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253_1962 AT

253. Internationaler Fernmeldevertrag samt Anlagen l bis 6, Schlußprotokoll und Zusatzprotokollen I bis IV.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 253. Internationaler Fernmeldevertrag samt Anlagen l bis 6, Schlußprotokoll und Zusatzprotokollen I bis IV.

Der Bundespräsident erklärt den in Genf am 21. Dezember 1959 unterzeichneten Internationalen

Fernmeldevertrag samt dessen Anlagen 1 bis 6, das Schlußprotokoll zum Internationalen

Fernmeldevertrag sowie die Zusatzprotokolle I bis IV zum Internationalen Fernmeldevertrag,

welcher Vertrag und welche Protokolle also lauten

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

1 In voller Anerkennung des Hoheitsrechtes

jedes Landes, sein Fernmeldewesen zu

regeln, haben die Bevollmächtigten der vertragschließenden

Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen

diesen Vertrag abgeschlossen, um

die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen

den Völkern durch einen guten Fernmeldedienst

zu fördern.

2 Die Länder und die Gruppen von Territorien,

die vertragschließende Teile dieses Vertrages

sind, bilden die Internationale Fernmeldeunion.

KAPITEL I

Zusammensetzung, Zweck und Aufbau der

Union

Artikel 1

Zusammensetzung der Union

3 1. Die Internationale Fernmeldeunion besteht

aus stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern.

4 2. Stimmberechtigtes Mitglied der Union ist

a) jedes in der Anlage 1 angeführte

Land oder jede dort angeführte

Gruppe von Territorien nach Unterzeichnung

und Ratifikation des Vertrages

oder, nachdem der Beitritt

zu diesem Vertrag von ihnen selbst

oder für sie erklärt worden ist;

5 b) jedes in der Anlage 1 nicht angeführte

Land, das Mitglied der Vereinten

Nationen wird und das diesem

Vertrag nach den Bestimmungen des

Artikels 18 beitritt;

6 c) jedes in der Anlage 1 nicht angeführte

souveräne Land, das nicht

Mitglied der Vereinten Nationen ist

und das dem Vertrag nach den

Bestimmungen des Artikels 18 beitritt,

wenn zwei Drittel der stimmberechtigten

Unionsmitglieder seinem

Antrag auf Aufnahme als stimmberechtigtes

Unionsmitglied zugestimmt

haben.

7 3. Nichtstimmberechtigtes Mitglied der

Union ist

a) jedes in der Anlage 2 angeführte

Land, Territorium oder jede dort

angeführte Gruppe von Territorien

nach Unterzeichnung und Ratifikation

des Vertrages oder, nachdem

der Beitritt zu diesem Vertrag von

ihnen selbst oder für sie erklärt worden

ist;

8 b) jedes Land, das nicht nach den Bestimmungen

unter den Nummern 4 bis 6

stimmberechtigtes Mitglied der Union

ist, dessen Antrag jedoch auf Aufnahme

als nichtstimmberechtigtes

Mitglied von der Mehrheit der

stimmberechtigten Unionsmitglieder

angenommen wird und das dem

Vertrag nach den Bestimmungen des

Artikels 18 beitritt;

9 c) jedes Territorium oder jede Gruppe

von Territorien, die für ihre internationalen

Beziehungen nicht die

volle Verantwortung tragen und für

die ein stimmberechtigtes Unionsmitglied

diesen Vertrag unterzeichnet

und ratifiziert oder den Beitritt

zu diesem Vertrag nach den Bestimmungen

des Artikels 18 oder 19

erklärt hat, wenn die Mehrheit der

stimmberechtigten Unionsmitglieder

dem vom verantwortlichen stimmberechtigten

Unionsmitglied vorgelegten

Antrag auf Aufnahme als

nichtstimmberechtigtes Mitglied zugestimmt

hat;

10 d) jedes unter Treuhänderschaft stehende

Territorium, dessen Antrag auf

Aufnahme als nichtstimmberechtigtes

Mitglied von den Vereinten

Nationen vorgelegt wurde und in

dessen Namen die Vereinten Nationen

den Beitritt zum Vertrag nach

den Bestimmungen des Artikels 20

erklärt haben.

11 4. Wenn ein Territorium oder ein Teil

einer Gruppe von Territorien zu einer Gruppe

von Territorien gehört, die stimmberechtigtes

Unionsmitglied ist, und nach den Bestimmungen

unter den Nummern 7 und 9 nichtstimmberech-

tigtes Mitglied wird oder geworden ist, stehen

diesem Territorium oder dieser Gruppe von

Territorien nur noch die in diesem Vertrag

vorgesehenen Rechte und Pflichten eines nichtstimmberechtigten

Mitgliedes zu.

12 5. Wird in der Zeit zwischen zwei Konferenzen

der Regierungsbevollmächtigten auf

diplomatischem Wege oder durch Vermittlung

des Landes, in dem sich der Sitz der Union

befindet, ein Antrag auf Aufnahme als stimmberechtigtes

oder nichtstimmberechtigtes Mitglied

vorgelegt, so hat der Generalsekretär in

Anwendung der Bestimmungen unter den Nummern

6, 8 und 9 die stimmberechtigten Unionsmitglieder

über die Aufnahme zu befragen. Hat

ein stimmberechtigtes Mitglied binnen vier

Monaten, vom Tage seiner Befragung an gerechnet,

nicht geantwortet, so wird angenommen,

daß es sich der Stimme enthält.

Artikel 2

Rechte und Pflichten der stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitglieder

13 1. (1) Alle stimmberechtigten Mitglieder

haben das Recht, an den Konferenzen der Union

teilzunehmen. Sie sind in alle ihre Organe

wählbar.

14 (2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat

das Recht auf eine Stimme bei allen Konferenzen

der Union, bei allen Tagungen der internationalen

beratenden Ausschüsse, an denen es teilnimmt,

und, wenn es dem Verwaltungsrat angehört,

bei allen Sitzungen des Verwaltungsrates.

15 (3)Jedes stimmberechtigtes Mitglied hat

auch das Recht auf eine Stimme bei jeder im

Schriftwechsel erfolgten Befragung.

16 2. Die nichtstimmberechtigten Mitglieder

haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die

stimmberechtigten Unionsmitglieder. Sie sind

jedoch auf den Konferenzen oder in anderen

Organen der Union nicht stimmberechtigt, auch

sind sie nicht berechtigt, dem Internationalen

Ausschuß für Frequenzregistrierung Kandidaten

vorzuschlagen. Diese Mitglieder sind in den

Verwaltungsrat nicht wählbar.

Artikel 3

Sitz der Union

17 Als Sitz der Union ist Genf festgelegt.

Artikel 4

Zweck der Union

18 1. Die Union hat den Zweck,

a) die internationale Zusammenarbeit

zur Verbesserung und zweckmäßigen

Verwendung der Fernmeldeeinrichtungen

aller Art aufrechtzuerhalten

und auszubauen;

19 b) die Entwicklung der technischen

Mittel und ihre wirksamste Ausnützung

zu fördern, um die Leistungen

der Fernmeldedienste zu erhöhen,

ihre Inanspruchnahme zu

steigern und der Öffentlichkeit, soweit

als möglich, zugänglich zu

machen;

20 c) die Bemühungen der Völker, diese

gemeinsamen Ziele zu erreichen, miteinander

in Einklang zu bringen.

21 2. Die Union hat insbesondere folgende

Aufgaben

a) die Zuweisung der Frequenzbereiche

und die Registrierung der Frequenzzuteilungen

durchzuführen, um

schädliche Störungen zwischen den

Funkstellen der verschiedenen Länder

zu vermeiden;

22 b) die Bemühungen zur Vermeidung

der schädlichen Störungen zwischen

den Funkstellen der einzelnen Länder

aufeinander abzustimmen und die

Ausnützung der Frequenzbänder zu

verbessern;

23 c) die Zusammenarbeit zwischen seinen

stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern zu fördern,

um möglichst niedrige Gebühren

festsetzen zu können, soweit dies

mit einem Dienst hoher Güte und

mit einer gesunden und unabhängigen

Finanzgebarung im Fernmeldedienst

vereinbar ist;

24 d) die Schaffung, Entwicklung und Vervollkommnung

der Fernmeldeeinrichtungen

und der Fernmeldenetze

in den neuen oder in Entwicklung

befindlichen Ländern mit allen zu

Gebote stehenden Mitteln, insbesondere

durch die Teilnahme an den

entsprechenden Plänen der Vereinten

Nationen, anzuregen;

25 e) die Annahme von Maßnahmen zu

veranlassen, die durch das Zusammenwirken

der Fernmeldedienste die

Sicherheit des menschlichen Lebens

gewährleisten;

26 f) Studien zum Vorteile aller stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten

Mitglieder durchzuführen,

Empfehlungen und Begehren auszuarbeiten

und Berichte über das

Fernmeldewesen zu sammeln und

zu veröffentlichen.

Artikel 5

Aufbau der Union

27 Die Organisation der Union umfaßt

1. die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

als oberstes Organ;

28 2. die Verwaltungskonferenzen;

29 3. den Verwaltungsrat;

30 4. die nachstehend angeführten ständigen

Organe

a) das Generalsekretariat;

31 b) den Internationalen Ausschuß für

Frequenzregistrierung (I.F.R.B.) ;

32 c) den Internationalen Beratenden Ausschuß

für den Funkdienst (C.C.I.R.);

33 d) den Internationalen Beratenden Ausschuß

für den Telegraphen- und

Fernsprechdienst (C.C.I.T.T.).

Artikel 6

Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

34 1. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

hat

a) die allgemeinen Grundsätze festzulegen,

die einzuhalten sind, damit

die Union die im Artikel 4 dieses

Vertrages angeführten Ziele erreichen

kann;

35 b) den Tätigkeitsbericht des Verwaltungsrates

und der Union seit der

letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

zu prüfen;

36 c) die Richtlinien für den Voranschlag

der Union aufzustellen und die

Höchstgrenze ihrer Ausgaben für

den Zeitraum bis zur nächsten Konferenz

der Regierungsbevollmächtigten

festzusetzen;

37 d) die Grundbezüge, die Grundstufen

der Bezüge, die Entschädigungen

und Pensionen für alle Angestellten

der Union festzusetzen;

38 e) die Rechnungsabschlüsse der Union

endgültig zu genehmigen;

39 f) die stimmberechtigten Unionsmitglieder

zu wählen, die den Verwaltungsrat

bilden sollen;

40 g) den Generalsekretär und den Vizegeneralsekretär

zu wählen sowie den

Tag ihres Amtsantrittes festzulegen;

41 h) den Vertrag abzuändern, wenn sie es

für nötig hält;

42 i) die Abkommen zwischen der Union

und den anderen internationalen

Organisationen abzuschließen oder

erforderlichenfalls abzuändern, jedes

vorläufige Abkommen zu überprüfen,

das vom Verwaltungsrat im

Namen der Union mit diesen Organisationen

abgeschlossen worden ist,

und über ein solches Abkommen

nach ihrem Ermessen zu entscheiden;

43 j) alle für notwendig befundenen Angelegenheiten

des Fernmeldewesens

zu behandeln.

44 2. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

hat in der Regel an dem Ort und

an dem Tag zusammenzutreten, die von der

letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

festgelegt worden sind.

45 3. (1) Tag und Ort der nächsten Konferenz

der Regierungsbevollmächtigten oder nur der

Tag oder nur der Ort können geändert werden

46 a) auf Antrag von mindestens 20 stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten

Unionsmitgliedern, der gesondert

an den Generalsekretär zu

richten ist, oder

47 b) auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

48 (2) In beiden Fällen wird ein neuer Tag

und ein neuer Ort oder nur ein neuer Tag oder

nur ein neuer Ort mit Zustimmung der Mehrheit

der stimmberechtigten Unionsmitglieder festgelegt.

Artikel 7

Verwaltungskonferenzen

49 1. Die Verwaltungskonferenzen der Union

können sein

a) ordentliche Verwaltungskonferenzen;

50 b) außerordentliche Verwaltungskonferenzen;

51 c) besondere Konferenzen, und zwar

regionale besondere Konferenzen

oder besondere Konferenzen für den

weltweiten oder regionalen Fernmeldeverkehr.

52 2. (1) Die ordentlichen Verwaltungskonferenzen

haben

a) jede für ihren eigenen Bereich die

unter der Nummer 193 angeführten

Vollzugsordnungen abzuändern;

53 b) im Rahmen des Vertrages, der Allgemeinen

Geschäftsordnung und der

von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

gegebenen Richtlinien

alle anderen für notwendig

befundenen Angelegenheiten zu behandeln.

54 (2) Außerdem hat die ordentliche Verwaltungskonferenz

für den Funkdienst

a) die Mitglieder des Internationalen

Ausschusses für Frequenzregistrierung

zu wählen;

55 b) diesem Ausschuß die seine Tätigkeit

betreffenden Weisungen zu erteilen

und seine Arbeit zu überprüfen.

56 3. (1) Tag und Ort einer ordentlichen Verwaltungskonferenz

werden festgelegt

a) von der vorhergehenden Verwaltungskonferenz,

wenn diese es für

zweckmäßig hält, oder

57 b) auf Antrag von mindestens 20 stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten

Unionsmitgliedern, der gesondert

an den Generalsekretär zu

richten ist, oder

58 c) auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

59 (2) In den unter den Nummern 57

oder 58 angeführten Fällen sind Tag und Ort

mit Zustimmung der Mehrheit der Unionsmitglieder

festzulegen.

60 4. (1) Die außerordentlichen Verwaltungskonferenzen

sind einzuberufen, wenn einzelne

besondere Fernmeldeangelegenheiten zu

behandeln sind. Es können nur die in die Tagesordnung

aufgenommenen Angelegenheiten behandelt

werden.

61 (2) Sie können, jede für ihren eigenen

Bereich, einzelne Bestimmungen einer Vollzugsordnung

ändern, wenn die Änderung dieser

Bestimmungen in ihrer Tagesordnung vorgesehen

ist, die von der Mehrheit der stimmberechtigten

Unionsmitglieder nach den Bestimmungen

unter der Nummer 65 genehmigt

wurde.

62 5. (1) Eine außerordentliche Verwaltungskonferenz

kann einberufen werden

a) auf Beschluß der Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten, die die

Tagesordnung sowie Tag und Ort

der Tagung festsetzt, oder

63 b) wenn mindestens 20 stimmberechtigte

und nichtstimmberechtigte

Unionsmitglieder dem Generalsekretär

gesondert ihren Wunsch bekanntgegeben

haben, eine solche Konferenz

einzuberufen, damit eine von

ihnen vorgeschlagene Tagesordnung

beraten werden kann, oder

64 c) auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

65 (2) In den unter den Nummern 63

und 64 angeführten Fällen sind Tag und Ort

der Konferenz sowie ihre Tagesordnung mit

Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten

Unionsmitglieder festzusetzen.

66 6. Die besonderen Konferenzen sind zur

Behandlung der auf die Tagesordnung gesetzten

Fragen einzuberufen. Ihre Beschlüsse müssen

in allen Fällen den Bestimmungen des Vertrages

und der Vollzugsordnungen entsprechen.

67 7. (1) Eine besondere Konferenz kann einberufen

werden

a) auf Beschluß der Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten oder

einer ordentlichen oder außerordentlichen

Verwaltungskonferenz, die die

Tagesordnung sowie den Tag und

Ort der Tagung festzusetzen haben,

oder

68 b) wenn für eine besondere Konferenz

für den weltweiten Fernmeldeverkehr

mindestens 20 stimmberechtigte und

nichtstimmberechtigte Unionsmitglieder

oder für eine besondere

Konferenz für den regionalen Fernmeldeverkehr

mindestens ein Viertel

der stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Unionsmitglieder

des betreffenden Gebietes dem Generalsekretär

gesondert den Wunsch

bekanntgegeben haben bzw. hat,

eine solche Konferenz einzuberufen,

damit eine von ihnen vorgeschlagene

Tagesordnung beraten werden kann,

oder

69 c) auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

70 (2) In den unter den Nummern 68

und 69 angeführten Fällen sind Tag und Ort

des Zusammentrittes der besonderen Konferenzen

für den weltweiten Fernmeldeverkehr sowie die

Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit

der stimmberechtigten Unionsmitglieder, der

regionalen besonderen Konferenzen oder der

besonderen Konferenzen für den regionalen

Fernmeldeverkehr mit Zustimmung der Mehrheit

der stimmberechtigten Mitglieder des betreffenden

Gebietes festzusetzen.

71 8. (1) Tag und Ort einer ordentlichen

Verwaltungskonferenz, einer außerordentlichen

Verwaltungskonferenz oder einer besonderen

Konferenz für den weltweiten Fernmeldeverkehr

oder nur der Tag oder nur der Ort können geändert

werden

a) auf Antrag von mindestens 20 stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten

Unionsmitgliedern, der gesondert

an den Generalsekretär zu

richten ist, oder

72 b) auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

73 (2) In beiden Fällen ist ein neuer Tag

und ein neuer Ort oder nur ein neuer Tag oder

nur ein neuer Ort mit Zustimmung der Mehrheit

der stimmberechtigten Unionsmitglieder festzusetzen.

74 9. (1) Tag und Ort der regionalen besonderen

Konferenzen oder der besonderen Konferenzen

für den regionalen Fernmeldeverkehr

oder nur der Tag oder nur der Ort können

geändert werden

a) auf Antrag von mindestens einem

Viertel der stimmberechtigten und

nichtstimmberechtigten Mitglieder

des betreffenden Gebietes oder

75 b) auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

76 (2) In beiden Fällen ist ein neuer Tag

und ein neuer Ort oder nur ein neuer Tag oder

nur ein neuer Ort mit Zustimmung der Mehrheit

der stimmberechtigten Unionsmitglieder des betreffenden

Gebietes festzusetzen.

Artikel 8

Geschäftsordnung der Konferenzen

77 Die Konferenzen haben für die Organisation

ihrer Arbeiten und für die Führung ihrer

Verhandlungen die Geschäftsordnung anzuwenden,

die in der diesem Vertrag angeschlossenen

Allgemeinen Geschäftsordnung enthalten ist. Jede

Konferenz kann jedoch zusätzliche Bestimmungen

beschließen, die sie für unerläßlich erachtet.

Artikel 9

Verwaltungsrat

A. Organisation und Arbeitsweise

78 1. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus

25 stimmberechtigten Unionsmitgliedern; sie

werden von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

gewählt, wobei eine gerechte

Verteilung hinsichtlich der Vertretung aller Teile

der Erde zu berücksichtigen ist. Die in den

Verwaltungsrat gewählten stimmberechtigten

Unionsmitglieder haben ihre Funktion bis zu

jenem Tage auszuüben, an dem die Konferenz

der Regierungsbevollmächtigten einen neuen

Verwaltungsrat gewählt hat. Sie sind wieder

wählbar.

79 (2) Wenn in der Zeit zwischen zwei

Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten ein

Sitz im Verwaltungsrat frei wird, kommt der

freigewordene Sitz jenem stimmberechtigten

Unionsmitglied zu, das bei der letzten Wahl

die größte Stimmenzahl unter den stimmberechtigten

Mitgliedern der gleichen Region erhalten

und das seine Kandidatur nicht zurückgezogen

hat.

80 2. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates

bestimmt zur Teilnahme an den Sitzungen des

Rates eine im Fernmeldedienst erfahrene Person

und soll sich bemühen, daß womöglich während

der Funktionsdauer des Rates eine Stellvertretung

vermieden wird.

81 3. Jedes Mitglied des Rates hat eine Stimme.

82 4. Der Verwaltungsrat hat seine eigene

Geschäftsordnung festzulegen.

83 5. Der Verwaltungsrat hat zu Beginn

jeder jährlichen Tagung seinen Präsidenten und

seinen Vizepräsidenten zu wählen. Diese bleiben

bis zur Eröffnung der nächsten jährlichen Tagung

im Amt und sind wieder wählbar. Der Vizepräsident

hat den Präsidenten während dessen

Abwesenheit zu vertreten.

84 6. (1) Der Verwaltungsrat hat zur jährlichen

Tagung am Sitz der Union zusammenzutreten.

85 (2) Er kann im Verlauf dieser Tagung

beschließen, ausnahmsweise eine weitere Tagung

abzuhalten.

86 (3) Der Verwaltungsrat kann auf Verlangen

der Mehrheit seiner Mitglieder in der

Zeit zwischen den ordentlichen Tagungen vom

Präsidenten grundsätzlich am Sitz der Union

einberufen werden.

87 7. Der Generalsekretär und der Vizegeneralsekretär,

der Präsident und der Vizepräsident

des Internationalen Ausschusses für

Frequenzregistrierung und die Direktoren der

internationalen beratenden Ausschüsse haben das

Recht, an den Beratungen des Verwaltungsrates

teilzunehmen; sie dürfen sich nicht an der

Stimmenabgabe beteiligen. Der Rat kann jedoch

Sitzungen abhalten, die nur seinen Mitgliedern

vorbehalten sind.

88 8. Der Generalsekretär der Union hat die

Geschäfte eines Sekretärs des Verwaltungsrates

zu besorgen.

89 9. (1) In der Zeit zwischen den Konferenzen

der Regierungsbevollmächtigten ist der

Verwaltungsrat als Beauftragter der Konferenz

der Regierungsbevollmächtigten im Rahmen der

von ihr erteilten Vollmachten tätig.

90 (2) Der Verwaltungsrat kann als solcher

nur dann handeln, wenn er zu seiner offiziellen

Tagung zusammengetreten ist.

91 10. Der Vertreter jedes Mitgliedes des Verwaltungsrates

hat das Recht, allen Tagungen

der unter den Nummern 31, 32 und 33 angeführten

ständigen Organe der Union als Beobachter

teilzunehmen.

92 11. Nur jene Reise- und Aufenthaltskosten

für den Vertreter jedes Mitgliedes des Ver-

waltungsrates, die diesem in Ausübung seiner

Tätigkeit anläßlich der Sitzungen des Rates erwachsen

sind, gehen zu Lasten der Union.

B. Aufgabenbereich

93 12. (1) Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe,

alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung

der Bestimmungen dieses Vertrages,

der Vollzugsordnungen, der Beschlüsse der

Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und

gegebenenfalls der Beschlüsse anderer Konferenzen

und Tagungen der Union den stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitgliedern

zu erleichtern.

94 (2) Er hat für eine wirksame Koordinierung

der Arbeiten der Union zu sorgen.

