253. Verordnung: Grenzwerteverordnung 2001
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 48 Abs. 1 Z 3 sowie auf Grund der §§ 12, 40 Abs. 3, 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 2,
45, 72 Abs. 1 Z 6 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 70/1999, wird verordnet
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. Abschnitt: Grenzwerte
§ 2. Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Werte)
§ 3. Technische Richtkonzentration (TRK-Werte)
§ 4. Beurteilungszeitraum für MAK-Werte und TRK-Werte
§ 5. MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe
§ 6. MAK-Werte für Kohlenwasserstoffdämpfe
§ 7. Bewertung von Stoffgemischen
§ 8. Information der ArbeitnehmerInnen
§ 9. Handhabung der Anhänge I und II
2. Abschnitt: Krebserzeugende Arbeitsstoffe
§ 10. Einstufung und Unterteilung
§ 11. Ausnahmen für Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial
§ 12. Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen
§ 13. Meldung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe
§ 14. Schutz- oder Arbeitskleidung
§ 15. Umluftverbot und Ausnahmen
3. Abschnitt: Sonderbestimmungen für Holzstaub
§ 16. Holzstaub: TRK-Wert und Pflicht zur Absaugung
§ 17. Holzstaub: Maßnahmen bei der Absaugung
§ 18. Holzstaub: Reinigung
§ 19. Buchen- oder Eichenholzstaub: Umluftverbot und Ausnahmen
§ 20. Buchen- oder Eichenholzstaub: Erheblicher Umfang
4. Abschnitt
§ 21. Schlussbestimmungen
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne
des ASchG.
(2) „Schwebstoffe“ sind Staub, Rauch und Nebel.
1. „Staub“ ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch mechanische Prozesse
oder durch Aufwirbelung.
2. „Rauch“ ist eine disperse Verteilung feinster fester Stoffe in Luft, entstanden durch thermische
Prozesse oder durch chemische Reaktionen. Rauche werden als Alveolengängige Fraktion erfasst.
3. „Nebel“ ist eine disperse Verteilung flüssiger Stoffe in Luft, entstanden durch Kondensation oder
durch Dispersion.
(3) „Nichtflüchtige Schwebstoffe“ sind Schwebstoffe, deren Dampfdruck so klein ist, dass bei
Raumtemperatur keine gefährlichen Konzentrationen in der Dampfphase auftreten können.
(4) „Einatembare Fraktion“ ist der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase
eingeatmet wird.
(5) „Alveolengängige Fraktion“ ist der Massenanteil der eingeatmeten Partikel, der bis in die nichtciliierten
Luftwege vordringt.
1. Abschnitt
Grenzwerte
Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Werte)
§ 2. (1) Als MAK-Werte im Sinne des § 45 Abs. 1 ASchG werden die in Anhang I (Stoffliste mit
MAK-Werten) angeführten Werte festgelegt.
(2) MAK-Werte werden für gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter festgelegt. Bei Einhaltung
der MAK-Werte wird im Allgemeinen die Gesundheit von ArbeitnehmerInnen nicht beeinträchtigt und
werden diese nicht unangemessen belästigt. Im Einzelfall, insbesondere bei schwangeren oder stillenden
Arbeitnehmerinnen, kann jedoch auch bei Einhaltung der MAK-Werte eine gesundheitliche Beeinträchtigung
oder unangemessene Belästigung nicht ausgeschlossen werden.
Technische Richtkonzentration (TRK-Werte)
§ 3. (1) Als TRK-Werte im Sinne des § 45 Abs. 2 ASchG werden die in Anhang II (TRK-Liste)
angeführten Werte festgelegt.
(2) Die Einhaltung der TRK-Werte soll das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit vermindern,
vermag dieses jedoch nicht vollständig auszuschließen. TRK-Werte werden für solche gesundheitsgefährdenden
Arbeitsstoffe aufgestellt, für die nach dem Stand der Wissenschaft keine als unbedenklich
anzusehende Konzentration angegeben werden kann.
