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253. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 253. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz StGBl. Nr. 90/1918 über das

Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von

geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller

Bedeutung in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 80/1923, 533/1923 (Denkmalschutzgesetz),

282/1958, 92/1959 (EGVG-Novelle), 389/1973

(Bundesministeriengesetz 1973) und 422/1974

(Strafrechtsanpassungsgesetz) wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift des Gesetzes wird erweitert,

daß sie zu lauten hat: „Bundesgesetz über das Verbot

der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher,

künstlerischer oder sonstiger kultureller

Bedeutung (Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut —

AusfVKG)".

2. § 1 erhält die Überschrift „Gegenstände des

Ausfuhrverbots" und hat zu lauten

„§ 1. (1) Die Ausfuhr von Gegenständen von

geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller

Bedeutung (Kulturgut) ist verboten, wenn die

Aufbewahrung dieser Gegenstände im Inland dieser

Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse

gelegen ist. Als Ausfuhr im Sinne dieses Gesetzes ist

jede Verbringung über die österreichische Staatsgrenze

zu verstehen.

(2) Die Bedeutung kann den in Abs. 1 genannten

Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch

aus der Beziehung zu anderen beweglichen oder

unbeweglichen Gegenständen entstehen. Die

Bestimmungen für Kulturgut gelten daher auch für

Bruchstücke gleichermaßen wie für eine Mehrheit

von Gegenständen (wie etwa Gruppen, Sammlungen,

Einrichtungen, Bibliotheken oder Archivkörper

usw.) oder Teile einer solchen Mehrheit, wenn

diesen allenfalls auch nur wegen ihres geschichtlichen,

künstlerischen oder sonstigen kulturellen

Zusammenhanges eine derartige Bedeutung

zukommt. Dies gilt auch dann, wenn diese Gegenstände

an verschiedenen Orten verwahrt werden

oder im Eigentum verschiedener Personen stehen.

(3) Das öffentliche Interesse an der Aufbewahrung

eines Kulturgutes im Inland gilt — soweit

nicht die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 zum

Tragen kommen — so lange als gegeben (öffentliches

Interesse kraft gesetzlicher Vermutung), als

nicht das Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme

auf die diesbezüglichen wissenschaftlichen

Erkenntnisse sowie auch auf den inländischen

Bestand an Kulturgut über Antrag des Eigentümers

mit Bescheid das Gegenteil festgestellt oder eine

Bestätigung (§ 3 Abs. 3) ausgestellt hat, daß die

Aufbewahrung des Kulturgutes im Inland nicht im

öffentlichen Interesse gelegen ist. Das Bundesdenkmalamt

kann auch von Amts wegen mit Bescheid

feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Aufbewahrung

eines Kulturgutes im Inland tatsächlich

gegeben ist."

3. § 2 erhält die Überschrift „Ausnahmen vom

Ausfuhrverbot" und hat zu lauten

„§ 2. (1) Die Werke lebender Künstler und solcher

Künstler, seit deren Tod noch nicht 20 Jahre

vergangen sind, sind vom Verbot des § 1 ausgenommen.

(2) Soweit es sich um Kulturgut (ausgenommen

Archivalien) handelt, das im Inland in einem so

großen Ausmaß vorhanden ist, daß bei einem üblichen

zu erwartenden Umfang der Ausfuhr eine

wesentliche Beeinträchtigung der Vielzahl und der

Vielfalt des Kulturgutes im Inland in absehbarer

Zeit nicht zu befürchten ist, und das durch besondere

Merkmale wie Form, Material, Verwendungszweck,

Alter, Herkunft und allenfalls auch (annähernden)

Wert als abgrenzbare Arten von Kulturgut

(Warengruppen) umschrieben werden kann,

kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

mit Verordnung feststellen, daß die Aufbewahrung

von Gegenständen dieser Warengruppen

im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen

ist.

(3) Der Nachweis, daß es sich um Gegenstände

im Sinne der Abs. 1 und 2 handelt, obliegt dem an

der Ausfuhr Interessierten.

