253. Internationaler Fernmeldevertrag samt Anlagen l bis 6, Schlußprotokoll und Zusatzprotokollen I bis IV.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt den in Genf am 21. Dezember 1959 unterzeichneten Internationalen
Fernmeldevertrag samt dessen Anlagen 1 bis 6, das Schlußprotokoll zum Internationalen
Fernmeldevertrag sowie die Zusatzprotokolle I bis IV zum Internationalen Fernmeldevertrag,
welcher Vertrag und welche Protokolle also lauten
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
1 In voller Anerkennung des Hoheitsrechtes
jedes Landes, sein Fernmeldewesen zu
regeln, haben die Bevollmächtigten der vertragschließenden
Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen
diesen Vertrag abgeschlossen, um
die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen
den Völkern durch einen guten Fernmeldedienst
zu fördern.
2 Die Länder und die Gruppen von Territorien,
die vertragschließende Teile dieses Vertrages
sind, bilden die Internationale Fernmeldeunion.
KAPITEL I
Zusammensetzung, Zweck und Aufbau der
Union
Artikel 1
Zusammensetzung der Union
3 1. Die Internationale Fernmeldeunion besteht
aus stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern.
4 2. Stimmberechtigtes Mitglied der Union ist
a) jedes in der Anlage 1 angeführte
Land oder jede dort angeführte
Gruppe von Territorien nach Unterzeichnung
und Ratifikation des Vertrages
oder, nachdem der Beitritt
zu diesem Vertrag von ihnen selbst
oder für sie erklärt worden ist;
5 b) jedes in der Anlage 1 nicht angeführte
Land, das Mitglied der Vereinten
Nationen wird und das diesem
Vertrag nach den Bestimmungen des
Artikels 18 beitritt;
6 c) jedes in der Anlage 1 nicht angeführte
souveräne Land, das nicht
Mitglied der Vereinten Nationen ist
und das dem Vertrag nach den
Bestimmungen des Artikels 18 beitritt,
wenn zwei Drittel der stimmberechtigten
Unionsmitglieder seinem
Antrag auf Aufnahme als stimmberechtigtes
Unionsmitglied zugestimmt
haben.
7 3. Nichtstimmberechtigtes Mitglied der
Union ist
a) jedes in der Anlage 2 angeführte
Land, Territorium oder jede dort
angeführte Gruppe von Territorien
nach Unterzeichnung und Ratifikation
des Vertrages oder, nachdem
der Beitritt zu diesem Vertrag von
ihnen selbst oder für sie erklärt worden
ist;
8 b) jedes Land, das nicht nach den Bestimmungen
unter den Nummern 4 bis 6
stimmberechtigtes Mitglied der Union
ist, dessen Antrag jedoch auf Aufnahme
als nichtstimmberechtigtes
Mitglied von der Mehrheit der
stimmberechtigten Unionsmitglieder
angenommen wird und das dem
Vertrag nach den Bestimmungen des
Artikels 18 beitritt;
9 c) jedes Territorium oder jede Gruppe
von Territorien, die für ihre internationalen
Beziehungen nicht die
volle Verantwortung tragen und für
die ein stimmberechtigtes Unionsmitglied
diesen Vertrag unterzeichnet
und ratifiziert oder den Beitritt
zu diesem Vertrag nach den Bestimmungen
des Artikels 18 oder 19
erklärt hat, wenn die Mehrheit der
stimmberechtigten Unionsmitglieder
dem vom verantwortlichen stimmberechtigten
Unionsmitglied vorgelegten
Antrag auf Aufnahme als
nichtstimmberechtigtes Mitglied zugestimmt
hat;
10 d) jedes unter Treuhänderschaft stehende
Territorium, dessen Antrag auf
Aufnahme als nichtstimmberechtigtes
Mitglied von den Vereinten
Nationen vorgelegt wurde und in
dessen Namen die Vereinten Nationen
den Beitritt zum Vertrag nach
den Bestimmungen des Artikels 20
erklärt haben.
11 4. Wenn ein Territorium oder ein Teil
einer Gruppe von Territorien zu einer Gruppe
von Territorien gehört, die stimmberechtigtes
Unionsmitglied ist, und nach den Bestimmungen
unter den Nummern 7 und 9 nichtstimmberech-
tigtes Mitglied wird oder geworden ist, stehen
diesem Territorium oder dieser Gruppe von
Territorien nur noch die in diesem Vertrag
vorgesehenen Rechte und Pflichten eines nichtstimmberechtigten
Mitgliedes zu.
12 5. Wird in der Zeit zwischen zwei Konferenzen
der Regierungsbevollmächtigten auf
diplomatischem Wege oder durch Vermittlung
des Landes, in dem sich der Sitz der Union
befindet, ein Antrag auf Aufnahme als stimmberechtigtes
oder nichtstimmberechtigtes Mitglied
vorgelegt, so hat der Generalsekretär in
Anwendung der Bestimmungen unter den Nummern
6, 8 und 9 die stimmberechtigten Unionsmitglieder
über die Aufnahme zu befragen. Hat
ein stimmberechtigtes Mitglied binnen vier
Monaten, vom Tage seiner Befragung an gerechnet,
nicht geantwortet, so wird angenommen,
daß es sich der Stimme enthält.
Artikel 2
Rechte und Pflichten der stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitglieder
13 1. (1) Alle stimmberechtigten Mitglieder
haben das Recht, an den Konferenzen der Union
teilzunehmen. Sie sind in alle ihre Organe
wählbar.
14 (2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat
das Recht auf eine Stimme bei allen Konferenzen
der Union, bei allen Tagungen der internationalen
beratenden Ausschüsse, an denen es teilnimmt,
und, wenn es dem Verwaltungsrat angehört,
bei allen Sitzungen des Verwaltungsrates.
15 (3)Jedes stimmberechtigtes Mitglied hat
auch das Recht auf eine Stimme bei jeder im
Schriftwechsel erfolgten Befragung.
16 2. Die nichtstimmberechtigten Mitglieder
haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die
stimmberechtigten Unionsmitglieder. Sie sind
jedoch auf den Konferenzen oder in anderen
Organen der Union nicht stimmberechtigt, auch
sind sie nicht berechtigt, dem Internationalen
Ausschuß für Frequenzregistrierung Kandidaten
vorzuschlagen. Diese Mitglieder sind in den
Verwaltungsrat nicht wählbar.
Artikel 3
Sitz der Union
17 Als Sitz der Union ist Genf festgelegt.
Artikel 4
Zweck der Union
18 1. Die Union hat den Zweck,
a) die internationale Zusammenarbeit
zur Verbesserung und zweckmäßigen
Verwendung der Fernmeldeeinrichtungen
aller Art aufrechtzuerhalten
und auszubauen;
19 b) die Entwicklung der technischen
Mittel und ihre wirksamste Ausnützung
zu fördern, um die Leistungen
der Fernmeldedienste zu erhöhen,
ihre Inanspruchnahme zu
steigern und der Öffentlichkeit, soweit
als möglich, zugänglich zu
machen;
20 c) die Bemühungen der Völker, diese
gemeinsamen Ziele zu erreichen, miteinander
in Einklang zu bringen.
21 2. Die Union hat insbesondere folgende
Aufgaben
a) die Zuweisung der Frequenzbereiche
und die Registrierung der Frequenzzuteilungen
durchzuführen, um
schädliche Störungen zwischen den
Funkstellen der verschiedenen Länder
zu vermeiden;
22 b) die Bemühungen zur Vermeidung
der schädlichen Störungen zwischen
den Funkstellen der einzelnen Länder
aufeinander abzustimmen und die
Ausnützung der Frequenzbänder zu
verbessern;
23 c) die Zusammenarbeit zwischen seinen
stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern zu fördern,
um möglichst niedrige Gebühren
festsetzen zu können, soweit dies
mit einem Dienst hoher Güte und
mit einer gesunden und unabhängigen
Finanzgebarung im Fernmeldedienst
vereinbar ist;
24 d) die Schaffung, Entwicklung und Vervollkommnung
der Fernmeldeeinrichtungen
und der Fernmeldenetze
in den neuen oder in Entwicklung
befindlichen Ländern mit allen zu
Gebote stehenden Mitteln, insbesondere
durch die Teilnahme an den
entsprechenden Plänen der Vereinten
Nationen, anzuregen;
25 e) die Annahme von Maßnahmen zu
veranlassen, die durch das Zusammenwirken
der Fernmeldedienste die
Sicherheit des menschlichen Lebens
gewährleisten;
26 f) Studien zum Vorteile aller stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten
Mitglieder durchzuführen,
Empfehlungen und Begehren auszuarbeiten
und Berichte über das
Fernmeldewesen zu sammeln und
zu veröffentlichen.
Artikel 5
Aufbau der Union
27 Die Organisation der Union umfaßt
1. die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
als oberstes Organ;
28 2. die Verwaltungskonferenzen;
29 3. den Verwaltungsrat;
30 4. die nachstehend angeführten ständigen
Organe
a) das Generalsekretariat;
31 b) den Internationalen Ausschuß für
Frequenzregistrierung (I.F.R.B.) ;
32 c) den Internationalen Beratenden Ausschuß
für den Funkdienst (C.C.I.R.);
33 d) den Internationalen Beratenden Ausschuß
für den Telegraphen- und
Fernsprechdienst (C.C.I.T.T.).
Artikel 6
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
34 1. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
hat
a) die allgemeinen Grundsätze festzulegen,
die einzuhalten sind, damit
die Union die im Artikel 4 dieses
Vertrages angeführten Ziele erreichen
kann;
35 b) den Tätigkeitsbericht des Verwaltungsrates
und der Union seit der
letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
zu prüfen;
36 c) die Richtlinien für den Voranschlag
der Union aufzustellen und die
Höchstgrenze ihrer Ausgaben für
den Zeitraum bis zur nächsten Konferenz
der Regierungsbevollmächtigten
festzusetzen;
37 d) die Grundbezüge, die Grundstufen
der Bezüge, die Entschädigungen
und Pensionen für alle Angestellten
der Union festzusetzen;
38 e) die Rechnungsabschlüsse der Union
endgültig zu genehmigen;
39 f) die stimmberechtigten Unionsmitglieder
zu wählen, die den Verwaltungsrat
bilden sollen;
40 g) den Generalsekretär und den Vizegeneralsekretär
zu wählen sowie den
Tag ihres Amtsantrittes festzulegen;
41 h) den Vertrag abzuändern, wenn sie es
für nötig hält;
42 i) die Abkommen zwischen der Union
und den anderen internationalen
Organisationen abzuschließen oder
erforderlichenfalls abzuändern, jedes
vorläufige Abkommen zu überprüfen,
das vom Verwaltungsrat im
Namen der Union mit diesen Organisationen
abgeschlossen worden ist,
und über ein solches Abkommen
nach ihrem Ermessen zu entscheiden;
43 j) alle für notwendig befundenen Angelegenheiten
des Fernmeldewesens
zu behandeln.
44 2. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
hat in der Regel an dem Ort und
an dem Tag zusammenzutreten, die von der
letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
festgelegt worden sind.
45 3. (1) Tag und Ort der nächsten Konferenz
der Regierungsbevollmächtigten oder nur der
Tag oder nur der Ort können geändert werden
46 a) auf Antrag von mindestens 20 stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten
Unionsmitgliedern, der gesondert
an den Generalsekretär zu
richten ist, oder
47 b) auf Vorschlag des Verwaltungsrates.
48 (2) In beiden Fällen wird ein neuer Tag
und ein neuer Ort oder nur ein neuer Tag oder
nur ein neuer Ort mit Zustimmung der Mehrheit
der stimmberechtigten Unionsmitglieder festgelegt.
Artikel 7
Verwaltungskonferenzen
49 1. Die Verwaltungskonferenzen der Union
können sein
a) ordentliche Verwaltungskonferenzen;
50 b) außerordentliche Verwaltungskonferenzen;
51 c) besondere Konferenzen, und zwar
regionale besondere Konferenzen
oder besondere Konferenzen für den
weltweiten oder regionalen Fernmeldeverkehr.
52 2. (1) Die ordentlichen Verwaltungskonferenzen
haben
a) jede für ihren eigenen Bereich die
unter der Nummer 193 angeführten
Vollzugsordnungen abzuändern;
53 b) im Rahmen des Vertrages, der Allgemeinen
Geschäftsordnung und der
von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
gegebenen Richtlinien
alle anderen für notwendig
befundenen Angelegenheiten zu behandeln.
54 (2) Außerdem hat die ordentliche Verwaltungskonferenz
für den Funkdienst
a) die Mitglieder des Internationalen
Ausschusses für Frequenzregistrierung
zu wählen;
55 b) diesem Ausschuß die seine Tätigkeit
betreffenden Weisungen zu erteilen
und seine Arbeit zu überprüfen.
56 3. (1) Tag und Ort einer ordentlichen Verwaltungskonferenz
werden festgelegt
a) von der vorhergehenden Verwaltungskonferenz,
wenn diese es für
zweckmäßig hält, oder
57 b) auf Antrag von mindestens 20 stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten
Unionsmitgliedern, der gesondert
an den Generalsekretär zu
richten ist, oder
58 c) auf Vorschlag des Verwaltungsrates.
59 (2) In den unter den Nummern 57
oder 58 angeführten Fällen sind Tag und Ort
mit Zustimmung der Mehrheit der Unionsmitglieder
festzulegen.
60 4. (1) Die außerordentlichen Verwaltungskonferenzen
sind einzuberufen, wenn einzelne
besondere Fernmeldeangelegenheiten zu
behandeln sind. Es können nur die in die Tagesordnung
aufgenommenen Angelegenheiten behandelt
werden.
61 (2) Sie können, jede für ihren eigenen
Bereich, einzelne Bestimmungen einer Vollzugsordnung
ändern, wenn die Änderung dieser
Bestimmungen in ihrer Tagesordnung vorgesehen
ist, die von der Mehrheit der stimmberechtigten
Unionsmitglieder nach den Bestimmungen
unter der Nummer 65 genehmigt
wurde.
62 5. (1) Eine außerordentliche Verwaltungskonferenz
kann einberufen werden
a) auf Beschluß der Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten, die die
Tagesordnung sowie Tag und Ort
der Tagung festsetzt, oder
63 b) wenn mindestens 20 stimmberechtigte
und nichtstimmberechtigte
Unionsmitglieder dem Generalsekretär
gesondert ihren Wunsch bekanntgegeben
haben, eine solche Konferenz
einzuberufen, damit eine von
ihnen vorgeschlagene Tagesordnung
beraten werden kann, oder
64 c) auf Vorschlag des Verwaltungsrates.
65 (2) In den unter den Nummern 63
und 64 angeführten Fällen sind Tag und Ort
der Konferenz sowie ihre Tagesordnung mit
Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten
Unionsmitglieder festzusetzen.
66 6. Die besonderen Konferenzen sind zur
Behandlung der auf die Tagesordnung gesetzten
Fragen einzuberufen. Ihre Beschlüsse müssen
in allen Fällen den Bestimmungen des Vertrages
und der Vollzugsordnungen entsprechen.
67 7. (1) Eine besondere Konferenz kann einberufen
werden
a) auf Beschluß der Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten oder
einer ordentlichen oder außerordentlichen
Verwaltungskonferenz, die die
Tagesordnung sowie den Tag und
Ort der Tagung festzusetzen haben,
oder
68 b) wenn für eine besondere Konferenz
für den weltweiten Fernmeldeverkehr
mindestens 20 stimmberechtigte und
nichtstimmberechtigte Unionsmitglieder
oder für eine besondere
Konferenz für den regionalen Fernmeldeverkehr
mindestens ein Viertel
der stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Unionsmitglieder
des betreffenden Gebietes dem Generalsekretär
gesondert den Wunsch
bekanntgegeben haben bzw. hat,
eine solche Konferenz einzuberufen,
damit eine von ihnen vorgeschlagene
Tagesordnung beraten werden kann,
oder
69 c) auf Vorschlag des Verwaltungsrates.
70 (2) In den unter den Nummern 68
und 69 angeführten Fällen sind Tag und Ort
des Zusammentrittes der besonderen Konferenzen
für den weltweiten Fernmeldeverkehr sowie die
Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit
der stimmberechtigten Unionsmitglieder, der
regionalen besonderen Konferenzen oder der
besonderen Konferenzen für den regionalen
Fernmeldeverkehr mit Zustimmung der Mehrheit
der stimmberechtigten Mitglieder des betreffenden
Gebietes festzusetzen.
71 8. (1) Tag und Ort einer ordentlichen
Verwaltungskonferenz, einer außerordentlichen
Verwaltungskonferenz oder einer besonderen
Konferenz für den weltweiten Fernmeldeverkehr
oder nur der Tag oder nur der Ort können geändert
werden
a) auf Antrag von mindestens 20 stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten
Unionsmitgliedern, der gesondert
an den Generalsekretär zu
richten ist, oder
72 b) auf Vorschlag des Verwaltungsrates.
73 (2) In beiden Fällen ist ein neuer Tag
und ein neuer Ort oder nur ein neuer Tag oder
nur ein neuer Ort mit Zustimmung der Mehrheit
der stimmberechtigten Unionsmitglieder festzusetzen.
74 9. (1) Tag und Ort der regionalen besonderen
Konferenzen oder der besonderen Konferenzen
für den regionalen Fernmeldeverkehr
oder nur der Tag oder nur der Ort können
geändert werden
a) auf Antrag von mindestens einem
Viertel der stimmberechtigten und
nichtstimmberechtigten Mitglieder
des betreffenden Gebietes oder
75 b) auf Vorschlag des Verwaltungsrates.
76 (2) In beiden Fällen ist ein neuer Tag
und ein neuer Ort oder nur ein neuer Tag oder
nur ein neuer Ort mit Zustimmung der Mehrheit
der stimmberechtigten Unionsmitglieder des betreffenden
Gebietes festzusetzen.
Artikel 8
Geschäftsordnung der Konferenzen
77 Die Konferenzen haben für die Organisation
ihrer Arbeiten und für die Führung ihrer
Verhandlungen die Geschäftsordnung anzuwenden,
die in der diesem Vertrag angeschlossenen
Allgemeinen Geschäftsordnung enthalten ist. Jede
Konferenz kann jedoch zusätzliche Bestimmungen
beschließen, die sie für unerläßlich erachtet.
Artikel 9
Verwaltungsrat
A. Organisation und Arbeitsweise
78 1. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus
25 stimmberechtigten Unionsmitgliedern; sie
werden von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
gewählt, wobei eine gerechte
Verteilung hinsichtlich der Vertretung aller Teile
der Erde zu berücksichtigen ist. Die in den
Verwaltungsrat gewählten stimmberechtigten
Unionsmitglieder haben ihre Funktion bis zu
jenem Tage auszuüben, an dem die Konferenz
der Regierungsbevollmächtigten einen neuen
Verwaltungsrat gewählt hat. Sie sind wieder
wählbar.
79 (2) Wenn in der Zeit zwischen zwei
Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten ein
Sitz im Verwaltungsrat frei wird, kommt der
freigewordene Sitz jenem stimmberechtigten
Unionsmitglied zu, das bei der letzten Wahl
die größte Stimmenzahl unter den stimmberechtigten
Mitgliedern der gleichen Region erhalten
und das seine Kandidatur nicht zurückgezogen
hat.
80 2. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates
bestimmt zur Teilnahme an den Sitzungen des
Rates eine im Fernmeldedienst erfahrene Person
und soll sich bemühen, daß womöglich während
der Funktionsdauer des Rates eine Stellvertretung
vermieden wird.
81 3. Jedes Mitglied des Rates hat eine Stimme.
82 4. Der Verwaltungsrat hat seine eigene
Geschäftsordnung festzulegen.
83 5. Der Verwaltungsrat hat zu Beginn
jeder jährlichen Tagung seinen Präsidenten und
seinen Vizepräsidenten zu wählen. Diese bleiben
bis zur Eröffnung der nächsten jährlichen Tagung
im Amt und sind wieder wählbar. Der Vizepräsident
hat den Präsidenten während dessen
Abwesenheit zu vertreten.
84 6. (1) Der Verwaltungsrat hat zur jährlichen
Tagung am Sitz der Union zusammenzutreten.
85 (2) Er kann im Verlauf dieser Tagung
beschließen, ausnahmsweise eine weitere Tagung
abzuhalten.
86 (3) Der Verwaltungsrat kann auf Verlangen
der Mehrheit seiner Mitglieder in der
Zeit zwischen den ordentlichen Tagungen vom
Präsidenten grundsätzlich am Sitz der Union
einberufen werden.
87 7. Der Generalsekretär und der Vizegeneralsekretär,
der Präsident und der Vizepräsident
des Internationalen Ausschusses für
Frequenzregistrierung und die Direktoren der
internationalen beratenden Ausschüsse haben das
Recht, an den Beratungen des Verwaltungsrates
teilzunehmen; sie dürfen sich nicht an der
Stimmenabgabe beteiligen. Der Rat kann jedoch
Sitzungen abhalten, die nur seinen Mitgliedern
vorbehalten sind.
88 8. Der Generalsekretär der Union hat die
Geschäfte eines Sekretärs des Verwaltungsrates
zu besorgen.
89 9. (1) In der Zeit zwischen den Konferenzen
der Regierungsbevollmächtigten ist der
Verwaltungsrat als Beauftragter der Konferenz
der Regierungsbevollmächtigten im Rahmen der
von ihr erteilten Vollmachten tätig.
90 (2) Der Verwaltungsrat kann als solcher
nur dann handeln, wenn er zu seiner offiziellen
Tagung zusammengetreten ist.
91 10. Der Vertreter jedes Mitgliedes des Verwaltungsrates
hat das Recht, allen Tagungen
der unter den Nummern 31, 32 und 33 angeführten
ständigen Organe der Union als Beobachter
teilzunehmen.
92 11. Nur jene Reise- und Aufenthaltskosten
für den Vertreter jedes Mitgliedes des Ver-
waltungsrates, die diesem in Ausübung seiner
Tätigkeit anläßlich der Sitzungen des Rates erwachsen
sind, gehen zu Lasten der Union.
B. Aufgabenbereich
93 12. (1) Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe,
alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung
der Bestimmungen dieses Vertrages,
der Vollzugsordnungen, der Beschlüsse der
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und
gegebenenfalls der Beschlüsse anderer Konferenzen
und Tagungen der Union den stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitgliedern
zu erleichtern.
94 (2) Er hat für eine wirksame Koordinierung
der Arbeiten der Union zu sorgen.
95 13. Der Verwaltungsrat hat insbesondere
a) alle Aufgaben durchzuführen, die
ihm von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
zugewiesen
werden;
96 b) dafür zu sorgen, daß in der Zeit
zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
die Zusammenarbeit
mit allen internationalen
Organisationen nach Artikel 28
und 29 dieses Vertrages sichergestellt
ist,
zu welchem Zweck er
97 1. im Namen der Union mit den in
Artikel 29 des Vertrages angeführten
internationalen Organisationen
und mit den Vereinten
Nationen auf Grund des Abkommens
in Anlage 6 dieses
Vertrages vorläufige Abkommen
abzuschließen hat (diese vorläufigen
Abkommen müssen nach
den Bestimmungen unter der
Nummer 42 der nächsten Konferenz
der Regierungsbevollmächtigten
vorgelegt werden);
98 2. im Namen der Union einen oder
mehrere Vertreter zu bestimmen
hat, die an den Konferenzen dieser
Organisationen und, wenn es
notwendig ist, an den im Einvernehmen
mit diesen Organisationen
veranstalteten gemeinsamen
Konferenzen teilnehmen
sollen;
99 c) die Anzahl und die Rangordnung
des Personals des Generalsekretariats
und der Fachsekretariate der ständigen
Organe der Union festzusetzen,
wobei er die von der Konferenz
der Regierungsbevollmächtigten
gegebenen allgemeinen Richtlinien
zu berücksichtigen hat;
100 d) alle jene Vorschriften, die er für
die Verwaltung und Finanzgebarung
der Union für erforderlich hält,
sowie die Verwaltungsvorschriften
auszuarbeiten, in denen die laufende
Praxis der Organisation der Vereinten
Nationen und der SpezialOrganisationen
über den gemeinsamen
Anwendungsbereich für die
Bezüge, Entschädigungen und Pensionen
zu berücksichtigen ist;
101 e) die Verwaltungstätigkeit der Union
zu überwachen;
102 f) den Jahresvoranschlag der Union
zu überprüfen und festzulegen, wobei
alle möglichen Einsparungen durchzuführen
sind;
103 g) alle nötigen Anordnungen für die
jährliche Prüfung der Rechnungen
der Union zu treffen, die vom
Generalsekretär aufgestellt sind, und
diese Rechnungen abzuschließen, um
sie der nächsten Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten unterbreiten
zu können;
104 h) erforderlichenfalls anzugleichen, und
zwar
1. die Grundstufen der Bezüge der
Verwalter und Direktoren — mit
Ausnahme der Bezüge für jene
Posten, die durch eine Wahl
besetzt werden — an die Grundstufen
der Bezüge der Vereinten
Nationen für die entsprechenden
Kategorien des gemeinsamen Bereiches;
105 2. die Grundstufen der Bezüge für
den allgemeinen Dienst an die
Bezüge der Organisation der Vereinten
Nationen und der Fachinstitutionen
am Sitz der Union;
106 3. die Entschädigungen für die Verwalter
und für die höheren Kategorien
einschließlich jener Posten,
die nach den am Sitz der Union
geltenden Beschlüssen der Vereinten
Nationen durch Wahl zu
besetzen sind;
107 4. die Entschädigungen, die dem
gesamten Personal der Union in
Übereinstimmung mit allen Änderungen
zukommen, die für den
gesamten Bereich der Vereinten
Nationen angenommen worden
sind;
108 5. die Beiträge der Union und des
Personals an die gemeinsame Pensionskasse
des Personals der Vereinten
Nationen nach den Beschlüssen
des Gemischten Ausschusses
dieser Kasse;
109 i) nach Artikel 6 und 7 die notwendigen
Verfügungen zur Einberufung der
Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
und der Verwaltungskonferenzen
der Union zu treffen;
110 j) der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
die von ihm für zweckdienlich
befundenen Avis vorzulegen;
111 k) die Arbeiten der ständigen Organe
der Union zu koordinieren und die
zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen,
um den Anträgen oder Empfehlungen
dieser Organe zu entsprechen,
sowie ihre Jahresberichte
zu überprüfen;
112 1) wenn er es für zweckmäßig hält,
vorläufig die freigewordene Stelle
eines Vizegeneralsekretärs zu besetzen;
113 m) vorläufig die freigewordenen Stellen
der Direktoren der internationalen
beratenden Ausschüsse zu besetzen;
114 n) alle anderen in diesem Vertrag vorgesehenen
Aufgaben zu erledigen
und auf Grund dieses Vertrages
und der Vollzugsordnungen alle für
eine geordnete Verwaltung für notwendig
erachteten Maßnahmen zu
treffen;
115 o) mit Zustimmung der Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder der
Union die nötigen Maßnahmen anzuordnen,
um vorläufig die Fälle
zu lösen, die im Vertrag und seinen
Anlagen nicht vorgesehen sind und
deren Lösung nicht bis zur nächsten
zuständigen Konferenz abgewartet
werden kann;
116 p) der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
seinen Tätigkeitsbericht
und den der Union zur Prüfung vorzulegen;
117 q) die internationale Zusammenarbeit
zu fördern, um auf Grund aller
ihm zur Verfügung stehenden Mittel
und besonders auf Grund der Teilnahme
der Union an den entsprechenden
Plänen der Vereinten
Nationen den neuen oder in Ent-
wicklung befindlichen Ländern entsprechend
dem Zweck der Union
eine technische Hilfe zu gewähren.
