253_1982
AT
253. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 34 Kamptal Straße im Bereich der Marktgemeinde Rastenfeld
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 253. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 34 Kamptal Straße im Bereich der Marktgemeinde Rastenfeld
1982_253_0 253. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 34 Kamptal Straße im Bereich der Marktgemeinde Rastenfeld
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 34 Kamptal Straße von
km 28,858 bis km 31,141 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen,
mit Verordnung vom 14. Jänner
1975, BGBl. Nr. 75, bestimmten Abschnitt „Peygarten"
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde,
als Bundesstraße aufgelassen.