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253_1967 AT

253. Bundesgesetz: Erlöschen von Forderungen des Bundes gegen die Trauzl-Werke Aktiengesellschaft und die Franz Schmitt Aktiengesellschaft für Lederindustrie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 253. Bundesgesetz: Erlöschen von Forderungen des Bundes gegen die Trauzl-Werke Aktiengesellschaft und die Franz Schmitt Aktiengesellschaft für Lederindustrie

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die nachstehenden Forderungen des

Bundes im Gesamtbetrag von S 9,142.517-91

gegen die Trauzl-Werke Aktiengesellschaft, und

zwar

als erloschen.

§ 2. Die Regreßforderung des Bundes aus der

Haftungsinampruchnahme gemäß Garantiegesetz

1955, BGBl. Nr. 159, gegen die Franz

Schmitt Aktiengesellschaft für Lederindustrie

in Höhe von S 4,023.04740 gilt mit Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes als erloschen.

§ 3. Mit der Vollziehung des § 1 dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,

mit der Vollziehung des § 2 dieses Bundesgesetzes

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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