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253. Verordnung: Grenzwerteverordnung 2001

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 253. Verordnung: Grenzwerteverordnung 2001 – GKV 2001

Auf Grund des § 48 Abs. 1 Z 3 sowie auf Grund der §§ 12, 40 Abs. 3, 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 2,

45, 72 Abs. 1 Z 6 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

(ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I

Nr. 70/1999, wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. Abschnitt: Grenzwerte

§ 2. Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Werte)

§ 3. Technische Richtkonzentration (TRK-Werte)

§ 4. Beurteilungszeitraum für MAK-Werte und TRK-Werte

§ 5. MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe

§ 6. MAK-Werte für Kohlenwasserstoffdämpfe

§ 7. Bewertung von Stoffgemischen

§ 8. Information der ArbeitnehmerInnen

§ 9. Handhabung der Anhänge I und II

2. Abschnitt: Krebserzeugende Arbeitsstoffe

§ 10. Einstufung und Unterteilung

§ 11. Ausnahmen für Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial

§ 12. Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen

§ 13. Meldung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe

§ 14. Schutz- oder Arbeitskleidung

§ 15. Umluftverbot und Ausnahmen

3. Abschnitt: Sonderbestimmungen für Holzstaub

§ 16. Holzstaub: TRK-Wert und Pflicht zur Absaugung

§ 17. Holzstaub: Maßnahmen bei der Absaugung

§ 18. Holzstaub: Reinigung

§ 19. Buchen- oder Eichenholzstaub: Umluftverbot und Ausnahmen

§ 20. Buchen- oder Eichenholzstaub: Erheblicher Umfang

4. Abschnitt

§ 21. Schlussbestimmungen

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne

des ASchG.

(2) „Schwebstoffe“ sind Staub, Rauch und Nebel.

1. „Staub“ ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch mechanische Prozesse

oder durch Aufwirbelung.

2. „Rauch“ ist eine disperse Verteilung feinster fester Stoffe in Luft, entstanden durch thermische

Prozesse oder durch chemische Reaktionen. Rauche werden als Alveolengängige Fraktion erfasst.

3. „Nebel“ ist eine disperse Verteilung flüssiger Stoffe in Luft, entstanden durch Kondensation oder

durch Dispersion.

(3) „Nichtflüchtige Schwebstoffe“ sind Schwebstoffe, deren Dampfdruck so klein ist, dass bei

Raumtemperatur keine gefährlichen Konzentrationen in der Dampfphase auftreten können.

(4) „Einatembare Fraktion“ ist der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase

eingeatmet wird.

(5) „Alveolengängige Fraktion“ ist der Massenanteil der eingeatmeten Partikel, der bis in die nichtciliierten

Luftwege vordringt.

1. Abschnitt

Grenzwerte

Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Werte)

§ 2. (1) Als MAK-Werte im Sinne des § 45 Abs. 1 ASchG werden die in Anhang I (Stoffliste mit

MAK-Werten) angeführten Werte festgelegt.

(2) MAK-Werte werden für gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter festgelegt. Bei Einhaltung

der MAK-Werte wird im Allgemeinen die Gesundheit von ArbeitnehmerInnen nicht beeinträchtigt und

werden diese nicht unangemessen belästigt. Im Einzelfall, insbesondere bei schwangeren oder stillenden

Arbeitnehmerinnen, kann jedoch auch bei Einhaltung der MAK-Werte eine gesundheitliche Beeinträchtigung

oder unangemessene Belästigung nicht ausgeschlossen werden.

Technische Richtkonzentration (TRK-Werte)

§ 3. (1) Als TRK-Werte im Sinne des § 45 Abs. 2 ASchG werden die in Anhang II (TRK-Liste)

angeführten Werte festgelegt.

(2) Die Einhaltung der TRK-Werte soll das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit vermindern,

vermag dieses jedoch nicht vollständig auszuschließen. TRK-Werte werden für solche gesundheitsgefährdenden

Arbeitsstoffe aufgestellt, für die nach dem Stand der Wissenschaft keine als unbedenklich

anzusehende Konzentration angegeben werden kann.

