253. Bundesgesetz: Schülerbeihilfengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten
sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften
sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich
derer § 42 des Übergangsgesetzes vom
1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl.
Nr. 368/1925 etwas anders vorsieht.
Artikel II
Anspruchsberechtigte und Arten
der Beihilfen
§ 1. (1) Österreichische Staatsbürger, die nach
erfolgreichem Abschluß der 8. Schulstufe in der
9. Schulstufe einen Polytechnischen Lehrgang,
eine mittlere Schule oder eine höhere Schule besuchen,
haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
Anspruch auf Heimbeihilfen.
(2) Österreichische Staatsbürger, die eine mittlere
oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe
oder eine Schule für Berufstätige als ordentliche
Schüler besuchen, haben nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes Anspruch auf Schulbeihilfen und
Heimbeihilfen.
(3) Die Gewährung von Beihilfen berührt
nicht einen Anspruch des Schülers auf Unterhalt.
(4) Als Polytechnische Lehrgänge, mittlere
Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses
Bundesgesetzes gelten die entsprechenden öffentlichen
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Schulen einer im Schulorganisationsgesetz,
BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land- und
forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl.
Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich
der Sonderformen der höheren Schulen, sowie
die Försterschulen im Sinne des Forstrechts-
Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962. Ferner
gelten als Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes
die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Sonderformen der
mittleren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes,
die öffentlichen oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und
forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie die den
mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit
dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen
mit Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des
Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962), jeweils
unter der Voraussetzung, daß sie entweder in
einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate
mit mindestens 30 Wochenstunden oder in einem
oder mehreren Unterrichtsjahren ein Unterrichtsausmaß
in den Pflichtgegenständen von mindestens
1500 Unterrichtsstunden bei mindestens
30 Wochenstunden umfassen. Zu den Schulen im
Sinne dieses Bundesgesetzes zählen auch die
öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Vorbereitungslehrgänge der Lehranstalten
für gehobene Sozialberufe.
(5) Wenn für eine Privatschule
a) erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht
wurde oder
b) im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht
verliehen und nicht gemäß
§ 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen
worden ist sowie für das laufende
Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes
angesucht wurde,
ist sie bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes
so zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht
bereits verliehen wäre.
Voraussetzungen
§ 2. (1) Voraussetzung für die Gewährung
von Schülerbeihilfen ist außer den in § 1
genannten Bedingungen, daß der Schüler.
a) bedürftig ist,
b) zumindest einen günstigen Schulerfolg
nachweist und
c) die gleiche Schulstufe noch nicht besucht
hat.
(2) Der günstige Schulerfolg ist nicht nachzuweisen,
wenn der Schüler eine Schulstufe freiwillig,
wegen Nichtablegung einer Nachtragsprüfung
oder wegen Nichtbestehens einer Nachtragsprüfung
wiederholt oder der günstige
Schulerfolg nicht erreicht wurde, weil die für
die Gewährung einer Nachtragsprüfung vorgesehenen
Gründe vorlagen. Im letzteren Falle hat
die zur Entscheidung in erster Instanz zuständige
Behörde ein Gutachten der Lehrerkonferenz
einzuholen.
(3) Die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe
und die Wiederholung einer Schulstufe
wegen Nichtantritt zu einer vorgesehenen Nachtragsprüfung
oder wegen Nichtbestehens einer
Nachtragsprüfung steht der Gewährung von
Schülerbeihilfen nicht entgegen.
(4) Der Besuch der 5. Klasse einer allgemeinbildenden
höheren Schule oder der 1. Klasse einer
mittleren Schule oder des 1. Jahrganges einer
berufsbildenden höheren Schule nach erfolgreichem
Besuch einer Übergangsstufe oder des
Polytechnischen Lehrganges gilt nicht als Wiederholung
der 9. Schulstufe.
Beurteilung der Bedürftigkeit
§ 3. (1) Für die Beurteilung der Bedürftigkeit
sind der Familienstand und das Einkommen, der
nach § 6 bzw. § 8 zu berücksichtigenden Personen
maßgebend. Hinsichtlich des Familienstandes
ist von den Verhältnissen im Zeitpunkt der
Beurteilung des Anspruches auszugehen. Hinsichtlich
des Einkommens ist vom abgelaufenen
Kalenderjahr auszugehen, bei Personen jedoch,
die zur Einkommensteuer veranlagt werden und
bei denen ein Steuerbescheid für dieses Kalenderjahr
noch nicht vorliegt, vom letzten Kalenderjahr,
für das ein Steuerbescheid zugestellt
worden ist.
(2) Das Einkommen ist von Personen, die zur
Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage
des zuletzt zugestellten, gemäß Abs. 1 in
Betracht kommenden Steuerbescheides und von
Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt
werden, durch eine Bestätigung des
Arbeitgebers (der Arbeitgeber) oder der bezugsliquidierenden
Stelle(n) zu erbringen. Personen,
die sowohl zur Einkommensteuer veranlagt werden
als auch Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit beziehen, haben eine Bestätigung vorzulegen,
die sich auf jenes Kalenderjahr bezieht,
für welches der neueste Einkommensteuerbescheid
ergangen ist. Über Sonderausgaben
sowie allfällige steuerfreie und ausländische Einkünfte
ist eine Erklärung abzugeben. Es können,
insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch
andere Nachweise über das Einkommen oder
Teile desselben gefordert werden.
(3) Abweichend von den Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 ist für die Beurteilung der sozialen
Bedürftigkeit das zu erwartende Jahreseinkommen
heranzuziehen, wenn nach Ablauf des
gemäß Abs. 2 maßgebenden Kalenderjahres
durch den Tod, eine schwere Erkrankung, die
Pensionierung (Berentung) eines leiblichen
Elternteiles wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung
der Altersgrenze oder ein gleich schweres,
von außen kommendes Ereignis eine wesentliche
Veränderung des Einkommens verursacht
worden ist. Das zu erwartende Jahreseinkommen
ist aus dem nach dem Todesfall (der Pensionierung
usw.) zu erwartenden Einkommen zu
schätzen.
Einkommen
§ 4. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.
Nr. 268, in der jeweils geltenden Fassung, unter
Hinzurechnung der im Abs. 2 angeführten
Beträge.
(2) Hinzuzurechnen sind die bei der Einkommensermittlung
abgezogenen Beträge nach § 4
Abs. 4 Z. 4, § 6 e und § 10 Abs. 1 Z. 5 des Einkommensteuergesetzes
1967 sowie steuerfreie
Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z. 8, 9, 10 und 11
des Einkommensteuergesetzes 1967.
(3) Zu schätzen ist das Jahreseinkommen
a) von Personen, die im Inland weder einen
Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthaltsort
haben;
b) von jenen Personen, die mit anderen
zusammen veranlagt werden (§§ 26 und 27
des Einkommensteuergesetzes 1967), sofern
deren Einkommen zur Beurteilung der
sozialen Bedürftigkeit nicht heranzuziehen
ist.
(4) Bei Berechnung des Einkommens haben
bis zum Höchstausmaß von insgesamt 7000 S
jährlich außer Betracht zu bleiben
a) Einkünfte aus Ferialarbeit von Schülern
und Studenten;
b) Studienbeihilfen und Stipendien aller Art;
c) Zuschüsse gemäß § 20 Abs. 2 lit. a und b
des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969.
Günstiger Schulerfolg
§ 5. (1) Der günstige Schulerfolg ist gegeben,
wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der
besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe
keinen schlechteren Notendurchschnitt in
den Pflichtgegenständen als 2,8 hat.
(2) Beim Besuch eines Gymnasiums oder Realgymnasiums
für Berufstätige ist der günstige
Schulerfolg für das erste Sommerhalbjahr und
das allenfalls diesem vorangehende Winterhalbjahr
gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die
8. Schulstufe den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht.
In der Folge sind für die Beurteilung des
günstigen Schulerfolges jeweils das Winter- und
Sommerhalbjahr zusammenzufassen, wobei der
günstige Schulerfolg durch die Ablegung der in
den genannten Zeitraum fallenden Abschlußprüfungen
mit einem Notendurchschnitt von
höchstens 3 und der uneingeschränkten Eignung
zum Aufsteigen in das nächstfolgende Winterhalbjahr
erbracht wird; liegt für die Feststellung
des Schulerfolges nur eine Abschlußprüfung vor,
so genügt deren positive Ablegung und die
uneingeschränkte Eignung zum Aufsteigen in
das nächstfolgende Winterhalbjahr.
(3) Der günstige Schulerfolg für den Bezug
einer Beihilfe im ersten Jahr des Besuches einer
berufsbildenden Schule für Berufstätige ist
gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die
8. Schulstufe den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht.
Schulbeihilfe
§ 6. (1) Die Schulbeihilfe beträgt im Schuljahr
(2) Bei Schülern, deren Eltern verstorben sind,
ferner bei Schülern, die eine Schule für Berufstätige
besuchen und sich zur Gänze selbst erhalten,
sowie bei Schülern, die eine sonstige der
unter § 1 fallenden Schulen besuchen und sich vor
Aufnahme dieses Schulbesuches durch mindestens
vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, beträgt
die Schulbeihilfe im Schuljahr
(3) Die Einkommensgrenzen der Abs. 1 und 2
erhöhen sich für Personen, für die im Falle des
Abs. 1 einer der beiden Elternteile, im Falle des
Abs. 2 der Schüler kraft Gesetzes Unterhalt
leistet. Für den Schüler selbst steht keine Erhöhung
der Einkommensgrenze zu. Der zweite
Elternteil ist jedenfalls zu berücksichtigen. Für
die erste dieser Personen erhöhen sich die Einkommensgrenzen
um 11.000 S, für die zweite um
14.000 S, für die dritte und jede weitere Person
um 16.000 S, jedoch nur um 8000 S, wenn es
sich um ein noch nicht schulpflichtiges Kind
handelt. Die Einkommensgrenzen des Abs. 1
erhöhen sich um weitere 5000 S für jede der vorgenannten
Personen, die eine der unter § 1
fallenden Schulen als ordentlicher Schüler oder
eine der im § 1 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 421/1969, genannten Anstalten
als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht
oder einem solchen auf Grund des § 1
Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes gleichgestellt
ist, sowie um weitere 5000 S für jeden
Schüler, auf den die Bestimmungen des § 8 Abs. 1
dieses Bundesgesetzes bzw. für jeden Studierenden,
auf den die Bestimmungen des § 9 Abs. 1
lit. b des Studienförderungsgesetzes zutreffen.
(4) Dem Einkommen des einen Elternteiles
ist ein Einkommen des anderen Elternteiles zur
Gänze sowie ein Einkommen der im Abs. 3
erwähnten anderen Personen bis zur Höhe der
im Abs. 3 erwähnten Beträge sowie ein allfälliges
Einkommen des Schülers hinzuzurechnen.
(5) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während
zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt
die Schulbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis
der Zahl der Monate, in denen Unterricht
erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht;
hiebei sind Monate, in denen der Unterricht
weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht
zu berücksichtigen.
Besondere Schulbeihilfe für
Schüler höherer Schulen für
Berufstätige im Prüfungsstadium
§ 7. (1) Schüler, die eine höhere Schule für
Berufstätige besuchen und sich in den beiden
unmittelbar der Reifeprüfung vorangehenden
Monaten zum Zwecke der Vorbereitung darauf
gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen,
haben — unabhängig von den im § 6 festgesetzten
Einkommensgrenzen — für jeden dieser
beiden Monate Anspruch auf eine Schulbeihilfe
in der Höhe des letzten Monatsbezuges, höchstens
jedoch in der Höhe von 2000 S. Als
Monatsbezug gilt die Steuerbemessungsgrundlage
abzüglich der entrichteten Steuer.
(2) Die Höchstgrenze gemäß Abs. 1 erhöht
sich bei verheirateten Schülern, wenn die Ehefrau
nicht berufstätig ist, um 1000 S, ferner für
jedes Kind, für das der Schüler kraft Gesetzes
Unterhalt leistet, um 300 S.
(3) Auf die nach den vorstehenden Absätzen
zustehende besondere Schulbeihilfe ist ein für
den gleichen Monat allenfalls zustehender
Anspruch auf Schulbeihilfe gemäß § 6 anzurechnen.
(4) Wird dem Schüler eine Beihilfe zum
Lebensunterhalt gemäß § 19 Abs. 1 lit. b und
§ 20 Abs. 2 lit. c des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
gewährt, so darf die Beihilfe gemäß
Abs. 1 und 2 die Differenz zwischen der Beihilfe
nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und
dem letzten Monatsbezug nicht übersteigen.
Heimbeihilfe
§ 8. (1) Die Heimbeihilfe gebührt Schülern,
die zum Zwecke des Schulbesuches außerhalb
des Wohnortes der Eltern wohnen, weil
a) dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt
ist, daß der tägliche Hin- und Rückweg
nicht zumutbar ist und die Aufnahme
in eine gleichartige öffentliche Schule, bei
der der Hin- und Rückweg zumutbar
wäre, nicht möglich war
oder
b) sie auf Grund des § 69 des Forstrechts-
Bereinigungsgesetzes in dem mit einer
Försterschule verbundenen Schülerheim
untergebracht sind.
An die Stelle des Wohnortes der Eltern tritt bei
Halbwaisen der Wohnort eines Elternteiles, bei
Vollwaisen der Wohnort sonstiger Unterhaltsverpflichteter
und bei Vollwaisen ohne Unterhaltsverpflichteten
der eigene gewöhnliche Wohnort.
(2) Die Heimbeihilfe beträgt im Schuljahr
(3) Bei Schülern, deren Eltern verstorben sind,
tritt an die Stelle des elterlichen Einkommens das
des Unterhaltsverpflichteten, wobei die Bestimmungen
über das elterliche Einkommen sinngemäß
anzuwenden sind.
(4) Sind weder Eltern noch sonstige Unterhaltsverpflichtete
vorhanden, beträgt die Heimbeihilfe
im Schuljahr
(5) Auf die im Abs. 2 genannten Einkommensgrenzen
finden die Bestimmungen des § 6
Abs. 3 und 4, auf die im Abs. 4 genannten
Einkommensgrenzen die Bestimmungen des § 6
Abs. 3 Anwendung.
(6) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 sind
sinngemäß anzuwenden.
Erhöhung der Beihilfen bei ausgezeichnetem
Schulerfolg
§ 9. (1) Für Schüler mit ausgezeichnetem
Schulerfolg erhöhen sich die gemäß § 6 Abs. 1
und 2 zustehenden Schulbeihilfen und die gemäß
§ 8 Abs. 2 und 4 zustehenden Heimbeihilfen um
je 1000 S.
(2) Für Schüler mit ausgezeichnetem Schulerfolg
beträgt ferner
(3) Ein ausgezeichneter Schulerfolg ist gegeben,
wenn der Schüler die für die Beurteilung
des günstigen Schulerfolges gemäß § 5 maßgebende
Schulstufe mit Auszeichnung im Sinne
der Vorschriften über das Klassifizieren abgeschlossen
hat. Der ausgezeichnete Schulerfolg im
Gymnasium oder Realgymnasium für Berufstätige
ist in gleicher Weise wie der günstige
Schulerfolg gemäß § 5 Abs. 2 nachzuweisen,
doch darf keine Abschlußprüfungsnote schlechter
als 3 sein und bei mehreren maßgeblichen Abschlußprüfungen
der Notendurchschnitt 2,5 nicht
übersteigen.
