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253. Bundesgesetz: Schülerbeihilfengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 253. Bundesgesetz: Schülerbeihilfengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten

sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich

derer § 42 des Übergangsgesetzes vom

1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl.

Nr. 368/1925 etwas anders vorsieht.

Artikel II

Anspruchsberechtigte und Arten

der Beihilfen

§ 1. (1) Österreichische Staatsbürger, die nach

erfolgreichem Abschluß der 8. Schulstufe in der

9. Schulstufe einen Polytechnischen Lehrgang,

eine mittlere Schule oder eine höhere Schule besuchen,

haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

Anspruch auf Heimbeihilfen.

(2) Österreichische Staatsbürger, die eine mittlere

oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe

oder eine Schule für Berufstätige als ordentliche

Schüler besuchen, haben nach Maßgabe dieses

Bundesgesetzes Anspruch auf Schulbeihilfen und

Heimbeihilfen.

(3) Die Gewährung von Beihilfen berührt

nicht einen Anspruch des Schülers auf Unterhalt.

(4) Als Polytechnische Lehrgänge, mittlere

Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses

Bundesgesetzes gelten die entsprechenden öffentlichen

oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Schulen einer im Schulorganisationsgesetz,

BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land- und

forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl.

Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich

der Sonderformen der höheren Schulen, sowie

die Försterschulen im Sinne des Forstrechts-

Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962. Ferner

gelten als Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes

die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Sonderformen der

mittleren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes,

die öffentlichen oder mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und

forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie die den

mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit

dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen

mit Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des

Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962), jeweils

unter der Voraussetzung, daß sie entweder in

einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate

mit mindestens 30 Wochenstunden oder in einem

oder mehreren Unterrichtsjahren ein Unterrichtsausmaß

in den Pflichtgegenständen von mindestens

1500 Unterrichtsstunden bei mindestens

30 Wochenstunden umfassen. Zu den Schulen im

Sinne dieses Bundesgesetzes zählen auch die

öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Vorbereitungslehrgänge der Lehranstalten

für gehobene Sozialberufe.

(5) Wenn für eine Privatschule

a) erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht

wurde oder

b) im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht

verliehen und nicht gemäß

§ 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen

worden ist sowie für das laufende

Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

angesucht wurde,

ist sie bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes

so zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht

bereits verliehen wäre.

Voraussetzungen

§ 2. (1) Voraussetzung für die Gewährung

von Schülerbeihilfen ist außer den in § 1

genannten Bedingungen, daß der Schüler.

a) bedürftig ist,

b) zumindest einen günstigen Schulerfolg

nachweist und

c) die gleiche Schulstufe noch nicht besucht

hat.

(2) Der günstige Schulerfolg ist nicht nachzuweisen,

wenn der Schüler eine Schulstufe freiwillig,

wegen Nichtablegung einer Nachtragsprüfung

oder wegen Nichtbestehens einer Nachtragsprüfung

wiederholt oder der günstige

Schulerfolg nicht erreicht wurde, weil die für

die Gewährung einer Nachtragsprüfung vorgesehenen

Gründe vorlagen. Im letzteren Falle hat

die zur Entscheidung in erster Instanz zuständige

Behörde ein Gutachten der Lehrerkonferenz

einzuholen.

(3) Die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe

und die Wiederholung einer Schulstufe

wegen Nichtantritt zu einer vorgesehenen Nachtragsprüfung

oder wegen Nichtbestehens einer

Nachtragsprüfung steht der Gewährung von

Schülerbeihilfen nicht entgegen.

(4) Der Besuch der 5. Klasse einer allgemeinbildenden

höheren Schule oder der 1. Klasse einer

mittleren Schule oder des 1. Jahrganges einer

berufsbildenden höheren Schule nach erfolgreichem

Besuch einer Übergangsstufe oder des

Polytechnischen Lehrganges gilt nicht als Wiederholung

der 9. Schulstufe.