Beurteilungszeitraum für MAK-Werte und TRK-Werte

§ 4. (1) Der Beurteilungszeitraum für Grenzwerte im Sinne des § 45 Abs. 1 und 2 ASchG (MAK-

Werte und TRK-Werte) wird wie folgt festgelegt

1. Wenn der Grenzwert als „Tagesmittelwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum eine in

der Regel achtstündige Exposition bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von

40 Stunden (in Vierschichtbetrieben 42 Stunden je Woche im Durchschnitt von vier aufeinander

folgenden Wochen).

2. Wenn der Grenzwert als „Jahresmittelwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum ein Jahr.

3. Wenn der Grenzwert als „Kurzzeitwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum

a) ein Zeitraum von 15 Minuten oder

b) wenn in Anhang I (Spalte 7) für einen bestimmten Arbeitsstoff ein anderer Zeitraum festgelegt

ist, dieser Zeitraum.

(2) Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungszeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von acht

Stunden insgesamt höchstens eine Stunde lang erreicht werden.

(3) Für Kurzzeitwerte mit einem anderen, in Anhang I (Spalte 7) festgelegten Beurteilungszeitraum

gilt Folgendes

1. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens in der Häufigkeit erreicht werden,

die in Anhang I für den bestimmten Arbeitsstoff jeweils festgelegt ist.

2. Zwischen den Expositionsspitzen, in denen der Tagesmittelwert überschritten wird, muss ein

Zeitabstand von mindestens dem Dreifachen der zulässigen Kurzzeitwertdauer liegen.

3. Gemittelt über jeden dieser Zeitabstände darf der Konzentrationswert des Tagesmittelwerts nicht

überschritten werden.

(4) Als „Momentanwert“ wird ein Kurzzeitwert bezeichnet, dessen Höhe in seinem Beurteilungszeitraum

zu keiner Zeit, das ist die nach dem Stand der Technik kürzestmögliche Mess- oder Anzeigezeit

des Messverfahrens, überschritten werden darf.

MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe

§ 5. (1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft „biologisch

inert“ keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des § 40 Abs. 3 ASchG aufweisen,

gelten die folgenden MAK-Werte.

(2) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Jahresmittelwert

1. 15 mg/m³ einatembare Fraktion,

2. 6 mg/m³ alveolengängige Fraktion.

(3) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert

1. 30 mg/m³ einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Wird während

dieses Beurteilungszeitraumes ein Konzentrationswert von 15 mg/m³ überschritten, so darf der

Tagesmittelwert nicht über 15 mg/m³ liegen. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden

höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

2. 12 mg/m³ alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Wird

während dieses Beurteilungszeitraumes ein Konzentrationswert von 6 mg/m³ überschritten, so

darf der Tagesmittelwert nicht über 6 mg/m³ liegen. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht

Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

MAK-Werte für Kohlenwasserstoffdämpfe

§ 6. (1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Dampfgemische von ausschließlich kohlenstoff- und

wasserstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen auf, gelten die folgenden MAK-Werte.

(2) Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Tagesmittelwert

1. 350 ml/m³ für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen

von weniger als 1% und an n-Hexan von weniger als 5%;

2. 200 ml/m³ für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen

von 1 bis 25% und an n-Hexan von weniger als 5%;

3. 50 ml/m³ für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen

von mehr als 25%;

4. 50 ml/m³ für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an n-Hexan von 5% oder mehr.

5. Die in Z 1 bis 4 angegebenen Gehalte sind als Gewichtsprozent in der Flüssigkeit zu verstehen.

(3) In folgenden Fällen gilt der niedrigste nach Abs. 2 Z 1 bis 4 jeweils in Betracht kommende

MAK-Wert

1. wenn die Zuordnung eines Kohlenwasserstoffgemisches zu Abs. 2 Z 1 bis 4 nicht bekannt ist

oder

2. wenn ArbeitnehmerInnen gleichzeitig den Dämpfen verschiedener Kohlenwasserstoffgemische

ausgesetzt sind.

