253. Verordnung: Pflanzenschutzverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 Abs. 4, 6, 14 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 17 Abs. 3, 18 Abs. 2, 30 Abs. 3, 38 Abs. 1,
40 Abs. 7 und 42 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, wird – hinsichtlich des § 16 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet
1. Abschnitt
Allgemeines
Registrierung und Autorisierung
§ 1. Die Eintragung in das amtliche Verzeichnis und die Autorisierung zur Verwendung von Pflanzenpässen
sind mit Formblatt nach dem Muster gemäß Anhang 1 zu beantragen.
Erweiterte Registrierung
§ 2. (1) Die Erzeuger der in Abs. 2 angeführten Erzeugnisse oder die Sammel- oder Versandstellen
im Gebiet der Erzeugung sind gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 in das amtliche
Verzeichnis einzutragen.
(2) Erzeugnisse
1. Knollen von Solanum tuberosum L., außer Pflanzkartoffeln;
2. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. sowie ihre Hybriden.
Amtliche Untersuchungen bei Sendungen aus Drittländern
§ 3. Die amtliche Untersuchung (§ 23 Z 2 und § 24 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) kann bei
Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die unter Zollverschluß in
geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht
werden, am Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn dieser für eine unverzügliche bekämpfungstechnische
Behandlung geeignet und entsprechend ausgestattet ist.
Meldung einer Beanstandung
§ 4. (1) Eine Beanstandung, wonach ganze Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen
Gegenständen oder Teile davon mit Herkunft aus Drittländern nicht den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes
1995 entsprechen, ist spätestens am zweiten Arbeitstag nach dem Tag der Beanstandung
und vorzugsweise schneller im Falle einer Zurückweisung
1. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
2. den sonstigen betroffenen amtlichen Stellen
zu melden.
(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 ist an
1. die betroffenen Eintrittstellen,
2. die zentralen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten,
3. die Kommission
weiterzuleiten.
(3) Die Frist gemäß Abs. 1 gilt nicht im Fall eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Vorlage eines
Pflanzengesundheitszeugnisses oder Weiterversendungszeugnisses (§§ 23 Z 1 und 24 Z 1 des Pflanzenschutzgesetzes).
(4) Erhält der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Meldung einer Beanstandung durch
einen anderen Mitgliedstaat, so ist diese Nachricht unverzüglich an die betroffenen amtlichen Stellen
weiterzuleiten.
(5) Die Meldung einer Beanstandung hat mit Formblatt gemäß Anhang 2 zu erfolgen.
2. Abschnitt
Pflanzenpaß
Allgemeines
§ 5. (1) Der Pflanzenpaß besteht aus
1. einem Etikett, das mindestens die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 zu enthalten hat und
2. einem Begleitdokument oder einem Etikett, das mindestens die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 10
zu enthalten hat.
(2) Vorgeschriebene Angaben
1. „EG-Pflanzenpaß“;
2. Code des Mitgliedstaates;
3. Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle;
4. Kennummer des Betriebs;
5. Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie;
6. botanischer Name;
7. Menge;
8. das Kennzeichen „ZP“ für das Geltungsgebiet des Pflanzenpasses und Code des oder der
Schutzgebiete gemäß Anhang 3, in die das Erzeugnis verbracht werden darf;
9. bei Austausch eines Pflanzenpasses die Kennzeichnung „RP“ und Code des ursprünglich registrierten
Erzeugers oder Einführers;
10. bei Erzeugnissen aus Drittländern Name des Ursprungs- oder Versandlandes.
(3) Muster für Etiketten gemäß Abs. 1 sind in Anhang 4 angeführt.
(4) Die Registriernummer (§ 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) wird aus den Angaben
gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4 gebildet.
(5) Die vorgeschriebenen Angaben sind vorzugsweise in gedruckter Form in mindestens einer der
Amtssprachen der Gemeinschaft zu machen. Für die vorgeschriebenen Angaben sind bei vorgedruckten
Pflanzenpässen ausschließlich Großbuchstaben zu verwenden. In allen anderen Fällen sind die Pflanzenpässe
in Großbuchstaben oder ausschließlich in Druckbuchstaben auszufüllen. Die botanischen Namen
der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sind in lateinischen Buchstaben einzutragen. Der Pflanzenpaß
wird ungültig, wenn Angaben darin ohne amtliche Genehmigung geändert oder gestrichen wurden.
(6) Das Etikett darf noch nicht verwendet worden sein und muß aus einem geeigneten Material bestehen.
Das Etikett ist unter der Verantwortung des registrierten Betriebs an den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen
oder anderen Gegenständen, ihrer Verpackung oder ihren Transportfahrzeugen so anzubringen,
daß es nicht wiederverwendet werden kann.
