253. Verordnung: Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 234/1972, wird,
soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende
Betriebe handelt, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie und soweit es sich um Betriebe handelt,
die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr verordnet
1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Betriebe,
in denen auf Grund des § 20 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
Sicherheitsvertrauenspersonen tätig
sein müssen, des § 21 ein sicherheitstechnischer
Dienst oder des § 22 ein betriebsärztlicher Dienst
einzurichten oder auf Grund des § 23 ein Sicherheitsausschuß
(zentraler Sicherheitsausschuß) zu
errichten ist.
(2) Die Tätigkeit der Dienste nach Abs. 1
erstreckt sich auch auf die außerhalb des Standortes
eines Betriebes gelegenen Arbeitsstellen.
Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung
des Arbeitnehmerschutzes
§ 2. (1) In jedem Betrieb nach § 1 Abs. 1 hat
der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen
zu treffen, damit die Sicherheitsvertrauenspersonen,
die sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen
Dienste sowie der Sicherheitsausschuß
(zentraler Sicherheitsausschuß) in der Lage sind,
die ihnen obliegenden Aufgaben durchzuführen.
Diese Maßnahmen müssen mindestens den Anforderungen
nach dieser Verordnung entsprechen.
(2) Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der
Sicherheitsvertrauenspersonen und der Einrichtungen
nach Abs. 1 zu fördern und sich bei
Durchführung seiner Aufgaben in bezug auf den
Arbeitnehmerschutz dieser Personen und Einrichtungen
zu bedienen sowie darauf zu achten,
daß diese Personen und Einrichtungen mit den
betrieblichen Vorgesetzten und dem Betriebsrat
(der Personalvertretung) zusammenarbeiten.
(3) Ferner hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen,
daß die Sicherheitsvertrauenspersonen sowie der
Leiter und das Fachpersonal des sicherheitstechnischen
und des betriebsärztlichen Dienstes zur
Durchführung ihrer Aufgaben jederzeit, während
im Betrieb gearbeitet wird, die Räume des Betriebes
betreten und diese Räume sowie die
Betriebseinrichtungen, die sonstigen mechanischen
Einrichtungen, die Betriebsmittel und die Schutzausrüstungen
besichtigen können; dies gilt auch
für außerhalb des Standortes des Betriebes gelegene
Arbeitsstellen und sinngemäß für Wohnräume
und Unterkünfte der Arbeitnehmer im
Sinne des § 16 des. Arbeitnehmerschutzgesetzes.
Der Arbeitgeber hat auch dafür zu sorgen, daß
diese Personen die zur Durchführung ihrer Aufgaben
notwendigen Auskünfte im Betrieb erhalten,
in die in Betracht kommenden Unterlagen
des Betriebes Einsicht nehmen können und
auch sonst bei ihrer Tätigkeit im Betrieb von
allen Stellen unterstützt und gefördert werden.
(4) Bei Besichtigungen oder bei Erhebungen,
die sich auf den Schutz des Lebens und der
Gesundheit der Arbeitnehmer beziehen, durch
Arbeitsinspektoren oder fachkundige Organe des
zuständigen Trägers der Sozialversicherung hat
der Arbeitgeber den Sicherheitsvertrauenspersonen
sowie dem Leiter des sicherheitstechnischen
und des betriebsärztlichen Dienstes oder deren
Stellvertreter Gelegenheit zu geben, daran im
gebotenen Umfang teilzunehmen.
(5) Soweit in dieser Verordnung der Betriebsrat
angeführt wird, kommen in Betrieben, in
denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und
Angestellten bestehen, diese soweit gemeinsam
in Betracht, als es sich um Angelegenheiten der
Arbeiter und der Angestellten handelt.
2. ABSCHNITT
SICHERHEITSVERTRAUENSPERSONEN
Zahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 3. (1) In jedem Betrieb, in dem regelmäßig
mehr als 50, jedoch weniger als 100 Arbeitnehmer
beschäftigt werden, muß mindestens eine
Sicherheitsvertrauensperson tätig sein; ab 100
Arbeitnehmern muß auf je weitere 100 Arbeitnehmer
mindestens eine weitere Sicherheitsvertrauensperson
entfallen. Sofern in einem Betrieb
mit mehr als 300 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern
ein sicherheitstechnischer Dienst im
Sinne dieser Verordnung eingerichtet ist, muß
ab 300 Arbeitnehmern auf je weitere 200 Arbeitnehmer
mindestens eine weitere Sicherheitsvertrauensperson
entfallen.
(2) Werden in Betrieben der Stein- oder Erdegewinnung
oder des Bauwesens regelmäßig mehr
als 50 jedoch weniger als 100 Arbeitnehmer
beschäftigt, so muß mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson
und ab 100 auf je weitere
75 Arbeitnehmer, die direkt bei der Gewinnung
der Steine oder Erden bzw. auf Baustellen beschäftigt
sind, mindestens eine weitere Sicherheitsvertrauensperson
entfallen. Dies gilt sinngemäß
in Betrieben der Metallverarbeitung für
geschlossene Betriebsbereiche, in denen die angegebene
Zahl von Arbeitnehmern an Pressen oder
Stanzen beschäftigt wird, sowie für Stahlbaumontagearbeiten.
Für den übrigen Teil der Betriebe
der angeführten Art gilt Abs. 1.
(3) In Betrieben, in denen erfahrungsgemäß
eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit
der Arbeitnehmer nur in geringerem Maß zu
erwarten ist, wie bei Handelsbetrieben, Banken,
Versicherungsanstalten, anderen Verwaltungsstellen
oder sonstigen Bürobetrieben, in denen
regelmäßig mehr als 100, jedoch weniger als
200 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß
mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson tätig
sein; ab 200 Arbeitnehmern muß auf je "weitere
400 Arbeitnehmer mindestens eine weitere Sicherheitsvertrauensperson
entfallen.
(4) In Saisonbetrieben ist der Ermittlung der
Zahl der Sicherheitsvertrauenspersonen, die während
der Saison tätig sein müssen, die Zahl der
in diesem Zeitraum regelmäßig im Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmer zugrunde zu legen.
(5) Besteht in einem Betrieb, in dem die Zahl
der mindestens notwendigen Sicherheitsvertrauenspersonen
nach Abs. 1 zu ermitteln ist,
ein geschlossener Betriebsbereich, auf den die
Voraussetzungen nach Abs. 3 zutreffen, wie hinsichtlich
der Verwaltung des Betriebes, so ist für
diesen Bereich die Zahl der mindestens notwendigen
Sicherheitsvertrauenspersonen nach
Abs. 3 und für den restlichen Teil des Betriebes
nach Abs. 1 zu ermitteln. Dies gilt sinngemäß
auch in jenen Fällen, in denen neben Abs. 3 für
einen geschlossenen Betriebsbereich Abs. 1 maßgebend
ist.
(6) Bruchteile der in Abs. 1 bis 3 genannten
Schlüsselzahlen, auf die eine weitere Sicherheitsvertrauensperson
zu entfallen hat, werden für
voll gerechnet, sofern sie ein Drittel der Zahlen
erreichen.
Aufgaben der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 4. (1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen
haben den Arbeitgeber bei Durchführung der
ihm obliegenden Vorsorge für den Schutz der
Arbeitnehmer im Betrieb zu unterstützen. Sie
haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches insbesondere
darauf zu achten, daß die nach Art
und Größe des Betriebes notwendigen Einrichtungen
und Vorkehrungen für den Schutz der
Arbeitnehmer vorhanden sind und die gebotenen
Schutzmaßnahmen angewendet werden.
(2) Im Sinne des Abs. 1 haben die Sicherheitsvertrauenspersonen
vor allem darauf zu achten,
daß
1. die Betriebseinrichtungen, die sonstigen
mechanischen Einrichtungen und die Betriebsmittel
mit den notwendigen Schutzvorrichtungen
ausgerüstet oder andere wirksame
Schutzmaßnahmen getroffen sind, die
Einrichtungen und Mittel auch in diesem
Zustand verwendet werden und ob die erforderlichen
Prüfungen derselben durchgeführt
wurden;
2. die Arbeitsbedingungen entsprechend den
Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes gestaltet
sind und die Arbeiten dementsprechend
ausgeführt werden, wobei der Schutz
werdender und stillender Mütter sowie besonders
schutzbedürftiger Arbeitnehmer im
Sinne des § 10 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
besonders zu berücksichtigen ist;
3. die notwendige Schutzausrüstung in ordnungsgemäßem
Zustand zur Verfügung steht
und zweckentsprechend benützt wird sowie
entsprechende Vorsorge für erste Hilfeleistung
und für Brandschutzmaßnahmen
getroffen sind;
4. die Arbeitnehmer auf die im Betrieb bestehenden
Gefahren für Leben und Gesundheit
in dem für sie entsprechend ihrer Verwendung
in Betracht kommenden Umfang
aufmerksam gemacht und über die Schutzmaßnahmen
zur Abwendung dieser Gefahren
in für sie verständlicher Form unterwiesen
werden sowie die Unterweisung nach
Erfordernis wiederholt wird und ob die
ärztlichen Untersuchungen nach § 8 des
Arbeitnehmerschutzgesetzes sowie die darnach
zu treffenden Maßnahmen durchgeführt
wurden;
5. die Arbeitnehmer bei der Arbeit sich derart
verhalten, daß eine Gefährdung ihres Lebens
und ihrer Gesundheit sowie auch anderer
Arbeitnehmer möglichst vermieden wird und
6. nach Unfällen die notwendigen Folgerungen
gezogen und insbesondere die entsprechenden
Schutzmaßnahmen getroffen werden.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben
die Arbeitnehmer zur Mitarbeit bei der Durchführung
des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb
anzuregen. Dies insbesondere bei einem von
ihnen festgestellten, den Erfordernissen des
Arbeitnehmerschutzes nicht entsprechendem Verhalten
von Arbeitnehmern; ferner nach Unfällen
und sonstigen besonderen Ereignissen, soweit dies
für die Durchführung ihrer Aufgaben nützlich
erscheint. Sie haben mit dem Betriebsrat (der
Personalvertretung) zusammenzuarbeiten und,
soweit ein Sicherheitsausschuß eingerichtet ist, in
diesem mitzuarbeiten.