(4) Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Kurzzeitwert die zweifache Konzentration

des Tagesmittelwertes gemäß Abs. 2 in einem Beurteilungszeitraum von 30 Minuten. Er darf

innerhalb von acht Stunden höchstens viermal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

(5) Unbeschadet des Abs. 1

1. gelten gegebenenfalls die MAK-Werte oder TRK-Werte der in den Dampfgemischen enthaltenen

Stoffe und

2. gilt, sofern in den Dampfgemischen ein krebserzeugender Kohlenwasserstoff enthalten ist, für

den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, die Verpflichtung, gemäß § 45 Abs. 7 ASchG

dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering

wie möglich ist.

Bewertung von Stoffgemischen

§ 7. (1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz nebeneinander oder nacheinander Gemische von Stoffen

auf, für die ein MAK-Wert als Tagesmittelwert festgelegt ist, und ist für das Stoffgemisch als solches kein

MAK-Wert festgelegt, muss unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der für die einzelnen Stoffe

jeweils festgelegten MAK-Werte der Bewertungsindex I für das Stoffgemisch kleiner oder gleich 1 sein.

(2) Der Bewertungsindex I für ein Stoffgemisch ist wie folgt zu berechnen

1. Es sind nur jene Stoffe zu berücksichtigen, deren Konzentration größer ist als 10% des für den

jeweiligen Stoff geltenden MAK-Wertes.

2. Der Bewertungsindex I eines Stoffgemisches ist die Summe der Schadstoffindices Ii. Jeder

Schadstoffindex Ii ist der Quotient aus der für den jeweiligen Schadstoff i festgestellten Konzentration

Ci in der Luft am Arbeitsplatz und dem jeweiligen MAK-Wert (als Tagesmittelwert). Die

Konzentrationen der einzelnen Schadstoffe i (C1, C2 bis Cn) sind die für dieselbe Arbeitsschicht

festgestellten Durchschnittskonzentrationen.

(3) Sind in einem Stoffgemisch Kohlenwasserstoffe enthalten, ist der Tagesmittelwert für Kohlenwasserstoffdämpfe

in die Berechnung einzubeziehen.

(4) Sofern es im Einzelfall nach dem Stand der arbeitsmedizinischen oder toxikologischen Wissenschaft

begründet werden kann, kann von dem Bewertungsverfahren nach Abs. 2 abgewichen werden.

(5) Bei Kontrollmessungen kann anstatt der Erfassung aller Stoffe eines Stoffgemisches entsprechend

Abs. 2 Z 1 eine auf Leitkomponenten reduzierte Erfassung vorgenommen werden, wenn die Konzentrationsverhältnisse

der Komponenten in der Luft untereinander gleich bleibend sind. Voraussetzung ist

ausreichendes Vorwissen auf der Grundlage von Arbeitsbereichsanalysen, das sich auf Messungen der

Konzentration der Komponenten gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz stützt. Die Festlegung der

Leitkomponenten hat unter Mitwirkung aller im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz verantwortlichen

Stellen zu erfolgen. Kriterien für die Auswahl einer oder mehrerer Leitkomponenten sind die Toxizität der

bei der Arbeitsbereichsanalyse ermittelten Einzelstoffe, ihre Konzentrationsanteile in der Luft sowie ihre

analytische Erfassbarkeit. Der Grenzwert für den aus einer bzw. mehreren Leitkomponenten ermittelten

Bewertungsindex berechnet sich aus den Ergebnissen der bei der Arbeitsbereichsanalyse gewonnenen

Erkenntnisse entsprechend den Anteilen der Leitkomponenten des Stoffgemisches in der Luft.

Information der ArbeitnehmerInnen

§ 8. (1) ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht, sind

über diese Tatsache zu informieren.

(2) ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I mit dem Hinweis „S“

versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß

Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst.

(3) ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I mit dem Hinweis „H“

versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der

Aufnahme durch die Haut besteht.

Handhabung der Anhänge I und II

§ 9. (1) In Anhang I und Anhang II werden MAK-Werte und TRK-Werte von Gasen, Dämpfen und

flüchtigen Schwebstoffen angegeben

1. als Volumen pro Volumeneinheit in der im Allgemeinen von Temperatur und Luftdruck

unabhängigen Einheit „ml/m³“ (Milliliter pro Kubikmeter) oder „ppm“ (parts per million) und

2. als in der Einheit des Luftvolumens befindliche Masse eines Stoffes in der von Temperatur und

Luftdruck abhängigen Einheit „mg/m³“ (Milligramm pro Kubikmeter) für eine Temperatur von

20 °C und einen Luftdruck von 1013 hPa (1013 mbar).

