 60 Tagen, nachdem
eine solche Maßnahme ergriffen
würde, dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
schriftlich von seiner Absicht,
von diesem Abkommen zurückzutreten,
Mitteilung zu machen.
Dieser Austritt wird nach Ablauf
von 60 Tagen, gerechnet
vom Tage, an welchem der
Generalsekretär die schriftliche
Austrittserklärung erhielt, wirksam.
Teil III
Artikel XXIV
Territoriale Anwendung —
Grenzverkehr — Zollunion und
Freihandelszonen
1. Die Bestimmungen dieses
Abkommens beziehen sich auf
alle Zollgebiete des Mutterlandes
der Vertragsstaaten und
auf alle anderen Zollgebiete,
hinsichtlich welcher dieses Abkommen
gemäß Artikel XXVI
oder gemäß Artikel XXXIII
oder in Durchführung des
Protokolls über die provisorische
Anwendung angenommen
wurde. Jedes dieser Zollgebiete
wird zum ausschließlichen Zweck
der territorialen Anwendung
dieses Abkommens wie ein Vertragsstaat
behandelt, vorausgesetzt,
daß die Bestimmungen
dieses Absatzes nicht so ausgelegt
werden, daß dadurch
zwischen zwei oder mehreren
Zollgebieten, für welche dieses
Abkommen durch einen einzelnen
Vertragsstaat oder gemäß
Artikel XXVI oder gemäß
Artikel XXXIII oder in Durchführung
des Protokolls über
die provisorische Anwendung
angenommen wurde, irgendwelche
Rechte oder Verpflichtungen
geschaffen werden.
2. Im Sinne dieses Abkommens
wird unter Zollgebiet
jenes Territorium verstanden,
für welches besondere Zolltarife
oder andere Handelsvorschriften
für einen beträchtlichen
Teil des Handels eines solchen
Territoriums mit anderen Gebieten
beibehalten weiden.
3. Die Bestimmungen dieses
Kapitels sind nicht dahingehend
auszulegen, daß sie folgende Begünstigungen
verhindern
a) die von einem Vertragsstaat
einem Nachbarlande
zur Erleichterung des
Grenzverkehrs gewährt
werden;
b) die im Handel mit dem
Freistaat Triest von benachbarten
Ländern gewährt
werden, vorausgesetzt,
daß solche Begünstigungen
nicht mit den
aus dem zweiten Weltkrieg
hervorgegangenen
Friedensverträgen im
Widerspruch stehen.
4. Die Vertragsstaaten anerkennen,
daß es wünschenswert
sei, durch freiwillige Abkommen
die Freiheit des Handels
durch die Entwicklung einer
engeren Verschmelzung (integration)
der Volkswirtschaften
jener Länder, die an solchen
Abkommen teilnehmen, zu
steigern. Sie anerkennen auch,
daß der Zweck einer Zollunion
oder einer Freihandelszone darin
bestehen soll, den Handel
zwischen den einzelnen Partnern
zu erleichtern und nicht
den Handel anderer Vertragsstaaten
mit solchen Partnern zu
behindern.
5. Demgemäß verhindern die
Bestimmungen dieses Abkommens
nicht die Schaffung einer
Zollunion oder Freihandelszone
zwischen den Gebieten
der Vertragsstaaten oder die
Annahme eines interimistischen
Abkommens, das zur Schaffung
einer Zollunion oder einer Freihandelszone
notwendig wäre;
vorausgesetzt,
a) daß bei einer Zollunion
oder bei einem inter-
imistischen Abkommen,
welches zur Bildung einer
Zollunion führt, die bei
der Schaffung einer derartigen
Union oder eines
interimistischen Abkommens
vorgeschriebenen
Zölle und anderen Handelsvorschriften
bezüglich
des Handels mit Vertragsstaaten,
die nicht einer
solchen Union oder einem
derartigen Abkommen
angehören, in ihrer Gesamtheit
nicht höher und
einschränkender sind als
die allgemeine Wirkung
der Zölle und Handelsvorschriften,
die in den
die Zollunion bildenden
Gebieten vor Schaffung
einer solchen Union oder,
je. nach Sachlage der Annahme
eines derartigen
interimistischen Abkommens,
angewendet wurden;
b) daß bei einer Freihandelszone
oder bei einem
interimistischen Abkommen,
welches zur Bildung
einer Freihandelszone
führt, die Zölle und anderen
Handelsvorschriften,
die in jedem der die
Freihandelszone bildenden
Gebiete bestehen und
bei Schaffung einer derartigen
Freihandelszone
angewendet werden oder
bei Annahme eines solchen
interimistischen Abkommens
mit Bezug auf den
Handel von Vertragsstaaten,
die in eine solche
Zone nicht einbezogen
sind oder einem solchen
Abkommen nicht angehören,
nicht höher und
einschränkender sind als
die entsprechenden Zölle
und anderen Handelsvorschriften,
die in diesen die
Freihandelszone bildenden
Gebieten vor der Schaffung
der Freihandelszone
oder je nach Sachlage vor
der Annahme eines derartigen
interimistischen
Abkommens bestanden,
und
c.) daß jedes in lit. a) und b)
angeführte interimistische
Abkommen einen Plan
und ein Programm für
die Bildung einer solchen
Zollunion oder einer derartigen
Freihandelszone
innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes beinhaltet.
6. Wenn in Durchführung
der Erfordernisse des Absatzes 5,
lit. a), ein Vertragsstaat eine
mit den Bestimmungen des
Artikels II im Widerspruch
stehende Erhöhung eines Zolltarifs
vorschlügt, gelangt das
in Artikel XXVIII festgelegte
Verfahren zur Anwendung. Bei
der Bemessung einer Angleichung
wird die schon durch
die Herabsetzung auf die entsprechenden
Zollsätze der anderen
die Zollunion bildenden
Gebiete gewährte Begünstigung
entsprechend berücksichtigt.
7. a) Jeder Vertragsstaat, der
den Beitritt zu einer Zollunion,
einer Freihandelszone
oder einem interimistischen
Abkommen,
welches zur Bildung einer
solchen Union oder eines
solchen Gebietes führt,
beschließt, wird die Vertragsstaaten
hievon
sogleich in Kenntnis
setzen und ihnen bezüglich
der geplanten Union
oder des Gebietes jene Information
zur Verfügung
stellen, die es ihnen ermöglicht,
den Vertragsstaaten
allenfalls entsprechende
Berichte zu
übermitteln und Empfehlungen
zu machen.
b) Wenn die Vertragsstaaten,
nach Studium
des gemäß Absatz 5 vorgesehenen
Planes und
Programms für ein interimistisches
Abkommen, in
Beratungen mit den Teilnehmern
dieses Abkommens
und unter entsprechender
Berücksichtigung
der ihnen gemäß
lit. a) zur Verfügung gestellten
Informationen zu
dem Schluß gelangen, daß
ein solches Abkommen
nicht geeignet erscheint,
innerhalb der von den
Teilnehmern des Abkommens
vorgesehenen Zeit
zur Bildung einer Zollunion
oder einer Freihandelszone
zu führen oder
daß der Zeitraum nicht
ausreichend erscheint, werden
die Vertragsstaaten
den Teilnehmern
dieses Abkommens
Empfehlungen unterbreiten.
Die Teilnehmer werden
ein derartiges Abkommen
weder aufrechterhalten
noch in Kraft setzen,
wenn sie nicht bereit sind,
dieses gemäß den Empfehlungen
abzuändern.
c) Jede wesentliche Änderung
des im Absatz 5,
lit. c), angeführten Planes
oder Programms wird den
Vertragsstaaten
bekanntgegeben, welche
die betreffenden Vertragsstaaten
ersuchen können,
mit ihnen in Beratungen
einzutreten, sofern die
Änderung geeignet erscheint,
die Schaffung
einer Zollunion oder einer
Freihandelszone zu gefährden
oder übermäßig
zu verzögern.
8. Im Sinne dieses Abkommens
a) bedeutet Zollunion die
Ersetzung zweier oder
mehrerer Zollgebiete durch
ein einheitliches Zollgebiet,
so daß
I. Zölle und andere handelsbeschränkende
Vorschriften
(ausgenommen,
soweit notwendig,
jene, die gemäß
Artikel XI, XII, XIII,
XIV, XV und XX gestattet
sind) mit Bezug
auf den Großteil des
Handels zwischen den
die Union bildenden
Gebieten oder wenigstens
mit Bezug auf den
Großteil des Handels
mit den aus diesen Gebieten
stammenden
Waren beseitigt werden,
und
II. die Mitglieder der Zollunion
im Handel mit
Gebieten, die nicht zur
Union gehören, vorbehaltlich
der Bestimmungen
des Absatzes
9, im wesentlichen dieselben
Zölle und anderen
Handelsvorschriften
anwenden;
b) Freihandelszone bedeutet
eine Gruppe von zwei
oder mehreren Zollgebieten,
in denen die Zölle
und andere handelsbeschränkende
Vorschriften
(ausgenommen, soweit
notwendig, jene, die gemäß
Artikel XI, XII, XIII,
XIV, XV und XX gestattet
sind) im wesentlichen
zwischen den die
Freihandelszone bildenden
Gebieten im Handel mit
den aus diesen Gebieten
stammenden Waren, beseitigt
werden.
9. Die im Absatz 3 des
Artikels I angeführten Präferenzen
werden durch die Schaffung
einer Zollunion oder einer Freihandelszone
nicht berührt; sie
können jedoch im Wege von
Verhandlungen mit den hievon
betroffenen Vertragsstaaten
beseitigt oder der Lage angepaßt
werden. Dieses Verhandlungsverfahren
mit den betroffenen
Vertragsstaaten soll
insbesondere auf jene Präferenzen
Anwendung finden, deren
Beseitigung gemäß den Bestimmungen
des Absatzes 8, lit. a),
I, und Absatz 8, lit. b), erforderlich
ist.
10. Die Vertragsstaaten
können Vorschläge, die
nicht vollständig mit den Bestimmungen
der Absätze 5 bis
einschließlich 9 im Einklang
stehen, mit Zweidrittelmehrheit
annehmen, vorausgesetzt, daß
derartige Vorschläge zur Schaffung
einer Zollunion oder einer
Freihandelszone im Sinne dieses
Artikels führen.
11. Unter Berücksichtigung
der außergewöhnlichen Umstände,
die sich aus der Errichtung
von Indien und Pakistan
als unabhängige Staaten ergeben
und in Anerkennung der
Tatsache, daß diese zwei Staaten
während langer Zeit eine
wirtschaftliche Einheit gebildet
haben, kommen die Vertragsstaaten
überein, daß die Bestimmungen
dieses Abkommens
diese beiden Länder nicht daran
hindern, besondere Abkommen
hinsichtlich ihres gegenseitigen
Handels abzuschließen, bis ihre
wechselseitigen Handelsbeziehungen
endgültig geregelt werden.
