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253. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1976

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 253. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1976

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/

1974, in der Fassung des Berggesetzes 1975,

BGBl. Nr. 259, wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 10 des § 22 hat wie folgt zu

lauten

„(10) Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und

9 betreffend den Befähigungsnachweis für das

Gewerbe gemäß § 220, das Gewerbe der Herstellung,

Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen

und von bestimmten mikrobiologischen

Präparaten (§ 221), das Gewerbe des

Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

(§ 222), das Drogistengewerbe (§ 223), das Gewerbe

der Sterilisierung von medizinischen

Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des

Handels mit diesen Gegenständen (§ 228), das

Gewerbe der Erzeugung von medizinischem

Naht- und Organersatzmaterial und des Handels

mit diesen Erzeugnissen (§ 232) oder für das

Kontaktlinsenoptikergewerbe (§ 236 a) sind im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz zu erlassen."

2. Im Punkt V des § 130 sind nach dem Strichpunkt

nach den Worten „Erzeugung von medizinischem

Naht- und Organersatzmaterial und

Handel mit diesen Erzeugnissen (§ 232)" in einer

neuen Zeile die Worte „Kontaktlinsenoptiker

(§ 236 a)" einzufügen, und es ist diese neue Zeile

mit einem Strichpunkt abzuschließen.

3. Dem § 182 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) In den Fällen, in denen der Landeshauptmann

die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde

über ein Konzessionsansuchen bestätigt

hat, geht auf Grund einer gegen die Entscheidung

des Landeshauptmannes erhobenen Berufung

der administrative Instanzenzug entgegen

der Regelung des § 344 Abs. 3 Z. 1 auch dann

bis zum Bundesminister für Verkehr, wenn

1. die Entscheidung des Landeshauptmannes

die Beurteilung der Frage des Vorliegens

der nicht zumutbaren Konkurrenzierung

eines Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmens

zum Gegenstand hat und

2. für die betreffende Haupt- oder Kleinseilbahn

gemäß den eisenbahnrechtlichen

Vorschriften in erster Instanz der Bundesminister

für Verkehr zuständig ist."

4. Nach § 236 sind folgende Überschrift und

folgende §§ 236 a bis 236 c einzufügen

„Kontaktlinsenoptiker

§ 236 a. Der Konzessionspflicht unterliegt der

Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen

der Kontaktlinsen.

Besondere Voraussetzungen

§ 236 b. Die Erteilung der Konzession für das

Kontaktlinsenoptikergewerbe erfordert neben der

Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten

Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.

Zuständigkeit

§ 236 c. Zur Erteilung einer Konzession für

das Kontaktlinsenoptikergewerbe ist der Landeshauptmann

zuständig."

5. Im Abs. 1 des § 334 hat die Absatzbezeichnung

„(1)" zu entfallen.

6. Der Abs. 2 des § 334 hat zu entfallen.

7. Dem § 344 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) In den Fällen, in denen für Bewilligungsverfahren

in erster Instanz die Bezirksverwal-

tungsbehörde zuständig ist, geht der administrative

Instanzenzug bis zum Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie, wenn

1. der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde

die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde

über ein Ansuchen um

eine Konzession nicht bestätigt hat,

2. es sich um ein Verfahren über ein Ansuchen

um die Bewilligung der Führung eines

Nebenbetriebes handelt, oder

3. der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde

die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde

über ein Ansuchen um die

Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers

oder Filialgeschäftsführers oder um

die Genehmigung der Übertragung der Ausübung

des Gewerbes an einen Pächter nicht

bestätigt hat."

8. Der Abs. 4 des § 346 hat zu lauten

„(4) Gegen einen Bescheid, mit dem eine

Nachsicht von dem zur Ausübung von Handwerken,

gebundenen oder konzessionierten Gewerben

vorgeschriebenen Befähigungsnachweis

erteilt worden ist, steht der zuständigen Gliederung

der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

das Recht der Berufung zu, wenn die

Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten

widerspricht oder wenn sie nicht gehört

worden ist."

9. Dem § 346 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) In den Fällen, in denen gemäß Abs. 1

Z. 3 die Bezirksverwaltungsbehörde für die Erteilung

einer Nachsicht zuständig ist, geht der

administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie,

wenn der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde

die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde

über ein Ansuchen um eine Nachsicht

vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis

nicht bestätigt hat."

10. Der Abs. 1 des § 347 hat zu lauten

„(1) Wird die Ausübung eines Gewerbes in

der Form eines Industriebetriebes (§ 7) angemeldet,

ist es aber offenkundig, daß eine Ausübung

des Gewerbes in dieser Form gar nicht beabsichtigt

oder vorläufig überhaupt nicht möglich

ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die

Ausübung des Gewerbes zu untersagen."

11. Der Abs. 9 des § 349 hat zu lauten

„(9) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde

und im administrativen Instanzenzug

übergeordnete Behörde der schiedsgerichtlichen

Ausschüsse ist der Landeshauptmann und über

diesem der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie. Der administrative Instanzenzug

geht bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie."

12. Der Abs. 12 des § 352 hat zu lauten

„(12) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet

die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle).

Gegen die Zurückweisung des Ansuchens oder

gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung

sowie gegen sonstige Entscheidungen der

Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) steht dem

Prüfungswerber das Recht der Berufung an den

Landeshauptmann zu."

13. Die Überschrift vor § 353 hat zu lauten

„i) Verfahren betreffend Betriebsanlagen"

14. Der Abs. 1 des § 356 hat zu lauten

„(1) Die Behörde (§§ 333, 334 und 335) hat

auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung

der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage

oder um Genehmigung der Änderung

einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung

anzuberaumen und den Nachbarn

vom Gegenstand und von Zeit und Ort der

Augenscheinsverhandlung durch Anschlag in der

Gemeinde (§ 41 AVG 1950) und in unmittelbar

benachbarten Häusern Kenntnis zu geben;

die Eigentümer dieser Häuser haben derartige

Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der

Behörde bekanntgewordene Nachbarn sind persönlich

zu laden."

15. Nach § 359 ist folgender § 359 a einzufügen

„§ 359 a. In den Fällen, in denen bei Verfahren

betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz

die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, geht

der administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie,

wenn es sich um

1. Verfahren über ein Ansuchen um die Genehmigung

der Errichtung und des Betriebes

einer Betriebsanlage (§ 77 Abs. 1),

2. Verfahren über ein Ansuchen um Erteilung

einer Betriebsbewilligung (§ 78 Abs. 2

und 3),

3. Verfahren über einen Antrag um Abstandnahme

von im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen

Auflagen (§ 78 Abs. 4),

4. Verfahren betreffend die Vorschreibung

anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79),

5. Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung

der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage

(§ 81),

6. Verfahren betreffend die Vorschreibung von

Auflagen, die von einer Verordnung gemäß

§ 82 Abs. 1 abweichen (§ 82 Abs. 3),

7. Verfahren betreffend die Vorschreibung von

Auflagen, die über die Bestimmungen einer

Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 hinausgehen

(§ 82 Abs. 4),

8. Verfahren betreffend die Vorschreibung der

bei Auflassung von Betriebsanlagen oder

Teilen von Betriebsanlagen notwendigen

Vorkehrungen (§ 83),

9. Verfahren über einen Antrag auf Feststellung,

ob die Errichtung und der Betrieb

einer Anlage einer Genehmigung bedürfen

(§ 358 Abs. 1),oder

10. Verfahren über einen Antrag auf Feststellung,

ob eine gemäß § 82 Abs. 1 und 2 erlassene

Verordnung auf eine Betriebsanlage

anzuwenden ist (§ 358 Abs. 3),

handelt."

16. Dem § 361 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Der administrative Instanzenzug geht in

den Verfahren betreffend die Entziehung der

Gewerbeberechtigung aus den in den §§ 87,

88 Abs. 1 oder 89 Abs. 1 angeführten Gründen

sowie in den Verfahren betreffend Maßnahmen

gemäß § 91 bis zum Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie."

17. Nach der Z. 33 des § 376 ist folgende

Z. 33 a einzufügen

„33 a. (Zu § 236 a:)

Personen, die zumindest seit 1. Jänner 1972

zur Ausübung des Optikerhandwerks befugt

sind, dürfen die durch § 236 a an eine Konzession

gebundenen Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung

des Optikerhandwerks ab dem 1. Jänner

1977 bis längstens 31. Dezember 1977 ausüben,

wenn sie

a) nachweisen, daß sie die durch § 236 a an

eine Konzession gebundenen Tätigkeiten

während der Jahre 1972 bis 1976 im Rahmen

der Ausübung des Optikerhandwerks

regelmäßig ausgeübt haben, und

b) die weitere Ausübung dieser Tätigkeiten

dem Landeshauptmann bis spätestens

31. Jänner 1977 anzeigen.

§ 345 Abs. .7, Abs. 8 Z. 1 und Abs. 9 gilt

sinngemäß."

18. Dem Abs. 1 des § 377 ist folgender Satz

anzufügen

„Der administrative Instanzenzug geht bis zum

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie."

Artikel II

Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, BGBl.

Nr. 85/1952, in der Fassung des Art. II der

Gewerberechtsnovelle 1968, BGBl. Nr. 305, und

des § 376 Z. 36 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift von § 16 hat zu lauten

„Anhörungs- und Berufungsrechte"

2. Der Abs. 4 des § 16 hat zu entfallen.

Artikel III

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1977

in Kraft.

2. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden.

Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem

in der Z. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt

werden.

3. Die Zuständigkeit zur Vollziehung des

Art. I dieses Bundesgesetzes bestimmt sich nach

§ 381 Abs. 3 bis 8 der Gewerbeordnung 1973.

4. Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Verkehr

betraut.

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