(2) Ergeben sich zwischen den in Abs. 1 genannten Werten Umrechnungsdifferenzen, so ist vom

Wert nach Abs. 1 Z 1 auszugehen.

(3) In Anhang I und Anhang II werden MAK-Werte und TRK-Werte von nichtflüchtigen Schwebstoffen

in „mg/m³“ (Milligramm pro Kubikmeter) angegeben.

(4) In Anhang I (Spalte 10) sind

1. sensibilisierende Arbeitsstoffe, die auch bei Einhaltung des MAK-Wertes allergische Reaktionen

in weit überdurchschnittlichem Maß auslösen, mit „S“ gekennzeichnet und

2. Arbeitsstoffe, die die äußere Haut leicht zu durchdringen vermögen und bei deren Verwendung

die Gefahr der Aufnahme durch die Haut daher wesentlich größer sein kann als durch Einatmung,

mit „H“ gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung weist jedoch nicht auf eine eventuelle Hautreizungsgefahr

hin, da die Hautresorption auch ohne jede Hautreizung erfolgen kann.

(5) In Anhang I sind MAK-Werte für Schwebstoffe

1. mit „E“ gekennzeichnet, wenn sie sich auf die einatembare Fraktion beziehen und

2. mit „A“ gekennzeichnet, wenn sie sich auf die alveolengängige Fraktion beziehen.

(6) In Anhang I (Spalte 3 und 4) finden sich bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen Verweise auf

1. Anhang II (TRK-Liste), sofern ein TRK-Wert besteht oder

2. Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe), sofern für den Stoff kein MAK-Wert

festgesetzt ist.

(7) In Anhang II werden TRK-Werte von Fasern als Konzentration in Fasern pro Kubikmetern

(F/m³) angegeben. Eine Faser im Sinne des Anhangs II hat bei einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser

von größer als 3 : 1 eine Länge von mehr als fünf Mikrometer und einen Durchmesser von

weniger als drei Mikrometer.

2. Abschnitt

Krebserzeugende Arbeitsstoffe

Einstufung und Unterteilung

§ 10. (1) Als krebserzeugend im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe,

die

1. in Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) genannt sind oder

2. nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes

1997 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind.

(2) Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in

1. eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß

bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend

erwiesen haben, und

2. Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial.

Ausnahmen für Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial

§ 11. Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird angeordnet, dass auf Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht

auf krebserzeugendes Potenzial

1. § 42 Abs. 3 ASchG an Stelle von § 42 Abs. 1 und 2 ASchG anzuwenden ist und

2. § 42 Abs. 5 und 7, § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 4 ASchG nicht anzuwenden sind.

Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen

§ 12. (1) Die Verwendung folgender eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe ist verboten

1. 2-Naphthylamin und seine Salze

2. 4-Aminobiphenyl und seine Salze

3. Benzidin und seine Salze

4. 4-Nitrobiphenyl.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Konzentration des Stoffes in einer Zubereitung unter 0,1 Gewichtsprozent

beträgt.

Meldung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe

§ 13. Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 42 Abs. 5 ASchG hat

mindestens folgende Angaben zu enthalten

1. Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte,

2. voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in

denen die betreffenden Stoffe enthalten sind,

3. Art der Arbeitsvorgänge,

4. Zahl der exponierten ArbeitnehmerInnen,

5. Angaben zur Exposition,

6. beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 43 und 45 Abs. 5 ASchG.

Schutz- oder Arbeitskleidung

§ 14. (1) ArbeitgeberInnen müssen den ArbeitnehmerInnen, für die die Gefahr einer Einwirkung von

eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen besteht, zur Verfügung stellen

1. geeignete Schutzkleidung im Sinne der §§ 69 und 70 ASchG oder

2. geeignete Arbeitskleidung im Sinne des § 71 Abs. 2 ASchG, sofern für die spezifischen

chemischen Einwirkungen der verwendeten Arbeitsstoffe eine geeignete Schutzkleidung nicht

erhältlich ist, und

3. getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung

oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.