Beurteilung der Bedürftigkeit

§ 3. (1) Für die Beurteilung der Bedürftigkeit

sind der Familienstand und das Einkommen, der

nach § 6 bzw. § 8 zu berücksichtigenden Personen

maßgebend. Hinsichtlich des Familienstandes

ist von den Verhältnissen im Zeitpunkt der

Beurteilung des Anspruches auszugehen. Hinsichtlich

des Einkommens ist vom abgelaufenen

Kalenderjahr auszugehen, bei Personen jedoch,

die zur Einkommensteuer veranlagt werden und

bei denen ein Steuerbescheid für dieses Kalenderjahr

noch nicht vorliegt, vom letzten Kalenderjahr,

für das ein Steuerbescheid zugestellt

worden ist.

(2) Das Einkommen ist von Personen, die zur

Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage

des zuletzt zugestellten, gemäß Abs. 1 in

Betracht kommenden Steuerbescheides und von

Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt

werden, durch eine Bestätigung des

Arbeitgebers (der Arbeitgeber) oder der bezugsliquidierenden

Stelle(n) zu erbringen. Personen,

die sowohl zur Einkommensteuer veranlagt werden

als auch Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit beziehen, haben eine Bestätigung vorzulegen,

die sich auf jenes Kalenderjahr bezieht,

für welches der neueste Einkommensteuerbescheid

ergangen ist. Über Sonderausgaben

sowie allfällige steuerfreie und ausländische Einkünfte

ist eine Erklärung abzugeben. Es können,

insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch

andere Nachweise über das Einkommen oder

Teile desselben gefordert werden.

(3) Abweichend von den Bestimmungen der

Abs. 1 und 2 ist für die Beurteilung der sozialen

Bedürftigkeit das zu erwartende Jahreseinkommen

heranzuziehen, wenn nach Ablauf des

gemäß Abs. 2 maßgebenden Kalenderjahres

durch den Tod, eine schwere Erkrankung, die

Pensionierung (Berentung) eines leiblichen

Elternteiles wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung

der Altersgrenze oder ein gleich schweres,

von außen kommendes Ereignis eine wesentliche

Veränderung des Einkommens verursacht

worden ist. Das zu erwartende Jahreseinkommen

ist aus dem nach dem Todesfall (der Pensionierung

usw.) zu erwartenden Einkommen zu

schätzen.

Einkommen

§ 4. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2

des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.

Nr. 268, in der jeweils geltenden Fassung, unter

Hinzurechnung der im Abs. 2 angeführten

Beträge.

(2) Hinzuzurechnen sind die bei der Einkommensermittlung

abgezogenen Beträge nach § 4

Abs. 4 Z. 4, § 6 e und § 10 Abs. 1 Z. 5 des Einkommensteuergesetzes

1967 sowie steuerfreie

Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z. 8, 9, 10 und 11

des Einkommensteuergesetzes 1967.

(3) Zu schätzen ist das Jahreseinkommen

a) von Personen, die im Inland weder einen

Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthaltsort

haben;

b) von jenen Personen, die mit anderen

zusammen veranlagt werden (§§ 26 und 27

des Einkommensteuergesetzes 1967), sofern

deren Einkommen zur Beurteilung der

sozialen Bedürftigkeit nicht heranzuziehen

ist.

(4) Bei Berechnung des Einkommens haben

bis zum Höchstausmaß von insgesamt 7000 S

jährlich außer Betracht zu bleiben

a) Einkünfte aus Ferialarbeit von Schülern

und Studenten;

b) Studienbeihilfen und Stipendien aller Art;

c) Zuschüsse gemäß § 20 Abs. 2 lit. a und b

des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 31/1969.

Günstiger Schulerfolg

§ 5. (1) Der günstige Schulerfolg ist gegeben,

wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der

besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe

keinen schlechteren Notendurchschnitt in

den Pflichtgegenständen als 2,8 hat.

