253. Bundesgesetz: Änderung der 3. und 4. Kraftfahrgesetz-Novelle sowie der Straßenverkehrsordnung 1960 (11. Straßenverkehrsordnungsnovelle)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die 3. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 352/
1976, wird geändert wie folgt
1. Im Art. III Abs. 2 wird der Beistrich am Ende
der Z 5 durch einen Punkt ersetzt, und die Z 6 entfällt.
2. Im Art. III werden nach dem Abs. 2 als neue
Abs. 3 bis 6 angefügt
„(3) Bei Kraftfahrzeugen mit ausländischem
Kennzeichen gilt Abs. 1 sinngemäß für die Benützer
von Sitzplätzen, die mit einem Sicherheitsgurt
ausgerüstet sind.
(4) Die Behörde hat auf Antrag festzustellen,
daß die im Abs. 2 Z 3 angeführte schwerste körperliche
Beeinträchtigung vorliegt; § 67 Abs. 2 erster
Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. Die Feststellung
hat sich je nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens
auf das Vorliegen einer allgemeinen
Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches
eines Sicherheitsgurtes oder der Unmöglichkeit
bei Benützung bestimmter Sitze, bestimmter
Fahrzeuge oder Fahrzeuge bestimmter Typen zu
beziehen; die Feststellung ist zu befristen, wenn
angenommen werden kann, daß die körperliche
Beeinträchtigung nicht dauernd in vollem Umfang
gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine
Bestätigung auszustellen.
(5) Wer
a) als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder
b) als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung
nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung
gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird,
eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer
Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG 1950 mit
einer Geldstrafe von 100 S zu ahnden ist. Wenn die
Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme
eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages
geeigneten Beleges verweigert wird (§ 50
Abs. 6 vierter Satz VStG 1950), ist von der Behörde
eine Geldstrafe bis zu 300 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden,
zu verhängen.
(6) Für die Vollziehung der Abs. 4 und 5 ist in
erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im
örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann
zuständig; § 105 StVO 1960 bleibt
unberührt."
3. Der Art. V Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Mit der Vollziehung des Art. III Abs. 1 bis 3
ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung
des Art. III Abs. 4 bis 6 der Bundesminister
für Verkehr betraut; dieser hat hinsichtlich des
Art. III Abs. 4 das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz zu pflegen."
Artikel II
Die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 615/
1977, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 362/1982, wird geändert wie folgt
1. Im Art. IV Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„Der Lenker eines einspurigen Kraftrades und
eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person
sind je für sich zum bestimmungsgemäßen
Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet."
2. Im Art. IV Abs. 2 Z 2 entfallen die Worte
„oder langsamen Rückwärtsfahren".
3. Im Art. IV werden nach dem Abs. 2 als neue
Abs. 3 bis 6 angefügt
„(3) Der Zulassungsbesitzer hat, sofern er der
Dienstgeber des Lenkers ist, diesem und einer in
seinem Interesse beförderten Person einen geeigneten
Sturzhelm beizustellen.
(4) Wenn die im Abs. 2 Z 3 angeführte Unmöglichkeit
aus anderen Gründen als der Kopfgröße
vorliegt, hat die Behörde dies auf Antrag festzustellen;
§ 67 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 gilt sinngemäß.
Die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen
werden kann, daß eine körperliche Beeinträchtigung
nicht dauernd in vollem Umfang gegeben
sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung
auszustellen.
(5) Wer
a) als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder
b) als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung
nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung
gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird,
eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer
Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG 1950 mit
einer Geldstrafe von 100 S zu ahnden ist. Wenn die
Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme
eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages
geeigneten Beleges verweigert wird (§ 50
Abs. 6 vierter Satz VStG 1950), ist von der Behörde
eine Geldstrafe bis zu 300 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden,
zu verhängen.
(6) Für die Vollziehung der Abs. 3 bis 5 ist in
erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im
örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann
zuständig; § 105 StVO bleibt unberührt."
4. Der Art. VII Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Mit der Vollziehung des Art. IV Abs. 1 und
2 ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung
des Art. IV Abs. 3 bis 6 der Bundesminister
für Verkehr betraut; dieser hat hinsichtlich des
Art. IV Abs. 4 das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz zu pflegen."
Artikel III
Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.
Nr. 159, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 174/1983, wird wie folgt geändert
Im § 97 Abs. 5 hat der erste Satz zu lauten
„Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt,
durch deutlich sichtbare Zeichen Fahrzeuglenker
zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle oder
anderer den Fahrzeuglenker oder eine beförderte
Person betreffenden Amtshandlungen zum Anhalten
aufzufordern."
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt unbeschadet des
Abs. 2 mit 1. Juli 1984 in Kraft.
(2) Art. II Z 1 und 3 hinsichtlich des Art. IV
Abs. 3 und 5 der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle tritt
für Motorräder mit 1. Jänner 1985, für Motorfahrräder
mit 1. Jänner 1986 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können von dem seiner Kundmachung folgenden
Tag an erlassen werden; sie treten frühestens
mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.
Artikel V
(1) Die Vollziehung der Art. I und II bestimmt
sich nach Art. V der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle
bzw. nach Art. VII der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle.
(2) Mit der Vollziehung des Art. III ist der Bundesminister
für Verkehr betraut, soweit die Vollziehung
nicht den Ländern zusteht und insoweit den
Landesregierungen obliegt.