(2) ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass

1. persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem

Gebrauch, überprüft und gereinigt wird, und

2. Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, die mit Asbest in Berührung gekommen sind,

nur in geschlossenen Behältern aus der Arbeitsstätte befördert werden.

Umluftverbot und Ausnahmen

§ 15. (1) Bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen ist die Rückführung von

Abluft, auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten (Umluftverbot).

(2) Bei Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten)

mit Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot nicht, wenn die Luftrückführung zur Wärmerückgewinnung

während der Heizperiode genutzt wird, die belastete Luft nicht in vorher unbelastete

Arbeitsbereiche geführt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 4 vorliegen.

(3) Bei Absauggeräten ohne Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot nicht, wenn die belastete

Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird, die Voraussetzungen nach Abs. 4 vorliegen

und

1. wegen der räumlichen Beengtheit keine Absaugeinrichtung mit Abluftführung ins Freie installiert

werden kann oder

2. das Absauggerät ausschließlich zu folgenden Zwecken verwendet wird

a) zur Oberflächenreinigung (Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen),

b) zur Absaugung von handgeführten Arbeitsmitteln, bei denen ein Anschluss an ein Gerät mit

Abluftführung ins Freie nicht möglich ist, oder

c) zur Absaugung von ständig wechselnden Emissionsquellen oder ständig wechselnden Einsatzstellen.

(4) Folgende Voraussetzungen müssen im Sinne des Abs. 2 und 3 vorliegen

1. Bei den eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen muss es sich um Schwebstoffe handeln, für

die ein TRK-Wert festgelegt ist.

2. Die Klimaanlage, Lüftungsanlage, Absauganlage und Absauggeräte müssen nachweislich (zB

hinsichtlich der Filter und der Werte nach lit. b und c durch Prüfzertifikat des Herstellers)

folgende Anforderungen erfüllen

a) der Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft darf maximal 50% betragen, wobei bei der

Berechnung des erforderlichen Luftwechsels für natürliche Belüftung ein Zuluftstrom von

einmal dem Raumvolumen (m³) pro Stunde anzunehmen ist,

b) die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft (nach dem

Filter) darf ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten,

c) die gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft darf insgesamt 1 mg/m³ nicht überschreiten.

3. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Holzstaub

Holzstaub: TRK-Wert und Pflicht zur Absaugung

§ 16. (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 gilt bei Verwendung der in Anhang IV, Listen A und B

angeführten Maschinenarten an Stelle des in Anhang II mit 2 mg/m³ festgelegten TRK-Wertes für

Holzstaub ein TRK-Wert von 5 mg/m³. In diesen Fällen sind jedoch alle technisch und organisatorisch

möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so weit als möglich

unterschritten wird.

(2) Bei Verwendung der Maschinen laut Anhang IV, Liste A ist eine wirksame Absaugung nach dem

Stand der Technik in der Regel nicht möglich, sodass im Sinne des § 43 Abs. 2 Z 5 ASchG keine

Verpflichtung zur Absaugung von Holzstaub besteht.

Holzstaub: Maßnahmen bei der Absaugung

§ 17. (1) Für Absauggeräte, die für Umluftbetrieb konzipiert sind (wie zB Entstauber, Arbeitsmittel

mit integrierter Absaugung und eigenem Staubfiltersack, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen) gilt

Folgendes

1. Sie müssen so gestaltet sein, dass Staubmengen, die beim Betrieb, bei vorhersehbaren Störungen

oder beim Abreinigen in Arbeitsräume austreten, dem Stand der Technik entsprechend so gering

wie möglich gehalten werden.

2. Die Filteranlage und die Staubsammeleinrichtung müssen ein Gehäuse aus nichtbrennbarem

Material aufweisen. Bei handgeführten Arbeitsmitteln mit integrierter Absaugung können die

Staubfiltersäcke auch ohne Gehäuse ausgeführt sein.

(2) Für Absauganlagen gilt Folgendes

1. Die Ablagerungen müssen in einem Silo oder Bunker oder in Staubsammeleinrichtungen

erfolgen.

2. Staubsammeleinrichtungen müssen im Freien oder in einem vom Arbeitsraum zumindest brandhemmend

getrennten Raum untergebracht sein.

