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253_1994 AT

253. Kundmachung: Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 253. Kundmachung: Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. Nr. 105/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 230/1991) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Angola 10. Jänner 1992

Armenien 23. Juni 1993

Australien 25. September 1991

Belarus 30. September 1992

Benin 12. März 1992

Bulgarien 26. März 1992

Chile 27. Mai 1992

Deutschland 25. August 1993

Estland 21. Oktober 1991

Guinea 17. Juni 1993

Guyana 10. Mai 1993

Litauen 20. November 1991

Mongolei 16. April 1991

Nepal 14. Mai 1991

Polen 7. November 1991

Rumänien 20. Juli 1993

Seychellen 5. Mai 1992

Slowenien 16. Juli 1993

ehem. Sowjetunion 1. Oktober 1991

ehem. Tschechoslowakei 12. März 1991

Ukraine 25. Juli 1991

Zypern 15. April 1992

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten

Staaten: mit Wirksamkeit vom

Slowakei 1. Jänner 1993

Tschechische Republik 1. Jänner 1993

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw Erklärungen abgegeben.

Chile

Unter Anerkennung der Zuständigkeit des Menschenrechtsausschusses zur Entgegennahme und Prüfung der Mitteilungen von Personen versteht die Regierung von Chile, daß sich diese Zuständigkeit auf Handlungen bezieht, die nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls für diesen Staat eingetreten sind, oder jedenfalls auf solche, die nach dem 11. März 1990 begonnen haben.

Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland bringt einen Vorbehalt im Hinblick auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a dahingehend an, daß die Zuständigkeit des Ausschusses nicht für Mitteilungen gilt,

a) die bereits in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft wurden,

b) mit denen eine Rechtsverletzung gerügt wird, die in Ereignissen vor dem Inkrafttreten des Fakultativprotokolls für die Bundesrepublik Deutschland ihren Ursprung hat, oder

c) mit denen eine Verletzung des Artikels 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte gerügt wird, wenn und soweit sich die gerügte Verletzung auf andere als im vorgenannten Pakt garantierte Rechte bezieht.

Polen

Die Republik Polen tritt dem Protokoll unter dem Vorbehalt bei, daß in Fällen, in denen die Sache bereits von einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz geprüft wurde, das in Art. 5 Abs. 2 lit. a genannte Verfahren entfällt.

Rumänien Erklärung

Rumänien vertritt die Auffassung, daß der Ausschuß für Menschenrechte gemäß Artikel 5 Absatz 2 lit. a des Protokolls nicht die Zuständigkeit besitzt, Mitteilungen einer Person zu prüfen, wenn die Angelegenheit bereits vor einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz geprüft wird oder geprüft wurde.

Slowenien Erklärung

„Die Republik Slowenien legt Artikel 1 des Protokolls dahingehend aus, daß der Ausschuß zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen der Jurisdiktion der Republik Slowenien unterstehender Personen zuständig ist, die behaupten, Opfer einer Verletzung der in diesem Pakt anerkannten Rechte durch die Republik Slowenien zu sein, sei es, daß sich eine solche aus Handlungen, Unterlassungen, Entwicklungen oder Ereignissen ergibt, die eintraten, nachdem das Protokoll für die Republik Slowenien in Kraft getreten ist oder aus einer Entscheidung betreffend Handlungen, Unterlassungen, Entwicklungen oder Ereignissen nach diesem Datum."

Vorbehalt

„In bezug auf Artikel 5 Absatz 2 lit. a des Fakultativprotokolls erklärt die Republik Slowenien, daß der Ausschuß für Menschenrechte nicht die Zuständigkeit besitzt, eine Mitteilung einer Person zu prüfen, wenn dieselbe Angelegenheit bereits vor einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz geprüft wird oder behandelt wurde."

ehem. Sowjetunion

Die Sowjetunion anerkennt gem. Art. 1 die Zuständigkeit des Menschenrechtsausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen der Jurisdiktion der Sowjetunion unterstehender Personen in bezug auf Umstände und Ereignisse, die eintraten, nachdem das Protokoll für die Sowjetunion in Kraft getreten ist.

Die Sowjetunion geht von der Annahme aus, daß der Ausschuß eine Mitteilung nur dann behandelt, wenn klargestellt ist, daß dieselbe Angelegenheit nicht bereits vor einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz geprüft wird und die betreffende Person alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsmittel erschöpft hat.

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