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253_1991 AT

253. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 253. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert

durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 578/1989, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

soweit es sich um Waren der Anlage B 2

handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten über die Ermächtigung

der Zollämter zur Erteilung von Aus- und

Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form, BGBl.

Nr. 630/1987, zuletzt geändert mit Verordnung

BGBl. Nr. 114/1991, wird wie folgt geändert

1. § 6 entfällt.

2. § 8 lautet

„§ 8. Die Ermächtigung der Zollämter gilt nicht

für

a) die Ausfuhr von Waren der Tarifnummern

bzw. Unternummern 7207 bis 7229, 7302 10

und 7302 20, 7304 bis 7306, 7308, 7312 10,

7313, 7314 20, 7314 30, 7314 41, 7314 42,

7314 49, 7317 und 8607 19 des Zolltarifes mit

Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland

Vereinigte Staaten von Amerika;

b) die Einfuhr von in der Anlage 4 genannten

Waren."

3. Die Anlage 2 (Warenliste in der Ausfuhr) wird wie folgt geändert

4. Die Anlage 3 (Warenliste in der Einfuhr) wird wie folgt geändert

5. Die Anlage 3 b entfällt.

6. Die Anlage 4 (Ausnahmen von der Zollämterermächtigung in der Einfuhr)

wird wie folgt geändert

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1991 in Kraft.

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