3. Die Filteranlagen müssen im Freien oder in einem vom Arbeitsraum zumindest brandhemmend

getrennten Raum untergebracht sein, wobei dies auch der Raum nach Z 2 sein kann.

4. Alle Teile, von den Erfassungsstellen bis zur Ablagerung des Staubes, müssen so gestaltet sein,

dass Staubmengen, die beim Betrieb, bei vorhersehbaren Störungen oder beim Abreinigen in

Arbeitsräume austreten, dem Stand der Technik entsprechend so gering wie möglich gehalten

werden.

(3) Ist bei Absauganlagen die Unterbringung von Filteranlage oder Staubsammeleinrichtung nach

Abs. 2 auf Grund der Konstruktion der Absauganlage in Verbindung mit der räumlichen Beengtheit

innerhalb geschlossener Bebauung nicht möglich, so kann eine Aufstellung im Arbeitsraum unter

folgenden Voraussetzungen erfolgen

1. Alle Teile der Absauganlage, von den Erfassungsstellen bis zur Ablagerung des Staubes, müssen

so gestaltet sein, dass Staubmengen, die beim Betrieb, bei Störungen oder beim Abreinigen in

Arbeitsräume austreten, dem Stand der Technik entsprechend so gering wie möglich gehalten

werden.

2. Filteranlage und Staubsammeleinrichtungen müssen ein Gehäuse aus nichtbrennbarem Material

aufweisen.

3. Pro Brandabschnitt und Arbeitsraum darf nur eine Filteranlage und Staubsammeleinrichtung

aufgestellt werden.

(4) Der ordnungsgemäße Zustand von Absauganlagen oder Absauggeräten, die Holzstaub absaugen,

ist gewährleistet, wenn

1. die Erfassungselemente gereinigt und sachgemäß eingestellt sind und

2. die mittlere Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Erfassungselemente und

in den Abluftleitungen mindestens 20 m/s, bei feuchten Spänen mindestens 28 m/s, beträgt.

(5) Wenn bei automatischer Messung die mittlere Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen

der Erfassungselemente die Werte nach Abs. 4 Z 2 unterschreitet, ist die Absaugeinrichtung außer

Betrieb zu nehmen und vor Inbetriebnahme der ordnungsgemäße Zustand durch eine fachkundige Person

oder erforderlichenfalls von einem hiezu befugten Fachunternehmen wieder herzustellen.

(6) Erfolgt keine automatische Messung der mittleren Luftgeschwindigkeit an einer für das Abluftleitungssystem

der Absaugeinrichtung repräsentativen Stelle, so ist mindestens einmal wöchentlich der

ordnungsgemäße Zustand durch Sichtprüfung von einer fachkundigen Person zu kontrollieren, insbesondere

hinsichtlich der

1. Erfassungselemente und deren Einstellung,

2. Filterelemente,

3. Funktion von Einrichtungen für das Abreinigen und das Austragen,

4. Funktionsfähigkeit der Absaugeinrichtung an den Absauganschlussstutzen der Erfassungselemente.

(7) Ergibt die Sichtprüfung Abweichungen, die darauf schließen lassen, dass der ordnungsgemäße

Zustand nicht gewährleistet ist, ist die Absaugeinrichtung außer Betrieb zu nehmen. Vor Inbetriebnahme

ist der ordnungsgemäße Zustand von einer fachkundigen Person oder erforderlichenfalls von einem hiezu

befugten Fachunternehmen wieder herzustellen und die für den ordnungsgemäßen Zustand erforderliche

Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Absaugeinrichtung durch eine Kontrollmessung

zu bestätigen.

(8) Alle ArbeitnehmerInnen, die Holzbe- oder -verarbeitung durchführen, sind über die korrekte

Einstellung der Erfassungselemente zu informieren.

Holzstaub: Reinigung

§ 18. (1) Betriebsräume und Arbeitsmittel müssen regelmäßig von Holzstaubablagerungen gereinigt

werden. Dabei ist zu vermeiden, dass Staub aufgewirbelt wird und in die Atemluft von ArbeitnehmerInnen

gelangt.