(2) Beim Besuch eines Gymnasiums oder Realgymnasiums

für Berufstätige ist der günstige

Schulerfolg für das erste Sommerhalbjahr und

das allenfalls diesem vorangehende Winterhalbjahr

gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die

8. Schulstufe den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht.

In der Folge sind für die Beurteilung des

günstigen Schulerfolges jeweils das Winter- und

Sommerhalbjahr zusammenzufassen, wobei der

günstige Schulerfolg durch die Ablegung der in

den genannten Zeitraum fallenden Abschlußprüfungen

mit einem Notendurchschnitt von

höchstens 3 und der uneingeschränkten Eignung

zum Aufsteigen in das nächstfolgende Winterhalbjahr

erbracht wird; liegt für die Feststellung

des Schulerfolges nur eine Abschlußprüfung vor,

so genügt deren positive Ablegung und die

uneingeschränkte Eignung zum Aufsteigen in

das nächstfolgende Winterhalbjahr.

(3) Der günstige Schulerfolg für den Bezug

einer Beihilfe im ersten Jahr des Besuches einer

berufsbildenden Schule für Berufstätige ist

gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die

8. Schulstufe den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht.

Schulbeihilfe

§ 6. (1) Die Schulbeihilfe beträgt im Schuljahr

(2) Bei Schülern, deren Eltern verstorben sind,

ferner bei Schülern, die eine Schule für Berufstätige

besuchen und sich zur Gänze selbst erhalten,

sowie bei Schülern, die eine sonstige der

unter § 1 fallenden Schulen besuchen und sich vor

Aufnahme dieses Schulbesuches durch mindestens

vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, beträgt

die Schulbeihilfe im Schuljahr

(3) Die Einkommensgrenzen der Abs. 1 und 2

erhöhen sich für Personen, für die im Falle des

Abs. 1 einer der beiden Elternteile, im Falle des

Abs. 2 der Schüler kraft Gesetzes Unterhalt

leistet. Für den Schüler selbst steht keine Erhöhung

der Einkommensgrenze zu. Der zweite

Elternteil ist jedenfalls zu berücksichtigen. Für

die erste dieser Personen erhöhen sich die Einkommensgrenzen

um 11.000 S, für die zweite um

14.000 S, für die dritte und jede weitere Person

um 16.000 S, jedoch nur um 8000 S, wenn es

sich um ein noch nicht schulpflichtiges Kind

handelt. Die Einkommensgrenzen des Abs. 1

erhöhen sich um weitere 5000 S für jede der vorgenannten

Personen, die eine der unter § 1

fallenden Schulen als ordentlicher Schüler oder

eine der im § 1 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 421/1969, genannten Anstalten

als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht

oder einem solchen auf Grund des § 1

Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes gleichgestellt

ist, sowie um weitere 5000 S für jeden

Schüler, auf den die Bestimmungen des § 8 Abs. 1

dieses Bundesgesetzes bzw. für jeden Studierenden,

auf den die Bestimmungen des § 9 Abs. 1

lit. b des Studienförderungsgesetzes zutreffen.

(4) Dem Einkommen des einen Elternteiles

ist ein Einkommen des anderen Elternteiles zur

Gänze sowie ein Einkommen der im Abs. 3

erwähnten anderen Personen bis zur Höhe der

im Abs. 3 erwähnten Beträge sowie ein allfälliges

Einkommen des Schülers hinzuzurechnen.

(5) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während

zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt

die Schulbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis

der Zahl der Monate, in denen Unterricht

erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht;

hiebei sind Monate, in denen der Unterricht

weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht

zu berücksichtigen.

Besondere Schulbeihilfe für

Schüler höherer Schulen für

Berufstätige im Prüfungsstadium

§ 7. (1) Schüler, die eine höhere Schule für

Berufstätige besuchen und sich in den beiden

unmittelbar der Reifeprüfung vorangehenden

Monaten zum Zwecke der Vorbereitung darauf

gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen,

haben — unabhängig von den im § 6 festgesetzten

Einkommensgrenzen — für jeden dieser

beiden Monate Anspruch auf eine Schulbeihilfe

in der Höhe des letzten Monatsbezuges, höchstens

jedoch in der Höhe von 2000 S. Als

Monatsbezug gilt die Steuerbemessungsgrundlage

abzüglich der entrichteten Steuer.

(2) Die Höchstgrenze gemäß Abs. 1 erhöht

sich bei verheirateten Schülern, wenn die Ehefrau

nicht berufstätig ist, um 1000 S, ferner für

jedes Kind, für das der Schüler kraft Gesetzes

Unterhalt leistet, um 300 S.

(3) Auf die nach den vorstehenden Absätzen

zustehende besondere Schulbeihilfe ist ein für

den gleichen Monat allenfalls zustehender

Anspruch auf Schulbeihilfe gemäß § 6 anzurechnen.

(4) Wird dem Schüler eine Beihilfe zum

Lebensunterhalt gemäß § 19 Abs. 1 lit. b und

§ 20 Abs. 2 lit. c des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

gewährt, so darf die Beihilfe gemäß

Abs. 1 und 2 die Differenz zwischen der Beihilfe

nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und

dem letzten Monatsbezug nicht übersteigen.

Heimbeihilfe

§ 8. (1) Die Heimbeihilfe gebührt Schülern,

die zum Zwecke des Schulbesuches außerhalb

des Wohnortes der Eltern wohnen, weil

a) dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt

ist, daß der tägliche Hin- und Rückweg

nicht zumutbar ist und die Aufnahme

in eine gleichartige öffentliche Schule, bei

der der Hin- und Rückweg zumutbar

wäre, nicht möglich war

oder

b) sie auf Grund des § 69 des Forstrechts-

Bereinigungsgesetzes in dem mit einer

Försterschule verbundenen Schülerheim

untergebracht sind.

An die Stelle des Wohnortes der Eltern tritt bei

Halbwaisen der Wohnort eines Elternteiles, bei

Vollwaisen der Wohnort sonstiger Unterhaltsverpflichteter

und bei Vollwaisen ohne Unterhaltsverpflichteten

der eigene gewöhnliche Wohnort.

(2) Die Heimbeihilfe beträgt im Schuljahr

(3) Bei Schülern, deren Eltern verstorben sind,

tritt an die Stelle des elterlichen Einkommens das

des Unterhaltsverpflichteten, wobei die Bestimmungen

über das elterliche Einkommen sinngemäß

anzuwenden sind.

(4) Sind weder Eltern noch sonstige Unterhaltsverpflichtete

vorhanden, beträgt die Heimbeihilfe

im Schuljahr

(5) Auf die im Abs. 2 genannten Einkommensgrenzen

finden die Bestimmungen des § 6

Abs. 3 und 4, auf die im Abs. 4 genannten

Einkommensgrenzen die Bestimmungen des § 6

Abs. 3 Anwendung.

(6) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 sind

sinngemäß anzuwenden.

Erhöhung der Beihilfen bei ausgezeichnetem

Schulerfolg

§ 9. (1) Für Schüler mit ausgezeichnetem

Schulerfolg erhöhen sich die gemäß § 6 Abs. 1

und 2 zustehenden Schulbeihilfen und die gemäß

§ 8 Abs. 2 und 4 zustehenden Heimbeihilfen um

je 1000 S.

(2) Für Schüler mit ausgezeichnetem Schulerfolg

beträgt ferner

(3) Ein ausgezeichneter Schulerfolg ist gegeben,

wenn der Schüler die für die Beurteilung

des günstigen Schulerfolges gemäß § 5 maßgebende

Schulstufe mit Auszeichnung im Sinne

der Vorschriften über das Klassifizieren abgeschlossen

hat. Der ausgezeichnete Schulerfolg im

Gymnasium oder Realgymnasium für Berufstätige

ist in gleicher Weise wie der günstige

Schulerfolg gemäß § 5 Abs. 2 nachzuweisen,

doch darf keine Abschlußprüfungsnote schlechter

als 3 sein und bei mehreren maßgeblichen Abschlußprüfungen

der Notendurchschnitt 2,5 nicht

übersteigen.

(4) Bezüglich der Abs. 1 und 2 sind die

Bestimmungen des § 6 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

Zuständigkeit

§ 10. (1) In Beihilfenangelegenheiten von

Schülern an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4

des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/

1962) ist der Bundesminister für Unterricht und

Kunst, in Beihilfenangelegenheiten von Schülern

an den übrigen dem Bundesminister für Unterrieht

und Kunst unterstehenden Schulen in j

erster Instanz der Landesschulrat, in zweiter j

Instanz der Bundesminister für Unterricht und j

Kunst zuständig. I

(2) In Beihilfenangelegenheiten von Schülern j

an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen

sowie an Försterschulen ist der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, in Beihilfenangelegenheiten

von Schülern an allen übrigen land-

und forstwirtschaftlichen Fachschulen in erster

Instanz der Landeshauptmann, in zweiter Instanz

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zuständig.

Anträge

§ 11. (1) Anträge auf Gewährung von Beihilfen

können jederzeit eingebracht werden.

(2) Sofern der Schüler minderjährig ist, sind

die Anträge von den Erziehungsberechtigten

einzubringen.

(3) Die Anträge sind zusammen mit den vorgeschriebenen

Nachweisen der Bedürftigkeit bei

der in erster Instanz zuständigen Behörde einzubringen.

(4) Unvollständige Anträge sind unter Setzung

einer Nachfrist von mindestens vier Wochen

zur Ergänzung zurückzustellen; bis zum Ablauf

der Nachfrist nicht ergänzte Anträge sind nicht

mehr zu berücksichtigen.

(5) Für den Antrag und die Nachweise der

Bedürftigkeit sind die von den zuständigen

Bundesministerien aufzulegenden Formblätter

zu verwenden. Sofern das elterliche Einkommen

maßgebend ist und der Antrag nicht von den

Eltern (einem Elternteil) gestellt wird, sind die

Angaben über Familien- und Einkommensverhältnisse

von den Eltern (einem Elternteil) zu

unterfertigen.

(6) Die Erfüllung der Voraussetzungen des

§ 2 Abs. 1 lit. c und 2 sowie der §§ 5 bzw. 9

ist von der Leitung der Schule, die der Schüler

besucht, auf dem Antrag zu bestätigen.

Nachweis der Bedürftigkeit

§ 12. (1) Personen, deren Einkommen zur

Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist,

haben dem Antragsteller die erforderlichen

Nachweise an die Hand zu geben oder auf Verlangen

der Behörde die für den Anspruch auf

Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände offenzulegen.

(2) Arbeitgeber und bezugsliquidierende Stellen

sind verpflichtet, Lohnbestätigungen zur

Vorlage im Verfahren nach diesem Bundesgesetz

binnen vier Wochen auszustellen.

(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2

können durch Verhängung von Zwangsstrafen

erzwungen werden.

(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise

nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig

und wahrheitsgetreu erfolgen.

Besondere Verfahrensvorschriften

§ 13. (1) Die Beihilfen sind auf die Dauer

der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zu

gewähren.

(2) Die Anwendung des § 57 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ist auch

ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen

auf Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes

zulässig.

(3) Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik

oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt

werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch

einer Beglaubigung.

(4) Berufungen gegen Bescheide, in denen das

Erlöschen und das Sinken des Anspruches auf

Beihilfe bei geänderter Bedürftigkeit festgestellt

wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Wird der Bezug einer Beihilfe erschlichen,

so ist der Bescheid, mit dem sie zuerkannt

wird, nichtig.

Ansuchen um Erhöhung von Beihilfen

§ 14. Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 sind

auf Ansuchen um Erhöhung von Beihilfen sinngemäß

anzuwenden.

Auszahlung und Ausmaß der Beihilfen

§ 15. (1) Die gemäß §§ 6 und 8 gebührenden

Beihilfen sind in dem Unterrichtsjahr, für das

sie gebühren, in zwei gleichen Raten auszuzahlen,

wobei die erste Rate möglichst zu Beginn

des Unterrichtsjahres und die zweite Rate im

März zu überweisen sind. In den Fällen des § 6

Abs. 5 und des § 8 Abs. 6 sind die Beihilfen auf

einmal auszuzahlen.

