253. Bundesgesetz: Änderung des Fernmeldeinvestitionsgesetzes (FMIG-Novelle 1990)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Fernmeldeinvestitionsgesetz, BGBl. Nr. 312/
1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 320/1987, wird wie folgt geändert
§ 1 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
1. in den Jahren 1964 bis 1990 zur Erweiterung
und Erneuerung des österreichischen Fernsprech-,
Datenvermittlungs-, Fernschreib- und
Funknetzes sowie zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen,
Meßgeräten und Werkzeugen,
zur Durchführung allgemeiner Hochbauvorhaben
für den Fernmeldedienst, zur Errichtung
kombinierter Post- und Fernmeldebauten
und für sonstige Investitionen nach Maßgabe
des Fernmeldeanteils sowie ab dem Jahr 1988
zur Durchführung von Hochbauvorhaben für
den Post- und den Postautodienst bei den
hiefür in Frage kommenden Unternehmungen
Bestellungen im Höchstausmaß von
154750 Millionen Schilling, zu vergeben,
davon 1650 Millionen Schilling für Hochbauvorhaben
für den Post- und den Postautodienst;
2. in den Jahren 1991 bis 1995 zur Durchführung
der in Z 1 genannten Vorhaben bei den hiefür
in Frage kommenden Unternehmungen Bestellungen
im Höchstausmaß von 72000 Millionen
Schilling zu vergeben; im Rahmen
dieser Quote dürfen die Bestellungen zur
Durchführung von Hochbauvorhaben für den
Post- und den Postautodienst den Höchstbetrag
von 4400 Millionen Schilling nicht
überschreiten."
Artikel II
§ 2 Abs. 1 ist mit 31. Dezember 1991 befristet.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut.