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253_2002 AT

253. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Sitzungsgelder des Bundeskommunikationssenates

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 253. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Sitzungsgelder des Bundeskommunikationssenates

Auf Grund des § 12 Abs. 8 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde

Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG),

BGBl. I Nr. 32/2001 Art. I, wird verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung über die Sitzungsgelder des Bundeskommunikationssenates,

BGBl. II Nr. 234/2001, wird wie folgt geändert

1. In § 2 entfällt im zweiten Satz nach der Wortfolge „für eine Sitzung mehrere“ das Wort „bescheidmäßige“

und wird die Wortfolge „pro weiterem bescheidmäßigen Erledigungsentwurf“ durch die Wortfolge

„für jeden weiteren bescheidmäßigen Erledigungsentwurf oder für jeden weiteren Entwurf einer Gegenschrift

im höchstgerichtlichen Verfahren“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 253/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

BGBlPdf 253. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über bilaterale Wirtschaftsbeziehungen und wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit

(Übersetzung)

Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch und die Österreichische Bundesregierung, im folgenden

„Vertragsparteien“ genannt, sind

– im Wunsch, die seit langem bestehenden traditionellen Wirtschaftsbeziehungen fortzusetzen und

zu verstärken,

– mit der Absicht, die wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit auf Grundlage

der Gegenseitigkeit und zum beiderseitigen Nutzen weiterzuentwickeln und zu verstärken,

– in der Überzeugung, daß durch dieses Abkommen günstige Bedingungen und eine geeignete

Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit geschaffen werden,

– und im Rahmen der in den beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften –

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Beide Parteien bemühen sich im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften um

die Weiterführung, Fortentwicklung und Erweiterung ihrer wirtschaftlichen, industriellen und technologischen

Zusammenarbeit.

Artikel 2

Den in Artikel 1 dargelegten Zielsetzungen entsprechend, fördern die Parteien im Rahmen ihrer

Möglichkeiten die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Unternehmen, Organisationen, Kapitalgesellschaften

und Institutionen, im folgenden als „Unternehmen“ bezeichnet, in ihren beiden Staaten.

Artikel 3

Eingedenk ihrer langjährigen Wirtschaftsbeziehungen und des Niveaus ihrer wirtschaftlichen, industriellen

und technologischen Zusammenarbeit sind die Parteien übereingekommen, in folgenden Bereichen

langfristig zusammenzuarbeiten

a) Agrar- und Nahrungsmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte;

b) Landwirtschaft und landwirtschaftliche Technologie;

c) Wasserwirtschaft, insbesondere Trinkwasserversorgung, Wasseraufbereitung, städtische und

industrielle Abwasserbehandlung, Hochwasserschutzplanung und Wasserkraftnutzung;

d) Gesundheitsversorgung, Medizintechnik, medizinische und pharmazeutische Industrie;

e) Energie, einschließlich Zusammenarbeit in Drittländern;

f) Errichtung von Joint Ventures in der chemischen und petrochemischen Industrie, insbesondere

im Bereich umweltfreundlicher Produktionstechnologien;

g) Elektroanlagen und elektrische Geräte;

h) elektronische und elektrotechnische Industrie;

i) Metallurgie, einschließlich des Sektors der Nicht-Eisen-Metalle und der metallverarbeitenden

Industrie;

j) industrielle Anlagen und Komponenten;

k) Exploration, Abbau, Behandlung, Veredelung und Verarbeitung von mineralischen Rohstoffen

und Bergbauprodukten sowie deren Vermarktung;

1) Errichtung, Ausbau und Modernisierung von Kraftwerken und Hochspannungsleitungsnetzen

sowie von Rohrleitungsnetzen für Gas und Erdöl;

m) Umwelt, Ingenieurwesen und Biotechnologie.

Artikel 4

In ihrer Zusammenarbeit legen die Vertragsparteien größten Wert auf die Entwicklung und Erweiterung

der Infrastruktur in folgenden Bereichen

a) Abfallwirtschaft und Recycling;

b) Schienentransport;

c) Telekommunikation;

d) Energieerzeugung, -übertragung und -verteilung; einschließlich Elektrizität, Gas und Mineralöl;

e) Luftfahrt;

f) Tourismus.

Artikel 5

Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit kann insbesondere

auf folgende Arten durchgeführt werden

a) Gründung von Joint Ventures, Errichtung von Handelsvertretungen und Zweigniederlassungen;

b) Know-how- und Technologietransfer;

c) Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Produktionseinrichtungen mit dem Ziel der

maximalen Auslastung der Anlagenkapazität, Minimierung der Produktionskosten und Steigerung

der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;

d) Errichtung, Sanierung, Modernisierung, Erweiterung und Automatisierung bestehender Anlagen

und Industrien;

e) Marketing, Unternehmensberatung und andere Dienstleistungen;

f) Erstellung von Machbarkeitsstudien;

g) Planung und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch

von Wirtschaftsdelegationen und Experten aus Bereichen der Wirtschaft, Teilnahme an

Handelsmessen im jeweils anderen Staat;

h) Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Bereich der Berufsausbildung im Rahmen der

geltenden Rechtsvorschriften.

