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253_1986 AT

253. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 269 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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BGBlPdf 253. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 269 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 4. März 1986, G 146/84-8, der Bundesregierung

zugestellt am 23. April 1986, den Beistrich

nach dem Klammerausdruck „(der Witwer)" und

die Wortfolge „wenn keine anspruchsberechtigte

Witwe (kein anspruchsberechtigter Witwer) vorhanden

ist," im § 269 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1986 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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