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253_1981 AT

253. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR über die Beförderung von Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 72, in loser Schüttung in Silofahrzeugen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 253. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR über die Beförderung von Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 72, in loser Schüttung in Silofahrzeugen

(Übersetzung)

(1) Abweichend von Rn. 61111 der Anlage B

des ADR dürfen Bleimennige, Bleiglätte, Bleioxide

und Bleisalze der Klasse 6.1, Rn. 2601,

Ziffer 72, unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen

in loser Schüttung in gedeckten Fahrzeugen

mit Metallaufbau (Silofahrzeuge), die bis

zum 1. Oktober 1978 hergestellt wurden, befördert

werden.

(2) Die Fahrzeuge und Silobehälter müssen

hinsichtlich Bau, Ausrüstung und Prüfung folgenden

Vorschriften entsprechen

1. Die Silobehälter müssen für den 1,3fachen

max. Betriebsüberdruck, mindestens für

einen Prüfüberdruck von 2,6 kg/cm² ausgelegt

sein.

2. Der verwendete Werkstoff darf vom Transportgut

nicht angegriffen werden.

3. Die Silobehälter müssen mit Manometer

und Sicherheitsventil ausgerüstet sein. Letzteres

darf nicht absperrbar sein und muß

so bemessen und eingestellt sein, daß der

höchstzulässige Betriebsüberdruck um nicht

mehr als l0% überschritten wird. Druckbehälter,

die betriebsmäßig geöffnet werden,

müssen eine von Hand bedienbare Ab-

blaseeinrichtung besitzen. In den Druckleitungen

müssen möglichst nahe am Behälter

Absperreinrichtungen vorhanden sein.

4. Die Silofahrzeuge müssen gegen Anfahren

von rückwärts durch eine Stoßstange, die

in Höhe der Unterkante des Tanks angeordnet

ist und den Silobehälter (einschließlich

Stutzen) um mindestens 100 mm überragt.,

mit einem Widerstandsmoment von mindestens

20 cm³ geschützt sein.

5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm

den Mannlochdeckel oder gegebenenfalls den

Tankscheitel überragen. Andernfalls muß der

Silobehälter im Scheitelbereich durch einen

Überrollbügel geschützt sein.

6. Die Silobehälter sind von einem im Versandland

amtlich anerkannten Sachverständigen

vor der Inbetriebnahme zu prüfen.

Die Prüfung umfaßt eine Bauprüfung und

eine Wasserdruckprüfung mit dem auf dem

Behälterschild angegebenen Prüfdruck sowie

eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile.

Die Silobehälter sind innerhalb vorgesehener

Fristen wiederkehrenden Prüfungen zu

unterziehen. Die wiederkehrenden Prüfungen

müssen eine innere und äußere Prüfung

sowie im allgemeinen eine Wasserdruckprüfung

umfassen. In Sonderfällen darf die Wasserdruckprüfung

mit Zustimmung des amtlich

anerkannten Sachverständigen durch eine

Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder

mit einem Gas ersetzt werden, wenn dieses

Vorgehen nicht gefährlich ist.

Die maximale Frist für die wiederkehrende

Prüfung beträgt 6 Jahre. Zusätzlich ist spätestens

alle 3 Jahre eine Dichtheits- und

Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile

vorzunehmen.

Die Einhaltung der Bedingungen nach Nr. 1

bis Nr. 5 ist zu bescheinigen.

(3) Die sonstigen Vorschriften des ADR einschließlich

der Anlagen A und B sind bei der

Beförderung von Bleiverbindungen der Rn. 2601,

Ziffer 72, entsprechend zu beachten.

(4) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart

nach Rn. 10602 des ADR".

(5) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der

Republik Österreich bis zum 30. September 1984.

Wien, 1981 03 30

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

Bonn, den 19. 3. 1981

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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