254. Kundmachung: Abfertigung von Bundesbahnbeamten, die ohne Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheiden.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates vom 20. Oktober
1949 (Gesetz vom 13. April 1920, St. G. Bl.
Nr. 180) wird kundgemacht
Anwendungsbereich.
§ 1. Diese Kundmachung findet auf die Bundesbahnbeamten
im Sinne der Besoldungsordnung,
B. G. Bl. Nr. 263/1947, Anwendung.
Abschnitt I.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 2. (1) Die Beamten, die ohne Ruhegenuß aus
dem Dienststand ausscheiden, erhalten eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,
a) wenn das Dienstverhältnis des Beamten
während der Probezeit gelöst wird;
b) wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis
austritt, sofern nicht die Bestimmungen
des Abschnittes III Anwendung
finden;
c) wenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis
entlassen wird;
d) wenn der Beamte kraft Gesetzes aus dem
Dienstverhältnis ausscheidet.
Abschnitt II.
Ausmaß der Abfertigung.
§ 3. (1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von
den Fällen des Abschnittes III,
1. im Falle des Ausscheidens eines im provisorischen
Dienstverhältnis befindlichen Beamten
nach Ablauf der Probezeit
a) bei einer für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren
Dienstzeit bis zu drei Jahren
das Einfache des Gehaltes,
b) bei einer für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren
Dienstzeit von mehr als drei
Jahren das Doppelte des Gehaltes;
2. im Falle des Ausscheidens eines definitiven
Beamten
a) bei einer für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren
Dienstzeit bis zu fünf Jahren
das Neunfache des Gehaltes,
b) bei einer für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren
Dienstzeit von mehr als fünf
Jahren das Achtzehnfache des Gehaltes.
(2) Unter Gehalt im Sinne des Abs. (1) ist der
Monatsgehalt zu verstehen.
(3) Dem Gehalt sind für die Ruhegenußbemessung
anrechenbare Zulagen, die Familienzulagen
und die nach § 34, Abs. (4), der Besoldungsordnung,
B.G.Bl. Nr. 263/1947, zum Gehalt gebührenden
Teuerungszuschläge zuzurechnen.
§ 4. Gehaltsvorschußreste sind unabhängig vom
Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückzahlungsraten
von der Abfertigung abzuziehen.
Abschnitt III.
Abfertigung in besonderen Fällen.
§ 5. Im Dienststand befindlichen Beamten weiblichen
Geschlechtes gebührt eine Abfertigung auch
dann, wenn sie innerhalb von drei Monaten,
nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes
Kind geboren haben, freiwillig aus dem Dienstverhältnis
austreten.
§ 6. (1) Die Abfertigung beträgt in den im § 5
vorgesehenen Fällen bei einer für die Ruhegenußbemessung
anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei
Jahren das Einfache des Gehaltes. Sie erhöht sich
bei einer für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren
Dienstzeit von mehr als drei Jahren für
jedes weitere begonnene Dienstjahr um den
gleichen Betrag bis zum Vierundzwanzigfachen
des Gehaltes als Höchstausmaß.
(2) Die Bestimmungen des § 3, Abs. (2) und (3),
und des § 4 sind anzuwenden.
Abschnitt IV.
Übergangsbestimmungen.
§ 7. Im Dienststande befindliche Beamte weiblichen
Geschlechtes, die in der Zeit vom
27. April 1945 bis zum Inkrafttreten dieser
Kundmachung sich verehelicht oder ein lebendes
Kind geboren haben, erhalten eine Abfertigung
nach den Bestimmungen des Abschnittes III, wenn
sie innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten
dieser Kundmachung den Austritt aus dem
Dienst erklären.
§ 8. Durch diese Kundmachung werden die
Bestimmungen des § 133 (3. Absatz) der Dienstordnung
(Dienstpragmatik) für die Bediensteten
der k. k. Staatsbahnen, Erlaß des k. k. Eisenbahnministeriums
vom 7. April 1898, Z. 16.366, außer
Kraft gesetzt.