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253_1973 AT

253. Verordnung: Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 253. Verordnung: Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

Auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 234/1972, wird,

soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende

Betriebe handelt, im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie und soweit es sich um Betriebe handelt,

die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,

BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr verordnet

1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Betriebe,

in denen auf Grund des § 20 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

Sicherheitsvertrauenspersonen tätig

sein müssen, des § 21 ein sicherheitstechnischer

Dienst oder des § 22 ein betriebsärztlicher Dienst

einzurichten oder auf Grund des § 23 ein Sicherheitsausschuß

(zentraler Sicherheitsausschuß) zu

errichten ist.

(2) Die Tätigkeit der Dienste nach Abs. 1

erstreckt sich auch auf die außerhalb des Standortes

eines Betriebes gelegenen Arbeitsstellen.

Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung

des Arbeitnehmerschutzes

§ 2. (1) In jedem Betrieb nach § 1 Abs. 1 hat

der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen

zu treffen, damit die Sicherheitsvertrauenspersonen,

die sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen

Dienste sowie der Sicherheitsausschuß

(zentraler Sicherheitsausschuß) in der Lage sind,

die ihnen obliegenden Aufgaben durchzuführen.

Diese Maßnahmen müssen mindestens den Anforderungen

nach dieser Verordnung entsprechen.

(2) Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der

Sicherheitsvertrauenspersonen und der Einrichtungen

nach Abs. 1 zu fördern und sich bei

Durchführung seiner Aufgaben in bezug auf den

Arbeitnehmerschutz dieser Personen und Einrichtungen

zu bedienen sowie darauf zu achten,

daß diese Personen und Einrichtungen mit den

betrieblichen Vorgesetzten und dem Betriebsrat

(der Personalvertretung) zusammenarbeiten.

(3) Ferner hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen,

daß die Sicherheitsvertrauenspersonen sowie der

Leiter und das Fachpersonal des sicherheitstechnischen

und des betriebsärztlichen Dienstes zur

Durchführung ihrer Aufgaben jederzeit, während

im Betrieb gearbeitet wird, die Räume des Betriebes

betreten und diese Räume sowie die

Betriebseinrichtungen, die sonstigen mechanischen

Einrichtungen, die Betriebsmittel und die Schutzausrüstungen

besichtigen können; dies gilt auch

für außerhalb des Standortes des Betriebes gelegene

Arbeitsstellen und sinngemäß für Wohnräume

und Unterkünfte der Arbeitnehmer im

Sinne des § 16 des. Arbeitnehmerschutzgesetzes.

Der Arbeitgeber hat auch dafür zu sorgen, daß

diese Personen die zur Durchführung ihrer Aufgaben

notwendigen Auskünfte im Betrieb erhalten,

in die in Betracht kommenden Unterlagen

des Betriebes Einsicht nehmen können und

auch sonst bei ihrer Tätigkeit im Betrieb von

allen Stellen unterstützt und gefördert werden.

(4) Bei Besichtigungen oder bei Erhebungen,

die sich auf den Schutz des Lebens und der

Gesundheit der Arbeitnehmer beziehen, durch

Arbeitsinspektoren oder fachkundige Organe des

zuständigen Trägers der Sozialversicherung hat

der Arbeitgeber den Sicherheitsvertrauenspersonen

sowie dem Leiter des sicherheitstechnischen

und des betriebsärztlichen Dienstes oder deren

Stellvertreter Gelegenheit zu geben, daran im

gebotenen Umfang teilzunehmen.

(5) Soweit in dieser Verordnung der Betriebsrat

angeführt wird, kommen in Betrieben, in

denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und

Angestellten bestehen, diese soweit gemeinsam

in Betracht, als es sich um Angelegenheiten der

Arbeiter und der Angestellten handelt.

2. ABSCHNITT

SICHERHEITSVERTRAUENSPERSONEN

Zahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 3. (1) In jedem Betrieb, in dem regelmäßig

mehr als 50, jedoch weniger als 100 Arbeitnehmer

beschäftigt werden, muß mindestens eine

Sicherheitsvertrauensperson tätig sein; ab 100

Arbeitnehmern muß auf je weitere 100 Arbeitnehmer

mindestens eine weitere Sicherheitsvertrauensperson

entfallen. Sofern in einem Betrieb

mit mehr als 300 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern

ein sicherheitstechnischer Dienst im

Sinne dieser Verordnung eingerichtet ist, muß

ab 300 Arbeitnehmern auf je weitere 200 Arbeitnehmer

mindestens eine weitere Sicherheitsvertrauensperson

entfallen.

(2) Werden in Betrieben der Stein- oder Erdegewinnung

oder des Bauwesens regelmäßig mehr

als 50 jedoch weniger als 100 Arbeitnehmer

beschäftigt, so muß mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson

und ab 100 auf je weitere

75 Arbeitnehmer, die direkt bei der Gewinnung

der Steine oder Erden bzw. auf Baustellen beschäftigt

sind, mindestens eine weitere Sicherheitsvertrauensperson

entfallen. Dies gilt sinngemäß

in Betrieben der Metallverarbeitung für

geschlossene Betriebsbereiche, in denen die angegebene

Zahl von Arbeitnehmern an Pressen oder

Stanzen beschäftigt wird, sowie für Stahlbaumontagearbeiten.

Für den übrigen Teil der Betriebe

der angeführten Art gilt Abs. 1.

(3) In Betrieben, in denen erfahrungsgemäß

eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit

der Arbeitnehmer nur in geringerem Maß zu

erwarten ist, wie bei Handelsbetrieben, Banken,

Versicherungsanstalten, anderen Verwaltungsstellen

oder sonstigen Bürobetrieben, in denen

regelmäßig mehr als 100, jedoch weniger als

200 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß

mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson tätig

sein; ab 200 Arbeitnehmern muß auf je "weitere

400 Arbeitnehmer mindestens eine weitere Sicherheitsvertrauensperson

entfallen.

(4) In Saisonbetrieben ist der Ermittlung der

Zahl der Sicherheitsvertrauenspersonen, die während

der Saison tätig sein müssen, die Zahl der

in diesem Zeitraum regelmäßig im Betrieb beschäftigten

Arbeitnehmer zugrunde zu legen.

(5) Besteht in einem Betrieb, in dem die Zahl

der mindestens notwendigen Sicherheitsvertrauenspersonen

nach Abs. 1 zu ermitteln ist,

ein geschlossener Betriebsbereich, auf den die

Voraussetzungen nach Abs. 3 zutreffen, wie hinsichtlich

der Verwaltung des Betriebes, so ist für

diesen Bereich die Zahl der mindestens notwendigen

Sicherheitsvertrauenspersonen nach

Abs. 3 und für den restlichen Teil des Betriebes

nach Abs. 1 zu ermitteln. Dies gilt sinngemäß

auch in jenen Fällen, in denen neben Abs. 3 für

einen geschlossenen Betriebsbereich Abs. 1 maßgebend

ist.

(6) Bruchteile der in Abs. 1 bis 3 genannten

Schlüsselzahlen, auf die eine weitere Sicherheitsvertrauensperson

zu entfallen hat, werden für

voll gerechnet, sofern sie ein Drittel der Zahlen

erreichen.

Aufgaben der Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 4. (1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen

haben den Arbeitgeber bei Durchführung der

ihm obliegenden Vorsorge für den Schutz der

Arbeitnehmer im Betrieb zu unterstützen. Sie

haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches insbesondere

darauf zu achten, daß die nach Art

und Größe des Betriebes notwendigen Einrichtungen

und Vorkehrungen für den Schutz der

Arbeitnehmer vorhanden sind und die gebotenen

Schutzmaßnahmen angewendet werden.

(2) Im Sinne des Abs. 1 haben die Sicherheitsvertrauenspersonen

vor allem darauf zu achten,

daß

1. die Betriebseinrichtungen, die sonstigen

mechanischen Einrichtungen und die Betriebsmittel

mit den notwendigen Schutzvorrichtungen

ausgerüstet oder andere wirksame

Schutzmaßnahmen getroffen sind, die

Einrichtungen und Mittel auch in diesem

Zustand verwendet werden und ob die erforderlichen

Prüfungen derselben durchgeführt

wurden;

2. die Arbeitsbedingungen entsprechend den

Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes gestaltet

sind und die Arbeiten dementsprechend

ausgeführt werden, wobei der Schutz

werdender und stillender Mütter sowie besonders

schutzbedürftiger Arbeitnehmer im

Sinne des § 10 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

besonders zu berücksichtigen ist;

3. die notwendige Schutzausrüstung in ordnungsgemäßem

Zustand zur Verfügung steht

und zweckentsprechend benützt wird sowie

entsprechende Vorsorge für erste Hilfeleistung

und für Brandschutzmaßnahmen

getroffen sind;

4. die Arbeitnehmer auf die im Betrieb bestehenden

Gefahren für Leben und Gesundheit

in dem für sie entsprechend ihrer Verwendung

in Betracht kommenden Umfang

aufmerksam gemacht und über die Schutzmaßnahmen

zur Abwendung dieser Gefahren

in für sie verständlicher Form unterwiesen

werden sowie die Unterweisung nach

Erfordernis wiederholt wird und ob die

ärztlichen Untersuchungen nach § 8 des

Arbeitnehmerschutzgesetzes sowie die darnach

zu treffenden Maßnahmen durchgeführt

wurden;

5. die Arbeitnehmer bei der Arbeit sich derart

verhalten, daß eine Gefährdung ihres Lebens

und ihrer Gesundheit sowie auch anderer

Arbeitnehmer möglichst vermieden wird und

6. nach Unfällen die notwendigen Folgerungen

gezogen und insbesondere die entsprechenden

Schutzmaßnahmen getroffen werden.