(4) Bezüglich der Abs. 1 und 2 sind die
Bestimmungen des § 6 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
Zuständigkeit
§ 10. (1) In Beihilfenangelegenheiten von
Schülern an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4
des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/
1962) ist der Bundesminister für Unterricht und
Kunst, in Beihilfenangelegenheiten von Schülern
an den übrigen dem Bundesminister für Unterrieht
und Kunst unterstehenden Schulen in j
erster Instanz der Landesschulrat, in zweiter j
Instanz der Bundesminister für Unterricht und j
Kunst zuständig. I
(2) In Beihilfenangelegenheiten von Schülern j
an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen
sowie an Försterschulen ist der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, in Beihilfenangelegenheiten
von Schülern an allen übrigen land-
und forstwirtschaftlichen Fachschulen in erster
Instanz der Landeshauptmann, in zweiter Instanz
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zuständig.
Anträge
§ 11. (1) Anträge auf Gewährung von Beihilfen
können jederzeit eingebracht werden.
(2) Sofern der Schüler minderjährig ist, sind
die Anträge von den Erziehungsberechtigten
einzubringen.
(3) Die Anträge sind zusammen mit den vorgeschriebenen
Nachweisen der Bedürftigkeit bei
der in erster Instanz zuständigen Behörde einzubringen.
(4) Unvollständige Anträge sind unter Setzung
einer Nachfrist von mindestens vier Wochen
zur Ergänzung zurückzustellen; bis zum Ablauf
der Nachfrist nicht ergänzte Anträge sind nicht
mehr zu berücksichtigen.
(5) Für den Antrag und die Nachweise der
Bedürftigkeit sind die von den zuständigen
Bundesministerien aufzulegenden Formblätter
zu verwenden. Sofern das elterliche Einkommen
maßgebend ist und der Antrag nicht von den
Eltern (einem Elternteil) gestellt wird, sind die
Angaben über Familien- und Einkommensverhältnisse
von den Eltern (einem Elternteil) zu
unterfertigen.
(6) Die Erfüllung der Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 lit. c und 2 sowie der §§ 5 bzw. 9
ist von der Leitung der Schule, die der Schüler
besucht, auf dem Antrag zu bestätigen.
Nachweis der Bedürftigkeit
§ 12. (1) Personen, deren Einkommen zur
Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist,
haben dem Antragsteller die erforderlichen
Nachweise an die Hand zu geben oder auf Verlangen
der Behörde die für den Anspruch auf
Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände offenzulegen.
(2) Arbeitgeber und bezugsliquidierende Stellen
sind verpflichtet, Lohnbestätigungen zur
Vorlage im Verfahren nach diesem Bundesgesetz
binnen vier Wochen auszustellen.
(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2
können durch Verhängung von Zwangsstrafen
erzwungen werden.
(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise
nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig
und wahrheitsgetreu erfolgen.
Besondere Verfahrensvorschriften
§ 13. (1) Die Beihilfen sind auf die Dauer
der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zu
gewähren.
(2) Die Anwendung des § 57 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ist auch
ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen
auf Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes
zulässig.
(3) Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik
oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt
werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch
einer Beglaubigung.
(4) Berufungen gegen Bescheide, in denen das
Erlöschen und das Sinken des Anspruches auf
Beihilfe bei geänderter Bedürftigkeit festgestellt
wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Wird der Bezug einer Beihilfe erschlichen,
so ist der Bescheid, mit dem sie zuerkannt
wird, nichtig.
Ansuchen um Erhöhung von Beihilfen
§ 14. Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 sind
auf Ansuchen um Erhöhung von Beihilfen sinngemäß
anzuwenden.
Auszahlung und Ausmaß der Beihilfen
§ 15. (1) Die gemäß §§ 6 und 8 gebührenden
Beihilfen sind in dem Unterrichtsjahr, für das
sie gebühren, in zwei gleichen Raten auszuzahlen,
wobei die erste Rate möglichst zu Beginn
des Unterrichtsjahres und die zweite Rate im
März zu überweisen sind. In den Fällen des § 6
Abs. 5 und des § 8 Abs. 6 sind die Beihilfen auf
einmal auszuzahlen.
(2) Anspruch auf die vollen Beihilfen besteht
nur, wenn der Antrag in den ersten vier Wochen
nach Beginn des Unterrichts in dem betreffenden
Schuljahr eingebracht wurde. In den anderen
Fällen besteht nur ein anteilsmäßiger Anspruch
ab dem auf die Einbringung des vollständigen
Antrages folgenden Monat.
(3) Die besondere Schulbeihilfe gemäß § 7 j
ist möglichst in dem Monat auszuzahlen, für den j
sie gebührt.
(4) Die einem minderjährigen Schüler gebührenden
Beihilfen sind dem Erziehungsberechtigten
auszuzahlen, zu dessen Haushalt der
Schüler gehört; mit der schriftlichen Zustimmung
dieses Erziehungsberechtigten sind sie dem
Schüler selbst oder der natürlichen oder juristischen
Person auszuzahlen, bei der der Schüler
wohnt.
(5) Die Anweisung von Beihilfen hat in bargeldlosem
Zahlungsverkehr zu erfolgen.
Nachweise während des Bezuges
von Beihilfen
§ 16. Während des Bezuges von Beihilfen sind
vorzulegen
a) der Nachweis des Schulerfolges gemäß den
§§ 5 bzw. 9 bis Ende September durch
eine Bestätigung der Leitung der Schule;
b) der Nachweis des Fortbestandes der
Bedürftigkeit gemeinsam mit dem Nachweis
gemäß lit. a durch Einkommensnachweise
gemäß §§ 3 und 4; Einkommensteuerbescheide
sind jedoch binnen einem
Monat nach Ausstellung vorzulegen;
c) binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme
Meldungen über jeden Sachverhalt, der
eine Minderung oder ein Erlöschen des
Anspruches auf Beihilfen oder eine Rückzahlungsverpflichtung
zur Folge hat.
Minderung von Beihilfen
§ 17. (1) Die Beihilfen sind zu vermindern,
wenn sich auf Grund der gemäß § 16 lit. b vorzulegenden
Einkommensnachweise nach den
Bestimmungen der §§ 6 oder 8 nur der Anspruch
auf eine niedrigere Beihilfe ergibt. Die Beihilfen
sind ab dem auf das der Berechnung des Einkommens
zugrundezulegende Kalenderjahr folgenden
Unterrichtsjahr zu vermindern; wenn
jedoch der Berechnung des Einkommens ein Einkommensteuerbescheid
zugrundezulegen ist,
gebührt für die Zeit bis zum Ende des Monats,
in dem ein Einkommensteuerbescheid zugestellt
worden ist, und für die folgenden Monate
jeweils die nach der Einkommenshöhe in Betracht
kommende anteilsmäßig berechnete Beihilfe.
(2) Die unter Berücksichtigung des § 9
gewährten Beihilfen sind ferner ab dem folgenden
Unterrichtsjahr, beim Gymnasium und
Realgymnasium für Berufstätige ab dem nächsten
Winterhalbjahr zu vermindern bzw. einzustellen,
wenn die Voraussetzungen für eine
Erhöhung der Beihilfe gemäß § 9 nicht mehr
gegeben sind.
Erlöschen des Anspruches
§ 18. (1) Der Anspruch auf Beihilfen erlischt
mit Ende des Monats, in dem
a) der Schüler verstorben ist oder die österreichische
Staatsbürgerschaft verloren
hat;
b) in dem der gemäß § 16 lit. b vorzulegende
Einkommensteuerbescheid ausgestellt
wurde, wenn er Bedürftigkeit nicht aufweist;
c) der Schüler den Schulbesuch beendet.
(2) Der Anspruch auf Heimbeihilfe erlischt
ferner mit Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen
des § 8 Abs. 1 wegfallen.
(3) Im Falle des Erlöschens des Anspruches
gemäß Abs. 1 oder 2 besteht für die Zeit vor
dem Erlöschen nur ein anteilsmäßiger Anspruch.
(4) Der Anspruch auf Beihilfen erlischt mit
Ende des Unterrichtsjahres,
a) für das der günstige Schulerfolg nachzuweisen
war und nicht erbracht wurde;
b) wenn die Beihilfen nur wegen eines ausgezeichneten
Schulerfolges gewährt wurden
und dieser für das abgelaufene Unterrichtsjahr
nicht nachgewiesen werden
kann;
c) wenn die gemäß § 16 lit. b vorzulegenden
Einkommensnachweise nicht vorgelegt
wurden oder die Bedürftigkeit nicht aufweisen;
wenn Einkommensteuerbescheide
vorzulegen waren, gilt jedoch Abs. 1 lit. b;
d) wenn die Beihilfe unter Anwendung des
§ 1 Abs. 5 gewährt wurde und das Öffentlichkeitsrecht
für dieses Schuljahr für die
besuchte Schulstufe nicht verliehen worden
ist.
Rückzahlung
§ 19. (1) Der Schüler hat die Beihilfen zurückzuzahlen,
a) deren Gewährung oder Fortbezug durch
unvollständige oder unwahre Angaben
maßgebender Tatsachen oder durch Unterlassung
einer Meldung (§ 16) schuldhaft
veranlaßt oder erschlichen wurde,
b) die nach dem Eintritt eines gesetzlichen
Erlöschensgrundes oder nach Verminderung
des Anspruches zuviel empfangen
wurden,
c) wenn Steuerbescheide nachträglich abgeändert
werden, für jenen Zeitraum, für
welchen der letzte geänderte Steuerbescheid
maßgeblich ist.
(2) Im Falle eines neuen Beihilfenanspruches
ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen.
Ist eine Aufrechnung nicht möglich
oder tunlich, so ist Stundung bis zu einem Jahr
zu gewähren oder die Rückzahlung in Teilbeträgen
zu gestatten.
(3) Die Begünstigungen des Abs. 2 gelten
nicht für den Fall der Erschleichung. In diesem
Fall sind die empfangenen Beträge ab deren
Erhalt mit 4 v. H. zu verzinsen und zwei
Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zur
Rückzahlung fällig.
(4) Die gemäß § 11 Abs. 2 einen Antrag einbringenden
Personen haften mit dem Schüler
zur ungeteilten Hand für die Rückzahlung der
Beihilfen. Das gleiche gilt für Personen, welche
durch Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
gemäß § 12 Abs. 4 an der Erschleichung
teilgenommen haben.
(5) Rückzahlungsansprüche verjähren in drei
Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des
Jahres, in dem die letzte gesetzlich nicht gebührende
Beihilfenrate ausbezahlt wurde. Der Lauf
der Verjährungsfrist ist gehemmt, solang sich der
Rückzahlungsverpflichtete im Ausland aufhält.
(6) Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit
versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel
im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.
Im Exekutionsverfahren wegen der im
vorigen Satz genannten Titel wird der Bund
von der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung
unmittelbar beim zuständigen Gericht
beantragen kann.
Freiheit von Stempel- und
Rechtsgebühren
§ 20. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten
Schriften sind von den Stempel- und
Rechtsgebühren befreit.
Strafbestimmungen
§ 21. Wer wissentlich unwahre oder unvollständige
Angaben macht und dadurch eine Beihilfe
erlangt oder zu erlangen sucht und wer
hiebei wissentlich Hilfe leistet, macht sich einer
Verwaltungsübertretung schuldig und wird mit
einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest
bis zu sechs Wochen bestraft, falls die Tat nicht
nach anderen Bestimmungen mit strengeren
Strafen bedroht ist.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 22. Im Schuljahr 1971/72 ist die gemäß § 15
Abs. 1 auszuzahlende erste Rate bis Ende Feber
1972 zu überweisen.
§ 23. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1971 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des § 19 Abs. 6 erster
Satz ist der Bundesminister für Justiz, des § 19
Abs. 6 zweiter Satz der Bundesminister für
Finanzen und im übrigen der Bundesminister
für Unterricht und Kunst und hinsichtlich der
land- und forstwirtschaftlichen Schulen und der
Försterschulen der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft betraut.
Artikel III
Mit der Vollziehung des Art. I ist die Bundesregierung
betraut.