Beurteilungszeitraum für MAK-Werte und TRK-Werte
§ 4. (1) Der Beurteilungszeitraum für Grenzwerte im Sinne des § 45 Abs. 1 und 2 ASchG (MAK-
Werte und TRK-Werte) wird wie folgt festgelegt
1. Wenn der Grenzwert als „Tagesmittelwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum eine in
der Regel achtstündige Exposition bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von
40 Stunden (in Vierschichtbetrieben 42 Stunden je Woche im Durchschnitt von vier aufeinander
folgenden Wochen).
2. Wenn der Grenzwert als „Jahresmittelwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum ein Jahr.
3. Wenn der Grenzwert als „Kurzzeitwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum
a) ein Zeitraum von 15 Minuten oder
b) wenn in Anhang I (Spalte 7) für einen bestimmten Arbeitsstoff ein anderer Zeitraum festgelegt
ist, dieser Zeitraum.
(2) Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungszeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von acht
Stunden insgesamt höchstens eine Stunde lang erreicht werden.
(3) Für Kurzzeitwerte mit einem anderen, in Anhang I (Spalte 7) festgelegten Beurteilungszeitraum
gilt Folgendes
1. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens in der Häufigkeit erreicht werden,
die in Anhang I für den bestimmten Arbeitsstoff jeweils festgelegt ist.
2. Zwischen den Expositionsspitzen, in denen der Tagesmittelwert überschritten wird, muss ein
Zeitabstand von mindestens dem Dreifachen der zulässigen Kurzzeitwertdauer liegen.
3. Gemittelt über jeden dieser Zeitabstände darf der Konzentrationswert des Tagesmittelwerts nicht
überschritten werden.
(4) Als „Momentanwert“ wird ein Kurzzeitwert bezeichnet, dessen Höhe in seinem Beurteilungszeitraum
zu keiner Zeit, das ist die nach dem Stand der Technik kürzestmögliche Mess- oder Anzeigezeit
des Messverfahrens, überschritten werden darf.
MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe
§ 5. (1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft „biologisch
inert“ keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des § 40 Abs. 3 ASchG aufweisen,
gelten die folgenden MAK-Werte.
(2) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Jahresmittelwert
1. 15 mg/m³ einatembare Fraktion,
2. 6 mg/m³ alveolengängige Fraktion.
(3) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert
1. 30 mg/m³ einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Wird während
dieses Beurteilungszeitraumes ein Konzentrationswert von 15 mg/m³ überschritten, so darf der
Tagesmittelwert nicht über 15 mg/m³ liegen. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden
höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.
2. 12 mg/m³ alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Wird
während dieses Beurteilungszeitraumes ein Konzentrationswert von 6 mg/m³ überschritten, so
darf der Tagesmittelwert nicht über 6 mg/m³ liegen. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht
Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.
MAK-Werte für Kohlenwasserstoffdämpfe
§ 6. (1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Dampfgemische von ausschließlich kohlenstoff- und
wasserstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen auf, gelten die folgenden MAK-Werte.
(2) Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Tagesmittelwert
1. 350 ml/m³ für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen
von weniger als 1% und an n-Hexan von weniger als 5%;
2. 200 ml/m³ für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen
von 1 bis 25% und an n-Hexan von weniger als 5%;
3. 50 ml/m³ für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen
von mehr als 25%;
4. 50 ml/m³ für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an n-Hexan von 5% oder mehr.
5. Die in Z 1 bis 4 angegebenen Gehalte sind als Gewichtsprozent in der Flüssigkeit zu verstehen.
(3) In folgenden Fällen gilt der niedrigste nach Abs. 2 Z 1 bis 4 jeweils in Betracht kommende
MAK-Wert
1. wenn die Zuordnung eines Kohlenwasserstoffgemisches zu Abs. 2 Z 1 bis 4 nicht bekannt ist
oder
2. wenn ArbeitnehmerInnen gleichzeitig den Dämpfen verschiedener Kohlenwasserstoffgemische
ausgesetzt sind.
(4) Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Kurzzeitwert die zweifache Konzentration
des Tagesmittelwertes gemäß Abs. 2 in einem Beurteilungszeitraum von 30 Minuten. Er darf
innerhalb von acht Stunden höchstens viermal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.