(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben

die Arbeitnehmer zur Mitarbeit bei der Durchführung

des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb

anzuregen. Dies insbesondere bei einem von

ihnen festgestellten, den Erfordernissen des

Arbeitnehmerschutzes nicht entsprechendem Verhalten

von Arbeitnehmern; ferner nach Unfällen

und sonstigen besonderen Ereignissen, soweit dies

für die Durchführung ihrer Aufgaben nützlich

erscheint. Sie haben mit dem Betriebsrat (der

Personalvertretung) zusammenzuarbeiten und,

soweit ein Sicherheitsausschuß eingerichtet ist, in

diesem mitzuarbeiten.

(4) Zur Durchführung ihrer Aufgaben haben

die Sicherheitsvertrauenspersonen die unter ihren

Wirkungsbereich fallenden Arbeitsstätten des

Betriebes in den durch den gebotenen Schutz

notwendigen Zeitabständen zu besichtigen und an

Ermittlungen nach Unfällen oder sonstigen besonderen

Ereignissen, die sich auf ihren Aufgabenbereich

beziehen, teilzunehmen.

(5) In bezug auf den Arbeitnehmerschutz festgestellte

Mängel haben die Sicherheitsvertrauenspersonen

dem Arbeitgeber oder der von diesem

hiefür bestimmten Stelle im Betrieb zu melden.

Diesen sind auch Vorschläge für Verbesserungen

im Betrieb mitzuteilen; innerbetriebliche Regelungen

über das Vorschlagswesen werden hiedurch

nicht berührt.

(6) In Betrieben, in denen ein sicherheitstechnischer

Dienst eingerichtet ist, haben die

Sicherheitsvertrauenspersonen ihre Aufgaben

nach den hiefür vom sicherheitstechnischen Dienst

erstellten Grundsätzen zu erfüllen und diesen von

ihren Wahrnehmungen zu unterrichten.

(7) In Betrieben, in denen kein sicherheitstechnischer

Dienst, jedoch ein betriebsärztlicher

Dienst eingerichtet ist, haben die Sicherheitsvertrauenspersonen

diesem Dienst ihre Wahrnehmungen

im Betrieb, soweit diese für den

Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer von Interesse

sind, mitzuteilen.

Bestellung und Tätigkeit der

Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 5. (1) Die nach § 3 in einem Betrieb mindestens

notwendigen Sicherheitsvertrauenspersonen

und die Ersatzpersonen für diese sind vom Arbeitgeber

mit Zustimmung des Betriebsrates (der

Personalvertretung) auf die Dauer von drei

Jahren zu bestellen. Eine Bestellung ist auch dann

vorzunehmen, wenn im Betrieb kein Betriebsrat

(keine Personalvertretung) besteht. Ein

Widerruf einer Bestellung ist vom Arbeitgeber

aus zwingenden Gründen und mit Zustimmung

des Betriebsrates (der Personalvertretung) vorzunehmen;

ein solcher Grund liegt insbesondere

dann vor, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson

ihre Aufgaben aus eigenem Verschulden nur

unzureichend erfüllt.

(2) Als Sicherheitsvertrauensperson und als

Ersatzperson für diese sind am Arbeitnehmerschutz

interessierte Arbeitnehmer zu bestellen,

bei denen die persönlichen und die nach der Art

des Betriebes notwendigen fachlichen Voraussetzungen

für eine erfolgreiche Tätigkeit gegeben

sind. Werden in einem Betrieb männliche und

weibliche Arbeitnehmer beschäftigt, so sind nach

Möglichkeit auch männliche und weibliche Sicherheitsvertrauenspersonen

zu bestellen. Bei Verhinderung

einer Sicherheitsvertrauensperson hat

deren Aufgaben die für diese bestellte Ersatzperson

wahrzunehmen.

(3) Der Arbeitgeber hat die Sicherheitsvertrauenspersonen

anläßlich ihrer Bestellung mit

ihren Aufgaben vertraut zu machen und vor

allem auf die Möglichkeiten einer Gefährdung

hinzuweisen, die sich aus der Eigenart des Betriebes

ergeben; dies gilt besonders in Betrieben

nach § 3 Abs. 2. In Betrieben, in denen mehr

als eine Sicherheitsvertrauensperson tätig ist, hat

der Arbeitgeber den Wirkungsbereich jeder dieser

Personen unter Bedachtnahme auf die betriebliche

Organisation nach örtlichen, nötigenfalls

auch nach fachlichen Gesichtspunkten, festzulegen.

Innerhalb des Wirkungsbereiches einer

Sicherheitsvertrauensperson ist deren Name sowie

der Name der Ersatzperson durch deutlich

lesbare und sichtbare Anschläge bekanntzugeben.

(4) Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die

für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen

Unterlagen, Behelfe und Geräte vom Arbeitgeber

zur Verfügung zu stellen. Ferner muß

ihnen unter Bedachtnahme auf die betrieblichen

Belange Gelegenheit gegeben werden, die für

ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse

zu erwerben und zu erweitern. Der Arbeitgeber

hat den Sicherheitsvertrauenspersonen die

erforderliche Zeit für jene Tätigkeiten zu gewähren,

die zur Erfüllung der ihnen obliegenden

Aufgaben benötigt wird. Sie sind zu diesem

Zweck auch berechtigt, ihren Arbeitsplatz zu verlassen,

wenn es notwendig ist, daß sie sofort tätig

werden.

(5) Soweit in Betrieben kein Sicherheitsausschuß

eingerichtet ist, hat der Arbeitgeber oder

die mit seiner Vertretung beauftragte Person,

die eine entsprechend verantwortliche Stellung

im Betrieb innehaben muß, dafür zu sorgen,

daß die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen

nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt

wird; dies gilt auch für Betriebe nach § 4

Abs. 7. Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber

oder die mit seiner Vertretung beauftragte Person

auch in angemessenen Zeitabständen, mindestens

aber einmal im Halbjahr, eine gemeinsame

Aussprache mit den Sicherheitsvertrauenspersonen,

gegebenenfalls auch dem Leiter und

dem Fachpersonal des betriebsärztlichen Dienstes,

abzuhalten, der Vertreter des Betriebsrates (der

Personalvertretung) beizuziehen sind. Über diese

Aussprachen sind auch kurze Aufzeichnungen zu

führen, die den Organen der Arbeitsinspektion

zur Einsichtnahme vorzulegen sind; über Verlangen

ist den Organen des zuständigen Trägers

der Unfallversicherung Einsicht in diese Aufzeichnungen

zu gewähren.

3. ABSCHNITT

Sicherheitstechnischer Dienst

Aufgaben des Sicherheitstechnischen Dienstes

§ 6. (1) Der sicherheitstechnische Dienst hat

den Arbeitgeber bei Durchführung der ihm obliegenden

Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer

im Betrieb zu unterstützen und zu beraten.

Er hat insbesondere dahin beratend zu

wirken, daß für den Schutz der Arbeitnehmer

im Betrieb die nach der Art desselben notwendigen

Einrichtungen und Vorkehrungen vorhanden

sind, die gebotenen Schutzmaßnahmen

angewendet und bestehende Mängel bei den Einrichtungen

und Vorkehrungen von den zuständigen

Stellen im Betrieb behoben werden.

(2) Im Sinne des Abs. 1 hat der sicherheitstechnische

Dienst vor allem

1. den Arbeitgeber, seinen Beauftragten und

die sonst für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

im Betrieb zuständigen Personen

in allen Angelegenheiten zu beraten,

in denen dieser Schutz berührt wird. Dies

gilt besonders bei der Planung, Gestaltung

und Änderung von Arbeitsstätten, Baulichkeiten,

Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen

Einrichtungen, Betriebsmitteln

und von Gegenständen der Schutzausrüstung

sowie bei der Anschaffung solcher Einrichtungen,

Mittel oder Gegenstände und bei

der Planung und Gestaltung von Arbeitsplätzen,

Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren,

auch im Hinblick auf die verwendeten

Arbeitsstoffe;

2. dahin zu wirken, daß die Arbeitsvorgänge

und Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung

der Erkenntnisse der Ergonomie den

Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen;

3. dahin zu wirken, daß alle sonstigen Maßnahmen,

Einrichtungen und Vorkehrungen

zum Schutz von Leben und Gesundheit der

Arbeitnehmer, insbesondere solche nach dem

Arbeitnehmerschutzgesetz, im Betrieb getroffen

sind;

4. bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

und der Ersatzpersonen für diese

mitzuwirken, Grundsätze für die Ausführung

der Aufgaben der Sicherheitsvertrauenspersonen

zu erstellen, die Tätigkeit dieser

Personen zu lenken sowie für die Aus-

und Weiterbildung der Sicherheitsvertrauenspersonen

und der Ersatzpersonen in bezug

auf ihre Tätigkeit zu sorgen;

5. die Arbeitnehmer nach § 9 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

zu unterweisen, ihr Interesse

an Angelegenheiten ihres Schutzes zu

fördern, sie in solchen Angelegenheiten zu

beraten und auf die Arbeitnehmer einzuwirken,

daß sie sich dementsprechend bei

der Arbeit verhalten;

6. den Arbeitnehmerschutz im Betrieb weiter

zu entwickeln;

7. mit dem betriebsärztlichen Dienst und dem

Betriebsrat (der Personalvertretung) zusammenzuarbeiten

sowie im Sicherheitsausschuß

mitzuarbeiten und

8. nach einheitlichen Grundsätzen gestaltete

statistische Nachweise in Angelegenheiten

seines Aufgabenbereiches zu führen.

(3) Der sicherheitstechnische Dienst hat sich

zur Durchführung seiner Aufgaben laufend über

den Stand der Vorsorge für den Schutz- der

Arbeitnehmer an den Arbeitsstätten des Betriebes

zu informieren. Zu diesem Zweck hat er auch

die notwendigen Ermittlungen und Untersuchungen

vorzunehmen; dies vor allem nach besonderen

Unfällen oder besonderen beruflichen Erkrankungen,

allenfalls auch nach Ereignissen, die

beinahe zu einem Unfall geführt hätten. Er hat

ferner in den durch den gebotenen Schutz notwendigen

Zeitabständen die Arbeitsstätten des

Betriebes zu besichtigen, wobei die nach ihrem

Wirkungsbereich zuständige Sicherheitsvertrauensperson

und Vertreter des Betriebsrates (der

Personalvertretung) beizuziehen sind. Der

sicherheitstechnische Dienst hat die von ihm

festgestellten Mängel den zuständigen Stellen im

Betrieb mitzuteilen und Maßnahmen für die

Behebung dieser Mängel vorzuschlagen.

(4) In Betrieben, in denen kein betriebsärztlicher

Dienst eingerichtet ist, erstrecken sich

die Aufgaben des sicherheitstechnischen Dienstes

auch auf den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer

im Betrieb, soweit hiefür besondere

medizinische Kenntnisse nicht erforderlich sind.

Insbesondere hat der sicherheitstechnische Dienst

in solchen Fällen auch auf die Durchführung der

ärztlichen Untersuchungen nach § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

und die darnach zu treffenden

Maßnahmen sowie auf den Schutz der werdenden

und stillenden Mütter und der besonders

schutzbedürftigen Arbeitnehmer im Sinne des

§ 10 des genannten Gesetzes zu achten.

(5) In Betrieben, in denen ein betriebsärztlicher

Dienst eingerichtet ist, obliegt die Wahrnehmung

der in Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 2, 3, 5 und 6 angeführten

Aufgaben dem sicherheitstechnischen

Dienst nur soweit, als es sich nicht um Angelegenheiten

handelt, die in erster Linie den Gesundheitsschutz

im Betrieb betreffen.

(6) Mit Aufgaben, die mit dem sicherheitstechnischen

Dienst nicht zusammenhängen, darf

dieser Dienst nur soweit befaßt werden, als

hiedurch die Wahrnehmung seiner Aufgaben

nicht beeinträchtigt wird.

Personal und Einrichtung des sicherheitstechnischen

Dienstes

§ 7. (1) Der sicherheitstechnische Dienst muß

von einem Sicherheitstechniker geleitet werden,

der gegenüber dem Arbeitgeber die unmittelbare

Verantwortung für die Tätigkeit dieses

Dienstes trägt. Dieser Sicherheitstechniker muß

die für seine Tätigkeit im Betrieb notwendigen

Fachkenntnisse sowie entsprechende Betriebserfahrungen

und Kenntnisse über die für den

Betrieb maßgebenden Arbeitnehmerschutzvorschriften

besitzen. Soweit es sich nicht um in

technischer Hinsicht einfache Arbeitsvorgänge

handelt, muß der Sicherheitstechniker zumindest

Fachkenntnisse besitzen, die ihn nach den hiefür

geltenden Rechtsvorschriften zur Führung der

Standesbezeichnung „Ingenieur" berechtigen.

(2) Dem sicherheitstechnischen Dienst muß das

für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendige

Fach- und Hilfspersonal zur Verfügung

stehen, das für die zugewiesene Tätigkeit entsprechend

ausgebildet sein muß. Soweit es nach

Art und Größe des Betriebes zur ordnungsgemäßen

Durchführung der Aufgaben des sicherheitstechnischen

Dienstes notwendig ist, müssen

diesem Dienst neben dem leitenden Sicherheitstechniker

auch noch weitere Sicherheitstechniker

angehören; hinsichtlich der Anforderungen an

diese Sicherheitstechniker gilt Abs. 1. Die zuständige

Behörde kann bei Betrieben, bei denen

es auf Grund ihrer örtlichen Lage oder der Art

der Arbeitsvorgänge notwendig erscheint, vorschreiben,

daß für erste Hilfeleistung besonders

ausgebildetes Personal zur Verfügung stehen muß.

(3) Dem Leiter und dem Fachpersonal des

sicherheitstechnischen Dienstes muß Gelegenheit

gegeben werden, die für ihre Tätigkeit notwendigen

Fachkenntnisse zu erweitern.

(4) Dem sicherheitstechnischen Dienst müssen

die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung

seiner Aufgaben notwendigen Unterlagen, Behelfe

und Einrichtungen zur Verfügung stehen.

Zu den Einrichtungen zählen insbesondere geeignete,

entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten

und die erforderlichen Geräte.

(5) Vor der Bestellung sind der Leiter des

sicherheitstechnischen Dienstes und das technische

Fachpersonal dem Betriebsrat (der Personalvertretung)

bekanntzugeben. Nach erfolgter Bestellung

ist der Name des Leiters dieses Dienstes dem

zuständigen Arbeitsinspektorat mitzuteilen.

4. ABSCHNITT

BETRIEBSÄRZTLICHER DIENST

Einrichtung eines betriebsärztlichen Dienstes

§ 8. Ein betriebsärztlicher Dienst kann auch

für mehrere Betriebe gemeinsam eingerichtet

werden, sofern die ordnungsgemäße Wahrnehmung

der Aufgaben dieses Dienstes in jedem

Betrieb, auf. den sich seine Tätigkeit erstreckt,

gewährleistet ist.

Aufgaben des betriebsärztlichen Dienstes

§ 9. (1) Der betriebsärztliche Dienst hat den

Arbeitgeber bei Durchführung der ihm obliegenden

Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer

im Betrieb zu unterstützen und zu

beraten, soweit es sich hiebei um Angelegenheiten

des Gesundheitsschutzes im Betrieb handelt.