(4) Zur Erleichterung dieses Nachweises gemäß

Abs. 3 können Personen, die zur Ausübung eines

Gewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 1 oder 6

GewO 1973 berechtigt sind und dies dem Bundesdenkmalamt

nachgewiesen haben, für Kulturgut,

das sie im Rahmen ihres Gewerbebetriebes verkaufen

(oder wegen eines getätigten Verkaufes ins

Ausland ausführen), dem Käufer (oder für den

eigenen Bedarf) in Verbindung mit der Rechnung

über den Verkauf eine auf den Tag der Ausstellung

abgestellte, für die Organe der Zollverwaltung

bestimmte Erklärung verfassen, die insbesondere

sämtliche Angaben enthält, aus denen hervorgeht,

ob und warum es sich um Kulturgut handelt, dessen

Ausfuhr aus den Gründen der Abs. 1 oder 2

gestattet ist. Von diesen Erklärungen ist binnen

zweier Wochen nach Ausstellung dem Bundesdenkmalamt

vom Aussteller eine Zweitschrift zu

übermitteln. Personen, die innerhalb der letzten

fünf Jahre auf Grund dieses Gesetzes (§ 12)

gerichtlich verurteilt wurden, sind nicht befugt,

eine solche Erklärung zu verfassen. Soweit Berechtigte

für die Verfassung von Erklärungen nicht in

der Lage oder willens sind, den hiefür erforderlichen

fachlichen oder organisatorischen Anforderungen

zu entsprechen, kann das Bundesdenkmalamt

diesen Personen durch Bescheid diese Berechtigung

für eine gewisse Zeit oder auf Dauer aberkennen;

in diesen Verfahren kommt auch der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft Parteistellung

zu.

(5) Kulturgut, das den Beschränkungen des

Denkmalschutzgesetzes unterliegt (unter Denkmalschutz

steht), unterliegt auf jeden Fall — ungeachtet

auch der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 —

dem Verbot dieses Bundesgesetzes.

(6) Als Wert im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt

stets der im Inland voraussichtlich erzielbare höchste

Verkaufspreis an Letztkäufer (Verkehrswert)."

4. § 3 erhält die Überschrift „Bewilligung der

Ausfuhr, Bestätigung über Ausfuhrfreiheit" und hat

zu lauten

„§ 3. (1) Das Bundesdenkmalamt kann in besonders

berücksichtigungswürdigen Fällen die Ausfuhr

von Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland im

öffentlichen Interesse gelegen ist, bewilligen.

(2) Als besonders berücksichtigungswürdig im

Sinne des Abs. 1 sind Fälle anzusehen, bei denen

bei Abwägung der vom Antragsteller vorgebrachten

oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe

gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufbewahrung

des Kulturgutes im Inland erstere

Gründe wesentlich überwiegen und überdies eine

wesentliche Beeinträchtigung der Vielzahl und der

Vielfalt des Kulturgüterbestandes im Inland durch

die beantragte Ausfuhr nicht zu befürchten ist. Die

Ausfuhr von hochrangigem Kulturgut kann nur in

außergewöhnlich gelagerten Fällen (etwa nachgewiesene

Notlage des Eigentümers) gestattet werden.

Als hochrangig werden vor allem seltene Einzelstücke

von internationalem Rang anzusehen

sein, aber auch Kulturgut von außergewöhnlicher

Bedeutung für die künstlerische, geschichtliche

oder sonstige kulturelle (auch lokale) Entwicklung

bzw. den (auch lokalen) Bestand an Kulturgut in

Österreich. Der Nachweis des Zutreffens der für

eine Ausfuhr geltend gemachten Gründe obliegt

dem Antragsteller. Der Antragsteller ist nicht

berechtigt, Gründe geltend zu machen, die nicht

ihn oder den Eigentümer oder den Erwerber, sondern

lediglich andere, dritte Personen betreffen. Im

stattgebenden Bescheid ist demgemäß jene Person,

die zur Ausfuhr (im eigenen oder fremden Namen)

berechtigt ist, ausdrücklich festzustellen.

(3) Handelt es sich um einen Gegenstand, dessen

Aufbewahrung im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes

tatsächlich nicht im öffentlichen Interesse

gelegen ist (§ 1 Abs. 3) oder bei dem es sich überhaupt

nicht um Kulturgut im Sinne der Definition

gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz handelt, so kann vom

Bundesdenkmalamt über diesen Umstand eine

Bestätigung ausgestellt werden. Ein Rechtsanspruch

auf Ausstellung einer solchen Bestätigung

besteht nicht. Ein Antrag auf Bewilligung der Ausfuhr

gemäß Abs. 1 umfaßt zugleich auch den

Antrag auf allfällige Ausstellung einer Bestätigung

im Sinne des vorliegenden Absatzes."

5. Nach § 3 sind nachfolgende §§ 4 bis 9 einzufügen

„Antragsberechtigte, Parteien

§ 4. Antragsberechtigt für Bewilligungen und

Bestätigungen gemäß § 3 ist neben jeder anderen

gemäß § 8 AVG 1950 als Partei anzusehenden Person

auf jeden Fall auch derjenige, der den Gegenstand

als befugter Gewerbsmann im Rahmen eines

Handelsgewerbes (etwa auch als Kommissionär) zu

verkaufen beabsichtigt. In Verfahren gemäß § 1

Abs. 3 zur bescheidmäßigen Feststellung des öffentlichen

Interesses kommt nur dem Eigentümer

(jedem Miteigentümer) Parteistellung zu.

Ersatzkauf

§ 5. (1) Erklärt sich im Falle des Vorliegens eines

Antrages auf Ausfuhr (§ 3 Abs. 1 und 2) eine Person

rechtsverbindlich unter gleichzeitiger Hinterlegung

einer Sicherstellung in Höhe von 10% des

erklärten Kaufpreises gegenüber dem Bundesdenkmalamt

bereit, das Kulturgut um den inländischen

Verkehrswert (oder um 80% des ausländischen

Verkehrswertes, falls dieser Betrag höher ist) zu

kaufen (wobei die Bezahlung bis längstens drei

Monate nach Kaufabschluß fällig wäre), so können

wirtschaftliche Gründe im Verfahren über die

Bewilligung der Ausfuhr nicht berücksichtigt werden.

Dem Bundesdenkmalamt kommt — außer in

den Fällen des Abs. 2 — keine Verpflichtung zu,

allfällige Kaufinteressenten zu suchen oder zu verständigen.

(2) Im Falle eines Antrages auf Ausfuhrgenehmigung

eines hochrangigen (§ 3 Abs. 2) Kulturgutes

hat das Bundesdenkmalamt binnen sechs Wochen

nach Einlangen des Antrages den Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung sowie die Landeshauptleute

und die Landesmuseen, bei sakraler

Kunst auch die je nach Darstellung in Betracht

kommenden zentralen (staatskirchenrechtlichen)

Vertretungen der gesetzlich anerkannten Kirchen

und Religionsgesellschaften vom Vorliegen des

Antrages mit dem Hinweis, allfällige Kaufanbote

längstens drei Monate nach erfolgter Verständigung

zu stellen, in Kenntnis zu setzen. Die Kaufanbote

sind dem Antragsteller vom Bundesdenkmalamt

mitzuteilen. Bund und Länder müssen keine

Sicherstellung hinterlegen. Aus den Bestimmungen

dieses Absatzes erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.

(3) Die Frist zur Entscheidung gemäß § 73 AVG

1950 verlängert sich im Falle des Vorliegens von

Umständen gemäß Abs. 1 oder 2 auf ein Jahr.

Erlöschen der Bewilligungen, Bestätigungen und

Bescheide

§ 6. Bewilligungen für eine Ausfuhr gemäß § 3

und § 7 verlieren drei Jahre nach Ausstellung ihre

Rechtswirksamkeit. Das gleiche gilt auch für

Bescheide gemäß § 1 Abs. 3 und Bestätigungen

gemäß § 3 Abs. 3, in denen festgestellt wurde, daß

die Aufbewahrung eines Gegenstandes im Inland

nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist. Verlängerungen

um jeweils ein Jahr sind über entsprechenden

Antrag möglich.

Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr und

der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr

§ 7. (1) Sollen Gegenstände, die dem Verbot dieses

Bundesgesetzes unterliegen, nur vorübergehend

ausgeführt werden (wie etwa als Leihgaben für

Ausstellungen, für Zwecke der Restaurierung oder

wissenschaftlicher Studien, für persönliche Bedürfnisse

des Eigentümers im Falle vorübergehender

Auslandsaufenthalte usw.), so kann vom Bundesdenkmalamt

(allenfalls auch unter Außerachtlassung

einer Interessenabwägung) eine Genehmigung

zur vorübergehenden Ausfuhr erteilt werden, wenn

die (auch vom konservatorischen Standpunkt aus)

unversehrte Rückkehr des Gegenstandes ins Inland

als gesichert angenommen werden kann. Aus diesem

Grund ist die Genehmigung zur vorübergehenden

Ausfuhr einer Mehrheit von Gegenständen (§ 1

Abs. 2 zweiter Satz) im allgemeinen nur so weit

möglich, daß der größere Teil dieser Mehrheit im

Inland verbleibt. Die Genehmigung kann auf längstens

drei Jahre (bei Archivalien sechs Monate)