12. Jeder Vertragsstaat wird
in seinem Machtbereich alle geeigneten
Maßnahmen ergreifen,
um in seinem Hoheitsgebiet die
Beobachtung der Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens
durch die regionalen oder örtlichen
Regierungs- und Verwaltungsbehörden
zu gewährleisten.
Artikel XXV
Gemeinsames Vorgehen der
Vertragsstaaten
1. Die Vertreter der Vertragsstaaten
sollen periodisch
zusammentreten, um die
Durchführung jener Bestimmungen
dieses Abkommens
sicherzustellen, die ein kollektives
Vorgehen vorsehen und
um ganz allgemein die Anwendung
dieses Abkommens zu erleichtern
und die Erreichung
seiner Ziele zu fördern. Wenn
in" diesem Abkommen ein gemeinsames
Handeln der Vertragsstaaten
vorgesehen ist,
werden diese als die Vertragsstaaten
bezeichnet.
2. Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen wird ersucht,
die erste Tagung der
Vertragsstaaten einzu-
berufen, die spätestens ara
1. März. 1948 stattfinden soll.
3. Jeder Vertragsstaat verfügt
bei allen Tagungen der Vertragsstaaten
über eine
Stimme.
4. Beschlüsse der Vertragsstaaten
werden
durch die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt, sofern
in diesem Abkommen nichts
anderes bestimmt ist.
5. a) Bei Vorliegen außergewöhnlicher
Umstände,
für die an anderer Stelle
in diesem Abkommen
keine Vorsorge getroffen
ist, können die Vertragsstaaten
einen
Vertragsstaat von einer
ihm durch dieses Abkommen
auferlegten Verpflichtung
entbinden;
vorausgesetzt, daß
ein solcher Beschluß mit
Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen Stimmen gefaßt
wird und diese
Mehrheit mehr als die
Hälfte der Vertragsstaaten
umfaßt.
Die Vertragsstaaten
können auch durch
eine derartige Abstimmung
I. gewisse Kategorien von
außergewöhnlichen Umständen
festlegen, hinsichtlich
"welcher bei
einer Verpflichtungsentbindung
andere Abstitnmungserfordernisse
zur Anwendung gelangen
und
II. die für die Anwendung
dieses Absatzes notwendigen
Merkmale
vorschreiben.
b) Wenn ein Vertragsstaat
es ohne ausreichende
Rechtfertigung verabsäumt,
mit einem anderen
Vertragsstaat Verhandlungen
der in Artikel 17, Absatz
1, der Havanna-Charta
erwähnten Art zu führen,
können die Vertragsstaaten
bei
Vorliegen einer Beschwerde
und nach Unter-
suchung den beschwerdeführenden
Vertragsstaat
ermächtigen, dem anderen
Vertragsstaat die in der
entsprechenden Liste dieses
Abkommens enthaltenen
Begünstigungen zu verweigern.
Bei Beurteilung,
ob ein Vertragsstaat die
Führung von Verhandlungen
unterlassen hat,
werden die Vertragsstaaten
alle wesentlichen
Umstände, einschließlich
der Bedürfnisse
der Entwicklung, des
Wiederaufbaues, anderer
Bedürfnisse und der allgemeinen
Steuerstruktur
der betreffenden Vertragsstaaten
und der Bestimmungen
der Havanna-
Charta in ihrer Gesamtheit
berücksichtigen. Wenn
die betreffenden Begünstigungen
tatsächlich verweigert
werden, so daß
im Handel mit dem
anderen Vertragsstaat
höhere Zölle zur Anwendung
gelangen als andernfalls
eingehoben würden,
steht es einem solchen
Vertragsstaat frei, innerhalb
von 60 Tagen nach
Inkrafttreten einer solchen
Maßnahme, schriftlich
dieses Abkommen zu kündigen.
Dieser Rücktritt
wird nach Ablauf von
60 Tagen nach Erhalt
dieser Erklärung durch die
Vertragsstaaten
wirksam.
c) Die Bestimmungen unter
lit. b) finden keine Anwendung
auf zwei Vertragsstaaten,
deren Listen
solche Begünstigungen enthalten,
die schon ursprünglich
zwischen den
beiden Vertragsstaaten
vereinbart wurden.
d) Die Bestimmungen unter
lit. b) und c) gelangen
vor dem 1. Jänner 1949
nicht zur Anwendung.
Artikel XXVI
Beitritt, Inkrafttreten und Registrierung
1. Das vorliegende Abkommen
wird das Datum der Unterzeichnung
der bei Abschluß
der zweiten Tagung des Vorbereitenden
Komitees der Konferenz
der Vereinten Nationen
für Handel und Beschäftigung
angenommenen Schlußakte tragen
und jedem Signatarstaat der
Schlußakte zum Beitritt offenstehen.
2. Dieses in einem englischen
und einem französischen Original
abgefaßte Abkommen,
dessen beide Texte authentisch
sind, wird beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt,
der hievon allen beteiligten
Regierungen beglaubigte Abschriften
übermitteln wird.
3. Jede Regierung, die diesem
Abkommen beitritt, wird eine
Beitrittsurkunde beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
hinterlegen, der alle interessierten
Regierungen vom Zeitpunkte
der Hinterlegung jeder
Beitrittsurkunde und von dem
Tage, mit welchem dieses Abkommen
gemäß Ziffer 5 dieses
Artikels in Kraft tritt, in Kenntnis
setzen wird.
4. a) Jede Regierung, die
diesem Abkommen beitritt,
tritt ihm hinsichtlich
des Mutterlandes und hinsichtlich
jener anderen Gebiete
bei, für welche es die
internationale Verantwortung
trägt, mit Ausnahme
jener gesonderten Zollgebiete,
die sie dem Generalsekretär
der Vereinten
Nationen anläßlich des
eigenen Beitritts bekanntgibt.
b) Eine Regierung, die dem
Generalsekretär eine derartige
Beitrittserklärung
mit den in lit. a) dieses
Absatzes vorgesehenen
Ausnahmen abgegeben
hat, kann dem Generalsekretär
jederzeit mitteilen,
daß ihr Beitritt
auch für ein oder mehrere
gesonderte Zollgebiete
Wirksamkeit haben soll;
eine derartige Mitteilung
wird am dreißigsten Tag
nach deren Erhalt durch
den Generalsekretär
Rechtswirksamkeit haben.
c) Falls eines der Zollgebiete,
hinsichtlich welcher ein
Vertragsstaat diesem Abkommen
beigetreten ist,
volle Selbständigkeit in
der Führung seiner
Außenhandelsbeziehungen
und anderen in diesem
Abkommen vorgesehenen
Angelegenheiten besitzt
oder erlangt hat, wird
dieses Gebiet auf Grund
einer diese Tatsache bestätigenden
Erklärung des
verantwortlichen Vertragsstaates
als Vertragsstaat
angesehen.
5. Dieses Abkommen wird
zwischen den Regierungen, die
ihm beigetreten sind, am dreißigsten
Tage nach dem Zeitpunkt
in Kraft treten, zu
welchem die Beitrittsurkunden
beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen durch die
Signatarstaaten der Schlußakte
hinterlegt wurden. Die Gebiete
dieser Signatarstaaten müssen
85 v. H. des gesamten Außenhandels
der Signatarstaaten, die
die Schlußakte bei Abschluß
der zweiten Tagung des Vorbereitenden
Komitees der Konferenz
der Vereinten Nationen
für Handel und Beschäftigung
unterzeichnet haben, umfassen.
Dieser Prozentsatz wird gemäß
dem in Annex H festgelegten
Schlüssel bestimmt werden. Die
Beitrittsurkunde jeder weiteren
Signatarregierung der Schlußakte
wird am dreißigsten Tage
nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung
der Urkunde wirksam
werden.
6. Die Vereinten Nationen
sind ermächtigt, die Registrierung
dieses Abkommens nach
dessen Inkrafttreten vorzunehmen.
Artikel XXVII
Aussetzung oder Widerruf von
Begünstigungen
Es steht einem Vertragsstaat
jederzeit frei, eine Begünstigung,
die in der zugehörigen,
diesem Abkommen angeschlossenen
Liste vorgesehen ist, zur
Gänze oder teilweise auszusetzen
oder zu widerrufen, falls
er feststellt, daß diese ursprünglich
mit der Regierung eines
Staates vereinbart wurde, der
nicht Vertragsstaat wurde oder
aufhörte, es zu sein. Der Vertragsstaat,
der eine solche Maßnahme
ergreift, wird hievon
alle anderen Vertragsstaaten in
Kenntnis setzen und auf Ersuchen
mit jenen Vertragsstaaten,
die an der betreffenden
Ware wesentlich interessiert
sind, in Beratungen eintreten.
Artikel XXVIII
Änderung der Listen
1. Ab 1. Jänner 1951 kann
jeder Vertragsstaat die Anwendung
einer Zollbehandlung
ändern oder einstellen, die er
gemäß Artikel II für eine in der
zugehörigen, diesem Abkommen
angeschlossenen Liste genannten
Ware zugestanden hat. Hiezu
wird er zur Erzielung eines
Übereinkommens mit jenem
Vertragsstaat in Verhandlungen
eintreten, mit dem diese Zugeständnisse
ursprünglich vereinbart
wurden und mit jenen
Vertragsstaaten in Beratungen
eintreten, die von den Vertragsstaaten
als an dieser
Zollbehandlung wesentlich interessiert
anerkannt wurden. Bei
diesen Verhandlungen und
diesem Abkommen, die bezüglich
anderer Waren eine Bestimmung
über eine Ausgleichsregelung
(compensatory adjustment)
enthalten können, werden die
betreffenden Vertragsstaaten bestrebt
sein, die vereinbarten Begünstigungen
auf der Grundlage
der Reziprozität und des gegenseitigen
Vorteiles auf einem
Niveau beizubehalten, das für
den Handel nicht ungünstiger
als das in diesem Abkommen
festgesetzte ist.
2. a) Wenn die daran hauptsächlich
interessierten Vertragsstaaten
nicht zu einem
Abkommen gelangen können,
wird es dem die
Änderung oder die Einstellung
einer solchen Behandlung
vorschlagenden
Vertragsstaat dennoch freistehen,
diese durchzuführen.
Falls eine solche Maßnahme
ergriffen wird,
steht es dem Vertragsstaat,
mit dem eine derartige
Zollbehandlung ursprünglich
vereinbart
wurde und den anderen
Vertragsstaaten, die gemäß
Absatz 1 dieses Artikels als
wesentlich interessiert anerkannt
wurden, frei, innerhalb
einer Frist von
sechs Monaten nach Durchführung
einer solchen
Maßnahme und 30 Tage
nach Erhalt einer schriftlichen
Verständigung über
diesen Widerruf durch die
Vertragsstaaten,
im wesentlichen gleichwertige
Begünstigungen, die
ursprünglich mit dem diese
Maßnahmen ergreifenden
Vertragsstaat vereinbart
wurden, zu widerrufen.
b) Wenn zwischen den hauptsächlich
interessierten Vertragsstaaten
ein Abkommen
erzielt wurde, das
jedoch einen anderen gemäß
Absatz 1 dieses Artikels
als wesentlich interessiert
anerkannten Vertragsstaat
nicht befriedigt,
hat dieser das Recht,
binnen einer Frist von sechs
Monaten nach Durchführung
einer solchen Maßnahme
und 30 Tage nach
Erhalt einer schriftlichen
Verständigung über diesen
Widerruf durch die Vertragsstaaten,
im
wesentlichen gleichwertige
Begünstigungen zu widerrufen,
die ursprünglich mit
dem diese Maßnahme auf
Grund eines solchen Abkommens
ergreifenden
Vertragsstaat vereinbart
wurden.
Artikel XXIX
Der Zusammenhang dieses Abkommens
mit der Havanna-
Charta
1. Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, im vollsten Ausmaße
ihrer Regierungsgewalt die
allgemeinen Grundsätze der
Kapitel I bis einschließlich VI
und von Kapitel IX der
Havanna-Charta bis zu ihrem
Beitritt zur Charta nach Maßgabe
ihrer Verfassungsbestimmungen
zu beobachten.
2. Am Tage des Inkrafttretens
der Havanna-Charta wird
Teil II dieses Abkommens aufgehoben.
3. Falls die Havanna-Charta
am 10. September 1949 noch
nicht in Kraft getreten sein
sollte, werden die Vertragsstaaten
vor dem 31. Dezember
1949 zusammentreten, um sich
darüber zu verständigen, ob
dieses Abkommen geändert, ergänzt
oder beibehalten werden
soll.
4. Falls die Havanna-Charta
zu irgendeinem Zeitpunkte
außer Kraft treten sollte, werden
die Vertragsstaaten hierauf so
bald als möglich zusammentreten,
um sich darüber zu verständigen,
ob dieses Abkommen
ergänzt, geändert oder beibehalten
werden soll. Solange
hierüber keine Verständigung
erfolgt ist, wird Teil II dieses
Abkommens wieder in Kraft
treten, vorausgesetzt, daß
die Bestimmungen des Teiles II
mit Ausnahme des Artikels
XXIII, unter entsprechender
Änderung in jener Fassung ersetzt
werden, in welcher sie zu
diesem Zeitpunkt in der
Havanna-Charta aufscheinen,
sowie unter der weiteren Voraussetzung,
daß kein Vertragsstaat
an eine Verpflichtung gebunden
sein wird, die ihn im
Zeitpunkte des Außerkrafttretens
der Havanna-Charta
nicht verpflichtete.
5. Falls ein Vertragsstaat der
Havanna Charta im Zeitpunkte
ihres Inkrafttretens noch nicht
beigetreten ist, werden sich die
Vertragsstaaten darüber beraten
und übereinkommen, ob und
gegebenenfalls in welcher Weise
dieses Abkommen ergänzt oder
geändert werden soll, soweit es
die Beziehungen zwischen einem
solchen Vertragsstaat und
anderen Vertragsstaaten betrifft.
Solange keine solche Vereinbarung
vorliegt, werden die Bestimmungen
von Teil II dieses
Abkommens, ungeachtet der Bestimmungen
von Absatz 2 dieses
Artikels, weiterhin zwischen
einem solchen Vertragsstaat und
anderen Vertragsstaaten zur Anwendung
gelangen.
6. Vertragsstaaten, die Mitglieder
der Internationalen
Handelsorganisation sind, werden
sich nicht auf die Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens
stützen, um die Anwendung
von Bestimmungen
der Havanna-Charta zu verhindern.
Die Anwendung des
diesem Absatz zugrunde liegenden
Grundsatzes auf einen Vertragsstaat,
der nicht Mitglied
der Internationalen Handelsorganisation
ist, wird gemäß den
Bestimmungen der Ziffer 5
dieses Artikels Gegenstand einer
Vereinbarung sein.
Artikel XXX
Änderungen
1. Mit Ausnahme der Fälle,
für die Bestimmungen über die
Änderung dieses Abkommens
vorgesehen sind, werden Änderungen
der Bestimmungen von
Teil I dieses Abkommens oder
der Bestimmungen des Artikels
XXIX oder des vorliegenden
Artikels nach Annahme durch
alle Vertragsstaaten in Kraft
treten. Andere Änderungen
dieses Abkommens werden hinsichtlich
jener Vertragsstaaten,
die sie annehmen, nach Annahme
durch zwei Drittel der
Vertragsstaaten wirksam und
danach für jeden anderen Vertragsstaat
nach dessen Annahme.
2. Jeder Vertragsstaat, der
eine Änderung dieses Abkommens
annimmt, wird innerhalb
einer von den Vertragsstaaten
festgesetzten Frist
eine Urkunde über die Annahme
beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegen.
Die Vertragsstaaten
können bestimmen,
daß eine auf Grund dieses Artikels
in Kraft gesetzte Änderung
derartig beschaffen ist, daß
es einem Vertragsstaat, der sie
nicht innerhalb einer von den
Vertragsstaaten festgesetzten
Frist angenommen
hat, freisteht, von diesem Abkommen
zurückzutreten oder
mit Zustimmung der Vertragsstaaten
ein Vertragsstaat
zu bleiben.
Artikel XXXI
Rücktritt
Unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels XXIII oder jener
des Absatzes 2, Artikel XXX,
kann jeder Vertragsstaat am
oder nach dem 1. Jänner 1951
von diesem Abkommen zurücktreten
oder auch allein für eines
der gesonderten Zollgebiete den
Rücktritt vollziehen, für welches
er die internationale Verantwortung
trägt und das in diesem
Zeitpunkte die volle Selbständigkeit
in der Führung seiner
Außenhandelsbeziehungen und
anderer in diesem Abkommen
vorgesehenen Angelegenheiten
besitzt. Der Rücktritt wird am
oder nach dem 1. Jänner 1951
wirksam, jedoch nach Ablauf
von sechs Monaten nach Erhalt
der schriftlichen Rücktrittserklärung
durch den Generalsekretär
der Vereinten Nationen.
Artikel XXXII
Vertragsstaaten
1. Als Vertragsstaaten dieses
Abkommens gelten jene Regierungen,
die die Bestimmungen
dieses Abkommens gemäß Artikel
XXVI oder XXXIII oder
zufolge des „Protokolls über die
Vorläufige Anwendung" anwenden.
2. Die Vertragsstaaten, die das
vorliegende Abkommen gemäß
Absatz 3 des Artikels XXVI angenommen
haben, können nach
dem gemäß Absatz 5 des Artikels
XXVI erfolgten Inkrafttreten
dieses Abkommens
jederzeit entscheiden, daß ein
Vertragsstaat, der es nicht in
dieser Weise angenommen hat,
aufhört, Vertragsstaat zu sein.
Artikel XXXIII
Beitritt
Eine Regierung, die diesem
Abkommen nicht angehört, oder
eine Regierung, die im Namen
eines gesonderten Zollgebietes
handelt, das in der Führung
seiner Außenhandelsbeziehungen
und der anderen in diesem Abkommen
vorgesehenen Angelegenheiten
volle Selbständigkeit
besitzt, kann diesem Abkommen
im eigenen Namen oder im
Namen jenes Gebietes, unter
den zwischen dieser Regierung
und den Vertragsstaaten
vereinbarten Bedingungen beitreten.
Die auf Grund dieses
Artikels gefaßten Beschlüsse
der Vertragsstaaten bedürfen
der Zweidrittelmehrheit.
Artikel XXXIV
Annexe
Die Annexe dieses Abkommens
bilden einen integrierenden
Bestandteil desselben.
Artikel XXXV
1. Unbeschadet der Bestimmungen
des Absatzes 5, lit. b),
von Artikel XXV oder der Verpflichtungen
eines Vertragsstaates
auf Grund des Artikels
XXIX, Absatz 1, wird dieses
Abkommen oder gegebenen-
falls Artikel II dieses Abkommens
zwischen zwei Vertragsstaaten
nicht zur Anwendung
gelangen,
a) sofern die beiden Vertragsstaaten
nicht miteinander
in Tarifverhandlungen
eingetreten sind
und
b) wenn einer der beiden
Vertragsstaaten der Anwendung
im Zeitpunkte,
in dem einer der beiden
Vertragsstaat wird, nicht
zustimmt.
2. Auf Ersuchen eines Vertragsstaates
können die Vertragsstaaten
jederzeit vor
Inkrafttreten der Havanna-
Charta die Anwendung dieses
Artikels in allen Einzelfällen
überprüfen und geeignete Empfehlungen
machen.
ANNEX A
Liste der in Absatz 2 a) des Artikels
I erwähnten Gebiete
Vereinigtes Königreich von
Großbritannien und Nordirland.
Vom Vereinigten Königreich
von Großbritannien und
Nordirland abhängige Gebiete.
Kanada.
Commonwealth von Australien.
Vom Commonwealth von
Australien abhängige Gebiete.
Neuseeland.
Von Neuseeland abhängige Gebiete.
Südafrikanische Union einschließlich
Südwestafrika.
Irland.
Indien (mit Stichtag 10. April
1947).
Neufundland.
Südrhodesien.
Burma.
Ceylon.
In einzelnen der oben angeführten
Gebiete sind für gewisse
Waren zwei oder mehrere
Vorzugstarife in Kraft. Diese
Gebiete können durch ein Abkommen
mit den anderen Vertragsstaaten,
die im Genusse
der Meistbegünstigung stehend
Hauptlieferanten dieser Ware
sind, diese Vorzugszölle durch
einen einzigen Vorzugszoll ersetzen,
der als Ganzes für die die
Meistbegünstigung genießenden
Lieferstaaten nicht ungünstiger
sein soll als die Präferenzen,
die vor diesem Austausch in
Kraft waren.
Die Auferlegung einer gleichwertigen
Präferenzzollspanne an
Stelle der Präferenzspanne, die
als Binnensteuer ausschließlich
zwischen zwei oder mehreren
der in diesem Annex genannten
Gebiete am 10. April 1947 bestand
oder an Stelle der in dem
folgenden Absatz genannten
mengenmäßigen Präferenzvereinbarungen,
wird nicht als eine
Erhöhung einer Präferenzzollspanne
angesehen.
Die in Absatz ,5, lit. b), des
Artikels XIV angeführten Präferenzvereinbarungen
beziehen
sich auf jene, die im Vereinigten
Königreiche am 10. April 1947
auf Grund vertraglicher Abmachungen
mit den Regierungen
von Kanada, Australien und
Neuseeland über gekühltes und
gefrorenes Rind- und Kalbfleisch,
gefrorenes Hammel- und
Lammfleisch, gekühltes und gefrorenes
Schweinefleisch und
Speck bestanden. Unbeschadet
einer etwa gemäß Ziffer I, lit. h),
des Artikels XX ergriffenen
Maßnahme ist beabsichtigt, diese
Vereinbarungen aufzuheben
oder durch Tarifpräferenzen zu
ersetzen und zu diesem Zweck
sobald als möglich Verhandlungen
zwischen den wesentlich beteiligten
oder betroffenen Staaten
einzuleiten.