Seine Tätigkeit hat sich im wesentlichen auf

vorbeugende Gesundheitsschutzmaßnahmen zu

erstrecken und so vor allem dazu beizutragen,

daß für die Gesundheit abträgliche Einwirkungen

vermieden werden, die sich unmittelbar oder

mittelbar aus der Tätigkeit im Betrieb ergeben

können. Er hat auch dahin beratend zu wirken,

daß für den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer

im Betrieb die nach der Art desselben

notwendigen Einrichtungen und Vorkehrungen

vorhanden sind, die gebotenen Schutzmaßnahmen

angewendet und bestehende Mängel bei den Einrichtungen

und Vorkehrungen von den zuständigen

Stellen im Betrieb behoben werden.

(2) Im Sinne des Abs. 1 hat der betriebsärztliche

Dienst vor allem

1. dahin zu wirken, daß die Arbeitsvorgänge

und Arbeitsbedingungen entsprechend den

arbeitshygienischen, arbeitsphysiologischen

und ergonomischen Erkenntnissen gestaltet

sind;

2. ärztliche Untersuchungen nach § 8 des

Arbeitnehmerschutzgesetzes durchzuführen,

soweit eine Ermächtigung hiefür vorliegt,

beziehungsweise auf die Vornahme solcher

Untersuchungen zu achten, sonstige ärzt-

liche Untersuchungen von Arbeitnehmern,

die sich im Interesse des Gesundheitsschutzes

im Betrieb als notwendig erweisen, vorzunehmen

oder vornehmen zu lassen sowie die

Ergebnisse aller Untersuchungen in geeigneter

Weise auszuwerten;

3. auf die Tätigkeit werdender und stillender

Mütter sowie der besonders schutzbedürftigen

Arbeitnehmer im Sinne des § 10 des

Arbeitnehmerschutzgesetzes zu achten und

mitzuwirken, daß Personen, die infolge eines

Leidens, eines Gebrechens, eines Unfalles

oder eines sonstigen Ereignisses in ihrer

Fähigkeit, eine Arbeit auszuführen, dauernd

wesentlich beeinträchtigt sind, in den Arbeitsprozeß

eingegliedert oder wieder eingegliedert

werden können;

4. für erste Hilfeleistung bei Unfällen und

plötzlichen Erkrankungen vorzusorgen und

die Tätigkeit der hiefür im Betrieb zur Verfügung

stehenden Personen zu überwachen

sowie nötigenfalls deren Aus- und Weiterbildung

durchzuführen oder zu veranlassen;

5. die im § 6 Abs. 2 Z. 1, 3, 5, 6 und 8 angeführten

Aufgaben soweit wahrzunehmen,

als es sich um Angelegenheiten handelt, die

den Gesundheitsschutz im Betrieb betreffen;

6. mit dem sicherheitstechnischen Dienst und

dem Betriebsrat (der Personalvertretung)

zusammenzuarbeiten sowie im Sicherheitsausschuß

mitzuarbeiten.

(3) Für die Durchführung der Aufgaben des

betriebsärztlichen Dienstes gilt § 6 Abs. 3 sinngemäß.

(4) In Betrieben, in denen kein sicherheitstechnischer

Dienst, wohl aber ein betriebsärztlicher

Dienst eingerichtet ist, erstrecken sich die

Aufgaben des betriebsärztlichen Dienstes außer

auf den Gesundheitsschutz auch auf sonstige

Angelegenheiten zum Schutz des Lebens und der

Gesundheit der Arbeitnehmer, soweit hiefür

besondere technische Kenntnisse nicht erforderlich

sind.

(5) Der betriebsärztliche Dienst ist mit Zustimmung

des Arbeitnehmers berechtigt, eine

ambulante Nachbehandlung vorzunehmen. Soweit

es die Durchführung der dem genannten

Dienst nach Abs. 1 bis 4 obliegenden Aufgaben

zuläßt, kann daneben nach Maßgabe der einschlägigen

Vorschriften auch eine sonstige ärztliche

Tätigkeit im Betrieb ausgeübt werden.

Personal und Einrichtung des betriebsärztlichen

Dienstes

§ 10. (1) Der betriebsärztliche Dienst muß von

einem Arzt geleitet werden, der gegenüber dem

Arbeitgeber die unmittelbare Verantwortung für

die Tätigkeit dieses Dienstes trägt. Dieser Arzt

muß zur selbständigen Ausübung des ärztlichen

Berufes im Sinne des Ärztegesetzes berechtigt

sein, das für seine Tätigkeit als Betriebsarzt notwendige

Wissen auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin

und auch Kenntnisse über die für den

Betrieb maßgebenden Arbeitnehmerschutzvorschriften

besitzen.

