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253_1982 AT

253. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 34 Kamptal Straße im Bereich der Marktgemeinde Rastenfeld

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 253. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 34 Kamptal Straße im Bereich der Marktgemeinde Rastenfeld

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 34 Kamptal Straße von

km 28,858 bis km 31,141 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen,

mit Verordnung vom 14. Jänner

1975, BGBl. Nr. 75, bestimmten Abschnitt „Peygarten"

für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde,

als Bundesstraße aufgelassen.

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