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253_1988 AT

253. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 253. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Deutsche

Demokratische Republik, in dem Wunsche, die

Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf

dem Gebiet des Umweltschutzes zu fördern,

und entschlossen, entsprechend den Zielen und

Grundsätzen, wie sie in den Resolutionen der im

Jahre 1972 in Stockholm abgehaltenen Konferenz

der Vereinten Nationen über die menschliche

Umwelt und in der Schlußakte der Konferenz über

Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (Helsinki,

1975) festgehalten sind, für den bestmöglichen

Schutz der Umwelt in den beiden Staaten zu

sorgen,

sind übereingekommen, den folgenden Vertrag

zu schließen

Artikel 1

Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Umweltschutzes fördern und

ihre Bestrebungen auf die Lösung der beide Seiten

interessierenden und von ihnen als vorrangig

bezeichneten Fragen konzentrieren.

Artikel 2

1. Die Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 1

erfolgt insbesondere durch

a) Austausch von Erfahrungen auf den Gebieten

der Planung und Organisation des Umweltschutzes

und der Umweltgestaltung sowie

der einschlägigen angewandten Forschung;

b) Austausch von Experten und anderen auf

dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Personen

zum Zwecke der gegenseitigen Information

und Weiterbildung;

c) Austausch von in einem der beiden Vertragsstaaten

erscheinenden wissenschaftlichen

Veröffentlichungen, Fachzeitschriften, Gesetzestexten

sowie sonstigen für den Umweltschutz

maßgebenden Vorschriften und Richtlinien;

d) Teilnahme an fachwissenschaftlichen Veranstaltungen,

die in einem der beiden Vertragsstaaten

durchgeführt werden.

2. Die Vertragsstaaten werden ihre auf dem

Gebiet des Umweltschutzes tätigen Institutionen

zur Zusammenarbeit und zu gegenseitigen Einladungen

ermutigen und diese fördern.

Artikel 3

Im Falle der Entsendung von Experten und

anderen auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen

Personen trägt die entsendende Seite die Reisekosten.

Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten

einschließlich der Kosten für die mit

dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen

innerhalb des Gastlandes.

Artikel 4

Zur Durchführung dieses Vertrages werden

abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten

durch die zuständigen Behörden Arbeitspläne mit

einer Geltungsdauer von jeweils drei Jahren vereinbart.

In diesen Arbeitsplänen sind unter Beachtung

der Grundsätze der Ausgewogenheit und des

gegenseitigen Nutzens auch nähere Vereinbarungen

über den Austausch von Experten, wie über

Umfang, Aufenthaltsdauer und Bedingungen —

insbesondere finanzieller Art — der Aufnahme im

Gastland zu treffen.

Artikel 5

Die Vertragsstaaten bemühen sich, in ihren

gegenseitigen Beziehungen im Rahmen dieses Vertrages

die weitere Entwicklung des Völkerrechts im

Bereich des Umweltschutzes zu berücksichtigen.

Artikel 6

Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren

abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich

jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht einer

der Vertragsstaaten diesen Vertrag spätestens sechs

Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem

Wege kündigt.

Artikel 7

1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation.

2. Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten

Monats, der auf den Monat des Austausches der

Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 24. Oktober 1985

in zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Steyrer m. p.

Für die Deutsche Demokratische Republik

Reichelt m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 7. April 1988 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 mit 1. Juli

1988 in Kraft.

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