95 13. Der Verwaltungsrat hat insbesondere

a) alle Aufgaben durchzuführen, die

ihm von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

zugewiesen

werden;

96 b) dafür zu sorgen, daß in der Zeit

zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten

die Zusammenarbeit

mit allen internationalen

Organisationen nach Artikel 28

und 29 dieses Vertrages sichergestellt

ist,

zu welchem Zweck er

97 1. im Namen der Union mit den in

Artikel 29 des Vertrages angeführten

internationalen Organisationen

und mit den Vereinten

Nationen auf Grund des Abkommens

in Anlage 6 dieses

Vertrages vorläufige Abkommen

abzuschließen hat (diese vorläufigen

Abkommen müssen nach

den Bestimmungen unter der

Nummer 42 der nächsten Konferenz

der Regierungsbevollmächtigten

vorgelegt werden);

98 2. im Namen der Union einen oder

mehrere Vertreter zu bestimmen

hat, die an den Konferenzen dieser

Organisationen und, wenn es

notwendig ist, an den im Einvernehmen

mit diesen Organisationen

veranstalteten gemeinsamen

Konferenzen teilnehmen

sollen;

99 c) die Anzahl und die Rangordnung

des Personals des Generalsekretariats

und der Fachsekretariate der ständigen

Organe der Union festzusetzen,

wobei er die von der Konferenz

der Regierungsbevollmächtigten

gegebenen allgemeinen Richtlinien

zu berücksichtigen hat;

100 d) alle jene Vorschriften, die er für

die Verwaltung und Finanzgebarung

der Union für erforderlich hält,

sowie die Verwaltungsvorschriften

auszuarbeiten, in denen die laufende

Praxis der Organisation der Vereinten

Nationen und der SpezialOrganisationen

über den gemeinsamen

Anwendungsbereich für die

Bezüge, Entschädigungen und Pensionen

zu berücksichtigen ist;

101 e) die Verwaltungstätigkeit der Union

zu überwachen;

102 f) den Jahresvoranschlag der Union

zu überprüfen und festzulegen, wobei

alle möglichen Einsparungen durchzuführen

sind;

103 g) alle nötigen Anordnungen für die

jährliche Prüfung der Rechnungen

der Union zu treffen, die vom

Generalsekretär aufgestellt sind, und

diese Rechnungen abzuschließen, um

sie der nächsten Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten unterbreiten

zu können;

104 h) erforderlichenfalls anzugleichen, und

zwar

1. die Grundstufen der Bezüge der

Verwalter und Direktoren — mit

Ausnahme der Bezüge für jene

Posten, die durch eine Wahl

besetzt werden — an die Grundstufen

der Bezüge der Vereinten

Nationen für die entsprechenden

Kategorien des gemeinsamen Bereiches;

105 2. die Grundstufen der Bezüge für

den allgemeinen Dienst an die

Bezüge der Organisation der Vereinten

Nationen und der Fachinstitutionen

am Sitz der Union;

106 3. die Entschädigungen für die Verwalter

und für die höheren Kategorien

einschließlich jener Posten,

die nach den am Sitz der Union

geltenden Beschlüssen der Vereinten

Nationen durch Wahl zu

besetzen sind;

107 4. die Entschädigungen, die dem

gesamten Personal der Union in

Übereinstimmung mit allen Änderungen

zukommen, die für den

gesamten Bereich der Vereinten

Nationen angenommen worden

sind;

108 5. die Beiträge der Union und des

Personals an die gemeinsame Pensionskasse

des Personals der Vereinten

Nationen nach den Beschlüssen

des Gemischten Ausschusses

dieser Kasse;

109 i) nach Artikel 6 und 7 die notwendigen

Verfügungen zur Einberufung der

Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten

und der Verwaltungskonferenzen

der Union zu treffen;

110 j) der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

die von ihm für zweckdienlich

befundenen Avis vorzulegen;

111 k) die Arbeiten der ständigen Organe

der Union zu koordinieren und die

zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen,

um den Anträgen oder Empfehlungen

dieser Organe zu entsprechen,

sowie ihre Jahresberichte

zu überprüfen;

112 1) wenn er es für zweckmäßig hält,

vorläufig die freigewordene Stelle

eines Vizegeneralsekretärs zu besetzen;

113 m) vorläufig die freigewordenen Stellen

der Direktoren der internationalen

beratenden Ausschüsse zu besetzen;

114 n) alle anderen in diesem Vertrag vorgesehenen

Aufgaben zu erledigen

und auf Grund dieses Vertrages

und der Vollzugsordnungen alle für

eine geordnete Verwaltung für notwendig

erachteten Maßnahmen zu

treffen;

115 o) mit Zustimmung der Mehrheit der

stimmberechtigten Mitglieder der

Union die nötigen Maßnahmen anzuordnen,

um vorläufig die Fälle

zu lösen, die im Vertrag und seinen

Anlagen nicht vorgesehen sind und

deren Lösung nicht bis zur nächsten

zuständigen Konferenz abgewartet

werden kann;

116 p) der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

seinen Tätigkeitsbericht

und den der Union zur Prüfung vorzulegen;

117 q) die internationale Zusammenarbeit

zu fördern, um auf Grund aller

ihm zur Verfügung stehenden Mittel

und besonders auf Grund der Teilnahme

der Union an den entsprechenden

Plänen der Vereinten

Nationen den neuen oder in Ent-

wicklung befindlichen Ländern entsprechend

dem Zweck der Union

eine technische Hilfe zu gewähren.

Diese Hilfe besteht darin, die Entwicklung

des Fernmeldewesens mit

allen möglichen Mitteln zu begünstigen.

Artikel 10

Generalsekretariat

118 1. (1) Das Generalsekretariat wird von

einem Generalsekretär und von einem Vizegeneralsekretär

geleitet.

119 (2) Der Generalsekretär und der Vizegeneralsekretär

haben ihr Amt an dem Tag zu

übernehmen, der bei ihrer Wahl festgelegt

worden ist. Sie haben im allgemeinen bis zu

dem Tag im Amt zu verbleiben, der bei der

nächsten Tagung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

bestimmt wird; sie sind wieder

wählbar.

120 (3) Der Generalsekretär ist der Konferenz

der Regierungsbevollmächtigten und in

der Zeit zwischen den Tagungen der Konferenz

der Regierungsbevollmächtigten dem Verwaltungsrat

gegenüber für sämtliche dem Generalsekretariat

übertragenen Aufgaben und für die

gesamte Verwaltung und Finanzgebarung der

Union verantwortlich. Der Vizegeneralsekretär

ist dem Generalsekretär verantwortlich.

121 (4) Wird die Stelle des Generalsekretärs

frei, ist der Vizegeneralsekretär vorläufig mit

der Führung dieses Amtes beauftragt.

122 2. Der Generalsekretär hat

a) für die Zusammenarbeit der ständigen

Organe der Union mit Hilfe

eines unter seinem Vorsitz stehenden

Koordinationsausschusses zu sorgen,

der aus dem Vizegeneralsekretär

und den Leitern der ständigen Organe

zusammengesetzt ist; diese

Koordinierung der Arbeiten hat sich

auf die Verwaltungsangelegenheiten,

die technische Hilfeleistung, die Beziehungen

nach außen, die öffentliche

Information und jede sonstige

bedeutsame Angelegenheit zu

erstrecken, auf die vom Verwaltungsrat

ausdrücklich hingewiesen wird;

123 b) die Arbeiten des Generalsekretariats

zu organisieren und das Personal

dieses Sekretariats entsprechend den

Richtlinien der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

und den

Weisungen des Verwaltungsrates zu

ernennen;

124 c) die entsprechenden Maßnahmen für

die Bildung der Fachsekretariate der

ständigen Organe zu treffen und

das Personal dieser Sekretariate im

Einvernehmen mit dem Leiter jedes

ständigen Organs unter Berücksichtigung

der von diesem getroffenen

Auswahl zu ernennen; die endgültige

Entscheidung über die Ernennung

oder Entlassung obliegt

dem Generalsekretär;

125 d) dem Verwaltungsrat jede von den

Vereinten Nationen und von den

SpezialOrganisationen getroffene Entscheidung,

betreffend den gemeinsamen

Dienst, die Entschädigungen

und Pensionen, zur Kenntnis zu

bringen;

126 e) dafür zu sorgen, daß die vom Verwaltungsrat

genehmigten Verwaltungs-

und Gebarungsvorschriften

in den Fachsekretariaten befolgt

werden;

127 f) das Personal der Fachsekretariate

nur in dienstrechtlicher Hinsicht zu

beaufsichtigen, das unmittelbar nach

den Weisungen der Leiter der ständigen

Organe der Union arbeitet;

128 g) vor und nach den Unionskonferenzen

die Sekretariatsarbeiten zu besorgen;

129 h) nötigenfalls in Zusammenarbeit mit

der einladenden Regierung bei allen

Unionskonferenzen die Sekretariatsgeschäfte

und auf Ersuchen oder

falls die dem Vertrag angeschlossenen

Vollzugsordnungen dies vorsehen,

die Sekretariatsgeschäfte für die Tagungen

der ständigen Organe der

Union oder für die unter dem

maßgeblichen Einfluß der Union

stehenden Tagungen zu führen; er

kann auch auf Ansuchen und auf

Grund einer Vereinbarung die Sekretariatsgeschäfte

für alle anderen Tagungen

führen, die das Fernmeldewesen

betreffen;

130 i) die offiziellen Verzeichnisse, die nach

den Angaben der ständigen Organe

der Union oder der Verwaltungen

ausgearbeitet werden, auf dem neuesten

Stand zu halten; ausgenommen

hievon sind die Frequenzkarteien

und alle anderen notwendigen

Dienstbehelfe, die mit der Tätigkeit

des Internationalen Ausschusses für

Frequenzregistrierung zusammenhängen;

131 j) die Avis und die wichtigsten Berichte

der ständigen Organe der

Union zu veröffentlichen;

132 k) die internationalen und regionalen

Abkommen über das Fernmeldewesen

zu veröffentlichen, die ihm

von den Vertragschließenden mitgeteilt

werden, und die auf sie bezüglichen

Unterlagen auf dem neuesten

Stand zu halten;

133 1) die technischen Richtlinien des Internationalen

Ausschusses für Frequenzregistrierung

sowie alle übrigen von

diesem Ausschuß ausgearbeiteten

Unterlagen über die Zuteilung und

Verwendung der Frequenzen zu

veröffentlichen;

134 m) gegebenenfalls mit Hilfe der anderen

ständigen Organe der Union aufzustellen,

zu veröffentlichen und

auf dem neuesten Stand zu halten

135 1. eine Urkundensammlung über die

Zusammensetzung und den Aufbau

der Union;

136 2. die allgemeinen Statistiken und

die offiziellen Dienstbehelfe der

Union, die in den dem Vertrag

angeschlossenen Vollzugsordnungen

vorgesehen sind;

137 3. alle anderen Dienstbehelfe, deren

Ausarbeitung von den Konferenzen

und vom Verwaltungsrat

vorgeschrieben wird;

138 n) die veröffentlichten Dokumente zu

verteilen;

139 o) in geeigneter Form die nationalen

und internationalen Mitteilungen über

den Fernmeldeverkehr in der ganzen

Welt zu sammeln und zu veröffentlichen;

140 p) in Zusammenarbeit mit den anderen

ständigen Organen der Union die

technischen und administrativen Informationen

zu sammeln und zu

veröffentlichen, die für die neuen

oder in Entwicklung befindlichen

Länder von besonderem Nutzen

sein könnten, um ihnen ihre Fernmeldenetze

verbessern zu helfen;

diese Länder sind auch auf die

Möglichkeiten aufmerksam zu

machen, die sich auf Grund der

internationalen Pläne der Vereinten

Nationen bieten;

141 q) alle Nachrichten zu sammeln und

zu veröffentlichen, die für die stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten

Mitglieder für die Anwendung

technischer Mittel von Nutzen sein

können, um den Fernmeldeverkehr

möglichst leistungsfähig zu gestalten,

insbesondere um eine bestmögliche

Verwendung der Frequenzen zur

Verminderung der Störungen zu

erzielen;

142 r) in regelmäßigen Zeitabständen auf

Grund der gesammelten oder ihm

zur Verfügung gestellten Unterlagen

einschließlich jener, die er von

anderen internationalen Organisationen

erhalten kann, eine Zeitschrift

mit den wichtigsten Informationen

und mit wichtiger Dokumentation

über das Fernmeldewesen

zu veröffentlichen;

143 s) einen Jahresvoranschlag vorzubereiten

und ihn dem Verwaltungsrat

vorzulegen, welcher Voranschlag

nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat

allen stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitgliedern

zur Kenntnisnahme zu übermitteln

ist;

144 t) einen Bericht über die Finanzgebarung,

der alljährlich dem Verwaltungsrat

vorzulegen ist, und einen

zusammenfassenden Bericht vor jeder

Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

auszuarbeiten sowie diese

Berichte nach Prüfung und Genehmigung

durch den Verwaltungsrat

den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern zu

übermitteln und der nächsten Konferenz

der Regierungsbevollmächtigten

zur Prüfung und endgültigen

Genehmigung vorzulegen;

145 u) einen Jahresbericht über die Tätigkeit

der Union auszuarbeiten, der

nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat

allen stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitgliedern

zu übermitteln ist;

146 v) alle anderen Sekretariatsgeschäfte der

Union zu besorgen.

147 3. Der Vizegeneralsekretär hat den Generalsekretär

bei der Ausübung seines Amtes

zu unterstützen und die besonderen Aufgaben

zu übernehmen, die ihm der Generalsekretär

anvertraut. Er hat während der Abwesenheit

des Generalsekretärs die diesem übertragenen

Aufgaben durchzuführen.

148 4. Der Generalsekretär oder der Vizegeneralsekretär

kann in beratender Eigenschaft

an den Vollversammlungen der internationalen

beratenden Ausschüsse, an allen Unionskonferenzen

und an allen anderen Unionstagungen

teilnehmen.

Artikel 11

Die Funktionäre und das Personal der Union

149 1. Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär

und die Direktoren der internationalen

beratenden Ausschüsse sollen Angehörige verschiedener

Mitgliedsländer der Union sein.

150 2. (1) Bei Ausübung ihrer Tätigkeit dürfen

der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär,

die Mitglieder des internationalen Ausschusses

für Frequenzregistrierung und die Direktoren

der internationalen beratenden Ausschüsse sowie

das Personal der Union keine Weisungen irgendeiner

Regierung oder irgendeiner außerhalb

der Union stehenden Stelle weder einholen

noch entgegennehmen. Sie müssen sich jeder

Handlung enthalten, die mit ihrer Stellung

als internationale Funktionäre unvereinbar ist.

151 (2) Jedes stimmberechtigte und nichtstimmberechtigte

Mitglied hat den ausschließlich

internationalen Charakter der Tätigkeit

der unter Nummer 150 angeführten Funktionäre

und des Personals der Union zu achten; sie dürfen

nicht versuchen, sie bei der Durchführung

ihrer Aufgabe zu beeinflussen.

152 3. Bei der Auswahl des Personals und

der Festlegung der Anstellungsbedingungen soll

in erster Linie maßgebend sein, daß der Union

für ihre Dienste Personen mit größter Leistungsfähigkeit,

Fachkenntnis und Rechtschaffenheit

zur Verfügung stehen. Die Wichtigkeit einer

Personalauswahl auf möglichst breiter geographischer

Grundlage muß gebührend berücksichtigt

werden.

Artikel 12

Internationaler Ausschuß für Frequenzregistrierung

153 1. Die wesentlichen Aufgaben des Internationalen

Ausschusses für Frequenzregistrierung

bestehen darin

a) die Registrierung der von den verschiedenen

Ländern zugeteilten Frequenzen

planmäßig in der Weise

durchzuführen, daß nach den in

der Funkvollzugsordnung und gegebenenfalls

nach den Beschlüssen

der zuständigen Konferenzen der

Union vorgesehenen Verfahren der

Tag, der Zweck und die technischen

Merkmale aller Zuteilungen festgelegt

werden, damit deren offizielle

internationale Anerkennung sichergestellt

wird;

154 b) den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern Avis

zum Betrieb einer möglichst großen

Anzahl von Funkkanälen für jene

Teile des Frequenzbereiches zu geben,

in denen schädliche Störungen auftreten

können;

155 c) alle weiteren Aufgaben auszuführen,

die sich auf die Zuteilung und Benützung

von Frequenzen beziehen,

die von einer zuständigen Konferenz

der Union oder vom Verwaltungsrat

mit Zustimmung der Mehrheit

der stimmberechtigten Unionsmitglieder

anläßlich der Vorbereitung

einer solchen Konferenz oder in

Durchführung ihrer Beschlüsse vorgeschrieben

werden;

156 d) die wichtigsten Unterlagen auf dem

laufenden Stand zu halten, die zur

Ausübung seiner Tätigkeit notwendig

sind.

157 2. (1) Der Internationale Ausschuß für

Frequenzregistrierung ist ein Organ, das sich aus

elf unabhängigen Mitgliedern zusammensetzt;

diese werden nach den Bestimmungen unter

den Nummern 160 bis 169 gewählt.

158 (2) Die Mitglieder des Ausschusses müssen

auf Grund ihrer technischen Fachkenntnisse

in jeder Hinsicht mit dem Funkwesen vertraut

sein und in der Zuteilung und Ausnützung

von Frequenzen praktische Erfahrungen besitzen.

159 (3) Zur Ermöglichung eines besseren

Verständnisses jener Fragen, die nach der Bestimmung

unter der Nummer 154 vor den Ausschuß

kommen, muß außerdem jedes Mitglied

mit den geographischen, wirtschaftlichen und

bevölkerungsstatistischen Verhältnissen eines bestimmten

Gebietes der Erde vertraut sein.

160 3. (1) Bei jeder ihrer Tagungen hat die

ordentliche Verwaltungskonferenz für den Funkdienst

elf Mitglieder für den Ausschuß zu wählen.

Diese Mitglieder sind aus den von den Mitgliedsländern

der Union vorgeschlagenen Bewerbern

zu wählen. Jedes Unionsmitglied kann nur einen

einzigen Bewerber vorschlagen, der Angehöriger

seines Landes ist. Jeder Bewerber muß die unter

den Nummern 158 und 159 angegebenen Fälligkeiten

besitzen

161 (2) Das Verfahren für diese Wahl ist

von der Konferenz so festzulegen, daß eine gerechte

Vertretung der verschiedenen Gebiete

der Erde sichergestellt ist.

162 (3) Bei jeder Wahl kann jedes amtierende

Ausschußmitglied neuerlich als Bewerber von

jenem Land vorgeschlagen werden, dessen Staatsangehöriger

er ist.

163 (4) Die von der ordentlichen Verwaltungskonferenz

für den Funkdienst gewählten

Mitglieder des Ausschusses haben ihr Amt

an dem von der genannten Konferenz festgesetzten

Tag zu übernehmen. Sie haben im allgemeinen

ihre Tätigkeit bis zu jenem Tag auszuüben,

der von der nächsten Konferenz für die Übernahme

des Amtes durch ihre Nachfolger bestimmt

wird.

164 (5) Wenn ein gewähltes Mitglied des

Ausschusses in der Zeit zwischen zwei ordentlichen

Verwaltungskonferenzen für den Funkdienst

zurücktritt oder sein Amt ohne stichhältigen

Grund länger als drei Monate nicht ausübt,

ist jenes Mitgliedsland der Union, dessen

Staatsangehöriger es ist, vom Präsidenten des

Ausschusses aufzufordern, so bald als möglich

einen Stellvertreter zu bestimmen, der die Staatsangehörigkeit

dieses Landes besitzt.

165 (6) Bestimmt das in Betracht kommende

Mitgliedsland der Union binnen drei Monaten

vom Tage dieser Aufforderung an keinen Stellvertreter,

so verliert es das Recht, für die restliche

Funktionsdauer des Ausschusses eine Person

für den Sitz im Ausschuß namhaft zu machen.

166 (7) Tritt ein Stellvertreter in der Zeit

zwischen zwei ordentlichen Verwaltungskonferenzen

für den Funkdienst zurück oder übt

er sein Amt ohne stichhältigen Grund länger

als drei Monate nicht aus, so hat das Mitgliedsland

der Union, dessen Staatsangehöriger er ist,

kein Recht mehr, einen zweiten Stellvertreter

namhaft zu machen.

167 (8) In den unter den Nummern 165 und

166 vorgesehenen Fällen hat dann der Präsident

des Ausschusses das Mitgliedsland der Union

zu ersuchen, dessen Bewerber bei der vorhergehenden

Wahl die größte Stimmenanzahl unter

den nicht gewählten Bewerbern des betreffenden

Gebietes erreicht hat, diesen Bewerber für den

Sitz im Ausschuß für die restliche Funktionsdauer

zu bestimmen. Ist diese Person unabkömmlich,

so ist das betreffende Land aufzufordern, einen

Stellvertreter zu bestimmen, der Staatsangehöriger

dieses Landes ist.

168 (9) Stirbt ein gewähltes Mitglied des

Ausschusses oder dessen Stellvertreter in der

Zeit zwischen zwei ordentlichen Verwaltungskonferenzen

für den Funkdienst, so hat das Mitgliedsland

der Union, dessen Staatsangehöriger

er ist, das Recht, einen Nachfolger zu bestimmen,

der auch Staatsangehöriger dieses Landes sein

muß.

169 (10) Um ein wirksames Arbeiten des

Ausschusses sicherzustellen, soll jedes Land,

von dem ein Staatsangehöriger als Mitglied

des Ausschusses gewählt worden ist, nach Möglichkeit

darauf verzichten, dieses Mitglied in

der Zeit zwischen zwei ordentlichen Verwaltungskonferenzen

für den Funkdienst zurückzuberufen.

170 4. (1) Das Arbeitsverfahren des Ausschusses

ist in der Vollzugsordnung für den Funkdienst

festgelegt.

171 (2) Die Mitglieder des Ausschusses haben

aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen

Vizepräsidenten zu wählen, die ihr Amt für die

Dauer eines Jahres ausüben. Nach Ablauf

eines jeden Jahres hat sodann der Vizepräsident

das Amt des Präsidenten zu übernehmen; ein

neuer Vizepräsident ist zu wählen.

172 (3) Dem Ausschuß ist ein Fachsekretariat

zur Verfügung zu stellen.

173 5. (1) Die Mitglieder des Ausschusses haben

ihre Tätigkeit nicht als Vertreter ihres Landes

oder eines Gebietes auszuüben, sondern als

Unparteiische, die mit einem internationalen

Auftrag betraut sind.

174 (2) Kein Ausschußmitglied darf bei der

Ausübung seines Amtes weder von einer Regierung

noch von einem Mitglied irgendeiner

Regierung, noch von irgendeiner Organisation,

öffentlichen oder privaten Personen Weisungen

verlangen oder entgegennehmen. Ferner muß

jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglied den internationalen Charakter

des Ausschusses und die Tätigkeit seiner Mitglieder

achten und in keinem Fall versuchen, irgendein

Mitglied bei der Ausübung seiner Tätigkeit

zu beeinflussen.

175 (3) Neben seiner Tätigkeit darf kein

Mitglied des Ausschusses und seines Personals

in irgendeinem Fernmeldeunternehmen aktiv

tätig oder finanziell in irgendeiner Weise beteiligt

sein. Der Ausdruck „finanziell beteiligt"

soll jedoch nicht so ausgelegt werden, daß gegen

die Weiterzahlung von Ruhegenüssen, die auf

Grund einer früheren Anstellung oder früher

geleisteter Dienste gezahlt werden, ein Hindernis

besteht.

Artikel 13

Internationale beratende Ausschüsse

176 1. (1) Der Internationale Beratende Ausschuß

für den Funkdienst (C.C.I.R.) ist beauftragt,

über technische und betriebliche Fragen,

die im besonderen den Funkverkehr betreffen,

Studien durchzuführen und Avis herauszugeben.

177 (2) Der Internationale Beratende Ausschuß

für den Telegraphen- und Fernsprechdienst

(C.C.I.T.T.) ist beauftragt, über technische

Fragen sowie über Betriebs- und Gebührenfragen

des Telegraphen- und Fernsprechdienstes

Studien durchzuführen und Avis herauszugeben.

178 (3) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben

soll jeder beratende Ausschuß dem Studium

der Fragen und der Ausarbeitung der Avis,

die unmittelbar mit der Schaffung, Entwicklung

und Vervollkommnung des Fernmeldewesens

in den neuen oder in Entwicklung begriffenen

Ländern verbunden sind, im regionalen Rahmen

und auf internationaler Basis eine entsprechende

Aufmerksamkeit zuwenden.

179 (4) Auf Ersuchen der beteiligten Länder

kann jeder beratende Ausschuß auch Studien

durchführen und Empfehlungen über die Probleme

geben, die sich auf das nationale Fernmeldewesen

dieser Länder beziehen.

180 2. (1) Die von einem internationalen beratenden

Ausschuß zu prüfenden Fragen, über

die er Avis herauszugeben hat, werden ihm von

der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

von einer Verwaltungskonferenz, vom Verwaltungsrat,

von einem anderen beratenden Ausschuß

oder vom internationalen Ausschuß für

Frequenzregistrierung unterbreitet. Zu diesen

Fragen kommen noch jene Fragen, die sich die

Vollversammlung des betreffenden beratenden

Ausschusses vorbehalten hat, oder jene Fragen,

deren Behandlung in der Zeit zwischen den

Vollversammlungen von mindestens zwölf

stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Unionsmitgliedern schriftlich verlangt oder genehmigt

worden ist.

181 (2) Die Vollversammlungen der internationalen

beratenden Ausschüsse können den

Verwaltungskonferenzen Vorschläge unterbreiten,

die sich unmittelbar aus ihren Avis oder aus

ihren laufenden Studien ergeben.

182 3. Mitglieder der internationalen beratenden

Ausschüsse sind

a) die Verwaltungen aller stimmberechtigten

oder nichtstimmberechtigten

Unionsmitglieder;

183 b) alle anerkannten Privatunternehmen,

die mit Zustimmung des stimmberechtigten

oder nichtstimmberechtigten

Mitgliedes, das sie anerkannt

hat, beantragen, an den Arbeiten

dieser Ausschüsse teilzunehmen.

184 4. Die Tätigkeit jedes internationalen beratenden

Ausschusses wird ausgeübt durch

a) die Vollversammlung, die in der

Regel alle drei Jahre zusammentritt;

ist eine ordentliche Verwaltungskonferenz

einberufen worden,

hat die Tagung der Vollversammlung,

wenn möglich, mindestens acht

Monate vor dieser Konferenz

stattzufinden;

185 b) die Studienkommissionen, die von

der Vollversammlung zur Behandlung

der zu prüfenden Fragen eingesetzt

werden;

186 c) einen von der Vollversammlung

gewählten Direktor; seine Stellung

entspricht der eines ständigen Beamten,

sein Dienstverhältnis kann

aber besonders geregelt werden;

187 d) ein Fachsekretariat, das den Direktor

unterstützt;

188 e) Laboratorien oder technische Einrichtungen,

die von der Union

geschaffen werden.

189 5. (1) Die beratenden Ausschüsse haben,

soweit sie für diese anwendbar ist, die Geschäftsordnung

der Konferenzen zu befolgen, die

in der diesen Vertrag angeschlossenen Allgemeinen

Geschäftsordnung enthalten ist.

190 (2) Die Vollversammlungen können zur

Erleichterung der Arbeiten der beratenden Ausschüsse

zusätzliche Bestimmungen beschließen,

wenn diese nicht jenen der Geschäftsordnung

der Konferenzen widersprechen.

191 6. Das Arbeitsverfahren der beratenden

Ausschüsse ist im zweiten Teil der diesem Vertrag

angeschlossenen Allgemeinen Geschäftsordnung

festgelegt.

Artikel 14

Vollzugsordnungen

192 1. Die in der Anlage. 5 zu diesem Vertrag

enthaltene Allgemeine Geschäftsordnung hat

vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 8

denselben Anwendungsbereich und die gleiche

Geltungsdauer wie dieser Vertrag.

193 2. (1) Die Bestimmungen des Vertrages

werden durch folgende Vollzugsordnungen ergänzt,

die für alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder verbindlich sind

die Vollzugsordnung für den internationalen

Telegraphendienst (Telegraphenvollzugsordnung),

die Vollzugsordnung für den internationalen

Fernsprechdienst (Fernsprechvollzugsordnung),

die Vollzugsordnung für den Funkdienst

(Funkvollzugsordnung),

die Zusatzvollzugsordnung für den

Funkdienst.

194 (2) Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder müssen dem Generalsekretär

ihre Zustimmung zu jeder Änderung

dieser Vollzugsordnungen bekanntgeben, die auf

einer Verwaltungskonferenz beschlossen worden

ist. Der Generalsekretär bringt diese Zustimmung

in der Reihenfolge ihres Einganges den stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitgliedern

zur Kenntnis.

195 3. Wenn eine Bestimmung einer Vollzugsordnung

von einer Bestimmung des Vertrages

abweicht, dann ist die Bestimmung des Vertrages

maßgebend.

Artikel 15

Finanzen der Union

196 1. Die Ausgaben der Union umfassen die

Kosten für

a) den Verwaltungsrat, das Generalsekretariat,

den Internationalen Ausschuß

für Frequenzregistrierung, die

Sekretariate der internationalen beratenden

Ausschüsse und die von

der Union errichteten Laboratorien

und technischen Einrichtungen;

197 b) die Konferenzen nach den Bestimmungen

der Artikel 6 und 7 des

Vertrages, die über Beschluß oder

mit Zustimmung der Mehrheit der

Unionsmitglieder einberufen werden;

198 c) alle Tagungen der internationalen

beratenden Ausschüsse.

199 2. Die Ausgaben der unter der Nummer 51

angeführten besonderen Konferenzen, die nicht

unter die Bestimmungen der Nummer 197 fallen

und deren regionaler Charakter vom Verwaltungsrat

nach vorheriger Einholung der Ansicht der

Mehrheit der stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder der betreffenden

Region festgelegt wurde, sind von allen stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitgliedern

dieser Region entsprechend den Beitragsklassen

dieser Mitglieder und gegebenenfalls

auf der gleichen Grundlage von den stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitgliedern

anderer Regionen zu tragen, die an

solchen Konferenzen teilgenommen haben.

200 3. Die Ausgaben der besonderen Konferenzen,

die unter den Nummern 197 und 199

nicht angeführt sind, werden entsprechend ihrer

Beitragsklasse von jenen stimmberechtigten und

nichtstimmberechtigten Mitgliedern getragen, die

zugestimmt haben, an solchen Konferenzen

teilzunehmen, oder die an ihnen teilgenommen

haben.

201 4. Der Verwaltungsrat hat den Jahresvoranschlag

der Union zu überprüfen und festzulegen,

wobei er die von der Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten für die Ausgaben

festgesetzten Höchstgrenzen zu berücksichtigen

hat.

202 5. Die Ausgaben der Union sind durch die

Beiträge ihrer stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder zu decken; diese Beiträge

sind auf Grund der Anzahl der Einheiten festzulegen,

die der von jedem stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitglied gewählten

Beitragsklasse nach folgender Übersicht entsprechen

203 6. Den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern steht es frei, eine Beitragsklasse

zu wählen, nach der sie sich an den

Ausgaben der Union beteiligen wollen.

204 7. (1) Jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglied hat dem Generalsekretär

mindestens sechs Monate vor Inkrafttreten

des Vertrages jene Klasse mitzuteilen, die es

gewählt hat.

205 (2) Dieser Entschluß wird vom Generalsekretär

den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern bekanntgegeben.

206 (3) Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder, die ihren Entschluß

nicht vor dem unter der Nummer 204 vorgesehenen

Tag bekanntgegeben haben, sind verpflichtet,

sich an den Ausgaben in der Höhe jener Beitragsklasse

zu beteiligen, die sie auf Grund

des Internationalen Fernmeldevertrages Bisher mit Weltnachrichtenvertrag bezeichnet. (Buenos

Aires 1952) gewählt haben.

207 (4) Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder können jederzeit

eine höhere als die zuvor von ihnen angenommene

Beitragsklasse wählen.

208 (5) Während der Geltungsdauer des

Vertrages kann keine Herabsetzung der nach den

Bestimmungen unter den Nummern 204 bis

206 gewählten Anzahl der Beitragseinheiten

erfolgen.

209 8. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder haben den jährlichen Beitragsanteil,

der auf Grund des vom Verwaltungsrat

beschlossenen Jahresvoranschlages ermittelt

wird, im voraus zu bezahlen.

210 9. Die geschuldeten Beiträge sind vom

Beginn jedes Rechnungsjahres der Union an

zu verzinsen. Der Zinsfuß beträgt für die

ersten sechs Monate 3% (drei vom Hundert)

und vom siebenten Monat an 6% (sechs vom

Hundert) jährlich.

211 10. (1) Die anerkannten Privatunternehmen

und die wissenschaftlichen oder industriellen

Organisationen haben zu den Ausgaben der

Konferenzen oder Tagungen beizutragen, an

denen sie teilzunehmen beabsichtigen oder teilgenommen

haben.

212 (2) Die internationalen Organisationen

haben auch zu den Ausgaben der Konferenzen

oder Tagungen beizutragen, zu denen sie zugelassen

sind, sofern sie nicht unter der Bedingung

der Gegenseitigkeit vom Verwaltungsrat

befreit sind.

213 (3) Die Höhe der Beiträge ist vom Verwaltungsrat

festzulegen; diese gelten als eine

Einnahme der Union. Sie sind nach den vom

Verwaltungsrat festgelegten Bestimmungen zu

verzinsen.

214 11. Die den Laboratorien und technischen

Einrichtungen der Union durch Messungen,

Versuche oder besondere Untersuchungen auf

Rechnung einzelner stimmberechtigter oder nichtstimmberechtigter

Mitglieder, Gruppen von

stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten

Mitgliedern, regionalen Organisationen oder

anderer Organisationen verursachten Ausgaben

sind von diesen zu tragen.

215 12. Der Verkaufspreis der Dokumente, die

an Verwaltungen, an erkannte Privatunternehmen

oder an Einzelpersonen abgegeben werden,

ist vom Generalsekretär unter Mitwirkung des

Verwaltungsrates festzusetzen, wobei zu

sorgen ist, daß im allgemeinen die Kosten für

den Druck und die Verteilung durch den Verkaufserlös

der Dokumente gedeckt werden.

Artikel 16

Sprachen

216 1. (1) Die offiziellen Sprachen der Union

sind: Englisch, Chinesisch, Spanisch, Französisch

und Russisch.

217 (2) Die Arbeitssprachen der Union sind

Englisch, Spanisch und Französisch.

218 (3) Im Zweifelsfalle ist der französische

Text maßgebend.

219 2. (1) Die endgültigen Dokumente der

Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten

und der Verwaltungskonferenzen, ihre Schlußdokumente,

Protokolle, Entschließungen, Empfehlungen

und Begehren sind in den offiziellen

Sprachen der Union so abzufassen, daß sie nach

Form und Inhalt übereinstimmen.

220 (2) Alle anderen Dokumente dieser Konferenzen

sind in den Arbeitssprachen der Union

abzufassen.

221 3. (1) Die in den Vollzugsordnungen vorgesehenen

offiziellen Dienstbehelfe der Union

sind in den fünf offiziellen Sprachen zu veröffentlichen.

222 (2) Alle anderen Dokumente, deren

allgemeine Verteilung zu den Aufgaben des

Generalsekretärs gehört, sind in den drei Arbeitssprachen

der Union abzufassen.

223 4. Alle unter den Nummern 219 bis 222

vorgesehenen Dokumente können in einer anderen

Sprache als in den dort bestimmten Sprachen

veröffentlicht werden, wenn die stimmberechtigten

oder nichtstimmberechtigten Mitglieder dies

verlangen und sich zur Tragung der gesamten

Kosten für die Übersetzung und Veröffentlichung

verpflichten.

224 5. (1) Bei den Beratungen der Unionskonferenzen

und allenfalls auf den Tagungen

des Verwaltungsrates und der ständigen Organe

ist ein zweckentsprechendes Verfahren für die

wechselweise Übersetzung in die drei Arbeitssprachen

und in die russische Sprache einzurichten.

225 (2) Erklären sich alle Teilnehmer einer

Sitzung damit einverstanden, so können die

Beratungen in einer geringeren Anzahl von

Sprachen als in den vorangeführten vier Sprachen

stattfinden.

226 6. (1) Auf den Unionskonferenzen und den

Tagungen des Verwaltungsrates und der ständigen

Organe können außer den unter den

Nummern 217 und 224 angeführten Sprachen

auch andere Sprachen verwendet werden,

227 a) wenn beim Generalsekretär oder

beim Leiter der betreffenden ständigen

Organe beantragt wird, für

die Verwendung einer oder mehrerer

weiterer Sprachen im mündlichen

oder schriftlichen Verkehr zu sorgen,

und wenn die aus diesem Grunde

aufgelaufenen zusätzlichen Kosten

von jenen stimmberechtigten oder

nichtstimmberechtigten Mitgliedern

getragen werden, die diesen Antrag

gestellt oder unterstützt haben;

228 b) wenn eine Delegation selbst alle

Maßnahmen trifft, um auf eigene

Kosten die mündliche Übersetzung

ihrer eigenen Sprache in eine der

unter der Nummer 224 genannten

Sprachen zu besorgen.

229 (2) In dem unter der Nummer 227

vorgesehenen Fall hat sich der Generalsekretär

oder der Leiter des betreffenden ständigen

Organs, soweit als möglich, an solche Anträge

zu halten, sobald sich die betreffenden stimmberechtigten

oder nichtstimmberechtigten Mitglieder

der Union verpflichtet haben, die der

Union aufgelaufenen Kosten ordnungsgemäß zu

ersetzen.

230 (3) In dem unter der Nummer 228

vorgesehenen Fall kann die betreffende Delega-

tion außerdem auf Wunsch und auf eigene Kosten

die mündliche Übersetzung in ihre eigene Sprache

aus einer der unter der Nummer 224 erwähnten

Sprachen besorgen.

KAPITEL II

Anwendung des Vertrages und der Vollzugsordnungen

Artikel 17

Ratifikation des Vertrages

231 1. Dieser Vertrag soll von jeder der unterzeichneten

Regierungen ratifiziert werden. Die

Ratifikationsurkunden sind so bald als möglich

auf diplomatischem Wege durch Vermittlung

der Regierung jenes Landes, in dem die Union

ihren Sitz hat, an den Generalsekretär zu übersenden.

Dieser verständigt hievon die stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitglieder.

232 2. (1) Jedes Land, für das eine Regierung

den Vertrag unterzeichnet hat, genießt, auch

wenn es keine Ratifikationsurkunde nach der Bestimmung

unter der Nummer 231 hinterlegt

hat, vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages

an durch zwei Jahre die gleichen Rechte, wie sie

den stimmberechtigten Mitgliedern der Union

nach den Bestimmungen unter den Nummern 13

bis 15 eingeräumt sind.

233 (2) Nach Ablauf von zwei Jahren vom

Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages an

hat eine Regierung, die den Vertrag unterzeichnet,

aber keine Ratifikationsurkunde nach der Bestimmung

unter der Nummer 231 hinterlegt

hat, so lange keine Berechtigung, bei den Unionskonferenzen,

bei den Sitzungen des Verwaltungsrates

und bei den Tagungen der ständigen

Unionsorgane mitzustimmen, bis die Ratifikationsurkunde

hinterlegt ist.

234 3. Nach Inkrafttreten dieses Vertrages nach

Artikel 52 wird jede Ratifikationsurkunde mit

dem Tage ihrer Hinterlegung im Generalsekretariat

wirksam.

235 4. Sollte eine oder sollten mehrere Regierungen,

für die der Vertrag unterzeichnet worden

ist, diesen nicht ratifizieren, so ist er trotzdem

für die Regierungen verbindlich, die ihn ratifiziert

haben.

Artikel 18

Beitritt zum Vertrag

236 1. Die Regierung eines Landes, für die

dieser Vertrag nicht unterzeichnet worden ist,

kann diesem jederzeit nach den Bestimmungen

des Artikels 1 beitreten.

237 2. Die Beitrittsurkunde ist auf diplomatischem

Wege durch Vermittlung der Regierung

des Landes, in dem die Union ihren Sitz hat,

an den Generalsekretär zu übermitteln. Dieser

hat die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder vom Beitritt zu benachrichtigen

und jedem von ihnen eine beglaubigte

Abschrift der Beitrittsurkunde zuzustellen. Der

Beitritt wird vom Tage der Hinterlegung der

Urkunde an wirksam, sofern hierüber nichts

anderes festgelegt ist.

Artikel 19

Anwendung des Vertrages auf Länder oder

Territorien, deren auswärtige Angelegenheiten

durch stimmberechtigte Unionsmitglieder

wahrgenommen werden

238 1. Die stimmberechtigten Mitglieder der

Union können jederzeit erklären, daß dieser

Vertrag für die Gesamtheit, für eine Gruppe

oder für eines der Länder oder für Territorien

zu gelten hat, deren auswärtige Angelegenheiten

sie wahrnehmen.

239 2. Jede Erklärung, die nach der Bestimmung

unter der Nummer 238 abgegeben wird,

ist an den Generalsekretär der Union zu richten,

der sie den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern bekanntzugeben hat.

240 3. Die Bestimmungen unter den Nummern

238 und 239 gelten nicht für Länder,

Territorien oder Gruppen von Territorien, die

in der Anlage 1 dieses Vertrages aufgezählt sind.

Artikel 20

Anwendung des Vertrages auf Territorien

unter der Treuhänderschaft der Vereinten

Nationen

241 Die Vereinten Nationen können diesem

Vertrag im Namen eines Territoriums oder einer

Gruppe von Territorien beitreten, die ihrer

Verwaltung auf Grund eines Treuhänderschaftsabkommens

nach Artikel 75 der Charta der

Vereinten Nationen unterstehen.

Artikel 21

Durchführung des Vertrages und der Vollzugsordnungen

242 1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder sind verpflichtet, daß

bei allen von ihnen errichteten oder betriebenen

Ämtern und Funkstellen des Nachrichtenverkehrs,

die internationale Dienste versehen oder dem

Funkverkehr anderer Länder schädliche Störungen

verursachen können, die Bestimmungen dieses

Vertrages und der dazugehörigen Vollzugsordnungen

beachtet werden. Die Verpflichtung

besteht nicht für die in Artikel 50 dieses Vertrages

angeführten Dienste.

243 2. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder müssen außerdem alle

notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung

der Bestimmungen dieses Vertrages und

der dazugehörigen Vollzugsordnungen den zur

Errichtung und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen

ermächtigten Unternehmen zur Pflicht

zu machen, soweit sie internationale Dienste

versehen oder Funkstellen betreiben, die dem

Funkverkehr anderer Länder schädliche Störungen

verursachen können.

Artikel 22

Kündigung des Vertrages

244 1. Jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglied, das den Vertrag ratifiziert

hat oder ihm beigetreten ist, hat das Recht,

diesen zu kündigen. Das Kündigungsschreiben

ist an den Generalsekretär der Union auf diplomatischem

Wege durch Vermittlung der Regierung

des Landes zu richten, in dem die Union

ihren Sitz hat. Der Generalsekretär hat hievon

die anderen stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder zu verständigen.

245 2. Die Kündigung wird nach Ablauf eines

Jahres an dem Tag wirksam, an dem das Kündigungsschreiben

beim Generalsekretär eingegangen

ist.

Artikel 23

Kündigung des Vertrages durch Länder oder

Territorien, deren auswärtige Angelegenheiten

durch stimmberechtigte Unionsmitglieder

wahrgenommen werden

246 1. Die Anwendung dieses Vertrages auf

ein Land, ein Territorium oder auf eine Gruppe

von Territorien nach den Bestimmungen des

Artikels 19 kann jederzeit beendet werden.

Wenn jedoch dieses Land, Territorium oder

diese Gruppe von Territorien nichtstimmberechtigtes

Mitglied ist, verliert es diese Eigenschaft

zum gleichen Zeitpunkt.

247 2. Die in der vorstehenden Ziffer vorgesehenen

Kündigungen sind nach der Bestimmung

unter der Nummer 244 zu übermitteln und werden

nach der Bestimmung unter der Nummer 245

wirksam.

Artikel 24

Aufhebung des vorhergehenden Vertrages

248 Dieser Vertrag hebt den Internationalen

Fernmeldevertrag von Buenos Aires 1952 in

den Beziehungen zwischen den vertragschließenden

Regierungen auf und tritt an seine Stelle.

Artikel 25

Gültigkeit der in Kraft befindlichen Vollzugsordnungen

249 Die unter der Nummer 193 angeführten

Vollzugsordnungen gelten als Anlage zum gegenwärtigen

Vertrag und bleiben bis zu dem Tage

wirksam, an dem die von den zuständigen

ordentlichen und gegebenenfalls außerordentlichen

Verwaltungskonferenzen ausgearbeiteten

neuen Vollzugsordnungen in Kraft treten.

Artikel 26

Beziehungen zu Nicht-Vertragsstaaten

250 1. Alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder behalten sich für sich

selbst und für die anerkannten Privatunternehmen

das Recht vor, die Bedingungen festzusetzen,

unter denen sie den Fernmeldeverkehr

mit einem Staate zulassen, der diesem Vertrag

nicht beigetreten ist.

251 2. Wenn eine Nachricht, die von einem

Nicht-Vertragsstaat ausgeht, von einem stimmberechtigten

oder nichtstimmberechtigten Mitglied

angenommen wird, muß sie weitergeleitet

werden. Soweit in diesem Fall die Verkehrswege

eines stimmberechtigten oder eines nichtstimmberechtigten

Mitgliedes benützt werden, sind

die Bestimmungen dieses Vertrages und der

Vollzugsordnungen sowie die üblichen Gebühren

anzuwenden.

Artikel 27

Regelung von Streitigkeiten

252 1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder können ihre Streitigkeiten

über Fragen der Anwendung dieses Vertrages

oder der in Artikel 14 angeführten Vollzugsordnungen

auf diplomatischem Wege oder

nach dem Verfahren regeln, das zwischen ihnen

für die Regelung internationaler Streitigkeiten

durch zwei- oder mehrseitige Verträge festgelegt

worden ist, oder auf jene Art, über die sie sich

geeinigt haben.

253 2. Wenn keines dieser Verfahren angenommen

wird, kann jedes stimmberechtigte oder

nichtstimmberechtigte Mitlied, das in einem

Streitfall Partei ist, ein Schiedsgericht nach dem

in der Anlage 4 festgelegten Verfahren anrufen.

KAPITEL III

Beziehungen zu den Vereinten Nationen und

zu den internationalen Organisationen

Artikel 28

Beziehungen zu den Vereinten Nationen

254 1. Die Beziehungen zwischen den Vereinten

Nationen und der Internationalen Fern-

meldeunion sind in dem in der Anlage 6 dieses

Vertrages enthaltenen Abkommen festgelegt.

255 2. Nach den Bestimmungen des Artikels

XVI des oberwähnten Abkommens haben

die Vereinten Nationen bei Durchführung ihrer

Fernmeldedienste die gleichen Rechte und Pflichten,

wie sie in diesem Vertrag und in den Vollzugsordnungen

festgelegt sind. Sie haben demnach

das Recht, an allen Konferenzen der Union

einschließlich der Tagungen der internationalen

beratenden Ausschüsse, in beratender Eigenschaft

teilzunehmen.

Artikel 29

Beziehungen zu den internationalen Organisationen

256 Um auf dem Gebiete des Fernmeldewesens

ein vollkommenes internationales Zusammenwirken

zu erzielen, hat die Union mit jenen

internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten,

die gleichartige Interessen und Arbeitsgebiete

haben.

KAPITEL IV

Allgemeine Bestimmungen über den Fernmeldedienst

Artikel 30

Recht der Öffentlichkeit auf Benützung des

internationalen Fernmeldedienstes

257 Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder haben jedermann das

Recht einzuräumen, den öffentlichen internationalen

Fernmeldedienst in Anspruch zu nehmen.

Die Dienstleistung, die Gebühren und die Haftung

für die Durchführung des Dienstes sind in jedem

Dienstzweig für alle Benützer ohne irgendwelchen

Vorrang oder Vorzug die gleichen.

Artikel 31

Anhalten von Nachrichten

258 1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder behalten sich das Recht

vor, jedes Privattelegramm anzuhalten, das die

Sicherheit des Staates gefährden oder gegen

seine Gesetze, öffentliche Ordnung oder die

Sittlichkeit verstoßen könnte; sie sind verpflichtet,

das Aufgabeamt sofort hievon zu

benachrichtigen, daß das Telegramm zur Gänze

oder ein Teil davon angehalten worden ist, es

sei denn, daß diese Benachrichtigung die Sicherheit

des Staates gefährden könnte.

259 2. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder behalten sich ferner das

Recht vor, jede private telegraphische oder

telephonische Übermittlung zu unterbrechen,

wenn deren Inhalt die Sicherheit des Staates

gefährden oder gegen seine Gesetze, die öffentliche

Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen

könnte.

Artikel 32

Einstellung des Dienstes

260 Jedes stimmberechtigte und nichtstimmberechtigte

Mitglied behält sich das Recht vor,

den internationalen Fernmeldedienst vollständig

oder nur für gewisse Verkehrsbeziehungen und/

oder nur für gewisse Arten von Nachrichten

im Abgangs-, Ankunfts- oder Durchgangsverkehr

auf unbestimmte Zeit einzustellen. Es ist verpflichtet,

jedes der anderen stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitglieder durch

Vermittlung des Generalsekretärs sofort von

diesen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

Artikel 33

Haftung

261 Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder übernehmen keine Haftung

gegenüber den Benützern der internationalen

Fernmeldedienste, insbesondere keine Haftung

bei Schadenersatzansprüchen.

Artikel 34

Fernmeldegeheimnis

262 1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder verpflichten sich, alle

Maßnahmen zu treffen, die bei den für den

Fernmeldeverkehr verwendeten Systemen geeignet

sind, um die Geheimhaltung der Nachrichten

des internationalen Verkehrs zu sichern.

263 2. Sie behalten sich jedoch das Recht vor,

derartige Nachrichten den zuständigen Behörden

mitzuteilen, um die Anwendung ihrer Landesgesetzgebung

oder die Durchführung internationaler

Verträge, denen sie beigetreten sind, sicherzustellen.

Artikel 35

Errichtung, Betrieb und Schutz der Fernmeldeeinrichtungen

und Fernmeldeleitungen

264 1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder haben alle zweckdienlichen

Maßnahmen zu treffen, um Fernmeldeeinrichtungen

und Fernmeldeleitungen in der

technisch besten Weise zu errichten, die. für einen

schnellen und ununterbrochenen Nachrichtenaustausch

im internationalen Fernmeldeverkehr

notwendig sind.

265 2. Diese Einrichtungen und Leitungen sollen

in der erfahrungsgemäß besten Art und

Weise betrieben, in gutem betriebsfähigem Zustand

erhalten werden und dem Stande der

wissenschaftlichen und technischen Entwicklung

entsprechen.

266 3. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder haben innerhalb ihres

Hoheitsgebietes den Schutz dieser Fernmeldeeinrichtungen

und Fernmeldeleitungen zu gewährleisten.

267 4. Alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder haben alle zweckdienlichen

Maßnahmen zu treffen, um die auf ihrem

Gebiet verlaufenden Teilstrecken der internationalen

Fernmeldeverbindungen instand zu halten,

sofern nicht durch Sonderabkommen eine andere

Regelung getroffen worden ist.

Artikel 36

Mitteilung über Vertragsverletzungen

268 Um die Anwendung der Bestimmungen

des Artikels 21 zu erleichtern, verpflichten sich

die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder, einander Verletzungen der Bestimmungen

dieses Vertrages und der dazugehörigen

Vollzugsordnungen mitzuteilen.

Artikel 37

Gebühren und Gebührenfreiheit

269 Die Bestimmungen über die Gebühren

im Fernmeldeverkehr und über einzelne Fälle,

in denen Gebührenfreiheit gewährt wird, sind

in den zu diesem Vertrag gehörenden Vollzugsordnungen

festgelegt.

Artikel 38

Vorrang der Nachrichten zum Schutze des

menschlichen Lebens

270 Im Internationalen Fernmeldeverkehr ist

den Nachrichten zum Schutz des menschlichen

Lebens zur See, zu Lande oder in der Luft sowie

den besonders dringlichen Epidemienachrichten

der Weltgesundheitsorganisation ein unbedingter

Vorrang einzuräumen,

Artikel 39

Vorrang der Staatstelegramme und Staatsgespräche

271 Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel

38 und 48 dieses Vertrages genießen Staatstelegramme

vor den übrigen Telegrammen den

Vorrang, wenn der Absender dies verlangt.

Ebenso können Staatsgespräche auf ausdrückliches

Verlangen und im Rahmen der Möglichkeit

einen Vorrang gegenüber anderen Gesprächen

genießen.

Artikel 40

Geheime Sprache

272 1. Die Staats- und Diensttelegramme können

in allen Verkehrsbeziehungen in geheimer

Sprache abgefaßt werden.

273 2. Privattelegramme in geheimer Sprache

können zwischen allen Ländern zugelassen werden,

mit Ausnahme der Länder, die durch

Vermittlung des Generalsekretariates vorher bekanntgegeben

haben, daß sie diese Sprache in

Privattelegrammen nicht zulassen.

274 3. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder, die Privattelegramme in

geheimer Sprache für ihr eigenes Gebiet weder

bei der Aufgabe noch bei der Ankunft zulassen,

müssen sie im Durchgang befördern, wenn

nicht der Dienst nach Artikel 32 dieses Vertrages

eingestellt wurde.

Artikel 41

Aufstellung der Rechnungen und Rechnungslegung

275 1. Die Verwaltung der stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitglieder und die

anerkannten Privatunternehmen, die internationale

Fernmeldedienste durchführen, sollen sich

über den Betrag ihrer gegenseitigen Zahlungsforderungen

und -Verpflichtungen einigen.

276 2. Die unter der Nummer 275 erwähnten

Rechnungen über Forderungen und Schulden

sind nach den Bestimmungen der Vollzugsordnungen

aufzustellen, wenn nicht zwischen den

Beteiligten Sonderabkommen bestehen.

277 3. Der Ausgleich der internationalen Rechnungen

wird als laufende Transaktion angesehen

und in Übereinstimmung mit den laufenden

internationalen Verpflichtungen der beteiligten

Länder durchgeführt, wenn die Regierungen

Verträge hierüber abgeschlossen haben. In Ermanglung

von solchen Verträgen oder von

nach den Bestimmungen des Artikels 43 dieses

Vertrages abgeschlossenen Sonderabkommen ist

dieser Ausgleich nach den Bestimmungen der

Vollzugsordnungen durchzuführen.

Artikel 42

Währungseinheit

278 Die für die Festsetzung der internationalen

Fernmeldegebühren und für die Aufstellung der

internationalen Rechnungen verwendete Währungseinheit

ist der Goldfranken zu 100 Centimen

im Gewicht von 10/31 Gramm bei einem Feingehalt

von 0,900.

Artikel 43

Sonderabkommen

279 Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder behalten sich für sich

selbst, für die von ihnen anerkannten Privatunternehmen

und für andere hiezu ordnungsgemäß

ermächtigte Unternehmen das Recht zum

Abschluß von Sonderabkommen über jene Fragen

des Fernmeldeverkehrs vor, die die Gesamtheit

der stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder nicht berühren. Diese Abkommen

dürfen jedoch nicht den Bestimmungen

dieses Vertrages oder der Vollzugsordnungen

widersprechen, wenn bei Durchführung der

Abkommen den Funkdiensten anderer Länder

schädliche Störungen verursacht werden könnten.

Artikel 44

Regionale Konferenzen, Abkommen und

Organisationen

280 Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder behalten sich das Recht

vor, regionale Konferenzen abzuhalten, regionale

Abkommen zu schließen und regionale Organisationen

zu bilden, um Fragen des Fernmeldewesens

zu regeln, die zur Behandlung auf regionaler

Grundlage geeignet sind. Die regionalen

Abkommen dürfen jedoch nicht in Widerspruch

zu diesem Vertrag stehen.

KAPITEL V

Sonderbestimmungen für den Funkdienst

Artikel 45

Rationelle Ausnützung der Frequenzen und

der Breite des Frequenzbandes

281 Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder halten es für wünschenswert,

daß die Anzahl der benützten Frequenzen

und die Breite des verwendeten Frequenzbandes

auf das unerläßliche Mindestmaß beschränkt wird,

um den Betrieb der notwendigen Dienste in

befriedigender Weise zu gewährleisten.

Artikel 46

Gegenseitiger Verkehr

282 1. Die Funkstellen des beweglichen Dienstes

sind ohne Unterschied des von ihnen benützten

Funksystems im Rahmen ihrer gewöhnlichen

Verwendung zum gegenseitigen Austausch

der Funknachrichten verpflichtet.

283 2. Um aber den Fortschritt der Wissenschaft

nicht zu hemmen, sollen die Bestimmungen

unter der Nummer 282 die Verwendung eines

Funksystems nicht hindern, das den Verkehr

mit anderen Systemen nicht aufnehmen kann.

Dabei wird vorausgeset2t, daß dieses Unvermögen

auf der Eigenart dieses Systems beruht

und nicht etwa die Folge besonderer Vorrichtungen

ist, die einzig allein eine Verhinderung

des gegenseitigen Verkehrs bezwecken.

284 3. Ungeachtet der Bestimmungen unter der

Nummer 282 kann eine Funkstelle einem beschränkten

internationalen Fernmeldedienst zugeordnet

werden, der durch den Zweck des

betreffenden Fernmeldeverkehrs oder durch

andere von dem benützten System unabhängige

Umstände bestimmt ist.

Artikel 47

Schädliche Störungen

285 1. Alle Funkstellen müssen ohne Rücksicht

auf ihren Verwendungszweck so eingerichtet

und betrieben werden, daß sie keine

schädlichen Störungen für die Funkverbindungen

oder Funkdienste der anderen stimmberechtigten

oder nichtstimmberechtigten Mitglieder, der anerkannten

Privatunternehmen und der anderen

Unternehmen verursachen, die ermächtigt sind,

einen Funkdienst auszuüben, und die ihren

Dienst unter Beachtung der Bestimmungen der

Vollzugsordnung für den Funkdienst durchführen.

286 2. Jedes stimmberechtigte und nichtstimmberechtigte

Mitglied verpflichtet sich, von den

von ihm anerkannten Privatunternehmen und

den anderen zum gleichen Zweck ordnungsgemäß

ermächtigten Unternehmen die Beachtung

der Vorschriften unter der Nummer 285 zu

fordern.

287 3. Darüber hinaus halten es die stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitglieder

für wünschenswert, alle praktisch möglichen

Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern,

daß der Betrieb elektrischer Geräte

und Anlagen aller Art schädliche Störungen

den unter der Nummer 285 bezeichneten Funkverbindungen

oder Funkdiensten verursacht.

Artikel 48

Notrufe und Notmeldungen

288 Die Funkstellen sind verpflichtet, Notrufe

und Notmeldungen, woher sie auch kommen

mögen, mit unbedingtem Vorrang aufzunehmen,

die Anrufe zu beantworten und das Erforderliche

sofort zu veranlassen.

Artikel 49,

Falsche oder irreführende Not-, Sicherheits- oder

Identifizierungszeichen

289 Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder verpflichten sich, die

geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Aussendung

oder die Verbreitung von falschen oder

irreführenden Not-, Sicherheits- oder Identifizierungszeichen

zu verhindern; sie verpflichten

sich weiters, von ihrem Lande aus zur Eingrenzung

und Feststellung der Funkstellen, von

denen diese Zeichen ausgesendet werden, zusammenzuarbeiten.

Artikel 50

Funkanlagen für die Landesverteidigung

290 1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder behalten ihre volle Freiheit

hinsichtlich der militärischen Funkanlagen

ihrer Land-, See- und Luftstreitkräfte.

291 2. Soweit es möglich ist, sind jedoch bei

diesen Anlagen diejenigen Vorschriften zu beachten,

die die Hilfeleistung in Notfällen und

die Maßnahmen zur Verhütung schädlicher

Störungen betreffen; ebenso sind die Vorschriften

der Vollzugsordnungen über die je

nach der Art des wahrgenommenen Dienstes

zu benützenden Sendearten und Frequenzen

einzuhalten.

292 3. Nehmen diese Anlagen am Dienst für

den öffentlichen Verkehr oder an anderen Diensten

teil, die durch die Vollzugsordnungen

geregelt sind, so sind im allgemeinen die Vorschriften

der Vollzugsordnungen für die Durchführung

dieser Dienste zu beachten.

KAPITEL VI

Begriffsbestimmungen

Artikel 51

Begriffsbestimmungen

293 Sofern kein Widerspruch mit dem Text

dieses Vertrages besteht, haben

a) die Begriffe, die in Anlage 3 erläutert

sind, die Bedeutung, die

ihnen zukommt;

294 b) die übrigen Begriffe, die in den im

Artikel 14 angeführten Vollzugsordnungen

erläutert sind, die Bedeutung,

die ihnen in diesen Vollzugsordnungen

zukommt.

KAPITEL VII

Schlußbestimmung

Artikel 52

Inkrafttreten des Vertrages

295 Dieser Vertrag tritt am ersten Jänner

neunzehnhunderteinundsechzig zwischen den Ländern,

Territorien oder Gruppen von Territorien in

Kraft, für die die Urkunden über die Ratifikation

oder über die Beitrittserklärung vor diesem Zeitpunkt

hinterlegt worden sind.

URKUND DESSEN haben die Regierungsbevollmächtigten

den Vertrag in je einer englischen,

chinesischen, spanischen, französischen

und russischen Ausfertigung unterzeichnet. Im

Zweifelsfalle ist der französische Text maßgebend.

Diese Ausfertigungen verbleiben im

Archiv der Internationalen Fernmeldeunion, die

davon jedem Vertragsland eine Abschrift übermittelt.

Geschehen zu Genf, am 21. Dezember 1959.

Anlage 1

(zu Nummer 4)

Anlage 2

(zu Nummer 7)

Anlage 3

(zu Artikel 51)

Begriffsbestimmungen im Internationalen

Fernmeldevertrag und in seinen Anlagen

300 Verwaltung: Jede staatliche Dienststelle

oder Abteilung, die für alle Maßnahmen und

Verpflichtungen verantwortlich ist, die sich aus

dem Internationalen Fernmeldevertrag und den

dazugehörigen Vollzugsordnungen ergeben.

301 Privatunternehmen: Jede Privatperson

oder Gesellschaft, die keine staatliche Einrichtung

oder keine staatliche Dienststelle ist und die

eine Fernmeldeanlage zur Durchführung des

internationalen Fernmeldedienstes betreibt oder

eine Fernmeldeanlage betreibt, die schädliche

Störungen eines solchen Dienstes verursachen

könnte.

302 Anerkanntes Privatunternehmen: Jedes

Privatunternehmen im Sinne obiger Begriffsbestimmung,

das einen Dienst für den öffentlichen

Verkehr oder für den Rundfunk besorgt

und dem die in Artikel 21 vorgesehenen Verpflichtungen

von jenem stimmberechtigten oder

nichtstimmberechtigten Mitglied, auf dessen Gebiet

sich der Sitz des Unternehmens befindet,

oder von jenem stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten

Mitglied auferlegt sind, das

diesem Unternehmen die Bewilligung erteilt hat,

auf seinem Gebiet einen Fernmeldeverkehr einzurichten

und zu betreiben.

303 Delegierter: Eine Person, die von einer

Regierung eines stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten

Unionsmitgliedes zu einer

Konferenz der Regierungsbevollmächtigten entsendet

wird, oder eine Person, die eine Regierung

oder eine Verwaltung eines stimmberechtigten

oder nichtstimmberechtigten Unionsmitgliedes

auf einer Verwaltungskonferenz oder auf einer

Tagung eines internationalen beratenden Ausschusses

vertritt.

304 Vertreter: Eine Person, die von einem

anerkannten Privatunternehmen zu einer Verwaltungskonferenz

oder zu einer Tagung eines

internationalen beratenden Ausschusses entsendet

wird.

305 Sachverständiger: Eine Person, die von

einer wissenschaftlichen oder industriellen nationalen

Organisation entsendet wird und durch

die Regierung oder Verwaltung dieses Landes

ermächtigt ist, an den Tagungen der Studienkommissionen

eines internationalen beratenden

Ausschusses teilzunehmen.

306 Beobachter: Eine Person, die entsendet

wird, und zwar von

den Vereinten Nationen nach den Bestimmungen

des Artikels 28 des Vertrages;

einer der internationalen Organisationen,

die zur Teilnahme an den Arbeiten einer

Konferenz nach den Bestimmungen der

Allgemeinen Geschäftsordnung eingeladen

oder zugelassen sind;

der Regierung eines stimmberechtigten

oder nichtstimmberechtigten Unionsmitgliedes,

die ohne Stimmrecht an einer

regionalen besonderen Konferenz nach

den Bestimmungen des Artikels 7 des

Vertrages teilnimmt.

307 Delegation: Die Gesamtheit der Delegierten

und gegebenenfalls der Vertreter, Beigeordneten

oder Dolmetscher desselben Landes.

Jedem stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten

Mitglied steht es frei, seine Delegation

nach seinem Belieben zusammenzustellen.

In diese kann es insbesondere Personen als

Delegierte oder als Beigeordnete aufnehmen,

die den von ihm anerkannten Privatunternehmen

oder anderen Privatunternehmen auf dem Gebiet

des Fernmeldewesens angehören.

308 Fernmeldeverkehr: Jede Übermittlung,

Aussendung oder jeder Empfang von Zeichen,

Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Tönen oder

Nachrichten jeder Art auf dem Draht- oder

Funkweg, auf optischem Wege oder mittels

anderer elektromagnetischer Systeme.

309 Telegraphie: Ein Fernmeldesystem, das

bei jedem Betriebsvorgang angewendet wird,

der die Übermittlung und die Wiedergabe des

Inhaltes eines Schriftstückes, sei es eines geschriebenen

oder eines gedruckten oder sei es

eines feststehenden Bildes, oder auch die Wiedergabe

aller Arten von in dieser Form festgehaltenen

Nachrichten sicherstellt. Nach der Vollzugsordnung

für den Funkdienst bedeutet der Ausdruck

„Telegraphie", wenn nichts anderes bestimmt

ist, „ein Fernmeldesystem zur Übermittlung

von Schriftzeichen unter Verwendung

eines Zeichenschlüssels".

310 Fernsprechen: Ein Fernmeldesystem zur

Übermittlung des gesprochenen Wortes oder in

bestimmten Fällen anderer Töne.

311 Funkverkehr: Ein Fernmeldeverkehr, der

mit Hilfe von Funkwellen durchgeführt wird.

312 Funk: Vorsilbe, mit der ausgedrückt wird,

daß es sich um „Funkwellen" handelt.

313 Schädliche Störungen: Jede Aussendung,

Ausstrahlung oder Beeinflussung, die die

Abwicklung eines Funknavigationsdienstes oder

eines Sicherheitsdienstes Als Sicherheitsdienst ist jeder Funkdienst anzusehen,

der ständig oder vorübergehend betrieben wird, um die

Sicherheit des menschlichen Lebens oder den Schutz des

Eigentums zu gewährleisten. beeinträchtigt oder

die die Ursache einer wesentlichen Verschlechterung

der Qualität eines nach den Bestimmungen

der Vollzugsordnung für den internationalen

Funkdienst arbeitenden Dienstes ist,

ihn wiederholt stört oder unterbricht.

314 Internationaler Dienst: Ein Fernmeldedienst

zwischen Ämtern und Fernmeldedienststellen

jeder Art, die sich in verschiedenen Ländern

befinden oder die verschiedenen Ländern

angehören.

315 Beweglicher Dienst: Ein Funkdienst

zwischen beweglichen Funkstellen und Landfunkstellen

oder zwischen beweglichen Funkstellen.

316 Rundfunkdienst: Ein Funkdienst, dessen

Sendungen zum unmittelbaren Empfang durch

die Allgemeinheit bestimmt sind. Dieser Dienst

kann Ton-, Fernsehsendungen oder andere Arten

von Sendungen umfassen.

317 Öffentlicher Verkehr: Jeder Fernmeldeverkehr,

den die Ämter und Funkstellen auf

Grund der Tatsache, daß sie der Allgemeinheit

zur Verfügung gestellt sind, zur Übermittlung

der Nachrichten annehmen müssen.

318 Telegramm: Ein Schriftstück, das dazu

bestimmt ist, auf telegraphischem Wege übermittelt

zu werden, um es dem Empfänger zuzustellen.

Dieser Begriff umfaßt, wenn nichts

anderes festgelegt ist, auch das Funktelegramm.

319. Staatstelegramme und Staatsgespräche

Telegramme und Ferngespräche, die ausgehen,

und zwar

vom Staatsoberhaupt;

vom Regierungschef und den Mitgliedern

einer Regierung;

vom Chef eines Territoriums oder vom

Chef eines Territoriums, das als stimmberechtigtes

oder nichtstimmberechtigtes

Mitglied zu einer Gruppe von Territorien

gehört;

vom Chef eines Territoriums, das unter

der Treuhänderschaft oder dem Mandat

der Vereinten Nationen oder eines stimmberechtigten

oder nichtstimmberechtigten

Mitgliedes steht;

von den Oberbefehlshabern der Land-,

See- oder Luftstreitkräfte;

von den diplomatischen oder konsularischen

Vertretern;

vom Generalsekretär der Vereinten Nationen;

vom Chef der Hauptorgane der

Vereinten Nationen;

vom Internationalen Gerichtshof in Den

Haag.

320 Die Antworten auf die oberwähnten Staatstelegramme

gelten gleichfalls als Staatstelegramme.

321 Privattelegramme: Telegramme, die

weder Dienst- noch Staatstelegramme sind.

322 Diensttelegramme: Telegramme, die gewechselt

werden, und zwar zwischen

a) den Verwaltungen;

b) den anerkannten Privatunternehmen;

c) den Verwaltungen und den anerkannten

Privatunternehmen;

d) den Verwaltungen und anerkannten

Privatunternehmen einerseits und dem

Generalsekretär anderseits.

Sie müssen sich auf den öffentlichen internationalen

Fernmeldeverkehr beziehen.

Anlage 4

(zu Artikel 27)

Schiedsgerichtsverfahren

400 1. Die Partei, die ein Schiedsgericht in

Anspruch nehmen will, leitet das Verfahren

in der Weise ein, daß sie die Gegenpartei von

dem Begehren nach einem Schiedsspruch benachrichtigt.

401 2. Die Parteien entscheiden einvernehmlich,

ob die Schiedsrichteraufgabe Personen,

Verwaltungen oder Regierungen übertragen werden

soll. Wenn die Parteien binnen einem

Monat vom Tage der Benachrichtigung über

das Begehren nach einem Schiedsspruch zu

keiner Einigung gelangt sind, wird die Schiedsrichteraufgabe

Regierungen übertragen.

402 3. Wenn die Schiedsrichteraufgabe Personen

übertragen wird, dürfen die Schiedsrichter

weder die Staatsangehörigkeit eines am

Streitfall beteiligten Landes besitzen noch ihren

dauernden Wohnsitz in einem dieser Länder

haben oder in deren Diensten stehen.

403 4. Wenn die Schiedsrichteraufgabe Regierungen

oder Verwaltungen dieser Regierungen

übertragen wird, müssen diese unter den

stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten

Mitgliedern ausgewählt werden, die nicht an

dem Streitfall beteiligt, jedoch dem Abkommen

beigetreten sind, dessen Anwendung den Streitfall

verursacht hat.

404 5. Binnen dreier Monate vom Tage des

Einlangens der Benachrichtigung über das Begehren

nach einem Schiedsspruch ernennt jede

der beiden Parteien einen Schiedsrichter.

405 6. Wenn mehr als zwei Parteien an dem

Streitfall beteiligt sind, ernennt jede Parteigruppe,

die an dem Streitfall Interesse hat, nach dem unter

den Nummern 403 und 404 vorgesehenen

Verfahren einen Schiedsrichter.

406 7. Die beiden so ernannten Schiedsrichter

verständigen sich über die Wahl eines dritten

Schiedsrichters; dieser muß, wenn die beiden

ersten Schiedsrichter Personen und nicht Regierungen

oder Verwaltungen sind, den unter

der Nummer 402 festgelegten Bedingungen

entsprechen und muß ferner eine andere Staatsangehörigkeit

als die beiden anderen Schiedsrichter

besitzen. Können sich die beiden Schiedsrichter

über die Wahl des dritten Schiedsrichters

nicht einigen, so schlägt jeder von ihnen je

einen an dem Streitfall unbeteiligten dritten

Schiedsrichter vor. Der Generalsekretär der

Union läßt durch Los entscheiden, wer als dritter

Schiedsrichter bestellt werden soll.

407 8. Die Parteien können ihren Streitfall

von einem einverständlich bestellten Einzelschiedsrichter

beilegen lassen; sie können auch je

einen Schiedsrichter bezeichnen und den Generalsekretär

der Union ersuchen, durch Los zu entscheiden,

wer als Einzelschiedsrichter bestellt

werden soll.

408 9. Der oder die Schiedsrichter legen den

Gang des Verfahrens nach freiem Ermessen fest.

409 10. Die Entscheidung des Einzelschiedsrichters

ist endgültig und für die streitenden Parteien

bindend. Wird die Schiedsgerichtsbarkeit

mehreren Schiedsrichtern übertragen, so ist die

mit Stimmenmehrheit zustande gekommene Entscheidung

der Schiedsrichter endgültig und

für die Parteien bindend.

410 11. Jede Partei trägt die Kosten, die durch

die Untersuchung des Streitfalles und durch die

Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens entstanden

sind. Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens

werden zu gleichen Teilen von den

streitenden Parteien getragen; ausgenommen

hievon sind jene Kosten, die die Parteien selbst

verursacht haben.

411 12. Die Union soll alle Auskünfte erteilen,

die sich auf den Streitfall beziehen und die der

oder die Schiedsrichter benötigen.

Anlage 5

Allgemeine Geschäftsordnung. Anlage zum

internationalen Fernmeldevertrag

1. TEIL

Allgemeine Bestimmungen über die

Konferenzen

Kapitel 1

Einladung und Zulassung zu den Konferenzen

der Regierungsbevollmächtigten unter Mitwirkung

einer einladenden Regierung

500 1. Die einladende Regierung hat im Einvernehmen

mit dem Verwaltungsrat den endgültigen

Zeitpunkt und genauen Ort der Konferenz

festzusetzen.

501 2. (1) Die einladende Regierung hat ein

Jahr vor diesem Zeitpunkt der Regierung

jedes Landes, das stimmberechtigtes oder nichtstimmberechtigtes

Unionsmitglied ist, eine Einladung

zu übersenden,

502 (2) Diese Einladungen können unmittelbar

oder durch Vermittlung des Generalsekretärs

oder durch Vermittlung einer anderen Regierung

ausgesendet werden.

503 3. Der Generalsekretär hat eine Einladung

an die Vereinten Nationen nach Artikel 28

des Vertrages zu übersenden.

504 4. Die einladende Regierung kann einvernehmlich

mit dem Verwaltungsrat oder auf

dessen Antrag jene Fachorganisationen, die mit

der Organisation der Vereinten Nationen in

Verbindung stehen und gegenseitig die Vertretung

der Union auf ihren Tagungen zulassen,

einladen, Beobachter zur Teilnahme an den

Konferenzen mit beratender Stimme zu entsenden.

