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253_1984 AT

253. Bundesgesetz: Änderung der 3. und 4. Kraftfahrgesetz-Novelle sowie der Straßenverkehrsordnung 1960 (11. Straßenverkehrsordnungsnovelle)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 253. Bundesgesetz: Änderung der 3. und 4. Kraftfahrgesetz-Novelle sowie der Straßenverkehrsordnung 1960 (11. Straßenverkehrsordnungsnovelle)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die 3. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 352/

1976, wird geändert wie folgt

1. Im Art. III Abs. 2 wird der Beistrich am Ende

der Z 5 durch einen Punkt ersetzt, und die Z 6 entfällt.

2. Im Art. III werden nach dem Abs. 2 als neue

Abs. 3 bis 6 angefügt

„(3) Bei Kraftfahrzeugen mit ausländischem

Kennzeichen gilt Abs. 1 sinngemäß für die Benützer

von Sitzplätzen, die mit einem Sicherheitsgurt

ausgerüstet sind.

(4) Die Behörde hat auf Antrag festzustellen,

daß die im Abs. 2 Z 3 angeführte schwerste körperliche

Beeinträchtigung vorliegt; § 67 Abs. 2 erster

Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. Die Feststellung

hat sich je nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens

auf das Vorliegen einer allgemeinen

Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches

eines Sicherheitsgurtes oder der Unmöglichkeit

bei Benützung bestimmter Sitze, bestimmter

Fahrzeuge oder Fahrzeuge bestimmter Typen zu

beziehen; die Feststellung ist zu befristen, wenn

angenommen werden kann, daß die körperliche

Beeinträchtigung nicht dauernd in vollem Umfang

gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine

Bestätigung auszustellen.

(5) Wer

a) als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder

b) als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung

nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung

gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird,

eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer

Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG 1950 mit

einer Geldstrafe von 100 S zu ahnden ist. Wenn die

Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme

eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages

geeigneten Beleges verweigert wird (§ 50

Abs. 6 vierter Satz VStG 1950), ist von der Behörde

eine Geldstrafe bis zu 300 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden,

zu verhängen.

(6) Für die Vollziehung der Abs. 4 und 5 ist in

erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im

örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann

zuständig; § 105 StVO 1960 bleibt

unberührt."

3. Der Art. V Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Mit der Vollziehung des Art. III Abs. 1 bis 3

ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung

des Art. III Abs. 4 bis 6 der Bundesminister

für Verkehr betraut; dieser hat hinsichtlich des

Art. III Abs. 4 das Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz zu pflegen."

Artikel II

Die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 615/

1977, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 362/1982, wird geändert wie folgt

1. Im Art. IV Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„Der Lenker eines einspurigen Kraftrades und

eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person

sind je für sich zum bestimmungsgemäßen

Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet."

2. Im Art. IV Abs. 2 Z 2 entfallen die Worte

„oder langsamen Rückwärtsfahren".

3. Im Art. IV werden nach dem Abs. 2 als neue

Abs. 3 bis 6 angefügt

„(3) Der Zulassungsbesitzer hat, sofern er der

Dienstgeber des Lenkers ist, diesem und einer in

seinem Interesse beförderten Person einen geeigneten

Sturzhelm beizustellen.

(4) Wenn die im Abs. 2 Z 3 angeführte Unmöglichkeit

aus anderen Gründen als der Kopfgröße

vorliegt, hat die Behörde dies auf Antrag festzustellen;

§ 67 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 gilt sinngemäß.

Die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen

werden kann, daß eine körperliche Beeinträchtigung

nicht dauernd in vollem Umfang gegeben

sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung

auszustellen.

(5) Wer

a) als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder

b) als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung

nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung

gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird,

eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer

Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG 1950 mit

einer Geldstrafe von 100 S zu ahnden ist. Wenn die

Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme

eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages

geeigneten Beleges verweigert wird (§ 50

Abs. 6 vierter Satz VStG 1950), ist von der Behörde

eine Geldstrafe bis zu 300 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden,

zu verhängen.

(6) Für die Vollziehung der Abs. 3 bis 5 ist in

erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im

örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann

zuständig; § 105 StVO bleibt unberührt."

4. Der Art. VII Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Mit der Vollziehung des Art. IV Abs. 1 und

2 ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung

des Art. IV Abs. 3 bis 6 der Bundesminister

für Verkehr betraut; dieser hat hinsichtlich des

Art. IV Abs. 4 das Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz zu pflegen."

Artikel III

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.

Nr. 159, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 174/1983, wird wie folgt geändert

Im § 97 Abs. 5 hat der erste Satz zu lauten

„Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt,

durch deutlich sichtbare Zeichen Fahrzeuglenker

zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle oder

anderer den Fahrzeuglenker oder eine beförderte

Person betreffenden Amtshandlungen zum Anhalten

aufzufordern."

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt unbeschadet des

Abs. 2 mit 1. Juli 1984 in Kraft.

(2) Art. II Z 1 und 3 hinsichtlich des Art. IV

Abs. 3 und 5 der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle tritt

für Motorräder mit 1. Jänner 1985, für Motorfahrräder

mit 1. Jänner 1986 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können von dem seiner Kundmachung folgenden

Tag an erlassen werden; sie treten frühestens

mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.

Artikel V

(1) Die Vollziehung der Art. I und II bestimmt

sich nach Art. V der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle

bzw. nach Art. VII der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle.

(2) Mit der Vollziehung des Art. III ist der Bundesminister

für Verkehr betraut, soweit die Vollziehung

nicht den Ländern zusteht und insoweit den

Landesregierungen obliegt.

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