253. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.
Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 231/1988 und der Kundmachung BGBl.
Nr. 429/1988 wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 4 lautet
„(4) Ausländer, die Konzert- oder Bühnenkünstler
oder Angehörige der Berufsgruppen Artisten,
Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder
Musiker sind, dürfen
a) einen Tag oder
b) zur Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung,
einer Vorstellung, einer laufenden
Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlifesendung
drei Tage
ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden.
Die Beschäftigung ist vom Veranstalter bzw.
Produzenten am Tag der Arbeitsaufnahme dem
zuständigen Arbeitsamt anzuzeigen."
2. Nach § 4 wird folgender § 4 a samt Überschrift
eingefügt
„Ausländische Künstler
§ 4 a. (1) Für einen Ausländer, dessen unselbständige
Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der
künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, darf die
Beschäftigungsbewilligung auch bei Fehlen der
Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 nur versagt
werden, wenn die Beeinträchtigung der durch
dieses Bundesgesetz geschützten öffentlichen Interessen
unverhältnismäßig schwerer wiegt als die
Beeinträchtigung der Freiheit der Kunst des Ausländers.
(2) Bei der Abwägung gemäß Abs. 1 ist insbesondere
darauf Bedacht zu nehmen, daß durch die
Versagung der Beschäftigungsbewilligung dem
Ausländer eine zumutbare Ausübung der Kunst im
Ergebnis nicht unmöglich gemacht wird. Dabei
darf weder ein Urteil über den Wert der künstlerischen
Tätigkeit, deren unselbständige Ausübung
beantragt wurde, noch über die künstlerische Qualität
des Künstlers, für den die Beschäftigungsbewilligung
beantragt wurde, maßgebend sein.
(3) Die Voraussetzung der künstlerischen Tätigkeit
des Ausländers im Sinne des Abs. 1 ist bei
begründeten Zweifeln glaubhaft zu machen."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1989 in
Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.