505 5. Die Antworten der stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitglieder müssen

der einladenden Regierung spätestens einen

Monat vor Eröffnung der Konferenz zukommen;

diese müssen, soweit als möglich, alle Angaben

über die Zusammensetzung der Delegation

enthalten.

506 6. Jedes ständige Organ der Union hat

das Recht, auf der Konferenz in beratender

Eigenschaft vertreten zu sein, wenn auf dieser

Konferenz Angelegenheiten behandelt werden,

für die es zuständig ist. Erforderlichenfalls

kann die Konferenz ein Organ einladen, das

es nicht für zweckmäßig gehalten hat, sich bei

ihr vertreten zu lassen.

507 7. Zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten

sind zugelassen

a) die Delegationen im Sinne der

Begriffsbestimmung in der Anlage 3

des Vertrages;

508 b) die Beobachter der Vereinten Nationen;

509 c) die Beobachter der Fachorganisationen

nach der Bestimmung unter

der Nummer 504.

Kapitel 2

Einladung und Zulassung zu den Verwaltungskonferenzen

unter Mitwirkung einer

einladenden Regierung

510 1. (1) Die Bestimmungen unter den Nummern

500 bis 505 gelten auch für die Verwaltungskonferenzen.

511 (2) Die Frist für die Übersendung der

Einladungen zu den außerordentlichen Verwaltungskonferenzen

kann jedoch auf sechs

Monate herabgesetzt werden.

512 (3) Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Unionsmitglieder können die

von ihnen anerkannten Privatunternehmen von

der Einladung verständigen.

513 2. (1) Die einladende Regierung kann einvernehmlich

mit dem Verwaltungsrat oder auf

dessen Antrag jene internationalen Organisationen

offiziell verständigen, die ein Interesse

daran haben, Beobachter zu entsenden, um an

den Arbeiten der Konferenz beratend teilzunehmen.

514 (2) Die betreffenden internationalen Organisationen

haben binnen einer Frist von zwei

Monaten vom Tage der Verständigung an einen

Antrag an die einladende Regierung um Zulassung

zu richten.

515 (3) Die einladende Regierung hat die

Anträge zu sammeln. Die Entscheidung über

die Zulassung wird von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

selbst getroffen.

516 3. (1) Zu den Verwaltungskonferenzen sind

zugelassen

a) die Delegationen im Sinne der Begriffsbestimmung

in der Anlage 3

des Vertrages;

517 b) die Beobachter der Vereinten Nationen;

518 c) die Beobachter der Fachorganisationen

nach der Bestimmung unter

der Nummer 504;

519 d) die Beobachter der internationalen

Organisationen, die nach den Bestimmungen

unter den Nummern 513

bis 515 zugelassen sind;

520 e) die Vertreter jener anerkannten Privatunternehmen,

die vom Mitgliedsland,

dem sie angehören, ordnungsgemäß

ermächtigt sind;

521 f) die ständigen Organe der Union

nach den Bedingungen unter der

Nummer 506.

522 (2) Zu den regionalen besonderen Konferenzen

sind außerdem Beobachter jener stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitglieder

zugelassen, die nicht der betreffenden

Region angehören.

Kapitel 3

Besondere Bestimmungen für Konferenzen,

die ohne Mitwirkung einer einladenden

Regierung zusammentreten

523 Wenn eine Konferenz ohne Mitwirkung

einer einladenden Regierung zusammentreten

soll, sind die Bestimmungen der Kapitel 1

und 2 anzuwenden. Der Generalsekretär hat

nach Anhören der Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft die erforderlichen Maßnahmen

zu treffen und die Konferenz am Sitz der Union

einzuberufen und zu organisieren.

Kapitel 4

Fristen und Verfahren für die Einbringung

von Anträgen für die Konferenzen

524 1. Sofort nach Aussendeung der Einladungen

hat der Generalsekretär die stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitglieder zu

ersuchen, ihm binnen vier Monaten ihre Anträge

zu den Arbeiten der Konferenz zukommen

zu lassen.

525 2. Jeder eingebrachte Antrag, dessen Annahme

die Änderung des Textes des Vertrages

oder der Vollzugsordnungen zur Folge hat,

muß Hinweise auf die Nummer des Kapitels,

des Artikels oder der Ziffer enthalten, damit

jene Teile des Textes, die geändert werden sollen,

festgestellt werden können. Die Motive für

den Antrag sollen in jedem Falle so kurz wie

möglich angegeben werden.

526 3. Der Generalsekretär hat die erhaltenen

Anträge der Verwaltungen und der beratenden

internationalen Ausschüsse zu sammeln und zu

ordnen; er hat sie allen stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitgliedern mindestens

drei Monate vor dem Tag der Eröffnung

der Konferenz zukommen zu lassen.

Kapitel 5

Vollmachten für die Konferenzen

527 1. (1) Die von einem stimmberechtigten

Unionsmitglied zur Teilnahme an einer Konferenz

entsandte Delegation muß ordnungsgemäß

beglaubigt sein, um ihr Stimmrecht ausüben

zu können; diese Delegation muß auch die für

die Unterzeichnung der Schlußdokumente erforderlichen

Vollmachten besitzen.

528 (2) Die von einem nichtstimmberechtigten

Mitglied zu einer Konferenz entsandte

Delegation muß ordnungsgemäß beglaubigt sein,

um an den Arbeiten nach der Bestimmung

der Nummer 16 teilnehmen zu können.

529 2. (1) Für die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

gilt folgendes

a) Die Delegationen sind durch Urkunden

zu bevollmächtigen, die vom

Staatsoberhaupt oder vom Regierungschef

oder vom Minister für

Auswärtige Angelegenheiten unterzeichnet

sind;

530 b) die Delegationen können auch provisorisch

vom Chef der diplomatischen

Vertretung bei der Regierung

jenes Landes, in dem die Konferenz

stattfindet, bevollmächtigt werden;

531 c) jede Delegation, die ein Gebiet

unter Treuhänderschaft vertritt und

in dessen Namen die Vereinten

Nationen nach der Bestimmung des

Artikels 20 dem Vertrag beigetreten

sind, sollen durch den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

beglaubigt werden.

532 (2) Zur Unterzeichnung der Schlußdokumente

der Konferenz müssen die Delegationen

unbeschränkte Vollmachten besitzen, die

von den unter der Nummer 529 genannten

Staatsorganen unterfertigt sind. Vollmachten

in Form eines Telegramms werden nicht angenommen.

533 3. Für die Verwaltungskonferenzen gilt

folgendes

(1) Die Bestimmungen unter den Nummern

529 bis 532 sind anzuwenden;

534 (2) Unabhängig von den unter der

Nummer 529 genannten Staatsorganen kann auch

der Minister, der für die auf der Konferenz

zu behandelnden Fragen zuständig ist, eine

Delegation bevollmächtigen und sie mit den

Vollmachten zur Teilnahme an den Arbeiten

der Konferenz und zur Unterzeichnung der

Schlußdokumente versehen.

535 4. Eine eigene Kommission ist mit der

Überprüfung der Vollmachten jeder Delegation

zu beauftragen. Diese Kommission hat ihre

Entscheidungen binnen der von der Vollversammlung

bestimmten Frist zu treffen.

536 5. (1) Die Delegation eines stimmberechtigten

Unionsmitgliedes übt ihr Stimmrecht

von dem Zeitpunkt an aus, an dem sie an den

Arbeiten der Konferenz teilzunehmen beginnt.

537 (2) Eine Delegation hat jedoch von

dem Zeitpunkt an kein Stimmrecht mehr, an

dem die Vollversammlung ihre Vollmachten nicht

in Ordnung findet, und zwar so lange, bis eine

Regelung getroffen worden ist.

538 6. Grundsätzlich sollen sich die Mitgliedsländer

bemühen, auf den Unionskonferenzen

durch eigene Delegationen vertreten zu sein.

Wenn jedoch ein stimmberechtigtes Mitglied

wegen außergewöhnlicher Gründe keine eigene

Delegation entsenden kann, darf es die Delegation

eines anderen stimmberechtigten Unionsmitgliedes

bevollmächtigen, in seinem Namen

zu verhandeln und zu unterzeichnen.

539 7. Eine ordnungsgemäß beglaubigte Delegation

kann eine andere ordnungsgemäß beglaubigte

Delegation bevollmächtigen, ihr Stimmrecht

auf einer oder mehreren Sitzungen auszuüben,

denen sie nicht beiwohnen kann. In

diesem Fall muß sie den Präsidenten der Konferenz

hievon verständigen.

540 8. In allen jenen Fällen, die unter den

Nummern 538 und 539 vorgesehen sind, kann

eine Delegation nicht mehr als ein Stimmrecht

in Vertretung ausüben.

Kapitel 6

Verfahren für die Einberufung von außerordentlichen

Verwaltungskonferenzen auf Antrag

stimmberechtigter Unionsmitglieder oder

auf Vorschlag des Verwaltungsrates

541 1. Die stimmberechtigten Unionsmitglieder,

die die Einberufung einer außerordentlichen

Verwaltungskonferenz wünschen, haben

dies dem Generalsekretär unter Angabe der

Tagesordnung, des Ortes und des Zeitpunktes

für den Zusammentritt mitzuteilen.

542 2. Bei Vorliegen von 20 gleichlautenden

Anträgen hat der Generalsekretär hievon telegraphisch

alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder zu verständigen

und die stimmberechtigten Mitglieder zu ersuchen,

ihm binnen sechs Wochen mitzuteilen, ob sie den

eingebrachten Antrag annehmen oder ablehnen.

543 3. Wenn die Mehrheit der stimmberechtigten

Mitglieder dem gesamten Antrag zustimmt,

d. h. zugleich die Tagesordnung, den Zeitpunkt

und Ort der Konferenz wie beantragt annimmt,

hat hievon der Generalsekretär mit einem Zirkulartelegramm

alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Unionsmitglieder zu verständigen.

544 4. (1) Wenn in einem angenommenen Antrag

angeregt wird, die Konferenz an einem

anderen Ort als am Sitz der Union abzuhalten,

hat der Generalsekretär bei der Regierung des

betreffenden Landes anzufragen, ob sie die Aufgaben

einer einladenden Regierung übernehmen

will.

545 (2) Bejahendenfalls hat der Generalsekretär

einvernehmlich mit dieser Regierung

die für den Zusammentritt der Konferenz erforderlichen

Maßnahmen zu treffen.

546 (3) Im verneinenden Fall hat der Generalsekretär

jene stimmberechtigten Mitglieder, die

die Einberufung der Konferenz beantragt haben,

zu ersuchen, neue Anträge hinsichtlich des

Tagungsortes einzubringen.

547 5. Wenn die Konferenz am Sitz der Union

abgehalten werden soll, sind die Bestimmungen

des Kapitels 3 anzuwenden.

548 6. (1) Wird der Antrag nicht in seiner

Gesamtheit (Tagesordnung, Ort und Zeitpunkt)

von der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder

angenommen, so hat der Generalsekretär

die eingelangten Antworten den stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Unionsmitgliedern

mitzuteilen, bei welcher Gelegenheit er

sie aufzufordern hat, sich zu dem oder den

strittigen Punkten endgültig zu äußern.

549 (2) Diese Punkte werden als angenommen

angesehen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten

Mitglieder zugestimmt hat.

550 7. Das vorstehend angeführte Verfahren

ist auch einzuhalten, wenn der Antrag zur Einberufung

einer außerordentlichen Verwaltungskonferenz

vom Verwaltungsrat gestellt worden

ist.

Kapitel 7

Verfahren für die Einberufung von besonderen

Verwaltungskonferenzen auf Antrag stimmberechtigter

Unionsmitglieder oder auf Vorschlag

des Verwaltungsrates

551 1. Die Bestimmungen des Kapitels 6 gelten

zur Gänze auch für die weltweiten besonderen

Konferenzen.

552 2. Bei den regionalen besonderen Konferenezn

gilt das in Kapitel 6 vorgesehene

Verfahren nur für die Mitglieder der betreffenden

Region. Soll die Einberufung über Anregung

der Mitglieder der Region erfolgen, so genügt

es, wenn der Generalsekretär gleichlautende

Anträge von einem Viertel der stimmberechtigten

Mitglieder dieser Region erhält.

Kapitel 8

Gemeinsame Bestimmungen für alle Konferenzen.

Änderung des Zeitpunktes und Ortes einer

Konferenz

553 1. Die Bestimmungen der Kapitel 6 und 7

gelten sinngemäß, wenn auf Antrag stimmberechtigter

Unionsmitglieder oder auf Vorschlag

des Verwaltungsrates der Tag und der Ort des

Zusammentrittes geändert werden sollen. Jedoch

dürfen solche Änderungen nur vorgenommen

werden, wenn die Mehrheit der beteiligten

stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.

554 2. Jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglied, das eine Änderung

des Tages oder des Ortes einer Konferenz beantragt

hat, ist verpflichtet, die Unterstützung

der anderen stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder in der geforderten Anzahl

zu erlangen.

555 3. Der Generalsekretär hat gegebenenfalls

in der unter der Nummer 542 vorgesehenen

Mitteilung jene voraussichtlichen finanziellen

Auswirkungen bekanntzugeben, die sich aus der

Änderung des Ortes oder des Tages ergeben,

z. B. auch die Ausgaben, die zur Vorbereitung

des Zusammentrittes der Tagung am ursprünglich

vorgesehenen Ort schon gemacht worden

sind.

Kapitel 9

Geschäftsordnung der Konferenzen

Artikel 1

Sitzordnung

556 Bei den Sitzungen der Konferenz richtet

sich die Sitzordnung der Delegationen nach der

Buchstabenfolge der französischen Namen der

vertretenen Länder.

Artikel 2

Eröffnung der Konferenz

557 1. (1) Der Eröffnungssitzung der Konferenz

hat eine Sitzung der Chefs der Delegationen

vorherzugehen, bei der die Tagesordnung der

ersten Sitzung der Vollversammlung vorzubereiten

ist.

558 (2) Der Präsident der Sitzung der Chefs

der Delegationen ist nach den Bestimmungen

unter den Nummern 559 und 560 zu bestimmen.

559 2. (1) Die Konferenz ist von einer von

der einladenden Regierung bezeichneten Person

zu eröffnen.

560 (2) Gibt es keine einladende Regierung,

ist sie von dem an Jahren ältesten Chef einer

Delegation zu eröffnen.

561 3. (1) In der ersten Sitzung der Vollversammlung

ist die Wahl des Präsidenten durchzuführen,

der in der Regel eine von der einladenden

Regierung bezeichnete Person ist.

562 (2) Gibt es keine einladende Regierung,

ist der Präsident auf Grund des Vorschlages

der Chefs der Delegationen zu wählen, der bei

der unter der Nummer 557 erwähnten Sitzung

gemacht wird.

563 4. In der ersten Sitzung der Vollversammlung

ist auch durchzuführen

a) die Wahl der Vizepräsidenten der

Konferenz;

564 b) die Konstituierung der Kommissionen

der Konferenz und die Wahl

der Präsidenten und der Vizepräsidenten

dieser Kommissionen;

565 c) die Konstituierung des Sekretariats

der Konferenz, das aus dem Personal

des Generalsekretariats der Union

und gegebenenfalls aus dem Personal

der Verwaltung der einladenden

Regierung zu bestehen hat.

Artikel 3

Aufgaben des Präsidenten der Konferenz

566 1. Der Präsident hat außer den ihm nach

dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben

jede Sitzung der Vollversammlung zu eröffnen

und zu schließen, die Verhandlungen zu leiten,

die Anwendung der Geschäftsordnung zu überwachen,

das Wort zu erteilen, über Anträge

abstimmen zu lassen und die angenommenen

Beschlüsse zu verkünden.

567 2. Er hat die Leitung der Arbeiten der

Konferenz zu führen und für die Aufrechterhaltung

der Ordnung in den Sitzungen der Vollversammlung

zu sorgen. Er hat über Anträge

und Fragen zur Geschäftsordnung zu entscheiden,

insbesondere hat er die Befugnis, die Vertagung

oder den Schluß der Debatte, die Aufhebung

oder Unterbrechung einer Sitzung vorzuschlagen.

Er kann auch, wenn er es für nötig hält, entscheiden,

daß die Einberufung einer Versammlung

oder Vollsitzung aufgeschoben wird.

568 3. Er hat das Recht aller Delegationen

auf ihre freie und uneingeschränkte Meinungsäußerung

über den Verhandlungsgegenstand zu

schützen.

569 4. Er hat dafür zu sorgen, daß die Debatten

sich nur auf den Verhandlungsgegenstand beschränken.

Er darf jeden Redner, der vom Verhandlungsgegenstand

abweicht, unterbrechen und

darauf hinweisen, beim Verhandlungsgegenstand

zu bleiben.

Artikel 4

Einsetzung von Kommissionen

570 1. Die Vollversammlung kann Kommissionen

zur Prüfung jener Fragen einsetzen, die

der Konferenz zur Beratung vorgelegt worden

sind. Diese Kommissionen können Unterkommissionen

einsetzen. Die Kommissionen und

Unterkommissionen können auch Arbeitsgruppen

bilden.

571 2. Die Kommissionen und Unterkommissionen

haben Unterkommissionen und Arbeitsgruppen

nur zu bilden, wenn dies unbedingt

erforderlich ist.

Artikel 5

Kommission zur Budgetkontrolle

572 1. Bei Eröffnung jeder Konferenz oder

Tagung hat die Vollversammlung eine Kommission

zur Budgetkontrolle einzusetzen, die die

Aufgabe hat, die Organisation und die Mittel

für die Tätigkeit, die den Delegierten zur Verfügung

gestellt werden, festzulegen, die Rechnungen

über die Ausgaben, die während der

ganzen Dauer der Konferenz oder der Tagung

auflaufen werden, zu überprüfen und zu genehmigen.

Diese Kommission besteht, abgesehen

von den Mitgliedern der Delegationen, die

an dieser Kommission teilzunehmen wünschen,

aus einem Vertreter des Generalsekretariats

und bei Mitwirkung einer einladenden Regierung

aus einem Vertreter dieser Regierung.

573 2. Vor Erschöpfung des Budgets, das vom

Verwaltungsrat für die Konferenz oder Tagung

genehmigt wutde, hat die Kommission zur Budgetkontrolle

in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat

der Konferenz oder der Tagung der Vollversammlung

eine provisorische Aufstellung über die

schon aufgelaufenen Ausgaben vorzulegen. Die

Vollversammlung hat bei ihrer Entscheidung

zu berücksichtigen, ob die erzielten Fortschritte

eine Verlängerung über den Zeitpunkt hinaus

rechtfertigen, zu dem das genehmigte Budget

erschöpft sein wird.

574 3. Gegen Schluß einer jeden Konferenz

oder Tagung hat die Kommission zur Budgetkontrolle

der Vollversammlung einen Bericht

vorzulegen, in dem so genau wie möglich die

geschätzte Höhe der bis zur Schließung der

Konferenz oder Tagung auflaufenden Kosten

enthalten ist.

575 4. Nach Prüfung und Genehmigung durch

die Hauptversammlung ist dieser Bericht mit

den Bemerkungen der Vollversammlung dem

Generalsekretär zu übermitteln, damit der Verwaltungsrat

bei seiner nächsten Jahressitzung

darüber Beschluß fassen kann.

Artikel 6

Zusammensetzung der Kommissionen

576 1. Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten

Die Kommissionen werden aus den Delegierten

der stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder und aus den unter den

Nummern 508 und 509 angeführten Beobachtern

gebildet, die ihre Teilnahme beantragt haben oder

zur Teilnahme von der Vollversammlung bestimmt

worden sind.

577 2. Verwaltungskonferenzen

Die Kommissionen werden aus den Delegierten

der stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder und aus den unter den

Nummern 517 bis 520 angeführten Beobachtern

und Vertretern gebildet, die ihre Teilnahme

beantragt haben oder zur Teilnahme von der

Vollversammlung bestimmt worden sind.

Artikel 7

Berichterstatter, Präsidenten und Vizepräsidenten der

Unterkommissionen

578 Der Präsident jeder Kommission hat seiner

Kommission die Ernennung von Berichterstattern

und die Wahl der Präsidenten, der Vizepräsidenten

und der Berichterstatter für die von

der Kommission eingesetzten Unterkommissionen

vorzuschlagen.

Artikel 8

Einberufung zu den Sitzungen

579 Der Zeitpunkt der Sitzungen der Vollversammlung,

der Kommissionen, Unterkommissionen

und Arbeitsgruppen ist rechtzeitig

am Tagungsort der Konferenz bekanntzugeben.

Artikel 9

Vor Eröffnung der Konferenz eingebrachte Anträge

580 Die vor Eröffnung der Konferenz eingebrachten

Anträge werden von der Vollversammlung

auf jene zuständigen Kommissionen aufgeteilt,

die nach den Bestimmungen des Artikels

4 dieser Geschäftsordnung gebildet worden

sind. Die Vollversammlung kann jedoch jeden

Antrag unmittelbar behandeln.

Artikel 10

Während der Konferenz eingebrachte Anträge und

Änderungsanträge

581 1. Die nach Eröffnung der Konferenz

eingebrachten Anträge oder Änderungsanträge

sind dem Präsidenten der Konferenz oder dem

Präsidenten der zuständigen Kommission oder

dem Sekretariat der Konferenz zur Veröffentlichung

und Verteilung als Konferenzdokument

vorzulegen.

582 2. Ein schriftlicher Antrag oder ein schriftlicher

Änderungsantrag kann nur eingebracht

werden, wenn dieser vom Chef der betreffenden

Delegation oder von seinem Stellvertreter unterfertigt

ist.

583 3. Der Präsident einer Konferenz oder

einer Kommission kann jederzeit geeignete

Anträge zur Beschleunigung der Debatte stellen.

584 4. Jeder Antrag oder jeder Änderungsantrag

muß in klaren und genauen Ausdrücken

den zu prüfenden Text enthalten.

585 5. (1) Der Präsident der Konferenz oder

der Präsident der zuständigen Kommission

hat in jedem einzelnen Fall zu entscheiden,

ob ein während einer Sitzung eingebrachter

Antrag oder Änderungsantrag mündlich mitgeteilt

werden kann oder ob er schriftlich im

Wege der Veröffentlichung und Verteilung

nach der unter der Nummer 581 angeführten

Bestimmung vorgelegt werden soll.

586 (2) Im allgemeinen soll der Text jedes

wichtigen Antrages, über den die Vollversammlung

abstimmen soll, in den Arbeitssprachen

der Konferenz so rechtzeitig verteilt werden,

daß sein Studium vor der Behandlung möglich ist.

587 (3) Außerdem hat der Präsident der

Konferenz, der die unter der Nummer 581 erwähnten

Anträge oder Änderungsanträge entgegennimmt,

diese je nach der Lage des Falles

den zuständigen Kommissionen oder der Vollversammlung

zuzuleiten.

588 6. Jede berechtigte Person darf den während

der Konferenz von ihr eingebrachten Antrag

oder Änderungsantrag in der Vollversammlung

vorlesen oder beantragen, daß er vorgelesen

wird; sie kann ihn begründen.

Artikel 11

Bedingungen für die Prüfung eines Antrages oder eines

Änderungsantrages und für die Abstimmung über

solche Anträge

589 1. Jeder Antrag oder jeder Änderungsantrag,

der vor Eröffnung der Konferenz oder

während der Konferenz von einer Delegation

eingebracht wird, kann nur dann zur Debatte

gestellt werden, wenn er bei seiner Prüfung

nicht von mindestens einer anderen Delegation

unterstützt wird.

590 2. Über jeden ordnungsgemäß unterstützten

Antrag oder Änderungsantrag muß nach

der Debatte abgestimmt werden.

Artikel 12

Übergangene oder zurückgestellte Anträge oder

Änderungsanträge

591 Wurde ein Antrag oder ein Änderungsantrag

übergangen oder deren Prüfung zurückgestellt,

so muß jene Delegation, in deren Namen

der Antrag oder Änderungsantrag eingebracht

wurde, dafür sorgen, daß dieser Antrag oder

Änderungsantrag in der Folge nicht übergangen

wird.

Artikel 13

Durchführung der Verhandlungen in der Vollversammlung

592 1. Beschlußfähigkeit

Zur gültigen Abstimmung während einer

Sitzung der Vollversammlung muß mehr als

die Hälfte der von der Konferenz beglaubigten

und stimmberechtigten Delegationen bei der

Sitzung anwesend oder vertreten sein.

593 2. Diskussionsordnung

(1) Personen, die das Wort ergreifen

wollen, können erst nach Zustimmung des

Präsidenten sprechen. Im allgemeinen soll vorerst

angegeben werden, über welchen Gegenstand

gesprochen werden wird.

594 (2) Jede Person, die das Wort hat,

soll langsam und deutlich sprechen, die Worte

gut voneinander trennen und nötige Pausen

einlegen, damit alle dem Gedankengang richtig

folgen können.

595 3. Anträge und Fragen zur Tagesordnung

(1) Während der Verhandlungen kann

eine Delegation, wenn sie es für zweckmäßig

hält, Anträge zur Tagesordnung einbringen

oder Fragen zur Tagesordnung stellen, über die

sofort vom Präsidenten nach dieser Geschäftsordnung

zu entscheiden ist. Jede Delegation

kann gegen die Entscheidung des Präsidenten

berufen; seine Entscheidung bleibt in vollem Umfang

gültig, wenn sie nicht von der Mehrheit der

anwesenden und stimmberechtigten Delegationen

aufgehoben wird.

596 (2) Die Delegation, die einen Antrag

zur Tagesordnung stellt, darf bei ihren Ausführungen

den in Rede stehenden Verhandlungsgegenstand

nicht behandeln.

597 4. Rangordnung der Anträge und

der Fragen zur Tagesordnung

Die Rangordnung der unter den Nummern

595 und 596 angeführten Anträge und Fragen

zur Tagesordnung ist folgende

a) Jede Frage zur Tagesordnung über

die Anwendung dieser Geschäftsordnung;

598 b) Unterbrechung der Sitzung;

599 c) Aufhebung der Sitzung;

600 d) Vertagung der Debatte über die

behandelte Angelegenheit;

601 e) Schluß der Debatte über die behandelte

Angelegenheit;

602 f) alle anderen Anträge oder Fragen

zur Tagesordnung, die gestellt werden

können; ihre Rangordnung

wird vom Präsidenten bestimmt.

603 5. Antrag auf Unterbrechung oder

Aufhebung der Sitzung

Während der Beratung über einen Verhandlungsgegenstand

kann eine Delegation unter

Bekanntgabe der Gründe die Unterbrechung

oder die Aufhebung der Sitzung beantragen.

Wird dieser Antrag unterstützt, so haben zwei

Redner, die sich gegen die Aufhebung aussprechen,

nur hiezu das Wort zu erhalten. Hierauf

wird über den Antrag abgestimmt.

604 6. Antrag auf Vertagung der Debatte

Während der Beratungen über einen Verhandlungsgegenstand

kann eine Delegation die

Vertagung der Debatte auf eine bestimmte Zeit

beantragen. Folgt auf einen solchen Antrag

eine Debatte, dürfen außer dem Antragsteller

nur drei Redner daran teilnehmen, und zwar

einer für und die beiden anderen gegen den

Antrag.

605 7. Antrag auf Schluß der Debatte

Eine Delegation kann jederzeit Schluß

der Debatte über den behandelten Gegenstand

beantragen. In diesem Fall erhalten nur zwei

Redner das Wort, die gegen den Antrag sind.

Hierauf ist über den Antrag abzustimmen.

606 8. Beschränkung der Rededauer

(1) Die Vollversammlung kann gegebenenfalls

die Rededauer und Anzahl der Wortmeldungen

für einen bestimmten Gegenstand je

Delegation beschränken.

607 (2) In Verfahrensfragen ist jedoch die

Dauer jeder Rede vom Präsidenten auf höchstens

fünf Minuten zu beschränken.

608 (3) Überschreitet ein Redner die ihm

gewährte Redezeit, so hat dies der Präsident

der Versammlung bekanntzugeben; der Präsident

hat dann den Redner zu ersuchen, seine Ausführungen

in kürzester Zeit zu beenden.

609 9. Abschluß der Rednerliste

(1) Während der Debatte kann der Präsident

die Liste der eingetragenen Redner verlesen

lassen; er hat auch die Namen jener Delegationen

bekanntzugeben, die ihren Wunsch geäußert

haben, das Wort zu ergreifen, und er kann

mit Zustimmung der Versammlung die Liste

für geschlossen erklären; der Präsident kann

jedoch, wenn er es für zweckmäßig hält, ausnahmsweise

zulassen, daß auf jede nach Abschluß

der Rednerliste gehaltene Rede geantwortet wird.

610 (2) Ist die Rednerliste erschöpft, so hat

der Präsident den Schluß der Debatte zu erklären.

611 10. Zuständigkeitsfragen

Etwaige Fragen der Zuständigkeit müssen

geregelt werden, bevor über den in Rede stehenden

Verhandlungsgegenstand abgestimmt wird.

612 11. Zurückziehung und neuerliche

Vorlage eines Antrages

Ein Antrag kann vom Antragsteller noch

vor der Abstimmung zurückgezogen werden.

Jeder geänderte oder nicht geänderte Antrag,

der zurückgezogen wird, kann neuerlich von

jener Delegation, die den Antrag auf Änderung

gestellt hat, oder von einer anderen Delegation

neuerlich vorgelegt oder zurückgezogen werden.

Artikel 14

Stimmrecht

613 1. In allen Sitzungen der Konferenz hat

jede von einem stimmberechtigten Unionsmitglied

zur Teilnahme an den Arbeiten der Konferenz

ordnungsgemäß bevollmächtigte Delegation

nach Artikel 2 des Vertrages das Recht auf

eine Stimme.

614 2. Die Delegation eines stimmberechtigten

Unionsmitgliedes hat ihr Stimmrecht nach den

Bestimmungen des Kapitels 5 der Allgemeinen

Geschäftsordnung auszuüben.

Artikel 15

Abstimmung

615 1. Begriff der Stimmenmehrheit

(1) Die Mehrheit ist gegeben, wenn

mehr als die Hälfte der anwesenden Delegationen

ihre Stimme abgegeben hat.

616 (2) Bei der Berechnung der für die

Mehrheit erforderlichen Stimmen werden die

Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.

617 (3) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag

oder der Änderungsantrag als abgelehnt.

618 (4) Im Sinne dieser Geschäftsordnung

gilt jede Delegation, die für oder gegen einen

Antrag stimmt, als „anwesende Delegation, die

ihre Stimme abgegeben hat".

619 2. Nichtbeteiligung an der Abstimmung

Zur Feststellung der Beschlußfähigkeit im

Sinne der Bestimmung unter der Nummer 592

gelten jene anwesenden Delegationen nicht als

abwesend, die sich nicht an einer bestimmten

Abstimmung beteiligt oder die vorher ausdrücklich

erklärt haben, daran nicht teilnehmen zu

wollen. Sie gelten auch bei Anwendung der

Bestimmungen unter der Nummer 621 nicht

als Delegationen, die sich der Stimme enthalten

haben.

620 3. Qualifizierte Stimmenmehrheit

Die für die Aufnahme von stimmberechtigten

Unionsmitgliedern erforderliche Stimmenmehrheit

ist im Artikel 1 des Vertrages festgelegt.

621 4. Stimmenthaltungen von mehr als,

fünfzig vom Hundert

Übersteigt die Anzahl der Stimmenthaltungen

die Hälfte der Anzahl der abgegebenen

Stimmen (für, gegen, Enthaltung), so ist die

Prüfung der behandelten Fragen auf eine spätere

Sitzung zu verschieben, bei der Stimmenthaltungen

nicht mehr berücksichtigt werden.

622 5. Abstimmungsverfahren

(1) Mit Ausnahme des unter der Nummer

625 angeführten Falles erfolgen Abstimmungen

623 a) grundsätzlich durch Erheben der

Hände;

b) durch Namensaufruf, wenn sich keine

eindeutige Mehrheit nach dem vorerwähnten

Verfahren ergeben hat oder

wenn dies mindestens zwei Delegationen

verlangen.

624 (2) Die Abstimmung durch Namensaufruf

erfolgt in der Buchstabenfolge der französischen

Namen der vertretenen Mitglieder.

625 6. Geheime Abstimmung

Eine geheime Abstimmung hat dann stattzufinden,

wenn dies von mindestens fünf der

anwesenden und stimmberechtigten Delegationen

beantragt wird. In diesem Fall hat das Sekretariat

unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu

treffen, um das Abstimmungsgeheimnis zu wahren.

626 7. Verbot der Unterbrechung der Abstimmung

Die Abstimmung darf nach Beginn von

keiner Delegation unterbrochen werden, es sei

denn, daß es sich um eine Frage über die Durchführung

der Abstimmung handelt.

627 8. Erklärungen zur Abstimmung

Der Präsident hat jenen Delegationen das

Wort zu erteilen, die die Art ihrer Abstimmung

nachträglich zu begründen wünschen.

628 9. Abstimmung über Teile eines Antrages

(1) Wenn es der Antragsteller verlangt

oder wenn es die Versammlung für zweckmäßig

hält, kann der Antrag unterteilt und seine verschiedenen

Teile gesondert zur Abstimmung

gestellt werden. Die angenommenen Teile des

Antrages werden hierauf als ein Ganzes zur

Abstimmung gebracht.

629 (2) Wenn alle Teile eines Antrages abgelehnt

werden, gilt der Antrag selbst als abgelehnt.

630 10. Reihenfolge der Abstimmung über

jene Anträge, die sich auf ein und denselben

Gegenstand beziehen

(1) Behandeln mehrere Anträge den

gleichen Gegenstand, so ist, wenn die Ver-

sammlung hierüber nichts anderes entscheidet,

über diesen in jener Reihenfolge abzustimmen,

in der sie eingebracht worden sind.

631 (2) Nach jeder Abstimmung hat die

Versammlung zu entscheiden, ob über den

nachfolgenden Antrag abgestimmt werden soll

oder nicht.

632 11. Änderungsanträge

(1) Jeder Antrag, der nur eine Streichung,

einen Zusatz zu einem Teil des ursprünglichen

Antrages oder die Prüfung eines Teiles

dieses Antrages enthält, hat als Änderungsantrag

zu gelten.

633 (2) Nimmt eine Delegation einen Änderungsantrag

zu ihrem Antrag an, so ist die

Änderung sogleich in den ursprünglichen Text

des Antrages aufzunehmen.

634 (3) Ein Änderungsantrag hat dann nicht

als Änderungsantrag zu gelten, wenn die Versammlung

der Ansicht ist, daß diese Änderung

mit dem ursprünglichen Antrag unvereinbar ist.

635 12. Abstimmung über die Änderungsanträge

(1) Wird zu einem Antrag ein Änderungsantrag

eingebracht, so ist über den Änderungsantrag

zuerst abzustimmen.

636 (2) Bei mehreren Änderungsanträgen ist

zuerst über jenen Antrag abzustimmen, der am

weitesten vom ursprünglichen Wortlaut abweicht.

Hierauf ist unter den verbleibenden Anträgen

über jenen Antrag abzustimmen, der auch noch

am weitesten vom ursprünglichen Wortlaut abweicht,

und so weiter, bis alle Änderungsanträge

geprüft sind.

637 (3) Ist einer oder sind mehrere Änderungsanträge

angenommen, ist der so geänderte

Antrag hierauf zur Abstimmung zu bringen.

638 (4) Wird kein Änderungsantrag angenommen,

so gelangt der ursprüngliche Antrag

zur Abstimmung.

Artikel 16

Kommissionen und Unterkommissionen. Durchführung

der Verhandlungen und Verfahren für die Abstimmung

639 1. Die Präsidenten der Kommissionen und

Unterkommissionen haben die gleichen Befugnisse,

wie sie nach Artikel 3 dem Präsidenten

der Konferenz zustehen.

640 2. Die Bestimmungen des Artikels 13, betreffend

die Durchführung der Verhandlungen

bei der Vollversammlung, gelten, ausgenommen

die Bestimmungen über die Beschlußfähigkeit,

auch für die Verhandlungen der Kommissionen

oder Unterkommissionen.

641 3. Die Bestimmungen des Artikels 15 gelten,

ausgenommen den unter der Nummer 620

angeführten Fall, auch für die Abstimmungen

in den Kommissionen oder Unterkommissionen.

Artikel 17

Vorbehalte

642 1. Grundsätzlich sollen sich alle Delegationen,

deren Ansicht von den übrigen Delegationen

nicht geteilt wird, soweit als möglich

bemühen, sich der Meinung der Mehrheit anzuschließen.

643 2. Glaubt jedoch eine Delegation, daß

irgendein Beschluß ihre Regierung von der

Ratifikation des Vertrages oder von der Zustimmung

zur Revision der Vollzugsordnungen

abhalten könnte, dann kann diese Delegation

hinsichtlich dieses Beschlusses vorläufige oder

endgültige Vorbehalte machen.

Artikel 18

Protokolle der Vollversammlungen

644 1. Die Protokolle der Vollversammlungen

sind vom Sekretariat der Konferenz zu verfassen;

das Sekretariat hat dafür zu sorgen,

daß die Verteilung an die Delegationen so

rasch als möglich erfolgt, und zwar vor dem

Tag, an dem das Protokoll geprüft werden soll.

645 2. Nach Verteilung der Protokolle können

die betreffenden Delegationen in kürzester Frist

beim Sekretariat der Konferenz schriftliche Berichtigungen,

die sie für gerechtfertigt halten,

einreichen. Dies hindert sie jedoch nicht, in

der Sitzung, während der die Protokolle genehmigt

werden, Änderungen mündlich vorzubringen.

646 3. (1) Grundsätzlich haben die Protokolle

nur die Anträge und Beschlüsse mit ihrer Begründung

in möglichst kurzgefaßter Form wiederzugeben.

647 (2) Jede Delegation hat das Recht, zu

verlangen, daß jede von ihr während der Verhandlungen

abgegebene Erklärung ihrem Inhalt

nach oder mit vollem Wortlaut aufgenommen

wird. In diesem Fall muß sie in der Regel dieses

Verlangen vorher bekanntgeben, um den Berichterstattern

ihre Aufgabe zu erleichtern. Sie muß

außerdem den vollen Wortlaut binnen zwei

Stunden nach Schluß der Sitzung beim Sekretariat

der Konferenz abgeben.

648 4. Es soll auf alle Fälle von der unter der

Nummer 647 angeführten Möglichkeit, Erklärungen

in das Protokoll aufnehmen zu lassen, nur

sparsam Gebrauch gemacht werden.

Artikel 19

Rechenschaftsberichte und Berichte der Kommissionen

und Unterkommissionen

649 1. (1) Die Verhandlungen in den Kommissionen

und Unterkommissionen sind sitzungsweise

in Berichten zusammenzufassen, die die

Hauptpunkte der Erörterungen, die verschiedenen

bemerkenswerten Auffassungen und die sich

aus dem Ganzen ergebenden Anträge und Beschlüsse

besonders hervorheben.

650 (2) Nichtsdestoweniger hat auch jede

Delegation das Recht, von der unter der Nummer

647 angeführten Möglichkeit Gebrauch zu

machen.

651 (3) Von dieser Möglichkeit soll jedoch

nur sparsam Gebrauch gemacht werden.

652 2. Die Kommissionen und Unterkommissionen

können, wenn sie es für erforderlich

halten, Teilberichte verfassen; am Ende ihrer

Arbeiten können sie gegebenenfalls einen Schlußbericht

vorlegen, in dem sie die Anträge und

Beschlüsse ihrer Arbeiten in kurzer Form zusammenfassen.

Artikel 20

Annahme der Protokolle und der Berichte

653 1. (1) Der Präsident hat grundsätzlich zu

Beginn jeder Sitzung der Vollversammlung oder

jeder Sitzung der Kommission oder Unterkommission

zu fragen, ob die Delegationen

Bemerkungen zu den Protokollen oder zu dem

Bericht über die vorhergehende Sitzung vorzubringen

haben. Diese gelten als angenommen,

wenn dem Sekretariat keine Berichtigung mitgeteilt

wurde oder wenn kein mündlicher Einspruch

erhoben wird. Bei einer Berichtigung

oder bei einem Einspruch ist das Protokoll oder

der Bericht entsprechend zu ändern.

654 (2) Jeder Teil- oder Schlußbericht muß

von der betreffenden Kommission oder Unterkommission

genehmigt werden.

655 2. (1) Das Protokoll über die letzte Vollversammlung

ist vom Präsidenten dieser Versammlung

zu prüfen und zu genehmigen.

656 (2) Der Bericht über die Schlußsitzung

einer Kommission oder Unterkommission ist

vom Präsidenten dieser Kommission oder Unterkommission

zu prüfen und zu genehmigen.

Artikel 21

Redaktionskommission

657 1. Der Text des Vertrages, der Vollzugsordnungen

oder der anderen Schlußdokumente

der Konferenz, den die verschiedenen Kommissionen

auf Grund der abgegebenen Meinungen

möglichst in endgültiger Form abgefaßt haben,

ist einer Redaktionskommission zu überweisen,

die, ohne den Sinn zu ändern, die Form zu

vervollständigen und den neuen Text mit dem

nicht geänderten Text zusammenzufassen hat.

658 2. Dieser Text ist von der Redaktionskommission

der Vollversammlung vorzulegen;

diese hat ihn zu genehmigen oder zur erneuten

Prüfung an die zuständige Kommission zu verweisen.

Artikel 22

Numerierung

659 1. Die Nummern der Kapitel, Artikel und

Absätze des Textes sind bis zur ersten Lesung

durch die Vollversammlung beizubehalten. Die

hinzugefügten Texte sind vorläufig mit der

Nummer der letzten vorhergehenden Absätze

des ursprünglichen Textes durch Beifügung von

„a", „b" usw. zu bezeichnen.

660 2. Die endgültige Numerierung der in

erster Lesung genehmigten Kapitel, Artikel und

Absätze ist Aufgabe der Redaktionskommission.

Artikel 23

Endgültige Annahme

661 Der Text des Vertrages, der Vollzugsordnungen

und der anderen Schlußdokumente

gilt erst dann als endgültig, wenn er von der

Vollversammlung nach der zweiten Lesung angenommen

worden ist.

Artikel 24

Unterzeichnung

662 Die von der Konferenz endgültig angenommenen

Texte sind jenen Delegierten zur

Unterzeichnung vorzulegen, die mit den nach

Kapitel 5 der Allgemeinen Geschäftsordnung

nötigen Vollmachten ausgestattet sind. Hiebei

1st die alphabetische Reihenfolge der französischen

Namen der vertretenen Länder einzuhalten.

Artikel 25

Pressemitteilungen

663 Offizielle Mitteilungen über die Arbeiten

der Konferenz dürfen nur mit Ermächtigung

des Präsidenten oder eines der Vizepräsidenten

an die Presse übermittelt werden.

Artikel 26

Gebührenfreiheit

664 Für die Dauer der Konferenz genießen

die Mitglieder der Delegationen, die Mitglieder

des Verwaltungsrates, die hohen Funktionäre

der ständigen Organe der Union und das Personal

des Sekretariates der Union Gebührenfreiheit

für Postsendungen, für Telegramme und Ferngespräche

in dem Umfange, über den sich die

Regierung des Landes, in dem die Konferenz

abgehalten wird, mit den übrigen Regierungen

und den in Betracht kommenden anerkannten

Privatunternehmen geeinigt hat.

2. TEIL

Internationale beratende Ausschüsse

Kapitel 10

Allgemeine Bestimmungen

665 1. Die Bestimmungen des zweiten Teiles

der Allgemeinen Geschäftsordnung ergänzen den

Artikel 13 des Vertrages, in dem der Aufgabenbereich

und der Aufbau der internationalen

beratenden Ausschüsse festgelegt ist.

666 2. (1) Die beratenden Ausschüsse haben

auch die im ersten Teil der Allgemeinen Geschäftsordnung

enthaltene Geschäftsordnung für

Konferenzen in dem für sie anwendbaren Umfang

einzuhalten.

667 (2) Um die Arbeiten ihres beratenden

Ausschusses zu erleichtern, kann jede Vollversammlung

zusätzliche Bestimmungen annehmen,

wenn diese nicht der Geschäftsordnung der

Konferenzen widersprechen. Diese zusätzlichen

Bestimmungen sind in Form einer Entschließung

in den Dokumenten der Vollversammlung zu

veröffentlichen.

Kapitel 11

Teilnahmebedingungen

668 1. (1) Mitglieder jedes internationalen beratenden

Ausschusses sind

a) die Verwaltungen der stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten

Unionsmitglieder ;

669 b) jedes anerkannte Privatunternehmen,

das mit Zustimmung des stimmberechtigten

oder nichtstimmberechtigten

Mitgliedes, von dem es anerkannt

wurde, unter dem Vorbehalt

der Anwendung des nachstehenden

Verfahrens beantragt, an den Arbeiten

dieses Ausschusses teilzunehmen.

670 (2) Der Antrag eines anerkannten Privatunternehmens

auf Teilnahme an den Arbeiten

eines beratenden Ausschusses ist vorerst an den

Generalsekretär zu richten, der ihn allen stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitgliedern

und dem Direktor des betreffenden

beratenden Ausschusses zur Kenntnis zu bringen

hat. Der Antrag eines anerkannten Privatunternehmens

muß von jenem stimmberechtigten

oder nichtstimmberechtigten Mitglied genehmigt

sein, das das Unternehmen anerkannt hat.

671 2. (1) Die internationalen Organisationen,

die mit der Internationalen Fernmeldeunion zusammenarbeiten

und verwandte Tätigkeiten ausüben,

können mit beratender Stimme zur Teilnahme

an den Arbeiten der beratenden Ausschüsse

zugelassen werden.

672 (2) Der Antrag einer internationalen

Organisation auf Teilnahme an den Arbeiten

eines beratenden Ausschusses ist vorerst an den

Generalsekretär zu richten; dieser hat ihn

telegraphisch allen stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern zur Kenntnis zu

bringen und die stimmberechtigten Mitglieder

einzuladen, sich über die Annahme dieses Antrages

zu äußern. Der Antrag ist angenommen,

wenn die Mehrheit der binnen einem Monat

einlangenden Antworten der stimmberechtigten

Mitglieder zustimmend ist. Der Generalsekretär

hat alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder und den Direktor des

betreffenden beratenden Ausschusses vom Ergebnis

dieser Befragung in Kenntnis zu setzen.

673 3. (1) Die wissenschaftlichen oder industriellen

Organisationen, die sich mit dem Studium

von Fernmeldefragen oder der Entwicklung

oder Erzeugung der für den Fernmeldeverkehr

bestimmten Einrichtungen befassen, können vorbehaltlich

der Genehmigung durch die Verwaltungen

der betreffenden Länder in beratender

Eigenschaft zur Teilnahme an den Tagungen

der Studienkommissionen der beratenden Ausschüsse

zugelassen werden.

674 (2) Der Antrag einer wissenschaftlichen

oder industriellen Organisation auf Zulassung

zu den Sitzungen der Studienkommissionen eines

beratenden Ausschusses ist vorerst an den Direktor

dieses beratenden Ausschusses zu richten.

Dieser Antrag muß von der Verwaltung des

betreffenden Landes genehmigt sein.

Kapitel 12

Aufgaben der Vollversammlung

Die Vollversammlung hat

675 a) die Berichte der Studienkommissionen

zu prüfen, zu genehmigen, abzuändern

oder abzulehnen;

676 b) das Verzeichnis über die neuen Fragen

aufzustellen, die nach den Bestimmungen

unter der Nummer 180

zu prüfen sind, und bei Bedarf

einen Prüfungsplan zu entwerfen;

677 c) erforderlichenfalls die bestehenden

Studienkommissionen beizubehalten

und neue Studienkommissionen zu

schaffen;

678 d) den Studienkommissionen die zu

prüfenden Fragen vorzulegen;

679 e) den Bericht des Direktors über die

Arbeiten des Ausschusses seit dem

letzten Zusammentritt der Vollversammlung

zu prüfen und zu genehmigen;

680 f) den Bericht über die finanziellen

Erfordernisse des Ausschusses bis

zur nächsten Vollversammlung zu

genehmigen; dieser Bericht ist vom

Direktor dem Verwaltungsrat vorzulegen;

681 g) im Rahmen der Bestimmungen des

Artikels 13 des Vertrages und des

zweiten Teiles der Allgemeinen Geschäftsordnung

die für notwendig

befundenen anderen Fragen zu untersuchen.

Kapitel 13

Tagungen der Vollversammlung

682 1. Die Vollversammlung hat in der Regel

alle drei Jahre an dem von der letzten Vollversammlung

bestimmten Tag und Ort zusammenzutreten.

683 2. Der Tag des Zusammentrittes der Vollversammlung

kann mit Zustimmung der Mehrheit

jener stimmberechtigten Unionsmitglieder

geändert werden, die an der letzten Vollversammlung

teilgenommen oder die, falls sie

nicht daran teilgenommen haben, dem Generalsekretär

ihre Absicht bekanntgegeben haben,

sich an den Arbeiten des Ausschusses zu beteiligen.

684 3. Auf jeder Vollversammlung eines beratenden

Ausschusses ist der Delegationsführer

des Landes, in dem die Tagung abgehalten wird,

Präsident der Vollversammlung; wenn die Tagung

am Sitz der Union abgehalten wird, hat die

Vollversammlung den Präsidenten zu wählen;

der Präsident wird von den Vizepräsidenten

unterstützt, die von der Vollversammlung zu

wählen sind.

685 4. Das Sekretariat der Vollversammlung

eines beratenden Ausschusses wird vom Fachsekretariat

dieses Ausschusses beigestellt, wobei

nötigenfalls die Verwaltung der einladenden

Regierung und das Personal des Generalsekretariats

mitzuwirken haben.

Kapitel 14

Sprachen und Abstimmungsverfahren in den

Vollversammlungen

686 1. (1) Die in den Vollversammlungen zu

verwendenden Sprachen sind im Artikel 16 des

Vertrages angeführt.

687 (2) Die vorbereitenden Dokumente der

Studienkommissionen, die Dokumente und Pro-

tokolle der Vollversammlungen und die Dokumente,

die auf Grund der Beschlüsse der Vollversammlungen

von den internationalen beratenden

Ausschüssen veröffentlicht werden, sind in

den drei Arbeitssprachen der Union abzufassen.

688 2. Das Recht der stimmberechtigten Mitglieder,

in den Sitzungen der Vollversammlungen

der beratenden Ausschüsse abzustimmen, richtet

sich nach den Bestimmungen unter den Nummern

14 und 232. Ist jedoch ein Land, das

stimmberechtigtes Mitglied der Union ist, nicht

von einer Verwaltung vertreten, so haben sämtliche

Vertreter der anerkannten Privatunternehmen

dieses Landes, ohne Rücksicht auf ihre

Anzahl, das Recht auf eine einzige Stimme.

Kapitel 15

Bildung der Studienkommissionen

689 1. Die Vollversammlung hat die erforderlichen

Studienkommissionen zur Behandlung der

Fragen zu bilden, die sie zur Untersuchung

gestellt hat. Die Verwaltungen, die anerkannten

Privatunternehmen und jene internationalen Organisationen,

die nach den Bestimmungen unter

den Nummern 671 und 672 zugelassen sind und

die an den Arbeiten der Studienkommissionen

teilzunehmen wünschen, haben dies auf der

Tagung der Vollversammlung oder später dem

Direktor des betreffenden beratenden Ausschusses

mitzuteilen.

690 2. Außerdem können die Sachverständigen

der wissenschaftlichen oder industriellen Organisationen

unter Vorbehalt der Bestimmungen

unter den Nummern 673 und 674 in beratender

Eigenschaft zur Teilnahme an jeder Tagung

einer beliebigen Studienkommission zugelassen

werden.

691 3. Die Vollversammlung hat den Hauptberichterstatter,

der bei jeder dieser Studienkommissionen

den Vorsitz zu führen hat, und

einen stellvertretenden Hauptberichterstatter zu

bestimmen. Wenn zwischen zwei Tagungen

der Vollversammlung ein Hauptberichterstatter

seine Tätigkeit nicht ausüben kann, hat der

stellvertretende Hauptberichterstatter den Vorsitz

zu übernehmen; die Studienkommission hat

in der nächsten Sitzung unter ihren Mitgliedern

einen neuen stellvertretenden Hauptberichterstatter

zu wählen. Sie hat auch einen neuen

stellvertretenden Hauptberichterstatter zu wählen,

wenn in derselben Sitzungsperiode der stellvertretende

Hauptberichterstatter nicht in der

Lage ist, seine Tätigkeit auszuüben.

Kapitel 16

Arbeitsverfahren in den Studienkommissionen

692 1. Die den Studienkommissionen zugewiesenen

Fragen sind in der Regel im Schriftwechsel

zu behandeln.

693 2. (1) Die Vollversammlung kann jedoch

für die Sitzungen der Studienkommissionen

Richtlinien aufstellen, die zur Behandlung wich

tiger Fragengruppen notwendig erscheinen.

694 (2) Wenn ein Hauptberichterstatter nach

Schluß der Vollversammlung außerdem der

Meinung ist, daß eine oder mehrere von der Vollversammlung

nicht vorgesehene(n) Sitzung(en)

seiner Studienkommission notwendig wäre(n),

um über Fragen mündlich zu beraten, die im

Schriftwechsel nicht geklärt werden konnten,

dann kann er mit Zustimmung seiner Verwaltung

und nach Befragung des zuständigen Direktors

sowie der Mitglieder seiner Kommission unter

Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Kosten

auf ein Mindestmaß herabzusetzen, eine Sitzung

an einem geeigneten Ort vorschlagen.

695 3. Zur Vermeidung unnützer Reisen und

längerer Abwesenheit hat jedoch der Direktor

eines beratenden Ausschusses einvernehmlich mit

den Hauptberichterstattern, den Präsidenten der

verschiedenen beteiligten Studienkommissionen

einen allgemeinen Plan für die Sitzungen jener

Studienkommissionen auszuarbeiten, die zur gleichen

Zeit am gleichen Ort zusammentreten sollen.

696 4. Der Direktor hat die Schlußberichte

der Studienkommissionen des beratenden Ausschusses

an die beteiligten Verwaltungen und

anerkannten Privatunternehmen und gegebenenfalls

an die beteiligten internationalen Organisationen

zu übersenden. Diese Berichte sind,

sobald als möglich, auf jeden Fall aber so rechtzeitig

auszusenden, daß sie den Empfängern

mindestens einen Monat vor dem Tag der

nächsten Vollversammlung zugehen. Von dieser

Bestimmung kann nur abgegangen werden, wenn

die Sitzungen der Studienkommissionen unmittelbar

vor Beginn der Vollversammlung stattfinden.

Jene Fragen, die nicht in einem nach

den vorstehenden Bedingungen übermittelten

Bericht behandelt sind, können nicht in die

Tagesordnung der Vollversammlung aufgenommen

werden.

Kapitel 17

Aufgaben des Direktors. Fachsekretariat

697 1. (1) Der Direktor eines beratenden Ausschusses

hat die Arbeiten der Vollversammlung

und der Studienkommissionen zu koordinieren;

er ist für die Organisation der Arbeiten des

beratenden Ausschusses verantwortlich.

698 (2) Er hat das Archiv des Ausschusses

zu beaufsichtigen.

699 (3) Der Direktor wird von einem aus

Fachpersonal gebildeten Sekretariat unterstützt,

das unter seiner unmittelbaren Leitung die

organisatorischen Arbeiten des Ausschusses erledigt.

700 (4) Das Personal der Fachsekretariate,

der Laboratorien und das Personal für technische

Einrichtungen eines beratenden Ausschusses

unterstehen in administrativer Hinsicht der Aufsicht

des Generalsekretärs.

701 2. Der Direktor hat im Rahmen des von

der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

oder vom Verwaltungsrat genehmigten Voranschlages

das technische Personal und das Verwaltungspersonal

dieses Sekretariats zu bestimmen.

Dieses technische Personal und das Verwaltungspersonal

werden im Einvernehmen mit

dem Direktor durch den Generalsekretär ernannt.

Die endgültige Entscheidung über die Ernennung

oder Entlassung steht dem Generalsekretär

zu.

702 3. Der Direktor ist berechtigt, an den

Beratungen der Vollversammlung und der Studienkommissionen

in beratender Eigenschaft teilzunehmen.

Er hat alle Maßnahmen für die

Vorbereitung der Tagungen der Vollversammlung

und der Studienkommissionen zu treffen.

703 4. Der Direktor hat in einem Bericht an

die Vollversammlung Rechenschaft über die

Tätigkeit des beratenden Ausschusses seit der

letzten Tagung der Vollversammlung zu geben.

Dieser Bericht wird nach Genehmigung dem

Generalsekretär zur Weiterleitung an den Verwaltungsrat

übermittelt.

704 5. Der Direktor hat dem Verwaltungsrat

anläßlich seiner jährlichen Sitzung einen Bericht

über die Tätigkeit des Ausschusses für das abgelaufene

Jahr zur Information des Rates und

der stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder der Union vorzulegen.

705 6. Der Direktor hat der Vollversammlung

einen Bericht über die finanziellen Erfordernisse

des beratenden Ausschusses für die Zeit bis

zur nächsten Vollversammlung zur Genehmigung

vorzulegen ; dieser Bericht ist nach Genehmigung

durch die Vollversammlung dem Generalsekretär

zu übermitteln, der ihn dem Verwaltungsrat zu

unterbreiten hat.

706 7. Der Direktor hat für den Generalsekretär

zur Aufnahme in den Jahresvoranschlag der

Union einen Ausgabenvoranschlag des Ausschusses

für das folgende Jahr aufzustellen, wobei

er die von der Vollversammlung genehmigten

finanziellen Erfordernisse zu berücksichtigen hat.

707 8. Der Direktor hat an allen Maßnahmen

für technische Hilfeleistungen der Union im

Rahmen der Bestimmungen des Vertrages mitzuwirken.

Kapitel 18

Vorschläge für die Verwaltungskonferenzen

708 1. Nach den Bestimmungen unter der

Nummer 181 können die beratenden Ausschüsse

Vorschläge zur Änderung der unter der Nummer

193 angeführten Vollzugsordnungen ausarbeiten.

709 2. Diese Vorschläge sind binnen angemessener

Frist dem Generalsekretär zu übermitteln,

der sie nach den Bestimmungen unter

der Nummer 526 zu sammeln, zu koordinieren

und zu verteilen hat.

Kapitel 19

Beziehungen der beratenden Ausschüsse

untereinander und zu anderen internationalen

Organisationen

710 1. (1) Die Vollversammlungen der beratenden

Ausschüsse können gemischte Kommissionen

bilden, um über Fragen von gemeinsamer Bedeutung

Untersuchungen durchzuführen und Avis

herauszugeben.

711 (2) Die Direktoren der beratenden Ausschüsse

können unter Mitwirkung der Hauptberichterstatter

Tagungen von gemischten Studienkommissionen

von zwei beratenden Ausschüssen

einrichten, um Avisvorschläge über

Fragen von gemeinsamer Bedeutung zu prüfen

und vorzubereiten. Diese Vorschläge sind der

nächsten Tagung der Vollversammlung eines

jeden der beratenden Ausschüsse vorzulegen.

712 2. Die Vollversammlung oder der Direktor

eines beratenden Ausschusses kann einen Vertreter

dieses Ausschusses ersuchen, an den

Tagungen des anderen beratenden Ausschusses

oder an den Tagungen der anderen internationalen

Organisationen, zu denen dieser beratende

Ausschuß eingeladen worden ist, beratend teilzunehmen.

713 3. Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär,

der Präsident des Internationalen Ausschusses

für Frequenzregistrierung und der Direktor

des anderen beratenden Ausschusses oder

ihre Vertreter können in beratender Eigenschaft

an den Tagungen eines beratenden Ausschusses

teilnehmen. Wenn es notwendig sein sollte,

kann ein Ausschuß zu seinen Tagungen Vertreter

eines jeden ständigen Organs der Union,

das sich für die Notwendigkeit der Vertretung

entschieden hat, in beratender Eigenschaft einladen.

Anlage 6

(zu Artikel 28)

Abkommen zwischen den Vereinten Nationen

und der Internationalen Fernmeldeunion

PRÄAMBEL

Auf Grund der Bestimmungen des Artikels 57

der Charta der Vereinten Nationen und des

Artikels 26 des im Jahre 1947 in Atlantic City

abgeschlossenen Internationalen Fernmeldevertrages

haben die Vereinten Nationen und die

Internationale Fernmeldeunion folgendes vereinbart

Artikel I

Die Vereinten Nationen anerkennen die Internationale

Fernmeldeunion, im nachstehenden

„Union" genannt, als SpezialOrganisation, die

die Aufgabe hat, im Rahmen ihrer Satzungen

alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um

die darin festgelegten Ziele zu erreichen.

Artikel II

Gegenseitige Vertretung

1. Die Vereinten Nationen werden eingeladen,

Vertreter ohne Stimmrecht zur Teilnahme an

den Beratungen aller Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten

und der Verwaltungskonferenzen

der Union zu entsenden; sie werden

auch nach entsprechender Vereinbarung mit der

Union eingeladen, Vertreter zu entsenden, die

den Tagungen der internationalen beratenden

Ausschüsse oder allen anderen von der Union

einberufenen Tagungen beiwohnen und die berechtigt

sind, ohne Stimmrecht an den Beratungen

der die Vereinten Nationen betreffenden Fragen

teilzunehmen.

2. Die Union wird eingeladen, Vertreter zu

entsenden, die an den Sitzungen der Generalversammlung

der Vereinten Nationen zur Beratung

von Fragen des Fernmeldewesens teilnehmen.

3. Die Union wird eingeladen, Vertreter zu

entsenden, die an den Sitzungen des Wirtschafts- und

Sozialrates der Vereinten Nationen und

des Treuhandschaftsrates sowie an deren Ausschüssen

ohne Stimmrecht an ihren Beratungen

teilnehmen, wenn Punkte der Tagesordnung

behandelt werden, an denen die Union interessiert

sein könnte.

4. Die Union wird eingeladen, Vertreter zu

entsenden, die an den Sitzungen der Hauptausschüsse

der Generalversammlung ohne Stimmrecht

teilnehmen, in deren Verlauf in die Zuständigkeit

der Union fallende Fragen behandelt

werden sollen.

5. Das Sekretariat der Vereinten Nationen

wird die Verteilung aller schriftlichen Berichte

der Union je nach Bedarf an die Mitglieder der

Generalversammlung, des Wirtschafts- und Sozialrates

und seiner Ausschüsse sowie an die Mitglieder

des Treuhandschaftsrates vornehmen.

Ebenso verteilt die Union die schriftlichen

Berichte der Vereinten Nationen an ihre stimmberechtigten

Mitglieder.

Artikel III

Aufnahme von Fragen in die Tagesordnung

Nach etwa notwendigen vorherigen Beratungen

setzt die Union die Fragen, die ihr von den

Vereinten Nationen vorgeschlagen werden, auf

die Tagesordnung der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten

oder Verwaltungskonferenzen

oder der Tagungen anderer Organe der

Union. Der Wirtschafts- und Sozialrat und

seine Ausschüsse sowie der Treuhandschaftsrat

setzen gleichfalls die von den Konferenzen oder

den anderen Organen der Union vorgeschlagenen

Fragen auf ihre Tagesordnung.

Artikel IV

Empfehlungen der Vereinten Nationen

1. Die Union wird die notwendigen Maßnahmen

ergreifen, um alle Empfehlungen, die

ihr von den Vereinten Nationen vorgelegt

werden, so bald als möglich zur entsprechenden

Erledigung ihrem zuständigen Organ zuzumitteln.

Sie trägt hiebei der Tatsache Rechnung,

die Vereinten Nationen bei der Durchführung

der im Artikel 55 der Charta vorgesehenen

Ziele zu unterstützen und dem Wirtschafts- und

Sozialrat bei der Ausübung seiner Tätigkeit

und Wahrnehmung seiner Vollmacht, die ihm

mit Artikel 62 der Charta auferlegt sind, zu

helfen, ferner Studien und Berichte über internationale

Fragen auf wirtschaftlichem, sozialem,

auf den Gebieten der geistigen Kultur und Erziehung,

des öffentlichen Gesundheitswesens und

anderen verwandten Gebieten durchzuführen

bzw. auszuarbeiten sowie Empfehlungen über

alle diese Fragen an die interessierten Spezialorganisationen

weiterzuleiten; sie trägt hiebei

weiters der Tatsache Rechnung, daß die Artikel 58

und 63 der Charta bestimmen, daß die Vereinten

Nationen Empfehlungen erlassen sollen,

um die Tätigkeiten dieser SpezialOrganisationen

mit den allgemeinen von ihnen verfolgten

Grundsätzen zu koordinieren.

2. Die Union wird mit den Vereinten Nationen

auf deren Ersuchen über diese Empfehlungen

beraten und den Vereinten Nationen zur gegebenen

Zeit mitteilen, welche Maßnahmen die Union

oder ihre stimmberechtigten Mitglieder getroffen

haben, um diese Empfehlungen auszuführen,

oder welches Ergebnis sonst erzielt

wurde.

3. Die Union wird an jeder anderen Maßnahme

mitwirken, um eine Übereinstimmung zwischen

der Tätigkeit der Spezialorganisationen und

der Vereinten Nationen sicherzustellen. Sie

ist bereit, insbesondere mit jedem Organ oder

mit solchen Organen zusammenzuarbeiten, die

der Wirtschafts- und Sozialrat bilden könnte,

um diese Zusammenarbeit zu fördern. Sie wird

alle zur Erreichung dieses Zieles notwendigen

Auskünfte erteilen.

Artikel V

Austausch von Auskünften und Dokumenten

1. Vorbehaltlich etwaiger notwendiger Maßnahmen

zur Wahrung des vertraulichen Charakters

bestimmter Dokumente werden die Vereinten

Nationen und die Union möglichst rasch

und vollständig den Austausch von Auskünften

und Dokumenten durchführen, die den beiderseitigen

Bedürfnissen entsprechen.

2. Unbeschadet des allgemeinen Inhalts der

Bestimmungen der vorgenannten Ziffer wird

a) die Union den Vereinten Nationen einen

Jahresbericht über ihre Tätigkeit vorlegen;

b) die Union nach Möglichkeit jedem Ersuchen

der Vereinten Nationen um Sonderberichte,

Studien oder Auskünfte entsprechen;

c) der Generalsekretär der Vereinten Nationen

über Ersuchen der Union mit deren zuständigem

Organ in einen Meinungsaustausch

treten, um der Union jene Auskünfte

zu erteilen, die für diese von besonderem

Interesse sein könnten.

Artikel VI

Unterstützung der Vereinten Nationen

Die Union wird mit den Vereinten Nationen,

ihren Haupt- und Hilfsorganen zusammenarbeiten

und ihnen gemäß der Charta der Vereinten

Nationen und dem Internationalen Fernmeldevertrag

jede nur mögliche Unterstützung zuteil

werden lassen, wobei sie die besondere Lage

jener stimmberechtigten Unionsmitglieder in

vollem Umfange berücksichtigen wird, die nicht

Mitglied der Vereinten Nationen sind.

Artikel VII

Beziehungen zum Internationalen Gerichtshof

1. Die Union wird dem Internationalen

Gerichtshof alle jene Auskünfte erteilen, die dieser

auf Grund des Artikels 34 seiner Satzung von

ihr verlangen kann.

2. Die Generalversammlung der Vereinten

Nationen ermächtigt die Union, vom Internationalen

Gerichtshof Gutachten über Rechtsfragen

zu verlangen, die sich aus ihrem Zuständigkeitsbereich

ergeben, sofern sie nicht zu den Beziehungen

zwischen der Union und den Vereinten

Nationen oder den anderen Spezialorganisationen

gehören.

3. Ein solches Ersuchen kann von der Konferenz

der Regierungsbevollmächtigten oder von

dem von ihr ermächtigten Verwaltungsrat dem

Gerichtshof vorgelegt werden.

4. Wenn die Union den Internationalen Gerichtshof

um ein Gutachten ersucht, wird der

Wirtschafts- und Sozialrat von diesem Ersuchen

durch die Union in Kenntnis gesetzt werden.

Artikel VIII

Bestimmungen über das Personal

1. Die Vereinten Nationen und die Union

kommen überein, für das Personal, soweit als

möglich, gemeinsame Richtlinien, Arbeitsmethoden

und Vorschriften auszuarbeiten, um Widersprüche

in den Bestimmungen und Arbeitsbedingungen

sowie einen Wettbewerb bei der

Personaleinstellung zu vermeiden und den Austausch

von Personal zu erleichtern, der von der

einen oder anderen Seite für den bestmöglichen

Einsatz dieses Personals wünschenswert erscheinen

könnte.

2. Die Vereinten Nationen und die Union

kommen wegen Erreichung der obigen Ziele

überein, so eng als möglich zusammenzuarbeiten.

Artikel IX

Statistiken

1. Die Vereinten Nationen und die Union

werden bemüht sein, eine möglichst enge Zusammenarbeit,

Ausschaltung jeder Doppelarbeit

und eine möglichst wirksame Verwendung des

technischen Personals bei der Sammlung, Auswertung,

Veröffentlichung, Vereinfachung, Verbesserung

und Verbreitung statistischer Unterlagen

zu verwirklichen. Sie werden sich gemeinsam

bemühen, aus den statistischen Unterlagen

den bestmöglichen Nutzen zu ziehen und die

Aufgabe der Regierungen und der anderen

Organisationen zu erleichtern, die um Beistellung

dieser Unterlagen ersucht werden.

2. Die Union anerkennt, daß die Vereinten

Nationen jenes Zentralorgan sind, dem die

Sammlung, Auswertung, Veröffentlichung, Vereinfachung,

Verbesserung und Verbreitung von

Statistiken übertragen ist, die den allgemeinen

Zielen der internationalen Organisationen dienen.

3. Die Vereinten Nationen anerkennen, daß

die Union jenes Zentralorgan ist, dem die Sammlung,

Auswertung, Veröffentlichung, Vereinfachung,

Verbesserung und Verbreitung von

Statistiken auf seinem eigenen Gebiet übertragen

ist; hiebei wird das Recht der Vereinten Nationen

nicht beeinträchtigt, sich an solchen Statistiken

so weit zu beteiligen, als dies zur Verwirklichung

ihrer eigenen Ziele oder zur Vervollkommnung

der Statistiken der ganzen Welt notwendig sein

könnte. Der Union bleiben alle Entscheidungen

vorbehalten, in welcher Form ihre Dienstbehelfe

abgefaßt werden.

4. Um eine Zentralstelle für Statistiken zum

allgemeinen Gebrauch zu schaffen, wird vereinbart,

daß die der Union zur Aufnahme in

ihre grundlegenden statistischen Aufstellungen

oder Sonderberichte gelieferten Unterlagen den

Vereinten Nationen über deren Ersuchen soweit

als möglich zugänglich gemacht werden.

5. Es wird vereinbart, daß die den Vereinten

Nationen zur Aufnahme in ihre grundlegenden

statistischen Aufstellungen oder für ihre Sonderberichte

gelieferten Unterlagen der Union über

ihr Ersuchen nach Maßgabe der Möglichkeit

und Zweckmäßigkeit zugänglich gemacht werden.

Artikel X

Verwaltungsdienste und technische Dienste

1. Die Vereinten Nationen und die Union

anerkennen, daß es zum wirksamsten Einsatz des

Personals und der verfügbaren Hilfsquellen

wünschenswert ist, keine Dienste einzurichten,

deren Arbeiten miteinander in Wettbewerb

stehen oder deren Bereiche sich überschneiden;

sie werden sich hierüber erforderlichenfalls gegenseitig

verständigen.

2. Die Vereinten Nationen und die Union

werden für die Registrierung und Aufbewahrung

der offiziellen Schriftstücke gemeinsame Bestimmungen

erlassen.

Artikel XI

Bestimmungen über den Voranschlag und

über die Finanzen

1. Der Voranschlag oder der Voranschlagsentwurf

der Union wird gleichzeitig den Vereinten

Nationen und den stimmberechtigten

Unionsmitgliedern übermittelt; die Generalversammlung

kann hiezu an die Union Empfehlungen

richten.

2. Die Union hat das Recht, Vertreter ohne

Stimmrecht zur Teilnahme an den Beratungen

der Generalversammlung oder aller Ausschüsse

dieser Versammlung jederzeit zu entsenden,

wenn über den Voranschlag der Union beraten

wird.

Artikel XII

Finanzierung der Sonderdienste

1. Wenn auf Grund eines Ersuchens der

Vereinten Nationen um Unterstützung, um

Sonderberichte oder um Studien nach Artikel VI

oder nach anderen Bestimmungen dieses Abkommens

sich die Union gezwungen sieht,

bedeutende zusätzliche Ausgaben zu machen,

werden beide Teile darüber beraten, wie diese

Ausgaben möglichst gerecht zu verteilen sind.

2. Die Vereinten Nationen und die Union

verständigen sich ebenfalls über die ihnen gerecht

erscheinende Regelung zur Deckung der Kosten

für die zentralen Verwaltungsdienste, der technischen

und fiskalischen Dienste und für alle

von den Vereinten Nationen der Union auf ihr

Ansuchen gewährten Hilfen oder besonderen

Unterstützungen.

Artikel XIII

Ausweise der Vereinten Nationen

Die Funktionäre der Union haben das Recht,

den Ausweis der Vereinten Nationen nach jenen

Sonderabkommen zu benützen, die zwischen

dem Generalsekretär der Vereinten Nationen

und den zuständigen Stellen der Union abgeschlossen

werden.