(2) Abblasen von Holzstaub mit Druckluft oder Kehren ist unzulässig. Beim Abreinigen sind

saugende Verfahren (zB Saugpistolen, Industriestaubsauger) zu verwenden. Ist dies aus technischen

Gründen nicht möglich, hat der/die ArbeitgeberIn dafür zu sorgen, dass von den ArbeitnehmerInnen, die

die Reinigung durchführen, geeigneter Atemschutz getragen wird und dass andere ArbeitnehmerInnen

nicht beeinträchtigt werden.

(3) Alle ArbeitnehmerInnen, die Reinigungsarbeiten von Holzstaub durchführen, sind in der

korrekten Beseitigung der Staubablagerungen zu unterweisen.

Buchen- oder Eichenholzstaub: Umluftverbot und Ausnahmen

§ 19. (1) Für Holzstaub gilt das Umluftverbot (§ 15 Abs. 1) nur dann, wenn in der Arbeitsstätte eine

Bearbeitung oder Verarbeitung von Buchen- oder Eichenholz in erheblichem Umfang (§ 20) erfolgt.

(2) Bei Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten)

mit Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot für Holzstaub nicht, wenn die Luftrückführung

zur Wärmerückgewinnung während der Heizperiode genutzt wird, die belastete Luft nicht in vorher

unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 1 oder Z 2 vorliegen.

(3) Bei Absauggeräten ohne Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot für Holzstaub nicht, wenn

die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird, die Voraussetzungen nach

Abs. 4 Z 1 oder Z 2 vorliegen und

1. wegen der räumlichen Beengtheit keine Absaugeinrichtung mit Abluftführung ins Freie installiert

werden kann oder

2. das Absauggerät ausschließlich zu folgenden Zwecken verwendet wird

a) zur Oberflächenreinigung (Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen),

b) zur Absaugung von handgeführten Arbeitsmitteln, bei denen ein Anschluss an ein Gerät mit

Abluftführung ins Freie nicht möglich ist, oder

c) zur Absaugung von ständig wechselnden Emissionsquellen oder ständig wechselnden Einsatzstellen.

(4) Folgende Voraussetzungen müssen im Sinne des Abs. 2 und 3 vorliegen

1. Entweder es kann durch eine staubtechnische Prüfung nachgewiesen werden, dass die Konzentration

des Holzstaubes in der rückgeführten Luft 0,1 mg/m³ unterschreitet, oder

2. die Klimaanlage, Lüftungsanlage, Absauganlage und Absauggeräte erfüllt nachweislich (zB

hinsichtlich der Filter und der Werte nach lit. b und c durch Prüfzertifikat der HerstellerInnen)

folgende Anforderungen

a) der Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft darf maximal 50% betragen, wobei bei der

Berechnung des erforderlichen Luftwechsels für natürliche Belüftung ein Zuluftstrom von

einmal dem Raumvolumen (m³) pro Stunde anzunehmen ist,

b) die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft (nach dem

Filter) darf ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten,

c) die gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft darf insgesamt 1 mg/m³ nicht überschreiten.

Buchen- oder Eichenholzstaub: Erheblicher Umfang

§ 20. (1) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Buchen- oder Eichenholz in erheblichem Umfang

liegt vor, wenn der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10% des Volumens der Fertigmenge überschreitet.

Die Fertigmenge ist die um den Verschnitt verminderte Rohmenge. Die Rohmenge ist der Rauminhalt in

m³ der verarbeiteten Rohstoffe, berechnet als Jahresdurchschnittswert aus dem Verbrauch der letzten zwei

Jahre.

(2) Der/die ArbeitgeberIn hat zunächst den Anteil an Buchen- oder Eichenholz in der Rohmenge zu

berechnen und in Prozent des Volumens der Rohmenge anzugeben. Die Rohmenge besteht aus den

innerhalb der letzten zwei Jahre durchschnittlich verbrauchten Mengen an

1. Massivholz in m³, ausgenommen Buchen- und Eichenholz,

2. Massivholz Buche- und Eiche in m³,

3. Holzwerkstoffen in m³, abzüglich des Anteils an Buchen- oder Eichenholz in Holzwerkstoffen

und dem

4. Anteil an Buchen- oder Eichenholz in m³ in Holzwerkstoffen.

(3) Abweichend von Abs. 2 Z 3 und 4 sind mit Buchen- oder Eichenholz furnierte Platten bei der

Durchführung von Schleifarbeiten dem Buchen- und Eichenholz zuzuordnen. Im Übrigen sind Holzwerkstoffe,

die in unterschiedlichen Anteilen Buchen- oder Eichenholz enthalten, gesondert anzugeben, wobei

für jeden Holzwerkstoff der jeweilige Anteil an Buchen- oder Eichenholz anzuführen ist. Wenn keine

Angaben der HerstellerInnen oder ImporteurInnen vorliegen, ist ein Anteil an Buchen- und Eichenholz

von 20% anzunehmen.