(5) Unbeschadet des Abs. 1
1. gelten gegebenenfalls die MAK-Werte oder TRK-Werte der in den Dampfgemischen enthaltenen
Stoffe und
2. gilt, sofern in den Dampfgemischen ein krebserzeugender Kohlenwasserstoff enthalten ist, für
den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, die Verpflichtung, gemäß § 45 Abs. 7 ASchG
dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering
wie möglich ist.
Bewertung von Stoffgemischen
§ 7. (1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz nebeneinander oder nacheinander Gemische von Stoffen
auf, für die ein MAK-Wert als Tagesmittelwert festgelegt ist, und ist für das Stoffgemisch als solches kein
MAK-Wert festgelegt, muss unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der für die einzelnen Stoffe
jeweils festgelegten MAK-Werte der Bewertungsindex I für das Stoffgemisch kleiner oder gleich 1 sein.
(2) Der Bewertungsindex I für ein Stoffgemisch ist wie folgt zu berechnen
1. Es sind nur jene Stoffe zu berücksichtigen, deren Konzentration größer ist als 10% des für den
jeweiligen Stoff geltenden MAK-Wertes.
2. Der Bewertungsindex I eines Stoffgemisches ist die Summe der Schadstoffindices Ii. Jeder
Schadstoffindex Ii ist der Quotient aus der für den jeweiligen Schadstoff i festgestellten Konzentration
Ci in der Luft am Arbeitsplatz und dem jeweiligen MAK-Wert (als Tagesmittelwert). Die
Konzentrationen der einzelnen Schadstoffe i (C1, C2 bis Cn) sind die für dieselbe Arbeitsschicht
festgestellten Durchschnittskonzentrationen.
(3) Sind in einem Stoffgemisch Kohlenwasserstoffe enthalten, ist der Tagesmittelwert für Kohlenwasserstoffdämpfe
in die Berechnung einzubeziehen.
(4) Sofern es im Einzelfall nach dem Stand der arbeitsmedizinischen oder toxikologischen Wissenschaft
begründet werden kann, kann von dem Bewertungsverfahren nach Abs. 2 abgewichen werden.
(5) Bei Kontrollmessungen kann anstatt der Erfassung aller Stoffe eines Stoffgemisches entsprechend
Abs. 2 Z 1 eine auf Leitkomponenten reduzierte Erfassung vorgenommen werden, wenn die Konzentrationsverhältnisse
der Komponenten in der Luft untereinander gleich bleibend sind. Voraussetzung ist
ausreichendes Vorwissen auf der Grundlage von Arbeitsbereichsanalysen, das sich auf Messungen der
Konzentration der Komponenten gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz stützt. Die Festlegung der
Leitkomponenten hat unter Mitwirkung aller im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz verantwortlichen
Stellen zu erfolgen. Kriterien für die Auswahl einer oder mehrerer Leitkomponenten sind die Toxizität der
bei der Arbeitsbereichsanalyse ermittelten Einzelstoffe, ihre Konzentrationsanteile in der Luft sowie ihre
analytische Erfassbarkeit. Der Grenzwert für den aus einer bzw. mehreren Leitkomponenten ermittelten
Bewertungsindex berechnet sich aus den Ergebnissen der bei der Arbeitsbereichsanalyse gewonnenen
Erkenntnisse entsprechend den Anteilen der Leitkomponenten des Stoffgemisches in der Luft.
Information der ArbeitnehmerInnen
§ 8. (1) ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht, sind
über diese Tatsache zu informieren.
(2) ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I mit dem Hinweis „S“
versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß
Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst.
(3) ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I mit dem Hinweis „H“
versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der
Aufnahme durch die Haut besteht.
Handhabung der Anhänge I und II
§ 9. (1) In Anhang I und Anhang II werden MAK-Werte und TRK-Werte von Gasen, Dämpfen und
flüchtigen Schwebstoffen angegeben
1. als Volumen pro Volumeneinheit in der im Allgemeinen von Temperatur und Luftdruck
unabhängigen Einheit „ml/m³“ (Milliliter pro Kubikmeter) oder „ppm“ (parts per million) und
2. als in der Einheit des Luftvolumens befindliche Masse eines Stoffes in der von Temperatur und
Luftdruck abhängigen Einheit „mg/m³“ (Milligramm pro Kubikmeter) für eine Temperatur von
20 °C und einen Luftdruck von 1013 hPa (1013 mbar).
