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253_1998 AT

253. Verordnung: Meldewesen in der Seeschiffahrt (Melde-Verordnung)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 253. Verordnung: Meldewesen in der Seeschiffahrt (Melde-Verordnung)

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, wird

verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für österreichische Seeschiffe, die Seehäfen eines Mitgliedstaates der

Europäischen Union anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter

befördern.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1. „gefährliche Güter“: die im IMO-Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen

(IMDG-Code), die in Kapitel 17 des IMO-Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen,

die gefährliche Chemikalien als Massengut befördern (IBC-Code), und die in Kapitel 19 des

IMO-Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut

befördern (IGC-Code), angeführten Güter;

2. „umweltschädliche Güter“: die in Anhang 1 des MARPOL-Übereinkommens angeführten Öle,

die in Anhang 2 des MARPOL-Übereinkommens angeführten schädlichen flüssigen Stoffe und

die in Anhang 3 des MARPOL-Übereinkommens angeführten Schadstoffe.

Pflichten des Kapitäns

§ 3. (1) Gefährliche oder umweltschädliche Güter dürfen nur an Bord genommen werden, wenn dem

Kapitän eine Erklärung vorliegt, in der die korrekten technischen Bezeichnungen der Güter, die

entsprechenden Kennziffern der Vereinten Nationen, soweit vorhanden, die IMO-Gefahrenklassen gemäß

dem IMDG-, dem IBC- und dem IGC-Code, die Mengen dieser Güter und, soweit die Güter in

beweglichen Tanks oder Containern enthalten sind, die Kennzeichen dieser Behälter angegeben sind.

(2) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches in einen Seehafen eines Mitgliedstaates

der Europäischen Union einläuft oder aus einem solchen ausläuft, muß die örtlichen Hilfsdienste für den

Schiffsverkehr, soweit verfügbar, nutzen, oder Lotsen in Anspruch nehmen.

(3) Bei Ereignissen oder Umständen auf See, die geeignet sind, eine Gefahr für die Küste eines

Mitgliedstaates der Europäischen Union hervorzurufen, hat der Kapitän die zuständige Behörde dieses

Mitgliedstaates unverzüglich über die Einzelheiten zu unterrichten und dieser die Angaben gemäß § 4

Abs. 1 zu übermitteln.

(4) Der Kapitän hat eine Prüfliste nach dem Muster der Anlage zu erstellen und sie dem Lotsen und

bei Anforderung auch der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, aus dessen Seehafen er ausläuft oder

in dessen Seehafen er einläuft, zur Verfügung zu stellen. Lotsen an Bord österreichischer Seeschiffe haben

der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn ihnen Mängel

bekannt werden, welche die Manövrierfähigkeit des Seeschiffes beeinträchtigen könnten.

Pflichten des Reeders

§ 4. (1) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes, welches aus einem Seehafen eines Mitgliedstaates

der Europäischen Union ausläuft, hat der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates folgende

Angaben zu übermitteln

1. Name und Rufzeichen des Seeschiffes,

2. Registerstaat des Seeschiffes,

3. Länge und Tiefgang des Seeschiffes,

4. Bestimmungshafen,

5. voraussichtliche Auslaufzeit,

6. voraussichtliche Ankunftszeit im Bestimmungshafen,

7. geplante Route,

8. die korrekten technischen Bezeichnungen der Güter, die entsprechenden Kennziffern der

Vereinten Nationen, soweit vorhanden, die IMO-Gefahrenklassen gemäß dem IMDG-, dem IBC-

und dem IGC-Code, die Mengen dieser Güter und deren jeweilige Lage im Seeschiff und, soweit

die Güter in beweglichen Tanks oder Containern enthalten sind, die Kennzeichen dieser Behälter,

9. Bestätigung, daß sich ein detailliertes Verzeichnis der geladenen Güter und ihrer jeweiligen Lage

im Schiff oder ein entsprechender Stauplan an Bord befindet.

(2) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes, welches von einem Seehafen eines Staates, der

nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ausläuft und einen Seehafen eines Mitgliedstaates der

Europäischen Union oder einen Ankerplatz im Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaates anläuft, hat beim

Auslaufen aus dem Verladehafen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in welchem der erste

Bestimmungshafen oder Ankerplatz gelegen ist, die Angaben gemäß der Anlage zu übermitteln. Ändert

sich die Fahrtroute des Seeschiffes nach dem Auslaufen aus dem Verladehafen, so hat der Reeder die

Angaben gemäß der Anlage der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in welchem der neue erste

Bestimmungshafen oder Ankerplatz gelegen ist, unmittelbar nach Festlegung der neuen Fahrtroute zu

übermitteln.

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