(7) Als Begleitdokument darf jedes im Handelsverkehr üblicherweise verwendete Dokument dienen.
Das Begleitdokument ist nicht erforderlich, wenn die vorgeschriebenen Angaben auf dem Etikett aufscheinen.
Andere als die vorgeschriebenen Angaben, die für Etikettierungszwecke von Bedeutung sind,
können ebenfalls im Begleitdokument angeführt werden, sind jedoch deutlich von den vorgeschriebenen
Angaben zu trennen.
Pflanzenpaß für besondere Zwecke
§ 6. (1) Wurden bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände für eines oder
mehrere Schutzgebiete zugelassen, so sind der oder die Codes dieser Schutzgebiete neben der Abkürzung
„ZP“ („zona protecta“) des Pflanzenpasses einzutragen und anzugeben, daß der Pflanzenpaß für Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgestellt wurde, die für eines oder mehrere Schutzgebiete
zugelassen sind.
(2) Soll für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in Drittländern ein
Pflanzenpaß ausgestellt werden, so ist hiefür ein Pflanzenpaß gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden und darin
der Name des Ursprungs- oder gegebenenfalls des Versandlandes einzutragen.
(3) Soll ein Pflanzenpaß durch einen anderen ersetzt werden (Austauschpaß), so ist der Pflanzenpaß
gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden, wobei der Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers
auf dem Pflanzenpaß neben der Abkürzung „RP“ („replacement passport“) einzutragen ist, die bedeutet,
daß dieser Pflanzenpaß einen anderen ersetzt.
3. Abschnitt
Schutzgebiete
Anerkennung
§ 7. Für die Anerkennung eines Gebiets als Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 77/93/EWG sind
folgende Bedingungen zu erfüllen
1. es sind amtliche Maßnahmen durchzuführen, um zu bestätigen, daß keiner der in den Anhängen
des Pflanzenschutzgesetzes 1995 angeführten Schadorganismen in dem Gebiet endemisch oder
angesiedelt ist, das für diese Organismen als Schutzgebiet anerkannt werden soll;
2. die Maßnahmen gemäß Z 1 sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu überwachen,
der sich hiezu der amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes zu bedienen
hat.
Untersuchungen
§ 8. (1) Die in § 7 Z 1 angeführten Maßnahmen haben zu beinhalten
1. eine Untersuchung über die Biologie des oder der betreffenden Schadorganismen sowie über die
agronomischen Gegebenheiten und die Umwelt in dem entsprechenden Gebiet, wobei geeignete
Analysemethoden einschließlich der Untersuchung des Nährsubstrats, der Beschau von Kulturen
und gegebenenfalls Labortests durchzuführen sind;
2. regelmäßige und systematische Untersuchungen über das Auftreten von Schadorganismen, für die
die Anerkennung eines Gebiets als Schutzgebiet (vorgesehen oder) erfolgt ist; dies hat zu einer
geeigneten Zeit, mindestens aber einmal jährlich zu geschehen;
3. ein System zur Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse.
(2) Die Aufzeichnungen über Untersuchungsverfahren, die Durchführung und die Ergebnisse der
Untersuchungen sind den Sachverständigen gemäß § 41 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zugänglich zu
machen.
(3) Die Untersuchungsverfahren und die Durchführung der Untersuchungen sind der Kommission
gemäß § 39 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 mitzuteilen.
(4) Bei der Durchführung der Untersuchungen gemäß Abs. 1 sind bei tierischen Schadorganismen,
die normalerweise im Freiland angebaute forstwirtschaftliche Kulturen oder Pflanzenerzeugnisse befallen,
außer für Nematoden, die Leitlinien gemäß § 9 zu berücksichtigen.
Leitlinien für Untersuchungen
§ 9. (1) Die Untersuchung gemäß § 8 Abs. 4 ist im betreffenden Gebiet durchzuführen.
(2) Das Untersuchungsverfahren hat auf der Aufzeichnung von Probeflächendaten zu beruhen und
zu umfassen
1. die Einrichtung eines systematisch angelegten Netzes von Beobachtungspunkten, welches das
gesamte Untersuchungsgebiet abdeckt;
2. für jeden Beobachtungspunkt die Aufzeichnung der Nummer und der genauen Längen- und
Breitengrade, Angaben zur Topographie und gegebenenfalls eine Geländebeschreibung.
Erforderlichenfalls sind weitere Informationen zu erheben. Die Beobachtungspunkte können gekennzeichnet
und in eine Landkarte eingetragen werden.
