253. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Deutsche
Demokratische Republik, in dem Wunsche, die
Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf
dem Gebiet des Umweltschutzes zu fördern,
und entschlossen, entsprechend den Zielen und
Grundsätzen, wie sie in den Resolutionen der im
Jahre 1972 in Stockholm abgehaltenen Konferenz
der Vereinten Nationen über die menschliche
Umwelt und in der Schlußakte der Konferenz über
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (Helsinki,
1975) festgehalten sind, für den bestmöglichen
Schutz der Umwelt in den beiden Staaten zu
sorgen,
sind übereingekommen, den folgenden Vertrag
zu schließen
Artikel 1
Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Umweltschutzes fördern und
ihre Bestrebungen auf die Lösung der beide Seiten
interessierenden und von ihnen als vorrangig
bezeichneten Fragen konzentrieren.
Artikel 2
1. Die Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 1
erfolgt insbesondere durch
a) Austausch von Erfahrungen auf den Gebieten
der Planung und Organisation des Umweltschutzes
und der Umweltgestaltung sowie
der einschlägigen angewandten Forschung;
b) Austausch von Experten und anderen auf
dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Personen
zum Zwecke der gegenseitigen Information
und Weiterbildung;
c) Austausch von in einem der beiden Vertragsstaaten
erscheinenden wissenschaftlichen
Veröffentlichungen, Fachzeitschriften, Gesetzestexten
sowie sonstigen für den Umweltschutz
maßgebenden Vorschriften und Richtlinien;
d) Teilnahme an fachwissenschaftlichen Veranstaltungen,
die in einem der beiden Vertragsstaaten
durchgeführt werden.
2. Die Vertragsstaaten werden ihre auf dem
Gebiet des Umweltschutzes tätigen Institutionen
zur Zusammenarbeit und zu gegenseitigen Einladungen
ermutigen und diese fördern.
Artikel 3
Im Falle der Entsendung von Experten und
anderen auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen
Personen trägt die entsendende Seite die Reisekosten.
Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten
einschließlich der Kosten für die mit
dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen
innerhalb des Gastlandes.
Artikel 4
Zur Durchführung dieses Vertrages werden
abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten
durch die zuständigen Behörden Arbeitspläne mit
einer Geltungsdauer von jeweils drei Jahren vereinbart.
In diesen Arbeitsplänen sind unter Beachtung
der Grundsätze der Ausgewogenheit und des
gegenseitigen Nutzens auch nähere Vereinbarungen
über den Austausch von Experten, wie über
Umfang, Aufenthaltsdauer und Bedingungen —
insbesondere finanzieller Art — der Aufnahme im
Gastland zu treffen.
Artikel 5
Die Vertragsstaaten bemühen sich, in ihren
gegenseitigen Beziehungen im Rahmen dieses Vertrages
die weitere Entwicklung des Völkerrechts im
Bereich des Umweltschutzes zu berücksichtigen.
Artikel 6
Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren
abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich
jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht einer
der Vertragsstaaten diesen Vertrag spätestens sechs
Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem
Wege kündigt.
Artikel 7
1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation.
2. Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten
Monats, der auf den Monat des Austausches der
Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 24. Oktober 1985
in zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Steyrer m. p.
Für die Deutsche Demokratische Republik
Reichelt m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 7. April 1988 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 mit 1. Juli
1988 in Kraft.