253. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1976
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/
1974, in der Fassung des Berggesetzes 1975,
BGBl. Nr. 259, wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 10 des § 22 hat wie folgt zu
lauten
„(10) Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und
9 betreffend den Befähigungsnachweis für das
Gewerbe gemäß § 220, das Gewerbe der Herstellung,
Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen
und von bestimmten mikrobiologischen
Präparaten (§ 221), das Gewerbe des
Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika
(§ 222), das Drogistengewerbe (§ 223), das Gewerbe
der Sterilisierung von medizinischen
Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des
Handels mit diesen Gegenständen (§ 228), das
Gewerbe der Erzeugung von medizinischem
Naht- und Organersatzmaterial und des Handels
mit diesen Erzeugnissen (§ 232) oder für das
Kontaktlinsenoptikergewerbe (§ 236 a) sind im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz zu erlassen."
2. Im Punkt V des § 130 sind nach dem Strichpunkt
nach den Worten „Erzeugung von medizinischem
Naht- und Organersatzmaterial und
Handel mit diesen Erzeugnissen (§ 232)" in einer
neuen Zeile die Worte „Kontaktlinsenoptiker
(§ 236 a)" einzufügen, und es ist diese neue Zeile
mit einem Strichpunkt abzuschließen.
3. Dem § 182 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) In den Fällen, in denen der Landeshauptmann
die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde
über ein Konzessionsansuchen bestätigt
hat, geht auf Grund einer gegen die Entscheidung
des Landeshauptmannes erhobenen Berufung
der administrative Instanzenzug entgegen
der Regelung des § 344 Abs. 3 Z. 1 auch dann
bis zum Bundesminister für Verkehr, wenn
1. die Entscheidung des Landeshauptmannes
die Beurteilung der Frage des Vorliegens
der nicht zumutbaren Konkurrenzierung
eines Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmens
zum Gegenstand hat und
2. für die betreffende Haupt- oder Kleinseilbahn
gemäß den eisenbahnrechtlichen
Vorschriften in erster Instanz der Bundesminister
für Verkehr zuständig ist."
4. Nach § 236 sind folgende Überschrift und
folgende §§ 236 a bis 236 c einzufügen
„Kontaktlinsenoptiker
§ 236 a. Der Konzessionspflicht unterliegt der
Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen
der Kontaktlinsen.
Besondere Voraussetzungen
§ 236 b. Die Erteilung der Konzession für das
Kontaktlinsenoptikergewerbe erfordert neben der
Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten
Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Zuständigkeit
§ 236 c. Zur Erteilung einer Konzession für
das Kontaktlinsenoptikergewerbe ist der Landeshauptmann
zuständig."
5. Im Abs. 1 des § 334 hat die Absatzbezeichnung
„(1)" zu entfallen.
6. Der Abs. 2 des § 334 hat zu entfallen.
7. Dem § 344 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) In den Fällen, in denen für Bewilligungsverfahren
in erster Instanz die Bezirksverwal-
tungsbehörde zuständig ist, geht der administrative
Instanzenzug bis zum Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie, wenn
1. der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde
die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde
über ein Ansuchen um
eine Konzession nicht bestätigt hat,
2. es sich um ein Verfahren über ein Ansuchen
um die Bewilligung der Führung eines
Nebenbetriebes handelt, oder
3. der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde
die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde
über ein Ansuchen um die
Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers
oder Filialgeschäftsführers oder um
die Genehmigung der Übertragung der Ausübung
des Gewerbes an einen Pächter nicht
bestätigt hat."
8. Der Abs. 4 des § 346 hat zu lauten
„(4) Gegen einen Bescheid, mit dem eine
Nachsicht von dem zur Ausübung von Handwerken,
gebundenen oder konzessionierten Gewerben
vorgeschriebenen Befähigungsnachweis
erteilt worden ist, steht der zuständigen Gliederung
der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
das Recht der Berufung zu, wenn die
Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten
widerspricht oder wenn sie nicht gehört
worden ist."
9. Dem § 346 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) In den Fällen, in denen gemäß Abs. 1
Z. 3 die Bezirksverwaltungsbehörde für die Erteilung
einer Nachsicht zuständig ist, geht der
administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie,
wenn der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde
die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde
über ein Ansuchen um eine Nachsicht
vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis
nicht bestätigt hat."
10. Der Abs. 1 des § 347 hat zu lauten
„(1) Wird die Ausübung eines Gewerbes in
der Form eines Industriebetriebes (§ 7) angemeldet,
ist es aber offenkundig, daß eine Ausübung
des Gewerbes in dieser Form gar nicht beabsichtigt
oder vorläufig überhaupt nicht möglich
ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die
Ausübung des Gewerbes zu untersagen."
11. Der Abs. 9 des § 349 hat zu lauten
„(9) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde
und im administrativen Instanzenzug
übergeordnete Behörde der schiedsgerichtlichen
Ausschüsse ist der Landeshauptmann und über
diesem der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie. Der administrative Instanzenzug
geht bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie."
12. Der Abs. 12 des § 352 hat zu lauten
„(12) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet
die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle).
Gegen die Zurückweisung des Ansuchens oder
gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung
sowie gegen sonstige Entscheidungen der
Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) steht dem
Prüfungswerber das Recht der Berufung an den
Landeshauptmann zu."
13. Die Überschrift vor § 353 hat zu lauten
„i) Verfahren betreffend Betriebsanlagen"
14. Der Abs. 1 des § 356 hat zu lauten
„(1) Die Behörde (§§ 333, 334 und 335) hat
auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung
der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage
oder um Genehmigung der Änderung
einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung
anzuberaumen und den Nachbarn
vom Gegenstand und von Zeit und Ort der
Augenscheinsverhandlung durch Anschlag in der
Gemeinde (§ 41 AVG 1950) und in unmittelbar
benachbarten Häusern Kenntnis zu geben;
die Eigentümer dieser Häuser haben derartige
Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der
Behörde bekanntgewordene Nachbarn sind persönlich
zu laden."
15. Nach § 359 ist folgender § 359 a einzufügen
„§ 359 a. In den Fällen, in denen bei Verfahren
betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz
die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, geht
der administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie,
wenn es sich um
1. Verfahren über ein Ansuchen um die Genehmigung
der Errichtung und des Betriebes
einer Betriebsanlage (§ 77 Abs. 1),
2. Verfahren über ein Ansuchen um Erteilung
einer Betriebsbewilligung (§ 78 Abs. 2
und 3),
3. Verfahren über einen Antrag um Abstandnahme
von im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen
Auflagen (§ 78 Abs. 4),
4. Verfahren betreffend die Vorschreibung
anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79),
5. Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung
der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage
(§ 81),
6. Verfahren betreffend die Vorschreibung von
Auflagen, die von einer Verordnung gemäß
§ 82 Abs. 1 abweichen (§ 82 Abs. 3),
7. Verfahren betreffend die Vorschreibung von
Auflagen, die über die Bestimmungen einer
Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 hinausgehen
(§ 82 Abs. 4),
8. Verfahren betreffend die Vorschreibung der
bei Auflassung von Betriebsanlagen oder
Teilen von Betriebsanlagen notwendigen
Vorkehrungen (§ 83),
9. Verfahren über einen Antrag auf Feststellung,
ob die Errichtung und der Betrieb
einer Anlage einer Genehmigung bedürfen
(§ 358 Abs. 1),oder
10. Verfahren über einen Antrag auf Feststellung,
ob eine gemäß § 82 Abs. 1 und 2 erlassene
Verordnung auf eine Betriebsanlage
anzuwenden ist (§ 358 Abs. 3),
handelt."
16. Dem § 361 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Der administrative Instanzenzug geht in
den Verfahren betreffend die Entziehung der
Gewerbeberechtigung aus den in den §§ 87,
88 Abs. 1 oder 89 Abs. 1 angeführten Gründen
sowie in den Verfahren betreffend Maßnahmen
gemäß § 91 bis zum Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie."
17. Nach der Z. 33 des § 376 ist folgende
Z. 33 a einzufügen
„33 a. (Zu § 236 a:)
Personen, die zumindest seit 1. Jänner 1972
zur Ausübung des Optikerhandwerks befugt
sind, dürfen die durch § 236 a an eine Konzession
gebundenen Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung
des Optikerhandwerks ab dem 1. Jänner
1977 bis längstens 31. Dezember 1977 ausüben,
wenn sie
a) nachweisen, daß sie die durch § 236 a an
eine Konzession gebundenen Tätigkeiten
während der Jahre 1972 bis 1976 im Rahmen
der Ausübung des Optikerhandwerks
regelmäßig ausgeübt haben, und
b) die weitere Ausübung dieser Tätigkeiten
dem Landeshauptmann bis spätestens
31. Jänner 1977 anzeigen.
§ 345 Abs. .7, Abs. 8 Z. 1 und Abs. 9 gilt
sinngemäß."
18. Dem Abs. 1 des § 377 ist folgender Satz
anzufügen
„Der administrative Instanzenzug geht bis zum
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie."
Artikel II
Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, BGBl.
Nr. 85/1952, in der Fassung des Art. II der
Gewerberechtsnovelle 1968, BGBl. Nr. 305, und
des § 376 Z. 36 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift von § 16 hat zu lauten
„Anhörungs- und Berufungsrechte"
2. Der Abs. 4 des § 16 hat zu entfallen.
Artikel III
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1977
in Kraft.
2. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden.
Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem
in der Z. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt
werden.
3. Die Zuständigkeit zur Vollziehung des
Art. I dieses Bundesgesetzes bestimmt sich nach
§ 381 Abs. 3 bis 8 der Gewerbeordnung 1973.
4. Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Verkehr
betraut.