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253_1990 AT

253. Bundesgesetz: Änderung des Fernmeldeinvestitionsgesetzes (FMIG-Novelle 1990)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 253. Bundesgesetz: Änderung des Fernmeldeinvestitionsgesetzes (FMIG-Novelle 1990)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Fernmeldeinvestitionsgesetz, BGBl. Nr. 312/

1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 320/1987, wird wie folgt geändert

§ 1 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

1. in den Jahren 1964 bis 1990 zur Erweiterung

und Erneuerung des österreichischen Fernsprech-,

Datenvermittlungs-, Fernschreib- und

Funknetzes sowie zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen,

Meßgeräten und Werkzeugen,

zur Durchführung allgemeiner Hochbauvorhaben

für den Fernmeldedienst, zur Errichtung

kombinierter Post- und Fernmeldebauten

und für sonstige Investitionen nach Maßgabe

des Fernmeldeanteils sowie ab dem Jahr 1988

zur Durchführung von Hochbauvorhaben für

den Post- und den Postautodienst bei den

hiefür in Frage kommenden Unternehmungen

Bestellungen im Höchstausmaß von

154750 Millionen Schilling, zu vergeben,

davon 1650 Millionen Schilling für Hochbauvorhaben

für den Post- und den Postautodienst;

2. in den Jahren 1991 bis 1995 zur Durchführung

der in Z 1 genannten Vorhaben bei den hiefür

in Frage kommenden Unternehmungen Bestellungen

im Höchstausmaß von 72000 Millionen

Schilling zu vergeben; im Rahmen

dieser Quote dürfen die Bestellungen zur

Durchführung von Hochbauvorhaben für den

Post- und den Postautodienst den Höchstbetrag

von 4400 Millionen Schilling nicht

überschreiten."

Artikel II

§ 2 Abs. 1 ist mit 31. Dezember 1991 befristet.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut.

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