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253_1989 AT

253. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 253. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.

Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 231/1988 und der Kundmachung BGBl.

Nr. 429/1988 wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 4 lautet

„(4) Ausländer, die Konzert- oder Bühnenkünstler

oder Angehörige der Berufsgruppen Artisten,

Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder

Musiker sind, dürfen

a) einen Tag oder

b) zur Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung,

einer Vorstellung, einer laufenden

Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlifesendung

drei Tage

ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden.

Die Beschäftigung ist vom Veranstalter bzw.

Produzenten am Tag der Arbeitsaufnahme dem

zuständigen Arbeitsamt anzuzeigen."

2. Nach § 4 wird folgender § 4 a samt Überschrift

eingefügt

„Ausländische Künstler

§ 4 a. (1) Für einen Ausländer, dessen unselbständige

Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der

künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, darf die

Beschäftigungsbewilligung auch bei Fehlen der

Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 nur versagt

werden, wenn die Beeinträchtigung der durch

dieses Bundesgesetz geschützten öffentlichen Interessen

unverhältnismäßig schwerer wiegt als die

Beeinträchtigung der Freiheit der Kunst des Ausländers.

(2) Bei der Abwägung gemäß Abs. 1 ist insbesondere

darauf Bedacht zu nehmen, daß durch die

Versagung der Beschäftigungsbewilligung dem

Ausländer eine zumutbare Ausübung der Kunst im

Ergebnis nicht unmöglich gemacht wird. Dabei

darf weder ein Urteil über den Wert der künstlerischen

Tätigkeit, deren unselbständige Ausübung

beantragt wurde, noch über die künstlerische Qualität

des Künstlers, für den die Beschäftigungsbewilligung

beantragt wurde, maßgebend sein.

(3) Die Voraussetzung der künstlerischen Tätigkeit

des Ausländers im Sinne des Abs. 1 ist bei

begründeten Zweifeln glaubhaft zu machen."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1989 in

Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

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