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253_1979 AT

253. Verordnung: Ersatz der Ausbilderprüfung durch andere Prüfungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 253. Verordnung: Ersatz der Ausbilderprüfung durch andere Prüfungen

Auf Grund des § 29 h Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung

der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978,

BGBl. Nr. 232, wird verordnet

§ 1. Die durch Bestätigung der zuständigen

Stelle nachgewiesene erfolgreiche Ablegung der

nachstehend angeführten Prüfungen ersetzt

gemäß § 29 h Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes

die Ausbilderprüfung

1. Die nach Absolvierung des Seminares „Ausbildung

der Ausbilder" vor einer Landesstelle

des Berufsförderungsinstitutes bis 30. Juni 1979

abgelegten Prüfungen.

2. Die nach Absolvierung eines von einem

Landesarbeitsamt veranstalteten und von einer

dem Österreichischen Gewerkschaftsbund angehörigen

Gewerkschaft geleiteten Fachkurses für

Lehrlingsausbilder vor diesen Stellen bis 30. Juni

1979 abgelegten Prüfungen.

3. Die nach Absolvierung eines von einer dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund angehörigen

Gewerkschaft und einer Landesinnung der grafischen

Gewerbe bzw. des Hauptverbandes der

grafischen Unternehmungen Österreichs veranstalteten

Fachkurses für Lehrlingsausbilder vor

diesen Stellen bis 30. Juni 1979 abgelegten Prüfungen.

4. Die nach Absolvierung eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut

einer Kammer der gewerblichen

Wirtschaft veranstalteten Ausbilderkurses

vor einem solchen Institut bis 30. Juni

1979 abgelegten Abschlußprüfungen.

5. Die am 16. September 1978 vom Wirtschaftsförderungsinstitut

der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft für Wien für Absolventen

des zweijährigen Werkmeisterlehrganges für

Maschinenbau durchgeführten Prüfungen.

6. Die nach Absolvierung eines von der Steinischen

Volkswirtschaftlichen Gesellschaft veranstalteten

Intensivseminares für Ausbilder vor

dieser Stelle oder vor dem Wirtschaftsförderungsinstitut

der Kammer der gewerblichen Wirtschaft

für Steiermark bis 30. Juni 1979 abgelegten Prüfungen.

7. Die nach Absolvierung des von der Wiener

und Niederösterreichischen Volkswirtschaftlichen

Gesellschaft in der Zeit vom 16. bis 19. März

1976 veranstalteten Intensivseminares für Ausbilder

vor dem Wirtschaftsförderungsinstitut

einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft bis

30. Juni 1979 abgelegten Prüfungen.

8. Die ab dem Jahre 1977 anläßlich einer

Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des

§ 22 Abs. 1 Z. 3 der Gewerbeordnung 1973 bis

30. Juni 1979 abgelegten Prüfungen, die laut Bestätigung

der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle)

die pädagogisch-methodischen Kenntnisse

der Lehrlingsausbildung bzw. die Aufgabenbereiche

der Ausbilderprüfung zum Gegenstand

hatten.

9. Die zur erfolgreichen Absolvierung der seit

dem Schuljahr 1978/79 geführten „Werkmeisterschule

für Berufstätige" oder des „Werkmeisterlehrganges

für Berufstätige" des Berufsförderungsinstitutes

oder einer Kammer für Arbeiter

und Angestellte oder des Wirtschaftsförderungsinstitutes

einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft

abgelegten Prüfungen.

10. Die nach Absolvierung des „einjährigen

Lehrganges für Betriebsleiter für technische

Berufe" vor dem Berufsförderungsinstitut oder

vor einer Kammer für Arbeiter und Angestellte

abgelegten Abschlußprüfungen.

11. Die nach Absolvierung des „halbjährigen

Lehrganges für Mitarbeiterführung und Mitarbeiterausbildung"

vor dem Berufsförderungsinstitut

oder vor einer Kammer für Arbeiter

und Angestellte abgelegten Abschlußprüfungen.

12. Die bei den Österreichischen Bundesbahnen

gemäß der Dienstvorschrift für das Unterrichts- und

Prüfungswesen (DVA 12) für Bedienstete

der Dienstposten der Ordnungsnummern 529,

601, 676 und 776 als Verleihungsvoraussetzung

vorgeschriebenen eisenbahndienstlichen Prüfungen

(Ablegung des Besonderen Befähigungsnachweises

gemäß Abschnitt C des Anhanges VIII

zur DVA 12).

13. Die an einer Berufspädagogischen Akademie

abgelegten Lehramtsprüfungen für Berufsschulen,

die sich auf Unterrichtsgegenstände desFachgruppe

II oder III (§ 2 Abs. 1 lit. b und

lit. c der Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 9. September 1976,

BGBl. Nr. 541) erstreckt haben sowie die vor

der Errichtung der Berufspädagogischen Akademien

abgelegten gleichartigen Prüfungen.

14. Die an einer Berufspädagogischen Akademie

abgelegten Lehramtsprüfungen für den

gewerblichen Fachunterricht, die sich auf Unterrichtsgegenstände

der Fachgruppe A oder B einschließlich

der Fachrichtungen Bekleidungsgewerbe

(§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers

für Unterricht und Kunst vom

9. September 1976, BGBl. Nr. 541) erstreckt

haben sowie die vor der Errichtung der Berufspädagogischen

Akademien abgelegten gleichartigen

Prüfungen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1979

in Kraft.

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