(2) Anspruch auf die vollen Beihilfen besteht

nur, wenn der Antrag in den ersten vier Wochen

nach Beginn des Unterrichts in dem betreffenden

Schuljahr eingebracht wurde. In den anderen

Fällen besteht nur ein anteilsmäßiger Anspruch

ab dem auf die Einbringung des vollständigen

Antrages folgenden Monat.

(3) Die besondere Schulbeihilfe gemäß § 7 j

ist möglichst in dem Monat auszuzahlen, für den j

sie gebührt.

(4) Die einem minderjährigen Schüler gebührenden

Beihilfen sind dem Erziehungsberechtigten

auszuzahlen, zu dessen Haushalt der

Schüler gehört; mit der schriftlichen Zustimmung

dieses Erziehungsberechtigten sind sie dem

Schüler selbst oder der natürlichen oder juristischen

Person auszuzahlen, bei der der Schüler

wohnt.

(5) Die Anweisung von Beihilfen hat in bargeldlosem

Zahlungsverkehr zu erfolgen.

Nachweise während des Bezuges

von Beihilfen

§ 16. Während des Bezuges von Beihilfen sind

vorzulegen

a) der Nachweis des Schulerfolges gemäß den

§§ 5 bzw. 9 bis Ende September durch

eine Bestätigung der Leitung der Schule;

b) der Nachweis des Fortbestandes der

Bedürftigkeit gemeinsam mit dem Nachweis

gemäß lit. a durch Einkommensnachweise

gemäß §§ 3 und 4; Einkommensteuerbescheide

sind jedoch binnen einem

Monat nach Ausstellung vorzulegen;

c) binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme

Meldungen über jeden Sachverhalt, der

eine Minderung oder ein Erlöschen des

Anspruches auf Beihilfen oder eine Rückzahlungsverpflichtung

zur Folge hat.

Minderung von Beihilfen

§ 17. (1) Die Beihilfen sind zu vermindern,

wenn sich auf Grund der gemäß § 16 lit. b vorzulegenden

Einkommensnachweise nach den

Bestimmungen der §§ 6 oder 8 nur der Anspruch

auf eine niedrigere Beihilfe ergibt. Die Beihilfen

sind ab dem auf das der Berechnung des Einkommens

zugrundezulegende Kalenderjahr folgenden

Unterrichtsjahr zu vermindern; wenn

jedoch der Berechnung des Einkommens ein Einkommensteuerbescheid

zugrundezulegen ist,

gebührt für die Zeit bis zum Ende des Monats,

in dem ein Einkommensteuerbescheid zugestellt

worden ist, und für die folgenden Monate

jeweils die nach der Einkommenshöhe in Betracht

kommende anteilsmäßig berechnete Beihilfe.

(2) Die unter Berücksichtigung des § 9

gewährten Beihilfen sind ferner ab dem folgenden

Unterrichtsjahr, beim Gymnasium und

Realgymnasium für Berufstätige ab dem nächsten

Winterhalbjahr zu vermindern bzw. einzustellen,

wenn die Voraussetzungen für eine

Erhöhung der Beihilfe gemäß § 9 nicht mehr

gegeben sind.

Erlöschen des Anspruches

§ 18. (1) Der Anspruch auf Beihilfen erlischt

mit Ende des Monats, in dem

a) der Schüler verstorben ist oder die österreichische

Staatsbürgerschaft verloren

hat;

b) in dem der gemäß § 16 lit. b vorzulegende

Einkommensteuerbescheid ausgestellt

wurde, wenn er Bedürftigkeit nicht aufweist;

c) der Schüler den Schulbesuch beendet.

(2) Der Anspruch auf Heimbeihilfe erlischt

ferner mit Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen

des § 8 Abs. 1 wegfallen.

(3) Im Falle des Erlöschens des Anspruches

gemäß Abs. 1 oder 2 besteht für die Zeit vor

dem Erlöschen nur ein anteilsmäßiger Anspruch.

