253. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert
durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 578/1989, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
soweit es sich um Waren der Anlage B 2
handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten über die Ermächtigung
der Zollämter zur Erteilung von Aus- und
Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form, BGBl.
Nr. 630/1987, zuletzt geändert mit Verordnung
BGBl. Nr. 114/1991, wird wie folgt geändert
1. § 6 entfällt.
2. § 8 lautet
„§ 8. Die Ermächtigung der Zollämter gilt nicht
für
a) die Ausfuhr von Waren der Tarifnummern
bzw. Unternummern 7207 bis 7229, 7302 10
und 7302 20, 7304 bis 7306, 7308, 7312 10,
7313, 7314 20, 7314 30, 7314 41, 7314 42,
7314 49, 7317 und 8607 19 des Zolltarifes mit
Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland
Vereinigte Staaten von Amerika;
b) die Einfuhr von in der Anlage 4 genannten
Waren."
3. Die Anlage 2 (Warenliste in der Ausfuhr) wird wie folgt geändert
4. Die Anlage 3 (Warenliste in der Einfuhr) wird wie folgt geändert
5. Die Anlage 3 b entfällt.
6. Die Anlage 4 (Ausnahmen von der Zollämterermächtigung in der Einfuhr)
wird wie folgt geändert
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1991 in Kraft.