(2) Dem betriebsärztlichen Dienst muß das

für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendige

Fach- und Hilfspersonal zur Verfügung

stehen, das für die zugewiesene Tätigkeit entsprechend

ausgebildet sein muß. Soweit es nach

Art und Größe des Betriebes zur ordnungsgemäßen

Durchführung der Aufgaben des betriebsärztlichen

Dienstes notwendig ist, müssen

diesem Dienst neben dem leitenden Arzt auch

noch weitere Ärzte angehören; hinsichtlich der

Anforderungen an diese gilt Abs. 1. Die zuständige

Behörde kann bei Betrieben, bei denen es auf

Grund ihrer örtlichen Lage oder der Art der

Arbeitsvorgänge notwendig erscheint, vorschreiben,

daß für erste Hilfeleistung besonders ausgebildetes

Personal zur Verfügung stehen muß.

(3) Dem Leiter und dem Fachpersonal des

betriebsärztlichen Dienstes muß Gelegenheit gegeben

werden, die für ihre Tätigkeit notwendigen

Fachkenntnisse zu erweitern.

(4) Dem betriebsärztlichen Dienst müssen die

für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner

Aufgaben notwendigen Unterlagen, Behelfe und

Einrichtungen zur Verfügung stehen. Zu den

Einrichtungen zählen insbesondere geeignete, entsprechend

ausgestattete Räume und die erforderlichen

Geräte.

(5) Für den betriebsärztlichen Dienst gilt § 7

Abs. 5 sinngemäß.

5. ABSCHNITT

SICHERHEITSAUSSCHUSS

Aufgaben des Sicherheitsausschusses

§ 11. Der Sicherheitsausschuß hat den Arbeitgeber

bei Durchführung der ihm obliegenden

Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer im

Betrieb zu unterstützen und zu beraten. Er dient

vor allem

1. der Information über den Stand des Arbeitnehmerschutzes

im Betrieb, insbesondere

über die Entwicklung des Unfallgeschehens

und der Berufskrankheiten;

2. der Information über die Tätigkeit der

Sicherheitsvertrauenspersonen, des sicherheitstechnischen

und des betriebsärztlichen

Dienstes sowie der Abstimmung der Tätigkeit

dieser Personen und betrieblichen Einrichtungen;

3. der Förderung der Zusammenarbeit der

Sicherheitsvertrauenspersonen und der in

Z. 2 genannten Einrichtungen mit den

betrieblichen Vorgesetzten und

4. der Erarbeitung von Grundsätzen für die

Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes

im Betrieb.

Zusammensetzung und Tätigkeit des

Sicherheitsausschusses

§ 12. (1) Dem Sicherheitsausschuß gehören als

Mitglieder der Arbeitgeber oder die von ihm

mit seiner Vertretung beauftragte Person, die

Sicherheitsvertrauenspersonen und, sofern ein

solcher Dienst im Betrieb eingerichtet ist, der

Leiter sowie das Fachpersonal des sicherheitstechnischen

und des betriebsärztlichen Dienstes

an; ferner mindestens zwei betriebliche Vorgesetzte

und zwei Mitglieder des Betriebsrates (der

Personalvertretung), in Betrieben, in denen regelmäßig

mehr als tausend Arbeitnehmer beschäftigt

werden, jedoch mindestens je drei Vertreter

dieser Gruppen. Den Vorsitz im Sicherheitsausschuß

führt der Arbeitgeber oder die von ihm

mit seiner Vertretung beauftragte Person, die

eine entsprechend verantwortliche Stellung im

Betrieb innehaben muß.

(2) Der Sicherheitsausschuß nimmt seine Aufgaben

vor allem in Sitzungen wahr, die nach

Erfordernis, mindestens aber einmal im Vierteljahr,

abzuhalten sind. Sitzungen sind ferner abzuhalten,

wenn es die besonderen Verhältnisse auf

dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb

erfordern, wie bei erheblicher Zunahme der Zahl

der Unfälle oder der Fälle von Berufserkrankungen

oder bei Ereignissen im Betrieb, die auch

für den Arbeitnehmerschutz von grundsätzlicher

Bedeutung sind, wie bei einer weitgehenden Umstellung

der Erzeugung, die mit der Möglichkeit

einer erhöhten Gefährdung verbunden ist. Solche

Sitzungen können an die Stelle der in jedem

Vierteljahr abzuhaltenden Sitzung treten.

(3) Die Sitzungen des Sicherheitsausschusses

werden vom Vorsitzenden einberufen. Dieser hat

eine Sitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen,

nachdem eine solche Sitzung vom Leiter

des sicherheitstechnischen oder des betriebsärztlichen

Dienstes oder, wenn derartige Dienste im

Betrieb nicht eingerichtet sind, von der Mehrheit

der Sicherheitsvertrauenspersonen oder vom Betriebsrat

(von der Personalvertretung) vorgeschlagen

wird. Der Vorsitzende kann den Sitzungen

des Ausschusses Fachleute beiziehen.

(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß

über die Sitzungen des Sicherheitsausschusses Aufzeichnungen

geführt werden, aus denen mindestens

die Ergebnisse der Beratungen zu entnehmen

sind. Diese Aufzeichnungen sind den Organen

der Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme

vorzulegen; über Verlangen ist den Organen des

zuständigen Trägers der Unfallversicherung Einsicht

in diese Aufzeichnungen zu gewähren.

Zentraler Sicherheitsausschuß

§ 13. (1) In Unternehmungen mit mehreren, örtlich

voneinander getrennten Betrieben, in denen

nach § 23 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

ein Sicherheitsausschuß zu errichten ist, muß am

Sitz der Unternehmung ein zentraler Sicherheitsausschuß

errichtet werden. Der zentrale Sicherheitausausschuß

hat den Arbeitgeber bei Durchführung

der ihm obliegenden Vorsorge für den

Schutz der Arbeitnehmer im Bereich der gesamten

Unternehmung zu unterstützen und zu beraten;

§ 11 Z. 1 bis 4 gilt sinngemäß.

(2) Dem zentralen Sicherheitsausschuß gehören

als Mitglieder der Arbeitgeber und der Leiter

jedes Betriebes oder die von diesen mit ihrer

Vertretung beauftragten Personen, mindestens

zwei Sicherheitsvertrauenspersonen jedes Betriebes,

der Leiter des sicherheitstechnischen und des

betriebsärztlichen Dienstes sowie mindestens je

eine weitere Person aus dem Fachpersonal dieser

Dienste jedes Betriebes an; ferner drei betriebliche

Vorgesetzte der Unternehmung und drei

Mitglieder des Zentralbetriebsrates. Den Vorsitz

im zentralen Sicherheitsausschuß führt der Arbeitgeber

oder die von ihm mit seiner Vertretung

beauftragte Person, die eine entsprechend verantwortliche

Stellung im Unternehmen innehaben

muß. Dies gilt sinngemäß auch für die vom Leiter

eines Betriebes mit seiner Vertretung beauftragte

Person.

(3) Der zentrale Sicherheitsausschuß nimmt

seine Aufgaben in Sitzungen wahr, die nach Erfordernis,

mindestens aber einmal in jedem Kalenderjahr,

abzuhalten sind. Im übrigen gelten für

die Tätigkeit des zentralen Sicherheitsausschusses

die Abs. 2 bis 4 des § 12 sinngemäß.

6. ABSCHNITT

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Weitergehende Schutzmaßnahmen und Ausnahmen

§ 14. (1) Erfordern die besonderen Betriebsverhältnisse

im Einzelfall Maßnahmen zum

Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer,

die über die Vorschriften dieser Verordnung

hinausgehen, so kann die zuständige

Behörde im Rahmen der Bestimmungen des

Arbeitnehmerschutzgesetzes, auf Antrag des

Arbeitsinspektorates durch Bescheid solche Maßnahmen

vorschreiben.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall

nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere

als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vor-

kehrungen zulassen, wenn hiedurch dem Schutz

des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer

in demselben Maß Rechnung getragen wird. Die

zuständige Behörde kann nach Anhörung des

Arbeitsinspektorates auch Abweichungen von den

Vorschriften dieser Verordnung zulassen, insoweit

hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes

nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht in bezug auf

Aufträge des Arbeitsinspektorates auf Grund des

§ 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 oder des § 22 Abs. 1

des Arbeitnehmerschutzgesetzes.

Auflegen der Verordnung

§ 15. Der Arbeitgeber hat einen Abdruck dieser

Verordnung sowie eine Abschrift der ihm mit

Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen

sowie der erteilten Aufträge, soweit diese

den Gegenstand dieser Verordnung betreffen, im

Betrieb an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht

zugänglicher Stelle aufzulegen.

Behördenzuständigkeit

§ 16. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieser

Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

zuständige Behörde.

(2) Die nach dieser Verordnung den Arbeitsinspektoraten

zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich

der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz

unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-

Arbeitsinspektorat auszuüben.

Strafbestimmungen

§ 17. Übertretungen dieser Verordnung sind

nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

zu ahnden.

Übergangsbestimmungen

§ 18. (1) In Betrieben, in denen auf Grund

des § 21 Abs. 1 erster Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes

ein sicherheitstechnischer Dienst

und in Betrieben, in denen auf Grund des § 22

Abs. 1 erster Satz des genannten Gesetzes ein

betriebsärztlicher Dienst einzurichten ist, müssen

diese Dienste bis 30. Juni 1973 eingerichtet werden.

Die Namen der Leiter dieser Dienste sind

dem zuständigen Arbeitsinspektorat mitzuteilen.

(2) Soweit in Betrieben, in denen Dienste nach

Abs. 1 einzurichten sind, derartige Dienste schon

am 1. Jänner 1973 bestanden, hat der Arbeitgeber

dafür zu sorgen, daß diese Dienste mit

30. Juni 1973 mindestens den Anforderungen

nach dieser Verordnung entsprechen. Sofern bei

solchen sicherheitstechnischen Diensten der Leiter

oder das Fachpersonal zu dem genannten

Zeitpunkt hinsichtlich der Fachkenntnisse den

Anforderungen nicht entsprechen, wie sie nach

den geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung

der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung

„Ingenieur" erforderlich sind,

dürfen diese Personen die bisher ausgeübte Tätigkeit

weiter ausüben.

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