(2) Ergeben sich zwischen den in Abs. 1 genannten Werten Umrechnungsdifferenzen, so ist vom
Wert nach Abs. 1 Z 1 auszugehen.
(3) In Anhang I und Anhang II werden MAK-Werte und TRK-Werte von nichtflüchtigen Schwebstoffen
in „mg/m³“ (Milligramm pro Kubikmeter) angegeben.
(4) In Anhang I (Spalte 10) sind
1. sensibilisierende Arbeitsstoffe, die auch bei Einhaltung des MAK-Wertes allergische Reaktionen
in weit überdurchschnittlichem Maß auslösen, mit „S“ gekennzeichnet und
2. Arbeitsstoffe, die die äußere Haut leicht zu durchdringen vermögen und bei deren Verwendung
die Gefahr der Aufnahme durch die Haut daher wesentlich größer sein kann als durch Einatmung,
mit „H“ gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung weist jedoch nicht auf eine eventuelle Hautreizungsgefahr
hin, da die Hautresorption auch ohne jede Hautreizung erfolgen kann.
(5) In Anhang I sind MAK-Werte für Schwebstoffe
1. mit „E“ gekennzeichnet, wenn sie sich auf die einatembare Fraktion beziehen und
2. mit „A“ gekennzeichnet, wenn sie sich auf die alveolengängige Fraktion beziehen.
(6) In Anhang I (Spalte 3 und 4) finden sich bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen Verweise auf
1. Anhang II (TRK-Liste), sofern ein TRK-Wert besteht oder
2. Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe), sofern für den Stoff kein MAK-Wert
festgesetzt ist.
(7) In Anhang II werden TRK-Werte von Fasern als Konzentration in Fasern pro Kubikmetern
(F/m³) angegeben. Eine Faser im Sinne des Anhangs II hat bei einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser
von größer als 3 : 1 eine Länge von mehr als fünf Mikrometer und einen Durchmesser von
weniger als drei Mikrometer.
2. Abschnitt
Krebserzeugende Arbeitsstoffe
Einstufung und Unterteilung
§ 10. (1) Als krebserzeugend im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe,
die
1. in Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) genannt sind oder
2. nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes
1997 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind.
(2) Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in
1. eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß
bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend
erwiesen haben, und
2. Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial.
Ausnahmen für Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial
§ 11. Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird angeordnet, dass auf Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht
auf krebserzeugendes Potenzial
1. § 42 Abs. 3 ASchG an Stelle von § 42 Abs. 1 und 2 ASchG anzuwenden ist und
2. § 42 Abs. 5 und 7, § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 4 ASchG nicht anzuwenden sind.
Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen
§ 12. (1) Die Verwendung folgender eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe ist verboten
1. 2-Naphthylamin und seine Salze
2. 4-Aminobiphenyl und seine Salze
3. Benzidin und seine Salze
4. 4-Nitrobiphenyl.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Konzentration des Stoffes in einer Zubereitung unter 0,1 Gewichtsprozent
beträgt.
Meldung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe
§ 13. Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 42 Abs. 5 ASchG hat
mindestens folgende Angaben zu enthalten
1. Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte,
2. voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in
denen die betreffenden Stoffe enthalten sind,
3. Art der Arbeitsvorgänge,
4. Zahl der exponierten ArbeitnehmerInnen,
5. Angaben zur Exposition,
6. beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 43 und 45 Abs. 5 ASchG.
Schutz- oder Arbeitskleidung
§ 14. (1) ArbeitgeberInnen müssen den ArbeitnehmerInnen, für die die Gefahr einer Einwirkung von
eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen besteht, zur Verfügung stellen
1. geeignete Schutzkleidung im Sinne der §§ 69 und 70 ASchG oder
2. geeignete Arbeitskleidung im Sinne des § 71 Abs. 2 ASchG, sofern für die spezifischen
chemischen Einwirkungen der verwendeten Arbeitsstoffe eine geeignete Schutzkleidung nicht
erhältlich ist, und
3. getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung
oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.