Diese Hilfe besteht darin, die Entwicklung
des Fernmeldewesens mit
allen möglichen Mitteln zu begünstigen.
Artikel 10
Generalsekretariat
118 1. (1) Das Generalsekretariat wird von
einem Generalsekretär und von einem Vizegeneralsekretär
geleitet.
119 (2) Der Generalsekretär und der Vizegeneralsekretär
haben ihr Amt an dem Tag zu
übernehmen, der bei ihrer Wahl festgelegt
worden ist. Sie haben im allgemeinen bis zu
dem Tag im Amt zu verbleiben, der bei der
nächsten Tagung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
bestimmt wird; sie sind wieder
wählbar.
120 (3) Der Generalsekretär ist der Konferenz
der Regierungsbevollmächtigten und in
der Zeit zwischen den Tagungen der Konferenz
der Regierungsbevollmächtigten dem Verwaltungsrat
gegenüber für sämtliche dem Generalsekretariat
übertragenen Aufgaben und für die
gesamte Verwaltung und Finanzgebarung der
Union verantwortlich. Der Vizegeneralsekretär
ist dem Generalsekretär verantwortlich.
121 (4) Wird die Stelle des Generalsekretärs
frei, ist der Vizegeneralsekretär vorläufig mit
der Führung dieses Amtes beauftragt.
122 2. Der Generalsekretär hat
a) für die Zusammenarbeit der ständigen
Organe der Union mit Hilfe
eines unter seinem Vorsitz stehenden
Koordinationsausschusses zu sorgen,
der aus dem Vizegeneralsekretär
und den Leitern der ständigen Organe
zusammengesetzt ist; diese
Koordinierung der Arbeiten hat sich
auf die Verwaltungsangelegenheiten,
die technische Hilfeleistung, die Beziehungen
nach außen, die öffentliche
Information und jede sonstige
bedeutsame Angelegenheit zu
erstrecken, auf die vom Verwaltungsrat
ausdrücklich hingewiesen wird;
123 b) die Arbeiten des Generalsekretariats
zu organisieren und das Personal
dieses Sekretariats entsprechend den
Richtlinien der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
und den
Weisungen des Verwaltungsrates zu
ernennen;
124 c) die entsprechenden Maßnahmen für
die Bildung der Fachsekretariate der
ständigen Organe zu treffen und
das Personal dieser Sekretariate im
Einvernehmen mit dem Leiter jedes
ständigen Organs unter Berücksichtigung
der von diesem getroffenen
Auswahl zu ernennen; die endgültige
Entscheidung über die Ernennung
oder Entlassung obliegt
dem Generalsekretär;
125 d) dem Verwaltungsrat jede von den
Vereinten Nationen und von den
SpezialOrganisationen getroffene Entscheidung,
betreffend den gemeinsamen
Dienst, die Entschädigungen
und Pensionen, zur Kenntnis zu
bringen;
126 e) dafür zu sorgen, daß die vom Verwaltungsrat
genehmigten Verwaltungs-
und Gebarungsvorschriften
in den Fachsekretariaten befolgt
werden;
127 f) das Personal der Fachsekretariate
nur in dienstrechtlicher Hinsicht zu
beaufsichtigen, das unmittelbar nach
den Weisungen der Leiter der ständigen
Organe der Union arbeitet;
128 g) vor und nach den Unionskonferenzen
die Sekretariatsarbeiten zu besorgen;
129 h) nötigenfalls in Zusammenarbeit mit
der einladenden Regierung bei allen
Unionskonferenzen die Sekretariatsgeschäfte
und auf Ersuchen oder
falls die dem Vertrag angeschlossenen
Vollzugsordnungen dies vorsehen,
die Sekretariatsgeschäfte für die Tagungen
der ständigen Organe der
Union oder für die unter dem
maßgeblichen Einfluß der Union
stehenden Tagungen zu führen; er
kann auch auf Ansuchen und auf
Grund einer Vereinbarung die Sekretariatsgeschäfte
für alle anderen Tagungen
führen, die das Fernmeldewesen
betreffen;
130 i) die offiziellen Verzeichnisse, die nach
den Angaben der ständigen Organe
der Union oder der Verwaltungen
ausgearbeitet werden, auf dem neuesten
Stand zu halten; ausgenommen
hievon sind die Frequenzkarteien
und alle anderen notwendigen
Dienstbehelfe, die mit der Tätigkeit
des Internationalen Ausschusses für
Frequenzregistrierung zusammenhängen;
131 j) die Avis und die wichtigsten Berichte
der ständigen Organe der
Union zu veröffentlichen;
132 k) die internationalen und regionalen
Abkommen über das Fernmeldewesen
zu veröffentlichen, die ihm
von den Vertragschließenden mitgeteilt
werden, und die auf sie bezüglichen
Unterlagen auf dem neuesten
Stand zu halten;
133 1) die technischen Richtlinien des Internationalen
Ausschusses für Frequenzregistrierung
sowie alle übrigen von
diesem Ausschuß ausgearbeiteten
Unterlagen über die Zuteilung und
Verwendung der Frequenzen zu
veröffentlichen;
134 m) gegebenenfalls mit Hilfe der anderen
ständigen Organe der Union aufzustellen,
zu veröffentlichen und
auf dem neuesten Stand zu halten
135 1. eine Urkundensammlung über die
Zusammensetzung und den Aufbau
der Union;
136 2. die allgemeinen Statistiken und
die offiziellen Dienstbehelfe der
Union, die in den dem Vertrag
angeschlossenen Vollzugsordnungen
vorgesehen sind;
137 3. alle anderen Dienstbehelfe, deren
Ausarbeitung von den Konferenzen
und vom Verwaltungsrat
vorgeschrieben wird;
138 n) die veröffentlichten Dokumente zu
verteilen;
139 o) in geeigneter Form die nationalen
und internationalen Mitteilungen über
den Fernmeldeverkehr in der ganzen
Welt zu sammeln und zu veröffentlichen;
140 p) in Zusammenarbeit mit den anderen
ständigen Organen der Union die
technischen und administrativen Informationen
zu sammeln und zu
veröffentlichen, die für die neuen
oder in Entwicklung befindlichen
Länder von besonderem Nutzen
sein könnten, um ihnen ihre Fernmeldenetze
verbessern zu helfen;
diese Länder sind auch auf die
Möglichkeiten aufmerksam zu
machen, die sich auf Grund der
internationalen Pläne der Vereinten
Nationen bieten;
141 q) alle Nachrichten zu sammeln und
zu veröffentlichen, die für die stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten
Mitglieder für die Anwendung
technischer Mittel von Nutzen sein
können, um den Fernmeldeverkehr
möglichst leistungsfähig zu gestalten,
insbesondere um eine bestmögliche
Verwendung der Frequenzen zur
Verminderung der Störungen zu
erzielen;
142 r) in regelmäßigen Zeitabständen auf
Grund der gesammelten oder ihm
zur Verfügung gestellten Unterlagen
einschließlich jener, die er von
anderen internationalen Organisationen
erhalten kann, eine Zeitschrift
mit den wichtigsten Informationen
und mit wichtiger Dokumentation
über das Fernmeldewesen
zu veröffentlichen;
143 s) einen Jahresvoranschlag vorzubereiten
und ihn dem Verwaltungsrat
vorzulegen, welcher Voranschlag
nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat
allen stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitgliedern
zur Kenntnisnahme zu übermitteln
ist;
144 t) einen Bericht über die Finanzgebarung,
der alljährlich dem Verwaltungsrat
vorzulegen ist, und einen
zusammenfassenden Bericht vor jeder
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
auszuarbeiten sowie diese
Berichte nach Prüfung und Genehmigung
durch den Verwaltungsrat
den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern zu
übermitteln und der nächsten Konferenz
der Regierungsbevollmächtigten
zur Prüfung und endgültigen
Genehmigung vorzulegen;
145 u) einen Jahresbericht über die Tätigkeit
der Union auszuarbeiten, der
nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat
allen stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitgliedern
zu übermitteln ist;
146 v) alle anderen Sekretariatsgeschäfte der
Union zu besorgen.
147 3. Der Vizegeneralsekretär hat den Generalsekretär
bei der Ausübung seines Amtes
zu unterstützen und die besonderen Aufgaben
zu übernehmen, die ihm der Generalsekretär
anvertraut. Er hat während der Abwesenheit
des Generalsekretärs die diesem übertragenen
Aufgaben durchzuführen.
148 4. Der Generalsekretär oder der Vizegeneralsekretär
kann in beratender Eigenschaft
an den Vollversammlungen der internationalen
beratenden Ausschüsse, an allen Unionskonferenzen
und an allen anderen Unionstagungen
teilnehmen.
Artikel 11
Die Funktionäre und das Personal der Union
149 1. Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär
und die Direktoren der internationalen
beratenden Ausschüsse sollen Angehörige verschiedener
Mitgliedsländer der Union sein.
150 2. (1) Bei Ausübung ihrer Tätigkeit dürfen
der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär,
die Mitglieder des internationalen Ausschusses
für Frequenzregistrierung und die Direktoren
der internationalen beratenden Ausschüsse sowie
das Personal der Union keine Weisungen irgendeiner
Regierung oder irgendeiner außerhalb
der Union stehenden Stelle weder einholen
noch entgegennehmen. Sie müssen sich jeder
Handlung enthalten, die mit ihrer Stellung
als internationale Funktionäre unvereinbar ist.
151 (2) Jedes stimmberechtigte und nichtstimmberechtigte
Mitglied hat den ausschließlich
internationalen Charakter der Tätigkeit
der unter Nummer 150 angeführten Funktionäre
und des Personals der Union zu achten; sie dürfen
nicht versuchen, sie bei der Durchführung
ihrer Aufgabe zu beeinflussen.
152 3. Bei der Auswahl des Personals und
der Festlegung der Anstellungsbedingungen soll
in erster Linie maßgebend sein, daß der Union
für ihre Dienste Personen mit größter Leistungsfähigkeit,
Fachkenntnis und Rechtschaffenheit
zur Verfügung stehen. Die Wichtigkeit einer
Personalauswahl auf möglichst breiter geographischer
Grundlage muß gebührend berücksichtigt
werden.
Artikel 12
Internationaler Ausschuß für Frequenzregistrierung
153 1. Die wesentlichen Aufgaben des Internationalen
Ausschusses für Frequenzregistrierung
bestehen darin
a) die Registrierung der von den verschiedenen
Ländern zugeteilten Frequenzen
planmäßig in der Weise
durchzuführen, daß nach den in
der Funkvollzugsordnung und gegebenenfalls
nach den Beschlüssen
der zuständigen Konferenzen der
Union vorgesehenen Verfahren der
Tag, der Zweck und die technischen
Merkmale aller Zuteilungen festgelegt
werden, damit deren offizielle
internationale Anerkennung sichergestellt
wird;
154 b) den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern Avis
zum Betrieb einer möglichst großen
Anzahl von Funkkanälen für jene
Teile des Frequenzbereiches zu geben,
in denen schädliche Störungen auftreten
können;
155 c) alle weiteren Aufgaben auszuführen,
die sich auf die Zuteilung und Benützung
von Frequenzen beziehen,
die von einer zuständigen Konferenz
der Union oder vom Verwaltungsrat
mit Zustimmung der Mehrheit
der stimmberechtigten Unionsmitglieder
anläßlich der Vorbereitung
einer solchen Konferenz oder in
Durchführung ihrer Beschlüsse vorgeschrieben
werden;
156 d) die wichtigsten Unterlagen auf dem
laufenden Stand zu halten, die zur
Ausübung seiner Tätigkeit notwendig
sind.
157 2. (1) Der Internationale Ausschuß für
Frequenzregistrierung ist ein Organ, das sich aus
elf unabhängigen Mitgliedern zusammensetzt;
diese werden nach den Bestimmungen unter
den Nummern 160 bis 169 gewählt.
158 (2) Die Mitglieder des Ausschusses müssen
auf Grund ihrer technischen Fachkenntnisse
in jeder Hinsicht mit dem Funkwesen vertraut
sein und in der Zuteilung und Ausnützung
von Frequenzen praktische Erfahrungen besitzen.
159 (3) Zur Ermöglichung eines besseren
Verständnisses jener Fragen, die nach der Bestimmung
unter der Nummer 154 vor den Ausschuß
kommen, muß außerdem jedes Mitglied
mit den geographischen, wirtschaftlichen und
bevölkerungsstatistischen Verhältnissen eines bestimmten
Gebietes der Erde vertraut sein.
160 3. (1) Bei jeder ihrer Tagungen hat die
ordentliche Verwaltungskonferenz für den Funkdienst
elf Mitglieder für den Ausschuß zu wählen.
Diese Mitglieder sind aus den von den Mitgliedsländern
der Union vorgeschlagenen Bewerbern
zu wählen. Jedes Unionsmitglied kann nur einen
einzigen Bewerber vorschlagen, der Angehöriger
seines Landes ist. Jeder Bewerber muß die unter
den Nummern 158 und 159 angegebenen Fälligkeiten
besitzen
161 (2) Das Verfahren für diese Wahl ist
von der Konferenz so festzulegen, daß eine gerechte
Vertretung der verschiedenen Gebiete
der Erde sichergestellt ist.
162 (3) Bei jeder Wahl kann jedes amtierende
Ausschußmitglied neuerlich als Bewerber von
jenem Land vorgeschlagen werden, dessen Staatsangehöriger
er ist.
163 (4) Die von der ordentlichen Verwaltungskonferenz
für den Funkdienst gewählten
Mitglieder des Ausschusses haben ihr Amt
an dem von der genannten Konferenz festgesetzten
Tag zu übernehmen. Sie haben im allgemeinen
ihre Tätigkeit bis zu jenem Tag auszuüben,
der von der nächsten Konferenz für die Übernahme
des Amtes durch ihre Nachfolger bestimmt
wird.
164 (5) Wenn ein gewähltes Mitglied des
Ausschusses in der Zeit zwischen zwei ordentlichen
Verwaltungskonferenzen für den Funkdienst
zurücktritt oder sein Amt ohne stichhältigen
Grund länger als drei Monate nicht ausübt,
ist jenes Mitgliedsland der Union, dessen
Staatsangehöriger es ist, vom Präsidenten des
Ausschusses aufzufordern, so bald als möglich
einen Stellvertreter zu bestimmen, der die Staatsangehörigkeit
dieses Landes besitzt.
165 (6) Bestimmt das in Betracht kommende
Mitgliedsland der Union binnen drei Monaten
vom Tage dieser Aufforderung an keinen Stellvertreter,
so verliert es das Recht, für die restliche
Funktionsdauer des Ausschusses eine Person
für den Sitz im Ausschuß namhaft zu machen.
166 (7) Tritt ein Stellvertreter in der Zeit
zwischen zwei ordentlichen Verwaltungskonferenzen
für den Funkdienst zurück oder übt
er sein Amt ohne stichhältigen Grund länger
als drei Monate nicht aus, so hat das Mitgliedsland
der Union, dessen Staatsangehöriger er ist,
kein Recht mehr, einen zweiten Stellvertreter
namhaft zu machen.
167 (8) In den unter den Nummern 165 und
166 vorgesehenen Fällen hat dann der Präsident
des Ausschusses das Mitgliedsland der Union
zu ersuchen, dessen Bewerber bei der vorhergehenden
Wahl die größte Stimmenanzahl unter
den nicht gewählten Bewerbern des betreffenden
Gebietes erreicht hat, diesen Bewerber für den
Sitz im Ausschuß für die restliche Funktionsdauer
zu bestimmen. Ist diese Person unabkömmlich,
so ist das betreffende Land aufzufordern, einen
Stellvertreter zu bestimmen, der Staatsangehöriger
dieses Landes ist.
168 (9) Stirbt ein gewähltes Mitglied des
Ausschusses oder dessen Stellvertreter in der
Zeit zwischen zwei ordentlichen Verwaltungskonferenzen
für den Funkdienst, so hat das Mitgliedsland
der Union, dessen Staatsangehöriger
er ist, das Recht, einen Nachfolger zu bestimmen,
der auch Staatsangehöriger dieses Landes sein
muß.
169 (10) Um ein wirksames Arbeiten des
Ausschusses sicherzustellen, soll jedes Land,
von dem ein Staatsangehöriger als Mitglied
des Ausschusses gewählt worden ist, nach Möglichkeit
darauf verzichten, dieses Mitglied in
der Zeit zwischen zwei ordentlichen Verwaltungskonferenzen
für den Funkdienst zurückzuberufen.
170 4. (1) Das Arbeitsverfahren des Ausschusses
ist in der Vollzugsordnung für den Funkdienst
festgelegt.
171 (2) Die Mitglieder des Ausschusses haben
aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen
Vizepräsidenten zu wählen, die ihr Amt für die
Dauer eines Jahres ausüben. Nach Ablauf
eines jeden Jahres hat sodann der Vizepräsident
das Amt des Präsidenten zu übernehmen; ein
neuer Vizepräsident ist zu wählen.
172 (3) Dem Ausschuß ist ein Fachsekretariat
zur Verfügung zu stellen.
173 5. (1) Die Mitglieder des Ausschusses haben
ihre Tätigkeit nicht als Vertreter ihres Landes
oder eines Gebietes auszuüben, sondern als
Unparteiische, die mit einem internationalen
Auftrag betraut sind.
174 (2) Kein Ausschußmitglied darf bei der
Ausübung seines Amtes weder von einer Regierung
noch von einem Mitglied irgendeiner
Regierung, noch von irgendeiner Organisation,
öffentlichen oder privaten Personen Weisungen
verlangen oder entgegennehmen. Ferner muß
jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglied den internationalen Charakter
des Ausschusses und die Tätigkeit seiner Mitglieder
achten und in keinem Fall versuchen, irgendein
Mitglied bei der Ausübung seiner Tätigkeit
zu beeinflussen.
175 (3) Neben seiner Tätigkeit darf kein
Mitglied des Ausschusses und seines Personals
in irgendeinem Fernmeldeunternehmen aktiv
tätig oder finanziell in irgendeiner Weise beteiligt
sein. Der Ausdruck „finanziell beteiligt"
soll jedoch nicht so ausgelegt werden, daß gegen
die Weiterzahlung von Ruhegenüssen, die auf
Grund einer früheren Anstellung oder früher
geleisteter Dienste gezahlt werden, ein Hindernis
besteht.
Artikel 13
Internationale beratende Ausschüsse
176 1. (1) Der Internationale Beratende Ausschuß
für den Funkdienst (C.C.I.R.) ist beauftragt,
über technische und betriebliche Fragen,
die im besonderen den Funkverkehr betreffen,
Studien durchzuführen und Avis herauszugeben.
177 (2) Der Internationale Beratende Ausschuß
für den Telegraphen- und Fernsprechdienst
(C.C.I.T.T.) ist beauftragt, über technische
Fragen sowie über Betriebs- und Gebührenfragen
des Telegraphen- und Fernsprechdienstes
Studien durchzuführen und Avis herauszugeben.
178 (3) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben
soll jeder beratende Ausschuß dem Studium
der Fragen und der Ausarbeitung der Avis,
die unmittelbar mit der Schaffung, Entwicklung
und Vervollkommnung des Fernmeldewesens
in den neuen oder in Entwicklung begriffenen
Ländern verbunden sind, im regionalen Rahmen
und auf internationaler Basis eine entsprechende
Aufmerksamkeit zuwenden.
179 (4) Auf Ersuchen der beteiligten Länder
kann jeder beratende Ausschuß auch Studien
durchführen und Empfehlungen über die Probleme
geben, die sich auf das nationale Fernmeldewesen
dieser Länder beziehen.
180 2. (1) Die von einem internationalen beratenden
Ausschuß zu prüfenden Fragen, über
die er Avis herauszugeben hat, werden ihm von
der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
von einer Verwaltungskonferenz, vom Verwaltungsrat,
von einem anderen beratenden Ausschuß
oder vom internationalen Ausschuß für
Frequenzregistrierung unterbreitet. Zu diesen
Fragen kommen noch jene Fragen, die sich die
Vollversammlung des betreffenden beratenden
Ausschusses vorbehalten hat, oder jene Fragen,
deren Behandlung in der Zeit zwischen den
Vollversammlungen von mindestens zwölf
stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Unionsmitgliedern schriftlich verlangt oder genehmigt
worden ist.
181 (2) Die Vollversammlungen der internationalen
beratenden Ausschüsse können den
Verwaltungskonferenzen Vorschläge unterbreiten,
die sich unmittelbar aus ihren Avis oder aus
ihren laufenden Studien ergeben.
182 3. Mitglieder der internationalen beratenden
Ausschüsse sind
a) die Verwaltungen aller stimmberechtigten
oder nichtstimmberechtigten
Unionsmitglieder;
183 b) alle anerkannten Privatunternehmen,
die mit Zustimmung des stimmberechtigten
oder nichtstimmberechtigten
Mitgliedes, das sie anerkannt
hat, beantragen, an den Arbeiten
dieser Ausschüsse teilzunehmen.
184 4. Die Tätigkeit jedes internationalen beratenden
Ausschusses wird ausgeübt durch
a) die Vollversammlung, die in der
Regel alle drei Jahre zusammentritt;
ist eine ordentliche Verwaltungskonferenz
einberufen worden,
hat die Tagung der Vollversammlung,
wenn möglich, mindestens acht
Monate vor dieser Konferenz
stattzufinden;
185 b) die Studienkommissionen, die von
der Vollversammlung zur Behandlung
der zu prüfenden Fragen eingesetzt
werden;
186 c) einen von der Vollversammlung
gewählten Direktor; seine Stellung
entspricht der eines ständigen Beamten,
sein Dienstverhältnis kann
aber besonders geregelt werden;
187 d) ein Fachsekretariat, das den Direktor
unterstützt;
188 e) Laboratorien oder technische Einrichtungen,
die von der Union
geschaffen werden.
189 5. (1) Die beratenden Ausschüsse haben,
soweit sie für diese anwendbar ist, die Geschäftsordnung
der Konferenzen zu befolgen, die
in der diesen Vertrag angeschlossenen Allgemeinen
Geschäftsordnung enthalten ist.
190 (2) Die Vollversammlungen können zur
Erleichterung der Arbeiten der beratenden Ausschüsse
zusätzliche Bestimmungen beschließen,
wenn diese nicht jenen der Geschäftsordnung
der Konferenzen widersprechen.
191 6. Das Arbeitsverfahren der beratenden
Ausschüsse ist im zweiten Teil der diesem Vertrag
angeschlossenen Allgemeinen Geschäftsordnung
festgelegt.
Artikel 14
Vollzugsordnungen
192 1. Die in der Anlage. 5 zu diesem Vertrag
enthaltene Allgemeine Geschäftsordnung hat
vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 8
denselben Anwendungsbereich und die gleiche
Geltungsdauer wie dieser Vertrag.
193 2. (1) Die Bestimmungen des Vertrages
werden durch folgende Vollzugsordnungen ergänzt,
die für alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder verbindlich sind
die Vollzugsordnung für den internationalen
Telegraphendienst (Telegraphenvollzugsordnung),
die Vollzugsordnung für den internationalen
Fernsprechdienst (Fernsprechvollzugsordnung),
die Vollzugsordnung für den Funkdienst
(Funkvollzugsordnung),
die Zusatzvollzugsordnung für den
Funkdienst.
194 (2) Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder müssen dem Generalsekretär
ihre Zustimmung zu jeder Änderung
dieser Vollzugsordnungen bekanntgeben, die auf
einer Verwaltungskonferenz beschlossen worden
ist. Der Generalsekretär bringt diese Zustimmung
in der Reihenfolge ihres Einganges den stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitgliedern
zur Kenntnis.
195 3. Wenn eine Bestimmung einer Vollzugsordnung
von einer Bestimmung des Vertrages
abweicht, dann ist die Bestimmung des Vertrages
maßgebend.
Artikel 15
Finanzen der Union
196 1. Die Ausgaben der Union umfassen die
Kosten für
a) den Verwaltungsrat, das Generalsekretariat,
den Internationalen Ausschuß
für Frequenzregistrierung, die
Sekretariate der internationalen beratenden
Ausschüsse und die von
der Union errichteten Laboratorien
und technischen Einrichtungen;
197 b) die Konferenzen nach den Bestimmungen
der Artikel 6 und 7 des
Vertrages, die über Beschluß oder
mit Zustimmung der Mehrheit der
Unionsmitglieder einberufen werden;
198 c) alle Tagungen der internationalen
beratenden Ausschüsse.