(3) Für die Beurteilung eines Beobachtungspunktes sind folgende Kriterien ausschlaggebend
1. das Gebiet um den Beobachtungspunkt muß ausreichend groß sein, um eine Auswahl dieses
Punktes zu ermöglichen;
2. im allgemeinen muß der Beobachtungspunkt in diesem Gebiet liegen, um eine angemessene Untersuchung
und Beurteilung zu ermöglichen;
3. in Ausnahmefällen können gegebenenfalls andere Beobachtungspunkte ausgewählt werden, beispielsweise
Stellen, an denen die Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen in das betreffende
Gebiet besonders groß ist.
(4) Gegebenenfalls sind meteorologische Daten, insbesondere Niederschlags- und Temperaturwerte,
sowie bodenbedingte Daten aufzuzeichnen. Diese Daten sind vorzugsweise am Beobachtungspunkt zu
sammeln. Sie können aber auch bei einer nahegelegenen Beobachtungsstation erlangt werden, die diese
Variablen regelmäßig mißt. Besondere Vorkommnisse (Trockenheit, starker Regen usw.) sind ebenfalls
zu vermerken.
(5) Die Untersuchung an den Beobachtungspunkten hat mindestens
1. eine repräsentative Anzahl von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen,
2. eine oder mehrere von dem (den) Schadorganismus(en) hauptsächlich befallene Wirtspflanzen
oder Wirtspflanzenerzeugnisse sowie gegebenenfalls auch andere Wirte und
3. eine Beschau zu einem Zeitpunkt, an dem der Befall am stärksten sein dürfte, um festzustellen, ob
Symptome oder Anzeichen für einen Befall durch den oder die betreffenden Schadorganismen
vorhanden sind,
zu umfassen. In Zweifelsfällen sind Proben im Labor zu untersuchen.
(6) Gegebenenfalls sind an den Beobachtungspunkten Fallen aufzustellen, die die betreffenden
Schadorganismen anlocken; Art und Anzahl der Fallen sowie die Fangmethoden haben sich nach der
Schädlingsbiologie zu richten.
(7) Gegebenenfalls können zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, um die in § 7 angeführten
Bedingungen zu erfüllen.
4. Abschnitt
Ausnahmen
Erzeugnisse grenznaher Gebiete
§ 10. Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 über die Einfuhr aus Drittländern gelten
nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften
in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft erwirtschaftet und
abgabenfrei in das Bundesgebiet verbracht werden.
Kleinmengen
§ 11. (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 – ausgenommen jene über das Verbringen
der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete und § 9 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 – gelten nicht für
kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß Abs. 2, wenn sie
dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch
während der Beförderung bestimmt sind.
(2) Kleine Mengen gemäß Abs. 1 sind
1. im internationalen Reiseverkehr mitgeführte, zur Verpflegung der Reisenden und des mitfahrenden
(mitfliegenden) Personals notwendige Lebensmittel sowie Schnittblumen, wenn sie dem persönlichen
Bedarf und nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen (1 Strauß je Person);
2. Waren mit Ursprung in europäischen Ländern und den Ländern des Mittelmeerraumes
a) im Reiseverkehr
– Obst bis zu 15 kg je Person zum Verbrauch während der Reise oder im eigenen Haushalt
und
– abgepackte Erde und abgepacktes Kultursubstrat bis zu 80 Litern je Person zum Verbrauch
im eigenen Haushalt;
b) die nachfolgend genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, wenn sie dem Gebrauch des
Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen, jedoch höchstens die
angeführte Anzahl
– Zimmerpflanzen und Kübelpflanzen ............................................................ 3 Stück
– Balkonpflanzen und Gartenstauden .............................................................. 10 Stück
– Gemüsejungpflanzen .................................................................................... 20 Stück
– Bäume und Sträucher .................................................................................... 3 Stück
– Blumenzwiebeln und Blumenknollen ........................................................... 1 kg
– Christbäume (abgeschnitten) ........................................................................ 1 Stück
– Reisig ............................................................................................................ 1 Handstrauß
– Reisigkränze .................................................................................................. 1 Stück
Verbringung über Drittländer
§ 12. (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 über die Einfuhr aus Drittländern –
ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete – gelten nicht für Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die über das Gebiet eines Drittlands von einem Ort
in der Gemeinschaft zu einem anderen verbracht werden.
(2) Abs. 1 ist nur auf Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen
anzuwenden, die unter Zollverschluß in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten
Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden.
Verbringung durch das Bundesgebiet
§ 13. (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 über die Einfuhr aus Drittländern –
ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände durch die jeweiligen Schutzgebiete – sowie § 9 Abs. 1
des Pflanzenschutzgesetzes gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände,
die über das Bundesgebiet in Drittländer verbracht werden.
(2) Abs. 1 ist nur auf Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen
anzuwenden, die unter Zollverschluß in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten
Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden.
Verbringen forstlicher Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
§ 14. Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 gelten nicht für das Verbringen forstlicher
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 innerhalb des Bundesgebietes.