Die Filmverleihsteuer, die in
Neuseeland am 10. April 1947
in Kraft war, wird hinsichtlich
dieses Abkommens wie eine Zollgebühr
im Sinne des Artikels I
behandelt werden. Das Filmverleihkontingent,
das in Neuseeland
am 10. April 1947 in Kraft
war, wird hinsichtlich dieses Abkommens
als Vorrührungskontingent
im Sinne des Artikels IV
behandelt werden.
Die Dominions Indien und
Pakistan sind in obiger Liste
nicht gesondert angeführt worden,
da sie als solche am Stichtage
des 10. April 1947 noch
nicht bestanden haben.
ANNEX B
Liste der in Absatz 2 b) des Artikels
I erwähnten Gebiete der
französischen Union
Frankreich.
Französisch-Äquatorialafrika
(Kongo-Konventionsgebiet Für Einfuhren in das französische
Mutterland und Gebiete der
französischen Union.
und andere Gebiete).
Französisch- Westsfrika.
Kamerun unter französischem
Mandat. Für Einfuhren in das französische
Mutterland und Gebiete der
französischen Union.
Französische Somaliküste und
zugehörige Gebiete.
Französische Niederlassungen in
Indien. Für Einfuhren in das französische
Mutterland und Gebiete der
französischen Union.
Französische. Niederlassungen in
Ozeanien.
Französische Niederlassungen im
Kondominium der neuen Hebriden. Für Einfuhren in das französische
Mutterland und Gebiete der
französischen Union.
Guadeloupe und zugehörige Gebiete.
Französisch-Guyana.
Indochina.
Madagaskar und zugehörige Gebiete.
Marokko (französische Zone). Für Einfuhren in das französische
Mutterland und Gebiete der
französischen Union.
Martinique.
Neukaledonien und zugehörige
Gebiete.
Réunion.
Saint-Pierre und Miquelon.
Togo unter französischem Mandat. Für Einfuhren in das französische
Mutterland und Gebiete der
französischen Union.
Tunesien.
ANNEX C
Liste der in Absatz 2 b) des Artikels
I erwähnten Gebiete der
Zollunion Belgiens, Luxemburgs
und der Niederlande
Belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion.
Belgisch-Kongo.
Ruanda-Urundi.
Niederlande.
Indonesien.
Surinam.
Niederländische Antillen.
Für Einfuhren in die die Zollunion
bildenden Mutterländer.
ANNEX D
Liste der in Absatz 2 b) des Artikels
I erwähnten Gebiete, die
die Vereinigten Staaten von
Amerika betreffen
Vereinigte Staaten von Amerika
(Zollgebiet).
Von den Vereinigten Staaten
von Amerika abhängige Gebiete.
Republik der Philippinen.
Die Schaffung einer gleichwertigen
Präferenzzollspanne an
Stelle einer Präferenzspanne, die
als inländische Steuer, jedoch
ausschließlich zwischen zwei oder
mehreren der in diesem Annex
angeführten Gebiete am
10. April 1947 bestand, wird
nicht als eine Erhöhung einer
Präferenzzollspanne angesehen.
ANNEX E
Liste der in Absatz 2 d) des Artikels
I erwähnten Gebiete, auf
welche die zwischen Chile und
den Nachbarländern abgeschlossenen
Präferenzabkommen Anwendung
finden
Präferenzen, die ausschließlich
zwischen Chile einerseits und
1. Argentinien,
2. Bolivien,
3. Peru
anderseits in Kraft sind.
ANNEX F
Liste der in Absatz 2 d) des Artikels
I erwähnten Gebiete, auf
welche die zwischen Libanon
und Syrien und den Nachbarländern
abgeschlossenen Präferenzabkommen
Anwendung
finden
Präferenzen, die ausschließlich
zwischen der syrisch-libanesischen
Zollunion einerseits und
1. Palästina,
2. Transjordanien
anderseits in Kraft sind.
ANNEX G
In Absatz 3 des Artikels I festgelegte
Stichtage maximaler
Präferenzspannen
Australien, 15. Oktober 1946.
Kanada, 1. Juli 1939.
Frankreich, 1. Jänner 1939.
Syrisch-libanesische Zollunion,
30. November 1939.
Südafrikanische Union, 1. Juli
1938.
Südrhodesien, 1. Mai 1941.
ANNEX H
Prozentsatz-Anteil am Gesamtaußenhandel,
zum Zwecke der
Berechnung des in Artikel
XXVI vorgesehenen Prozentsatzes
(Berechnet nach dem Durchschnitt
des Jahres 1938 und nach
den letzten zwölf Monaten, für
die Statistiken zur Verfügung
stehen)
ANNEX I
Auslegende Anmerkungen
Zu Artikel 1
Absatz 1
Die in Artikel I, Absatz 1,
unter Hinweis auf Artikel III,
Absatz 2 und 4, und die in Artikel
II, Absatz 2 b), unter Hinweis
auf Artikel VI enthaltenen
Verpflichtungen werden für die
Zwecke des Protokolls über die
vorlaufige Anwendung als zu
Teil II gehörig angesehen.
Die im obigen Absatz und In
Artikel I, Absatz 1, enthaltene
Bezugnahme auf Artikel III,
Absatz 2 und 4, wird erst zur
Anwendung gelingen, sobald
Artikel III durch das Inkrafttreten
der durch das Protokoll
über die Änderung von Teil II
und Artikel XXVI des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens
vom 14. September
1948 vorgesehenen Novellierung
abgeändert worden ist.
Absatz 4
Der Ausdruck „Präferenzspanne"
bedeutet die absolute
Differenz zwischen dem Meistbegünstigungszollsatz
und dem
Präferenzzollsatz für die gleiche
Ware und nicht das Verhältnis
zwischen diesen Zollsätzen; zum
Beispiel
1. Wenn der Meistbegünstigungszollsatz
36% vom
Werte und der Präferenz-
Zollsatz 24% vom Werte
beträgt, so ergibt sich eine
Präferenzspanne von 12%
vom Werte und nicht
von einem Drittel
des Meistbegünstigungszollsatzes;
2. wenn der Meistbegünstigungszollsatz
36% vom
Werte beträgt und der
Präferenzzollsatz mit zwei
Drittel des Meistbegünsti-
gungszollsatzes angegeben
wäre, so würde die Präferenzspanne
12% vom
Werte betragen;
3. wenn der Meistbegünstigungszollsatz
2 Franken
pro Kilogramm und
der Präferenzzollsatz
l'50 Franken pro Kilogramm
beträgt, so ergibt
sich eine Präferenzspanne
von 0'50 Franken pro
Kilogramm.
Folgende Arten von Zollmaßnahmen,
die gemäß einem einheitlich
festgelegten Verfahren
ergriffen werden, würden einer
allgemeinen Bindung der Präferenzspannen
nicht entgegenstehen
I. die Wiederanwendung
einer Tarifeinreihung
oder eines Zollsatzes auf
eine eingeführte Ware, die
normalerweise auf eine
derartige Ware Anwendung
findet, in jenen
Fällen, in denen die Anwendung
dieser Einreihung
oder dieses Zollsatzes
auf eine solche Ware
am 10. April 1947 zeitweise
ausgesetzt oder
außer Kraft war; oder
II. die Einreihung einer bestimmten
Ware unter eine
andere Tarifposition als
jene, unter welche die Einfuhren
dieser Ware am
10. April 1947 eingeteilt
wurden, in jenen Fällen,
in denen die Zollgesetzgebung
eindeutig vorsieht,
daß eine derartige Ware
unter mehrere Zollpositionen
eingeteilt werden
kann.
Zu Artikel II
Absatz 2 a)
Der in Artikel II, Absatz 2 a),
enthaltene Hinweis auf Artikel
III, Absatz 2, wird erst zur Anwendung
gelangen, sobald Artikel
III durch das Inkrafttreten
der durch das Protokoll über die
Änderung von Teil II und Artikel
XXVI des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens
vom 14. September 1948 vorgesehenen
Novellierung abgeändert
worden ist.
Absatz 2 b)
Siehe Anmerkung zu Artikel
I, Absatz 1.
Absatz 4
Sofern zwischen den Vertragsstaaten,
die über das Zugeständnis
ursprünglich verhandelt
hatten, nicht ausdrücklich
anderes vereinbart wurde,
werden die Bestimmungen dieses
Absatzes im Sinne der Bestimmungen
des Artikels 31 der
Havanna-Charta Anwendung
finden.
Zu Artikel III
Alle inneren Gebühren oder
anderen inländischen Abgaben,
jede Vorschrift, jedes Gesetz
oder Erfordernis der in Absatz
1 erwähnten Art, die
sowohl auf eine eingeführte
als auf eine gleichartige inländische
Ware Anwendung
finden und hinsichtlich der
eingeführten Ware im Zeitpunkt
oder am Orte der
Einfuhr eingehoben oder angewendet
werden, sind dennoch als
eine innere Gebühr oder andere
inländische Abgabe der in Absatz
1 erwähnten Art zu betrachten
und demnach den Bestimmungen
von Artikel III
unterworfen.
Absatz 1
Die Anwendung des Absatzes
1 auf innere Gebühren,
die von örtlichen Behörden und
Dienststellen innerhalb des Gebietes
eines Vertragsstaates auferlegt
werden, unterliegt den
Bestimmungen des Schlußabsatzes
von Artikel XXIV. Der
Ausdruck „geeignete Maßnahmen"
im zuletzt erwähnten Absatz
macht es beipielsweise nicht
erforderlich, die bestehende Gesetzgebung
zu widerrufen, durch
welche örtliche Behörden zur
Einhebung innerer Gebühren
ermächtigt werden; dieser
Widerruf ist auch dann nicht
erforderlich, wenn diese Gebühr
mit dem Buchstaben, aber nicht
mit dem Geist des Artikels III
unvereinbar ist, jedoch für die
betreffende örtliche Behörde
oder Dienststelle eine große
finanzielle Benachteiligung zur
Folge hätte. Bei Vorliegen einer
durch örtliche Behörden oder
Dienststellen auferlegten Gebühr,
die sowohl mit dem Buchstaben
als auch dem Geist des
Artikels III unvereinbar ist,
wird es der Ausdruck „geeignete
Maßnahmen" einem
Vertragsstaat gestatten, die unzulässige
Gebühr schrittweise im
Verlaufe einer Übergangszeit zu
beseitigen, sofern eine plötzliche
Aufhebung ernste Verwaltungs-
und Finanzschwierigkeiten
hervorrufen würde.
Absatz 2
Eine Gebühr, die den Erfordernissen
des ersten Satzes
von Absatz 2 entspricht, würde
nur in jenen Fällen als mit den
Bestimmungen des zweiten
Satzes unvereinbar gelten, in
denen die Vergebührung einer
Ware gegenüber einer anderen
unmittelbar konkurrenzfähigen
und zum Ersatz geeigneten
Ware unterschiedlich erfolgt.
Absatz 5
Vorschriften, die mit den Bestimmungen
des ersten Satzes
von Absatz 5 übereinstimmen,
werden nicht als den Bestimmungen
des zweiten Satzes entgegenstehend
angesehen, wenn
die diesen Vorschriften unterworfenen
Waren im Inlande in
bedeutenden Mengen erzeugt
werden. Die Rechtfertigung für
die Zulässigkeit einer Vorschrift
im Sinne der Bestimmungen des
zweiten Satzes darf nicht damit
begründet werden, daß die für
die der Vorschrift unterworfenen
Waren festgesetzte Kontingentierung
eine angemessene
Proportion zwischen eingeführten
und inländischen Waren
darstellt.
Zu Artikel V
Absatz 5
Hinsichtlich der Beförderungskosten
findet der in Absatz 5 aufgestellte
Grundsatz auf gleichartige
Waren Anwendung, die
unter gleichartigen Bedingungen
auf derselben Strecke befördert
werden.
Zu Artikel VI
Absatz 1
Das von assoziierten Firmen
geübte verschleierte Dumping
(d. h. der Verkauf durch einen
Importeur zu einem Preise, der
niedriger ist als der von einem
Exporteur, der mit dem Importeur
assoziiert ist, in Rechnung
gestellte Preis, der zugleich niedriger
ist als der im Exportlande
übliche Preis) stellt ein Preisdumping
dar, hinsichtlich dessen
die Dumpingspanne unter Zugrundelegung
jenes Preises berechnet
werden kann, zu
welchem die Waren durch
den Importeur weiterverkauft
werden.
Absatz 2 und 3
Anmerkung 1
So wie in anderen Fällen,
kann ein Vertragsstaat auch
gegenüber der Zollverwaltung
eine angemessene Sicherstellung
(Garantie oder Barerlag) für die
Zahlung eines Anti-Dumping- oder
Ausgleichszolls bis zur
Klärung des Sachverhaltes in
jedem Falle eines Verdachts von
Dumping oder Subventionierung
verlangen.
Anmerkung 2
Die Anwendung mehrerer
Wechselkurse kann unter gewissen
Umständen eine Exportsubvention
bedeuten, der durch
Ausgleichszölle gemäß Absatz 3
entgegengetreten werden kann
oder kann dadurch ein Dumping
sein, daß die teilweise Abwertung
einer Landeswährung zur
Auswirkung gelangt, der durch
Maßnahmen gemäß Absatz 2 begegnet
werden kann. „Anwendung
mehrerer Wechselkurse"
bedeutet Anwendung oder Genehmigung
derselben durch Regierungen.
Zu Artikel VII
Absatz 1
Es wurde geprüft, ob es
wünschenswert wäre, die Worte
„sobald als möglich" durch ein
bestimmtes Datum oder durch
einen begrenzten Zeitabschnitt
von bestimmter, später festzusetzender
Dauer zu ersetzen.
Das Ergebnis war, daß es nicht
allen Vertragsstaaten möglich
sein würde, diese Grundsätze zu
einem bestimmten Datum praktisch
werden zu lassen, aber es
bestand Einverständnis, daß die
Mehrzahl der Vertragsstaaten
diese Grundsätze von dem Tage
des Inkrafttretens dieses Abkommens
ab anwenden wird.
Absatz 2
Es würde Artikel VII entsprechen,
anzunehmen, daß der
„wirkliche Wert" dargestellt
wird durch den Fakturenwert,
dem alle in dem Fakturenwert
nicht enthaltenen Posten, die
gerechtfertigte Kosten darstellen
und zweifellos unter die Begriffsbestimmung
„wirklicher
Wert" fallen, ebenso wie jedes
außergewöhnliche Skonto oder
jede Ermäßigung des üblichen
Wettbewerbpreises zuzufügen
sind.
Absatz 2 b) des Artikels VII
ermöglicht es einem Vertragsstaat,
den Ausdruck „im normalen
Handelsverkehr" in Verbindung
mit der Fassung „unter
den Bedingungen des freien
Wettbewerbes" dahin auszulegen,
daß hiedurch jedes Geschäft
ausgeschlossen ist, bei dem
Käufer und Verkäufer nicht
voneinander unabhängig sind
und bei dem der Preis nicht das
einzige zu berücksichtigende
Element ist.
Die Vorschrift der „Bedingungen
des freien Wettbewerbs" ermöglicht
es den Vertragsstaaten,
solche Verkaufspreise nicht zu
berücksichtigen, die Sonderrabatte
aufweisen, die lediglich
Alleinvertretern gewährt werden.
Der Wortlaut der Absätze a)
und b) ermöglicht es den Ver-
tragsstaaten, die Zölle einheitlich
zu berechnen, entweder 1.
nach den von einem bestimmten
Exporteur für die eingeführte
Ware berechneten Preisen oder
2. nach dem allgemeinen Niveau
der Preise einer gleichartigen
Ware.
Zu Artikel VIII
Obgleich Artikel VIII nicht
den Rückgriff auf mehrfache
Wechselkurse als solche im
Auge hat, verurteilen die Absätze
1 und 4 doch den Rüdegriff
auf Steuern und Gebühren,
die auf Kursgeschäften liegen,
als ein System, bei dem mehrfache
Kurse angewendet werden;
wenn jedoch ein Vertragsstaat
Steuern auf mehrfache Kurse
mit Genehmigung des Internationalen
Währungsfonds und
zum Schutze seiner Zahlungsbilanz
einhebt, schützen die Bestimmungen
des Absatzes 2 vollständig
seine Haltung, weil dieser
Absatz nur vorschreibt, daß derartige
Steuern dann beseitigt
werden sollen, wenn die Umstände
es erlauben.
Zu Artikel XI
Absatz 2 c)
Der Ausdruck „in jeder Form
importierte Produkte" ist dahin
zu verstehen, daß er sich auf
dieselben Produkte bezieht, die,
wenn sie sich im Zustand einer
wenig vorgeschrittenen Be- oder
Verarbeitung befinden und noch
verderblich sind, im unmittelbaren
Wettbewerb mit den
frischen Produkten stehen und
die, wenn sie ungehindert eingeführt
werden würden, die der
Einfuhr der frischen Produkte
auferlegten Beschränkungen unwirksam
machen könnten.
Absatz 2, letzter Unterabsatz
Der Ausdruck „besondere
Faktoren" umfaßt die Schwankungen
in der relativen Produktionsfähigkeit
der in- und ausländischen
Produzenten, jedoch
nicht jene Schwankungen, die
künstlich durch solche Mittel
hervorgerufen wurden, die das
Abkommen nicht zulaßt.
Zu Artikel XII
Absatz 3 b) 1.
Die Worte „ungeachtet der
Bestimmungen des Absatzes 2
dieses Artikels" sind dem Text
hinzugefügt worden, um eindeutig
zum Ausdruck zu bringen,
daß die von einem Vertragsstaat
auferlegten Einfuhrbeschränkungen,
die in anderer
Hinsicht „notwendig" im Sinne
desAbsatzes 2 a) sind, nicht dann
als überflüssig angesehen
werden, wenn sich ergibt, daß
ein Wechsel in der Innenpolitik,
wie er im Text dieser Ziffer vorgesehen
ist, zu einer Verbesserung
des Standes der Währungsreserve
dieses Vertragsstaates
führen könnte. Diese Worte
sind nicht dahin auszulegen, daß
die Bestimmungen in Absatz 2
irgendeine Änderung erfahren
hätten.
Es wurden die besonderen
Probleme berücksichtigt, welche
diejenigen Vertragsstaaten zu
lösen haben könnten, die infolge
ihres Programms der Vollbeschäftigung,
der Aufrechterhaltung
eines hohen und ständig
steigenden Niveaus der Nachfrage
und der Wirtschaftsentwicklung
einer starken Einfuhrnachfrage
gegenüberstehen und
die demgemäß eine mengenmäßige
Regelung ihres Außenhandels
aufrechterhalten. Es
wurde die Ansicht vertreten,
daß die derzeitige Fassung von
Artikel XII ebenso wie die Bestimmungen
über Ausfuhrkontrollen,
die in einigen Teilen des
Abkommens, zum Beispiel in
Artikel XX, vorkommen, den
Bedürfnissen dieser Volkswirtschaften
vollkommen entsprechen.
Zu Artikel XIII
Absatz 2 d)
„Erwägungen handelsmäßiger
Art" sind nicht als ein Merkmal
für die Aufteilung der Kontingente
angesehen worden, weil
die Auffassung bestand, daß
deren Anwendung durch Regierungsbehörden
nicht immer
möglich sein würde. Überdies
könnte ein Vertragsstaat, fails
eine solche Anwendung möglich
ist, diese Erwägungen bei dem
Versuch verwenden, ein Abkommen
im Sinne der in Absatz.
2 einleitend aufgeführten
allgemeinen Richtlinien zu erzielen.
Absatz 4
Siehe die Bemerkung über
„besondere Faktoren" im letzten
Absatz von Absatz 2 des Artikels
XI.
Zu Artikel XIV
Ziffer 1 g)
Die Bestimmungen des Absatzes
1 g) gewähren den Vertragsstaaten
nicht das
Recht, die Einleitung eines Beratungsverfahrens
für Einzelgeschäfte
zu verlangen, außer
wenn es sich hiebei um ein Geschäft
von derart großem Ausmaß
handelt, daß die Beratung
in den Rahmen der allgemeinen
Politik fällt. In diesem Falle
werden die Vertragsstaaten
auf Ersuchen des einschreitenden
Vertragsstaates
dieses Geschäft nicht isoliert,
sondern in Verbindung mit der
Politik des Vertragsstaates, betreffend,
die gesamte Einfuhr der
in Frage stehenden Ware, behandeln.
Absatz 2
Einer der in Absatz 2 ins
Auge gefaßten . Umstände erscheint
dann gegeben, wenn ein
Vertragsstaat, der aus laufenden
Geschäften Guthaben erworben
hat, keine Möglichkeit findet,
diese ohne Anwendung einer
diskriminierenden Maßnahme
zu verwenden.
Zu Artikel XV
Absatz 4
Das Wort „zuwiderlaufen"
soll insbesondere bedeuten, daß
im Widerspruch zum Wortlaut
eines Artikels dieses Abkommens
stehende Währungskontrollmaßnahmen
nicht als eine
Verletzung dieses Artikels an-
gesehen werden, wenn sie nicht
wesentlich von seinem Sinne
abweichen. Daher würde ein
Vertragsstaat, der auf Grund
einer solchen in Übereinstimmung
mit den Statuten des Internationalen
Währungsfonds
angewandten Währungskontrollmaßnahme
fordern würde,
daß die Bezahlung seiner Ausfuhr
in seiner eigenen Währung
oder in der Währung eines oder
mehrerer Mitgliedstaaten des
Internationalen Währungsfonds
zu erfolgen hätte, nicht
die Bestimmungen des Artikels
XI oder des Artikels XIII verletzt
haben. Als Beispiel könnte
angeführt werden, daß ein Vertragsstaat
auf einer Einfuhrlizenz
genau ein Land bezeichnet,
aus dem die Einfuhr genehmigt
wird, und zwar nicht
zum Zwecke der zusätzlichen
Einführung eines Elementes der
Diskriminierung in sein Einfuhrlizenzverfahren,
sondern zur
Durchsetzung zulässiger Währungskontrollmaßnahmen.
Zu Artikel XVII
Absatz 1
Die Geschäfte der von den
Vertragsstaaten geschaffenen
Handelsämter, die sich mit Ankauf
oder Verkauf beschäftigen,
unterliegen den Bestimmungen
der lit. a) und b).
Die Tätigkeit der von den
Vertragsstaaten geschaffenen
Handelsämter, die sich nicht mit
Ankäufen oder Verkäufen beschäftigen,
sondern Regelungen
treffen, die auf den Privathandel
Anwendung finden, wird
durch die einschlägigen Artikel
dieses Abkommens geregelt.
Die Bestimmungen dieses Artikels
hindern ein staatliches
Unternehmen nicht daran, eine
Ware auf verschiedenen Märkten
zu verschiedenen Preisen
zu verkaufen, vorausgesetzt,
daß dies aus kommerziellen
Gründen geschieht, um dem
Angebot und der Nachfrage
auf den Exportmärkten Rechnung
zu tragen.
Absatz 1 a)
Regierungsmaßnahmen, die
zur Durchsetzung bestimmter
Richtlinien für die Qualität
oder den Ertrag bei der Abwicklung
des Außenhandels angewendet
werden, oder Privilegien,
die für die Ausbeutung
einheimischer natürlicher Hilfsquellen
gewährt werden, die
aber die Regierungen nicht ermächtigen,
die Handelstätigkeit
des in Rede stehenden Unternehmens
zu lenken, stellen keine
„ausschließlichen oder besonderen
Privilegien" dar.
Absatz 1 b)
Ein Land, das im Genusse
einer „zweckgebundenen Anleihe"
steht, kann diese Anleihe
als eine „Erwägung kommerzieller
Art" ansehen, wenn
es die Waren, deren es bedarf,
im Auslande erwirbt.
Absatz 2
Das Wort „Waren" ist dem
Sinne nach nur auf Erzeugnisse
im handelsüblichen Sinne anzuwenden
und ist daher nicht dahin
auszulegen, als wäre es auf
die entgeltliche Inanspruchnahme
oder Leistung von Diensten
anzuwenden.
Zu Artikel XVIII
Absatz 3
Die im Zusammenhang mit
einem neuen Präferenzabkommen
bezugnehmende Klausel
über die Erhöhung eines Meistbegünstigungszollsatzes
wird
erst nach der Einfügung des
neuen Absatzes 3 in Artikel I
Anwendung finden, die durch
das Inkrafttreten der im Protokoll
über die Änderung von
Teil I und Artikel XXIX des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
vom 14. September
1948 vorgesehenen Novellierung
erfolgen wird.
Absatz 7 a) 11. und III.
Das Wort „Verarbeitung",
das in diesen Absätzen Verwendung
findet, bedeutet die
Umwandlung eines Rohstoffes
oder eines Nebenfabrikates
einer solchen Umwandlung in
halbfertige oder fertige Waren,
aber bezieht sich nicht auf hochentwickelte
Industrieverfahren.
Zu Artikel XXIV
Absatz 9
Es herrscht Einverständnis
darüber, daß die Bestimmungen
des Artikels I bedeuten, daß
eine Ware, die unter Zugrundelegung
eines Präferenzzollsatzes
in das Gebiet eines Mitglieds
einer Zollunion oder einer Freihandelszone
eingeführt wurde
und in das Gebiet eines anderen
Mitglieds dieser Union oder
Zone reexportiert wird, vom
letztgenannten Mitglied mit
einem Zoll belegt würde, welcher
der Differenz zwischen
dem bereits entrichteten und
jenem allenfalls höheren Zoll
entspricht, der bei der direkten
Einfuhr der Ware in sein Gebiet
fällig wäre.
Absatz 11
Von Indien und Pakistan
zum Zwecke der Anwendung
definitiver Handelsvereinbarungen
angenommene Maßnahmen
dürfen nach vollzogenem Abschluß
dieser Vereinbarungen
von gewissen Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens
abweichen, wenngleich diese
Maßnahmen im allgemeinen
mit den Zielen des vorliegenden
Abkommens vereinbar sein
sollten.
Zu Artikel XXVI
Gebiete unter militärischer
Besetzung gelten nicht als solche
Gebiete, für welche die Vertragsstaaten
völkerrechtliche
Verantwortung tragen.
Zu Artikel XXIX
Absatz 1
Die Kapitel VII und VIII der
Havanna-Charta wurden aus
Absatz 1 deshalb weggelassen, da
sie im allgemeinen die Organisation,
Aufgaben und Ver-
fahren der Internationalen
Handelsorganisation behandeln.
Schlußbemerkung
Die Anwendbarkeit des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens
auf den Handel der
Vertragsstaaten mit militärisch
besetzten Gebieten wurde nicht
behandelt und bleibt einer in
absehbarer Zeit erfolgenden eingehenden
Prüfung vorbehalten.
Bis dahin ist keine Bestimmung
des vorliegenden Abkommens
so auszulegen, als würden die
damit verbundenen Fragen präjudiziert
werden. Die gegenständliche
Schlußbemerkung berührt
naturgemäß nicht die
Anwendbarkeit der Bestimmungen
der Artikel XXII und
XXIII, soweit sie sich auf Probleme
bezieht, die sich aus
einem solchen Handelsverkehr
ergeben.
ANNEX J
Ausnahmen von der Regel der
Nichtdiskriminierung
(Anwendbar auf Vertragsstaaten,
die sich gemäß Absatz
1 d) des Artikels XIV dahin
entscheiden, nach diesen Bestimmungen
und nicht nach den
Bestimmungen von Absatz 1 b)
und 1 c) des Artikels XIV behandelt
zu werden) Die Vertragsstaaten, auf die
Annex J anwendbar ist, sind
Kanada, Ceylon, Libanon, Südrhodesien,
Syrien, die Südafrikanische
Union und das Vereinigte
Königreich.
1. a) Ein Vertragsstaat, der
gemäß Artikel XII Einfuhrbeschränkungen
anwendet,
kann diese Beschränkungen
erleichtern,
indem er soweit von den
Bestimmungen des Artikels
XIII abweicht, als
dies notwendig ist, um
über das Höchstmaß der
Einfuhren hinausgehende
zusätzliche Einfuhren zu
erhalten, die sich dieser
Vertragsstaat im Rahmen
der Vorschriften der Absätze
3 a) und 3 b) des
Artikels XII verschaffen
könnte, wenn diese Beschränkungen
vollkommen
mit den Bestimmungen des
Artikels XIII in Einklang
stünden, vorausgesetzt,
daß
I. das Niveau der Lieferpreise
der auf diese
Weise eingeführten
Waren nicht wesentlich
höher liegt als bei den
Preisen für vergleichbare
Waren, die regelmäßig
von anderen
Vertragsstaaten erhältlich
sind, und daß jede
Überschreitung der
Höhe der Preise der auf
diese Weise eingeführten
Waren innerhalb
einer angemessenen
Frist wieder herabgesetzt
wird;
II. der Vertragsstaat, der
diese Maßnahmen trifft,
dies nicht im Rahmen
eines Abkommens tut,
in dessen Auswirkung
die laufenden Einnahmen
an Gold oder konvertiblen
Währungen,
die er unmittelbar aus
seinen Ausfuhren nach
anderen, nicht an dem
Abkommen teilnehmenden
Vertragsstaaten erhält,
merklich unter das
Niveau herabsinken, das
man billigerweise beim
Fehlen dieser Maßnahmen
zu erwarten berechtigt
wäre;
III. diese Maßnahmen den
Handels- oder Wirtschaftsinteressen
anderer
Vertragsstaaten nicht
unnötigerweise Schaden
zufügen.
b) Der Vertragsstaat, der
Maßnahmen gemäß dieses
Absatzes trifft, wird die in
lit. a) des vorliegenden
Absatzes vorgesehenen
Grundsätze beachten. Er
wird Geschäfte unterlassen,
die sich als mit
diesem Absatz unvereinbar
erweisen, ist jedoch nicht
verpflichtet, sich anläßlich
jedes einzelnen Geschäftes
zu vergewissern, daß die
Vorschriften dieses Absatzes
erfüllt sind, wenn
dies nicht durchführbar
ist.
2. Jeder Vertragsstaat, der
auf Grund von Ziffer 1 des vorliegenden
Annexes Maßnahmen
trifft, wird die Vertragsstaaten
regelmäßig über
diese Maßnahmen unterrichten
und ihnen alle verfügbaren
zweckdienlichen Auskünfte, um
die sie ersuchen können, zur
Verfügung stellen.
3. Wenn die Vertragsstaaten
zu irgendeinem Zeitpunkt
feststellen, daß ein Vertragsstaat
bei der Einfuhr diskriminierende
Beschränkungen
anwendet, die mit den in Ziffer 1
dieses Annexes vorgesehenen
Ausnahmen unvereinbar sind,
wird der Vertragsstaat diese
Diskriminierungen gemäß den
Weisungen der Vertragsstaaten
innerhalb von sechzig
Tagen aufheben oder ändern.
Es kann jedoch eine nach Ziffer
1 des vorliegenden Annexes
ergriffene Maßnahme auf Grund
der vorliegenden Ziffer oder des
Absatzes 4 d) des Artikels XU
nicht als unvereinbar mit den
Bestimmungen des Artikels XIII
angefochten werden, sofern
diese Maßnahme durch die Vertragsstaaten
auf Antrag
eines Vertragsstaates in einem
Verfahren gebilligt wurde, das
dem in Absatz 4 c) des Artikels
XII vorgesehenen Verfahren
gleichkommt.
Auslegende Anmerkung zu
Annex J
Es besteht Einverständnis
darüber, daß ein Vertragsstaat,
der Maßnahmen auf Grund der
Bestimmungen von Teil II a)
des Artikels XX trifft, deswegen
nicht an der Ergreifung
von Maßnahmen gemäß dem
vorliegenden Annex gehindert
wird, daß jedoch die Bestimmungen
des Artikels XIV (ein-
schließlich dieses Annexes) in
keiner Weise jene Rechte beschränken,
die die Vertragsstaaten
nach dem Wortlaut von
Teil II a) des Artikels XX genießen.
