253. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR über die Beförderung von Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 72, in loser Schüttung in Silofahrzeugen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von Rn. 61111 der Anlage B
des ADR dürfen Bleimennige, Bleiglätte, Bleioxide
und Bleisalze der Klasse 6.1, Rn. 2601,
Ziffer 72, unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen
in loser Schüttung in gedeckten Fahrzeugen
mit Metallaufbau (Silofahrzeuge), die bis
zum 1. Oktober 1978 hergestellt wurden, befördert
werden.
(2) Die Fahrzeuge und Silobehälter müssen
hinsichtlich Bau, Ausrüstung und Prüfung folgenden
Vorschriften entsprechen
1. Die Silobehälter müssen für den 1,3fachen
max. Betriebsüberdruck, mindestens für
einen Prüfüberdruck von 2,6 kg/cm² ausgelegt
sein.
2. Der verwendete Werkstoff darf vom Transportgut
nicht angegriffen werden.
3. Die Silobehälter müssen mit Manometer
und Sicherheitsventil ausgerüstet sein. Letzteres
darf nicht absperrbar sein und muß
so bemessen und eingestellt sein, daß der
höchstzulässige Betriebsüberdruck um nicht
mehr als l0% überschritten wird. Druckbehälter,
die betriebsmäßig geöffnet werden,
müssen eine von Hand bedienbare Ab-
blaseeinrichtung besitzen. In den Druckleitungen
müssen möglichst nahe am Behälter
Absperreinrichtungen vorhanden sein.
4. Die Silofahrzeuge müssen gegen Anfahren
von rückwärts durch eine Stoßstange, die
in Höhe der Unterkante des Tanks angeordnet
ist und den Silobehälter (einschließlich
Stutzen) um mindestens 100 mm überragt.,
mit einem Widerstandsmoment von mindestens
20 cm³ geschützt sein.
5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm
den Mannlochdeckel oder gegebenenfalls den
Tankscheitel überragen. Andernfalls muß der
Silobehälter im Scheitelbereich durch einen
Überrollbügel geschützt sein.
6. Die Silobehälter sind von einem im Versandland
amtlich anerkannten Sachverständigen
vor der Inbetriebnahme zu prüfen.
Die Prüfung umfaßt eine Bauprüfung und
eine Wasserdruckprüfung mit dem auf dem
Behälterschild angegebenen Prüfdruck sowie
eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile.
Die Silobehälter sind innerhalb vorgesehener
Fristen wiederkehrenden Prüfungen zu
unterziehen. Die wiederkehrenden Prüfungen
müssen eine innere und äußere Prüfung
sowie im allgemeinen eine Wasserdruckprüfung
umfassen. In Sonderfällen darf die Wasserdruckprüfung
mit Zustimmung des amtlich
anerkannten Sachverständigen durch eine
Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder
mit einem Gas ersetzt werden, wenn dieses
Vorgehen nicht gefährlich ist.
Die maximale Frist für die wiederkehrende
Prüfung beträgt 6 Jahre. Zusätzlich ist spätestens
alle 3 Jahre eine Dichtheits- und
Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile
vorzunehmen.
Die Einhaltung der Bedingungen nach Nr. 1
bis Nr. 5 ist zu bescheinigen.
(3) Die sonstigen Vorschriften des ADR einschließlich
der Anlagen A und B sind bei der
Beförderung von Bleiverbindungen der Rn. 2601,
Ziffer 72, entsprechend zu beachten.
(4) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart
nach Rn. 10602 des ADR".
(5) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich bis zum 30. September 1984.
Wien, 1981 03 30
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger
Bonn, den 19. 3. 1981
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier