253. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe erlassen wurden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-
Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung BGBl. Nr. 171/1972 wird wie folgt geändert
In der Anlage 11 (Säger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel II
Die Verordnung BGBl. Nr. 300/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 wird wie
folgt geändert
In der Anlage 10 (Setzer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel III
Die Verordnung BGBl. Nr. 696/1974 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 7 (Kartonagewarenerzeuger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu
lauten
2. In der Anlage 13 (Präparator) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel IV
Die Verordnung BGBl. Nr. 347/1975 wird wie folgt geändert
In der Anlage 8 (Stempelerzeuger und Flexograf) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu
lauten
Artikel V
Die Verordnung BGBl. Nr. 140/1976 wird wie folgt geändert
In der Anlage 2 (Etui- und Kassettenerzeuger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel VI
Die Verordnung BGBl. Nr. 533/1976 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 2 (Chemischputzer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 9 (Kappenmacher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
3. In der Anlage 10 (Miedererzeuger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel VII
Die Bestimmungen der Artikel I bis VI sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings
in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils
in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen
Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes
ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel VIII
1. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1983 in Kraft.
2. Die Bestimmungen der Artikel I bis VI sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 1982
begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. April 1983 geltenden Bestimmungen
über Berufsbilder Anwendung.