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253_1964 AT

253. Verordnung: Ergänzung der Weinverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 253. Verordnung: Ergänzung der Weinverordnung.

Auf Grund des § 6 Abs. 5 des "Weingesetzes

1961, BGBl. Nr. 187, wird im Einvernehmen mit

den Bundesministerien für soziale Verwaltung

und für Handel und Wiederaufbau verordnet

Die Weinverordnung, BGBl. Nr. 321/1961,

wird ergänzt wie folgt

Im § 4 Abs. 1 ist nach lit. d einzufügen

„e) Silberchlorid,

zur Beseitigung von Schwefel- und Mercaptanböcksern

des Weines. Die zulässige

Höchstmenge beträgt 5 g je Hektoliter."

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