(2) ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass
1. persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem
Gebrauch, überprüft und gereinigt wird, und
2. Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, die mit Asbest in Berührung gekommen sind,
nur in geschlossenen Behältern aus der Arbeitsstätte befördert werden.
Umluftverbot und Ausnahmen
§ 15. (1) Bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen ist die Rückführung von
Abluft, auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten (Umluftverbot).
(2) Bei Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten)
mit Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot nicht, wenn die Luftrückführung zur Wärmerückgewinnung
während der Heizperiode genutzt wird, die belastete Luft nicht in vorher unbelastete
Arbeitsbereiche geführt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 4 vorliegen.
(3) Bei Absauggeräten ohne Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot nicht, wenn die belastete
Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird, die Voraussetzungen nach Abs. 4 vorliegen
und
1. wegen der räumlichen Beengtheit keine Absaugeinrichtung mit Abluftführung ins Freie installiert
werden kann oder
2. das Absauggerät ausschließlich zu folgenden Zwecken verwendet wird
a) zur Oberflächenreinigung (Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen),
b) zur Absaugung von handgeführten Arbeitsmitteln, bei denen ein Anschluss an ein Gerät mit
Abluftführung ins Freie nicht möglich ist, oder
c) zur Absaugung von ständig wechselnden Emissionsquellen oder ständig wechselnden Einsatzstellen.
(4) Folgende Voraussetzungen müssen im Sinne des Abs. 2 und 3 vorliegen
1. Bei den eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen muss es sich um Schwebstoffe handeln, für
die ein TRK-Wert festgelegt ist.
2. Die Klimaanlage, Lüftungsanlage, Absauganlage und Absauggeräte müssen nachweislich (zB
hinsichtlich der Filter und der Werte nach lit. b und c durch Prüfzertifikat des Herstellers)
folgende Anforderungen erfüllen
a) der Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft darf maximal 50% betragen, wobei bei der
Berechnung des erforderlichen Luftwechsels für natürliche Belüftung ein Zuluftstrom von
einmal dem Raumvolumen (m³) pro Stunde anzunehmen ist,
b) die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft (nach dem
Filter) darf ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten,
c) die gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft darf insgesamt 1 mg/m³ nicht überschreiten.
3. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Holzstaub
Holzstaub: TRK-Wert und Pflicht zur Absaugung
§ 16. (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 gilt bei Verwendung der in Anhang IV, Listen A und B
angeführten Maschinenarten an Stelle des in Anhang II mit 2 mg/m³ festgelegten TRK-Wertes für
Holzstaub ein TRK-Wert von 5 mg/m³. In diesen Fällen sind jedoch alle technisch und organisatorisch
möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so weit als möglich
unterschritten wird.
(2) Bei Verwendung der Maschinen laut Anhang IV, Liste A ist eine wirksame Absaugung nach dem
Stand der Technik in der Regel nicht möglich, sodass im Sinne des § 43 Abs. 2 Z 5 ASchG keine
Verpflichtung zur Absaugung von Holzstaub besteht.
Holzstaub: Maßnahmen bei der Absaugung
§ 17. (1) Für Absauggeräte, die für Umluftbetrieb konzipiert sind (wie zB Entstauber, Arbeitsmittel
mit integrierter Absaugung und eigenem Staubfiltersack, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen) gilt
Folgendes
1. Sie müssen so gestaltet sein, dass Staubmengen, die beim Betrieb, bei vorhersehbaren Störungen
oder beim Abreinigen in Arbeitsräume austreten, dem Stand der Technik entsprechend so gering
wie möglich gehalten werden.
2. Die Filteranlage und die Staubsammeleinrichtung müssen ein Gehäuse aus nichtbrennbarem
Material aufweisen. Bei handgeführten Arbeitsmitteln mit integrierter Absaugung können die
Staubfiltersäcke auch ohne Gehäuse ausgeführt sein.
(2) Für Absauganlagen gilt Folgendes
1. Die Ablagerungen müssen in einem Silo oder Bunker oder in Staubsammeleinrichtungen
erfolgen.
2. Staubsammeleinrichtungen müssen im Freien oder in einem vom Arbeitsraum zumindest brandhemmend
getrennten Raum untergebracht sein.
3. Die Filteranlagen müssen im Freien oder in einem vom Arbeitsraum zumindest brandhemmend
getrennten Raum untergebracht sein, wobei dies auch der Raum nach Z 2 sein kann.
4. Alle Teile, von den Erfassungsstellen bis zur Ablagerung des Staubes, müssen so gestaltet sein,
dass Staubmengen, die beim Betrieb, bei vorhersehbaren Störungen oder beim Abreinigen in
Arbeitsräume austreten, dem Stand der Technik entsprechend so gering wie möglich gehalten
werden.
(3) Ist bei Absauganlagen die Unterbringung von Filteranlage oder Staubsammeleinrichtung nach
Abs. 2 auf Grund der Konstruktion der Absauganlage in Verbindung mit der räumlichen Beengtheit
innerhalb geschlossener Bebauung nicht möglich, so kann eine Aufstellung im Arbeitsraum unter
folgenden Voraussetzungen erfolgen
1. Alle Teile der Absauganlage, von den Erfassungsstellen bis zur Ablagerung des Staubes, müssen
so gestaltet sein, dass Staubmengen, die beim Betrieb, bei Störungen oder beim Abreinigen in
Arbeitsräume austreten, dem Stand der Technik entsprechend so gering wie möglich gehalten
werden.
2. Filteranlage und Staubsammeleinrichtungen müssen ein Gehäuse aus nichtbrennbarem Material
aufweisen.
3. Pro Brandabschnitt und Arbeitsraum darf nur eine Filteranlage und Staubsammeleinrichtung
aufgestellt werden.
(4) Der ordnungsgemäße Zustand von Absauganlagen oder Absauggeräten, die Holzstaub absaugen,
ist gewährleistet, wenn
1. die Erfassungselemente gereinigt und sachgemäß eingestellt sind und
2. die mittlere Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Erfassungselemente und
in den Abluftleitungen mindestens 20 m/s, bei feuchten Spänen mindestens 28 m/s, beträgt.
(5) Wenn bei automatischer Messung die mittlere Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen
der Erfassungselemente die Werte nach Abs. 4 Z 2 unterschreitet, ist die Absaugeinrichtung außer
Betrieb zu nehmen und vor Inbetriebnahme der ordnungsgemäße Zustand durch eine fachkundige Person
oder erforderlichenfalls von einem hiezu befugten Fachunternehmen wieder herzustellen.
(6) Erfolgt keine automatische Messung der mittleren Luftgeschwindigkeit an einer für das Abluftleitungssystem
der Absaugeinrichtung repräsentativen Stelle, so ist mindestens einmal wöchentlich der
ordnungsgemäße Zustand durch Sichtprüfung von einer fachkundigen Person zu kontrollieren, insbesondere
hinsichtlich der
1. Erfassungselemente und deren Einstellung,
2. Filterelemente,
3. Funktion von Einrichtungen für das Abreinigen und das Austragen,
4. Funktionsfähigkeit der Absaugeinrichtung an den Absauganschlussstutzen der Erfassungselemente.
(7) Ergibt die Sichtprüfung Abweichungen, die darauf schließen lassen, dass der ordnungsgemäße
Zustand nicht gewährleistet ist, ist die Absaugeinrichtung außer Betrieb zu nehmen. Vor Inbetriebnahme
ist der ordnungsgemäße Zustand von einer fachkundigen Person oder erforderlichenfalls von einem hiezu
befugten Fachunternehmen wieder herzustellen und die für den ordnungsgemäßen Zustand erforderliche
Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Absaugeinrichtung durch eine Kontrollmessung
zu bestätigen.
(8) Alle ArbeitnehmerInnen, die Holzbe- oder -verarbeitung durchführen, sind über die korrekte
Einstellung der Erfassungselemente zu informieren.
Holzstaub: Reinigung
§ 18. (1) Betriebsräume und Arbeitsmittel müssen regelmäßig von Holzstaubablagerungen gereinigt
werden. Dabei ist zu vermeiden, dass Staub aufgewirbelt wird und in die Atemluft von ArbeitnehmerInnen
gelangt.
(2) Abblasen von Holzstaub mit Druckluft oder Kehren ist unzulässig. Beim Abreinigen sind
saugende Verfahren (zB Saugpistolen, Industriestaubsauger) zu verwenden. Ist dies aus technischen
Gründen nicht möglich, hat der/die ArbeitgeberIn dafür zu sorgen, dass von den ArbeitnehmerInnen, die
die Reinigung durchführen, geeigneter Atemschutz getragen wird und dass andere ArbeitnehmerInnen
nicht beeinträchtigt werden.
(3) Alle ArbeitnehmerInnen, die Reinigungsarbeiten von Holzstaub durchführen, sind in der
korrekten Beseitigung der Staubablagerungen zu unterweisen.
Buchen- oder Eichenholzstaub: Umluftverbot und Ausnahmen
§ 19. (1) Für Holzstaub gilt das Umluftverbot (§ 15 Abs. 1) nur dann, wenn in der Arbeitsstätte eine
Bearbeitung oder Verarbeitung von Buchen- oder Eichenholz in erheblichem Umfang (§ 20) erfolgt.
(2) Bei Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten)
mit Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot für Holzstaub nicht, wenn die Luftrückführung
zur Wärmerückgewinnung während der Heizperiode genutzt wird, die belastete Luft nicht in vorher
unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 1 oder Z 2 vorliegen.
(3) Bei Absauggeräten ohne Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot für Holzstaub nicht, wenn
die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird, die Voraussetzungen nach
Abs. 4 Z 1 oder Z 2 vorliegen und
1. wegen der räumlichen Beengtheit keine Absaugeinrichtung mit Abluftführung ins Freie installiert
werden kann oder
2. das Absauggerät ausschließlich zu folgenden Zwecken verwendet wird
a) zur Oberflächenreinigung (Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen),
b) zur Absaugung von handgeführten Arbeitsmitteln, bei denen ein Anschluss an ein Gerät mit
Abluftführung ins Freie nicht möglich ist, oder
c) zur Absaugung von ständig wechselnden Emissionsquellen oder ständig wechselnden Einsatzstellen.
(4) Folgende Voraussetzungen müssen im Sinne des Abs. 2 und 3 vorliegen
1. Entweder es kann durch eine staubtechnische Prüfung nachgewiesen werden, dass die Konzentration
des Holzstaubes in der rückgeführten Luft 0,1 mg/m³ unterschreitet, oder
2. die Klimaanlage, Lüftungsanlage, Absauganlage und Absauggeräte erfüllt nachweislich (zB
hinsichtlich der Filter und der Werte nach lit. b und c durch Prüfzertifikat der HerstellerInnen)
folgende Anforderungen
a) der Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft darf maximal 50% betragen, wobei bei der
Berechnung des erforderlichen Luftwechsels für natürliche Belüftung ein Zuluftstrom von
einmal dem Raumvolumen (m³) pro Stunde anzunehmen ist,
b) die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft (nach dem
Filter) darf ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten,
c) die gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft darf insgesamt 1 mg/m³ nicht überschreiten.
Buchen- oder Eichenholzstaub: Erheblicher Umfang
§ 20. (1) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Buchen- oder Eichenholz in erheblichem Umfang
liegt vor, wenn der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10% des Volumens der Fertigmenge überschreitet.
Die Fertigmenge ist die um den Verschnitt verminderte Rohmenge. Die Rohmenge ist der Rauminhalt in
m³ der verarbeiteten Rohstoffe, berechnet als Jahresdurchschnittswert aus dem Verbrauch der letzten zwei
Jahre.
(2) Der/die ArbeitgeberIn hat zunächst den Anteil an Buchen- oder Eichenholz in der Rohmenge zu
berechnen und in Prozent des Volumens der Rohmenge anzugeben. Die Rohmenge besteht aus den