erteilt werden; eine zweimalige (bei Archivalien

einmalige) Verlängerung um weitere drei Jahre (bei

Archivalien sechs Monate) ist möglich. Soweit es

sich nicht um Kulturgut handelt, das im Eigentum

des Bundes oder eines Landes oder einer Gemeinde

steht, und der Eigentümer zugleich Antragsteller

ist, kann das Bundesdenkmalamt eine Genehmigung

zur vorübergehenden Ausfuhr zum Zweck

der Sicherung der Rückkehr des Gegenstandes an

die Erlegung einer Kaution bis zur doppelten Höhe

des (im Inland oder Ausland) möglicherweise

erzielbaren höchsten Verkaufspreises an Letztkäufer

binden, wenn anders im Anlaßfall eine gesicherte

Rückführung nicht gewährleistet erscheint.

Die gesicherte Rückführung kann auch durch

andere Auflagen gesichert werden. Die Rückführung

des Kulturgutes ins Inland ist dem Bundesdenkmalamt

binnen vier Wochen nachzuweisen. Im

Fall der nicht rechtzeitigen Rückführung des Kulturgutes,

für das Kaution erlegt wurde, kann die

Kaution für verfallen erklärt werden, vor allem

dann, wenn nicht Schuldlosigkeit des Ausführenden

an der nicht rechtzeitigen Rückführung von

diesem nachgewiesen oder wenigstens glaubhaft

gemacht werden kann. Die verfallene Kaution ist

für den Ankauf von Kulturgut für die Sammlungen

des Bundes zweckgebunden.

(2) Sollen Gegenstände, die dem Verbot dieses

Bundesgesetzes im Inland unterliegen würden, aus

den in Abs. 1 genannten Gründen oder aus Gründen

des Verkaufs vorübergehend ins Inland

gebracht werden, so ist vom Bundesdenkmalamt

die künftige Ausfuhr dieser Gegenstände zu gestatten.

Die längste hiebei in Betracht kommende Frist

zur Wiederausfuhr beträgt fünf Jahre nach Einfuhr,

eine zweimalige Verlängerung um jeweils höchstens

fünf Jahre ist möglich. Eine Genehmigung im

Sinne des Rechtsanspruches dieses Abatzes kann

nur erteilt werden, wenn der Antrag spätestens

innerhalb von sechs Monaten nach Einfuhr des

Gegenstandes ins Inland gestellt wird, wenn der

Antragsteller überdies nachzuweisen vermag, daß

sich der Gegenstand bis dahin im Ausland befunden

hat und keinerlei Verdachtsgründe vorliegen,

daß der Gegenstand entweder entgegen den

Bestimmungen dieses Gesetzes oder lediglich auf

Grund einer Genehmigung gemäß Abs. 1 ins Ausland

verbracht worden war.

(3) Kulturgut, das im Rahmen der zollgesetzlichen

Vorschriften nicht im freien Verkehr sondern

in Form des gebundenen Verkehrs (Lagerverkehr,

Anweisungsverfahren) oder des Vormerkverkehrs

eingeführt wurde, unterliegt während der Zeit des

aufrechten Fortbestandes dieses Verfahrens —

höchstens aber auf die Dauer von vier Jahren nach

erfolgter Einfuhr — nicht dem Verbot der Ausfuhr

im Sinne dieses Bundesgesetzes, es sei denn, es handelt

sich um Kulturgut, das entgegen den Bestimmungen

dieses Gesetzes oder mit einer Genehmi-

gung gemäß Abs. 1 ins Ausland verbracht worden

war. Die Nämlichkeit des auszuführenden mit dem

eingeführten Kulturgut muß im Zeitpunkt der Ausfuhr

gesichert sein.

(4) Abweichend von den Bestimmungen der

Abs. 1 und 2 können vom Bundesdenkmalamt zum

Zwecke der Einrichtung österreichischer staatlicher

Vertretungsbehörden im Ausland sowie von Kulturinstituten

(einschließlich der Wohnungen der

dort tätigen österreichischen Beamten), von ausländischen

staatlichen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten

im Inland sowie für museale Zwecke

im Inland und Ausland Genehmigungen auf längere

oder unbestimmte Zeit erteilt werden. Der

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

wird ermächtigt, in ähnlichen Fällen (wie etwa

internationalen Organisationen einschließlich ihrer

Unterorganisationen, Außenstellen der Handelskammern

usw.) durch Verordnung festzustellen,

daß es sich um Einrichtungen, Personen und

Zwecke handelt, die nach den Bestimmungen dieses

Absatzes zu behandeln sind. Die Erteilung einer

Genehmigung ist nicht an die in Abs. 2 vorgesehene

Frist von sechs Monaten gebunden.

Form der Bewilligungen, Genehmigungen und

Bestätigungen

§ 8. (1) Auf Grund der §§ 1, 3 und 7 ergehende

Bescheide und Bestätigungen bedürfen der Schriftlichkeit.

Das Kulturgut bzw. auch sonstige Gegenstände

sind darin eindeutig und unverwechselbar

zu bezeichnen, und zwar derart, daß hiedurch

zugleich eine einfache und rasche Überprüfung

durch die Zollorgane möglich ist. Die Bescheide

(Bestätigungen) haben daher neben einer Beschreibung

(allenfalls auch des Inneren) des Gegenstandes

nach Möglichkeit noch weitere Erkennungsmerkmale

(zB durch den Anschluß von Lichtbildern,

durch eine vom Bundesdenkmalamt am

Gegenstand selbst vorgenommene besondere Kennzeichnung)

zu enthalten. Sämtliche Bescheide und

Bestätigungen haben eine zumindest kurze Begründung

zu enthalten, aus der die wesentlichsten

Umstände, die für die Erlassung des Bescheides

oder die Ausstellung der Bestätigung maßgebend

sind, ersichtlich zu sein haben. Werden Bestätigungen

auf Grund von schriftlichen Anträgen ausgestellt,

die bereits eine zutreffende ausreichende

Begründung enthalten, kann eine zusätzliche weitere

Begründung durch das Bundesdenkmalamt

entfallen.

(2) Nähere Bestimmungen wie etwa über die

Form der Anträge und der auszustellenden

Bescheide und Bestätigungen, Notwendigkeit der

Vorlage oder des Anschlusses von Lichtbildern,

unmittelbare Kennzeichnung der Gegenstände, Art

und Umfang der notwendigen Beschreibung in den

Bescheiden, Form und Inhalt der Erklärungen

gemäß § 2 Abs. 4 usw. sind — vorwiegend dann,

wenn ein Abweichen von den Vorschriften der allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetze erforderlich

ist — vom Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung durch Verordnung zu treffen.

(3) Soweit nicht die Bestimmungen des § 2 Abs. 1

oder 2 zum Tragen kommen, sind Bescheide oder

Bestätigungen des Bundesdenkmalamtes nach § 1

Abs. 3 bzw. nach den §§ 3 und 7 zur zollamtlichen

Abfertigung bei der Ausfuhr erforderliche Unterlagen

zur Warenerklärung im Sinne der zollgesetzlichen

Vorschriften.

Berufungen

§ 9. Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes,

die auf Grund dieses Bundesgesetzes

ergehen, entscheidet der Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung."

6. Die bisherigen §§ 4 und 5 erhalten die

Bezeichnung „§ 10" sowie die Überschrift „Sicherungs-

und Rückführungsmaßnahmen" und haben

zu lauten

„§ 10. (1) Besteht Gefahr, daß Gegenstände, die

dem Verbot dieses Bundesgesetzes unterliegen,

ohne Genehmigung (§§ 3 und 7) ausgeführt werden,

so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

über Antrag des Bundesdenkmalamtes Sicherungsmaßnahmen

anzuordnen, insbesondere solche

Gegenstände zu verzeichnen oder die zwangsweise

Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen

öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihres

Aufgabenkreises in Betracht kommen, anzuordnen.

Soweit die Gegenstände bereits widerrechtlich ins

Ausland verbracht wurden (§ 1) oder dort verblieben

sind (§ 7 Abs. 1), können — soweit allfällig

Wertersatzstrafen (§ 12) oder verfallene Kautionen

(§ 7 Abs. 1) nicht ausreichen — überdies innerhalb

von zwanzig Jahren nach widerrechtlicher Verbringung

oder Belassung des Kulturgutes im Ausland

auf Kosten des Schuldtragenden (mehrerer Schuldtragender

zu ungeteilter Hand) jeweils geeignete

Maßnahmen zur Rückführung der Gegenstände

(einschließlich des Ankaufes) verfügt werden.

Soweit Gegenstände auf Grund dieser Bestimmungen

ins Inland zurückgeführt werden, fallen sie

dem Bund anheim, es sei denn, den früheren Eigentümer

trifft an der widerrechtlichen Ausfuhr kein

Verschulden. Die Bestimmungen des § 13 gelten

sinngemäß.

(2) Unter der Annahme einer Gefahr wie in

Abs. 1 kann Eigentümern, Besitzern oder Inhabern

von Kulturgut im Sinne des § 1 Abs. 2 zweiter Satz

(Mehrheit oder Teil einer Mehrheit von Gegenständen)

sowie von hochrangigen (§ 3 Abs. 2) Einzelgegenständen

die Pflicht auferlegt werden, jede

Änderung im Bestand, im Aufbewahrungsort oder

in den Eigentums-, Besitz- und Inhaberverhältnissen

dem Bundesdenkmalamt rechtzeitig anzuzeigen.

(3) Als Partei in Verfahren gemäß Abs. 1 und 2

ist neben dem Bundesdenkmalamt nur jene Person

anzusehen, die offenbar Eigentümer des Kulturgutes

ist; ist diese Person oder deren Aufenthalt nicht

ohne weitere Nachforschungen bekannt, so diejenige

Person, in deren Gewahrsam sich das Kulturgut

befindet. In Verfahren gemäß Abs. 1 zweiter

Satz ist (sind) Partei auch der (die) Schuldtragende

(n).

(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 steht

dem Bundesdenkmalamt sowie den gemäß Abs. 3

als Partei anzusehenden Personen die Berufung an

den Landeshauptmann und in weiterer Folge an

den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

offen. Der Berufung kommt keine aufschiebende

Wirkung zu."

7. Nach dem neuen § 10 ist nachfolgender § 11

einzufügen

„Auskunftspflicht

§ 11. Jedermann ist verpflichtet, im Falle der

beantragten, versuchten oder durchgeführten Ausfuhr

oder bei Annahme einer Gefahr der unberechtigten

Ausfuhr von Gegenständen, die dem Verbot

dieses Bundesgesetzes unterliegen oder unterliegen

könnten, den zuständigen Behörden alle damit im

Zusammenhang stehenden Auskünfte zu erteilen

und den Organen dieser Behörden (einschließlich

Hilfspersonen) die Besichtigung und wissenschaftliche

Untersuchung dieser Gegenstände sowie allfällig

auch anderer, mit diesen im Zusammenhang stehenden

oder vergleichsweise zu untersuchenden

beweglichen oder unbeweglichen Gegenstände zu

gestatten und zu ermöglichen."

8. Die bisherigen §§ 6, 7 und 10 erhalten die

Bezeichnung „§ 12" sowie die Überschrift „Strafbestimmungen"

und haben zu lauten

„§ 12. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten

oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist

— wenn die Tat nicht mit strengerer Strafe bedroht

ist — zu bestrafen

1. wer dem Ausfuhrverbot des § 1 zuwiderhandelt;

2. wer durch in wesentlichen Punkten unrichtige

oder unvollständige Angaben gegenüber den

zuständigen Behörden für sich oder andere

Bewilligungen oder Feststellungen bzw.

Bestätigungen gemäß § 1 Abs. 3 oder § 3

Abs. 1 oder 3 oder § 7 dahingehend, daß ein

öffentliches Interesse an der Erhaltung des

Kulturgutes im Inland nicht gegeben ist oder

eine Ausfuhr trotz Vorliegens eines solchen

gestattet wird, zu Unrecht erwirkt hat und das

Kulturgut dadurch entgegen dem Ausfuhrverbot

des § 1 ausgeführt wurde oder versucht

wurde, es auszuführen, gleichgültig, ob die

Bescheide oder Bestätigungen der Zollbehörde

vorgelegt wurden oder nicht;

3. wer befugter- oder unbefugterweise eine in

wesentlichen Teilen unrichtige Erklärung

gemäß § 2 Abs. 4 verfaßt hat und das Kulturgut

entgegen dem Ausfuhrverbot des § 1 ausgeführt

wurde oder versucht wurde, es auszuführen,

gleichgültig ob die Erklärung der

Zollbehörde vorgelegt wurde oder nicht.

Bei erschwerenden Umständen können beide Strafen

nebeneinander verhängt werden.

(2) Für den Fall, daß keine Kaution erlegt wurde

und der Gegenstand innerhalb einer vom Gericht

festzusetzenden Frist nicht wieder nachweislich

nach Österreich zurückgebracht wurde, kann

neben der nach Abs. 1 zu verhängenden Strafe

auch auf eine Wertersatzstrafe erkannt werden.

Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe

auch dann zu erkennen, wenn die Tat

nach einer anderen Bestimmung mit strengerer

gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe der

Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten, die zur

Wiederbeschaffung oder zur Neuanschaffung eines

gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet werden

müßten, oder dem höheren durch die Tat erzielten

Nutzen zu entsprechen. Die Wertersatzstrafe ist

unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung

(§§ 32 bis 35 StGB) und auf § 20 Abs. 3

StGB allen an der Tat Beteiligten anteilsmäßig aufzuerlegen.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der

Wertersatzstrafe ist auf eine Ersatzfreiheitsstrafe zu

erkennen, deren Höchstmaß sechs Monate nicht

übersteigen darf.

(3) Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen

erster Instanz. § 207 a des Finanzstrafgesetzes,

BGBl. Nr. 129/1958, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 335/1975 gilt dem Sinne nach.

Die Wertersatzstrafe ist gemäß § 7 Abs. 1 zweckgebunden.

(4) Der Gegenstand der strafbaren Handlung

kann für verfallen erklärt werden. § 17 Abs. 3 und 5

des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, gilt

dem Sinne nach. Wird auf Verfall erkannt, so kann

eine Wertersatzstrafe (Abs. 2) nicht verhängt werden.

Das Gericht hat die verfallenen Gegenstände

dem Bundesdenkmalamt zu übergeben. Das Bundesdenkmalamt

hat diese Gegenstände einem

Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung

zu überlassen, die nach ihrem Aufgabenkreis

in Betracht kommen.

(5) Wer in anderer Weise den Vorschriften dieses

Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes

erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis

30000 S bestraft.

(6) Über den Wert des Gegenstandes der strafbaren

Handlung ist, wenn dieser Wert nicht auf

andere Weise zweifelsfrei ermittelt werden kann,

das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen,

der nicht Bediensteter des Bundesdenkmalamtes ist.

(7) Die Verjährungszeit beträgt fünf Jahre."

9. Die bisherigen §§ 8, 11 und 12 erhalten die

Bezeichnung „§ 13" sowie die Überschrift

„Anheimfall von Kulturgut" und haben zu lauten

„§ 13. (1) Wird eine Sache aufgefunden, deren

Eigentümer unbekannt ist und die allem Anschein

nach Gegenstand einer strafbaren Handlung nach

diesem Bundesgesetz gewesen ist, so fällt die Sache

mit der Auffindung dem Bund anheim.

(2) Die dem Bund anheimfallenden Gegenstände

(Abs. 1) dürfen während 30 Jahre vom Heimfall an

nicht veräußert werden. Sie sind dem Bundesdenkmalamt

zu übergeben. Dieses hat für die zweckentsprechende

Verwahrung in einem Museum oder

einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf

Grund ihres Aufgabenkreises in Betracht kommen,

während der 30 Jahre zu sorgen. Nach Ablauf dieser

Zeit ist mit den anheimgefallenen Gegenständen

wie mit verfallenen Gegenständen (§ 12 Abs. 4) zu

verfahren.

(3) Der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger

kann innerhalb der 30 Jahre beim Bundesdenkmalamt

die Rückübertragung der heimgefallenen

Sache in sein Eigentum begehren. Das

Begehren ist im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Wenn nicht erwiesen ist, daß die Sache Gegenstand

einer strafbaren Handlung nach § 12 war und der

frühere Eigentümer als Täter oder Mitschuldiger

daran beteiligt war, so ist die Sache in sein Eigentum

rückzuübertragen."

10. Der bisherige § 9 erhält die Bezeichnung

„§ 14" sowie die Überschrift „Beschlagnahme" und

hat zu lauten

„§ 14. (1) Die Organe der Zollverwaltung sind in

Ausübung ihres Dienstes befugt, Waren zu

beschlagnahmen, wenn

a) der Verdacht besteht, daß es sich um Gegenstände

handelt, die entgegen den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes ausgeführt werden

sollen, oder

b) es sich um Gegenstände handelt, die vom

Verfall (§ 12 Abs. 2) oder vom Heimfall

(§ 13) bedroht sind oder bereits für verfallen

erklärt oder dem Bund anheimgefallen sind.

