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254_1948 AT

254. Verordnung: Wiederherstellung von Zuständigkeiten auf gewerberechtlichem Gebiet.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 254. Verordnung: Wiederherstellung von Zuständigkeiten auf gewerberechtlichem Gebiet.

Auf Grund des § 24, Absatz 2, der Gewerbeordnung

wird verordnet

§ 1. Zur Verleihung von Konzessionen für

a) die Preßgewerbe (§ 15, Absatz 1, Punkt 1,

der Gewerbeordnung), 6oweit diese Gewerbe

die Vervielfältigung von literarischen und

artistischen Erzeugnissen (Buch-, Kupfer-,

Stahl-, Holz-, Steindruckereien und dergleichen

einschließlich der Tretpressen)

sowie die Herstellung der zur Vervielfältigung

erforderlichen Druckformen und

-platten und den Handel mit solchen Druckformen

und -platten zum Gegenstand haben,

b) das Baumeister-, Maurer-, Steinmetz- und

Zimmermannsgewerbe (§ 15, Absatz 1,

Punkt 6, der Gewerbeordnung),

c) das Pfandleihergewerbe (§ 15, Absatz 1,

Punkt 13, der Gewerbeordnung),

d) den Betrieb von Leichenbestattungsunternehmungen

(§ 15, Absatz 1, Punkt 23, der

Gewerbeordnung),

e) den Betrieb von Informationsbüros zum

Zwecke der Auskunftserteilung über die

Kreditverhältnisse von Firmen (Verordnung

der Minister des Handels und des Inneren

vom 20. Juli 1885, R. G. Bl. Nr. 116, in der

Fassung der Verordnung des Handelsministeriums

im Einvernehmen mit dem

Ministerium des Inneren vom 28. Juli 1890,

R.G.Bl. Nr. 157, der Verordnung des

Handelsministeriums im Einvernehmen mit

dem Ministerium des Inneren vom 1. Mai

1891, R. G. Bl. Nr. 58, und der Verordnung

der Minister des Handels und des Inneren

vom 6. Juli 1893, R.G.Bl. Nr. 117),

f) den Betrieb von Unternehmungen, die auf

die Ausgabe von Fahrkarten von Kraftwagenfahrten

oder auf die Veranstaltung

von Gesellschaftsfahrten im Kraftwagen im

Inlande beschränkt sind (Verordnung des

Bundesministers für Handel und Verkehr,

B. G. Bl. Nr. 148/1935),

g) das Gewerbe der Privatdetektive (Verordnung

des Bundesministers für Handel und

Verkehr, B. G. Bl. Nr. 200/1937),

h) das Gewerbe derjenigen, welche aus dem

Frachtengeschäfte entstehende Forderungen

an die Bahnverwaltung oder sonstige

Transportanstalten erwerben und sodann

im eigenen Namen und auf eigene Rechnung

geltend machen (Verordnung des Handelsministers

im Einvernehmen mit dem Minister

des Inneren vom 4. März 1914, R. G. Bl.

Nr. 56),

i) das Gewerbe der Elektroinstallation (Verordnung

des Bundesministeriums für Handel

und Verkehr vom 21. Juni 1929,

B. G. Bl. Nr. 213),

j) die gewerbsmäßige Vermittlung von Ausgleichen

(Verordnung des Bundesministers

für Handel und Verkehr vom 17. August

1932, B. G. Bl. Nr. 266),

k) die Privatgeschäftsvermittlung (Verordnung

des Bundesministers für Handel und

Verkehr vom 19. Juli 1932, B. G. Bl.

Nr. 203),

l) das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe (Verordnung

des Bundesministers für Handel

und Verkehr, B.G.Bl. Nr. 131/1935),

ist der Landeshauptmann zuständig,

§ 2.

Zur Verleihung von Konzessionen für

a) das Gewerbe der Anbietung der Besorgung

von Bewachungsdiensten an nicht öffentlichen

Orten (Verordnung des Bundesministers

für Handel und Gewerbe, Industrie

und Bauten im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Inneres und Unterricht

vom 27. November 1922, B. G. Bl.

Nr. 849, in der Fassung der Verordnung

des Bundesministers für Handel und Verkehr

vom 12. April 1929, B. G. Bl. Nr. 152),

b) den Betrieb von Reisebüros und damit im

Zusammenhang stehenden Tätigkeiten

(Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr, B. G. Bl. Nr. 148/1935)

mit der im § 1, lit. f, vorgesehenen Ausnahme

ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

zuständig.

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