(4) Zur Durchführung ihrer Aufgaben haben
die Sicherheitsvertrauenspersonen die unter ihren
Wirkungsbereich fallenden Arbeitsstätten des
Betriebes in den durch den gebotenen Schutz
notwendigen Zeitabständen zu besichtigen und an
Ermittlungen nach Unfällen oder sonstigen besonderen
Ereignissen, die sich auf ihren Aufgabenbereich
beziehen, teilzunehmen.
(5) In bezug auf den Arbeitnehmerschutz festgestellte
Mängel haben die Sicherheitsvertrauenspersonen
dem Arbeitgeber oder der von diesem
hiefür bestimmten Stelle im Betrieb zu melden.
Diesen sind auch Vorschläge für Verbesserungen
im Betrieb mitzuteilen; innerbetriebliche Regelungen
über das Vorschlagswesen werden hiedurch
nicht berührt.
(6) In Betrieben, in denen ein sicherheitstechnischer
Dienst eingerichtet ist, haben die
Sicherheitsvertrauenspersonen ihre Aufgaben
nach den hiefür vom sicherheitstechnischen Dienst
erstellten Grundsätzen zu erfüllen und diesen von
ihren Wahrnehmungen zu unterrichten.
(7) In Betrieben, in denen kein sicherheitstechnischer
Dienst, jedoch ein betriebsärztlicher
Dienst eingerichtet ist, haben die Sicherheitsvertrauenspersonen
diesem Dienst ihre Wahrnehmungen
im Betrieb, soweit diese für den
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer von Interesse
sind, mitzuteilen.
Bestellung und Tätigkeit der
Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 5. (1) Die nach § 3 in einem Betrieb mindestens
notwendigen Sicherheitsvertrauenspersonen
und die Ersatzpersonen für diese sind vom Arbeitgeber
mit Zustimmung des Betriebsrates (der
Personalvertretung) auf die Dauer von drei
Jahren zu bestellen. Eine Bestellung ist auch dann
vorzunehmen, wenn im Betrieb kein Betriebsrat
(keine Personalvertretung) besteht. Ein
Widerruf einer Bestellung ist vom Arbeitgeber
aus zwingenden Gründen und mit Zustimmung
des Betriebsrates (der Personalvertretung) vorzunehmen;
ein solcher Grund liegt insbesondere
dann vor, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson
ihre Aufgaben aus eigenem Verschulden nur
unzureichend erfüllt.
(2) Als Sicherheitsvertrauensperson und als
Ersatzperson für diese sind am Arbeitnehmerschutz
interessierte Arbeitnehmer zu bestellen,
bei denen die persönlichen und die nach der Art
des Betriebes notwendigen fachlichen Voraussetzungen
für eine erfolgreiche Tätigkeit gegeben
sind. Werden in einem Betrieb männliche und
weibliche Arbeitnehmer beschäftigt, so sind nach
Möglichkeit auch männliche und weibliche Sicherheitsvertrauenspersonen
zu bestellen. Bei Verhinderung
einer Sicherheitsvertrauensperson hat
deren Aufgaben die für diese bestellte Ersatzperson
wahrzunehmen.
(3) Der Arbeitgeber hat die Sicherheitsvertrauenspersonen
anläßlich ihrer Bestellung mit
ihren Aufgaben vertraut zu machen und vor
allem auf die Möglichkeiten einer Gefährdung
hinzuweisen, die sich aus der Eigenart des Betriebes
ergeben; dies gilt besonders in Betrieben
nach § 3 Abs. 2. In Betrieben, in denen mehr
als eine Sicherheitsvertrauensperson tätig ist, hat
der Arbeitgeber den Wirkungsbereich jeder dieser
Personen unter Bedachtnahme auf die betriebliche
Organisation nach örtlichen, nötigenfalls
auch nach fachlichen Gesichtspunkten, festzulegen.
Innerhalb des Wirkungsbereiches einer
Sicherheitsvertrauensperson ist deren Name sowie
der Name der Ersatzperson durch deutlich
lesbare und sichtbare Anschläge bekanntzugeben.
(4) Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die
für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen
Unterlagen, Behelfe und Geräte vom Arbeitgeber
zur Verfügung zu stellen. Ferner muß
ihnen unter Bedachtnahme auf die betrieblichen
Belange Gelegenheit gegeben werden, die für
ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse
zu erwerben und zu erweitern. Der Arbeitgeber
hat den Sicherheitsvertrauenspersonen die
erforderliche Zeit für jene Tätigkeiten zu gewähren,
die zur Erfüllung der ihnen obliegenden
Aufgaben benötigt wird. Sie sind zu diesem
Zweck auch berechtigt, ihren Arbeitsplatz zu verlassen,
wenn es notwendig ist, daß sie sofort tätig
werden.
