Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
254_1949 AT

254. Kundmachung: Abfertigung von Bundesbahnbeamten, die ohne Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheiden.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 254. Kundmachung: Abfertigung von Bundesbahnbeamten, die ohne Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheiden.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates vom 20. Oktober

1949 (Gesetz vom 13. April 1920, St. G. Bl.

Nr. 180) wird kundgemacht

Anwendungsbereich.

§ 1. Diese Kundmachung findet auf die Bundesbahnbeamten

im Sinne der Besoldungsordnung,

B. G. Bl. Nr. 263/1947, Anwendung.

Abschnitt I.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 2. (1) Die Beamten, die ohne Ruhegenuß aus

dem Dienststand ausscheiden, erhalten eine Abfertigung.

(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,

a) wenn das Dienstverhältnis des Beamten

während der Probezeit gelöst wird;

b) wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis

austritt, sofern nicht die Bestimmungen

des Abschnittes III Anwendung

finden;

c) wenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis

entlassen wird;

d) wenn der Beamte kraft Gesetzes aus dem

Dienstverhältnis ausscheidet.

Abschnitt II.

Ausmaß der Abfertigung.

§ 3. (1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von

den Fällen des Abschnittes III,

1. im Falle des Ausscheidens eines im provisorischen

Dienstverhältnis befindlichen Beamten

nach Ablauf der Probezeit

a) bei einer für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren

Dienstzeit bis zu drei Jahren

das Einfache des Gehaltes,

b) bei einer für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren

Dienstzeit von mehr als drei

Jahren das Doppelte des Gehaltes;

2. im Falle des Ausscheidens eines definitiven

Beamten

a) bei einer für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren

Dienstzeit bis zu fünf Jahren

das Neunfache des Gehaltes,

b) bei einer für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren

Dienstzeit von mehr als fünf

Jahren das Achtzehnfache des Gehaltes.

(2) Unter Gehalt im Sinne des Abs. (1) ist der

Monatsgehalt zu verstehen.

(3) Dem Gehalt sind für die Ruhegenußbemessung

anrechenbare Zulagen, die Familienzulagen

und die nach § 34, Abs. (4), der Besoldungsordnung,

B.G.Bl. Nr. 263/1947, zum Gehalt gebührenden

Teuerungszuschläge zuzurechnen.

§ 4. Gehaltsvorschußreste sind unabhängig vom

Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückzahlungsraten

von der Abfertigung abzuziehen.

Abschnitt III.

Abfertigung in besonderen Fällen.

§ 5. Im Dienststand befindlichen Beamten weiblichen

Geschlechtes gebührt eine Abfertigung auch

dann, wenn sie innerhalb von drei Monaten,

nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes

Kind geboren haben, freiwillig aus dem Dienstverhältnis

austreten.

§ 6. (1) Die Abfertigung beträgt in den im § 5

vorgesehenen Fällen bei einer für die Ruhegenußbemessung

anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei

Jahren das Einfache des Gehaltes. Sie erhöht sich

bei einer für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren

Dienstzeit von mehr als drei Jahren für

jedes weitere begonnene Dienstjahr um den

gleichen Betrag bis zum Vierundzwanzigfachen

des Gehaltes als Höchstausmaß.

(2) Die Bestimmungen des § 3, Abs. (2) und (3),

und des § 4 sind anzuwenden.

Abschnitt IV.

Übergangsbestimmungen.

§ 7. Im Dienststande befindliche Beamte weiblichen

Geschlechtes, die in der Zeit vom

27. April 1945 bis zum Inkrafttreten dieser

Kundmachung sich verehelicht oder ein lebendes

Kind geboren haben, erhalten eine Abfertigung

nach den Bestimmungen des Abschnittes III, wenn

sie innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten

dieser Kundmachung den Austritt aus dem

Dienst erklären.

§ 8. Durch diese Kundmachung werden die

Bestimmungen des § 133 (3. Absatz) der Dienstordnung

(Dienstpragmatik) für die Bediensteten

der k. k. Staatsbahnen, Erlaß des k. k. Eisenbahnministeriums

vom 7. April 1898, Z. 16.366, außer

Kraft gesetzt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →