253_2003
AT
253. Verordnung: Zehnter Nachtrag zum Arzneibuch
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 253. Verordnung: Zehnter Nachtrag zum Arzneibuch
Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 33/2002, wird verordnet
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des ersten und zweiten Nachtrages zum Europäischen Arzneibuch,
vierte Ausgabe 2002, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, vierte Ausgabe 2002, sowie die
Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des ersten
und zweiten Nachtrages des Europäischen Arzneibuches, vierte Ausgabe 2002, ersetzt werden, werden
außer Kraft gesetzt.
§ 3. Der Nachtrag wird beim Verlag Österreich GmbH verlegt.