253. Verordnung: Ersatz der Ausbilderprüfung durch andere Prüfungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 h Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung
der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978,
BGBl. Nr. 232, wird verordnet
§ 1. Die durch Bestätigung der zuständigen
Stelle nachgewiesene erfolgreiche Ablegung der
nachstehend angeführten Prüfungen ersetzt
gemäß § 29 h Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes
die Ausbilderprüfung
1. Die nach Absolvierung des Seminares „Ausbildung
der Ausbilder" vor einer Landesstelle
des Berufsförderungsinstitutes bis 30. Juni 1979
abgelegten Prüfungen.
2. Die nach Absolvierung eines von einem
Landesarbeitsamt veranstalteten und von einer
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund angehörigen
Gewerkschaft geleiteten Fachkurses für
Lehrlingsausbilder vor diesen Stellen bis 30. Juni
1979 abgelegten Prüfungen.
3. Die nach Absolvierung eines von einer dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund angehörigen
Gewerkschaft und einer Landesinnung der grafischen
Gewerbe bzw. des Hauptverbandes der
grafischen Unternehmungen Österreichs veranstalteten
Fachkurses für Lehrlingsausbilder vor
diesen Stellen bis 30. Juni 1979 abgelegten Prüfungen.
4. Die nach Absolvierung eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut
einer Kammer der gewerblichen
Wirtschaft veranstalteten Ausbilderkurses
vor einem solchen Institut bis 30. Juni
1979 abgelegten Abschlußprüfungen.
5. Die am 16. September 1978 vom Wirtschaftsförderungsinstitut
der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft für Wien für Absolventen
des zweijährigen Werkmeisterlehrganges für
Maschinenbau durchgeführten Prüfungen.
6. Die nach Absolvierung eines von der Steinischen
Volkswirtschaftlichen Gesellschaft veranstalteten
Intensivseminares für Ausbilder vor
dieser Stelle oder vor dem Wirtschaftsförderungsinstitut
der Kammer der gewerblichen Wirtschaft
für Steiermark bis 30. Juni 1979 abgelegten Prüfungen.
7. Die nach Absolvierung des von der Wiener
und Niederösterreichischen Volkswirtschaftlichen
Gesellschaft in der Zeit vom 16. bis 19. März
1976 veranstalteten Intensivseminares für Ausbilder
vor dem Wirtschaftsförderungsinstitut
einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft bis
30. Juni 1979 abgelegten Prüfungen.
8. Die ab dem Jahre 1977 anläßlich einer
Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des
§ 22 Abs. 1 Z. 3 der Gewerbeordnung 1973 bis
30. Juni 1979 abgelegten Prüfungen, die laut Bestätigung
der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle)
die pädagogisch-methodischen Kenntnisse
der Lehrlingsausbildung bzw. die Aufgabenbereiche
der Ausbilderprüfung zum Gegenstand
hatten.
9. Die zur erfolgreichen Absolvierung der seit
dem Schuljahr 1978/79 geführten „Werkmeisterschule
für Berufstätige" oder des „Werkmeisterlehrganges
für Berufstätige" des Berufsförderungsinstitutes
oder einer Kammer für Arbeiter
und Angestellte oder des Wirtschaftsförderungsinstitutes
einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft
abgelegten Prüfungen.
10. Die nach Absolvierung des „einjährigen
Lehrganges für Betriebsleiter für technische
Berufe" vor dem Berufsförderungsinstitut oder
vor einer Kammer für Arbeiter und Angestellte
abgelegten Abschlußprüfungen.
11. Die nach Absolvierung des „halbjährigen
Lehrganges für Mitarbeiterführung und Mitarbeiterausbildung"
vor dem Berufsförderungsinstitut
oder vor einer Kammer für Arbeiter
und Angestellte abgelegten Abschlußprüfungen.
12. Die bei den Österreichischen Bundesbahnen
gemäß der Dienstvorschrift für das Unterrichts- und
Prüfungswesen (DVA 12) für Bedienstete
der Dienstposten der Ordnungsnummern 529,
601, 676 und 776 als Verleihungsvoraussetzung
vorgeschriebenen eisenbahndienstlichen Prüfungen
(Ablegung des Besonderen Befähigungsnachweises
gemäß Abschnitt C des Anhanges VIII
zur DVA 12).
13. Die an einer Berufspädagogischen Akademie
abgelegten Lehramtsprüfungen für Berufsschulen,
die sich auf Unterrichtsgegenstände desFachgruppe
II oder III (§ 2 Abs. 1 lit. b und
lit. c der Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 9. September 1976,
BGBl. Nr. 541) erstreckt haben sowie die vor
der Errichtung der Berufspädagogischen Akademien
abgelegten gleichartigen Prüfungen.
14. Die an einer Berufspädagogischen Akademie
abgelegten Lehramtsprüfungen für den
gewerblichen Fachunterricht, die sich auf Unterrichtsgegenstände
der Fachgruppe A oder B einschließlich
der Fachrichtungen Bekleidungsgewerbe
(§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers
für Unterricht und Kunst vom
9. September 1976, BGBl. Nr. 541) erstreckt
haben sowie die vor der Errichtung der Berufspädagogischen
Akademien abgelegten gleichartigen
Prüfungen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1979
in Kraft.