253. Verordnung: Meldewesen in der Seeschiffahrt (Melde-Verordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, wird
verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für österreichische Seeschiffe, die Seehäfen eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter
befördern.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
1. „gefährliche Güter“: die im IMO-Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(IMDG-Code), die in Kapitel 17 des IMO-Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen,
die gefährliche Chemikalien als Massengut befördern (IBC-Code), und die in Kapitel 19 des
IMO-Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut
befördern (IGC-Code), angeführten Güter;
2. „umweltschädliche Güter“: die in Anhang 1 des MARPOL-Übereinkommens angeführten Öle,
die in Anhang 2 des MARPOL-Übereinkommens angeführten schädlichen flüssigen Stoffe und
die in Anhang 3 des MARPOL-Übereinkommens angeführten Schadstoffe.
Pflichten des Kapitäns
§ 3. (1) Gefährliche oder umweltschädliche Güter dürfen nur an Bord genommen werden, wenn dem
Kapitän eine Erklärung vorliegt, in der die korrekten technischen Bezeichnungen der Güter, die
entsprechenden Kennziffern der Vereinten Nationen, soweit vorhanden, die IMO-Gefahrenklassen gemäß
dem IMDG-, dem IBC- und dem IGC-Code, die Mengen dieser Güter und, soweit die Güter in
beweglichen Tanks oder Containern enthalten sind, die Kennzeichen dieser Behälter angegeben sind.
(2) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches in einen Seehafen eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union einläuft oder aus einem solchen ausläuft, muß die örtlichen Hilfsdienste für den
Schiffsverkehr, soweit verfügbar, nutzen, oder Lotsen in Anspruch nehmen.
(3) Bei Ereignissen oder Umständen auf See, die geeignet sind, eine Gefahr für die Küste eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union hervorzurufen, hat der Kapitän die zuständige Behörde dieses
Mitgliedstaates unverzüglich über die Einzelheiten zu unterrichten und dieser die Angaben gemäß § 4
Abs. 1 zu übermitteln.
(4) Der Kapitän hat eine Prüfliste nach dem Muster der Anlage zu erstellen und sie dem Lotsen und
bei Anforderung auch der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, aus dessen Seehafen er ausläuft oder
in dessen Seehafen er einläuft, zur Verfügung zu stellen. Lotsen an Bord österreichischer Seeschiffe haben
der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn ihnen Mängel
bekannt werden, welche die Manövrierfähigkeit des Seeschiffes beeinträchtigen könnten.
Pflichten des Reeders
§ 4. (1) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes, welches aus einem Seehafen eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union ausläuft, hat der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates folgende
Angaben zu übermitteln
1. Name und Rufzeichen des Seeschiffes,
2. Registerstaat des Seeschiffes,
3. Länge und Tiefgang des Seeschiffes,
4. Bestimmungshafen,
5. voraussichtliche Auslaufzeit,
6. voraussichtliche Ankunftszeit im Bestimmungshafen,
7. geplante Route,
8. die korrekten technischen Bezeichnungen der Güter, die entsprechenden Kennziffern der
Vereinten Nationen, soweit vorhanden, die IMO-Gefahrenklassen gemäß dem IMDG-, dem IBC-
und dem IGC-Code, die Mengen dieser Güter und deren jeweilige Lage im Seeschiff und, soweit
die Güter in beweglichen Tanks oder Containern enthalten sind, die Kennzeichen dieser Behälter,
9. Bestätigung, daß sich ein detailliertes Verzeichnis der geladenen Güter und ihrer jeweiligen Lage
im Schiff oder ein entsprechender Stauplan an Bord befindet.
(2) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes, welches von einem Seehafen eines Staates, der
nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ausläuft und einen Seehafen eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder einen Ankerplatz im Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaates anläuft, hat beim
Auslaufen aus dem Verladehafen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in welchem der erste
Bestimmungshafen oder Ankerplatz gelegen ist, die Angaben gemäß der Anlage zu übermitteln. Ändert
sich die Fahrtroute des Seeschiffes nach dem Auslaufen aus dem Verladehafen, so hat der Reeder die
Angaben gemäß der Anlage der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in welchem der neue erste
Bestimmungshafen oder Ankerplatz gelegen ist, unmittelbar nach Festlegung der neuen Fahrtroute zu
übermitteln.