(5) Soweit in Betrieben kein Sicherheitsausschuß
eingerichtet ist, hat der Arbeitgeber oder
die mit seiner Vertretung beauftragte Person,
die eine entsprechend verantwortliche Stellung
im Betrieb innehaben muß, dafür zu sorgen,
daß die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen
nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt
wird; dies gilt auch für Betriebe nach § 4
Abs. 7. Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber
oder die mit seiner Vertretung beauftragte Person
auch in angemessenen Zeitabständen, mindestens
aber einmal im Halbjahr, eine gemeinsame
Aussprache mit den Sicherheitsvertrauenspersonen,
gegebenenfalls auch dem Leiter und
dem Fachpersonal des betriebsärztlichen Dienstes,
abzuhalten, der Vertreter des Betriebsrates (der
Personalvertretung) beizuziehen sind. Über diese
Aussprachen sind auch kurze Aufzeichnungen zu
führen, die den Organen der Arbeitsinspektion
zur Einsichtnahme vorzulegen sind; über Verlangen
ist den Organen des zuständigen Trägers
der Unfallversicherung Einsicht in diese Aufzeichnungen
zu gewähren.
3. ABSCHNITT
Sicherheitstechnischer Dienst
Aufgaben des Sicherheitstechnischen Dienstes
§ 6. (1) Der sicherheitstechnische Dienst hat
den Arbeitgeber bei Durchführung der ihm obliegenden
Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer
im Betrieb zu unterstützen und zu beraten.
Er hat insbesondere dahin beratend zu
wirken, daß für den Schutz der Arbeitnehmer
im Betrieb die nach der Art desselben notwendigen
Einrichtungen und Vorkehrungen vorhanden
sind, die gebotenen Schutzmaßnahmen
angewendet und bestehende Mängel bei den Einrichtungen
und Vorkehrungen von den zuständigen
Stellen im Betrieb behoben werden.
(2) Im Sinne des Abs. 1 hat der sicherheitstechnische
Dienst vor allem
1. den Arbeitgeber, seinen Beauftragten und
die sonst für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes
im Betrieb zuständigen Personen
in allen Angelegenheiten zu beraten,
in denen dieser Schutz berührt wird. Dies
gilt besonders bei der Planung, Gestaltung
und Änderung von Arbeitsstätten, Baulichkeiten,
Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen, Betriebsmitteln
und von Gegenständen der Schutzausrüstung
sowie bei der Anschaffung solcher Einrichtungen,
Mittel oder Gegenstände und bei
der Planung und Gestaltung von Arbeitsplätzen,
Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren,
auch im Hinblick auf die verwendeten
Arbeitsstoffe;
2. dahin zu wirken, daß die Arbeitsvorgänge
und Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung
der Erkenntnisse der Ergonomie den
Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen;
3. dahin zu wirken, daß alle sonstigen Maßnahmen,
Einrichtungen und Vorkehrungen
zum Schutz von Leben und Gesundheit der
Arbeitnehmer, insbesondere solche nach dem
Arbeitnehmerschutzgesetz, im Betrieb getroffen
sind;
4. bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
und der Ersatzpersonen für diese
mitzuwirken, Grundsätze für die Ausführung
der Aufgaben der Sicherheitsvertrauenspersonen
zu erstellen, die Tätigkeit dieser
Personen zu lenken sowie für die Aus-
und Weiterbildung der Sicherheitsvertrauenspersonen
und der Ersatzpersonen in bezug
auf ihre Tätigkeit zu sorgen;
5. die Arbeitnehmer nach § 9 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
zu unterweisen, ihr Interesse
an Angelegenheiten ihres Schutzes zu
fördern, sie in solchen Angelegenheiten zu
beraten und auf die Arbeitnehmer einzuwirken,
daß sie sich dementsprechend bei
der Arbeit verhalten;
6. den Arbeitnehmerschutz im Betrieb weiter
zu entwickeln;
7. mit dem betriebsärztlichen Dienst und dem
Betriebsrat (der Personalvertretung) zusammenzuarbeiten
sowie im Sicherheitsausschuß
mitzuarbeiten und
8. nach einheitlichen Grundsätzen gestaltete
statistische Nachweise in Angelegenheiten
seines Aufgabenbereiches zu führen.
(3) Der sicherheitstechnische Dienst hat sich
zur Durchführung seiner Aufgaben laufend über
den Stand der Vorsorge für den Schutz- der
Arbeitnehmer an den Arbeitsstätten des Betriebes
zu informieren. Zu diesem Zweck hat er auch
die notwendigen Ermittlungen und Untersuchungen
vorzunehmen; dies vor allem nach besonderen
Unfällen oder besonderen beruflichen Erkrankungen,
allenfalls auch nach Ereignissen, die
beinahe zu einem Unfall geführt hätten. Er hat
ferner in den durch den gebotenen Schutz notwendigen
Zeitabständen die Arbeitsstätten des
Betriebes zu besichtigen, wobei die nach ihrem
Wirkungsbereich zuständige Sicherheitsvertrauensperson
und Vertreter des Betriebsrates (der
Personalvertretung) beizuziehen sind. Der
sicherheitstechnische Dienst hat die von ihm
festgestellten Mängel den zuständigen Stellen im
Betrieb mitzuteilen und Maßnahmen für die
Behebung dieser Mängel vorzuschlagen.
(4) In Betrieben, in denen kein betriebsärztlicher
Dienst eingerichtet ist, erstrecken sich
die Aufgaben des sicherheitstechnischen Dienstes
auch auf den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
im Betrieb, soweit hiefür besondere
medizinische Kenntnisse nicht erforderlich sind.
Insbesondere hat der sicherheitstechnische Dienst
in solchen Fällen auch auf die Durchführung der
ärztlichen Untersuchungen nach § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
und die darnach zu treffenden
Maßnahmen sowie auf den Schutz der werdenden
und stillenden Mütter und der besonders
schutzbedürftigen Arbeitnehmer im Sinne des
§ 10 des genannten Gesetzes zu achten.
(5) In Betrieben, in denen ein betriebsärztlicher
Dienst eingerichtet ist, obliegt die Wahrnehmung
der in Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 2, 3, 5 und 6 angeführten
Aufgaben dem sicherheitstechnischen
Dienst nur soweit, als es sich nicht um Angelegenheiten
handelt, die in erster Linie den Gesundheitsschutz
im Betrieb betreffen.
(6) Mit Aufgaben, die mit dem sicherheitstechnischen
Dienst nicht zusammenhängen, darf
dieser Dienst nur soweit befaßt werden, als
hiedurch die Wahrnehmung seiner Aufgaben
nicht beeinträchtigt wird.
Personal und Einrichtung des sicherheitstechnischen
Dienstes
§ 7. (1) Der sicherheitstechnische Dienst muß
von einem Sicherheitstechniker geleitet werden,
der gegenüber dem Arbeitgeber die unmittelbare
Verantwortung für die Tätigkeit dieses
Dienstes trägt. Dieser Sicherheitstechniker muß
die für seine Tätigkeit im Betrieb notwendigen
Fachkenntnisse sowie entsprechende Betriebserfahrungen
und Kenntnisse über die für den
Betrieb maßgebenden Arbeitnehmerschutzvorschriften
besitzen. Soweit es sich nicht um in
technischer Hinsicht einfache Arbeitsvorgänge
handelt, muß der Sicherheitstechniker zumindest
Fachkenntnisse besitzen, die ihn nach den hiefür
geltenden Rechtsvorschriften zur Führung der
Standesbezeichnung „Ingenieur" berechtigen.
(2) Dem sicherheitstechnischen Dienst muß das
für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendige
Fach- und Hilfspersonal zur Verfügung
stehen, das für die zugewiesene Tätigkeit entsprechend
ausgebildet sein muß. Soweit es nach
Art und Größe des Betriebes zur ordnungsgemäßen
Durchführung der Aufgaben des sicherheitstechnischen
Dienstes notwendig ist, müssen
diesem Dienst neben dem leitenden Sicherheitstechniker
auch noch weitere Sicherheitstechniker
angehören; hinsichtlich der Anforderungen an
diese Sicherheitstechniker gilt Abs. 1. Die zuständige
Behörde kann bei Betrieben, bei denen
es auf Grund ihrer örtlichen Lage oder der Art
der Arbeitsvorgänge notwendig erscheint, vorschreiben,
daß für erste Hilfeleistung besonders
ausgebildetes Personal zur Verfügung stehen muß.
(3) Dem Leiter und dem Fachpersonal des
sicherheitstechnischen Dienstes muß Gelegenheit
gegeben werden, die für ihre Tätigkeit notwendigen
Fachkenntnisse zu erweitern.
(4) Dem sicherheitstechnischen Dienst müssen
die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung
seiner Aufgaben notwendigen Unterlagen, Behelfe
und Einrichtungen zur Verfügung stehen.
Zu den Einrichtungen zählen insbesondere geeignete,
entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten
und die erforderlichen Geräte.
(5) Vor der Bestellung sind der Leiter des
sicherheitstechnischen Dienstes und das technische
Fachpersonal dem Betriebsrat (der Personalvertretung)
bekanntzugeben. Nach erfolgter Bestellung
ist der Name des Leiters dieses Dienstes dem
zuständigen Arbeitsinspektorat mitzuteilen.
4. ABSCHNITT
BETRIEBSÄRZTLICHER DIENST
Einrichtung eines betriebsärztlichen Dienstes
§ 8. Ein betriebsärztlicher Dienst kann auch
für mehrere Betriebe gemeinsam eingerichtet
werden, sofern die ordnungsgemäße Wahrnehmung
der Aufgaben dieses Dienstes in jedem
Betrieb, auf. den sich seine Tätigkeit erstreckt,
gewährleistet ist.
Aufgaben des betriebsärztlichen Dienstes
§ 9. (1) Der betriebsärztliche Dienst hat den
Arbeitgeber bei Durchführung der ihm obliegenden
Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer
im Betrieb zu unterstützen und zu
beraten, soweit es sich hiebei um Angelegenheiten
des Gesundheitsschutzes im Betrieb handelt.