(4) Der Anspruch auf Beihilfen erlischt mit

Ende des Unterrichtsjahres,

a) für das der günstige Schulerfolg nachzuweisen

war und nicht erbracht wurde;

b) wenn die Beihilfen nur wegen eines ausgezeichneten

Schulerfolges gewährt wurden

und dieser für das abgelaufene Unterrichtsjahr

nicht nachgewiesen werden

kann;

c) wenn die gemäß § 16 lit. b vorzulegenden

Einkommensnachweise nicht vorgelegt

wurden oder die Bedürftigkeit nicht aufweisen;

wenn Einkommensteuerbescheide

vorzulegen waren, gilt jedoch Abs. 1 lit. b;

d) wenn die Beihilfe unter Anwendung des

§ 1 Abs. 5 gewährt wurde und das Öffentlichkeitsrecht

für dieses Schuljahr für die

besuchte Schulstufe nicht verliehen worden

ist.

Rückzahlung

§ 19. (1) Der Schüler hat die Beihilfen zurückzuzahlen,

a) deren Gewährung oder Fortbezug durch

unvollständige oder unwahre Angaben

maßgebender Tatsachen oder durch Unterlassung

einer Meldung (§ 16) schuldhaft

veranlaßt oder erschlichen wurde,

b) die nach dem Eintritt eines gesetzlichen

Erlöschensgrundes oder nach Verminderung

des Anspruches zuviel empfangen

wurden,

c) wenn Steuerbescheide nachträglich abgeändert

werden, für jenen Zeitraum, für

welchen der letzte geänderte Steuerbescheid

maßgeblich ist.

(2) Im Falle eines neuen Beihilfenanspruches

ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen.

Ist eine Aufrechnung nicht möglich

oder tunlich, so ist Stundung bis zu einem Jahr

zu gewähren oder die Rückzahlung in Teilbeträgen

zu gestatten.

(3) Die Begünstigungen des Abs. 2 gelten

nicht für den Fall der Erschleichung. In diesem

Fall sind die empfangenen Beträge ab deren

Erhalt mit 4 v. H. zu verzinsen und zwei

Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zur

Rückzahlung fällig.

(4) Die gemäß § 11 Abs. 2 einen Antrag einbringenden

Personen haften mit dem Schüler

zur ungeteilten Hand für die Rückzahlung der

Beihilfen. Das gleiche gilt für Personen, welche

durch Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht

gemäß § 12 Abs. 4 an der Erschleichung

teilgenommen haben.

(5) Rückzahlungsansprüche verjähren in drei

Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des

Jahres, in dem die letzte gesetzlich nicht gebührende

Beihilfenrate ausbezahlt wurde. Der Lauf

der Verjährungsfrist ist gehemmt, solang sich der

Rückzahlungsverpflichtete im Ausland aufhält.

(6) Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit

versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel

im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

Im Exekutionsverfahren wegen der im

vorigen Satz genannten Titel wird der Bund

von der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung

unmittelbar beim zuständigen Gericht

beantragen kann.

Freiheit von Stempel- und

Rechtsgebühren

§ 20. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten

Schriften sind von den Stempel- und

Rechtsgebühren befreit.

Strafbestimmungen

§ 21. Wer wissentlich unwahre oder unvollständige

Angaben macht und dadurch eine Beihilfe

erlangt oder zu erlangen sucht und wer

hiebei wissentlich Hilfe leistet, macht sich einer

Verwaltungsübertretung schuldig und wird mit

einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest

bis zu sechs Wochen bestraft, falls die Tat nicht

nach anderen Bestimmungen mit strengeren

Strafen bedroht ist.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 22. Im Schuljahr 1971/72 ist die gemäß § 15

Abs. 1 auszuzahlende erste Rate bis Ende Feber

1972 zu überweisen.

§ 23. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1971 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des § 19 Abs. 6 erster

Satz ist der Bundesminister für Justiz, des § 19

Abs. 6 zweiter Satz der Bundesminister für

Finanzen und im übrigen der Bundesminister

für Unterricht und Kunst und hinsichtlich der

land- und forstwirtschaftlichen Schulen und der

Försterschulen der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft betraut.

Artikel III

Mit der Vollziehung des Art. I ist die Bundesregierung

betraut.

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