(2) Die zollgesetzlichen Bestimmungen über die

Beschlagnahme von Waren gelten entsprechend.

(3) Eine nach Abs. 1 lit. a verfügte Beschlagnahme

ist aufzuheben, sobald die für die Ausfuhr

notwendige Genehmigung oder ein Bescheid bzw.

eine Bestätigung (§ 1 Abs. 3 und § 3 Abs, 3), die das

Nichtvorliegen des öffentlichen Interesses an der

Aufbewahrung im Inland feststellen, vorgelegt

wird. Die Beschlagnahme ist auch dann aufzuheben,

wenn das Bundesdenkmalamt (dessen sachverständige

Organe oder ein vom Bundesdenkmalamt

betrauter sonstiger Sachverständiger) nicht spätestens

bis Ablauf des dritten auf die Beschlagnahme

folgenden Werktages eine Prüfung der Gegenstände

vorgenommen hat und das Bundesdenkmalamt

nicht binnen weiterer sechs Werktage (bei der

Zollbehörde einlangend) die Erklärung abgegeben

hat, daß anzunehmen ist, daß es sich um Kulturgut

handelt, dessen Aufbewahrung im Inland tatsächlich

im öffentlichen Interesse gelegen ist."

11. Der bisherige § 13 erhält die Bezeichnung

„§ 15" sowie die Überschrift „Archivalien" und hat

zu lauten

„§ 15. In allen Fällen, die Archivalien betreffen,

tritt an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das

Archivamt, an die Stelle des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung der Bundeskanzler

und an die Stelle eines Museums ein Archiv, das

nach seinem Aufgabenkreis in Betracht kommt."

12. Nach dem neuen § 15 ist nachfolgender § 16

einzufügen:,

Abgabenbefreiung, Kostentragung

§ 16. (1) Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes

sind von Verwaltungsabgaben befreit.

Kosten im Sinne der §§ 75 ff. AVG 1950 sind stets

von Amts wegen zu tragen, es sei denn, sie wurden

von Schuldtragenden veranlaßt und die Schuld

durch ein strafrechtliches Erkenntnis festgestellt.

Ausgenommen von diesen Befreiungen sind jedoch

Verfahren zur Bewilligung einer Ausfuhr gemäß

§ 3 Abs. 1 und 2.

(2) Soweit einer Partei (Antragsteller) etwa

durch Transporte oder die Beibringung von Unterlagen

(Urkunden, Lichtbildern usw.) Kosten entstehen,

sind diese nicht zu ersetzen (zu refundieren),

selbst wenn sie von Amts wegen aufgetragen wurden."

13. Der bisherige § 14 erhält die Bezeichnung

„§ 17" sowie die Überschrift „Vollziehung" und

hat zu lauten

„§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung, in Fällen, die Archivalien betreffen, der

Bundeskanzler, in den Fällen des § 12 Abs. 1 bis 4

und § 13 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz, in

den Fällen des § 8 Abs. 3 und des § 14 der Bundesminister

für Finanzen betraut. Verordnungen

gemäß § 7 Abs. 4 sowie § 8 Abs. 2 sind, soweit sie

Archivalien betreffen, vom Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler zu erlassen."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1986 in Kraft. Mit

diesem Tag tritt die Vollzugsanweisung des

Deutsch-österreichischen Staatsrates vom 10. Jänner

1919 betreffend das Verbot der Ausfuhr und

Veräußerung von Gegenständen von geschichtlicher,

künstlerischer oder kultureller Bedeutung,

StGBl. Nr. 28/1919, außer Kraft.

Artikel III

(1) Soweit sich Kulturgut aus den Gründen des

§ 7 Abs. 2 bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bereits im Inland befindet, verlängert sich die sechsmonatige

Frist zur Anmeldung auf fünf Jahre nach

Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes.

(2) Soweit Bewilligungen gemäß § 3 Abs. 1 auf

Grund der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen

für individuell umschriebene Einzelobjekte erteilt

wurden (individuelle schriftliche Bescheide des

Bundesdenkmalamtes), verlieren diese Bewilligungen

ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre

Rechtswirksamkeit. Alle anderen Genehmigungen

gemäß § 3 Abs. 1 verlieren ihre Rechtswirksamkeit

mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Artikel IV

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet

sich nach § 17 des Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut

in der Fassung des Art. I Z 13 dieses Bundesgesetzes.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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