Seine Tätigkeit hat sich im wesentlichen auf
vorbeugende Gesundheitsschutzmaßnahmen zu
erstrecken und so vor allem dazu beizutragen,
daß für die Gesundheit abträgliche Einwirkungen
vermieden werden, die sich unmittelbar oder
mittelbar aus der Tätigkeit im Betrieb ergeben
können. Er hat auch dahin beratend zu wirken,
daß für den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer
im Betrieb die nach der Art desselben
notwendigen Einrichtungen und Vorkehrungen
vorhanden sind, die gebotenen Schutzmaßnahmen
angewendet und bestehende Mängel bei den Einrichtungen
und Vorkehrungen von den zuständigen
Stellen im Betrieb behoben werden.
(2) Im Sinne des Abs. 1 hat der betriebsärztliche
Dienst vor allem
1. dahin zu wirken, daß die Arbeitsvorgänge
und Arbeitsbedingungen entsprechend den
arbeitshygienischen, arbeitsphysiologischen
und ergonomischen Erkenntnissen gestaltet
sind;
2. ärztliche Untersuchungen nach § 8 des
Arbeitnehmerschutzgesetzes durchzuführen,
soweit eine Ermächtigung hiefür vorliegt,
beziehungsweise auf die Vornahme solcher
Untersuchungen zu achten, sonstige ärzt-
liche Untersuchungen von Arbeitnehmern,
die sich im Interesse des Gesundheitsschutzes
im Betrieb als notwendig erweisen, vorzunehmen
oder vornehmen zu lassen sowie die
Ergebnisse aller Untersuchungen in geeigneter
Weise auszuwerten;
3. auf die Tätigkeit werdender und stillender
Mütter sowie der besonders schutzbedürftigen
Arbeitnehmer im Sinne des § 10 des
Arbeitnehmerschutzgesetzes zu achten und
mitzuwirken, daß Personen, die infolge eines
Leidens, eines Gebrechens, eines Unfalles
oder eines sonstigen Ereignisses in ihrer
Fähigkeit, eine Arbeit auszuführen, dauernd
wesentlich beeinträchtigt sind, in den Arbeitsprozeß
eingegliedert oder wieder eingegliedert
werden können;
4. für erste Hilfeleistung bei Unfällen und
plötzlichen Erkrankungen vorzusorgen und
die Tätigkeit der hiefür im Betrieb zur Verfügung
stehenden Personen zu überwachen
sowie nötigenfalls deren Aus- und Weiterbildung
durchzuführen oder zu veranlassen;
5. die im § 6 Abs. 2 Z. 1, 3, 5, 6 und 8 angeführten
Aufgaben soweit wahrzunehmen,
als es sich um Angelegenheiten handelt, die
den Gesundheitsschutz im Betrieb betreffen;
6. mit dem sicherheitstechnischen Dienst und
dem Betriebsrat (der Personalvertretung)
zusammenzuarbeiten sowie im Sicherheitsausschuß
mitzuarbeiten.
(3) Für die Durchführung der Aufgaben des
betriebsärztlichen Dienstes gilt § 6 Abs. 3 sinngemäß.
(4) In Betrieben, in denen kein sicherheitstechnischer
Dienst, wohl aber ein betriebsärztlicher
Dienst eingerichtet ist, erstrecken sich die
Aufgaben des betriebsärztlichen Dienstes außer
auf den Gesundheitsschutz auch auf sonstige
Angelegenheiten zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit der Arbeitnehmer, soweit hiefür
besondere technische Kenntnisse nicht erforderlich
sind.
(5) Der betriebsärztliche Dienst ist mit Zustimmung
des Arbeitnehmers berechtigt, eine
ambulante Nachbehandlung vorzunehmen. Soweit
es die Durchführung der dem genannten
Dienst nach Abs. 1 bis 4 obliegenden Aufgaben
zuläßt, kann daneben nach Maßgabe der einschlägigen
Vorschriften auch eine sonstige ärztliche
Tätigkeit im Betrieb ausgeübt werden.
Personal und Einrichtung des betriebsärztlichen
Dienstes
§ 10. (1) Der betriebsärztliche Dienst muß von
einem Arzt geleitet werden, der gegenüber dem
Arbeitgeber die unmittelbare Verantwortung für
die Tätigkeit dieses Dienstes trägt. Dieser Arzt
muß zur selbständigen Ausübung des ärztlichen
Berufes im Sinne des Ärztegesetzes berechtigt
sein, das für seine Tätigkeit als Betriebsarzt notwendige
Wissen auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin
und auch Kenntnisse über die für den
Betrieb maßgebenden Arbeitnehmerschutzvorschriften
besitzen.
(2) Dem betriebsärztlichen Dienst muß das
für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendige
Fach- und Hilfspersonal zur Verfügung
stehen, das für die zugewiesene Tätigkeit entsprechend
ausgebildet sein muß. Soweit es nach
Art und Größe des Betriebes zur ordnungsgemäßen
Durchführung der Aufgaben des betriebsärztlichen
Dienstes notwendig ist, müssen
diesem Dienst neben dem leitenden Arzt auch
noch weitere Ärzte angehören; hinsichtlich der
Anforderungen an diese gilt Abs. 1. Die zuständige
Behörde kann bei Betrieben, bei denen es auf
Grund ihrer örtlichen Lage oder der Art der
Arbeitsvorgänge notwendig erscheint, vorschreiben,
daß für erste Hilfeleistung besonders ausgebildetes
Personal zur Verfügung stehen muß.
(3) Dem Leiter und dem Fachpersonal des
betriebsärztlichen Dienstes muß Gelegenheit gegeben
werden, die für ihre Tätigkeit notwendigen
Fachkenntnisse zu erweitern.
(4) Dem betriebsärztlichen Dienst müssen die
für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner
Aufgaben notwendigen Unterlagen, Behelfe und
Einrichtungen zur Verfügung stehen. Zu den
Einrichtungen zählen insbesondere geeignete, entsprechend
ausgestattete Räume und die erforderlichen
Geräte.
(5) Für den betriebsärztlichen Dienst gilt § 7
Abs. 5 sinngemäß.
5. ABSCHNITT
SICHERHEITSAUSSCHUSS
Aufgaben des Sicherheitsausschusses
§ 11. Der Sicherheitsausschuß hat den Arbeitgeber
bei Durchführung der ihm obliegenden
Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer im
Betrieb zu unterstützen und zu beraten. Er dient
vor allem
1. der Information über den Stand des Arbeitnehmerschutzes
im Betrieb, insbesondere
über die Entwicklung des Unfallgeschehens
und der Berufskrankheiten;
2. der Information über die Tätigkeit der
Sicherheitsvertrauenspersonen, des sicherheitstechnischen
und des betriebsärztlichen
Dienstes sowie der Abstimmung der Tätigkeit
dieser Personen und betrieblichen Einrichtungen;
3. der Förderung der Zusammenarbeit der
Sicherheitsvertrauenspersonen und der in
Z. 2 genannten Einrichtungen mit den
betrieblichen Vorgesetzten und
4. der Erarbeitung von Grundsätzen für die
Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes
im Betrieb.
Zusammensetzung und Tätigkeit des
Sicherheitsausschusses
§ 12. (1) Dem Sicherheitsausschuß gehören als
Mitglieder der Arbeitgeber oder die von ihm
mit seiner Vertretung beauftragte Person, die
Sicherheitsvertrauenspersonen und, sofern ein
solcher Dienst im Betrieb eingerichtet ist, der
Leiter sowie das Fachpersonal des sicherheitstechnischen
und des betriebsärztlichen Dienstes
an; ferner mindestens zwei betriebliche Vorgesetzte
und zwei Mitglieder des Betriebsrates (der
Personalvertretung), in Betrieben, in denen regelmäßig
mehr als tausend Arbeitnehmer beschäftigt
werden, jedoch mindestens je drei Vertreter
dieser Gruppen. Den Vorsitz im Sicherheitsausschuß
führt der Arbeitgeber oder die von ihm
mit seiner Vertretung beauftragte Person, die
eine entsprechend verantwortliche Stellung im
Betrieb innehaben muß.
(2) Der Sicherheitsausschuß nimmt seine Aufgaben
vor allem in Sitzungen wahr, die nach
Erfordernis, mindestens aber einmal im Vierteljahr,
abzuhalten sind. Sitzungen sind ferner abzuhalten,
wenn es die besonderen Verhältnisse auf
dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb
erfordern, wie bei erheblicher Zunahme der Zahl
der Unfälle oder der Fälle von Berufserkrankungen
oder bei Ereignissen im Betrieb, die auch
für den Arbeitnehmerschutz von grundsätzlicher
Bedeutung sind, wie bei einer weitgehenden Umstellung
der Erzeugung, die mit der Möglichkeit
einer erhöhten Gefährdung verbunden ist. Solche
Sitzungen können an die Stelle der in jedem
Vierteljahr abzuhaltenden Sitzung treten.
(3) Die Sitzungen des Sicherheitsausschusses
werden vom Vorsitzenden einberufen. Dieser hat
eine Sitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen,
nachdem eine solche Sitzung vom Leiter
des sicherheitstechnischen oder des betriebsärztlichen
Dienstes oder, wenn derartige Dienste im
Betrieb nicht eingerichtet sind, von der Mehrheit
der Sicherheitsvertrauenspersonen oder vom Betriebsrat
(von der Personalvertretung) vorgeschlagen
wird. Der Vorsitzende kann den Sitzungen
des Ausschusses Fachleute beiziehen.
(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß
über die Sitzungen des Sicherheitsausschusses Aufzeichnungen
geführt werden, aus denen mindestens
die Ergebnisse der Beratungen zu entnehmen
sind. Diese Aufzeichnungen sind den Organen
der Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme
vorzulegen; über Verlangen ist den Organen des
zuständigen Trägers der Unfallversicherung Einsicht
in diese Aufzeichnungen zu gewähren.
