253_1964
AT
253. Verordnung: Ergänzung der Weinverordnung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 253. Verordnung: Ergänzung der Weinverordnung.
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des "Weingesetzes
1961, BGBl. Nr. 187, wird im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für soziale Verwaltung
und für Handel und Wiederaufbau verordnet
Die Weinverordnung, BGBl. Nr. 321/1961,
wird ergänzt wie folgt
Im § 4 Abs. 1 ist nach lit. d einzufügen
„e) Silberchlorid,
zur Beseitigung von Schwefel- und Mercaptanböcksern
des Weines. Die zulässige
Höchstmenge beträgt 5 g je Hektoliter."