innerhalb der letzten zwei Jahre durchschnittlich verbrauchten Mengen an
1. Massivholz in m³, ausgenommen Buchen- und Eichenholz,
2. Massivholz Buche- und Eiche in m³,
3. Holzwerkstoffen in m³, abzüglich des Anteils an Buchen- oder Eichenholz in Holzwerkstoffen
und dem
4. Anteil an Buchen- oder Eichenholz in m³ in Holzwerkstoffen.
(3) Abweichend von Abs. 2 Z 3 und 4 sind mit Buchen- oder Eichenholz furnierte Platten bei der
Durchführung von Schleifarbeiten dem Buchen- und Eichenholz zuzuordnen. Im Übrigen sind Holzwerkstoffe,
die in unterschiedlichen Anteilen Buchen- oder Eichenholz enthalten, gesondert anzugeben, wobei
für jeden Holzwerkstoff der jeweilige Anteil an Buchen- oder Eichenholz anzuführen ist. Wenn keine
Angaben der HerstellerInnen oder ImporteurInnen vorliegen, ist ein Anteil an Buchen- und Eichenholz
von 20% anzunehmen.
(4) Beträgt der Anteil an Buchen- und Eichenholz maximal 10% des Volumens der Rohmenge, ist
damit der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10% des Volumens der Fertigmenge
nicht überschreitet. Da in diesem Fall kein erheblicher Anteil an Buchen- oder Eichenholz vorliegt,
gilt das Umluftverbot nicht.
(5) Beträgt der Anteil an Buchen- und Eichenholz mehr als 13% des Volumens der Rohmenge, ist
damit der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10% des Volumens der
Fertigmenge überschreitet. Da in diesem Fall ein erheblicher Anteil an Buchen- oder Eichenholz vorliegt,
gilt das Umluftverbot.
(6) Beträgt der Anteil an Buchen- und Eichenholz mehr als 10% bis einschließlich 13% des
Volumens der Rohmenge, ist in einem zweiten Berechnungsgang aus der Rohmenge die Fertigmenge zu
ermitteln und danach der darin enthaltene Anteil an Buchen- oder Eichenholz zu bestimmen und in
Prozent des Volumens der Fertigmenge anzugeben.
(7) Zur Berechnung der Fertigmenge sind als Verschnitt jeweils abzuziehen
1. von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivholz in m³ (ausgenommen Buchen- und
Eichenholz): 40%;
2. von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivholz Buche- und Eiche, in m³: 60%;
3. von den in der Rohmenge enthaltenen Holzwerkstoffen, einschließlich dem Anteil an Buchen-
und Eichenholz, in m³: 10%.
(8) Die verbleibenden Holzmengen und Holzwerkstoffmengen bilden die Fertigmenge. Überschreitet
der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10% des Volumens der Fertigmenge, liegt Buchen- oder Eichenholz
in erheblichem Umfang vor, es gilt daher das Umluftverbot.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 21. (1) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung
außer Kraft treten
1. die in § 110 Abs. 5 ASchG genannte Verlautbarung von Grenzwerten,
2. der gemäß § 106 Abs. 3 Z 6 ASchG als Bundesgesetz geltende letzte Satz des § 16 Abs. 5 der
Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, idF 450/1994.
(2) Gemäß § 114 Abs. 3 ASchG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 ASchG hinsichtlich der
Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.
(3) Diese Verordnung tritt mit dem dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Russische Föderation am 2. August
2001 ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme
und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 193/2001) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Russische Föderation nachstehende
Vorbehalte erklärt
In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass
Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens nur vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge
ihrer Rechtsordnung Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass
die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken durch das Justizministerium der Russischen Föderation zu
erfolgen hat.
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass
sie sich das Recht vorbehält zu verlangen, dass an sie gerichtete Ersuchen und die solchen Ersuchen
beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Russische oder Englische versehen sein müssen.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat Dänemark am 6. Juli 2001
seinen Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. III Nr. 153/1997 zu Art. 6 Abs. 1 zurückgezogen.
Ferner hat Liechtenstein am 11. Juli 2001 seinen Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. III Nr. 31/2001 zu Art. 6 Abs. 4 wie folgt abgeändert
In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Liechtenstein, dass Abs. 1 des
Art. 6 nur auf jene Haupttaten Anwendung finden wird, die Verbrechen nach dem Gesetz Liechtensteins
(§ 17 des Liechtensteinischen Strafgesetzbuches), Vergehen in Übereinstimmung mit dem
Liechtensteinischen Betäubungsmittelgesetz oder Vergehen nach den §§ 304 bis 308 des
Liechtensteinischen Strafgesetzbuches (Korruptionsstraftaten) sind.