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253_1987 AT

253. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 253. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr

Auf Grund der §§ 12 und 13 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Für die Ausfuhr der in der Anlage 1 dieser

Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland

Österreich und Bestimmungsland Vereinigte

Staaten von Amerika wird für die Zeit vom 26. Juni

1987 bis 30. Juni 1987 nach Maßgabe der Anlage 1

ein mengenmäßiges Ausfuhrkontingent festgelegt.

Im Rahmen dieses Kontingents werden Ausfuhrbewilligungen

nach Maßgabe der nachstehenden

Bestimmungen erteilt.

(2) Für die Ausfuhr der dieser Verordnung

unterliegenden Waren ist weiters ein amtlich aufgelegtes

Formular gemäß Anlage 2 der Verordnung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe und

Industrie über die Festlegung von Warenkontingenten

in der Ausfuhr, BGBl. Nr. 110/1986, in

dreifacher Ausfertigung erforderlich. Das Zollamt

hat die Ausfuhr in dem dafür vorgesehenen Feld zu

bestätigen.

(3) Der Ursprung der Ware in Österreich ist

durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses im Sinne

des § 4 Abs. 6 des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, nachzuweisen.

§ 2. Die Verteilung des Kontingents erfolgt nach

den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes

1984. Das Kontingent wird erstmalig auf der

Grundlage aller am 26. Juni 1987 vorliegenden

Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig

sind, unter den Antragstellern, die für sich oder

ihre Konzernunternehmungen in der Zeit vom

1. Oktober 1984 bis 31. Dezember 1985 getätigte

Ausfuhren von in der Anlage 1 genannten Waren

mit Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland

Vereinigte Staaten von Amerika nachweisen,

verteilt. Zum Nachweis der Ausfuhr ist von den

Antragstellern mit dem Antrag dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten insbesondere

ein mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung oder

einer Aufgabebestätigung eines öffentlichen Verkehrsunternehmens

versehenes Blatt 2 der Ausfuhrerklärung

vorzulegen.

§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers

vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.

Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene

Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingent Deckung,

sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu

befriedigen.

(2) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2 enthaltene

Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen

Kontingents, bleibt jedoch die Gesamtmenge der

gemäß § 2 nachgewiesenen Lieferungen unter der

Höhe des Kontingents, ist der den nachgewiesenen

Lieferungen entsprechende Teil des Kontingents

unter die Antragsteller nach Maßgabe der nachgewiesenen

Lieferungen aufzuteilen. Der verbleibende

Rest des Kontingents ist durch die nicht

durch nachgewiesene Lieferungen abgedeckte

Gesamtmenge der Anträge zu dividieren und

gemäß dem sich so ergebenden Quotienten auf jene

Antragsteller aufzuteilen, die in ihren Anträgen

auch nicht durch nachgewiesene Lieferungen abgedeckten

Mengen beansprucht haben.

(3) Übersteigt nicht nur die in den Anträgen

nach § 2 enthaltene Gesamtmenge, sondern auch

die Gesamtmenge der gemäß § 2 nachgewiesenen

Lieferungen die Höhe des jeweiligen Kontingents,

ist das Kontingent durch die Summe der nachgewiesenen

Lieferungen zu dividieren und gemäß

dem sich so ergebenden Quotienten auf die Antragsteller

nach Maßgabe der von ihnen jeweils nachgewiesenen

Lieferungen aufzuteilen.

§ 4. Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen

Verteilung nach den §§ 2 und 3 nicht erschöpft,

werden nach dem 26. Juni 1987 einlangende

Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens

berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft

ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen

Tag eingelangt sind und die zusammen den noch

nicht zugeteilten Rest des Kontingents übersteigen,

ist dieser Rest durch die Zahl der Anträge zu dividieren.

Sodann sind jene Anträge, deren Höhe den

sich nach dem zweiten Satz ergebenden Quotienten

nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen.

Der verbleibende Rest des Kontingents ist

neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge

zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden

Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen.

Überschreiten schließlich sämtliche Anträge

den Quotienten, ist das Kontingent bzw. dessen

Rest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents

sind nach Ausnützung oder nach Ablauf

der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten zu

übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen,

die auf das entsprechende Kontingent der

Anlage 1 dieser Verordnung angerechnet wurden,

festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt

wurden, ist die nicht ausgenützte Menge

dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und

nach Maßgabe des § 4 zur Verteilung zu bringen.

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