199 2. Die Ausgaben der unter der Nummer 51
angeführten besonderen Konferenzen, die nicht
unter die Bestimmungen der Nummer 197 fallen
und deren regionaler Charakter vom Verwaltungsrat
nach vorheriger Einholung der Ansicht der
Mehrheit der stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder der betreffenden
Region festgelegt wurde, sind von allen stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitgliedern
dieser Region entsprechend den Beitragsklassen
dieser Mitglieder und gegebenenfalls
auf der gleichen Grundlage von den stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitgliedern
anderer Regionen zu tragen, die an
solchen Konferenzen teilgenommen haben.
200 3. Die Ausgaben der besonderen Konferenzen,
die unter den Nummern 197 und 199
nicht angeführt sind, werden entsprechend ihrer
Beitragsklasse von jenen stimmberechtigten und
nichtstimmberechtigten Mitgliedern getragen, die
zugestimmt haben, an solchen Konferenzen
teilzunehmen, oder die an ihnen teilgenommen
haben.
201 4. Der Verwaltungsrat hat den Jahresvoranschlag
der Union zu überprüfen und festzulegen,
wobei er die von der Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten für die Ausgaben
festgesetzten Höchstgrenzen zu berücksichtigen
hat.
202 5. Die Ausgaben der Union sind durch die
Beiträge ihrer stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder zu decken; diese Beiträge
sind auf Grund der Anzahl der Einheiten festzulegen,
die der von jedem stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitglied gewählten
Beitragsklasse nach folgender Übersicht entsprechen
203 6. Den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern steht es frei, eine Beitragsklasse
zu wählen, nach der sie sich an den
Ausgaben der Union beteiligen wollen.
204 7. (1) Jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglied hat dem Generalsekretär
mindestens sechs Monate vor Inkrafttreten
des Vertrages jene Klasse mitzuteilen, die es
gewählt hat.
205 (2) Dieser Entschluß wird vom Generalsekretär
den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern bekanntgegeben.
206 (3) Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder, die ihren Entschluß
nicht vor dem unter der Nummer 204 vorgesehenen
Tag bekanntgegeben haben, sind verpflichtet,
sich an den Ausgaben in der Höhe jener Beitragsklasse
zu beteiligen, die sie auf Grund
des Internationalen Fernmeldevertrages Bisher mit Weltnachrichtenvertrag bezeichnet. (Buenos
Aires 1952) gewählt haben.
207 (4) Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder können jederzeit
eine höhere als die zuvor von ihnen angenommene
Beitragsklasse wählen.
208 (5) Während der Geltungsdauer des
Vertrages kann keine Herabsetzung der nach den
Bestimmungen unter den Nummern 204 bis
206 gewählten Anzahl der Beitragseinheiten
erfolgen.
209 8. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder haben den jährlichen Beitragsanteil,
der auf Grund des vom Verwaltungsrat
beschlossenen Jahresvoranschlages ermittelt
wird, im voraus zu bezahlen.
210 9. Die geschuldeten Beiträge sind vom
Beginn jedes Rechnungsjahres der Union an
zu verzinsen. Der Zinsfuß beträgt für die
ersten sechs Monate 3% (drei vom Hundert)
und vom siebenten Monat an 6% (sechs vom
Hundert) jährlich.
211 10. (1) Die anerkannten Privatunternehmen
und die wissenschaftlichen oder industriellen
Organisationen haben zu den Ausgaben der
Konferenzen oder Tagungen beizutragen, an
denen sie teilzunehmen beabsichtigen oder teilgenommen
haben.
212 (2) Die internationalen Organisationen
haben auch zu den Ausgaben der Konferenzen
oder Tagungen beizutragen, zu denen sie zugelassen
sind, sofern sie nicht unter der Bedingung
der Gegenseitigkeit vom Verwaltungsrat
befreit sind.
213 (3) Die Höhe der Beiträge ist vom Verwaltungsrat
festzulegen; diese gelten als eine
Einnahme der Union. Sie sind nach den vom
Verwaltungsrat festgelegten Bestimmungen zu
verzinsen.
214 11. Die den Laboratorien und technischen
Einrichtungen der Union durch Messungen,
Versuche oder besondere Untersuchungen auf
Rechnung einzelner stimmberechtigter oder nichtstimmberechtigter
Mitglieder, Gruppen von
stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten
Mitgliedern, regionalen Organisationen oder
anderer Organisationen verursachten Ausgaben
sind von diesen zu tragen.
215 12. Der Verkaufspreis der Dokumente, die
an Verwaltungen, an erkannte Privatunternehmen
oder an Einzelpersonen abgegeben werden,
ist vom Generalsekretär unter Mitwirkung des
Verwaltungsrates festzusetzen, wobei zu
sorgen ist, daß im allgemeinen die Kosten für
den Druck und die Verteilung durch den Verkaufserlös
der Dokumente gedeckt werden.
Artikel 16
Sprachen
216 1. (1) Die offiziellen Sprachen der Union
sind: Englisch, Chinesisch, Spanisch, Französisch
und Russisch.
217 (2) Die Arbeitssprachen der Union sind
Englisch, Spanisch und Französisch.
218 (3) Im Zweifelsfalle ist der französische
Text maßgebend.
219 2. (1) Die endgültigen Dokumente der
Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
und der Verwaltungskonferenzen, ihre Schlußdokumente,
Protokolle, Entschließungen, Empfehlungen
und Begehren sind in den offiziellen
Sprachen der Union so abzufassen, daß sie nach
Form und Inhalt übereinstimmen.
220 (2) Alle anderen Dokumente dieser Konferenzen
sind in den Arbeitssprachen der Union
abzufassen.
221 3. (1) Die in den Vollzugsordnungen vorgesehenen
offiziellen Dienstbehelfe der Union
sind in den fünf offiziellen Sprachen zu veröffentlichen.
222 (2) Alle anderen Dokumente, deren
allgemeine Verteilung zu den Aufgaben des
Generalsekretärs gehört, sind in den drei Arbeitssprachen
der Union abzufassen.
223 4. Alle unter den Nummern 219 bis 222
vorgesehenen Dokumente können in einer anderen
Sprache als in den dort bestimmten Sprachen
veröffentlicht werden, wenn die stimmberechtigten
oder nichtstimmberechtigten Mitglieder dies
verlangen und sich zur Tragung der gesamten
Kosten für die Übersetzung und Veröffentlichung
verpflichten.
224 5. (1) Bei den Beratungen der Unionskonferenzen
und allenfalls auf den Tagungen
des Verwaltungsrates und der ständigen Organe
ist ein zweckentsprechendes Verfahren für die
wechselweise Übersetzung in die drei Arbeitssprachen
und in die russische Sprache einzurichten.
225 (2) Erklären sich alle Teilnehmer einer
Sitzung damit einverstanden, so können die
Beratungen in einer geringeren Anzahl von
Sprachen als in den vorangeführten vier Sprachen
stattfinden.
226 6. (1) Auf den Unionskonferenzen und den
Tagungen des Verwaltungsrates und der ständigen
Organe können außer den unter den
Nummern 217 und 224 angeführten Sprachen
auch andere Sprachen verwendet werden,
227 a) wenn beim Generalsekretär oder
beim Leiter der betreffenden ständigen
Organe beantragt wird, für
die Verwendung einer oder mehrerer
weiterer Sprachen im mündlichen
oder schriftlichen Verkehr zu sorgen,
und wenn die aus diesem Grunde
aufgelaufenen zusätzlichen Kosten
von jenen stimmberechtigten oder
nichtstimmberechtigten Mitgliedern
getragen werden, die diesen Antrag
gestellt oder unterstützt haben;
228 b) wenn eine Delegation selbst alle
Maßnahmen trifft, um auf eigene
Kosten die mündliche Übersetzung
ihrer eigenen Sprache in eine der
unter der Nummer 224 genannten
Sprachen zu besorgen.
229 (2) In dem unter der Nummer 227
vorgesehenen Fall hat sich der Generalsekretär
oder der Leiter des betreffenden ständigen
Organs, soweit als möglich, an solche Anträge
zu halten, sobald sich die betreffenden stimmberechtigten
oder nichtstimmberechtigten Mitglieder
der Union verpflichtet haben, die der
Union aufgelaufenen Kosten ordnungsgemäß zu
ersetzen.
230 (3) In dem unter der Nummer 228
vorgesehenen Fall kann die betreffende Delega-
tion außerdem auf Wunsch und auf eigene Kosten
die mündliche Übersetzung in ihre eigene Sprache
aus einer der unter der Nummer 224 erwähnten
Sprachen besorgen.
KAPITEL II
Anwendung des Vertrages und der Vollzugsordnungen
Artikel 17
Ratifikation des Vertrages
231 1. Dieser Vertrag soll von jeder der unterzeichneten
Regierungen ratifiziert werden. Die
Ratifikationsurkunden sind so bald als möglich
auf diplomatischem Wege durch Vermittlung
der Regierung jenes Landes, in dem die Union
ihren Sitz hat, an den Generalsekretär zu übersenden.
Dieser verständigt hievon die stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitglieder.
232 2. (1) Jedes Land, für das eine Regierung
den Vertrag unterzeichnet hat, genießt, auch
wenn es keine Ratifikationsurkunde nach der Bestimmung
unter der Nummer 231 hinterlegt
hat, vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages
an durch zwei Jahre die gleichen Rechte, wie sie
den stimmberechtigten Mitgliedern der Union
nach den Bestimmungen unter den Nummern 13
bis 15 eingeräumt sind.
233 (2) Nach Ablauf von zwei Jahren vom
Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages an
hat eine Regierung, die den Vertrag unterzeichnet,
aber keine Ratifikationsurkunde nach der Bestimmung
unter der Nummer 231 hinterlegt
hat, so lange keine Berechtigung, bei den Unionskonferenzen,
bei den Sitzungen des Verwaltungsrates
und bei den Tagungen der ständigen
Unionsorgane mitzustimmen, bis die Ratifikationsurkunde
hinterlegt ist.
234 3. Nach Inkrafttreten dieses Vertrages nach
Artikel 52 wird jede Ratifikationsurkunde mit
dem Tage ihrer Hinterlegung im Generalsekretariat
wirksam.
235 4. Sollte eine oder sollten mehrere Regierungen,
für die der Vertrag unterzeichnet worden
ist, diesen nicht ratifizieren, so ist er trotzdem
für die Regierungen verbindlich, die ihn ratifiziert
haben.
Artikel 18
Beitritt zum Vertrag
236 1. Die Regierung eines Landes, für die
dieser Vertrag nicht unterzeichnet worden ist,
kann diesem jederzeit nach den Bestimmungen
des Artikels 1 beitreten.
237 2. Die Beitrittsurkunde ist auf diplomatischem
Wege durch Vermittlung der Regierung
des Landes, in dem die Union ihren Sitz hat,
an den Generalsekretär zu übermitteln. Dieser
hat die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder vom Beitritt zu benachrichtigen
und jedem von ihnen eine beglaubigte
Abschrift der Beitrittsurkunde zuzustellen. Der
Beitritt wird vom Tage der Hinterlegung der
Urkunde an wirksam, sofern hierüber nichts
anderes festgelegt ist.
Artikel 19
Anwendung des Vertrages auf Länder oder
Territorien, deren auswärtige Angelegenheiten
durch stimmberechtigte Unionsmitglieder
wahrgenommen werden
238 1. Die stimmberechtigten Mitglieder der
Union können jederzeit erklären, daß dieser
Vertrag für die Gesamtheit, für eine Gruppe
oder für eines der Länder oder für Territorien
zu gelten hat, deren auswärtige Angelegenheiten
sie wahrnehmen.
239 2. Jede Erklärung, die nach der Bestimmung
unter der Nummer 238 abgegeben wird,
ist an den Generalsekretär der Union zu richten,
der sie den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern bekanntzugeben hat.
240 3. Die Bestimmungen unter den Nummern
238 und 239 gelten nicht für Länder,
Territorien oder Gruppen von Territorien, die
in der Anlage 1 dieses Vertrages aufgezählt sind.
Artikel 20
Anwendung des Vertrages auf Territorien
unter der Treuhänderschaft der Vereinten
Nationen
241 Die Vereinten Nationen können diesem
Vertrag im Namen eines Territoriums oder einer
Gruppe von Territorien beitreten, die ihrer
Verwaltung auf Grund eines Treuhänderschaftsabkommens
nach Artikel 75 der Charta der
Vereinten Nationen unterstehen.
Artikel 21
Durchführung des Vertrages und der Vollzugsordnungen
242 1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder sind verpflichtet, daß
bei allen von ihnen errichteten oder betriebenen
Ämtern und Funkstellen des Nachrichtenverkehrs,
die internationale Dienste versehen oder dem
Funkverkehr anderer Länder schädliche Störungen
verursachen können, die Bestimmungen dieses
Vertrages und der dazugehörigen Vollzugsordnungen
beachtet werden. Die Verpflichtung
besteht nicht für die in Artikel 50 dieses Vertrages
angeführten Dienste.
243 2. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder müssen außerdem alle
notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung
der Bestimmungen dieses Vertrages und
der dazugehörigen Vollzugsordnungen den zur
Errichtung und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen
ermächtigten Unternehmen zur Pflicht
zu machen, soweit sie internationale Dienste
versehen oder Funkstellen betreiben, die dem
Funkverkehr anderer Länder schädliche Störungen
verursachen können.
Artikel 22
Kündigung des Vertrages
244 1. Jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglied, das den Vertrag ratifiziert
hat oder ihm beigetreten ist, hat das Recht,
diesen zu kündigen. Das Kündigungsschreiben
ist an den Generalsekretär der Union auf diplomatischem
Wege durch Vermittlung der Regierung
des Landes zu richten, in dem die Union
ihren Sitz hat. Der Generalsekretär hat hievon
die anderen stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder zu verständigen.
245 2. Die Kündigung wird nach Ablauf eines
Jahres an dem Tag wirksam, an dem das Kündigungsschreiben
beim Generalsekretär eingegangen
ist.
Artikel 23
Kündigung des Vertrages durch Länder oder
Territorien, deren auswärtige Angelegenheiten
durch stimmberechtigte Unionsmitglieder
wahrgenommen werden
246 1. Die Anwendung dieses Vertrages auf
ein Land, ein Territorium oder auf eine Gruppe
von Territorien nach den Bestimmungen des
Artikels 19 kann jederzeit beendet werden.
Wenn jedoch dieses Land, Territorium oder
diese Gruppe von Territorien nichtstimmberechtigtes
Mitglied ist, verliert es diese Eigenschaft
zum gleichen Zeitpunkt.
247 2. Die in der vorstehenden Ziffer vorgesehenen
Kündigungen sind nach der Bestimmung
unter der Nummer 244 zu übermitteln und werden
nach der Bestimmung unter der Nummer 245
wirksam.
Artikel 24
Aufhebung des vorhergehenden Vertrages
248 Dieser Vertrag hebt den Internationalen
Fernmeldevertrag von Buenos Aires 1952 in
den Beziehungen zwischen den vertragschließenden
Regierungen auf und tritt an seine Stelle.
Artikel 25
Gültigkeit der in Kraft befindlichen Vollzugsordnungen
249 Die unter der Nummer 193 angeführten
Vollzugsordnungen gelten als Anlage zum gegenwärtigen
Vertrag und bleiben bis zu dem Tage
wirksam, an dem die von den zuständigen
ordentlichen und gegebenenfalls außerordentlichen
Verwaltungskonferenzen ausgearbeiteten
neuen Vollzugsordnungen in Kraft treten.
Artikel 26
Beziehungen zu Nicht-Vertragsstaaten
250 1. Alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder behalten sich für sich
selbst und für die anerkannten Privatunternehmen
das Recht vor, die Bedingungen festzusetzen,
unter denen sie den Fernmeldeverkehr
mit einem Staate zulassen, der diesem Vertrag
nicht beigetreten ist.
251 2. Wenn eine Nachricht, die von einem
Nicht-Vertragsstaat ausgeht, von einem stimmberechtigten
oder nichtstimmberechtigten Mitglied
angenommen wird, muß sie weitergeleitet
werden. Soweit in diesem Fall die Verkehrswege
eines stimmberechtigten oder eines nichtstimmberechtigten
Mitgliedes benützt werden, sind
die Bestimmungen dieses Vertrages und der
Vollzugsordnungen sowie die üblichen Gebühren
anzuwenden.
Artikel 27
Regelung von Streitigkeiten
252 1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder können ihre Streitigkeiten
über Fragen der Anwendung dieses Vertrages
oder der in Artikel 14 angeführten Vollzugsordnungen
auf diplomatischem Wege oder
nach dem Verfahren regeln, das zwischen ihnen
für die Regelung internationaler Streitigkeiten
durch zwei- oder mehrseitige Verträge festgelegt
worden ist, oder auf jene Art, über die sie sich
geeinigt haben.
253 2. Wenn keines dieser Verfahren angenommen
wird, kann jedes stimmberechtigte oder
nichtstimmberechtigte Mitlied, das in einem
Streitfall Partei ist, ein Schiedsgericht nach dem
in der Anlage 4 festgelegten Verfahren anrufen.
KAPITEL III
Beziehungen zu den Vereinten Nationen und
zu den internationalen Organisationen
Artikel 28
Beziehungen zu den Vereinten Nationen
254 1. Die Beziehungen zwischen den Vereinten
Nationen und der Internationalen Fern-
meldeunion sind in dem in der Anlage 6 dieses
Vertrages enthaltenen Abkommen festgelegt.
255 2. Nach den Bestimmungen des Artikels
XVI des oberwähnten Abkommens haben
die Vereinten Nationen bei Durchführung ihrer
Fernmeldedienste die gleichen Rechte und Pflichten,
wie sie in diesem Vertrag und in den Vollzugsordnungen
festgelegt sind. Sie haben demnach
das Recht, an allen Konferenzen der Union
einschließlich der Tagungen der internationalen
beratenden Ausschüsse, in beratender Eigenschaft
teilzunehmen.
Artikel 29
Beziehungen zu den internationalen Organisationen
256 Um auf dem Gebiete des Fernmeldewesens
ein vollkommenes internationales Zusammenwirken
zu erzielen, hat die Union mit jenen
internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten,
die gleichartige Interessen und Arbeitsgebiete
haben.
KAPITEL IV
Allgemeine Bestimmungen über den Fernmeldedienst
Artikel 30
Recht der Öffentlichkeit auf Benützung des
internationalen Fernmeldedienstes
257 Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder haben jedermann das
Recht einzuräumen, den öffentlichen internationalen
Fernmeldedienst in Anspruch zu nehmen.
Die Dienstleistung, die Gebühren und die Haftung
für die Durchführung des Dienstes sind in jedem
Dienstzweig für alle Benützer ohne irgendwelchen
Vorrang oder Vorzug die gleichen.
Artikel 31
Anhalten von Nachrichten
258 1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder behalten sich das Recht
vor, jedes Privattelegramm anzuhalten, das die
Sicherheit des Staates gefährden oder gegen
seine Gesetze, öffentliche Ordnung oder die
Sittlichkeit verstoßen könnte; sie sind verpflichtet,
das Aufgabeamt sofort hievon zu
benachrichtigen, daß das Telegramm zur Gänze
oder ein Teil davon angehalten worden ist, es
sei denn, daß diese Benachrichtigung die Sicherheit
des Staates gefährden könnte.
259 2. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder behalten sich ferner das
Recht vor, jede private telegraphische oder
telephonische Übermittlung zu unterbrechen,
wenn deren Inhalt die Sicherheit des Staates
gefährden oder gegen seine Gesetze, die öffentliche
Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen
könnte.
Artikel 32
Einstellung des Dienstes
260 Jedes stimmberechtigte und nichtstimmberechtigte
Mitglied behält sich das Recht vor,
den internationalen Fernmeldedienst vollständig
oder nur für gewisse Verkehrsbeziehungen und/
oder nur für gewisse Arten von Nachrichten
im Abgangs-, Ankunfts- oder Durchgangsverkehr
auf unbestimmte Zeit einzustellen. Es ist verpflichtet,
jedes der anderen stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitglieder durch
Vermittlung des Generalsekretärs sofort von
diesen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
Artikel 33
Haftung
261 Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder übernehmen keine Haftung
gegenüber den Benützern der internationalen
Fernmeldedienste, insbesondere keine Haftung
bei Schadenersatzansprüchen.
Artikel 34
Fernmeldegeheimnis
262 1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder verpflichten sich, alle
Maßnahmen zu treffen, die bei den für den
Fernmeldeverkehr verwendeten Systemen geeignet
sind, um die Geheimhaltung der Nachrichten
des internationalen Verkehrs zu sichern.
263 2. Sie behalten sich jedoch das Recht vor,
derartige Nachrichten den zuständigen Behörden
mitzuteilen, um die Anwendung ihrer Landesgesetzgebung
oder die Durchführung internationaler
Verträge, denen sie beigetreten sind, sicherzustellen.
Artikel 35
Errichtung, Betrieb und Schutz der Fernmeldeeinrichtungen
und Fernmeldeleitungen
264 1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder haben alle zweckdienlichen
Maßnahmen zu treffen, um Fernmeldeeinrichtungen
und Fernmeldeleitungen in der
technisch besten Weise zu errichten, die. für einen
schnellen und ununterbrochenen Nachrichtenaustausch
im internationalen Fernmeldeverkehr
notwendig sind.
265 2. Diese Einrichtungen und Leitungen sollen
in der erfahrungsgemäß besten Art und
Weise betrieben, in gutem betriebsfähigem Zustand
erhalten werden und dem Stande der
wissenschaftlichen und technischen Entwicklung
entsprechen.
266 3. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder haben innerhalb ihres
Hoheitsgebietes den Schutz dieser Fernmeldeeinrichtungen
und Fernmeldeleitungen zu gewährleisten.
267 4. Alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder haben alle zweckdienlichen
Maßnahmen zu treffen, um die auf ihrem
Gebiet verlaufenden Teilstrecken der internationalen
Fernmeldeverbindungen instand zu halten,
sofern nicht durch Sonderabkommen eine andere
Regelung getroffen worden ist.
Artikel 36
Mitteilung über Vertragsverletzungen
268 Um die Anwendung der Bestimmungen
des Artikels 21 zu erleichtern, verpflichten sich
die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder, einander Verletzungen der Bestimmungen
dieses Vertrages und der dazugehörigen
Vollzugsordnungen mitzuteilen.
Artikel 37
Gebühren und Gebührenfreiheit
269 Die Bestimmungen über die Gebühren
im Fernmeldeverkehr und über einzelne Fälle,
in denen Gebührenfreiheit gewährt wird, sind
in den zu diesem Vertrag gehörenden Vollzugsordnungen
festgelegt.
Artikel 38
Vorrang der Nachrichten zum Schutze des
menschlichen Lebens
270 Im Internationalen Fernmeldeverkehr ist
den Nachrichten zum Schutz des menschlichen
Lebens zur See, zu Lande oder in der Luft sowie
den besonders dringlichen Epidemienachrichten
der Weltgesundheitsorganisation ein unbedingter
Vorrang einzuräumen,
Artikel 39
Vorrang der Staatstelegramme und Staatsgespräche
271 Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel
38 und 48 dieses Vertrages genießen Staatstelegramme
vor den übrigen Telegrammen den
Vorrang, wenn der Absender dies verlangt.
Ebenso können Staatsgespräche auf ausdrückliches
Verlangen und im Rahmen der Möglichkeit
einen Vorrang gegenüber anderen Gesprächen
genießen.
Artikel 40
Geheime Sprache
272 1. Die Staats- und Diensttelegramme können
in allen Verkehrsbeziehungen in geheimer
Sprache abgefaßt werden.
273 2. Privattelegramme in geheimer Sprache
können zwischen allen Ländern zugelassen werden,
mit Ausnahme der Länder, die durch
Vermittlung des Generalsekretariates vorher bekanntgegeben
haben, daß sie diese Sprache in
Privattelegrammen nicht zulassen.
274 3. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder, die Privattelegramme in
geheimer Sprache für ihr eigenes Gebiet weder
bei der Aufgabe noch bei der Ankunft zulassen,
müssen sie im Durchgang befördern, wenn
nicht der Dienst nach Artikel 32 dieses Vertrages
eingestellt wurde.
Artikel 41
Aufstellung der Rechnungen und Rechnungslegung
275 1. Die Verwaltung der stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitglieder und die
anerkannten Privatunternehmen, die internationale
Fernmeldedienste durchführen, sollen sich
über den Betrag ihrer gegenseitigen Zahlungsforderungen
und -Verpflichtungen einigen.
276 2. Die unter der Nummer 275 erwähnten
Rechnungen über Forderungen und Schulden
sind nach den Bestimmungen der Vollzugsordnungen
aufzustellen, wenn nicht zwischen den
Beteiligten Sonderabkommen bestehen.
277 3. Der Ausgleich der internationalen Rechnungen
wird als laufende Transaktion angesehen
und in Übereinstimmung mit den laufenden
internationalen Verpflichtungen der beteiligten
Länder durchgeführt, wenn die Regierungen
Verträge hierüber abgeschlossen haben. In Ermanglung
von solchen Verträgen oder von
nach den Bestimmungen des Artikels 43 dieses
Vertrages abgeschlossenen Sonderabkommen ist
dieser Ausgleich nach den Bestimmungen der
Vollzugsordnungen durchzuführen.
Artikel 42
Währungseinheit
278 Die für die Festsetzung der internationalen
Fernmeldegebühren und für die Aufstellung der
internationalen Rechnungen verwendete Währungseinheit
ist der Goldfranken zu 100 Centimen
im Gewicht von 10/31 Gramm bei einem Feingehalt
von 0,900.
Artikel 43
Sonderabkommen
279 Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder behalten sich für sich
selbst, für die von ihnen anerkannten Privatunternehmen
und für andere hiezu ordnungsgemäß
ermächtigte Unternehmen das Recht zum
Abschluß von Sonderabkommen über jene Fragen
des Fernmeldeverkehrs vor, die die Gesamtheit
der stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder nicht berühren. Diese Abkommen
dürfen jedoch nicht den Bestimmungen
dieses Vertrages oder der Vollzugsordnungen
widersprechen, wenn bei Durchführung der
Abkommen den Funkdiensten anderer Länder
schädliche Störungen verursacht werden könnten.
Artikel 44
Regionale Konferenzen, Abkommen und
Organisationen
280 Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder behalten sich das Recht
vor, regionale Konferenzen abzuhalten, regionale
Abkommen zu schließen und regionale Organisationen
zu bilden, um Fragen des Fernmeldewesens
zu regeln, die zur Behandlung auf regionaler
Grundlage geeignet sind. Die regionalen
Abkommen dürfen jedoch nicht in Widerspruch
zu diesem Vertrag stehen.
KAPITEL V
Sonderbestimmungen für den Funkdienst
Artikel 45
Rationelle Ausnützung der Frequenzen und
der Breite des Frequenzbandes
281 Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder halten es für wünschenswert,
daß die Anzahl der benützten Frequenzen
und die Breite des verwendeten Frequenzbandes
auf das unerläßliche Mindestmaß beschränkt wird,
um den Betrieb der notwendigen Dienste in
befriedigender Weise zu gewährleisten.
Artikel 46
Gegenseitiger Verkehr
282 1. Die Funkstellen des beweglichen Dienstes
sind ohne Unterschied des von ihnen benützten
Funksystems im Rahmen ihrer gewöhnlichen
Verwendung zum gegenseitigen Austausch
der Funknachrichten verpflichtet.
283 2. Um aber den Fortschritt der Wissenschaft
nicht zu hemmen, sollen die Bestimmungen
unter der Nummer 282 die Verwendung eines
Funksystems nicht hindern, das den Verkehr
mit anderen Systemen nicht aufnehmen kann.
Dabei wird vorausgeset2t, daß dieses Unvermögen
auf der Eigenart dieses Systems beruht
und nicht etwa die Folge besonderer Vorrichtungen
ist, die einzig allein eine Verhinderung
des gegenseitigen Verkehrs bezwecken.
284 3. Ungeachtet der Bestimmungen unter der
Nummer 282 kann eine Funkstelle einem beschränkten
internationalen Fernmeldedienst zugeordnet
werden, der durch den Zweck des
betreffenden Fernmeldeverkehrs oder durch
andere von dem benützten System unabhängige
Umstände bestimmt ist.
Artikel 47
Schädliche Störungen
285 1. Alle Funkstellen müssen ohne Rücksicht
auf ihren Verwendungszweck so eingerichtet
und betrieben werden, daß sie keine
schädlichen Störungen für die Funkverbindungen
oder Funkdienste der anderen stimmberechtigten
oder nichtstimmberechtigten Mitglieder, der anerkannten
Privatunternehmen und der anderen
Unternehmen verursachen, die ermächtigt sind,
einen Funkdienst auszuüben, und die ihren
Dienst unter Beachtung der Bestimmungen der
Vollzugsordnung für den Funkdienst durchführen.
286 2. Jedes stimmberechtigte und nichtstimmberechtigte
Mitglied verpflichtet sich, von den
von ihm anerkannten Privatunternehmen und
den anderen zum gleichen Zweck ordnungsgemäß
ermächtigten Unternehmen die Beachtung
der Vorschriften unter der Nummer 285 zu
fordern.
287 3. Darüber hinaus halten es die stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitglieder
für wünschenswert, alle praktisch möglichen
Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern,
daß der Betrieb elektrischer Geräte
und Anlagen aller Art schädliche Störungen
den unter der Nummer 285 bezeichneten Funkverbindungen
oder Funkdiensten verursacht.
Artikel 48
Notrufe und Notmeldungen
288 Die Funkstellen sind verpflichtet, Notrufe
und Notmeldungen, woher sie auch kommen
mögen, mit unbedingtem Vorrang aufzunehmen,
die Anrufe zu beantworten und das Erforderliche
sofort zu veranlassen.
Artikel 49,
Falsche oder irreführende Not-, Sicherheits- oder
Identifizierungszeichen
289 Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder verpflichten sich, die
geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Aussendung
oder die Verbreitung von falschen oder
irreführenden Not-, Sicherheits- oder Identifizierungszeichen
zu verhindern; sie verpflichten
sich weiters, von ihrem Lande aus zur Eingrenzung
und Feststellung der Funkstellen, von
denen diese Zeichen ausgesendet werden, zusammenzuarbeiten.
Artikel 50
Funkanlagen für die Landesverteidigung
290 1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder behalten ihre volle Freiheit
hinsichtlich der militärischen Funkanlagen
ihrer Land-, See- und Luftstreitkräfte.
291 2. Soweit es möglich ist, sind jedoch bei
diesen Anlagen diejenigen Vorschriften zu beachten,
die die Hilfeleistung in Notfällen und
die Maßnahmen zur Verhütung schädlicher
Störungen betreffen; ebenso sind die Vorschriften
der Vollzugsordnungen über die je
nach der Art des wahrgenommenen Dienstes
zu benützenden Sendearten und Frequenzen
einzuhalten.
292 3. Nehmen diese Anlagen am Dienst für
den öffentlichen Verkehr oder an anderen Diensten
teil, die durch die Vollzugsordnungen
geregelt sind, so sind im allgemeinen die Vorschriften
der Vollzugsordnungen für die Durchführung
dieser Dienste zu beachten.
KAPITEL VI
Begriffsbestimmungen
Artikel 51
Begriffsbestimmungen
293 Sofern kein Widerspruch mit dem Text
dieses Vertrages besteht, haben
a) die Begriffe, die in Anlage 3 erläutert
sind, die Bedeutung, die
ihnen zukommt;
294 b) die übrigen Begriffe, die in den im
Artikel 14 angeführten Vollzugsordnungen
erläutert sind, die Bedeutung,
die ihnen in diesen Vollzugsordnungen
zukommt.
KAPITEL VII
Schlußbestimmung
Artikel 52
Inkrafttreten des Vertrages
295 Dieser Vertrag tritt am ersten Jänner
neunzehnhunderteinundsechzig zwischen den Ländern,
Territorien oder Gruppen von Territorien in
Kraft, für die die Urkunden über die Ratifikation
oder über die Beitrittserklärung vor diesem Zeitpunkt
hinterlegt worden sind.
URKUND DESSEN haben die Regierungsbevollmächtigten
den Vertrag in je einer englischen,
chinesischen, spanischen, französischen
und russischen Ausfertigung unterzeichnet. Im
Zweifelsfalle ist der französische Text maßgebend.
Diese Ausfertigungen verbleiben im
Archiv der Internationalen Fernmeldeunion, die
davon jedem Vertragsland eine Abschrift übermittelt.
Geschehen zu Genf, am 21. Dezember 1959.
Anlage 1
(zu Nummer 4)
Anlage 2
(zu Nummer 7)
Anlage 3
(zu Artikel 51)
Begriffsbestimmungen im Internationalen
Fernmeldevertrag und in seinen Anlagen
300 Verwaltung: Jede staatliche Dienststelle
oder Abteilung, die für alle Maßnahmen und
Verpflichtungen verantwortlich ist, die sich aus
dem Internationalen Fernmeldevertrag und den
dazugehörigen Vollzugsordnungen ergeben.
301 Privatunternehmen: Jede Privatperson
oder Gesellschaft, die keine staatliche Einrichtung
oder keine staatliche Dienststelle ist und die
eine Fernmeldeanlage zur Durchführung des
internationalen Fernmeldedienstes betreibt oder
eine Fernmeldeanlage betreibt, die schädliche
Störungen eines solchen Dienstes verursachen
könnte.
302 Anerkanntes Privatunternehmen: Jedes
Privatunternehmen im Sinne obiger Begriffsbestimmung,
das einen Dienst für den öffentlichen
Verkehr oder für den Rundfunk besorgt
und dem die in Artikel 21 vorgesehenen Verpflichtungen
von jenem stimmberechtigten oder
nichtstimmberechtigten Mitglied, auf dessen Gebiet
sich der Sitz des Unternehmens befindet,
oder von jenem stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten
Mitglied auferlegt sind, das
diesem Unternehmen die Bewilligung erteilt hat,
auf seinem Gebiet einen Fernmeldeverkehr einzurichten
und zu betreiben.
303 Delegierter: Eine Person, die von einer
Regierung eines stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten
Unionsmitgliedes zu einer
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten entsendet
wird, oder eine Person, die eine Regierung
oder eine Verwaltung eines stimmberechtigten
oder nichtstimmberechtigten Unionsmitgliedes
auf einer Verwaltungskonferenz oder auf einer
Tagung eines internationalen beratenden Ausschusses
vertritt.
304 Vertreter: Eine Person, die von einem
anerkannten Privatunternehmen zu einer Verwaltungskonferenz
oder zu einer Tagung eines
internationalen beratenden Ausschusses entsendet
wird.
305 Sachverständiger: Eine Person, die von
einer wissenschaftlichen oder industriellen nationalen
Organisation entsendet wird und durch
die Regierung oder Verwaltung dieses Landes
ermächtigt ist, an den Tagungen der Studienkommissionen
eines internationalen beratenden
Ausschusses teilzunehmen.
306 Beobachter: Eine Person, die entsendet
wird, und zwar von
den Vereinten Nationen nach den Bestimmungen
des Artikels 28 des Vertrages;
einer der internationalen Organisationen,
die zur Teilnahme an den Arbeiten einer
Konferenz nach den Bestimmungen der
Allgemeinen Geschäftsordnung eingeladen
oder zugelassen sind;
der Regierung eines stimmberechtigten
oder nichtstimmberechtigten Unionsmitgliedes,
die ohne Stimmrecht an einer
regionalen besonderen Konferenz nach
den Bestimmungen des Artikels 7 des
Vertrages teilnimmt.
307 Delegation: Die Gesamtheit der Delegierten
und gegebenenfalls der Vertreter, Beigeordneten
oder Dolmetscher desselben Landes.
Jedem stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten
Mitglied steht es frei, seine Delegation
nach seinem Belieben zusammenzustellen.
In diese kann es insbesondere Personen als
Delegierte oder als Beigeordnete aufnehmen,
die den von ihm anerkannten Privatunternehmen
oder anderen Privatunternehmen auf dem Gebiet
des Fernmeldewesens angehören.
308 Fernmeldeverkehr: Jede Übermittlung,
Aussendung oder jeder Empfang von Zeichen,
Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Tönen oder
Nachrichten jeder Art auf dem Draht- oder
Funkweg, auf optischem Wege oder mittels
anderer elektromagnetischer Systeme.
309 Telegraphie: Ein Fernmeldesystem, das
bei jedem Betriebsvorgang angewendet wird,
der die Übermittlung und die Wiedergabe des
Inhaltes eines Schriftstückes, sei es eines geschriebenen
oder eines gedruckten oder sei es
eines feststehenden Bildes, oder auch die Wiedergabe
aller Arten von in dieser Form festgehaltenen
Nachrichten sicherstellt. Nach der Vollzugsordnung
für den Funkdienst bedeutet der Ausdruck
„Telegraphie", wenn nichts anderes bestimmt
ist, „ein Fernmeldesystem zur Übermittlung
von Schriftzeichen unter Verwendung
eines Zeichenschlüssels".
310 Fernsprechen: Ein Fernmeldesystem zur
Übermittlung des gesprochenen Wortes oder in
bestimmten Fällen anderer Töne.
311 Funkverkehr: Ein Fernmeldeverkehr, der
mit Hilfe von Funkwellen durchgeführt wird.
312 Funk: Vorsilbe, mit der ausgedrückt wird,
daß es sich um „Funkwellen" handelt.
313 Schädliche Störungen: Jede Aussendung,
Ausstrahlung oder Beeinflussung, die die
Abwicklung eines Funknavigationsdienstes oder
eines Sicherheitsdienstes Als Sicherheitsdienst ist jeder Funkdienst anzusehen,
der ständig oder vorübergehend betrieben wird, um die
Sicherheit des menschlichen Lebens oder den Schutz des
Eigentums zu gewährleisten. beeinträchtigt oder
die die Ursache einer wesentlichen Verschlechterung
der Qualität eines nach den Bestimmungen
der Vollzugsordnung für den internationalen
Funkdienst arbeitenden Dienstes ist,
ihn wiederholt stört oder unterbricht.
314 Internationaler Dienst: Ein Fernmeldedienst
zwischen Ämtern und Fernmeldedienststellen
jeder Art, die sich in verschiedenen Ländern
befinden oder die verschiedenen Ländern
angehören.
315 Beweglicher Dienst: Ein Funkdienst
zwischen beweglichen Funkstellen und Landfunkstellen
oder zwischen beweglichen Funkstellen.
316 Rundfunkdienst: Ein Funkdienst, dessen
Sendungen zum unmittelbaren Empfang durch
die Allgemeinheit bestimmt sind. Dieser Dienst
kann Ton-, Fernsehsendungen oder andere Arten
von Sendungen umfassen.
317 Öffentlicher Verkehr: Jeder Fernmeldeverkehr,
den die Ämter und Funkstellen auf
Grund der Tatsache, daß sie der Allgemeinheit
zur Verfügung gestellt sind, zur Übermittlung
der Nachrichten annehmen müssen.
318 Telegramm: Ein Schriftstück, das dazu
bestimmt ist, auf telegraphischem Wege übermittelt
zu werden, um es dem Empfänger zuzustellen.
Dieser Begriff umfaßt, wenn nichts
anderes festgelegt ist, auch das Funktelegramm.
319. Staatstelegramme und Staatsgespräche
Telegramme und Ferngespräche, die ausgehen,
und zwar
vom Staatsoberhaupt;
vom Regierungschef und den Mitgliedern
einer Regierung;
vom Chef eines Territoriums oder vom
Chef eines Territoriums, das als stimmberechtigtes
oder nichtstimmberechtigtes
Mitglied zu einer Gruppe von Territorien
gehört;
vom Chef eines Territoriums, das unter
der Treuhänderschaft oder dem Mandat
der Vereinten Nationen oder eines stimmberechtigten
oder nichtstimmberechtigten
Mitgliedes steht;
von den Oberbefehlshabern der Land-,
See- oder Luftstreitkräfte;
von den diplomatischen oder konsularischen
Vertretern;
vom Generalsekretär der Vereinten Nationen;
vom Chef der Hauptorgane der
Vereinten Nationen;
vom Internationalen Gerichtshof in Den
Haag.
320 Die Antworten auf die oberwähnten Staatstelegramme
gelten gleichfalls als Staatstelegramme.
321 Privattelegramme: Telegramme, die
weder Dienst- noch Staatstelegramme sind.
322 Diensttelegramme: Telegramme, die gewechselt
werden, und zwar zwischen
a) den Verwaltungen;
b) den anerkannten Privatunternehmen;
c) den Verwaltungen und den anerkannten
Privatunternehmen;
d) den Verwaltungen und anerkannten
Privatunternehmen einerseits und dem
Generalsekretär anderseits.
Sie müssen sich auf den öffentlichen internationalen
Fernmeldeverkehr beziehen.
Anlage 4
(zu Artikel 27)
Schiedsgerichtsverfahren
400 1. Die Partei, die ein Schiedsgericht in
Anspruch nehmen will, leitet das Verfahren
in der Weise ein, daß sie die Gegenpartei von
dem Begehren nach einem Schiedsspruch benachrichtigt.
401 2. Die Parteien entscheiden einvernehmlich,
ob die Schiedsrichteraufgabe Personen,
Verwaltungen oder Regierungen übertragen werden
soll. Wenn die Parteien binnen einem
Monat vom Tage der Benachrichtigung über
das Begehren nach einem Schiedsspruch zu
keiner Einigung gelangt sind, wird die Schiedsrichteraufgabe
Regierungen übertragen.
402 3. Wenn die Schiedsrichteraufgabe Personen
übertragen wird, dürfen die Schiedsrichter
weder die Staatsangehörigkeit eines am
Streitfall beteiligten Landes besitzen noch ihren
dauernden Wohnsitz in einem dieser Länder
haben oder in deren Diensten stehen.
403 4. Wenn die Schiedsrichteraufgabe Regierungen
oder Verwaltungen dieser Regierungen
übertragen wird, müssen diese unter den
stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten
Mitgliedern ausgewählt werden, die nicht an
dem Streitfall beteiligt, jedoch dem Abkommen
beigetreten sind, dessen Anwendung den Streitfall
verursacht hat.
404 5. Binnen dreier Monate vom Tage des
Einlangens der Benachrichtigung über das Begehren
nach einem Schiedsspruch ernennt jede
der beiden Parteien einen Schiedsrichter.
405 6. Wenn mehr als zwei Parteien an dem
Streitfall beteiligt sind, ernennt jede Parteigruppe,
die an dem Streitfall Interesse hat, nach dem unter
den Nummern 403 und 404 vorgesehenen
Verfahren einen Schiedsrichter.
406 7. Die beiden so ernannten Schiedsrichter
verständigen sich über die Wahl eines dritten
Schiedsrichters; dieser muß, wenn die beiden
ersten Schiedsrichter Personen und nicht Regierungen
oder Verwaltungen sind, den unter
der Nummer 402 festgelegten Bedingungen
entsprechen und muß ferner eine andere Staatsangehörigkeit
als die beiden anderen Schiedsrichter
besitzen. Können sich die beiden Schiedsrichter
über die Wahl des dritten Schiedsrichters
nicht einigen, so schlägt jeder von ihnen je
einen an dem Streitfall unbeteiligten dritten
Schiedsrichter vor. Der Generalsekretär der
Union läßt durch Los entscheiden, wer als dritter
Schiedsrichter bestellt werden soll.
407 8. Die Parteien können ihren Streitfall
von einem einverständlich bestellten Einzelschiedsrichter
beilegen lassen; sie können auch je
einen Schiedsrichter bezeichnen und den Generalsekretär
der Union ersuchen, durch Los zu entscheiden,
wer als Einzelschiedsrichter bestellt
werden soll.
408 9. Der oder die Schiedsrichter legen den
Gang des Verfahrens nach freiem Ermessen fest.
409 10. Die Entscheidung des Einzelschiedsrichters
ist endgültig und für die streitenden Parteien
bindend. Wird die Schiedsgerichtsbarkeit
mehreren Schiedsrichtern übertragen, so ist die
mit Stimmenmehrheit zustande gekommene Entscheidung
der Schiedsrichter endgültig und
für die Parteien bindend.
410 11. Jede Partei trägt die Kosten, die durch
die Untersuchung des Streitfalles und durch die
Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens entstanden
sind. Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens
werden zu gleichen Teilen von den
streitenden Parteien getragen; ausgenommen
hievon sind jene Kosten, die die Parteien selbst
verursacht haben.
411 12. Die Union soll alle Auskünfte erteilen,
die sich auf den Streitfall beziehen und die der
oder die Schiedsrichter benötigen.
Anlage 5
Allgemeine Geschäftsordnung. Anlage zum
internationalen Fernmeldevertrag
1. TEIL
Allgemeine Bestimmungen über die
Konferenzen
Kapitel 1
Einladung und Zulassung zu den Konferenzen
der Regierungsbevollmächtigten unter Mitwirkung
einer einladenden Regierung
500 1. Die einladende Regierung hat im Einvernehmen
mit dem Verwaltungsrat den endgültigen
Zeitpunkt und genauen Ort der Konferenz
festzusetzen.
501 2. (1) Die einladende Regierung hat ein
Jahr vor diesem Zeitpunkt der Regierung
jedes Landes, das stimmberechtigtes oder nichtstimmberechtigtes
Unionsmitglied ist, eine Einladung
zu übersenden,
502 (2) Diese Einladungen können unmittelbar
oder durch Vermittlung des Generalsekretärs
oder durch Vermittlung einer anderen Regierung
ausgesendet werden.
503 3. Der Generalsekretär hat eine Einladung
an die Vereinten Nationen nach Artikel 28
des Vertrages zu übersenden.
504 4. Die einladende Regierung kann einvernehmlich
mit dem Verwaltungsrat oder auf
dessen Antrag jene Fachorganisationen, die mit
der Organisation der Vereinten Nationen in
Verbindung stehen und gegenseitig die Vertretung
der Union auf ihren Tagungen zulassen,
einladen, Beobachter zur Teilnahme an den
Konferenzen mit beratender Stimme zu entsenden.
505 5. Die Antworten der stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitglieder müssen
der einladenden Regierung spätestens einen
Monat vor Eröffnung der Konferenz zukommen;
diese müssen, soweit als möglich, alle Angaben
über die Zusammensetzung der Delegation
enthalten.
506 6. Jedes ständige Organ der Union hat
das Recht, auf der Konferenz in beratender
Eigenschaft vertreten zu sein, wenn auf dieser
Konferenz Angelegenheiten behandelt werden,
für die es zuständig ist. Erforderlichenfalls
kann die Konferenz ein Organ einladen, das
es nicht für zweckmäßig gehalten hat, sich bei
ihr vertreten zu lassen.
507 7. Zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
sind zugelassen
a) die Delegationen im Sinne der
Begriffsbestimmung in der Anlage 3
des Vertrages;
508 b) die Beobachter der Vereinten Nationen;
509 c) die Beobachter der Fachorganisationen
nach der Bestimmung unter
der Nummer 504.
Kapitel 2
Einladung und Zulassung zu den Verwaltungskonferenzen
unter Mitwirkung einer
einladenden Regierung
510 1. (1) Die Bestimmungen unter den Nummern
500 bis 505 gelten auch für die Verwaltungskonferenzen.
511 (2) Die Frist für die Übersendung der
Einladungen zu den außerordentlichen Verwaltungskonferenzen
kann jedoch auf sechs
Monate herabgesetzt werden.
512 (3) Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Unionsmitglieder können die
von ihnen anerkannten Privatunternehmen von
der Einladung verständigen.
513 2. (1) Die einladende Regierung kann einvernehmlich
mit dem Verwaltungsrat oder auf
dessen Antrag jene internationalen Organisationen
offiziell verständigen, die ein Interesse
daran haben, Beobachter zu entsenden, um an
den Arbeiten der Konferenz beratend teilzunehmen.
514 (2) Die betreffenden internationalen Organisationen
haben binnen einer Frist von zwei
Monaten vom Tage der Verständigung an einen
Antrag an die einladende Regierung um Zulassung
zu richten.
515 (3) Die einladende Regierung hat die
Anträge zu sammeln. Die Entscheidung über
die Zulassung wird von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
selbst getroffen.
516 3. (1) Zu den Verwaltungskonferenzen sind
zugelassen
a) die Delegationen im Sinne der Begriffsbestimmung
in der Anlage 3
des Vertrages;
517 b) die Beobachter der Vereinten Nationen;
518 c) die Beobachter der Fachorganisationen
nach der Bestimmung unter
der Nummer 504;
519 d) die Beobachter der internationalen
Organisationen, die nach den Bestimmungen
unter den Nummern 513
bis 515 zugelassen sind;
520 e) die Vertreter jener anerkannten Privatunternehmen,
die vom Mitgliedsland,
dem sie angehören, ordnungsgemäß
ermächtigt sind;
521 f) die ständigen Organe der Union
nach den Bedingungen unter der
Nummer 506.
522 (2) Zu den regionalen besonderen Konferenzen
sind außerdem Beobachter jener stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitglieder
zugelassen, die nicht der betreffenden
Region angehören.
Kapitel 3
Besondere Bestimmungen für Konferenzen,
die ohne Mitwirkung einer einladenden
Regierung zusammentreten
523 Wenn eine Konferenz ohne Mitwirkung
einer einladenden Regierung zusammentreten
soll, sind die Bestimmungen der Kapitel 1
und 2 anzuwenden. Der Generalsekretär hat
nach Anhören der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen und die Konferenz am Sitz der Union
einzuberufen und zu organisieren.
Kapitel 4
Fristen und Verfahren für die Einbringung
von Anträgen für die Konferenzen
524 1. Sofort nach Aussendeung der Einladungen
hat der Generalsekretär die stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitglieder zu
ersuchen, ihm binnen vier Monaten ihre Anträge
zu den Arbeiten der Konferenz zukommen
zu lassen.
525 2. Jeder eingebrachte Antrag, dessen Annahme
die Änderung des Textes des Vertrages
oder der Vollzugsordnungen zur Folge hat,
muß Hinweise auf die Nummer des Kapitels,
des Artikels oder der Ziffer enthalten, damit
jene Teile des Textes, die geändert werden sollen,
festgestellt werden können. Die Motive für
den Antrag sollen in jedem Falle so kurz wie
möglich angegeben werden.
526 3. Der Generalsekretär hat die erhaltenen
Anträge der Verwaltungen und der beratenden
internationalen Ausschüsse zu sammeln und zu
ordnen; er hat sie allen stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitgliedern mindestens
drei Monate vor dem Tag der Eröffnung
der Konferenz zukommen zu lassen.
Kapitel 5
Vollmachten für die Konferenzen
527 1. (1) Die von einem stimmberechtigten
Unionsmitglied zur Teilnahme an einer Konferenz
entsandte Delegation muß ordnungsgemäß
beglaubigt sein, um ihr Stimmrecht ausüben
zu können; diese Delegation muß auch die für
die Unterzeichnung der Schlußdokumente erforderlichen
Vollmachten besitzen.
528 (2) Die von einem nichtstimmberechtigten
Mitglied zu einer Konferenz entsandte
Delegation muß ordnungsgemäß beglaubigt sein,
um an den Arbeiten nach der Bestimmung
der Nummer 16 teilnehmen zu können.
529 2. (1) Für die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
gilt folgendes
a) Die Delegationen sind durch Urkunden
zu bevollmächtigen, die vom
Staatsoberhaupt oder vom Regierungschef
oder vom Minister für
Auswärtige Angelegenheiten unterzeichnet
sind;
530 b) die Delegationen können auch provisorisch
vom Chef der diplomatischen
Vertretung bei der Regierung
jenes Landes, in dem die Konferenz
stattfindet, bevollmächtigt werden;
531 c) jede Delegation, die ein Gebiet
unter Treuhänderschaft vertritt und
in dessen Namen die Vereinten
Nationen nach der Bestimmung des
Artikels 20 dem Vertrag beigetreten
sind, sollen durch den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
beglaubigt werden.
532 (2) Zur Unterzeichnung der Schlußdokumente
der Konferenz müssen die Delegationen
unbeschränkte Vollmachten besitzen, die
von den unter der Nummer 529 genannten
Staatsorganen unterfertigt sind. Vollmachten
in Form eines Telegramms werden nicht angenommen.
533 3. Für die Verwaltungskonferenzen gilt
folgendes
(1) Die Bestimmungen unter den Nummern
529 bis 532 sind anzuwenden;
534 (2) Unabhängig von den unter der
Nummer 529 genannten Staatsorganen kann auch
der Minister, der für die auf der Konferenz
zu behandelnden Fragen zuständig ist, eine
Delegation bevollmächtigen und sie mit den
Vollmachten zur Teilnahme an den Arbeiten
der Konferenz und zur Unterzeichnung der
Schlußdokumente versehen.
535 4. Eine eigene Kommission ist mit der
Überprüfung der Vollmachten jeder Delegation
zu beauftragen. Diese Kommission hat ihre
Entscheidungen binnen der von der Vollversammlung
bestimmten Frist zu treffen.
536 5. (1) Die Delegation eines stimmberechtigten
Unionsmitgliedes übt ihr Stimmrecht
von dem Zeitpunkt an aus, an dem sie an den
Arbeiten der Konferenz teilzunehmen beginnt.
537 (2) Eine Delegation hat jedoch von
dem Zeitpunkt an kein Stimmrecht mehr, an
dem die Vollversammlung ihre Vollmachten nicht
in Ordnung findet, und zwar so lange, bis eine
Regelung getroffen worden ist.
538 6. Grundsätzlich sollen sich die Mitgliedsländer
bemühen, auf den Unionskonferenzen
durch eigene Delegationen vertreten zu sein.
Wenn jedoch ein stimmberechtigtes Mitglied
wegen außergewöhnlicher Gründe keine eigene
Delegation entsenden kann, darf es die Delegation
eines anderen stimmberechtigten Unionsmitgliedes
bevollmächtigen, in seinem Namen
zu verhandeln und zu unterzeichnen.
539 7. Eine ordnungsgemäß beglaubigte Delegation
kann eine andere ordnungsgemäß beglaubigte
Delegation bevollmächtigen, ihr Stimmrecht
auf einer oder mehreren Sitzungen auszuüben,
denen sie nicht beiwohnen kann. In
diesem Fall muß sie den Präsidenten der Konferenz
hievon verständigen.
540 8. In allen jenen Fällen, die unter den
Nummern 538 und 539 vorgesehen sind, kann
eine Delegation nicht mehr als ein Stimmrecht
in Vertretung ausüben.
Kapitel 6
Verfahren für die Einberufung von außerordentlichen
Verwaltungskonferenzen auf Antrag
stimmberechtigter Unionsmitglieder oder
auf Vorschlag des Verwaltungsrates
541 1. Die stimmberechtigten Unionsmitglieder,
die die Einberufung einer außerordentlichen
Verwaltungskonferenz wünschen, haben
dies dem Generalsekretär unter Angabe der
Tagesordnung, des Ortes und des Zeitpunktes
für den Zusammentritt mitzuteilen.
542 2. Bei Vorliegen von 20 gleichlautenden
Anträgen hat der Generalsekretär hievon telegraphisch
alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder zu verständigen
und die stimmberechtigten Mitglieder zu ersuchen,
ihm binnen sechs Wochen mitzuteilen, ob sie den
eingebrachten Antrag annehmen oder ablehnen.
543 3. Wenn die Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder dem gesamten Antrag zustimmt,
d. h. zugleich die Tagesordnung, den Zeitpunkt
und Ort der Konferenz wie beantragt annimmt,
hat hievon der Generalsekretär mit einem Zirkulartelegramm
alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Unionsmitglieder zu verständigen.
544 4. (1) Wenn in einem angenommenen Antrag
angeregt wird, die Konferenz an einem
anderen Ort als am Sitz der Union abzuhalten,
hat der Generalsekretär bei der Regierung des
betreffenden Landes anzufragen, ob sie die Aufgaben
einer einladenden Regierung übernehmen
will.
545 (2) Bejahendenfalls hat der Generalsekretär
einvernehmlich mit dieser Regierung
die für den Zusammentritt der Konferenz erforderlichen
Maßnahmen zu treffen.
546 (3) Im verneinenden Fall hat der Generalsekretär
jene stimmberechtigten Mitglieder, die
die Einberufung der Konferenz beantragt haben,
zu ersuchen, neue Anträge hinsichtlich des
Tagungsortes einzubringen.
547 5. Wenn die Konferenz am Sitz der Union
abgehalten werden soll, sind die Bestimmungen
des Kapitels 3 anzuwenden.
548 6. (1) Wird der Antrag nicht in seiner
Gesamtheit (Tagesordnung, Ort und Zeitpunkt)
von der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
angenommen, so hat der Generalsekretär
die eingelangten Antworten den stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Unionsmitgliedern
mitzuteilen, bei welcher Gelegenheit er
sie aufzufordern hat, sich zu dem oder den
strittigen Punkten endgültig zu äußern.
549 (2) Diese Punkte werden als angenommen
angesehen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder zugestimmt hat.
550 7. Das vorstehend angeführte Verfahren
ist auch einzuhalten, wenn der Antrag zur Einberufung
einer außerordentlichen Verwaltungskonferenz
vom Verwaltungsrat gestellt worden
ist.
Kapitel 7
Verfahren für die Einberufung von besonderen
Verwaltungskonferenzen auf Antrag stimmberechtigter
Unionsmitglieder oder auf Vorschlag
des Verwaltungsrates
551 1. Die Bestimmungen des Kapitels 6 gelten
zur Gänze auch für die weltweiten besonderen
Konferenzen.
552 2. Bei den regionalen besonderen Konferenezn
gilt das in Kapitel 6 vorgesehene
Verfahren nur für die Mitglieder der betreffenden
Region. Soll die Einberufung über Anregung
der Mitglieder der Region erfolgen, so genügt
es, wenn der Generalsekretär gleichlautende
Anträge von einem Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder dieser Region erhält.
Kapitel 8
Gemeinsame Bestimmungen für alle Konferenzen.
Änderung des Zeitpunktes und Ortes einer
Konferenz
553 1. Die Bestimmungen der Kapitel 6 und 7
gelten sinngemäß, wenn auf Antrag stimmberechtigter
Unionsmitglieder oder auf Vorschlag
des Verwaltungsrates der Tag und der Ort des
Zusammentrittes geändert werden sollen. Jedoch
dürfen solche Änderungen nur vorgenommen
werden, wenn die Mehrheit der beteiligten
stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
554 2. Jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglied, das eine Änderung
des Tages oder des Ortes einer Konferenz beantragt
hat, ist verpflichtet, die Unterstützung
der anderen stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder in der geforderten Anzahl
zu erlangen.
555 3. Der Generalsekretär hat gegebenenfalls
in der unter der Nummer 542 vorgesehenen
Mitteilung jene voraussichtlichen finanziellen
Auswirkungen bekanntzugeben, die sich aus der
Änderung des Ortes oder des Tages ergeben,
z. B. auch die Ausgaben, die zur Vorbereitung
des Zusammentrittes der Tagung am ursprünglich
vorgesehenen Ort schon gemacht worden
sind.
Kapitel 9
Geschäftsordnung der Konferenzen
Artikel 1
Sitzordnung
556 Bei den Sitzungen der Konferenz richtet
sich die Sitzordnung der Delegationen nach der
Buchstabenfolge der französischen Namen der
vertretenen Länder.
Artikel 2
Eröffnung der Konferenz
557 1. (1) Der Eröffnungssitzung der Konferenz
hat eine Sitzung der Chefs der Delegationen
vorherzugehen, bei der die Tagesordnung der
ersten Sitzung der Vollversammlung vorzubereiten
ist.
558 (2) Der Präsident der Sitzung der Chefs
der Delegationen ist nach den Bestimmungen
unter den Nummern 559 und 560 zu bestimmen.
559 2. (1) Die Konferenz ist von einer von
der einladenden Regierung bezeichneten Person
zu eröffnen.
560 (2) Gibt es keine einladende Regierung,
ist sie von dem an Jahren ältesten Chef einer
Delegation zu eröffnen.
561 3. (1) In der ersten Sitzung der Vollversammlung
ist die Wahl des Präsidenten durchzuführen,
der in der Regel eine von der einladenden
Regierung bezeichnete Person ist.
562 (2) Gibt es keine einladende Regierung,
ist der Präsident auf Grund des Vorschlages
der Chefs der Delegationen zu wählen, der bei
der unter der Nummer 557 erwähnten Sitzung
gemacht wird.
563 4. In der ersten Sitzung der Vollversammlung
ist auch durchzuführen
a) die Wahl der Vizepräsidenten der
Konferenz;
564 b) die Konstituierung der Kommissionen
der Konferenz und die Wahl
der Präsidenten und der Vizepräsidenten
dieser Kommissionen;
565 c) die Konstituierung des Sekretariats
der Konferenz, das aus dem Personal
des Generalsekretariats der Union
und gegebenenfalls aus dem Personal
der Verwaltung der einladenden
Regierung zu bestehen hat.
Artikel 3
Aufgaben des Präsidenten der Konferenz
566 1. Der Präsident hat außer den ihm nach
dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben
jede Sitzung der Vollversammlung zu eröffnen
und zu schließen, die Verhandlungen zu leiten,
die Anwendung der Geschäftsordnung zu überwachen,
das Wort zu erteilen, über Anträge
abstimmen zu lassen und die angenommenen
Beschlüsse zu verkünden.
567 2. Er hat die Leitung der Arbeiten der
Konferenz zu führen und für die Aufrechterhaltung
der Ordnung in den Sitzungen der Vollversammlung
zu sorgen. Er hat über Anträge
und Fragen zur Geschäftsordnung zu entscheiden,
insbesondere hat er die Befugnis, die Vertagung
oder den Schluß der Debatte, die Aufhebung
oder Unterbrechung einer Sitzung vorzuschlagen.
Er kann auch, wenn er es für nötig hält, entscheiden,
daß die Einberufung einer Versammlung
oder Vollsitzung aufgeschoben wird.
568 3. Er hat das Recht aller Delegationen
auf ihre freie und uneingeschränkte Meinungsäußerung
über den Verhandlungsgegenstand zu
schützen.
569 4. Er hat dafür zu sorgen, daß die Debatten
sich nur auf den Verhandlungsgegenstand beschränken.
Er darf jeden Redner, der vom Verhandlungsgegenstand
abweicht, unterbrechen und
darauf hinweisen, beim Verhandlungsgegenstand
zu bleiben.
Artikel 4
Einsetzung von Kommissionen
570 1. Die Vollversammlung kann Kommissionen
zur Prüfung jener Fragen einsetzen, die
der Konferenz zur Beratung vorgelegt worden
sind. Diese Kommissionen können Unterkommissionen
einsetzen. Die Kommissionen und
Unterkommissionen können auch Arbeitsgruppen
bilden.
571 2. Die Kommissionen und Unterkommissionen
haben Unterkommissionen und Arbeitsgruppen
nur zu bilden, wenn dies unbedingt
erforderlich ist.
Artikel 5
Kommission zur Budgetkontrolle
572 1. Bei Eröffnung jeder Konferenz oder
Tagung hat die Vollversammlung eine Kommission
zur Budgetkontrolle einzusetzen, die die
Aufgabe hat, die Organisation und die Mittel
für die Tätigkeit, die den Delegierten zur Verfügung
gestellt werden, festzulegen, die Rechnungen
über die Ausgaben, die während der
ganzen Dauer der Konferenz oder der Tagung
auflaufen werden, zu überprüfen und zu genehmigen.
Diese Kommission besteht, abgesehen
von den Mitgliedern der Delegationen, die
an dieser Kommission teilzunehmen wünschen,
aus einem Vertreter des Generalsekretariats
und bei Mitwirkung einer einladenden Regierung
aus einem Vertreter dieser Regierung.
573 2. Vor Erschöpfung des Budgets, das vom
Verwaltungsrat für die Konferenz oder Tagung
genehmigt wutde, hat die Kommission zur Budgetkontrolle
in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat
der Konferenz oder der Tagung der Vollversammlung
eine provisorische Aufstellung über die
schon aufgelaufenen Ausgaben vorzulegen. Die
Vollversammlung hat bei ihrer Entscheidung
zu berücksichtigen, ob die erzielten Fortschritte
eine Verlängerung über den Zeitpunkt hinaus
rechtfertigen, zu dem das genehmigte Budget
erschöpft sein wird.
574 3. Gegen Schluß einer jeden Konferenz
oder Tagung hat die Kommission zur Budgetkontrolle
der Vollversammlung einen Bericht
vorzulegen, in dem so genau wie möglich die
geschätzte Höhe der bis zur Schließung der
Konferenz oder Tagung auflaufenden Kosten
enthalten ist.
575 4. Nach Prüfung und Genehmigung durch
die Hauptversammlung ist dieser Bericht mit
den Bemerkungen der Vollversammlung dem
Generalsekretär zu übermitteln, damit der Verwaltungsrat
bei seiner nächsten Jahressitzung
darüber Beschluß fassen kann.
Artikel 6
Zusammensetzung der Kommissionen
576 1. Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
Die Kommissionen werden aus den Delegierten
der stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder und aus den unter den
Nummern 508 und 509 angeführten Beobachtern
gebildet, die ihre Teilnahme beantragt haben oder
zur Teilnahme von der Vollversammlung bestimmt
worden sind.
577 2. Verwaltungskonferenzen
Die Kommissionen werden aus den Delegierten
der stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder und aus den unter den
Nummern 517 bis 520 angeführten Beobachtern
und Vertretern gebildet, die ihre Teilnahme
beantragt haben oder zur Teilnahme von der
Vollversammlung bestimmt worden sind.
Artikel 7
Berichterstatter, Präsidenten und Vizepräsidenten der
Unterkommissionen
578 Der Präsident jeder Kommission hat seiner
Kommission die Ernennung von Berichterstattern
und die Wahl der Präsidenten, der Vizepräsidenten
und der Berichterstatter für die von
der Kommission eingesetzten Unterkommissionen
vorzuschlagen.
Artikel 8
Einberufung zu den Sitzungen
579 Der Zeitpunkt der Sitzungen der Vollversammlung,
der Kommissionen, Unterkommissionen
und Arbeitsgruppen ist rechtzeitig
am Tagungsort der Konferenz bekanntzugeben.
Artikel 9
Vor Eröffnung der Konferenz eingebrachte Anträge
580 Die vor Eröffnung der Konferenz eingebrachten
Anträge werden von der Vollversammlung
auf jene zuständigen Kommissionen aufgeteilt,
die nach den Bestimmungen des Artikels
4 dieser Geschäftsordnung gebildet worden
sind. Die Vollversammlung kann jedoch jeden
Antrag unmittelbar behandeln.
Artikel 10
Während der Konferenz eingebrachte Anträge und
Änderungsanträge
581 1. Die nach Eröffnung der Konferenz
eingebrachten Anträge oder Änderungsanträge
sind dem Präsidenten der Konferenz oder dem
Präsidenten der zuständigen Kommission oder
dem Sekretariat der Konferenz zur Veröffentlichung
und Verteilung als Konferenzdokument
vorzulegen.
582 2. Ein schriftlicher Antrag oder ein schriftlicher
Änderungsantrag kann nur eingebracht
werden, wenn dieser vom Chef der betreffenden
Delegation oder von seinem Stellvertreter unterfertigt
ist.
583 3. Der Präsident einer Konferenz oder
einer Kommission kann jederzeit geeignete
Anträge zur Beschleunigung der Debatte stellen.
584 4. Jeder Antrag oder jeder Änderungsantrag
muß in klaren und genauen Ausdrücken
den zu prüfenden Text enthalten.
585 5. (1) Der Präsident der Konferenz oder
der Präsident der zuständigen Kommission
hat in jedem einzelnen Fall zu entscheiden,
ob ein während einer Sitzung eingebrachter
Antrag oder Änderungsantrag mündlich mitgeteilt
werden kann oder ob er schriftlich im
Wege der Veröffentlichung und Verteilung
nach der unter der Nummer 581 angeführten
Bestimmung vorgelegt werden soll.
586 (2) Im allgemeinen soll der Text jedes
wichtigen Antrages, über den die Vollversammlung
abstimmen soll, in den Arbeitssprachen
der Konferenz so rechtzeitig verteilt werden,
daß sein Studium vor der Behandlung möglich ist.
587 (3) Außerdem hat der Präsident der
Konferenz, der die unter der Nummer 581 erwähnten
Anträge oder Änderungsanträge entgegennimmt,
diese je nach der Lage des Falles
den zuständigen Kommissionen oder der Vollversammlung
zuzuleiten.
588 6. Jede berechtigte Person darf den während
der Konferenz von ihr eingebrachten Antrag
oder Änderungsantrag in der Vollversammlung
vorlesen oder beantragen, daß er vorgelesen
wird; sie kann ihn begründen.
Artikel 11
Bedingungen für die Prüfung eines Antrages oder eines
Änderungsantrages und für die Abstimmung über
solche Anträge
589 1. Jeder Antrag oder jeder Änderungsantrag,
der vor Eröffnung der Konferenz oder
während der Konferenz von einer Delegation
eingebracht wird, kann nur dann zur Debatte
gestellt werden, wenn er bei seiner Prüfung
nicht von mindestens einer anderen Delegation
unterstützt wird.
590 2. Über jeden ordnungsgemäß unterstützten
Antrag oder Änderungsantrag muß nach
der Debatte abgestimmt werden.
Artikel 12
Übergangene oder zurückgestellte Anträge oder
Änderungsanträge
591 Wurde ein Antrag oder ein Änderungsantrag
übergangen oder deren Prüfung zurückgestellt,
so muß jene Delegation, in deren Namen
der Antrag oder Änderungsantrag eingebracht
wurde, dafür sorgen, daß dieser Antrag oder
Änderungsantrag in der Folge nicht übergangen
wird.
Artikel 13
Durchführung der Verhandlungen in der Vollversammlung
592 1. Beschlußfähigkeit
Zur gültigen Abstimmung während einer
Sitzung der Vollversammlung muß mehr als
die Hälfte der von der Konferenz beglaubigten
und stimmberechtigten Delegationen bei der
Sitzung anwesend oder vertreten sein.
593 2. Diskussionsordnung
(1) Personen, die das Wort ergreifen
wollen, können erst nach Zustimmung des
Präsidenten sprechen. Im allgemeinen soll vorerst
angegeben werden, über welchen Gegenstand
gesprochen werden wird.
594 (2) Jede Person, die das Wort hat,
soll langsam und deutlich sprechen, die Worte
gut voneinander trennen und nötige Pausen
einlegen, damit alle dem Gedankengang richtig
folgen können.
595 3. Anträge und Fragen zur Tagesordnung
(1) Während der Verhandlungen kann
eine Delegation, wenn sie es für zweckmäßig
hält, Anträge zur Tagesordnung einbringen
oder Fragen zur Tagesordnung stellen, über die
sofort vom Präsidenten nach dieser Geschäftsordnung
zu entscheiden ist. Jede Delegation
kann gegen die Entscheidung des Präsidenten
berufen; seine Entscheidung bleibt in vollem Umfang
gültig, wenn sie nicht von der Mehrheit der
anwesenden und stimmberechtigten Delegationen
aufgehoben wird.
596 (2) Die Delegation, die einen Antrag
zur Tagesordnung stellt, darf bei ihren Ausführungen
den in Rede stehenden Verhandlungsgegenstand
nicht behandeln.
597 4. Rangordnung der Anträge und
der Fragen zur Tagesordnung
Die Rangordnung der unter den Nummern
595 und 596 angeführten Anträge und Fragen
zur Tagesordnung ist folgende
a) Jede Frage zur Tagesordnung über
die Anwendung dieser Geschäftsordnung;
598 b) Unterbrechung der Sitzung;
599 c) Aufhebung der Sitzung;
600 d) Vertagung der Debatte über die
behandelte Angelegenheit;
601 e) Schluß der Debatte über die behandelte
Angelegenheit;
602 f) alle anderen Anträge oder Fragen
zur Tagesordnung, die gestellt werden
können; ihre Rangordnung
wird vom Präsidenten bestimmt.
603 5. Antrag auf Unterbrechung oder
Aufhebung der Sitzung
Während der Beratung über einen Verhandlungsgegenstand
kann eine Delegation unter
Bekanntgabe der Gründe die Unterbrechung
oder die Aufhebung der Sitzung beantragen.
Wird dieser Antrag unterstützt, so haben zwei
Redner, die sich gegen die Aufhebung aussprechen,
nur hiezu das Wort zu erhalten. Hierauf
wird über den Antrag abgestimmt.
604 6. Antrag auf Vertagung der Debatte
Während der Beratungen über einen Verhandlungsgegenstand
kann eine Delegation die
Vertagung der Debatte auf eine bestimmte Zeit
beantragen. Folgt auf einen solchen Antrag
eine Debatte, dürfen außer dem Antragsteller
nur drei Redner daran teilnehmen, und zwar
einer für und die beiden anderen gegen den
Antrag.
605 7. Antrag auf Schluß der Debatte
Eine Delegation kann jederzeit Schluß
der Debatte über den behandelten Gegenstand
beantragen. In diesem Fall erhalten nur zwei
Redner das Wort, die gegen den Antrag sind.
Hierauf ist über den Antrag abzustimmen.
606 8. Beschränkung der Rededauer
(1) Die Vollversammlung kann gegebenenfalls
die Rededauer und Anzahl der Wortmeldungen
für einen bestimmten Gegenstand je
Delegation beschränken.
607 (2) In Verfahrensfragen ist jedoch die
Dauer jeder Rede vom Präsidenten auf höchstens
fünf Minuten zu beschränken.
608 (3) Überschreitet ein Redner die ihm
gewährte Redezeit, so hat dies der Präsident
der Versammlung bekanntzugeben; der Präsident
hat dann den Redner zu ersuchen, seine Ausführungen
in kürzester Zeit zu beenden.
609 9. Abschluß der Rednerliste
(1) Während der Debatte kann der Präsident
die Liste der eingetragenen Redner verlesen
lassen; er hat auch die Namen jener Delegationen
bekanntzugeben, die ihren Wunsch geäußert
haben, das Wort zu ergreifen, und er kann
mit Zustimmung der Versammlung die Liste
für geschlossen erklären; der Präsident kann
jedoch, wenn er es für zweckmäßig hält, ausnahmsweise
zulassen, daß auf jede nach Abschluß
der Rednerliste gehaltene Rede geantwortet wird.
610 (2) Ist die Rednerliste erschöpft, so hat
der Präsident den Schluß der Debatte zu erklären.
611 10. Zuständigkeitsfragen
Etwaige Fragen der Zuständigkeit müssen
geregelt werden, bevor über den in Rede stehenden
Verhandlungsgegenstand abgestimmt wird.
612 11. Zurückziehung und neuerliche
Vorlage eines Antrages
Ein Antrag kann vom Antragsteller noch
vor der Abstimmung zurückgezogen werden.
Jeder geänderte oder nicht geänderte Antrag,
der zurückgezogen wird, kann neuerlich von
jener Delegation, die den Antrag auf Änderung
gestellt hat, oder von einer anderen Delegation
neuerlich vorgelegt oder zurückgezogen werden.
Artikel 14
Stimmrecht
613 1. In allen Sitzungen der Konferenz hat
jede von einem stimmberechtigten Unionsmitglied
zur Teilnahme an den Arbeiten der Konferenz
ordnungsgemäß bevollmächtigte Delegation
nach Artikel 2 des Vertrages das Recht auf
eine Stimme.
614 2. Die Delegation eines stimmberechtigten
Unionsmitgliedes hat ihr Stimmrecht nach den
Bestimmungen des Kapitels 5 der Allgemeinen
Geschäftsordnung auszuüben.
Artikel 15
Abstimmung
615 1. Begriff der Stimmenmehrheit
(1) Die Mehrheit ist gegeben, wenn
mehr als die Hälfte der anwesenden Delegationen
ihre Stimme abgegeben hat.
616 (2) Bei der Berechnung der für die
Mehrheit erforderlichen Stimmen werden die
Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.
617 (3) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
oder der Änderungsantrag als abgelehnt.
618 (4) Im Sinne dieser Geschäftsordnung
gilt jede Delegation, die für oder gegen einen
Antrag stimmt, als „anwesende Delegation, die
ihre Stimme abgegeben hat".
619 2. Nichtbeteiligung an der Abstimmung
Zur Feststellung der Beschlußfähigkeit im
Sinne der Bestimmung unter der Nummer 592
gelten jene anwesenden Delegationen nicht als
abwesend, die sich nicht an einer bestimmten
Abstimmung beteiligt oder die vorher ausdrücklich
erklärt haben, daran nicht teilnehmen zu
wollen. Sie gelten auch bei Anwendung der
Bestimmungen unter der Nummer 621 nicht
als Delegationen, die sich der Stimme enthalten
haben.
620 3. Qualifizierte Stimmenmehrheit
Die für die Aufnahme von stimmberechtigten
Unionsmitgliedern erforderliche Stimmenmehrheit
ist im Artikel 1 des Vertrages festgelegt.
621 4. Stimmenthaltungen von mehr als,
fünfzig vom Hundert
Übersteigt die Anzahl der Stimmenthaltungen
die Hälfte der Anzahl der abgegebenen
Stimmen (für, gegen, Enthaltung), so ist die
Prüfung der behandelten Fragen auf eine spätere
Sitzung zu verschieben, bei der Stimmenthaltungen
nicht mehr berücksichtigt werden.
622 5. Abstimmungsverfahren
(1) Mit Ausnahme des unter der Nummer
625 angeführten Falles erfolgen Abstimmungen
623 a) grundsätzlich durch Erheben der
Hände;
b) durch Namensaufruf, wenn sich keine
eindeutige Mehrheit nach dem vorerwähnten
Verfahren ergeben hat oder
wenn dies mindestens zwei Delegationen
verlangen.
624 (2) Die Abstimmung durch Namensaufruf
erfolgt in der Buchstabenfolge der französischen
Namen der vertretenen Mitglieder.
625 6. Geheime Abstimmung
Eine geheime Abstimmung hat dann stattzufinden,
wenn dies von mindestens fünf der
anwesenden und stimmberechtigten Delegationen
beantragt wird. In diesem Fall hat das Sekretariat
unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, um das Abstimmungsgeheimnis zu wahren.
626 7. Verbot der Unterbrechung der Abstimmung
Die Abstimmung darf nach Beginn von
keiner Delegation unterbrochen werden, es sei
denn, daß es sich um eine Frage über die Durchführung
der Abstimmung handelt.
627 8. Erklärungen zur Abstimmung
Der Präsident hat jenen Delegationen das
Wort zu erteilen, die die Art ihrer Abstimmung
nachträglich zu begründen wünschen.
628 9. Abstimmung über Teile eines Antrages
(1) Wenn es der Antragsteller verlangt
oder wenn es die Versammlung für zweckmäßig
hält, kann der Antrag unterteilt und seine verschiedenen
Teile gesondert zur Abstimmung
gestellt werden. Die angenommenen Teile des
Antrages werden hierauf als ein Ganzes zur
Abstimmung gebracht.
629 (2) Wenn alle Teile eines Antrages abgelehnt
werden, gilt der Antrag selbst als abgelehnt.
630 10. Reihenfolge der Abstimmung über
jene Anträge, die sich auf ein und denselben
Gegenstand beziehen
(1) Behandeln mehrere Anträge den
gleichen Gegenstand, so ist, wenn die Ver-
sammlung hierüber nichts anderes entscheidet,
über diesen in jener Reihenfolge abzustimmen,
in der sie eingebracht worden sind.
631 (2) Nach jeder Abstimmung hat die
Versammlung zu entscheiden, ob über den
nachfolgenden Antrag abgestimmt werden soll
oder nicht.
632 11. Änderungsanträge
(1) Jeder Antrag, der nur eine Streichung,
einen Zusatz zu einem Teil des ursprünglichen
Antrages oder die Prüfung eines Teiles
dieses Antrages enthält, hat als Änderungsantrag
zu gelten.
633 (2) Nimmt eine Delegation einen Änderungsantrag
zu ihrem Antrag an, so ist die
Änderung sogleich in den ursprünglichen Text
des Antrages aufzunehmen.
634 (3) Ein Änderungsantrag hat dann nicht
als Änderungsantrag zu gelten, wenn die Versammlung
der Ansicht ist, daß diese Änderung
mit dem ursprünglichen Antrag unvereinbar ist.
635 12. Abstimmung über die Änderungsanträge
(1) Wird zu einem Antrag ein Änderungsantrag
eingebracht, so ist über den Änderungsantrag
zuerst abzustimmen.
636 (2) Bei mehreren Änderungsanträgen ist
zuerst über jenen Antrag abzustimmen, der am
weitesten vom ursprünglichen Wortlaut abweicht.
Hierauf ist unter den verbleibenden Anträgen
über jenen Antrag abzustimmen, der auch noch
am weitesten vom ursprünglichen Wortlaut abweicht,
und so weiter, bis alle Änderungsanträge
geprüft sind.
637 (3) Ist einer oder sind mehrere Änderungsanträge
angenommen, ist der so geänderte
Antrag hierauf zur Abstimmung zu bringen.
638 (4) Wird kein Änderungsantrag angenommen,
so gelangt der ursprüngliche Antrag
zur Abstimmung.
Artikel 16
Kommissionen und Unterkommissionen. Durchführung
der Verhandlungen und Verfahren für die Abstimmung
639 1. Die Präsidenten der Kommissionen und
Unterkommissionen haben die gleichen Befugnisse,
wie sie nach Artikel 3 dem Präsidenten
der Konferenz zustehen.
640 2. Die Bestimmungen des Artikels 13, betreffend
die Durchführung der Verhandlungen
bei der Vollversammlung, gelten, ausgenommen
die Bestimmungen über die Beschlußfähigkeit,
auch für die Verhandlungen der Kommissionen
oder Unterkommissionen.
641 3. Die Bestimmungen des Artikels 15 gelten,
ausgenommen den unter der Nummer 620
angeführten Fall, auch für die Abstimmungen
in den Kommissionen oder Unterkommissionen.
Artikel 17
Vorbehalte
642 1. Grundsätzlich sollen sich alle Delegationen,
deren Ansicht von den übrigen Delegationen
nicht geteilt wird, soweit als möglich
bemühen, sich der Meinung der Mehrheit anzuschließen.
643 2. Glaubt jedoch eine Delegation, daß
irgendein Beschluß ihre Regierung von der
Ratifikation des Vertrages oder von der Zustimmung
zur Revision der Vollzugsordnungen
abhalten könnte, dann kann diese Delegation
hinsichtlich dieses Beschlusses vorläufige oder
endgültige Vorbehalte machen.
Artikel 18
Protokolle der Vollversammlungen
644 1. Die Protokolle der Vollversammlungen
sind vom Sekretariat der Konferenz zu verfassen;
das Sekretariat hat dafür zu sorgen,
daß die Verteilung an die Delegationen so
rasch als möglich erfolgt, und zwar vor dem
Tag, an dem das Protokoll geprüft werden soll.
645 2. Nach Verteilung der Protokolle können
die betreffenden Delegationen in kürzester Frist
beim Sekretariat der Konferenz schriftliche Berichtigungen,
die sie für gerechtfertigt halten,
einreichen. Dies hindert sie jedoch nicht, in
der Sitzung, während der die Protokolle genehmigt
werden, Änderungen mündlich vorzubringen.
646 3. (1) Grundsätzlich haben die Protokolle
nur die Anträge und Beschlüsse mit ihrer Begründung
in möglichst kurzgefaßter Form wiederzugeben.
647 (2) Jede Delegation hat das Recht, zu
verlangen, daß jede von ihr während der Verhandlungen
abgegebene Erklärung ihrem Inhalt
nach oder mit vollem Wortlaut aufgenommen
wird. In diesem Fall muß sie in der Regel dieses
Verlangen vorher bekanntgeben, um den Berichterstattern
ihre Aufgabe zu erleichtern. Sie muß
außerdem den vollen Wortlaut binnen zwei
Stunden nach Schluß der Sitzung beim Sekretariat
der Konferenz abgeben.
648 4. Es soll auf alle Fälle von der unter der
Nummer 647 angeführten Möglichkeit, Erklärungen
in das Protokoll aufnehmen zu lassen, nur
sparsam Gebrauch gemacht werden.
Artikel 19
Rechenschaftsberichte und Berichte der Kommissionen
und Unterkommissionen
649 1. (1) Die Verhandlungen in den Kommissionen
und Unterkommissionen sind sitzungsweise
in Berichten zusammenzufassen, die die
Hauptpunkte der Erörterungen, die verschiedenen
bemerkenswerten Auffassungen und die sich
aus dem Ganzen ergebenden Anträge und Beschlüsse
besonders hervorheben.
650 (2) Nichtsdestoweniger hat auch jede
Delegation das Recht, von der unter der Nummer
647 angeführten Möglichkeit Gebrauch zu
machen.
651 (3) Von dieser Möglichkeit soll jedoch
nur sparsam Gebrauch gemacht werden.
652 2. Die Kommissionen und Unterkommissionen
können, wenn sie es für erforderlich
halten, Teilberichte verfassen; am Ende ihrer
Arbeiten können sie gegebenenfalls einen Schlußbericht
vorlegen, in dem sie die Anträge und
Beschlüsse ihrer Arbeiten in kurzer Form zusammenfassen.
Artikel 20
Annahme der Protokolle und der Berichte
653 1. (1) Der Präsident hat grundsätzlich zu
Beginn jeder Sitzung der Vollversammlung oder
jeder Sitzung der Kommission oder Unterkommission
zu fragen, ob die Delegationen
Bemerkungen zu den Protokollen oder zu dem
Bericht über die vorhergehende Sitzung vorzubringen
haben. Diese gelten als angenommen,
wenn dem Sekretariat keine Berichtigung mitgeteilt
wurde oder wenn kein mündlicher Einspruch
erhoben wird. Bei einer Berichtigung
oder bei einem Einspruch ist das Protokoll oder
der Bericht entsprechend zu ändern.
654 (2) Jeder Teil- oder Schlußbericht muß
von der betreffenden Kommission oder Unterkommission
genehmigt werden.
655 2. (1) Das Protokoll über die letzte Vollversammlung
ist vom Präsidenten dieser Versammlung
zu prüfen und zu genehmigen.
656 (2) Der Bericht über die Schlußsitzung
einer Kommission oder Unterkommission ist
vom Präsidenten dieser Kommission oder Unterkommission
zu prüfen und zu genehmigen.
Artikel 21
Redaktionskommission
657 1. Der Text des Vertrages, der Vollzugsordnungen
oder der anderen Schlußdokumente
der Konferenz, den die verschiedenen Kommissionen
auf Grund der abgegebenen Meinungen
möglichst in endgültiger Form abgefaßt haben,
ist einer Redaktionskommission zu überweisen,
die, ohne den Sinn zu ändern, die Form zu
vervollständigen und den neuen Text mit dem
nicht geänderten Text zusammenzufassen hat.
658 2. Dieser Text ist von der Redaktionskommission
der Vollversammlung vorzulegen;
diese hat ihn zu genehmigen oder zur erneuten
Prüfung an die zuständige Kommission zu verweisen.
Artikel 22
Numerierung
659 1. Die Nummern der Kapitel, Artikel und
Absätze des Textes sind bis zur ersten Lesung
durch die Vollversammlung beizubehalten. Die
hinzugefügten Texte sind vorläufig mit der
Nummer der letzten vorhergehenden Absätze
des ursprünglichen Textes durch Beifügung von
„a", „b" usw. zu bezeichnen.
660 2. Die endgültige Numerierung der in
erster Lesung genehmigten Kapitel, Artikel und
Absätze ist Aufgabe der Redaktionskommission.
Artikel 23
Endgültige Annahme
661 Der Text des Vertrages, der Vollzugsordnungen
und der anderen Schlußdokumente
gilt erst dann als endgültig, wenn er von der
Vollversammlung nach der zweiten Lesung angenommen
worden ist.
Artikel 24
Unterzeichnung
662 Die von der Konferenz endgültig angenommenen
Texte sind jenen Delegierten zur
Unterzeichnung vorzulegen, die mit den nach
Kapitel 5 der Allgemeinen Geschäftsordnung
nötigen Vollmachten ausgestattet sind. Hiebei
1st die alphabetische Reihenfolge der französischen
Namen der vertretenen Länder einzuhalten.
Artikel 25
Pressemitteilungen
663 Offizielle Mitteilungen über die Arbeiten
der Konferenz dürfen nur mit Ermächtigung
des Präsidenten oder eines der Vizepräsidenten
an die Presse übermittelt werden.
Artikel 26
Gebührenfreiheit
664 Für die Dauer der Konferenz genießen
die Mitglieder der Delegationen, die Mitglieder
des Verwaltungsrates, die hohen Funktionäre
der ständigen Organe der Union und das Personal
des Sekretariates der Union Gebührenfreiheit
für Postsendungen, für Telegramme und Ferngespräche
in dem Umfange, über den sich die
Regierung des Landes, in dem die Konferenz
abgehalten wird, mit den übrigen Regierungen
und den in Betracht kommenden anerkannten
Privatunternehmen geeinigt hat.
2. TEIL
Internationale beratende Ausschüsse
Kapitel 10
Allgemeine Bestimmungen
665 1. Die Bestimmungen des zweiten Teiles
der Allgemeinen Geschäftsordnung ergänzen den
Artikel 13 des Vertrages, in dem der Aufgabenbereich
und der Aufbau der internationalen
beratenden Ausschüsse festgelegt ist.
666 2. (1) Die beratenden Ausschüsse haben
auch die im ersten Teil der Allgemeinen Geschäftsordnung
enthaltene Geschäftsordnung für
Konferenzen in dem für sie anwendbaren Umfang
einzuhalten.
667 (2) Um die Arbeiten ihres beratenden
Ausschusses zu erleichtern, kann jede Vollversammlung
zusätzliche Bestimmungen annehmen,
wenn diese nicht der Geschäftsordnung der
Konferenzen widersprechen. Diese zusätzlichen
Bestimmungen sind in Form einer Entschließung
in den Dokumenten der Vollversammlung zu
veröffentlichen.
Kapitel 11
Teilnahmebedingungen
668 1. (1) Mitglieder jedes internationalen beratenden
Ausschusses sind
a) die Verwaltungen der stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten
Unionsmitglieder ;
669 b) jedes anerkannte Privatunternehmen,
das mit Zustimmung des stimmberechtigten
oder nichtstimmberechtigten
Mitgliedes, von dem es anerkannt
wurde, unter dem Vorbehalt
der Anwendung des nachstehenden
Verfahrens beantragt, an den Arbeiten
dieses Ausschusses teilzunehmen.
670 (2) Der Antrag eines anerkannten Privatunternehmens
auf Teilnahme an den Arbeiten
eines beratenden Ausschusses ist vorerst an den
Generalsekretär zu richten, der ihn allen stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitgliedern
und dem Direktor des betreffenden
beratenden Ausschusses zur Kenntnis zu bringen
hat. Der Antrag eines anerkannten Privatunternehmens
muß von jenem stimmberechtigten
oder nichtstimmberechtigten Mitglied genehmigt
sein, das das Unternehmen anerkannt hat.
671 2. (1) Die internationalen Organisationen,
die mit der Internationalen Fernmeldeunion zusammenarbeiten
und verwandte Tätigkeiten ausüben,
können mit beratender Stimme zur Teilnahme
an den Arbeiten der beratenden Ausschüsse
zugelassen werden.
672 (2) Der Antrag einer internationalen
Organisation auf Teilnahme an den Arbeiten
eines beratenden Ausschusses ist vorerst an den
Generalsekretär zu richten; dieser hat ihn
telegraphisch allen stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern zur Kenntnis zu
bringen und die stimmberechtigten Mitglieder
einzuladen, sich über die Annahme dieses Antrages
zu äußern. Der Antrag ist angenommen,
wenn die Mehrheit der binnen einem Monat
einlangenden Antworten der stimmberechtigten
Mitglieder zustimmend ist. Der Generalsekretär
hat alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder und den Direktor des
betreffenden beratenden Ausschusses vom Ergebnis
dieser Befragung in Kenntnis zu setzen.
673 3. (1) Die wissenschaftlichen oder industriellen
Organisationen, die sich mit dem Studium
von Fernmeldefragen oder der Entwicklung
oder Erzeugung der für den Fernmeldeverkehr
bestimmten Einrichtungen befassen, können vorbehaltlich
der Genehmigung durch die Verwaltungen
der betreffenden Länder in beratender
Eigenschaft zur Teilnahme an den Tagungen
der Studienkommissionen der beratenden Ausschüsse
zugelassen werden.
674 (2) Der Antrag einer wissenschaftlichen
oder industriellen Organisation auf Zulassung
zu den Sitzungen der Studienkommissionen eines
beratenden Ausschusses ist vorerst an den Direktor
dieses beratenden Ausschusses zu richten.
Dieser Antrag muß von der Verwaltung des
betreffenden Landes genehmigt sein.
Kapitel 12
Aufgaben der Vollversammlung
Die Vollversammlung hat
675 a) die Berichte der Studienkommissionen
zu prüfen, zu genehmigen, abzuändern
oder abzulehnen;
676 b) das Verzeichnis über die neuen Fragen
aufzustellen, die nach den Bestimmungen
unter der Nummer 180
zu prüfen sind, und bei Bedarf
einen Prüfungsplan zu entwerfen;
677 c) erforderlichenfalls die bestehenden
Studienkommissionen beizubehalten
und neue Studienkommissionen zu
schaffen;
678 d) den Studienkommissionen die zu
prüfenden Fragen vorzulegen;
679 e) den Bericht des Direktors über die
Arbeiten des Ausschusses seit dem
letzten Zusammentritt der Vollversammlung
zu prüfen und zu genehmigen;
680 f) den Bericht über die finanziellen
Erfordernisse des Ausschusses bis
zur nächsten Vollversammlung zu
genehmigen; dieser Bericht ist vom
Direktor dem Verwaltungsrat vorzulegen;
681 g) im Rahmen der Bestimmungen des
Artikels 13 des Vertrages und des
zweiten Teiles der Allgemeinen Geschäftsordnung
die für notwendig
befundenen anderen Fragen zu untersuchen.
Kapitel 13
Tagungen der Vollversammlung
682 1. Die Vollversammlung hat in der Regel
alle drei Jahre an dem von der letzten Vollversammlung
bestimmten Tag und Ort zusammenzutreten.
683 2. Der Tag des Zusammentrittes der Vollversammlung
kann mit Zustimmung der Mehrheit
jener stimmberechtigten Unionsmitglieder
geändert werden, die an der letzten Vollversammlung
teilgenommen oder die, falls sie
nicht daran teilgenommen haben, dem Generalsekretär
ihre Absicht bekanntgegeben haben,
sich an den Arbeiten des Ausschusses zu beteiligen.
684 3. Auf jeder Vollversammlung eines beratenden
Ausschusses ist der Delegationsführer
des Landes, in dem die Tagung abgehalten wird,
Präsident der Vollversammlung; wenn die Tagung
am Sitz der Union abgehalten wird, hat die
Vollversammlung den Präsidenten zu wählen;
der Präsident wird von den Vizepräsidenten
unterstützt, die von der Vollversammlung zu
wählen sind.
685 4. Das Sekretariat der Vollversammlung
eines beratenden Ausschusses wird vom Fachsekretariat
dieses Ausschusses beigestellt, wobei
nötigenfalls die Verwaltung der einladenden
Regierung und das Personal des Generalsekretariats
mitzuwirken haben.
Kapitel 14
Sprachen und Abstimmungsverfahren in den
Vollversammlungen
686 1. (1) Die in den Vollversammlungen zu
verwendenden Sprachen sind im Artikel 16 des
Vertrages angeführt.
687 (2) Die vorbereitenden Dokumente der
Studienkommissionen, die Dokumente und Pro-
tokolle der Vollversammlungen und die Dokumente,
die auf Grund der Beschlüsse der Vollversammlungen
von den internationalen beratenden
Ausschüssen veröffentlicht werden, sind in
den drei Arbeitssprachen der Union abzufassen.
688 2. Das Recht der stimmberechtigten Mitglieder,
in den Sitzungen der Vollversammlungen
der beratenden Ausschüsse abzustimmen, richtet
sich nach den Bestimmungen unter den Nummern
14 und 232. Ist jedoch ein Land, das
stimmberechtigtes Mitglied der Union ist, nicht
von einer Verwaltung vertreten, so haben sämtliche
Vertreter der anerkannten Privatunternehmen
dieses Landes, ohne Rücksicht auf ihre
Anzahl, das Recht auf eine einzige Stimme.
Kapitel 15
Bildung der Studienkommissionen
689 1. Die Vollversammlung hat die erforderlichen
Studienkommissionen zur Behandlung der
Fragen zu bilden, die sie zur Untersuchung
gestellt hat. Die Verwaltungen, die anerkannten
Privatunternehmen und jene internationalen Organisationen,
die nach den Bestimmungen unter
den Nummern 671 und 672 zugelassen sind und
die an den Arbeiten der Studienkommissionen
teilzunehmen wünschen, haben dies auf der
Tagung der Vollversammlung oder später dem
Direktor des betreffenden beratenden Ausschusses
mitzuteilen.
690 2. Außerdem können die Sachverständigen
der wissenschaftlichen oder industriellen Organisationen
unter Vorbehalt der Bestimmungen
unter den Nummern 673 und 674 in beratender
Eigenschaft zur Teilnahme an jeder Tagung
einer beliebigen Studienkommission zugelassen
werden.
691 3. Die Vollversammlung hat den Hauptberichterstatter,
der bei jeder dieser Studienkommissionen
den Vorsitz zu führen hat, und
einen stellvertretenden Hauptberichterstatter zu
bestimmen. Wenn zwischen zwei Tagungen
der Vollversammlung ein Hauptberichterstatter
seine Tätigkeit nicht ausüben kann, hat der
stellvertretende Hauptberichterstatter den Vorsitz
zu übernehmen; die Studienkommission hat
in der nächsten Sitzung unter ihren Mitgliedern
einen neuen stellvertretenden Hauptberichterstatter
zu wählen. Sie hat auch einen neuen
stellvertretenden Hauptberichterstatter zu wählen,
wenn in derselben Sitzungsperiode der stellvertretende
Hauptberichterstatter nicht in der
Lage ist, seine Tätigkeit auszuüben.
Kapitel 16
Arbeitsverfahren in den Studienkommissionen
692 1. Die den Studienkommissionen zugewiesenen
Fragen sind in der Regel im Schriftwechsel
zu behandeln.
693 2. (1) Die Vollversammlung kann jedoch
für die Sitzungen der Studienkommissionen
Richtlinien aufstellen, die zur Behandlung wich
tiger Fragengruppen notwendig erscheinen.
694 (2) Wenn ein Hauptberichterstatter nach
Schluß der Vollversammlung außerdem der
Meinung ist, daß eine oder mehrere von der Vollversammlung
nicht vorgesehene(n) Sitzung(en)
seiner Studienkommission notwendig wäre(n),
um über Fragen mündlich zu beraten, die im
Schriftwechsel nicht geklärt werden konnten,
dann kann er mit Zustimmung seiner Verwaltung
und nach Befragung des zuständigen Direktors
sowie der Mitglieder seiner Kommission unter
Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Kosten
auf ein Mindestmaß herabzusetzen, eine Sitzung
an einem geeigneten Ort vorschlagen.
695 3. Zur Vermeidung unnützer Reisen und
längerer Abwesenheit hat jedoch der Direktor
eines beratenden Ausschusses einvernehmlich mit
den Hauptberichterstattern, den Präsidenten der
verschiedenen beteiligten Studienkommissionen
einen allgemeinen Plan für die Sitzungen jener
Studienkommissionen auszuarbeiten, die zur gleichen
Zeit am gleichen Ort zusammentreten sollen.
696 4. Der Direktor hat die Schlußberichte
der Studienkommissionen des beratenden Ausschusses
an die beteiligten Verwaltungen und
anerkannten Privatunternehmen und gegebenenfalls
an die beteiligten internationalen Organisationen
zu übersenden. Diese Berichte sind,
sobald als möglich, auf jeden Fall aber so rechtzeitig
auszusenden, daß sie den Empfängern
mindestens einen Monat vor dem Tag der
nächsten Vollversammlung zugehen. Von dieser
Bestimmung kann nur abgegangen werden, wenn
die Sitzungen der Studienkommissionen unmittelbar
vor Beginn der Vollversammlung stattfinden.
Jene Fragen, die nicht in einem nach
den vorstehenden Bedingungen übermittelten
Bericht behandelt sind, können nicht in die
Tagesordnung der Vollversammlung aufgenommen
werden.
Kapitel 17
Aufgaben des Direktors. Fachsekretariat
697 1. (1) Der Direktor eines beratenden Ausschusses
hat die Arbeiten der Vollversammlung
und der Studienkommissionen zu koordinieren;
er ist für die Organisation der Arbeiten des
beratenden Ausschusses verantwortlich.
698 (2) Er hat das Archiv des Ausschusses
zu beaufsichtigen.
699 (3) Der Direktor wird von einem aus
Fachpersonal gebildeten Sekretariat unterstützt,
das unter seiner unmittelbaren Leitung die
organisatorischen Arbeiten des Ausschusses erledigt.
700 (4) Das Personal der Fachsekretariate,
der Laboratorien und das Personal für technische
Einrichtungen eines beratenden Ausschusses
unterstehen in administrativer Hinsicht der Aufsicht
des Generalsekretärs.
701 2. Der Direktor hat im Rahmen des von
der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
oder vom Verwaltungsrat genehmigten Voranschlages
das technische Personal und das Verwaltungspersonal
dieses Sekretariats zu bestimmen.
Dieses technische Personal und das Verwaltungspersonal
werden im Einvernehmen mit
dem Direktor durch den Generalsekretär ernannt.
Die endgültige Entscheidung über die Ernennung
oder Entlassung steht dem Generalsekretär
zu.
702 3. Der Direktor ist berechtigt, an den
Beratungen der Vollversammlung und der Studienkommissionen
in beratender Eigenschaft teilzunehmen.
Er hat alle Maßnahmen für die
Vorbereitung der Tagungen der Vollversammlung
und der Studienkommissionen zu treffen.
703 4. Der Direktor hat in einem Bericht an
die Vollversammlung Rechenschaft über die
Tätigkeit des beratenden Ausschusses seit der
letzten Tagung der Vollversammlung zu geben.
Dieser Bericht wird nach Genehmigung dem
Generalsekretär zur Weiterleitung an den Verwaltungsrat
übermittelt.
704 5. Der Direktor hat dem Verwaltungsrat
anläßlich seiner jährlichen Sitzung einen Bericht
über die Tätigkeit des Ausschusses für das abgelaufene
Jahr zur Information des Rates und
der stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder der Union vorzulegen.
705 6. Der Direktor hat der Vollversammlung
einen Bericht über die finanziellen Erfordernisse
des beratenden Ausschusses für die Zeit bis
zur nächsten Vollversammlung zur Genehmigung
vorzulegen ; dieser Bericht ist nach Genehmigung
durch die Vollversammlung dem Generalsekretär
zu übermitteln, der ihn dem Verwaltungsrat zu
unterbreiten hat.
706 7. Der Direktor hat für den Generalsekretär
zur Aufnahme in den Jahresvoranschlag der
Union einen Ausgabenvoranschlag des Ausschusses
für das folgende Jahr aufzustellen, wobei
er die von der Vollversammlung genehmigten
finanziellen Erfordernisse zu berücksichtigen hat.
707 8. Der Direktor hat an allen Maßnahmen
für technische Hilfeleistungen der Union im
Rahmen der Bestimmungen des Vertrages mitzuwirken.
Kapitel 18
Vorschläge für die Verwaltungskonferenzen
708 1. Nach den Bestimmungen unter der
Nummer 181 können die beratenden Ausschüsse
Vorschläge zur Änderung der unter der Nummer
193 angeführten Vollzugsordnungen ausarbeiten.
709 2. Diese Vorschläge sind binnen angemessener
Frist dem Generalsekretär zu übermitteln,
der sie nach den Bestimmungen unter
der Nummer 526 zu sammeln, zu koordinieren
und zu verteilen hat.
Kapitel 19
Beziehungen der beratenden Ausschüsse
untereinander und zu anderen internationalen
Organisationen
710 1. (1) Die Vollversammlungen der beratenden
Ausschüsse können gemischte Kommissionen
bilden, um über Fragen von gemeinsamer Bedeutung
Untersuchungen durchzuführen und Avis
herauszugeben.
711 (2) Die Direktoren der beratenden Ausschüsse
können unter Mitwirkung der Hauptberichterstatter
Tagungen von gemischten Studienkommissionen
von zwei beratenden Ausschüssen
einrichten, um Avisvorschläge über
Fragen von gemeinsamer Bedeutung zu prüfen
und vorzubereiten. Diese Vorschläge sind der
nächsten Tagung der Vollversammlung eines
jeden der beratenden Ausschüsse vorzulegen.
712 2. Die Vollversammlung oder der Direktor
eines beratenden Ausschusses kann einen Vertreter
dieses Ausschusses ersuchen, an den
Tagungen des anderen beratenden Ausschusses
oder an den Tagungen der anderen internationalen
Organisationen, zu denen dieser beratende
Ausschuß eingeladen worden ist, beratend teilzunehmen.
713 3. Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär,
der Präsident des Internationalen Ausschusses
für Frequenzregistrierung und der Direktor
des anderen beratenden Ausschusses oder
ihre Vertreter können in beratender Eigenschaft
an den Tagungen eines beratenden Ausschusses
teilnehmen. Wenn es notwendig sein sollte,
kann ein Ausschuß zu seinen Tagungen Vertreter
eines jeden ständigen Organs der Union,
das sich für die Notwendigkeit der Vertretung
entschieden hat, in beratender Eigenschaft einladen.
Anlage 6
(zu Artikel 28)
Abkommen zwischen den Vereinten Nationen
und der Internationalen Fernmeldeunion
PRÄAMBEL
Auf Grund der Bestimmungen des Artikels 57
der Charta der Vereinten Nationen und des
Artikels 26 des im Jahre 1947 in Atlantic City
abgeschlossenen Internationalen Fernmeldevertrages
haben die Vereinten Nationen und die
Internationale Fernmeldeunion folgendes vereinbart
Artikel I
Die Vereinten Nationen anerkennen die Internationale
Fernmeldeunion, im nachstehenden
„Union" genannt, als SpezialOrganisation, die
die Aufgabe hat, im Rahmen ihrer Satzungen
alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um
die darin festgelegten Ziele zu erreichen.
Artikel II
Gegenseitige Vertretung
1. Die Vereinten Nationen werden eingeladen,
Vertreter ohne Stimmrecht zur Teilnahme an
den Beratungen aller Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
und der Verwaltungskonferenzen
der Union zu entsenden; sie werden
auch nach entsprechender Vereinbarung mit der
Union eingeladen, Vertreter zu entsenden, die
den Tagungen der internationalen beratenden
Ausschüsse oder allen anderen von der Union
einberufenen Tagungen beiwohnen und die berechtigt
sind, ohne Stimmrecht an den Beratungen
der die Vereinten Nationen betreffenden Fragen
teilzunehmen.
2. Die Union wird eingeladen, Vertreter zu
entsenden, die an den Sitzungen der Generalversammlung
der Vereinten Nationen zur Beratung
von Fragen des Fernmeldewesens teilnehmen.
3. Die Union wird eingeladen, Vertreter zu
entsenden, die an den Sitzungen des Wirtschafts- und
Sozialrates der Vereinten Nationen und
des Treuhandschaftsrates sowie an deren Ausschüssen
ohne Stimmrecht an ihren Beratungen
teilnehmen, wenn Punkte der Tagesordnung
behandelt werden, an denen die Union interessiert
sein könnte.
4. Die Union wird eingeladen, Vertreter zu
entsenden, die an den Sitzungen der Hauptausschüsse
der Generalversammlung ohne Stimmrecht
teilnehmen, in deren Verlauf in die Zuständigkeit
der Union fallende Fragen behandelt
werden sollen.
5. Das Sekretariat der Vereinten Nationen
wird die Verteilung aller schriftlichen Berichte
der Union je nach Bedarf an die Mitglieder der
Generalversammlung, des Wirtschafts- und Sozialrates
und seiner Ausschüsse sowie an die Mitglieder
des Treuhandschaftsrates vornehmen.
Ebenso verteilt die Union die schriftlichen
Berichte der Vereinten Nationen an ihre stimmberechtigten
Mitglieder.
Artikel III
Aufnahme von Fragen in die Tagesordnung
Nach etwa notwendigen vorherigen Beratungen
setzt die Union die Fragen, die ihr von den
Vereinten Nationen vorgeschlagen werden, auf
die Tagesordnung der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
oder Verwaltungskonferenzen
oder der Tagungen anderer Organe der
Union. Der Wirtschafts- und Sozialrat und
seine Ausschüsse sowie der Treuhandschaftsrat
setzen gleichfalls die von den Konferenzen oder
den anderen Organen der Union vorgeschlagenen
Fragen auf ihre Tagesordnung.
Artikel IV
Empfehlungen der Vereinten Nationen
1. Die Union wird die notwendigen Maßnahmen
ergreifen, um alle Empfehlungen, die
ihr von den Vereinten Nationen vorgelegt
werden, so bald als möglich zur entsprechenden
Erledigung ihrem zuständigen Organ zuzumitteln.
Sie trägt hiebei der Tatsache Rechnung,
die Vereinten Nationen bei der Durchführung
der im Artikel 55 der Charta vorgesehenen
Ziele zu unterstützen und dem Wirtschafts- und
Sozialrat bei der Ausübung seiner Tätigkeit
und Wahrnehmung seiner Vollmacht, die ihm
mit Artikel 62 der Charta auferlegt sind, zu
helfen, ferner Studien und Berichte über internationale
Fragen auf wirtschaftlichem, sozialem,
auf den Gebieten der geistigen Kultur und Erziehung,
des öffentlichen Gesundheitswesens und
anderen verwandten Gebieten durchzuführen
bzw. auszuarbeiten sowie Empfehlungen über
alle diese Fragen an die interessierten Spezialorganisationen
weiterzuleiten; sie trägt hiebei
weiters der Tatsache Rechnung, daß die Artikel 58
und 63 der Charta bestimmen, daß die Vereinten
Nationen Empfehlungen erlassen sollen,
um die Tätigkeiten dieser SpezialOrganisationen
mit den allgemeinen von ihnen verfolgten
Grundsätzen zu koordinieren.
2. Die Union wird mit den Vereinten Nationen
auf deren Ersuchen über diese Empfehlungen
beraten und den Vereinten Nationen zur gegebenen
Zeit mitteilen, welche Maßnahmen die Union
oder ihre stimmberechtigten Mitglieder getroffen
haben, um diese Empfehlungen auszuführen,
oder welches Ergebnis sonst erzielt
wurde.
3. Die Union wird an jeder anderen Maßnahme
mitwirken, um eine Übereinstimmung zwischen
der Tätigkeit der Spezialorganisationen und
der Vereinten Nationen sicherzustellen. Sie
ist bereit, insbesondere mit jedem Organ oder
mit solchen Organen zusammenzuarbeiten, die
der Wirtschafts- und Sozialrat bilden könnte,
um diese Zusammenarbeit zu fördern. Sie wird
alle zur Erreichung dieses Zieles notwendigen
Auskünfte erteilen.
Artikel V
Austausch von Auskünften und Dokumenten
1. Vorbehaltlich etwaiger notwendiger Maßnahmen
zur Wahrung des vertraulichen Charakters
bestimmter Dokumente werden die Vereinten
Nationen und die Union möglichst rasch
und vollständig den Austausch von Auskünften
und Dokumenten durchführen, die den beiderseitigen
Bedürfnissen entsprechen.
2. Unbeschadet des allgemeinen Inhalts der
Bestimmungen der vorgenannten Ziffer wird
a) die Union den Vereinten Nationen einen
Jahresbericht über ihre Tätigkeit vorlegen;
b) die Union nach Möglichkeit jedem Ersuchen
der Vereinten Nationen um Sonderberichte,
Studien oder Auskünfte entsprechen;
c) der Generalsekretär der Vereinten Nationen
über Ersuchen der Union mit deren zuständigem
Organ in einen Meinungsaustausch
treten, um der Union jene Auskünfte
zu erteilen, die für diese von besonderem
Interesse sein könnten.
Artikel VI
Unterstützung der Vereinten Nationen
Die Union wird mit den Vereinten Nationen,
ihren Haupt- und Hilfsorganen zusammenarbeiten
und ihnen gemäß der Charta der Vereinten
Nationen und dem Internationalen Fernmeldevertrag
jede nur mögliche Unterstützung zuteil
werden lassen, wobei sie die besondere Lage
jener stimmberechtigten Unionsmitglieder in
vollem Umfange berücksichtigen wird, die nicht
Mitglied der Vereinten Nationen sind.
Artikel VII
Beziehungen zum Internationalen Gerichtshof
1. Die Union wird dem Internationalen
Gerichtshof alle jene Auskünfte erteilen, die dieser
auf Grund des Artikels 34 seiner Satzung von
ihr verlangen kann.
2. Die Generalversammlung der Vereinten
Nationen ermächtigt die Union, vom Internationalen
Gerichtshof Gutachten über Rechtsfragen
zu verlangen, die sich aus ihrem Zuständigkeitsbereich
ergeben, sofern sie nicht zu den Beziehungen
zwischen der Union und den Vereinten
Nationen oder den anderen Spezialorganisationen
gehören.
3. Ein solches Ersuchen kann von der Konferenz
der Regierungsbevollmächtigten oder von
dem von ihr ermächtigten Verwaltungsrat dem
Gerichtshof vorgelegt werden.
4. Wenn die Union den Internationalen Gerichtshof
um ein Gutachten ersucht, wird der
Wirtschafts- und Sozialrat von diesem Ersuchen
durch die Union in Kenntnis gesetzt werden.
Artikel VIII
Bestimmungen über das Personal
1. Die Vereinten Nationen und die Union
kommen überein, für das Personal, soweit als
möglich, gemeinsame Richtlinien, Arbeitsmethoden
und Vorschriften auszuarbeiten, um Widersprüche
in den Bestimmungen und Arbeitsbedingungen
sowie einen Wettbewerb bei der
Personaleinstellung zu vermeiden und den Austausch
von Personal zu erleichtern, der von der
einen oder anderen Seite für den bestmöglichen
Einsatz dieses Personals wünschenswert erscheinen
könnte.
2. Die Vereinten Nationen und die Union
kommen wegen Erreichung der obigen Ziele
überein, so eng als möglich zusammenzuarbeiten.
Artikel IX
Statistiken
1. Die Vereinten Nationen und die Union
werden bemüht sein, eine möglichst enge Zusammenarbeit,
Ausschaltung jeder Doppelarbeit
und eine möglichst wirksame Verwendung des
technischen Personals bei der Sammlung, Auswertung,
Veröffentlichung, Vereinfachung, Verbesserung
und Verbreitung statistischer Unterlagen
zu verwirklichen. Sie werden sich gemeinsam
bemühen, aus den statistischen Unterlagen
den bestmöglichen Nutzen zu ziehen und die
Aufgabe der Regierungen und der anderen
Organisationen zu erleichtern, die um Beistellung
dieser Unterlagen ersucht werden.
2. Die Union anerkennt, daß die Vereinten
Nationen jenes Zentralorgan sind, dem die
Sammlung, Auswertung, Veröffentlichung, Vereinfachung,
Verbesserung und Verbreitung von
Statistiken übertragen ist, die den allgemeinen
Zielen der internationalen Organisationen dienen.
3. Die Vereinten Nationen anerkennen, daß
die Union jenes Zentralorgan ist, dem die Sammlung,
Auswertung, Veröffentlichung, Vereinfachung,
Verbesserung und Verbreitung von
Statistiken auf seinem eigenen Gebiet übertragen
ist; hiebei wird das Recht der Vereinten Nationen
nicht beeinträchtigt, sich an solchen Statistiken
so weit zu beteiligen, als dies zur Verwirklichung
ihrer eigenen Ziele oder zur Vervollkommnung
der Statistiken der ganzen Welt notwendig sein
könnte. Der Union bleiben alle Entscheidungen
vorbehalten, in welcher Form ihre Dienstbehelfe
abgefaßt werden.
4. Um eine Zentralstelle für Statistiken zum
allgemeinen Gebrauch zu schaffen, wird vereinbart,
daß die der Union zur Aufnahme in
ihre grundlegenden statistischen Aufstellungen
oder Sonderberichte gelieferten Unterlagen den
Vereinten Nationen über deren Ersuchen soweit
als möglich zugänglich gemacht werden.
5. Es wird vereinbart, daß die den Vereinten
Nationen zur Aufnahme in ihre grundlegenden
statistischen Aufstellungen oder für ihre Sonderberichte
gelieferten Unterlagen der Union über
ihr Ersuchen nach Maßgabe der Möglichkeit
und Zweckmäßigkeit zugänglich gemacht werden.
Artikel X
Verwaltungsdienste und technische Dienste
1. Die Vereinten Nationen und die Union
anerkennen, daß es zum wirksamsten Einsatz des
Personals und der verfügbaren Hilfsquellen
wünschenswert ist, keine Dienste einzurichten,
deren Arbeiten miteinander in Wettbewerb
stehen oder deren Bereiche sich überschneiden;
sie werden sich hierüber erforderlichenfalls gegenseitig
verständigen.
2. Die Vereinten Nationen und die Union
werden für die Registrierung und Aufbewahrung
der offiziellen Schriftstücke gemeinsame Bestimmungen
erlassen.
Artikel XI
Bestimmungen über den Voranschlag und
über die Finanzen
1. Der Voranschlag oder der Voranschlagsentwurf
der Union wird gleichzeitig den Vereinten
Nationen und den stimmberechtigten
Unionsmitgliedern übermittelt; die Generalversammlung
kann hiezu an die Union Empfehlungen
richten.
2. Die Union hat das Recht, Vertreter ohne
Stimmrecht zur Teilnahme an den Beratungen
der Generalversammlung oder aller Ausschüsse
dieser Versammlung jederzeit zu entsenden,
wenn über den Voranschlag der Union beraten
wird.
Artikel XII
Finanzierung der Sonderdienste
1. Wenn auf Grund eines Ersuchens der
Vereinten Nationen um Unterstützung, um
Sonderberichte oder um Studien nach Artikel VI
oder nach anderen Bestimmungen dieses Abkommens
sich die Union gezwungen sieht,
bedeutende zusätzliche Ausgaben zu machen,
werden beide Teile darüber beraten, wie diese
Ausgaben möglichst gerecht zu verteilen sind.
2. Die Vereinten Nationen und die Union
verständigen sich ebenfalls über die ihnen gerecht
erscheinende Regelung zur Deckung der Kosten
für die zentralen Verwaltungsdienste, der technischen
und fiskalischen Dienste und für alle
von den Vereinten Nationen der Union auf ihr
Ansuchen gewährten Hilfen oder besonderen
Unterstützungen.
Artikel XIII
Ausweise der Vereinten Nationen
Die Funktionäre der Union haben das Recht,
den Ausweis der Vereinten Nationen nach jenen
Sonderabkommen zu benützen, die zwischen
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
und den zuständigen Stellen der Union abgeschlossen
werden.
Artikel XIV
Abkommen zwischen verschiedenen Organisationen
1. Die Union wird den Wirtschafts- und
Sozialrat über die Art und Bedeutung jedes
offiziellen Abkommens unterrichten, das zwischen
der Union und jeder anderen SpezialOrganisation
oder jeder anderen staatlichen oder nichtstaatlichen
internationalen Organisation geplant ist.
Sie verständigt außerdem den Wirtschafts- und
Sozialrat über Einzelheiten dieses Abkommens
sobald es abgeschlossen ist.
2. Die Vereinten Nationen werden die Union
über die Art und Bedeutung jedes offiziellen
Abkommens unterrichten, das von allen anderen
SpezialOrganisationen über Fragen, die für die
Union von Interesse sein können, geplant ist;
die Vereinten Nationen werden die Union über
die Einzelheiten dieses Abkommens unterrichten,
sobald es abgeschlossen ist.
Artikel XV
Zusammenarbeit
1. Die Vereinten Nationen und die Union
vereinbaren die obigen Bestimmungen in der
Überzeugung, daß diese zur Aufrechterhaltung
einer wirksamen Zusammenarbeit beider Organisationen
beitragen werden. Sie unterstreichen
ihre Absicht, alle Maßnahmen zu ergreifen, die
zu diesem Zweck notwendig sein werden.
2. Die durch dieses Abkommen für die Zusammenarbeit
vorgesehenen Bestimmungen sind
auf die Beziehungen zwischen der Union und den
Vereinten Nationen einschließlich ihrer regionalen
Büros oder Zweigstellen entsprechend
anzuwenden.
Artikel XVI
Fernmeldedienst der Vereinten Nationen
1. Die Union anerkennt, daß es für die Vereinten
Nationen wichtig ist, für die Durchführung
der Fernmeldedienste die gleichen Rechte
wie die stimmberechtigten Unionsmitglieder zu
besitzen.
2. Die Vereinten Nationen verpflichten sich,
die unter ihrer Aufsicht stehenden Fernmeldedienste
nach den Bestimmungen des Internationalen
Fernmeldevertrages und der diesem
Vertrag angeschlossenen Vollzugsordnungen zu
betreiben.
3. Die genauen Einzelheiten der Anwendung
dieses Artikels werden in besonderen Vereinbarungen
festgelegt werden.
Artikel XVII
Durchführung des Abkommens
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen
und die zuständigen Stellen der Union können
alle zusätzlichen Vereinbarungen treffen, die für
die Anwendung dieses Abkommens wünschenswert
erscheinen.
Artikel XVIII
Änderung des Abkommens
Dieses Abkommen kann nach Vereinbarung
zwischen den Vereinten Nationen und der Union
geändert werden, wenn ein entsprechender Antrag
sechs Monate zuvor von der einen oder
anderen Seite gestellt worden ist.
Artikel XIX
Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen tritt nach Genehmigung
durch die Generalversammlung der Vereinten
Nationen und durch die im Jahre 1947 in Atlantic
City abgehaltene Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
der Internationalen Fernmeldeunion
vorläufig in Kraft.
2. Vorbehaltlich der in Ziffer 1 erwähnten
Genehmigung tritt dieses Abkommen offiziell
zur gleichen Zeit in Kraft wie der im Jahre 19.47
in Atlantic City abgeschlossene Internationale
Fernmeldevertrag oder auf Grund der Entscheidung
der Union zu einem früheren Zeitpunkt.
Schlußprotokoll
zum Internationalen Fernmeldevertrag
Genf 1959
Bei Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrages
(Genf 1959) nehmen die unterfertigten
Bevollmächtigten folgende Erklärungen,
die einen Bestandteil der Schlußdokumente
der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
(Genf 1959) bilden, zur Kenntnis
I.
Für die Argentinische Republik
Die argentinische Delegation erklärt folgendes
Der Internationale Fernmeldevertrag (Genf
1959) bestimmt unter der Nummer 4, daß
ein stimmberechtigtes Mitglied der Union jedes
Land oder jede Gruppe von Territorien ist,
das bzw. die in der Anlage 1 angeführt ist.
Diese Anlage 1 erwähnt die „Überseegebiete,
deren internationale Beziehungen durch die
Regierung des Vereinigten Königreiches von
Großbritannien und Nordirland wahrgenommen
werden".
Die vorerwähnte Regierung pflegt in diese
Gesamtheit das Gebiet, das „Falkland-Inseln
und ihre Nebengebiete" genannt wird, einzubeziehen,
was in den von der Internationalen
Fernmeldeunion veröffentlichten offiziellen Dokumenten
zum Ausdruck kommt. Aus diesem
Grunde erklärt die argentinische Delegation
ausdrücklich, daß diese Tatsache keineswegs
die von Argentinien erlangte Souveränität über
die betreffenden Inseln beeinflußt. Das Vereinigte
Königreich hält diese Inseln unter dem Titel
der Gewalt besetzt, dem die argentinische
Regierung niemals zugestimmt hat. Die Regierung
behauptet neuerlich ihr unverjährbares
und unveräußerliches Recht der Republik und
erklärt, daß die Malvinen-Inseln, die Süd-Sandwichinseln,
die Inseln Süd-Georgien und die
Inseln, die zum argentinischen antarktischen
Bereich gehören, weder eine Kolonie noch Besitz
irgendeiner Nation sind und daß sie einen
untrennbaren Bestandteil des argentinischen
Territoriums bilden. Sie gehören zu ihrem
nationalen Herrschaftsbereich und unterstehen
ihrer Souveränität.
Die vorstehende Erklärung soll die gleiche
Bedeutung haben wie jede andere Zitierung
der gleichen Art, die in den Vertrag oder in
seine Anlagen aufzunehmen wäre.
II.
Für Kanada
Bei Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrages
(Genf 1959) behält sich Kanada
vor, die Bestimmungen unter der Nummer 193
des genannten Vertrages nicht anzuerkennen.
Kanada anerkennt wohl die Verpflichtungen
aus der Funkvollzugsordnung, der Telegraphenvollzugsordnung
und unter Vorbehalt die Verpflichtungen
aus der Zusatzvollzugsordnung für
den Funkdienst, die Anlagen zum erwähnten
Vertrag bilden, lehnt es aber ab, an die Bestimmungen
der Fernsprechvollzugsordnung gebunden
zu sein.
III.
Für China
Die Delegation der Republik China auf der
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der
Internationaneln Fernmeldeunion, Genf 1959,
ist in gleicher Weise wie in Atlantic City und
in Buenos Aires die einzige legitimierte Vertreterin
Chinas auf dieser Konferenz und ist als solche
von der genannten Konferenz anerkannt worden.
Alle Erklärungen oder Vorbehalte, die zu diesem
Vertrag abgegeben oder diesem Vertrag angefügt
werden und von stimmberechtigten Mitgliedern
gemacht wurden, sind mit der äußerst
exponierten Stellung der Republik China unvereinbar
und daher nichtig. Bei Unterzeichnung
dieses Vertrages übernimmt die Republik China
gegenüber diesen stimmberechtigten Mitgliedern
keine Verpflichtung, die sich aus dem Internationalen
Fernmeldevertrag (Genf 1959) oder aus
irgendeinem bezüglichen Protokoll ergeben sollte.
IV.
Für Belgisch-Kongo und das Gebiet von
Ruanda-Urundi
Bei Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrages
(Genf 1959) erklärt Belgisch-
Kongo und das Gebiet von Ruanda-Urundi
ausdrücklich, sich das Recht vorzubehalten,
Artikel 3 der Funkvollzugsordnung (Genf 1959)
in dem Maße anzuerkennen, als die Anwendung
der Bestimmungen des Artikels den unerläßlichen
Bedürfnissen ihres innerstaatlichen Rundfunks
entspricht.
V.
Für Costa Rica
Die Delegation der Republik Costa Rica
erklärt, für ihre Regierung das Recht vorzubehalten,
die Folgerungen anzunehmen oder abzulehnen,
die sich aus den von den anderen
an dieser Konferenz beteiligten Regierungen
gemachten Vorbehalten ergeben und die eine
Erhöhung des Beitragsanteiles Costa Ricas an
den Ausgaben der Union nach sich ziehen könnten.
VI.
Für Kuba
Bei Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages
im Namen der Republik Kuba macht die
Delegation von Kuba einen ausdrücklichen Vorbehalt
hinsichtlich der Annahme der im Artikel 14
des Internationalen Fernmeldevertrages (Genf
1959) angeführten Telegraphenvollzugsordnung,
der Fernsprechvollzugsordnung und der Zusatzvollzugsordnung
für den Funkdienst.
VII.
Für die Republik El Salvador
A
Die Regierung der Republik El Salvador
behält sich das Recht vor, alle notwendigen
oder zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen,
um ihre Interessen für den Fall zu wahren,
daß ein stimmberechtigtes oder nichtstimmberechtigtes
Mitglied nicht zu den Ausgaben
der Union Beiträge leistet oder Vorbehalte
abgeben sollte, die eine Erhöhung des im Jahresvoranschlag
der Union festgelegten Beitragsanteiles
an den Ausgaben zur Folge hat.
B
Bei Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages
im Namen der Republik El Salvador behält sich die
unterfertigte Delegation für ihre Regierung das
Recht vor, die Verpflichtungen zu übernehmen
oder abzulehnen, die sich aus der im Artikel 14
des Internationalen Fernmeldevertrages (Genf
1959) angeführten Fernsprechvollzugsordnung
und der Zusatzvollzugsordnung für den Funkdienst
ergeben.
VIII.
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
Die für und im Namen der Vereinigten Staaten
von Amerika unter diesen Vertrag gesetzte
Unterschrift gilt auch entsprechend den verfassungsgesetzlichen
Verfahrensbestimmungen für
alle Territorien der Vereinigten Staaten von
Amerika.
Die Vereinigten Staaten von Amerika erklären
ausdrücklich, daß sie durch die unter den
gegenwärtigen Vertrag in ihrem Namen gesetzte
Unterschrift keine Verpflichtung aus der im Art. 14
des Internationalen Fernmeldevertrages (Genf
1959) angeführten Fernsprechvollzugsordnung
oder der Zusatzvollzugsordnung für den Funkdienst
übernehmen.
IX.
Für Griechenland
Die hellenische Delegation erklärt im Namen
ihrer Regierung, daß sie die Folgerungen aus
den Vorbehalten nicht übernehmen könne, die
eine Erhöhung ihres Beitragsanteiles an den
Ausgaben der Union nach sich ziehen würde.
X.
Für die Republik Indien
1. Bei Unterzeichnung der Schlußdokumente
der Konferenz für das internationale Fernmeldewesen,
Genf 1959, übernimmt die Republik
Indien nicht die finanziellen Folgerungen aus
den Vorbehalten, die von irgendeiner an dieser
Konferenz beteiligten Delegation hinsichtlich
der Finanzen der Union gemacht worden sind.
2. Die Delegation der Republik Indien erklärt,
daß die unter den Vertrag gesetzte Unterschrift
in gleicher Weise dem Vorbehalt unterliegt,
daß die Republik Indien in der Lage sein kann oder
nicht, gewisse Bestimmungen der im Artikel 14
des Vertrages angeführten Telegraphenvollzugsordnung
und Fernsprechvollzugsordnung (Genf
1958) anzunehmen.
3. Außerdem behält sich die Delegation der
Republik Indien für ihre Regierung das Recht
vor, allenfalls die erforderlichen Maßnahmen
anzuordnen, damit die gute Zusammenarbeit
mit der Union und mit ihren ständigen Organen
sowie die Anwendung der im Artikel 14 des Vertrages
erwähnten Vollzugsordnungen sichergestellt
wird, wenn irgendein Land Vorbehalte
macht und/oder die Bestimmungen des Vertrages
oder der angeführten Vollzugsordnungen
nicht anerkannt.
XI.
Für die Republik Indonesien
Da entsprechend den Bestimmungen der Verfassung
Irian Barat (westliches Neu-Guinea) ein
untrennbarer Teil der Republik Indonesien
ist, erklärt die Delegation von Indonesien
auf der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
und auf der Verwaltungskonferenz für
den Funkdienst, Genf 1959, daß ihre Unterschrift
unter diesem Vertrag und unter der Funkvollzugsordnung
nicht die Anerkennung einschließt,
daß dem Namen Irian Barat (Neu-Guinea)
das Wort „Niederländisch" in den Dokumenten
der Union und in der Funkvollzugsordnung
sowie in den dazugehörigen Anlagen und Anhängen
vorgesetzt wird.
XII.
Für den Staat Israel
Die Delegation des Staates Israel kann nicht
die von den Delegationen des Königreichs
Saudi-Arabien, der Republik Irak, des Haschemitischen
Königreiches Jordanien, des Kuwait,
des Libanon, des Vereinigten Königreichs
Lybien, des Königreichs Marokko, der Vereinigten
Arabischen Republik, der Republik Sudan
und Tunesiens hinsichtlich Israel gemachten
Vorbehalte anerkennen und behält sich für ihre
Regierung das Recht vor, die erforderlichen
Anordnungen zu treffen, die sie für notwendig
erachtet, um die Interessen des Staates Israel
bei der Anwendung des vorliegenden Vertrages
und der dazugehörigen Vollzugsordnungen zu
wahren, und zwar in dem Maße, als sich die Anwendung
auf die vorerwähnten stimmberechtigten
Mitglieder bezieht.
XIII.
Für Japan
Japan behält sich das Recht vor, alle ihm notwendig
erscheinenden Maßnahmen zu treffen,
um seine Interessen zu schützen, wenn die von
anderen Ländern gemachten Vorbehalte dazu
führen sollten, daß sein Beitragsanteil an den
Ausgaben der Union erhöht wird.
XIV.
Für das Königreich der Niederlande
Die Delegation des Königreichs der Niederlande
erklärt, daß sie die von der Delegation
der Republik Indonesien offiziell abgegebene
Erklärung insoweit nicht anerkennen könne,
als in dieser Erklärung die Souveränität der
Regierung der Niederlande über das nicht autonome
Gebiet von Niederländisch-Neu-Guinea
bestritten wird.
Die Bezeichnung „Niederländisch-Neu-Guinea"
ist völkerrechtlich richtig, weil sie ausdrücklich
als solche anerkannt worden ist und vom
Sekretariat der Vereinten Nationen verwendet
wird.
XV.
Für die Republik der Philippinen
Bei Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages
erklärt die Republik der Philippinen
ausdrücklich, daß sie im gegenwärtigen Zeitpunkt
einer Bindung an die unter der Nummer 193
des genannten Vertrages angeführte Fernsprechvollzugsordnung
und Telegraphenvollzugsordnung
nicht zustimmen könne.
XVI.
Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland
Die Delegation des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland erklärt,
daß sie die von der argentinischen Delegation
gemachte Erklärung insoweit nicht anerkennen
könne, als in dieser Erklärung die Souveränität
der Regierung Ihrer Majestät über die Falkland-
Inseln und ihre Nebengebiete bestritten wird;
sie wünscht ausdrücklich, daß die diesbezüglichen
Ansprüche der Regierung Ihrer Majestät
vorbehalten bleiben. Die Falkland-Inseln und
ihre Nebengebiete sind und bleiben ein untrennbarer
Teil der Territorien, die in ihrer Gesamtheit
stimmberechtigtes Mitglied der Union sind
und bisher unter dem Namen „Kolonien, Protektorate,
Überseegebiete und Territorien unter
dem Mandat oder Treuhänderschaft des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und
Nordirland" anerkannt wurden; das Vereinigte
Königreich von Großbritannien und Nordirland
ist auch in dessen Namen dem Internationalen
Fernmeldevertrag (Buenos Aires 1952) am 16. November
1953 beigetreten ; das stimmberechtigte Mitglied
wird im Internationalen Fernmeldevertrag
(Genf 1959) wie folgt bezeichnet: „Überseegebiete,
deren internationale Beziehungen durch die Regierung
des Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nordirland wahrgenommen werden".
XVII.
Für die Tschechoslowakische Republik
Die tschechoslowakische Delegation erklärt
im Namen der Regierung der Tschechoslowakischen
Republik, daß sie keine Folgerungen
aus den Vorbehalten übernehmen könne, die
eine Erhöhung ihres Beitragsanteiles an den
Ausgaben der Union verursachen.
XVIII.
Für die Türkei
Die Delegation der Türkei erklärt, daß die Regierung
der Republik Türkei keine finanziellen
Folgen übernehmen können, die sich allenfalls
aus den von den anderen an der gegenwärtigen
Konferenz teilnehmenden Regierungen gemachten
Vorbehalten ergeben könnten.
XIX.
Für die Südafrikanische Union und das
Gebiet von Südwestafrika
Die Delegation der Südafrikanischen Union
und des Gebietes von Südwestafrika erklärt,
daß ihre Unterschrift unter den vorliegenden
Vertrag mit dem Vorbehalt abgegeben wurde,
daß die Südafrikanische Union und das Gebiet
von Südwestafrika es ablehnt, sich an die im
Artikel 14 des Internationalen Fernmeldevertrages
(Genf 1959) angeführten Fernsprechvollzugsordnung
zu binden.
XX.
Für die Republik Venezuela
Bei der Unterzeichnung des vorliegenden
Vertrages erklärt die Delegation der Republik
Venezuela im Namen ihrer Regierung, daß sie
die Vorbehalte, die sie hinsichtlich der Telegraphenvollzugsordnung
und der Fernsprechvollzugsordnung
(Genf 1958) sowie der Funkvollzugsordnung
(Genf 1959) abgegeben habe,
weiterhin aufrechterhalte.
XXI.
Für Afghanistan, die Argentinische Republik,
Belgien, die Republik Kolumbien,
Belgisch-Kongo, und das Gebiet
von Ruanda-Urundi, für Dänemark,
Spanien, Überseeländer der Gemeinschaft
und französische Überseegebiete,
Frankreich, Mexiko, Monako, Norwegen,
Paraguay, Peru, Portugal, die portugiesischen
Überseeprovinzen, die Bundesrepublik
Deutschland, die Föderative
Volksrepublik Jugoslawien, Schweden
und Schweiz
Die Delegationen der oben angeführten Länder
erklären im Namen ihrer Regierungen daß sie
keine Folgerungen aus den Vorbehalten übernehmen,
die eine Erhöhung ihrer Beitragsanteile
an den Ausgaben der Union ergeben könnten.
XXII.
Für die Volksrepublik Albanien, die
Sozialistische Sowjetrepublik Weißrußland,
die Volksrepublik Bulgarien, die
Ungarische Volksrepublik, die Volksrepublik
Polen, die Sozialistische Sowjetrepublik
Ukraine, die Rumänische
Volksrepublik, die Tschechoslowakische
Republik und die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken
Die Delegationen der angeführten Länder
erklären im Namen ihrer Regierungen, daß die
von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
der Internationalen Fernmeldeunion, Genf
1959, getroffene Entscheidung, die Vollmachten
der Vertreter Tchang-Kai-Cheks anzuerkennen,
sie an der Konferenz teilnehmen zu lassen und
die Schlußdokumente im Namen Chinas zu
unterfertigen, rechtswidrig ist, weil die legitimen
Vertreter Chinas nur die von der Zentralregierung
des Volkes der Volksrepublik China ernannten
Vertreter sein können.
XXIII.
Für die Volksrepublik Albanien, die Volksrepublik
Bulgarien, die Ungarische
Volksrepublik, die Volksrepublik Polen,
die Rumänische Volksrepublik und die
Tschechoslowakische Republik
Bei Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrages
(Genf 1959) erklären die Delegationen
der Volksrepublik Albanien, der Volksrepublik
Bulgarien, der Ungarischen Volksrepublik,
der Volksrepublik Polen, der Rumänischen
Volksrepublik und der Tschechoslowakischen
Republik, daß sie für ihre Regierungen das
Recht vorbehalten, die Funkvollzugs Ordnung zur
Gänze oder zum Teil anzuerkennen oder abzulehnen.
XXIV.
Für das Königreich Saudi-Arabien, die
Republik Irak, das Haschemitische Königreich
Jordanien, Kuwait, Libanon,
das Vereinigte Königreich Libyen, das
Königreich Marokko, die Vereinigte
Arabische Republik, die Republik Sudan
und Tunesien
Die Delegationen der vorangeführten Länder
erklären, daß ihre Unterschrift unter den Internationalen
Fernmeldevertrag (Genf 1959) sowie
die allfällige spätere Ratifikation dieses Dokumentes
durch ihre Regierungen gegenüber dem
in der Anlage 1 des genannten Vertrages mit
dem Namen Israel bezeichnete Mitglied keine
Geltung hat und irgendwelche Anerkennung
nicht einschließt.
XXV.
Für Österreich und Italien
Österreich und Italien behalten sich das Recht
vor, alle von ihnen für nötig gehaltenen Maßnahmen
zur Wahrung ihrer Interessen zu ergreifen,
wenn stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglieder nicht zu den Ausgaben
der Union auf Grund der Bestimmungen
des Internationalen Fernmeldevertrages (Genf
1959) beitragen und wenn die Vorbehalte anderer
Länder ihre Fernmeldedienste beeinträchtigen
sollten.
XXVI.
Für die Sozialistische Sowjetrepublik
Weißrußland, Sozialistische Sowjetrepublik
Ukraine und die Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken
Bei Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages
erklären die Delegationen der Sozialistischen
Sowjetrepublik Weißrußland, der Sozialistischen
Sowjetrepublik Ukraine und der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken ausdrücklich,
daß die Vorbehalte zur Funkvollzugsordnung,
die ihre Regierungen anläßlich der
Ratifikation des Internationalen Fernmeldevertrages
(Buenos Aires 1952) abgegeben haben,
weiterhin aufrechterhalten werden.
XXVII.
Für Ghana, die Republik Guinea und Iran
Die Delegationen der vorerwähnten Länder
behalten sich für ihre Regierungen das Recht
vor, alle notwendig scheinenden Maßnahmen
zu treffen, um ihre Interessen zu schützen,
wenn stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglieder auf welche Art immer die Bestimmungen
des Internationalen Fernmeldever-
trages (Genf 1959) nicht einhalten oder wenn
die Vorbehalte dieser Länder ihre Fernmeldedienste
beeinträchtigen sollten.
XXVIII.
Für das Haschemitische Königreich Jordanien
und die Vereinigte Arabische
Republik
Die Delegationen des Haschemitischen Königreiches
Jordanien und der Vereinigten Arabischen
Republik erklären im Namen ihrer Regierungen,
daß sie nicht den Bestimmungen unter den Nummern
42 und 97 zustimmen; nach diesen Bestimmungen
ist der Verwaltungsrat ermächtigt,
im Namen der Union Abkommen mit internationalen
Organisationen abzuschließen. Ihre.
Länder werden keine Verpflichtungen aus irgendeinem
dieser Abkommen übernehmen, die ihren
Interessen widersprechen.
XXIX.
Für den Australischen Bund, Neuseeland,
Pakistan, die Republik der Philippinen,
das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland sowie für
die Südafrikanische Union und das Gebiet
von Südwestafrika
Die Delegationen der vorerwähnten Länder
behalten sich für ihre Regierungen das Recht
vor, alle ihr notwendig scheinenden Maßnahmen
zu treffen, um ihre Interessen zu wahren,
wenn stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglieder der Union nicht ihren Anteil
an den Ausgaben der Union übernehmen sollten
oder wenn sie auf irgendwelche andere Art
von den Bestimmungen des Internationalen
Fernmeldevertrages (Genf 1959), seinem diesem
Vertrag beigeschlossenen Anlagen oder Protokollen
abgehen oder wenn die gemachten Vorbehalte
anderer Länder das gute Funktionieren
ihres eigenen Fernmeldedienstes beeinträchtigen
sollten.
URKUND DESSEN haben die Regierungsbevollmächtigten
dieses Schlußprotokoll in je
einer englischen, chinesischen, spanischen, französischen
und russischen Ausfertigung unterzeichnet.
Dieses Protokoll verbleibt im Archiv
der Internationalen Fernmeldeunion, die davon
jedem Vertragsland eine Abschrift übermittelt.
Geschehen zu Genf, am 21. Dezember 1959.
Zusatzprotokolle
zum Internationalen Fernmeldevertrag
Genf 1959
Bei Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrages
(Genf 1959) haben die unterfertigten
Bevollmächtigten die folgenden Zusatzprotokolle
unterzeichnet, die einen Bestandteil
der Schlußdokumente der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten,
Genf 1959, bilden
I.
PROTOKOLL
Verfahren für die Wahl der Beilragskiassen
durch die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder
1. Jedes stimmberechtigte und nichtstimmberechtigte
Mitglied soll vor dem 1. Juli 1960
dem Generalsekretär jene Beitragsklasse bekanntgeben,
die es nach der Bestimmung unter der
Nummer 202 des Internationalen Fernmeldevertrages
(Genf 1959) gewählt hat.
2. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder, die es unterlassen, vor
dem 1. Juli 1960 ihre Entscheidung nach der
Bestimmung der Ziffer 1 bekanntzugeben, haben
den Beitrag zu leisten, der der von ihnen auf
Grund des Vertrages von Buenos Aires übernommenen
Anzahl der Einheiten entspricht.
II.
PROTOKOLL
Ausgaben der Union für den Zeitraum von
1961 bis 1965
1. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, den
Jahresvoranschlag der Union so aufzustellen, daß
die jährlichen Ausgaben für
den Verwaltungsrat,
das Generalsekretariat,
den Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung,
die Sekretariate der internationalen beratenden
Ausschüsse,
die Laboratorien und technischen Einrichtungen
der Union
die nachstehenden Beiträge für das Jahr 1961
und die folgenden Jahre bis zur nächsten Konferenz
der Regierungsbevollmächtigten der Union
nicht überschreiten
11,000.000 Schweizer Franken für das Jahr 1961,
11,500.000 Schweizer Franken für das Jahr 1962,
11,500:000 Schweizer Franken für das Jahr 1963,
11,845.000 Schweizer Franken für das Jahr 1964,
12,200.000 Schweizer Franken für das Jahr 1965.
Für die nach 1965 folgenden Jahre darf der
Jahresvoranschlag nicht um mehr als 3% in
jedem Jahr den Betrag überschreiten, der für das
vorhergehende Jahr festgesetzt ist. In diesen
Summen sind die Beträge aufzunehmen, die als
Mietzins für das neue Gebäude der Union zu
bezahlen sind.
2. Der Verwaltungsrat ist jedoch nur in Ausnahmsfällen
ermächtigt, über Kredite zu bestimmen,
die höchstens 3% der in Ziffer 1
festgelegten Betragsgrenzen überschreiten. In
einem solchen Falle muß der Verwaltungsrat
einen Beschluß fassen, in dem die Gründe für
diese Maßnahme klar dargelegt sind.
3. Der Verwaltungsrat ist auch ermächtigt,
die in der Ziffer 1 festgelegten Höchstbeträge zu
überschreiten, und zwar
3.1. wegen Erhöhungen der Bezüge in den
Gehaltsstufen, der Beiträge zu den
Pensionen oder Entschädigungen und
der Entschädigungen für die Dienstposten,
die von den Vereinten Nationen
für ihr in Genf tätiges Personal
bewilligt wurden;
3.2. wegen schwankender Wechselkurse
zwischen dem Schweizer Franken und
dem US-Dollar, die für die Union
zusätzliche Ausgaben zur Folge haben,
4. Für die Übersiedlung der Dienststellen der
Union in das für sie vorgesehene neue Gebäude
kann der Verwaltungsrat im Voranschlag eine
zusätzliche besondere Ausgabe im Höchstbetrage
von 715.000 Schweizer Franken einsetzen. Die
stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder der Union sind verpflichtet, sich an
dieser Ausgabe entsprechend der von ihnen
nach Artikel 15 des Vertrages gewählten Beitragsklasse
zu beteiligen.
5. Der Verwaltungsrat kann die Ausgaben
für die unter den Nummern 197 und 198 des
Vertrages angeführten Konferenzen und Tagungen
bis zum Höchstbetrag von 13,189.000 Schweizer
Franken für den Zeitraum von fünf Jahren,
das ist vom Jahre 1961 bis einschließlich des
Jahres 1965, genehmigen.
5.1. Für die Jahre 1961 bis 1965 hat sich
der Verwaltungsrat, allenfalls unter
Berücksichtigung der Bestimmungen
der Ziffer 5.3., zu bemühen, diese
Ausgaben in folgenden Betragsgrenzen
zu halten
780.000 Schweizer Franken für das
Jahr 1961,
1,184.000 Schweizer Franken für das
Jahr 1962,
4,000.000 Schweizer Franken für das
Jahr 1963,
3,225.000 Schweizer Franken für das
Jahr 1964,
4,000.000 Schweizer Franken für das
Jahr 1965.
5.2. Die für das Jahr 1965 vorgesehene
Ausgabe hat sich um
1,000.000 Schweizer Franken, wenn
sich im Jahre 1965 keine Konferenz
der Regierungsbevollmächtigten
stattfindet, und um
2,120.000 Schweizer Franken zu vermindern,
wenn im Jahre 1965 keine
ordentliche Verwaltungskonferenz
für den Funkdienst zusammentritt.
Wenn die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
im Jahre 1965 nicht
zusammentritt, hat der Verwaltungsrat
jährlich, und zwar für die auf
das Jahr 1965 folgenden Jahre, die
Kredite zu genehmigen, die er als
Ausgaben für die unter den Nummern
197 und 198 des Vertrages
vorgesehenen Konferenzen und Tagungen
für zweckmäßig hält.
5.3. Der Verwaltungsrat kann eine Überschreitung
der in den Ziffern 5.1.
und 5.2. festgesetzten Jahreshöchstbeträge
genehmigen, wenn diese Überschreitung
durch Kredite ausgeglichen
werden kann, die für ein vorhergehendes
Jahr noch zur Verfügung
bleiben oder die für ein späteres Jahr
vorweggenommen werden.
6. Der Verwaltungsrat ist beauftragt, alle möglichen
Einsparungen durchzuführen. Zu diesem
Zweck hat er jedes Jahr die Ausgaben zu bestimmen,
die, soweit es mit den Bedürfnissen
der Union vereinbar ist, innerhalb der in den
Ziffern 1, 4 und 5 festgesetzten Höchstbeträge so
niedrig als möglich zu genehmigen sind.
7. Wenn die Kredite, die der Verwaltungsrat
unter Anwendung der Bestimmungen der Ziffern
1 bis 5 genehmigen kann, sich als ungenügend
erweisen, um ein gutes Funktionieren der Union
zu gewährleisten, kann er diese Kredite nur mit
Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder, die er entsprechend zu befragen
hat, überschreiten. Jede Befragung der
stimmberechtigten Mitglieder der Union hat
eine vollständige Darstellung der Tatsachen zu
enthalten, die eine solche Forderung rechtfertigen.
8. Vor Prüfung der Anträge, die finanzielle
Rückwirkungen nach sich ziehen können, haben
die Verwaltungskonferenzen und die Vollversammlungen
der beratenden Ausschüsse eine
Schätzung der diesbezüglichen zusätzlichen Ausgaben
durchzuführen.
9. Ein Beschluß einer Verwaltungskonferenz
oder einer Vollversammlung eines beratenden
Ausschusses ist nicht durchzuführen, wenn dies
eine unmittelbare oder mittelbare Erhöhung der
Ausgaben über die Kredite zur Folge hat, über
die der Verwaltungsrat nach den Bestimmungen
der Ziffern 1 bis 5 oder nach der Bestimmung
der Ziffer 7 verfügen kann.
III.
PROTOKOLL
Höchstbeträge für die ordentlichen Ausgaben
Ordentlicher Voranschlag der Union für
das Jahr 1960
1. Der Verwaltungsrat hat im Laufe seiner
ordentlichen Tagung im Jahre 1960 den Voranschlag
der Union für das Jahr 1960 endgültig
aufzustellen und sich innerhalb der Höchstsumme
von neun Millionen Schweizer Franken
für die Ausgaben
des Verwaltungsrates,
des Generalsekretariats,
des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung,
der Sekretariate der internationalen beratenden
Ausschüsse,
der Laboratorien und der technischen
Einrichtungen der Union, ausgenommen
die aus dem Reservefonds des C.C.I.T.T.
entnommenen Beträge, zu halten.
2. Zur Information des Verwaltungsrates wird
bemerkt, daß die Summe von neun Millionen
Schweizer Franken in folgender Art ermittelt
worden ist
3. Vor Aufstellung des endgültigen ordentlichen
Voranschlages hat der Verwaltungsrat
die verschiedenen Rubriken im einzelnen und
die in der Ziffer 2 angegebene Gesamtsumme
dahingehend zu prüfen, ob die Ausgaben so
niedrig wie möglich gehalten sind. Vom 1. Jänner
1960 und bis zur Erstellung des endgültigen
Voranschlages ist der Generalsekretär ermächtigt,
innerhalb angemessener Höchstbeträge für die
auf den ordentlichen Voranschlag anzurechnenden
Ausgaben im Rahmen der in der Ziffer 2 angegebenen
Schätzwerte Verpflichtungen einzugehen.
4. Unter Berücksichtigung, daß die stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitglieder
eingeladen worden sind, vor dem 1. Jänner
1960 eine Vorauszahlung auf ihre Beitragsanteile
für das Jahr 1960 zu leisten, daß die
fälligen Beträge von diesem Tage an zu verzinsen
sind und daß sich die aus diesem Protokoll
ergebende Nachtragszahlung vor Erstellung des
endgültigen Voranschlages nicht von den stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitgliedern
gefordert werden kann, hat die Konferenz
der Regierungsbevollmächtigten, Genf
1959, beschlossen, daß unbeschadet der Bestimmungen
der Ziffern 8 und 9 des Artikels 13
des Internationalen Fernmeldevertrages (Buenos
Aires 1952) die sich aus diesem Protokoll ergebende
nachträgliche Beitragszahlung der stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitglieder
ausnahmsweise bis zu einem Tage des
Jahres 1960 überwiesen werden kann und daß
für diese Nachtragszahlung erst ab 1. Jänner 1961
Zinsen zu entrichten sind.
IV.
PROTOKOLL
Übergangsbestimmungen
Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
der Internationalen Fernmeldeunion, Genf
1959, hat nachfolgende Bestimmungen genehmigt,
die vorläufig bis zum Inkrafttreten des
Internationalen Fernmeldevertrages (Genf 1959)
anzuwenden sind.
1. (1) Der von der Konferenz nach den Bestimmungen
des Artikels 9 des Vertrages gewählte
Verwaltungsrat, der seine erste Sitzung vor
Unterzeichnung dieses Protokolls abgehalten hat,
hat seine ihm auf Grund dieses Vertrages übertragene
Tätigkeit fortzusetzen.
(2) Der vom Verwaltungsrat in dieser ersten
Sitzung gewählte Präsident und Vizepräsident
bleiben in ihrer Funktion, bis ihre Nachfolger
nach Eröffnung der Jahressitzung im Jahre 1961
gewählt sind.
2. Die von der Verwaltungskonferenz für den
Funkdienst, Genf 1959, nach den Bestimmungen
unter den Nummern 160 bis 169 des Vertrages
gewählten elf Mitglieder des Internationalen
Ausschusses für Frequenzregistrierung haben ihre
Tätigkeit an dem von dieser Konferenz bestimmten
Tag aufzunehmen.
3. Der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
nach den Bestimmungen des
Artikels 6 des Vertrages gewählte Generalsekretär
und Vizegeneralsekretär haben ihre Tätigkeit
am 1. Jänner 1960 aufzunehmen.
URKUND DESSEN haben die Regierungsbevollmächtigten
diese Zusatzprotokolle in je
einer englischen, chinesischen, spanischen, französischen
und russischen Ausfertigung unterzeichnet.
Diese Protokolle verbleiben im Archiv
der Internationalen Fernmeldeunion, die davon
jedem Vertragsland eine Abschrift übermittelt.
Geschehen zu Genf, am 21. Dezember 1959.
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
in diesem Vertrag und in diesen Protokollen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und
vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 13. März 1962.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Waldbrunner
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Da die Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Vertrag am 29. Mai 1962 beim Generalsekretariat
der Internationalen Fernmeldeunion hinterlegt wurde, ist der Vertrag für Österreich gemäß
seinem Artikel 17, Ziffer 3 an diesem Tag in Kraft getreten.
Der vorliegende Vertrag samt dessen Anlagen 1 bis 6, Schlußprotokoll sowie Zusatzprotokollen
I bis IV ist bisher für folgende Staaten beziehungsweise Gebiete in Kraft getreten
Argentinien, Australien, Britisch-Ostafrika, Bulgarien, China, Dahomey, Dänemark, Ecuador,
Elfenbeinküste, Finnland, Gabon, Gruppe von Singapur und Britisch-Borneo, Guinea, Haiti, Island,
Israel, Japan, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kongo (Leopoldville), Republik Korea, Libanon,
Madagaskar, Malaiischer Bund, Mali, Marokko, Mauretanien, Monaco, Neuseeland, Niederlande,
Nigeria, Nyassaland, Norwegen, Obervolta, Pakistan, Paraguay, Rhodesien, Rumänien, Saudi-
Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Spanien, Staat der Vatikanstadt, Südafrikanische
Republik und Südwestafrika, Togo, Tschad, Tunesien, Ungarn, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik,
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vereinigtes Königreich von Großbritannien
und Nordirland (einschließlich der Überseegebiete, deren internationale Beziehungen durch die
Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen
werden), Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich der Besitzungen), Republik Vietnam,
Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik, Zentralafrikanische Republik, Zypern.