254. Verordnung: Wiederherstellung von Zuständigkeiten auf gewerberechtlichem Gebiet.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24, Absatz 2, der Gewerbeordnung
wird verordnet
§ 1. Zur Verleihung von Konzessionen für
a) die Preßgewerbe (§ 15, Absatz 1, Punkt 1,
der Gewerbeordnung), 6oweit diese Gewerbe
die Vervielfältigung von literarischen und
artistischen Erzeugnissen (Buch-, Kupfer-,
Stahl-, Holz-, Steindruckereien und dergleichen
einschließlich der Tretpressen)
sowie die Herstellung der zur Vervielfältigung
erforderlichen Druckformen und
-platten und den Handel mit solchen Druckformen
und -platten zum Gegenstand haben,
b) das Baumeister-, Maurer-, Steinmetz- und
Zimmermannsgewerbe (§ 15, Absatz 1,
Punkt 6, der Gewerbeordnung),
c) das Pfandleihergewerbe (§ 15, Absatz 1,
Punkt 13, der Gewerbeordnung),
d) den Betrieb von Leichenbestattungsunternehmungen
(§ 15, Absatz 1, Punkt 23, der
Gewerbeordnung),
e) den Betrieb von Informationsbüros zum
Zwecke der Auskunftserteilung über die
Kreditverhältnisse von Firmen (Verordnung
der Minister des Handels und des Inneren
vom 20. Juli 1885, R. G. Bl. Nr. 116, in der
Fassung der Verordnung des Handelsministeriums
im Einvernehmen mit dem
Ministerium des Inneren vom 28. Juli 1890,
R.G.Bl. Nr. 157, der Verordnung des
Handelsministeriums im Einvernehmen mit
dem Ministerium des Inneren vom 1. Mai
1891, R. G. Bl. Nr. 58, und der Verordnung
der Minister des Handels und des Inneren
vom 6. Juli 1893, R.G.Bl. Nr. 117),
f) den Betrieb von Unternehmungen, die auf
die Ausgabe von Fahrkarten von Kraftwagenfahrten
oder auf die Veranstaltung
von Gesellschaftsfahrten im Kraftwagen im
Inlande beschränkt sind (Verordnung des
Bundesministers für Handel und Verkehr,
B. G. Bl. Nr. 148/1935),
g) das Gewerbe der Privatdetektive (Verordnung
des Bundesministers für Handel und
Verkehr, B. G. Bl. Nr. 200/1937),
h) das Gewerbe derjenigen, welche aus dem
Frachtengeschäfte entstehende Forderungen
an die Bahnverwaltung oder sonstige
Transportanstalten erwerben und sodann
im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
geltend machen (Verordnung des Handelsministers
im Einvernehmen mit dem Minister
des Inneren vom 4. März 1914, R. G. Bl.
Nr. 56),
i) das Gewerbe der Elektroinstallation (Verordnung
des Bundesministeriums für Handel
und Verkehr vom 21. Juni 1929,
B. G. Bl. Nr. 213),
j) die gewerbsmäßige Vermittlung von Ausgleichen
(Verordnung des Bundesministers
für Handel und Verkehr vom 17. August
1932, B. G. Bl. Nr. 266),
k) die Privatgeschäftsvermittlung (Verordnung
des Bundesministers für Handel und
Verkehr vom 19. Juli 1932, B. G. Bl.
Nr. 203),
l) das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe (Verordnung
des Bundesministers für Handel
und Verkehr, B.G.Bl. Nr. 131/1935),
ist der Landeshauptmann zuständig,
§ 2.
Zur Verleihung von Konzessionen für
a) das Gewerbe der Anbietung der Besorgung
von Bewachungsdiensten an nicht öffentlichen
Orten (Verordnung des Bundesministers
für Handel und Gewerbe, Industrie
und Bauten im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres und Unterricht
vom 27. November 1922, B. G. Bl.
Nr. 849, in der Fassung der Verordnung
des Bundesministers für Handel und Verkehr
vom 12. April 1929, B. G. Bl. Nr. 152),
b) den Betrieb von Reisebüros und damit im
Zusammenhang stehenden Tätigkeiten
(Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr, B. G. Bl. Nr. 148/1935)
mit der im § 1, lit. f, vorgesehenen Ausnahme
ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
zuständig.