253. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz StGBl. Nr. 90/1918 über das
Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von
geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller
Bedeutung in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 80/1923, 533/1923 (Denkmalschutzgesetz),
282/1958, 92/1959 (EGVG-Novelle), 389/1973
(Bundesministeriengesetz 1973) und 422/1974
(Strafrechtsanpassungsgesetz) wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift des Gesetzes wird erweitert,
daß sie zu lauten hat: „Bundesgesetz über das Verbot
der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher,
künstlerischer oder sonstiger kultureller
Bedeutung (Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut —
AusfVKG)".
2. § 1 erhält die Überschrift „Gegenstände des
Ausfuhrverbots" und hat zu lauten
„§ 1. (1) Die Ausfuhr von Gegenständen von
geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller
Bedeutung (Kulturgut) ist verboten, wenn die
Aufbewahrung dieser Gegenstände im Inland dieser
Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse
gelegen ist. Als Ausfuhr im Sinne dieses Gesetzes ist
jede Verbringung über die österreichische Staatsgrenze
zu verstehen.
(2) Die Bedeutung kann den in Abs. 1 genannten
Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch
aus der Beziehung zu anderen beweglichen oder
unbeweglichen Gegenständen entstehen. Die
Bestimmungen für Kulturgut gelten daher auch für
Bruchstücke gleichermaßen wie für eine Mehrheit
von Gegenständen (wie etwa Gruppen, Sammlungen,
Einrichtungen, Bibliotheken oder Archivkörper
usw.) oder Teile einer solchen Mehrheit, wenn
diesen allenfalls auch nur wegen ihres geschichtlichen,
künstlerischen oder sonstigen kulturellen
Zusammenhanges eine derartige Bedeutung
zukommt. Dies gilt auch dann, wenn diese Gegenstände
an verschiedenen Orten verwahrt werden
oder im Eigentum verschiedener Personen stehen.
(3) Das öffentliche Interesse an der Aufbewahrung
eines Kulturgutes im Inland gilt — soweit
nicht die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 zum
Tragen kommen — so lange als gegeben (öffentliches
Interesse kraft gesetzlicher Vermutung), als
nicht das Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme
auf die diesbezüglichen wissenschaftlichen
Erkenntnisse sowie auch auf den inländischen
Bestand an Kulturgut über Antrag des Eigentümers
mit Bescheid das Gegenteil festgestellt oder eine
Bestätigung (§ 3 Abs. 3) ausgestellt hat, daß die
Aufbewahrung des Kulturgutes im Inland nicht im
öffentlichen Interesse gelegen ist. Das Bundesdenkmalamt
kann auch von Amts wegen mit Bescheid
feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Aufbewahrung
eines Kulturgutes im Inland tatsächlich
gegeben ist."
3. § 2 erhält die Überschrift „Ausnahmen vom
Ausfuhrverbot" und hat zu lauten
„§ 2. (1) Die Werke lebender Künstler und solcher
Künstler, seit deren Tod noch nicht 20 Jahre
vergangen sind, sind vom Verbot des § 1 ausgenommen.
(2) Soweit es sich um Kulturgut (ausgenommen
Archivalien) handelt, das im Inland in einem so
großen Ausmaß vorhanden ist, daß bei einem üblichen
zu erwartenden Umfang der Ausfuhr eine
wesentliche Beeinträchtigung der Vielzahl und der
Vielfalt des Kulturgutes im Inland in absehbarer
Zeit nicht zu befürchten ist, und das durch besondere
Merkmale wie Form, Material, Verwendungszweck,
Alter, Herkunft und allenfalls auch (annähernden)
Wert als abgrenzbare Arten von Kulturgut
(Warengruppen) umschrieben werden kann,
kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
mit Verordnung feststellen, daß die Aufbewahrung
von Gegenständen dieser Warengruppen
im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen
ist.
(3) Der Nachweis, daß es sich um Gegenstände
im Sinne der Abs. 1 und 2 handelt, obliegt dem an
der Ausfuhr Interessierten.
(4) Zur Erleichterung dieses Nachweises gemäß
Abs. 3 können Personen, die zur Ausübung eines
Gewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 1 oder 6
GewO 1973 berechtigt sind und dies dem Bundesdenkmalamt
nachgewiesen haben, für Kulturgut,
das sie im Rahmen ihres Gewerbebetriebes verkaufen
(oder wegen eines getätigten Verkaufes ins
Ausland ausführen), dem Käufer (oder für den
eigenen Bedarf) in Verbindung mit der Rechnung
über den Verkauf eine auf den Tag der Ausstellung
abgestellte, für die Organe der Zollverwaltung
bestimmte Erklärung verfassen, die insbesondere
sämtliche Angaben enthält, aus denen hervorgeht,
ob und warum es sich um Kulturgut handelt, dessen
Ausfuhr aus den Gründen der Abs. 1 oder 2
gestattet ist. Von diesen Erklärungen ist binnen
zweier Wochen nach Ausstellung dem Bundesdenkmalamt
vom Aussteller eine Zweitschrift zu
übermitteln. Personen, die innerhalb der letzten
fünf Jahre auf Grund dieses Gesetzes (§ 12)
gerichtlich verurteilt wurden, sind nicht befugt,
eine solche Erklärung zu verfassen. Soweit Berechtigte
für die Verfassung von Erklärungen nicht in
der Lage oder willens sind, den hiefür erforderlichen
fachlichen oder organisatorischen Anforderungen
zu entsprechen, kann das Bundesdenkmalamt
diesen Personen durch Bescheid diese Berechtigung
für eine gewisse Zeit oder auf Dauer aberkennen;
in diesen Verfahren kommt auch der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft Parteistellung
zu.
(5) Kulturgut, das den Beschränkungen des
Denkmalschutzgesetzes unterliegt (unter Denkmalschutz
steht), unterliegt auf jeden Fall — ungeachtet
auch der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 —
dem Verbot dieses Bundesgesetzes.
(6) Als Wert im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt
stets der im Inland voraussichtlich erzielbare höchste
Verkaufspreis an Letztkäufer (Verkehrswert)."
4. § 3 erhält die Überschrift „Bewilligung der
Ausfuhr, Bestätigung über Ausfuhrfreiheit" und hat
zu lauten
„§ 3. (1) Das Bundesdenkmalamt kann in besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen die Ausfuhr
von Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland im
öffentlichen Interesse gelegen ist, bewilligen.
(2) Als besonders berücksichtigungswürdig im
Sinne des Abs. 1 sind Fälle anzusehen, bei denen
bei Abwägung der vom Antragsteller vorgebrachten
oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe
gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufbewahrung
des Kulturgutes im Inland erstere
Gründe wesentlich überwiegen und überdies eine
wesentliche Beeinträchtigung der Vielzahl und der
Vielfalt des Kulturgüterbestandes im Inland durch
die beantragte Ausfuhr nicht zu befürchten ist. Die
Ausfuhr von hochrangigem Kulturgut kann nur in
außergewöhnlich gelagerten Fällen (etwa nachgewiesene
Notlage des Eigentümers) gestattet werden.
Als hochrangig werden vor allem seltene Einzelstücke
von internationalem Rang anzusehen
sein, aber auch Kulturgut von außergewöhnlicher
Bedeutung für die künstlerische, geschichtliche
oder sonstige kulturelle (auch lokale) Entwicklung
bzw. den (auch lokalen) Bestand an Kulturgut in
Österreich. Der Nachweis des Zutreffens der für
eine Ausfuhr geltend gemachten Gründe obliegt
dem Antragsteller. Der Antragsteller ist nicht
berechtigt, Gründe geltend zu machen, die nicht
ihn oder den Eigentümer oder den Erwerber, sondern
lediglich andere, dritte Personen betreffen. Im
stattgebenden Bescheid ist demgemäß jene Person,
die zur Ausfuhr (im eigenen oder fremden Namen)
berechtigt ist, ausdrücklich festzustellen.
(3) Handelt es sich um einen Gegenstand, dessen
Aufbewahrung im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes
tatsächlich nicht im öffentlichen Interesse
gelegen ist (§ 1 Abs. 3) oder bei dem es sich überhaupt
nicht um Kulturgut im Sinne der Definition
gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz handelt, so kann vom
Bundesdenkmalamt über diesen Umstand eine
Bestätigung ausgestellt werden. Ein Rechtsanspruch
auf Ausstellung einer solchen Bestätigung
besteht nicht. Ein Antrag auf Bewilligung der Ausfuhr
gemäß Abs. 1 umfaßt zugleich auch den
Antrag auf allfällige Ausstellung einer Bestätigung
im Sinne des vorliegenden Absatzes."
5. Nach § 3 sind nachfolgende §§ 4 bis 9 einzufügen
„Antragsberechtigte, Parteien
§ 4. Antragsberechtigt für Bewilligungen und
Bestätigungen gemäß § 3 ist neben jeder anderen
gemäß § 8 AVG 1950 als Partei anzusehenden Person
auf jeden Fall auch derjenige, der den Gegenstand
als befugter Gewerbsmann im Rahmen eines
Handelsgewerbes (etwa auch als Kommissionär) zu
verkaufen beabsichtigt. In Verfahren gemäß § 1
Abs. 3 zur bescheidmäßigen Feststellung des öffentlichen
Interesses kommt nur dem Eigentümer
(jedem Miteigentümer) Parteistellung zu.
Ersatzkauf
§ 5. (1) Erklärt sich im Falle des Vorliegens eines
Antrages auf Ausfuhr (§ 3 Abs. 1 und 2) eine Person
rechtsverbindlich unter gleichzeitiger Hinterlegung
einer Sicherstellung in Höhe von 10% des
erklärten Kaufpreises gegenüber dem Bundesdenkmalamt
bereit, das Kulturgut um den inländischen
Verkehrswert (oder um 80% des ausländischen
Verkehrswertes, falls dieser Betrag höher ist) zu
kaufen (wobei die Bezahlung bis längstens drei
Monate nach Kaufabschluß fällig wäre), so können
wirtschaftliche Gründe im Verfahren über die
Bewilligung der Ausfuhr nicht berücksichtigt werden.
Dem Bundesdenkmalamt kommt — außer in
den Fällen des Abs. 2 — keine Verpflichtung zu,
allfällige Kaufinteressenten zu suchen oder zu verständigen.
(2) Im Falle eines Antrages auf Ausfuhrgenehmigung
eines hochrangigen (§ 3 Abs. 2) Kulturgutes
hat das Bundesdenkmalamt binnen sechs Wochen
nach Einlangen des Antrages den Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung sowie die Landeshauptleute
und die Landesmuseen, bei sakraler
Kunst auch die je nach Darstellung in Betracht
kommenden zentralen (staatskirchenrechtlichen)
Vertretungen der gesetzlich anerkannten Kirchen
und Religionsgesellschaften vom Vorliegen des
Antrages mit dem Hinweis, allfällige Kaufanbote
längstens drei Monate nach erfolgter Verständigung
zu stellen, in Kenntnis zu setzen. Die Kaufanbote
sind dem Antragsteller vom Bundesdenkmalamt
mitzuteilen. Bund und Länder müssen keine
Sicherstellung hinterlegen. Aus den Bestimmungen
dieses Absatzes erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
(3) Die Frist zur Entscheidung gemäß § 73 AVG
1950 verlängert sich im Falle des Vorliegens von
Umständen gemäß Abs. 1 oder 2 auf ein Jahr.
Erlöschen der Bewilligungen, Bestätigungen und
Bescheide
§ 6. Bewilligungen für eine Ausfuhr gemäß § 3
und § 7 verlieren drei Jahre nach Ausstellung ihre
Rechtswirksamkeit. Das gleiche gilt auch für
Bescheide gemäß § 1 Abs. 3 und Bestätigungen
gemäß § 3 Abs. 3, in denen festgestellt wurde, daß
die Aufbewahrung eines Gegenstandes im Inland
nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist. Verlängerungen
um jeweils ein Jahr sind über entsprechenden
Antrag möglich.
Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr und
der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr
§ 7. (1) Sollen Gegenstände, die dem Verbot dieses
Bundesgesetzes unterliegen, nur vorübergehend
ausgeführt werden (wie etwa als Leihgaben für
Ausstellungen, für Zwecke der Restaurierung oder
wissenschaftlicher Studien, für persönliche Bedürfnisse
des Eigentümers im Falle vorübergehender
Auslandsaufenthalte usw.), so kann vom Bundesdenkmalamt
(allenfalls auch unter Außerachtlassung
einer Interessenabwägung) eine Genehmigung
zur vorübergehenden Ausfuhr erteilt werden, wenn
die (auch vom konservatorischen Standpunkt aus)
unversehrte Rückkehr des Gegenstandes ins Inland
als gesichert angenommen werden kann. Aus diesem
Grund ist die Genehmigung zur vorübergehenden
Ausfuhr einer Mehrheit von Gegenständen (§ 1
Abs. 2 zweiter Satz) im allgemeinen nur so weit
möglich, daß der größere Teil dieser Mehrheit im
Inland verbleibt. Die Genehmigung kann auf längstens
drei Jahre (bei Archivalien sechs Monate)
erteilt werden; eine zweimalige (bei Archivalien
einmalige) Verlängerung um weitere drei Jahre (bei
Archivalien sechs Monate) ist möglich. Soweit es
sich nicht um Kulturgut handelt, das im Eigentum
des Bundes oder eines Landes oder einer Gemeinde
steht, und der Eigentümer zugleich Antragsteller
ist, kann das Bundesdenkmalamt eine Genehmigung
zur vorübergehenden Ausfuhr zum Zweck
der Sicherung der Rückkehr des Gegenstandes an
die Erlegung einer Kaution bis zur doppelten Höhe
des (im Inland oder Ausland) möglicherweise
erzielbaren höchsten Verkaufspreises an Letztkäufer
binden, wenn anders im Anlaßfall eine gesicherte
Rückführung nicht gewährleistet erscheint.
Die gesicherte Rückführung kann auch durch
andere Auflagen gesichert werden. Die Rückführung
des Kulturgutes ins Inland ist dem Bundesdenkmalamt
binnen vier Wochen nachzuweisen. Im
Fall der nicht rechtzeitigen Rückführung des Kulturgutes,
für das Kaution erlegt wurde, kann die
Kaution für verfallen erklärt werden, vor allem
dann, wenn nicht Schuldlosigkeit des Ausführenden
an der nicht rechtzeitigen Rückführung von
diesem nachgewiesen oder wenigstens glaubhaft
gemacht werden kann. Die verfallene Kaution ist
für den Ankauf von Kulturgut für die Sammlungen
des Bundes zweckgebunden.
(2) Sollen Gegenstände, die dem Verbot dieses
Bundesgesetzes im Inland unterliegen würden, aus
den in Abs. 1 genannten Gründen oder aus Gründen
des Verkaufs vorübergehend ins Inland
gebracht werden, so ist vom Bundesdenkmalamt
die künftige Ausfuhr dieser Gegenstände zu gestatten.
Die längste hiebei in Betracht kommende Frist
zur Wiederausfuhr beträgt fünf Jahre nach Einfuhr,
eine zweimalige Verlängerung um jeweils höchstens
fünf Jahre ist möglich. Eine Genehmigung im
Sinne des Rechtsanspruches dieses Abatzes kann
nur erteilt werden, wenn der Antrag spätestens
innerhalb von sechs Monaten nach Einfuhr des
Gegenstandes ins Inland gestellt wird, wenn der
Antragsteller überdies nachzuweisen vermag, daß
sich der Gegenstand bis dahin im Ausland befunden
hat und keinerlei Verdachtsgründe vorliegen,
daß der Gegenstand entweder entgegen den
Bestimmungen dieses Gesetzes oder lediglich auf
Grund einer Genehmigung gemäß Abs. 1 ins Ausland
verbracht worden war.
(3) Kulturgut, das im Rahmen der zollgesetzlichen
Vorschriften nicht im freien Verkehr sondern
in Form des gebundenen Verkehrs (Lagerverkehr,
Anweisungsverfahren) oder des Vormerkverkehrs
eingeführt wurde, unterliegt während der Zeit des
aufrechten Fortbestandes dieses Verfahrens —
höchstens aber auf die Dauer von vier Jahren nach
erfolgter Einfuhr — nicht dem Verbot der Ausfuhr
im Sinne dieses Bundesgesetzes, es sei denn, es handelt
sich um Kulturgut, das entgegen den Bestimmungen
dieses Gesetzes oder mit einer Genehmi-
gung gemäß Abs. 1 ins Ausland verbracht worden
war. Die Nämlichkeit des auszuführenden mit dem
eingeführten Kulturgut muß im Zeitpunkt der Ausfuhr
gesichert sein.
(4) Abweichend von den Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 können vom Bundesdenkmalamt zum
Zwecke der Einrichtung österreichischer staatlicher
Vertretungsbehörden im Ausland sowie von Kulturinstituten
(einschließlich der Wohnungen der
dort tätigen österreichischen Beamten), von ausländischen
staatlichen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten
im Inland sowie für museale Zwecke
im Inland und Ausland Genehmigungen auf längere
oder unbestimmte Zeit erteilt werden. Der
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
wird ermächtigt, in ähnlichen Fällen (wie etwa
internationalen Organisationen einschließlich ihrer
Unterorganisationen, Außenstellen der Handelskammern
usw.) durch Verordnung festzustellen,
daß es sich um Einrichtungen, Personen und
Zwecke handelt, die nach den Bestimmungen dieses
Absatzes zu behandeln sind. Die Erteilung einer
Genehmigung ist nicht an die in Abs. 2 vorgesehene
Frist von sechs Monaten gebunden.
Form der Bewilligungen, Genehmigungen und
Bestätigungen
§ 8. (1) Auf Grund der §§ 1, 3 und 7 ergehende
Bescheide und Bestätigungen bedürfen der Schriftlichkeit.
Das Kulturgut bzw. auch sonstige Gegenstände
sind darin eindeutig und unverwechselbar
zu bezeichnen, und zwar derart, daß hiedurch
zugleich eine einfache und rasche Überprüfung
durch die Zollorgane möglich ist. Die Bescheide
(Bestätigungen) haben daher neben einer Beschreibung
(allenfalls auch des Inneren) des Gegenstandes
nach Möglichkeit noch weitere Erkennungsmerkmale
(zB durch den Anschluß von Lichtbildern,
durch eine vom Bundesdenkmalamt am
Gegenstand selbst vorgenommene besondere Kennzeichnung)
zu enthalten. Sämtliche Bescheide und
Bestätigungen haben eine zumindest kurze Begründung
zu enthalten, aus der die wesentlichsten
Umstände, die für die Erlassung des Bescheides
oder die Ausstellung der Bestätigung maßgebend
sind, ersichtlich zu sein haben. Werden Bestätigungen
auf Grund von schriftlichen Anträgen ausgestellt,
die bereits eine zutreffende ausreichende
Begründung enthalten, kann eine zusätzliche weitere
Begründung durch das Bundesdenkmalamt
entfallen.
(2) Nähere Bestimmungen wie etwa über die
Form der Anträge und der auszustellenden
Bescheide und Bestätigungen, Notwendigkeit der
Vorlage oder des Anschlusses von Lichtbildern,
unmittelbare Kennzeichnung der Gegenstände, Art
und Umfang der notwendigen Beschreibung in den
Bescheiden, Form und Inhalt der Erklärungen
gemäß § 2 Abs. 4 usw. sind — vorwiegend dann,
wenn ein Abweichen von den Vorschriften der allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetze erforderlich
ist — vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung durch Verordnung zu treffen.
(3) Soweit nicht die Bestimmungen des § 2 Abs. 1
oder 2 zum Tragen kommen, sind Bescheide oder
Bestätigungen des Bundesdenkmalamtes nach § 1
Abs. 3 bzw. nach den §§ 3 und 7 zur zollamtlichen
Abfertigung bei der Ausfuhr erforderliche Unterlagen
zur Warenerklärung im Sinne der zollgesetzlichen
Vorschriften.
Berufungen
§ 9. Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes,
die auf Grund dieses Bundesgesetzes
ergehen, entscheidet der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung."
6. Die bisherigen §§ 4 und 5 erhalten die
Bezeichnung „§ 10" sowie die Überschrift „Sicherungs-
und Rückführungsmaßnahmen" und haben
zu lauten
„§ 10. (1) Besteht Gefahr, daß Gegenstände, die
dem Verbot dieses Bundesgesetzes unterliegen,
ohne Genehmigung (§§ 3 und 7) ausgeführt werden,
so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
über Antrag des Bundesdenkmalamtes Sicherungsmaßnahmen
anzuordnen, insbesondere solche
Gegenstände zu verzeichnen oder die zwangsweise
Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen
öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihres
Aufgabenkreises in Betracht kommen, anzuordnen.
Soweit die Gegenstände bereits widerrechtlich ins
Ausland verbracht wurden (§ 1) oder dort verblieben
sind (§ 7 Abs. 1), können — soweit allfällig
Wertersatzstrafen (§ 12) oder verfallene Kautionen
(§ 7 Abs. 1) nicht ausreichen — überdies innerhalb
von zwanzig Jahren nach widerrechtlicher Verbringung
oder Belassung des Kulturgutes im Ausland
auf Kosten des Schuldtragenden (mehrerer Schuldtragender
zu ungeteilter Hand) jeweils geeignete
Maßnahmen zur Rückführung der Gegenstände
(einschließlich des Ankaufes) verfügt werden.
Soweit Gegenstände auf Grund dieser Bestimmungen
ins Inland zurückgeführt werden, fallen sie
dem Bund anheim, es sei denn, den früheren Eigentümer
trifft an der widerrechtlichen Ausfuhr kein
Verschulden. Die Bestimmungen des § 13 gelten
sinngemäß.
(2) Unter der Annahme einer Gefahr wie in
Abs. 1 kann Eigentümern, Besitzern oder Inhabern
von Kulturgut im Sinne des § 1 Abs. 2 zweiter Satz
(Mehrheit oder Teil einer Mehrheit von Gegenständen)
sowie von hochrangigen (§ 3 Abs. 2) Einzelgegenständen
die Pflicht auferlegt werden, jede
Änderung im Bestand, im Aufbewahrungsort oder
in den Eigentums-, Besitz- und Inhaberverhältnissen
dem Bundesdenkmalamt rechtzeitig anzuzeigen.
(3) Als Partei in Verfahren gemäß Abs. 1 und 2
ist neben dem Bundesdenkmalamt nur jene Person
anzusehen, die offenbar Eigentümer des Kulturgutes
ist; ist diese Person oder deren Aufenthalt nicht
ohne weitere Nachforschungen bekannt, so diejenige
Person, in deren Gewahrsam sich das Kulturgut
befindet. In Verfahren gemäß Abs. 1 zweiter
Satz ist (sind) Partei auch der (die) Schuldtragende
(n).
(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 steht
dem Bundesdenkmalamt sowie den gemäß Abs. 3
als Partei anzusehenden Personen die Berufung an
den Landeshauptmann und in weiterer Folge an
den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
offen. Der Berufung kommt keine aufschiebende
Wirkung zu."
7. Nach dem neuen § 10 ist nachfolgender § 11
einzufügen
„Auskunftspflicht
§ 11. Jedermann ist verpflichtet, im Falle der
beantragten, versuchten oder durchgeführten Ausfuhr
oder bei Annahme einer Gefahr der unberechtigten
Ausfuhr von Gegenständen, die dem Verbot
dieses Bundesgesetzes unterliegen oder unterliegen
könnten, den zuständigen Behörden alle damit im
Zusammenhang stehenden Auskünfte zu erteilen
und den Organen dieser Behörden (einschließlich
Hilfspersonen) die Besichtigung und wissenschaftliche
Untersuchung dieser Gegenstände sowie allfällig
auch anderer, mit diesen im Zusammenhang stehenden
oder vergleichsweise zu untersuchenden
beweglichen oder unbeweglichen Gegenstände zu
gestatten und zu ermöglichen."
8. Die bisherigen §§ 6, 7 und 10 erhalten die
Bezeichnung „§ 12" sowie die Überschrift „Strafbestimmungen"
und haben zu lauten
„§ 12. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist
— wenn die Tat nicht mit strengerer Strafe bedroht
ist — zu bestrafen
1. wer dem Ausfuhrverbot des § 1 zuwiderhandelt;
2. wer durch in wesentlichen Punkten unrichtige
oder unvollständige Angaben gegenüber den
zuständigen Behörden für sich oder andere
Bewilligungen oder Feststellungen bzw.
Bestätigungen gemäß § 1 Abs. 3 oder § 3
Abs. 1 oder 3 oder § 7 dahingehend, daß ein
öffentliches Interesse an der Erhaltung des
Kulturgutes im Inland nicht gegeben ist oder
eine Ausfuhr trotz Vorliegens eines solchen
gestattet wird, zu Unrecht erwirkt hat und das
Kulturgut dadurch entgegen dem Ausfuhrverbot
des § 1 ausgeführt wurde oder versucht
wurde, es auszuführen, gleichgültig, ob die
Bescheide oder Bestätigungen der Zollbehörde
vorgelegt wurden oder nicht;
3. wer befugter- oder unbefugterweise eine in
wesentlichen Teilen unrichtige Erklärung
gemäß § 2 Abs. 4 verfaßt hat und das Kulturgut
entgegen dem Ausfuhrverbot des § 1 ausgeführt
wurde oder versucht wurde, es auszuführen,
gleichgültig ob die Erklärung der
Zollbehörde vorgelegt wurde oder nicht.
Bei erschwerenden Umständen können beide Strafen
nebeneinander verhängt werden.
(2) Für den Fall, daß keine Kaution erlegt wurde
und der Gegenstand innerhalb einer vom Gericht
festzusetzenden Frist nicht wieder nachweislich
nach Österreich zurückgebracht wurde, kann
neben der nach Abs. 1 zu verhängenden Strafe
auch auf eine Wertersatzstrafe erkannt werden.
Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe
auch dann zu erkennen, wenn die Tat
nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe der
Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten, die zur
Wiederbeschaffung oder zur Neuanschaffung eines
gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet werden
müßten, oder dem höheren durch die Tat erzielten
Nutzen zu entsprechen. Die Wertersatzstrafe ist
unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung
(§§ 32 bis 35 StGB) und auf § 20 Abs. 3
StGB allen an der Tat Beteiligten anteilsmäßig aufzuerlegen.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Wertersatzstrafe ist auf eine Ersatzfreiheitsstrafe zu
erkennen, deren Höchstmaß sechs Monate nicht
übersteigen darf.
(3) Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen
erster Instanz. § 207 a des Finanzstrafgesetzes,
BGBl. Nr. 129/1958, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 335/1975 gilt dem Sinne nach.
Die Wertersatzstrafe ist gemäß § 7 Abs. 1 zweckgebunden.
(4) Der Gegenstand der strafbaren Handlung
kann für verfallen erklärt werden. § 17 Abs. 3 und 5
des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, gilt
dem Sinne nach. Wird auf Verfall erkannt, so kann
eine Wertersatzstrafe (Abs. 2) nicht verhängt werden.
Das Gericht hat die verfallenen Gegenstände
dem Bundesdenkmalamt zu übergeben. Das Bundesdenkmalamt
hat diese Gegenstände einem
Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung
zu überlassen, die nach ihrem Aufgabenkreis
in Betracht kommen.
(5) Wer in anderer Weise den Vorschriften dieses
Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis
30000 S bestraft.
(6) Über den Wert des Gegenstandes der strafbaren
Handlung ist, wenn dieser Wert nicht auf
andere Weise zweifelsfrei ermittelt werden kann,
das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen,
der nicht Bediensteter des Bundesdenkmalamtes ist.
(7) Die Verjährungszeit beträgt fünf Jahre."
9. Die bisherigen §§ 8, 11 und 12 erhalten die
Bezeichnung „§ 13" sowie die Überschrift
„Anheimfall von Kulturgut" und haben zu lauten
„§ 13. (1) Wird eine Sache aufgefunden, deren
Eigentümer unbekannt ist und die allem Anschein
nach Gegenstand einer strafbaren Handlung nach
diesem Bundesgesetz gewesen ist, so fällt die Sache
mit der Auffindung dem Bund anheim.
(2) Die dem Bund anheimfallenden Gegenstände
(Abs. 1) dürfen während 30 Jahre vom Heimfall an
nicht veräußert werden. Sie sind dem Bundesdenkmalamt
zu übergeben. Dieses hat für die zweckentsprechende
Verwahrung in einem Museum oder
einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf
Grund ihres Aufgabenkreises in Betracht kommen,
während der 30 Jahre zu sorgen. Nach Ablauf dieser
Zeit ist mit den anheimgefallenen Gegenständen
wie mit verfallenen Gegenständen (§ 12 Abs. 4) zu
verfahren.
(3) Der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger
kann innerhalb der 30 Jahre beim Bundesdenkmalamt
die Rückübertragung der heimgefallenen
Sache in sein Eigentum begehren. Das
Begehren ist im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Wenn nicht erwiesen ist, daß die Sache Gegenstand
einer strafbaren Handlung nach § 12 war und der
frühere Eigentümer als Täter oder Mitschuldiger
daran beteiligt war, so ist die Sache in sein Eigentum
rückzuübertragen."
10. Der bisherige § 9 erhält die Bezeichnung
„§ 14" sowie die Überschrift „Beschlagnahme" und
hat zu lauten
„§ 14. (1) Die Organe der Zollverwaltung sind in
Ausübung ihres Dienstes befugt, Waren zu
beschlagnahmen, wenn
a) der Verdacht besteht, daß es sich um Gegenstände
handelt, die entgegen den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ausgeführt werden
sollen, oder
b) es sich um Gegenstände handelt, die vom
Verfall (§ 12 Abs. 2) oder vom Heimfall
(§ 13) bedroht sind oder bereits für verfallen
erklärt oder dem Bund anheimgefallen sind.
(2) Die zollgesetzlichen Bestimmungen über die
Beschlagnahme von Waren gelten entsprechend.
(3) Eine nach Abs. 1 lit. a verfügte Beschlagnahme
ist aufzuheben, sobald die für die Ausfuhr
notwendige Genehmigung oder ein Bescheid bzw.
eine Bestätigung (§ 1 Abs. 3 und § 3 Abs, 3), die das
Nichtvorliegen des öffentlichen Interesses an der
Aufbewahrung im Inland feststellen, vorgelegt
wird. Die Beschlagnahme ist auch dann aufzuheben,
wenn das Bundesdenkmalamt (dessen sachverständige
Organe oder ein vom Bundesdenkmalamt
betrauter sonstiger Sachverständiger) nicht spätestens
bis Ablauf des dritten auf die Beschlagnahme
folgenden Werktages eine Prüfung der Gegenstände
vorgenommen hat und das Bundesdenkmalamt
nicht binnen weiterer sechs Werktage (bei der
Zollbehörde einlangend) die Erklärung abgegeben
hat, daß anzunehmen ist, daß es sich um Kulturgut
handelt, dessen Aufbewahrung im Inland tatsächlich
im öffentlichen Interesse gelegen ist."
11. Der bisherige § 13 erhält die Bezeichnung
„§ 15" sowie die Überschrift „Archivalien" und hat
zu lauten
„§ 15. In allen Fällen, die Archivalien betreffen,
tritt an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das
Archivamt, an die Stelle des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung der Bundeskanzler
und an die Stelle eines Museums ein Archiv, das
nach seinem Aufgabenkreis in Betracht kommt."
12. Nach dem neuen § 15 ist nachfolgender § 16
einzufügen:,
Abgabenbefreiung, Kostentragung
§ 16. (1) Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes
sind von Verwaltungsabgaben befreit.
Kosten im Sinne der §§ 75 ff. AVG 1950 sind stets
von Amts wegen zu tragen, es sei denn, sie wurden
von Schuldtragenden veranlaßt und die Schuld
durch ein strafrechtliches Erkenntnis festgestellt.
Ausgenommen von diesen Befreiungen sind jedoch
Verfahren zur Bewilligung einer Ausfuhr gemäß
§ 3 Abs. 1 und 2.
(2) Soweit einer Partei (Antragsteller) etwa
durch Transporte oder die Beibringung von Unterlagen
(Urkunden, Lichtbildern usw.) Kosten entstehen,
sind diese nicht zu ersetzen (zu refundieren),
selbst wenn sie von Amts wegen aufgetragen wurden."
13. Der bisherige § 14 erhält die Bezeichnung
„§ 17" sowie die Überschrift „Vollziehung" und
hat zu lauten
„§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung, in Fällen, die Archivalien betreffen, der
Bundeskanzler, in den Fällen des § 12 Abs. 1 bis 4
und § 13 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz, in
den Fällen des § 8 Abs. 3 und des § 14 der Bundesminister
für Finanzen betraut. Verordnungen
gemäß § 7 Abs. 4 sowie § 8 Abs. 2 sind, soweit sie
Archivalien betreffen, vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler zu erlassen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1986 in Kraft. Mit
diesem Tag tritt die Vollzugsanweisung des
Deutsch-österreichischen Staatsrates vom 10. Jänner
1919 betreffend das Verbot der Ausfuhr und
Veräußerung von Gegenständen von geschichtlicher,
künstlerischer oder kultureller Bedeutung,
StGBl. Nr. 28/1919, außer Kraft.
Artikel III
(1) Soweit sich Kulturgut aus den Gründen des
§ 7 Abs. 2 bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bereits im Inland befindet, verlängert sich die sechsmonatige
Frist zur Anmeldung auf fünf Jahre nach
Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes.
(2) Soweit Bewilligungen gemäß § 3 Abs. 1 auf
Grund der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen
für individuell umschriebene Einzelobjekte erteilt
wurden (individuelle schriftliche Bescheide des
Bundesdenkmalamtes), verlieren diese Bewilligungen
ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre
Rechtswirksamkeit. Alle anderen Genehmigungen
gemäß § 3 Abs. 1 verlieren ihre Rechtswirksamkeit
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Artikel IV
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet
sich nach § 17 des Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut
in der Fassung des Art. I Z 13 dieses Bundesgesetzes.