Schlußakte, angenommen bei
Beendigung der zweiten Tagung
des vorbereitenden
Komitees der Konferenz der
Vereinten Nationen für
Handel und Beschäftigung
Im Sinne der von der ersten
Tagung des Vorbereitenden
Komitees der Konferenz der
Vereinten Nationen für Handel
und Beschäftigung, die vom
Wirtschafts- und Sozialrat der
Vereinten Nationen am
18. Februar 1946 einberufen
worden war, gefaßten Resolution
haben
die Regierungen des COMMONWEALTH
AUSTRALIEN,
des KÖNIGREICHS
BELGIEN, der VEREINIGTEN
STAATEN VON BRASILIEN,
von BURMA, KANADA, CEYLON,
der REPUBLIK CHILE,
der REPUBLIK CHINA, der
REPUBLIK KUBA, der
TSCHECHOSLOWAKISCHEN
REPUBLIK, der
FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
von INDIEN, LIBANON,
des GROSSHERZOGTUMS
LUXEMBURG, des
KÖNIGREICHS DER
NIEDERLANDE, von NEUSEELAND,
des KÖNIGREICHS
NORWEGEN, von
PAKISTAN, SÜDRHODESIEN,
SYRIEN, der SÜDAFRIKANISCHEN
UNION,
des VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
VON GROSSBRITANNIEN
UND NORDIRLAND
und der VEREINIGTEN
STAATEN VON
AMERIKA
am 10. April 1947 in Genf
durch ihre Vertreter Verhandlungen
eingeleitet, die auf eine
wesentliche Herabsetzung der
Zölle und anderer Handelsschranken
und auf die Beseitigung
von Präferenzen auf einer
gegenseitigen und beiderseits
vorteilhaften Grundlage gerichtet
waren. Diese Verhandlungen
wurden heute abgeschlossen und
haben zur Ausarbeitung eines
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
und eines Protokolls
über die vorläufige Anwendung
geführt, deren Texte
angeschlossen sind. Diese, Texte
werden hiemit beglaubigt.
Die Unterzeichnung dieser
Schlußakte oder des Protokolls
über die vorläufige Anwendung
durch eine der oben genannten
Regierungen präjudiziert in
keiner Weise deren Handlungsfreiheit
bei der Konferenz der
Vereinten Nationen für Handel
und Beschäftigung.
Diese Schlußakte, einschließlich
der Texte des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens
und des Protokolls über die
vorläufige Anwendung, werden
durch das Generalsekretariat der
Vereinten Nationen am 18. November
1947 zur Veröffentlichung
freigegeben, vorausgesetzt,
daß das Protokoll über
die vorläufige Anwendung
namens aller darin angeführter
Staaten bis zum 15. November
1947 unterzeichnet worden ist.
Zu Urkund dessen
haben die Vertreter der oben
genannten Regierungen die vorliegenden
Akte unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, in
einer Ausfertigung, in einem
englischen und französischen, in
beiden Sprachen authentischen
Text, am dreißigsten Oktober
eintausendneunhundertsiebenundvierzig.
Protokoll über die vorläufige
Anwendung des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens
1. Die Regierungen des COMMONWEALTH
AUSTRALIEN,
des KÖNIGREICHS
BELGIEN (für ihr Mutterland),
von KANADA, der FRANZÖSISCHEN
REPUBLIK (für ihr
Mutterland), des GROSSHERZOGTUMS
LUXEMBURG,
des KÖNIGREICHS
DER NIEDERLANDE (für ihr
Mutterland), des VEREINIGTEN
KÖNIGREICHS VON
GROSSBRITANNIEN UND
NORDIRLAND (für ihr
Mutterland) und der VEREINIGTEN
STAATEN VON
AMERIKA verpflichten sich
unter der Voraussetzung, daß
das vorliegende Protokoll im
Namen aller oben genannten
Regierungen spätestens am
15. November 1947 unterzeichnet
wird, ab 1. Jänner 1948
a) die Teile I und III des
Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens und
b) Teil II des oben genannten
Abkommens im weitesten
Ausmaß, soweit dies
mit ihrer bestehenden Gesetzgebung
vereinbar ist,
vorläufig anzuwenden.
2. Die oben genannten Regierungen
werden das Allgemeine
Abkommen hinsichtlich
aller ihrer anderen Gebiete als
ihrer Mutterländer am oder
nach dem 1. Jänner 1948 nach
Ablauf einer Frist von dreißig
Tagen vorläufig anwenden, wobei
diese Frist vom Tage des
Einlangens der Mitteilung des
Anwendungsbeschlusses beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen berechnet wird.
3. Jeder weitere Signatarstaat
des vorliegenden Protokolls
wird die vorläufige Anwendung
des Allgemeinen Abkommens
ab 1. Jänner 1948
oder, nach diesem Datum, nach
einer Frist von dreißig Tagen,
gerechnet vom Tage der Unterzeichnung
des vorliegenden
Protokolls, im Namen einer
solchen Regierung in Kraft
setzen.
4. Das vorliegende Protokoll
wird zur Unterzeichnung am
Sitz der Vereinten Nationen
a) bis zum 15. November
1947 für die in Ziffer 1
dieses Protokolls genannten
Regierungen, die
es am heutigen Tage nicht
unterzeichnet haben, und
b) bis zum 30. Juni 1948 für
jede andere Signatarregierung
der bei Beendigung
der zweiten Tagung des
vorbereitenden Komitees
der Konferenz der Vereinten
Nationen für
Handel und Beschäftigung
angenommenen Schlußakte
offenstehen, die es
am heutigen Tage nicht
unterzeichnet hat.
5. Jeder Regierung, die das
vorliegende Protokoll anwendet,
wird es freistehen, diese Anwendung
zu beenden; eine derartige
Kündigung wird nach
Ablauf einer Frist von sechzig
Tagen, gerechnet vom Einlangen
einer solchen schriftlichen
Kündigungsmitteilung
beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen, wirksam.
6. Das Original des vorliegenden
Protokolls wird beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt werden, der
allen beteiligten Regierungen
hievon beglaubigte Abschriften
übermitteln wird.
Zu Urkund dessen
haben die Vertreter der oben
genannten Regierungen, nach
Vorweisung ihrer in guter und
gehöriger Form befundenen
Vollmachten, das Protokoll
unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, in
einer Ausfertigung, in einem
englischen und französischen, in
beiden Sprachen authentischen
Text, am dreißigsten Oktober
eintausendneunhundertsiebenundvierzig.
Das Protokoll von Annecy
über die Beitrittsbedingungen
zum Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen
Die Regierungen des COMMONWEALTH
AUSTRALIEN,
des KÖNIGREICHS
BELGIEN, der VEREINIGTEN
STAATEN VON BRASILIEN,
von BURMA, KANADA,
CEYLON, der REPUBLIK
CHILE, der REPUBLIK
CHINA, der REPUBLIK
KUBA, der TSCHECHOSLOWAKISCHEN
REPUBLIK, der
FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
von INDIEN, LIBANON,
des GROSSHERZOGTUMS
LUXEMBURG, des KÖNIGREICHS
DER NIEDERLANDE,
von NEUSEELAND,
des KÖNIGREICHS NORWEGEN,
von PAKISTAN,
SÜDRHODESIEN, SYRIEN,
der SÜDAFRIKANISCHEN
UNION, des VEREINIGTEN
KÖNIGREICHS VON GROSSBRITANNIEN
UND NORDIRLAND
und der VEREINIGTEN
STAATEN VON
AMERIKA, die die derzeitigen
Vertragsstaaten des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens
sind (in der Folge „die derzeitigen
Vertragsstaaten" beziehungsweise
„das Allgemeine
Abkommen" genannt) und die
Regierungen des KÖNIGREICHS
DÄNEMARK, der
DOMINIKANISCHEN REPUBLIK,
der REPUBLIK
FINNLAND, des KÖNIGREICHS
GRIECHENLAND,
der REPUBLIK HAITI, der
REPUBLIK ITALIEN, der REPUBLIK
LIBERIA, der REPUBLIK
NICARAGUA, des
KÖNIGREICHS SCHWEDEN
und der REPUBLIK URUGUAY
(in der Folge „die beitretenden
Regierungen" genannt),
sind
im Hinblick auf die
Ergebnisse der auf den Beitritt
der beitretenden Regierungen
zum Allgemeinen Abkommen
gerichteten Verhandlungen,
im Einklang mit den Bestimmungen
des Artikels
XXXIII des Allgemeinen Abkommens,
hiemit über die in diesem
Protokoll enthaltenen Bedingungen
übereingekommen,
unter welchen die beitretenden
Regierungen beitreten
können.
Die derzeitigen Vertragsstaaten
beschließen mit
Zweidrittel-Mehrheit über den
Beitritt der beitretenden Regierungen
zum Allgemeinen Abkommen,
wobei dieser Beschluß
in der in Ziffer 11 des vorliegenden
Protokolls vorgesehenen
Weise erfolgt.
1. a) Vorbehaltlich der Bestimmungen
dieses Protokolls
und auf Grund desselben
wird jede beitretende
Regierung nach dem
Inkrafttreten dieses Protokolls
I. die Teile I und III des
Allgemeinen Abkommens
und
II. Teil II des Allgemeinen
Abkommens im weitesten
Ausmaß, soweit
dies mit ihrer im Zeitpunkt
dieses Protokolls
bestehenden Gesetzgebung
vereinbar ist, vorläufig
anwenden.
b) Die unter Hinweis auf Artikel
III in Artikel I, Absatz
1, des Allgemeinen
Abkommens und die unter
Hinweis auf Artikel VI in
Artikel II, Absatz 2 b),
enthaltenen Verpflichtungen
sind für die Zwecke
der vorliegenden Ziffer
als unter Teil II des Allgemeinen
Abkommens fallend
anzusehen.
c) Für die Zwecke des Allgemeinen
Abkommens
werden die im Annex B
des vorliegenden Protokolls
enthaltenen Listen
als Listen zum Allgemeinen
Abkommen angesehen,
die sich auf beitretende
Regierungen beziehen.
d) Ungeachtet der Bestimmungen
des Artikels I,
Absatz 1, des Allgemeinen
Abkommens, erfordert die
Unterzeichnung dieses Protokolls
durch eine beitretende
Regierung nicht die
Beseitigung von Präferenzen,
betreffend Einfuhrzölle
oder -abgaben, die
das in dem abgeänderten
Absatz 4 des Artikels I des
Allgemeinen Abkommens
vorgesehene Maß nicht
übersteigen und ausschließlich
zwischen Uruguay und
Paraguay in Kraft stehen.
2. Nach dem hinsichtlich jeder
einzelnen beitretenden Regierung
erfolgten Inkrafttreten
des vorliegenden Protokolls
wird die betreffende Regierung
im Sinne der in Artikel XXXII
des Allgemeinen Abkommens
enthaltenen Definition ein Vertragsstaat.