(4) Beträgt der Anteil an Buchen- und Eichenholz maximal 10% des Volumens der Rohmenge, ist

damit der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10% des Volumens der Fertigmenge

nicht überschreitet. Da in diesem Fall kein erheblicher Anteil an Buchen- oder Eichenholz vorliegt,

gilt das Umluftverbot nicht.

(5) Beträgt der Anteil an Buchen- und Eichenholz mehr als 13% des Volumens der Rohmenge, ist

damit der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10% des Volumens der

Fertigmenge überschreitet. Da in diesem Fall ein erheblicher Anteil an Buchen- oder Eichenholz vorliegt,

gilt das Umluftverbot.

(6) Beträgt der Anteil an Buchen- und Eichenholz mehr als 10% bis einschließlich 13% des

Volumens der Rohmenge, ist in einem zweiten Berechnungsgang aus der Rohmenge die Fertigmenge zu

ermitteln und danach der darin enthaltene Anteil an Buchen- oder Eichenholz zu bestimmen und in

Prozent des Volumens der Fertigmenge anzugeben.

(7) Zur Berechnung der Fertigmenge sind als Verschnitt jeweils abzuziehen

1. von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivholz in m³ (ausgenommen Buchen- und

Eichenholz): 40%;

2. von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivholz Buche- und Eiche, in m³: 60%;

3. von den in der Rohmenge enthaltenen Holzwerkstoffen, einschließlich dem Anteil an Buchen-

und Eichenholz, in m³: 10%.

(8) Die verbleibenden Holzmengen und Holzwerkstoffmengen bilden die Fertigmenge. Überschreitet

der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10% des Volumens der Fertigmenge, liegt Buchen- oder Eichenholz

in erheblichem Umfang vor, es gilt daher das Umluftverbot.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 21. (1) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung

außer Kraft treten

1. die in § 110 Abs. 5 ASchG genannte Verlautbarung von Grenzwerten,

2. der gemäß § 106 Abs. 3 Z 6 ASchG als Bundesgesetz geltende letzte Satz des § 16 Abs. 5 der

Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, idF 450/1994.

(2) Gemäß § 114 Abs. 3 ASchG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 ASchG hinsichtlich der

Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.

(3) Diese Verordnung tritt mit dem dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

BGBlPdf 253. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Russische Föderation am 2. August

2001 ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme

und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 193/2001) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Russische Föderation nachstehende

Vorbehalte erklärt

In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass

Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens nur vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge

ihrer Rechtsordnung Anwendung findet.

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass

die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken durch das Justizministerium der Russischen Föderation zu

erfolgen hat.

In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass

sie sich das Recht vorbehält zu verlangen, dass an sie gerichtete Ersuchen und die solchen Ersuchen

beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Russische oder Englische versehen sein müssen.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat Dänemark am 6. Juli 2001

seinen Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. III Nr. 153/1997 zu Art. 6 Abs. 1 zurückgezogen.

Ferner hat Liechtenstein am 11. Juli 2001 seinen Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. III Nr. 31/2001 zu Art. 6 Abs. 4 wie folgt abgeändert

In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Liechtenstein, dass Abs. 1 des

Art. 6 nur auf jene Haupttaten Anwendung finden wird, die Verbrechen nach dem Gesetz Liechtensteins

(§ 17 des Liechtensteinischen Strafgesetzbuches), Vergehen in Übereinstimmung mit dem

Liechtensteinischen Betäubungsmittelgesetz oder Vergehen nach den §§ 304 bis 308 des

Liechtensteinischen Strafgesetzbuches (Korruptionsstraftaten) sind.

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