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253_1983 AT

253. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe erlassen wurden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 253. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe erlassen wurden

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-

Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung BGBl. Nr. 171/1972 wird wie folgt geändert

In der Anlage 11 (Säger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel II

Die Verordnung BGBl. Nr. 300/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 wird wie

folgt geändert

In der Anlage 10 (Setzer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel III

Die Verordnung BGBl. Nr. 696/1974 wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 7 (Kartonagewarenerzeuger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu

lauten

2. In der Anlage 13 (Präparator) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel IV

Die Verordnung BGBl. Nr. 347/1975 wird wie folgt geändert

In der Anlage 8 (Stempelerzeuger und Flexograf) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu

lauten

Artikel V

Die Verordnung BGBl. Nr. 140/1976 wird wie folgt geändert

In der Anlage 2 (Etui- und Kassettenerzeuger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel VI

Die Verordnung BGBl. Nr. 533/1976 wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 2 (Chemischputzer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

2. In der Anlage 9 (Kappenmacher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

3. In der Anlage 10 (Miedererzeuger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel VII

Die Bestimmungen der Artikel I bis VI sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings

in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils

in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen

Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes

ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel VIII

1. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1983 in Kraft.

2. Die Bestimmungen der Artikel I bis VI sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 1982

begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. April 1983 geltenden Bestimmungen

über Berufsbilder Anwendung.

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