3. Ungeachtet der Bestimmungen
der Ziffer 12 werden die in
der für jeden derzeitigen Vertragsstaat
einschlägigen Liste
vorgesehenen Konzessionen, die
im Annex A dieses Protokolls
enthalten sind, hinsichtlich dieses
Vertragsstaates erst im Zeitpunkt
in Kraft treten, zu welchem
seine Notifikation über
die Absicht der Anwendung dieser
Konzessionen beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
eingelangt ist. Diese Konzessionen
werden sodann hinsichtlich
dieses Vertragsstaates entweder
zu jenem Zeitpunkt in Kraft
treten, zu welchem das vorliegende
Protokoll auf Grund von
Ziffer 12 erstmals in Kraft tritt,
oder am dreißigsten Tag nach
Einlangen einer derartigen Notifikation
beim Generalsekretär,
je nachdem, welcher der spätere
Zeitpunkt ist. Eine derartige
Notifikation wird nur dann
wirksam sein, wenn sie beim
Generalsekretär spätestens am
30. April 1950 einlangt. Nach
dem Inkrafttreten solcher Konzessionen
wird die einschlägige
Liste als eine Liste zum Allgemeinen
Abkommen betreffend
diesen Vertragsstaat angesehen.
4. Ein derzeitiger Vertragsstaat,
der die in Ziffer 3 erwähnte
Notifikation vollzogen,
oder eine beitretende Regierung,
die das vorliegende Protokoll
unterzeichnet hat, sind jederzeit
berechtigt, zur Gänze oder teilweise
eine Konzession auszusetzen
oder aufzuheben, die in
der einschlägigen im Annex A
oder B zu diesem Protokoll
enthaltenen Liste vorgesehen ist,
wenn ein solcher Vertragsstaat
oder diese Regierung feststellt,
daß die Konzession ursprünglich
mit einer beitretenden Regierung
verhandelt wurde, die das
vorliegende Protokoll nicht unterzeichnet,
oder mit einem Vertragsstaat,
der die erforderliche
Notifikation nicht vollzogen
hat; es wird hiebei jedoch vorausgesetzt,
daß der derzeitige
Vertragsstaat oder die beitretende
Regierung, die eine solche
Konzession zur Gänze oder
teilweise aussetzt oder aufhebt,
von dieser Maßnahme alle anderen
derzeitigen Vertragsstaaten
und beitretenden Regierungen
innerhalb von dreißig Tagen
nach dieser Aussetzung oder
Aufhebung in Kenntnis setzt
und auf Ersuchen mit jenen
Vertragsstaaten in Beratungen
eintritt, die an der betreffenden
Ware ein besonderes Interesse
haben. Es wird weiters vorausgesetzt,
daß, unbeschadet
der Bestimmungen des Artikels
XXXV des Allgemeinen
Abkommens, jede derart ausgesetzte
oder aufgehobene Begünstigung
vom dreißigsten Tage
nach der Unterzeichnung dieses
Protokolls oder des Vollzugs
der in Ziffer 3 erwähnten Notifikation
durch die beitretende
Regierung oder den derzeitigen
Vertragsstaat, mit welchem diese
Begünstigung ursprünglich verhandelt
wurde, zur Anwendung
gelangt.
5. a) In jedem Falle, in welchem
in Artikel IT des Allgemeinen
Abkommens auf
das Datum des Abkommens
Bezug genommen
wird, ist das hinsichtlich
der diesem Protokoll angeschlossenen
Listen anzuwendende
Datum das
Datum des vorliegenden
Protokolls.
b) In jedem Falle, in welchem
in Absatz 6 des Artikels
V, der Absatz 4 d)
des Artikels VII und in
Absatz 3 c) des Artikels X
des Allgemeinen Abkommens
auf das Datum des
Abkommens Bezug genommen
wird, ist das hinsichtlich
jeder beitretenden
Regierung anzuwendende
Datum der 24. März 1948.
c) Im Falle der in Absatz 11
des Artikels XVIII des
Allgemeinen Abkommens
enthaltenen Hinweise auf
den 1. September 1947
und den 10. Oktober
1947 ist das hinsichtlich
jeder beitretenden Regierung
anzuwendende Datum
der 14. Mai 1949,
beziehungsweise der
30. Juli 1949.
6. Die von einer beitretenden
Regierung anzuwendenden Bestimmungen
des Allgemeinen
Abkommens werden jene sein,
die in dem Text, enthalten sind,
der den Schlußakten der zweiten
Tagung des vorbereitenden
Komitees der Konferenz der
Vereinten Nationen für Handel
und Beschäftigung angeschlossen
ist, unter Berücksichtigung der
bis zu jenem Tage erfolgten
Richtigstellungen, Änderungen
und anderen Modifikationen, an
welchem das vorliegende Protokoll
durch eine solche beitretende
Regierung unterzeichnet
wird. Damit die Unterzeichnung
des vorliegenden Protokolls
durch eine beitretende Regierung
rechtswirksam wird, muß
gleichzeitig eine Annahme aller
Berichtigungen, Änderungen
oder anderen Modifikationen
erfolgen, die durch die Vertragsstaaten
zum Zwecke
der Vorlage an die einzelnen
Regierungen und zwecks Annahme
ausgearbeitet wurden,
aber in jenem Zeitpunkt, zu
welchem die Unterzeichnung des
vorliegenden Protokolls durch
die betreffende beitretende Regierung
erfolgt, noch nicht in
Kraft getreten sind.
7. Es steht jeder beitretenden
Regierung, die dieses Protokoll
unterzeichnet hat, frei, die vorläufige
Anwendung des Allgemeinen
Abkommens aufzuheben;
diese Aufhebung wird
am sechzigsten Tag nach Einlangen
der diesbezüglichen
schriftlichen Mitteilung beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen wirksam.
8. a) Eine beitretende Regierung,
die das vorliegende
Protokoll unterzeichnet
und keine Aufhebungsmitteilung
gemäß Ziffer 7 gemacht
hat, kann gemäß
Artikel XXVI des Allgemeinen
Abkommens am
oder nach dem Datum
von dessen Inkrafttreten
dem Abkommen unter
den Bedingungen des vorliegenden
Protokolls durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär
der Vereinten
Nationen beitreten. Dieser
Beitritt wird entweder an
jenem Tage wirksam, an
dem das Allgemeine Abkommen
gemäß Artikel
XXVI in Kraft tritt oder
am dreißigsten Tage nach
der erfolgten Hinterlegung
der Beitrittsurkunde, je
nachdem, welcher der
spätere Zeitpunkt ist.
b) Ein Beitritt zum Allgemeinen
Abkommen, der
gemäß Ziffer 8 a) des vorliegenden
Protokolls erfolgt,
wird für die Zwecke
des Artikels XXXII, Absatz
2, dieses Abkommens,
gemäß Artikel XXVI, Absatz
3, desselben als Annahme
des Abkommens
angesehen.
9. a) Eine beitretende Regierung,
die das vorliegende
Protokoll unterzeichnet
oder gemäß Ziffer 8 a)
eine Beitrittsurkunde
hinterlegt, und jeder derzeitige
Vertragsstaat, der
die in Ziffer 3 erwähnte
Notifikation vollzieht,
handelt hiebei namens des
Mutterlandes und der
anderen Gebiete, für die
sie, beziehungsweise er, die
völkerrechtliche Verantwortung
trägt, mit Ausnahme
jener gesonderten
Zollgebiete, die dem Generalsekretär
der Vereinten
Nationen im Zeitpunkt
der Unterzeichnung,
Hinterlegung oder der gemäß
Ziffer 3 erfolgenden
Notifikation namhaft gemacht
werden.
b) Eine beitretende Regierung
oder ein derzeitiger Vertragsstaat,
die dem Generalsekretär
eine Mitteilung
hinsichtlich der Ausnahme
gemäß lit. a) dieser
Ziffer gemacht haben
können den Generalsekretär
jederzeit davon in
Kenntnis setzen, daß die
Unterzeichnung, der Beitritt
oder die gemäß Ziffer
3 erfolgte Notifikation
auch für ein oder mehrere
bisher ausgenommene Zollgebiete
wirksam sein soll;
eine derartige Mitteilung
wird am dreißigsten Tag
nach Erhalt derselben
durch den Generalsekretär
rechtswirksam.
c) Falls eines der Zollgebiete,
für welches eine beitretende
Regierung da?
Allgemeine Abkommen
wirksam gemacht hat, die
volle Selbständigkeit in
der Führung seiner Außenhandelsbeziehungen
und
der anderen im Allgemeinen
Abkommen vorgesehenen
Angelegenheiten
besitzt oder erwirbt, wird
ein solches Gebiet auf
Grund einer verbindlichen,
die vorerwähnte Tatsache
feststellenden Erklärung
durch die verantwortliche
beitretende Regierung als
Vertragsstaat angesehen.
10. a) Der Originaltext des
vorliegenden Protokolls
wird beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
hinterlegt und am Sitze
der Vereinten Nationen
zur Unterzeichnung durch
die derzeitigen Vertragsstaaten
vom 10. Oktober
1949 bis 30. November
1949 und durch die beitretenden
Regierungen
vom 10. Oktober 1949 bis
30. April 1950 offenstehen.
b) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen wird
unverzüglich eine beglaubigte
Abschrift des vorliegenden
Protokolls und
eine Mitteilung über
jede hiezu erfolgte Unterzeichnung,
jede gemäß
Ziffer 8 a) erfolgte
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
und jede
auf Grund der Ziffern 3,
7, 9 a) oder 9 b) erfolgte
Notifikation jedem Mitgliedstaat
der Vereinten
Nationen und jeder anderen
Regierung übermitteln,
die an der Konferenz
der Vereinten Nationen
für Handel und
Beschäftigung teilgenommen
hat.
c) Der Generalsekretär ist
berechtigt, das vorliegende
Protokoll gemäß Artikel
102 der Charta der Vereinten
Nationen zu registrieren.
11. Die Unterzeichnung des
vorliegenden Protokolls durch
zwei Drittel der derzeitigen
Vertragsstaaten hinsichtlich
einer beitretenden Regierung
stellt einen gemäß Artikel
XXXIII des Allgemeinen
Abkommens gefaßten Beschluß
dar, durch welchen dem Beitritt
dieser Regierung zugestimmt wird.
12. Vorbehaltlich der Bestimmungen
der Ziffer 3 wird dieses
Protokoll für jede beitretende
Regierung, hinsichtlich welcher
es bis 30. November 1949 durch
zwei Drittel der derzeitigen
Vertragsstaaten unterzeichnet
Würde, in Kraft treten
a) Wenn es bis 30. November
1949 durch diese beitretende
Regierung Unterzeichner
wurde, am 1. Jänner
1950 oder,
b) wenn es durch diese beitretende
Regierung nicht
bis 30. November 1949
unterzeichnet wurde, am
dreißigsten Tage nach erfolgter
Unterzeichnung
durch diese beitretende
Regierung.
13. Als Datum des vorliegenden
Protokolls gilt der 10. Oktober
1949.
Geschehen zu Annecy, in
einer Ausfertigung, in einem
englischen und französischen in
beiden Sprachen authentischen
Text, sofern nicht hinsichtlich
der dem Protokoll angeschlossenen
Listen anders bestimmt
ist.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Protokoll namens der Republik Österreich für ratifiziert und verspricht in deren Namen
die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel
und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 12. Oktober 1951.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für Finanzen
Margarétha
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Kolb
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Das vorstehende Protokoll ist gemäß seiner Ziffer 11 b am 19. Oktober 1951 für Österreich
in Kraft getreten.