Artikel 6

Zur Umsetzung der in diesem Abkommen dargelegten Zusammenarbeit bemühen sich die Vertragsparteien

um und unterstützen die Entwicklung und den Einsatz moderner und umweltverträglicher Technologien

und die Schonung ökologisch empfindlicher Ressourcen. Die Projekte werden unter Einsatz

moderner Technologie ausgeführt werden.

Artikel 7

Die Vertragsparteien fördern so weit wie möglich und im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden

Rechtsvorschriften die Berufsausbildung, insbesondere die Aus- und Weiterbildung von Facharbeitern

und Angestellten, sowie die Ausbildung von Managern, vor allem in den Bereichen Außenwirtschaft,

Betriebswirtschaft, Tourismus, Schutz geistigen Eigentums, Bank-, Finanz- und Versicherungswesen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten und auf der Grundlage der im jeweiligen

Staat geltenden Rechtsvorschriften den Schutz geistigen Eigentums.

Artikel 9

(1) Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen Unternehmen

der beiden Staaten im Rahmen dieses Abkommens erfolgt auf international wettbewerbsfähiger,

kommerzieller Basis.

(2) Angesichts der Bedeutung von Finanzierungsfazilitäten und Darlehen für die Entwicklung der

Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien stimmen diese überein, sich innerhalb des

im jeweiligen Land geltenden gesetzlichen Rahmens um derartige Finanzierungen und Darlehen zu günstigen

Bedingungen zu bemühen.

Artikel 10

Die Vertragsparteien anerkennen den Nutzen und die Notwendigkeit einer stärkeren Einbindung von

Klein- und Mittelbetrieben in die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen und fördern innerhalb der im jeweiligen

Staat geltenden Rechtsvorschriften die diesem Ziel entsprechenden Rahmenbedingungen.

Artikel 11

(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen die gütliche Beilegung aller Streitfälle im gegenseitigen

Einvernehmen.

(2) Innerhalb des gesetzlichen Rahmens ihrer Staaten und auf der Grundlage der von den Unternehmen

geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen werden die Parteien

a) die Beilegung aller Streitfälle zwischen Unternehmen, betreffend Transaktionen im Zusammenhang

mit Handel und Kooperationen sowie die Gründung von Joint Ventures und Direktinvestitionen,

durch schiedsgerichtliche Entscheidung unterstützen;

b) die Anwendung der von der UNCITRAL (United Nations Commission for International Trade

Law – Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht) erarbeiteten

Schiedsgerichtsordnung fördern.

Artikel 12

Die von Unternehmen während der Geltungsdauer dieses Abkommens in den beiden Staaten erworbenen

Rechte und Pflichten werden weder durch nachfolgende Änderungen des Abkommens noch durch

dessen Kündigung berührt.

Artikel 13

(1) Durch das vorliegende Abkommen wird eine „Arbeitsgruppe“ eingerichtet, die auf Verlangen einer

der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich oder in Bangladesch einberufen wird.

(2) Die Aufgaben dieser Arbeitsgruppe umfassen

a) die Überprüfung des Entwicklungsstandes und des Ausmaßes der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen;

b) Vorschläge zur Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, einschließlich bilateraler

Investitionen;

c) die Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen

und technologischen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten;

d) die Unterbreitung von Empfehlungen betreffend die Anwendung dieses Abkommens;

e) die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung

oder die Auslegung dieses Abkommens.

Die Arbeitsgruppe wird von österreichischer Seite vom Leiter der Sektion für Außenwirtschaftspolitik

und Europäische Integration im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten von Seiten

Bangladeschs vom Sektionsleiter für wirtschaftliche Beziehungen im Finanzministerium geleitet. Beide

Delegationsleiter ziehen ihre jeweiligen Experten bei.

Artikel 14

Das vorliegende Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus

der Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union ergeben. Die Bestimmungen des Abkommens

können daher auf keinen Fall in einer Weise geltend gemacht oder ausgelegt werden, daß sie die Verpflichtungen,

die sich aus dem Vertrag über die Europäische Union oder aus den Abkommen zwischen

Bangladesch und der Europäischen Gemeinschaft ergeben, aufheben oder in anderer Weise berühren.

Darüber hinaus werden die Beziehungen zwischen Österreich und Nichtmitgliedstaaten der Europäischen

Union von diesem Abkommen nicht berührt.

Artikel 15

(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in

dem die Vertragsparteien einander vom Abschluß der im jeweiligen Staat erforderlichen rechtlichen Verfahren

in Kenntnis gesetzt haben.

(2) Das vorliegende Abkommen wird für einen Zeitraum von drei Jahren abgeschlossen und verlängert

sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege von einer der

beiden Vertragsparteien drei Monate vor dem Ende seiner Geltungsdauer gekündigt wird.

Geschehen zu Dhaka, am 21. Dezember 2000 in zwei Originalen, beide in Englisch.

Für das Österreichische Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Josef Mayer

Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch

Dr. Masihur Rahamn

Die Mitteilungen gemäß Art. 15 des Abkommens wurden am 15. Februar bzw. 24. April 2002 abgegeben;

das Abkommen ist gemäß seinem Art. 15 mit 1. Juli 2002 in Kraft getreten.

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