Zentraler Sicherheitsausschuß
§ 13. (1) In Unternehmungen mit mehreren, örtlich
voneinander getrennten Betrieben, in denen
nach § 23 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
ein Sicherheitsausschuß zu errichten ist, muß am
Sitz der Unternehmung ein zentraler Sicherheitsausschuß
errichtet werden. Der zentrale Sicherheitausausschuß
hat den Arbeitgeber bei Durchführung
der ihm obliegenden Vorsorge für den
Schutz der Arbeitnehmer im Bereich der gesamten
Unternehmung zu unterstützen und zu beraten;
§ 11 Z. 1 bis 4 gilt sinngemäß.
(2) Dem zentralen Sicherheitsausschuß gehören
als Mitglieder der Arbeitgeber und der Leiter
jedes Betriebes oder die von diesen mit ihrer
Vertretung beauftragten Personen, mindestens
zwei Sicherheitsvertrauenspersonen jedes Betriebes,
der Leiter des sicherheitstechnischen und des
betriebsärztlichen Dienstes sowie mindestens je
eine weitere Person aus dem Fachpersonal dieser
Dienste jedes Betriebes an; ferner drei betriebliche
Vorgesetzte der Unternehmung und drei
Mitglieder des Zentralbetriebsrates. Den Vorsitz
im zentralen Sicherheitsausschuß führt der Arbeitgeber
oder die von ihm mit seiner Vertretung
beauftragte Person, die eine entsprechend verantwortliche
Stellung im Unternehmen innehaben
muß. Dies gilt sinngemäß auch für die vom Leiter
eines Betriebes mit seiner Vertretung beauftragte
Person.
(3) Der zentrale Sicherheitsausschuß nimmt
seine Aufgaben in Sitzungen wahr, die nach Erfordernis,
mindestens aber einmal in jedem Kalenderjahr,
abzuhalten sind. Im übrigen gelten für
die Tätigkeit des zentralen Sicherheitsausschusses
die Abs. 2 bis 4 des § 12 sinngemäß.
6. ABSCHNITT
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Weitergehende Schutzmaßnahmen und Ausnahmen
§ 14. (1) Erfordern die besonderen Betriebsverhältnisse
im Einzelfall Maßnahmen zum
Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer,
die über die Vorschriften dieser Verordnung
hinausgehen, so kann die zuständige
Behörde im Rahmen der Bestimmungen des
Arbeitnehmerschutzgesetzes, auf Antrag des
Arbeitsinspektorates durch Bescheid solche Maßnahmen
vorschreiben.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere
als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vor-
kehrungen zulassen, wenn hiedurch dem Schutz
des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
in demselben Maß Rechnung getragen wird. Die
zuständige Behörde kann nach Anhörung des
Arbeitsinspektorates auch Abweichungen von den
Vorschriften dieser Verordnung zulassen, insoweit
hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes
nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht in bezug auf
Aufträge des Arbeitsinspektorates auf Grund des
§ 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 oder des § 22 Abs. 1
des Arbeitnehmerschutzgesetzes.
Auflegen der Verordnung
§ 15. Der Arbeitgeber hat einen Abdruck dieser
Verordnung sowie eine Abschrift der ihm mit
Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen
sowie der erteilten Aufträge, soweit diese
den Gegenstand dieser Verordnung betreffen, im
Betrieb an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht
zugänglicher Stelle aufzulegen.
Behördenzuständigkeit
§ 16. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieser
Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
zuständige Behörde.
(2) Die nach dieser Verordnung den Arbeitsinspektoraten
zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich
der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz
unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-
Arbeitsinspektorat auszuüben.
Strafbestimmungen
§ 17. Übertretungen dieser Verordnung sind
nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
zu ahnden.
Übergangsbestimmungen
§ 18. (1) In Betrieben, in denen auf Grund
des § 21 Abs. 1 erster Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes
ein sicherheitstechnischer Dienst
und in Betrieben, in denen auf Grund des § 22
Abs. 1 erster Satz des genannten Gesetzes ein
betriebsärztlicher Dienst einzurichten ist, müssen
diese Dienste bis 30. Juni 1973 eingerichtet werden.
Die Namen der Leiter dieser Dienste sind
dem zuständigen Arbeitsinspektorat mitzuteilen.
(2) Soweit in Betrieben, in denen Dienste nach
Abs. 1 einzurichten sind, derartige Dienste schon
am 1. Jänner 1973 bestanden, hat der Arbeitgeber
dafür zu sorgen, daß diese Dienste mit
30. Juni 1973 mindestens den Anforderungen
nach dieser Verordnung entsprechen. Sofern bei
solchen sicherheitstechnischen Diensten der Leiter
oder das Fachpersonal zu dem genannten
Zeitpunkt hinsichtlich der Fachkenntnisse den
Anforderungen nicht entsprechen, wie sie nach
den geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung
der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung
„Ingenieur" erforderlich sind,
dürfen diese Personen die bisher ausgeübte Tätigkeit
weiter ausüben.