Sonstige Ausnahmen
§ 15. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen
und sonstigen Gegenständen aus Drittländern auf Antrag auch abweichend von den
Bestimmungen des 4. Abschnitts des Pflanzenschutzgesetz 1995 zu bewilligen, wenn
1. hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Ermächtigung
vorliegt oder
2. sie für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt
werden.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung gemäß Abs. 1 ist beim Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft einzubringen.
(3) Der Antrag hat zu enthalten
1. Name und Anschrift des Empfängers;
2. Bezeichnung und Anschrift der Bezugsquelle;
3. die Menge und Art (Sorte) der zu beziehenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände;
4. Verwendungszweck und Dauer der Ausnahme;
5. Anschriften der Quarantänestationen, allfälliger Lagerorte und Orte, an denen das Material nach
der Quarantäne ausgepflanzt werden soll;
6. Vorschläge für die sachgemäße Entsorgung des Materials;
7. die geplante Eintrittstelle;
8. allenfalls Registriernummer (§ 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 1995).
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat vor der Entscheidung ein Gutachten des
Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft oder der Forstlichen Bundesversuchsanstalt
darüber einzuholen, ob durch die Einfuhr die Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu
befürchten ist.
(5) In der Bewilligung sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die geeignet sind, die Gefahr
der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern.
5. Abschnitt
Gebühren
§ 16. (1) Für Untersuchungen – ausgenommen für Untersuchungen anläßlich der Einfuhr aus Drittländern
– ist eine Grundgebühr von 64 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten je
angefangene halbe Stunde zu entrichten.
(2) Für Untersuchungen anläßlich der Einfuhr aus Drittländern ist keine Gebühr zu entrichten.
(3) Wird eine Untersuchung auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt,
so erhöhen sich die Gebühren um eine Pauschale von 16 Punkten.
(4) Ein Punkt der in den Absätzen 1 und 3 festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von
13,34 S.
(5) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Untersuchungen anfallen, sind – sofern es sich um Bundesbedienstete
handelt – nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen
Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen.
(6) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden
oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50
Groschen aufgerundet.
(7) Die Gebühren für Tätigkeiten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt richten sich nach dem gemäß
§ 138 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, jene für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums
für Landwirtschaft nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft
und landwirtschaftliche Bundesanstalten erlassenen Tarif. Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im
Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind
Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(8) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
(9) Die Gebühren sind Einnahmen des Bundes.
Änderung der Anhänge
§ 17. Die Anhänge des Pflanzenschutzgesetzes 1995 werden nach Maßgabe des Anhangs 5 geändert.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 18. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt
1. Richtlinie 93/50/EWG der Kommission über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter,
nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflanzen bzw. der
Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung (ABl. Nr. L 205 vom 17. August 1993,
S. 22) hinsichtlich des § 2;
2. Richtlinie 94/3/EG der Kommissionen über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer
Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare
Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen (ABl. Nr. L 32 vom 5. Februar 1994, S. 37), hinsichtlich
des § 4;
3. Richtlinie 92/105/EWG der Kommission über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung
bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenständen innerhalb der
Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens über ihre Ausstellung
sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. Nr. L 4 vom 8.
Jänner 1993, S. 22) hinsichtlich der §§ 5 und 6;
4. Richtlinie 92/70/EWG der Kommission mit Einzelheiten zu den für die Anerkennung von
Schutzgebieten in der Gemeinschaft erforderlichen Untersuchungen (ABl. Nr. L 250 vom
29. August 1992, S. 37) hinsichtlich der §§ 7 bis 9;
5. Richtlinie 94/13/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. L 92 vom
9. April 1994, S. 27) hinsichtlich der §§ 10 bis 13;
6. Richtlinie 95/44/EG der Kommission mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie
77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft
oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl.
Nr. L 184 vom 3. August 1995, S. 34) hinsichtlich des § 15;
7. Richtlinien 92/76/EWG, 93/106/EWG, 95/40/EWG, 95/65/EG und 96/15/EG der Kommission
zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen
Risiken (ABl. Nr. L 305 vom 21. Oktober 1992, S. 12, ABl. Nr. L 298 vom 3. Dezember
1993, S. 34, ABl. Nr. 182 vom 2. August 1995, S. 14, ABl. Nr. L 308 vom 21. Dezember 1995,
S. 75, und ABl. Nr. L 70 vom 20. März 1996, S. 35) hinsichtlich des Anhangs 3;
8. Richtlinien 95/41/EWG, 95/66/EG und 96/14/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie
77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung
und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. 182 vom
2. August 1995, S. 17, ABl. Nr. L 308 vom 21. Dezember 1995, S. 77, und ABl. Nr. L 68 vom
19. März 1996, S. 24) hinsichtlich des Anhangs 5.