Artikel XIV

Abkommen zwischen verschiedenen Organisationen

1. Die Union wird den Wirtschafts- und

Sozialrat über die Art und Bedeutung jedes

offiziellen Abkommens unterrichten, das zwischen

der Union und jeder anderen SpezialOrganisation

oder jeder anderen staatlichen oder nichtstaatlichen

internationalen Organisation geplant ist.

Sie verständigt außerdem den Wirtschafts- und

Sozialrat über Einzelheiten dieses Abkommens

sobald es abgeschlossen ist.

2. Die Vereinten Nationen werden die Union

über die Art und Bedeutung jedes offiziellen

Abkommens unterrichten, das von allen anderen

SpezialOrganisationen über Fragen, die für die

Union von Interesse sein können, geplant ist;

die Vereinten Nationen werden die Union über

die Einzelheiten dieses Abkommens unterrichten,

sobald es abgeschlossen ist.

Artikel XV

Zusammenarbeit

1. Die Vereinten Nationen und die Union

vereinbaren die obigen Bestimmungen in der

Überzeugung, daß diese zur Aufrechterhaltung

einer wirksamen Zusammenarbeit beider Organisationen

beitragen werden. Sie unterstreichen

ihre Absicht, alle Maßnahmen zu ergreifen, die

zu diesem Zweck notwendig sein werden.

2. Die durch dieses Abkommen für die Zusammenarbeit

vorgesehenen Bestimmungen sind

auf die Beziehungen zwischen der Union und den

Vereinten Nationen einschließlich ihrer regionalen

Büros oder Zweigstellen entsprechend

anzuwenden.

Artikel XVI

Fernmeldedienst der Vereinten Nationen

1. Die Union anerkennt, daß es für die Vereinten

Nationen wichtig ist, für die Durchführung

der Fernmeldedienste die gleichen Rechte

wie die stimmberechtigten Unionsmitglieder zu

besitzen.

2. Die Vereinten Nationen verpflichten sich,

die unter ihrer Aufsicht stehenden Fernmeldedienste

nach den Bestimmungen des Internationalen

Fernmeldevertrages und der diesem

Vertrag angeschlossenen Vollzugsordnungen zu

betreiben.

3. Die genauen Einzelheiten der Anwendung

dieses Artikels werden in besonderen Vereinbarungen

festgelegt werden.

Artikel XVII

Durchführung des Abkommens

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen

und die zuständigen Stellen der Union können

alle zusätzlichen Vereinbarungen treffen, die für

die Anwendung dieses Abkommens wünschenswert

erscheinen.

Artikel XVIII

Änderung des Abkommens

Dieses Abkommen kann nach Vereinbarung

zwischen den Vereinten Nationen und der Union

geändert werden, wenn ein entsprechender Antrag

sechs Monate zuvor von der einen oder

anderen Seite gestellt worden ist.

Artikel XIX

Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen tritt nach Genehmigung

durch die Generalversammlung der Vereinten

Nationen und durch die im Jahre 1947 in Atlantic

City abgehaltene Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

der Internationalen Fernmeldeunion

vorläufig in Kraft.

2. Vorbehaltlich der in Ziffer 1 erwähnten

Genehmigung tritt dieses Abkommen offiziell

zur gleichen Zeit in Kraft wie der im Jahre 19.47

in Atlantic City abgeschlossene Internationale

Fernmeldevertrag oder auf Grund der Entscheidung

der Union zu einem früheren Zeitpunkt.

Schlußprotokoll

zum Internationalen Fernmeldevertrag

Genf 1959

Bei Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrages

(Genf 1959) nehmen die unterfertigten

Bevollmächtigten folgende Erklärungen,

die einen Bestandteil der Schlußdokumente

der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

(Genf 1959) bilden, zur Kenntnis

I.

Für die Argentinische Republik

Die argentinische Delegation erklärt folgendes

Der Internationale Fernmeldevertrag (Genf

1959) bestimmt unter der Nummer 4, daß

ein stimmberechtigtes Mitglied der Union jedes

Land oder jede Gruppe von Territorien ist,

das bzw. die in der Anlage 1 angeführt ist.

Diese Anlage 1 erwähnt die „Überseegebiete,

deren internationale Beziehungen durch die

Regierung des Vereinigten Königreiches von

Großbritannien und Nordirland wahrgenommen

werden".

Die vorerwähnte Regierung pflegt in diese

Gesamtheit das Gebiet, das „Falkland-Inseln

und ihre Nebengebiete" genannt wird, einzubeziehen,

was in den von der Internationalen

Fernmeldeunion veröffentlichten offiziellen Dokumenten

zum Ausdruck kommt. Aus diesem

Grunde erklärt die argentinische Delegation

ausdrücklich, daß diese Tatsache keineswegs

die von Argentinien erlangte Souveränität über

die betreffenden Inseln beeinflußt. Das Vereinigte

Königreich hält diese Inseln unter dem Titel

der Gewalt besetzt, dem die argentinische

Regierung niemals zugestimmt hat. Die Regierung

behauptet neuerlich ihr unverjährbares

und unveräußerliches Recht der Republik und

erklärt, daß die Malvinen-Inseln, die Süd-Sandwichinseln,

die Inseln Süd-Georgien und die

Inseln, die zum argentinischen antarktischen

Bereich gehören, weder eine Kolonie noch Besitz

irgendeiner Nation sind und daß sie einen

untrennbaren Bestandteil des argentinischen

Territoriums bilden. Sie gehören zu ihrem

nationalen Herrschaftsbereich und unterstehen

ihrer Souveränität.

Die vorstehende Erklärung soll die gleiche

Bedeutung haben wie jede andere Zitierung

der gleichen Art, die in den Vertrag oder in

seine Anlagen aufzunehmen wäre.

II.

Für Kanada

Bei Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrages

(Genf 1959) behält sich Kanada

vor, die Bestimmungen unter der Nummer 193

des genannten Vertrages nicht anzuerkennen.

Kanada anerkennt wohl die Verpflichtungen

aus der Funkvollzugsordnung, der Telegraphenvollzugsordnung

und unter Vorbehalt die Verpflichtungen

aus der Zusatzvollzugsordnung für

den Funkdienst, die Anlagen zum erwähnten

Vertrag bilden, lehnt es aber ab, an die Bestimmungen

der Fernsprechvollzugsordnung gebunden

zu sein.

III.

Für China

Die Delegation der Republik China auf der

Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der

Internationaneln Fernmeldeunion, Genf 1959,

ist in gleicher Weise wie in Atlantic City und

in Buenos Aires die einzige legitimierte Vertreterin

Chinas auf dieser Konferenz und ist als solche

von der genannten Konferenz anerkannt worden.

Alle Erklärungen oder Vorbehalte, die zu diesem

Vertrag abgegeben oder diesem Vertrag angefügt

werden und von stimmberechtigten Mitgliedern

gemacht wurden, sind mit der äußerst

exponierten Stellung der Republik China unvereinbar

und daher nichtig. Bei Unterzeichnung

dieses Vertrages übernimmt die Republik China

gegenüber diesen stimmberechtigten Mitgliedern

keine Verpflichtung, die sich aus dem Internationalen

Fernmeldevertrag (Genf 1959) oder aus

irgendeinem bezüglichen Protokoll ergeben sollte.

IV.

Für Belgisch-Kongo und das Gebiet von

Ruanda-Urundi

Bei Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrages

(Genf 1959) erklärt Belgisch-

Kongo und das Gebiet von Ruanda-Urundi

ausdrücklich, sich das Recht vorzubehalten,

Artikel 3 der Funkvollzugsordnung (Genf 1959)

in dem Maße anzuerkennen, als die Anwendung

der Bestimmungen des Artikels den unerläßlichen

Bedürfnissen ihres innerstaatlichen Rundfunks

entspricht.

V.

Für Costa Rica

Die Delegation der Republik Costa Rica

erklärt, für ihre Regierung das Recht vorzubehalten,

die Folgerungen anzunehmen oder abzulehnen,

die sich aus den von den anderen

an dieser Konferenz beteiligten Regierungen

gemachten Vorbehalten ergeben und die eine

Erhöhung des Beitragsanteiles Costa Ricas an

den Ausgaben der Union nach sich ziehen könnten.

VI.

Für Kuba

Bei Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages

im Namen der Republik Kuba macht die

Delegation von Kuba einen ausdrücklichen Vorbehalt

hinsichtlich der Annahme der im Artikel 14

des Internationalen Fernmeldevertrages (Genf

1959) angeführten Telegraphenvollzugsordnung,

der Fernsprechvollzugsordnung und der Zusatzvollzugsordnung

für den Funkdienst.

VII.

Für die Republik El Salvador

A

Die Regierung der Republik El Salvador

behält sich das Recht vor, alle notwendigen

oder zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen,

um ihre Interessen für den Fall zu wahren,

daß ein stimmberechtigtes oder nichtstimmberechtigtes

Mitglied nicht zu den Ausgaben

der Union Beiträge leistet oder Vorbehalte

abgeben sollte, die eine Erhöhung des im Jahresvoranschlag

der Union festgelegten Beitragsanteiles

an den Ausgaben zur Folge hat.

B

Bei Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages

im Namen der Republik El Salvador behält sich die

unterfertigte Delegation für ihre Regierung das

Recht vor, die Verpflichtungen zu übernehmen

oder abzulehnen, die sich aus der im Artikel 14

des Internationalen Fernmeldevertrages (Genf

1959) angeführten Fernsprechvollzugsordnung

und der Zusatzvollzugsordnung für den Funkdienst

ergeben.

VIII.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

Die für und im Namen der Vereinigten Staaten

von Amerika unter diesen Vertrag gesetzte

Unterschrift gilt auch entsprechend den verfassungsgesetzlichen

Verfahrensbestimmungen für

alle Territorien der Vereinigten Staaten von

Amerika.

Die Vereinigten Staaten von Amerika erklären

ausdrücklich, daß sie durch die unter den

gegenwärtigen Vertrag in ihrem Namen gesetzte

Unterschrift keine Verpflichtung aus der im Art. 14

des Internationalen Fernmeldevertrages (Genf

1959) angeführten Fernsprechvollzugsordnung

oder der Zusatzvollzugsordnung für den Funkdienst

übernehmen.

IX.

Für Griechenland

Die hellenische Delegation erklärt im Namen

ihrer Regierung, daß sie die Folgerungen aus

den Vorbehalten nicht übernehmen könne, die

eine Erhöhung ihres Beitragsanteiles an den

Ausgaben der Union nach sich ziehen würde.

X.

Für die Republik Indien

1. Bei Unterzeichnung der Schlußdokumente

der Konferenz für das internationale Fernmeldewesen,

Genf 1959, übernimmt die Republik

Indien nicht die finanziellen Folgerungen aus

den Vorbehalten, die von irgendeiner an dieser

Konferenz beteiligten Delegation hinsichtlich

der Finanzen der Union gemacht worden sind.

2. Die Delegation der Republik Indien erklärt,

daß die unter den Vertrag gesetzte Unterschrift

in gleicher Weise dem Vorbehalt unterliegt,

daß die Republik Indien in der Lage sein kann oder

nicht, gewisse Bestimmungen der im Artikel 14

des Vertrages angeführten Telegraphenvollzugsordnung

und Fernsprechvollzugsordnung (Genf

1958) anzunehmen.

3. Außerdem behält sich die Delegation der

Republik Indien für ihre Regierung das Recht

vor, allenfalls die erforderlichen Maßnahmen

anzuordnen, damit die gute Zusammenarbeit

mit der Union und mit ihren ständigen Organen

sowie die Anwendung der im Artikel 14 des Vertrages

erwähnten Vollzugsordnungen sichergestellt

wird, wenn irgendein Land Vorbehalte

macht und/oder die Bestimmungen des Vertrages

oder der angeführten Vollzugsordnungen

nicht anerkannt.

XI.

Für die Republik Indonesien

Da entsprechend den Bestimmungen der Verfassung

Irian Barat (westliches Neu-Guinea) ein

untrennbarer Teil der Republik Indonesien

ist, erklärt die Delegation von Indonesien

auf der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

und auf der Verwaltungskonferenz für

den Funkdienst, Genf 1959, daß ihre Unterschrift

unter diesem Vertrag und unter der Funkvollzugsordnung

nicht die Anerkennung einschließt,

daß dem Namen Irian Barat (Neu-Guinea)

das Wort „Niederländisch" in den Dokumenten

der Union und in der Funkvollzugsordnung

sowie in den dazugehörigen Anlagen und Anhängen

vorgesetzt wird.

XII.

Für den Staat Israel

Die Delegation des Staates Israel kann nicht

die von den Delegationen des Königreichs

Saudi-Arabien, der Republik Irak, des Haschemitischen

Königreiches Jordanien, des Kuwait,

des Libanon, des Vereinigten Königreichs

Lybien, des Königreichs Marokko, der Vereinigten

Arabischen Republik, der Republik Sudan

und Tunesiens hinsichtlich Israel gemachten

Vorbehalte anerkennen und behält sich für ihre

Regierung das Recht vor, die erforderlichen

Anordnungen zu treffen, die sie für notwendig

erachtet, um die Interessen des Staates Israel

bei der Anwendung des vorliegenden Vertrages

und der dazugehörigen Vollzugsordnungen zu

wahren, und zwar in dem Maße, als sich die Anwendung

auf die vorerwähnten stimmberechtigten

Mitglieder bezieht.

XIII.

Für Japan

Japan behält sich das Recht vor, alle ihm notwendig

erscheinenden Maßnahmen zu treffen,

um seine Interessen zu schützen, wenn die von

anderen Ländern gemachten Vorbehalte dazu

führen sollten, daß sein Beitragsanteil an den

Ausgaben der Union erhöht wird.

XIV.

Für das Königreich der Niederlande

Die Delegation des Königreichs der Niederlande

erklärt, daß sie die von der Delegation

der Republik Indonesien offiziell abgegebene

Erklärung insoweit nicht anerkennen könne,

als in dieser Erklärung die Souveränität der

Regierung der Niederlande über das nicht autonome

Gebiet von Niederländisch-Neu-Guinea

bestritten wird.

Die Bezeichnung „Niederländisch-Neu-Guinea"

ist völkerrechtlich richtig, weil sie ausdrücklich

als solche anerkannt worden ist und vom

Sekretariat der Vereinten Nationen verwendet

wird.

XV.

Für die Republik der Philippinen

Bei Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages

erklärt die Republik der Philippinen

ausdrücklich, daß sie im gegenwärtigen Zeitpunkt

einer Bindung an die unter der Nummer 193

des genannten Vertrages angeführte Fernsprechvollzugsordnung

und Telegraphenvollzugsordnung

nicht zustimmen könne.

XVI.

Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland

Die Delegation des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland erklärt,

daß sie die von der argentinischen Delegation

gemachte Erklärung insoweit nicht anerkennen

könne, als in dieser Erklärung die Souveränität

der Regierung Ihrer Majestät über die Falkland-

Inseln und ihre Nebengebiete bestritten wird;

sie wünscht ausdrücklich, daß die diesbezüglichen

Ansprüche der Regierung Ihrer Majestät

vorbehalten bleiben. Die Falkland-Inseln und

ihre Nebengebiete sind und bleiben ein untrennbarer

Teil der Territorien, die in ihrer Gesamtheit

stimmberechtigtes Mitglied der Union sind

und bisher unter dem Namen „Kolonien, Protektorate,

Überseegebiete und Territorien unter

dem Mandat oder Treuhänderschaft des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und

Nordirland" anerkannt wurden; das Vereinigte

Königreich von Großbritannien und Nordirland

ist auch in dessen Namen dem Internationalen

Fernmeldevertrag (Buenos Aires 1952) am 16. November

1953 beigetreten ; das stimmberechtigte Mitglied

wird im Internationalen Fernmeldevertrag

(Genf 1959) wie folgt bezeichnet: „Überseegebiete,

deren internationale Beziehungen durch die Regierung

des Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nordirland wahrgenommen werden".

XVII.

Für die Tschechoslowakische Republik

Die tschechoslowakische Delegation erklärt

im Namen der Regierung der Tschechoslowakischen

Republik, daß sie keine Folgerungen

aus den Vorbehalten übernehmen könne, die

eine Erhöhung ihres Beitragsanteiles an den

Ausgaben der Union verursachen.

XVIII.

Für die Türkei

Die Delegation der Türkei erklärt, daß die Regierung

der Republik Türkei keine finanziellen

Folgen übernehmen können, die sich allenfalls

aus den von den anderen an der gegenwärtigen

Konferenz teilnehmenden Regierungen gemachten

Vorbehalten ergeben könnten.

XIX.

Für die Südafrikanische Union und das

Gebiet von Südwestafrika

Die Delegation der Südafrikanischen Union

und des Gebietes von Südwestafrika erklärt,

daß ihre Unterschrift unter den vorliegenden

Vertrag mit dem Vorbehalt abgegeben wurde,

daß die Südafrikanische Union und das Gebiet

von Südwestafrika es ablehnt, sich an die im

Artikel 14 des Internationalen Fernmeldevertrages

(Genf 1959) angeführten Fernsprechvollzugsordnung

zu binden.

XX.

Für die Republik Venezuela

Bei der Unterzeichnung des vorliegenden

Vertrages erklärt die Delegation der Republik

Venezuela im Namen ihrer Regierung, daß sie

die Vorbehalte, die sie hinsichtlich der Telegraphenvollzugsordnung

und der Fernsprechvollzugsordnung

(Genf 1958) sowie der Funkvollzugsordnung

(Genf 1959) abgegeben habe,

weiterhin aufrechterhalte.

XXI.

Für Afghanistan, die Argentinische Republik,

Belgien, die Republik Kolumbien,

Belgisch-Kongo, und das Gebiet

von Ruanda-Urundi, für Dänemark,

Spanien, Überseeländer der Gemeinschaft

und französische Überseegebiete,

Frankreich, Mexiko, Monako, Norwegen,

Paraguay, Peru, Portugal, die portugiesischen

Überseeprovinzen, die Bundesrepublik

Deutschland, die Föderative

Volksrepublik Jugoslawien, Schweden

und Schweiz

Die Delegationen der oben angeführten Länder

erklären im Namen ihrer Regierungen daß sie

keine Folgerungen aus den Vorbehalten übernehmen,

die eine Erhöhung ihrer Beitragsanteile

an den Ausgaben der Union ergeben könnten.

XXII.

Für die Volksrepublik Albanien, die

Sozialistische Sowjetrepublik Weißrußland,

die Volksrepublik Bulgarien, die

Ungarische Volksrepublik, die Volksrepublik

Polen, die Sozialistische Sowjetrepublik

Ukraine, die Rumänische

Volksrepublik, die Tschechoslowakische

Republik und die Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken

Die Delegationen der angeführten Länder

erklären im Namen ihrer Regierungen, daß die

von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

der Internationalen Fernmeldeunion, Genf

1959, getroffene Entscheidung, die Vollmachten

der Vertreter Tchang-Kai-Cheks anzuerkennen,

sie an der Konferenz teilnehmen zu lassen und

die Schlußdokumente im Namen Chinas zu

unterfertigen, rechtswidrig ist, weil die legitimen

Vertreter Chinas nur die von der Zentralregierung

des Volkes der Volksrepublik China ernannten

Vertreter sein können.

XXIII.

Für die Volksrepublik Albanien, die Volksrepublik

Bulgarien, die Ungarische

Volksrepublik, die Volksrepublik Polen,

die Rumänische Volksrepublik und die

Tschechoslowakische Republik

Bei Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrages

(Genf 1959) erklären die Delegationen

der Volksrepublik Albanien, der Volksrepublik

Bulgarien, der Ungarischen Volksrepublik,

der Volksrepublik Polen, der Rumänischen

Volksrepublik und der Tschechoslowakischen

Republik, daß sie für ihre Regierungen das

Recht vorbehalten, die Funkvollzugs Ordnung zur

Gänze oder zum Teil anzuerkennen oder abzulehnen.

XXIV.

Für das Königreich Saudi-Arabien, die

Republik Irak, das Haschemitische Königreich

Jordanien, Kuwait, Libanon,

das Vereinigte Königreich Libyen, das

Königreich Marokko, die Vereinigte

Arabische Republik, die Republik Sudan

und Tunesien

Die Delegationen der vorangeführten Länder

erklären, daß ihre Unterschrift unter den Internationalen

Fernmeldevertrag (Genf 1959) sowie

die allfällige spätere Ratifikation dieses Dokumentes

durch ihre Regierungen gegenüber dem

in der Anlage 1 des genannten Vertrages mit

dem Namen Israel bezeichnete Mitglied keine

Geltung hat und irgendwelche Anerkennung

nicht einschließt.

XXV.

Für Österreich und Italien

Österreich und Italien behalten sich das Recht

vor, alle von ihnen für nötig gehaltenen Maßnahmen

zur Wahrung ihrer Interessen zu ergreifen,

wenn stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglieder nicht zu den Ausgaben

der Union auf Grund der Bestimmungen

des Internationalen Fernmeldevertrages (Genf

1959) beitragen und wenn die Vorbehalte anderer

Länder ihre Fernmeldedienste beeinträchtigen

sollten.

XXVI.

Für die Sozialistische Sowjetrepublik

Weißrußland, Sozialistische Sowjetrepublik

Ukraine und die Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken

Bei Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages

erklären die Delegationen der Sozialistischen

Sowjetrepublik Weißrußland, der Sozialistischen

Sowjetrepublik Ukraine und der Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken ausdrücklich,

daß die Vorbehalte zur Funkvollzugsordnung,

die ihre Regierungen anläßlich der

Ratifikation des Internationalen Fernmeldevertrages

(Buenos Aires 1952) abgegeben haben,

weiterhin aufrechterhalten werden.

XXVII.

Für Ghana, die Republik Guinea und Iran

Die Delegationen der vorerwähnten Länder

behalten sich für ihre Regierungen das Recht

vor, alle notwendig scheinenden Maßnahmen

zu treffen, um ihre Interessen zu schützen,

wenn stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglieder auf welche Art immer die Bestimmungen

des Internationalen Fernmeldever-

trages (Genf 1959) nicht einhalten oder wenn

die Vorbehalte dieser Länder ihre Fernmeldedienste

beeinträchtigen sollten.

XXVIII.

Für das Haschemitische Königreich Jordanien

und die Vereinigte Arabische

Republik

Die Delegationen des Haschemitischen Königreiches

Jordanien und der Vereinigten Arabischen

Republik erklären im Namen ihrer Regierungen,

daß sie nicht den Bestimmungen unter den Nummern

42 und 97 zustimmen; nach diesen Bestimmungen

ist der Verwaltungsrat ermächtigt,

im Namen der Union Abkommen mit internationalen

Organisationen abzuschließen. Ihre.

Länder werden keine Verpflichtungen aus irgendeinem

dieser Abkommen übernehmen, die ihren

Interessen widersprechen.

XXIX.

Für den Australischen Bund, Neuseeland,

Pakistan, die Republik der Philippinen,

das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland sowie für

die Südafrikanische Union und das Gebiet

von Südwestafrika

Die Delegationen der vorerwähnten Länder

behalten sich für ihre Regierungen das Recht

vor, alle ihr notwendig scheinenden Maßnahmen

zu treffen, um ihre Interessen zu wahren,

wenn stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglieder der Union nicht ihren Anteil

an den Ausgaben der Union übernehmen sollten

oder wenn sie auf irgendwelche andere Art

von den Bestimmungen des Internationalen

Fernmeldevertrages (Genf 1959), seinem diesem

Vertrag beigeschlossenen Anlagen oder Protokollen

abgehen oder wenn die gemachten Vorbehalte

anderer Länder das gute Funktionieren

ihres eigenen Fernmeldedienstes beeinträchtigen

sollten.

URKUND DESSEN haben die Regierungsbevollmächtigten

dieses Schlußprotokoll in je

einer englischen, chinesischen, spanischen, französischen

und russischen Ausfertigung unterzeichnet.

Dieses Protokoll verbleibt im Archiv

der Internationalen Fernmeldeunion, die davon

jedem Vertragsland eine Abschrift übermittelt.

Geschehen zu Genf, am 21. Dezember 1959.

Zusatzprotokolle

zum Internationalen Fernmeldevertrag

Genf 1959

Bei Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrages

(Genf 1959) haben die unterfertigten

Bevollmächtigten die folgenden Zusatzprotokolle

unterzeichnet, die einen Bestandteil

der Schlußdokumente der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten,

Genf 1959, bilden

I.

PROTOKOLL

Verfahren für die Wahl der Beilragskiassen

durch die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder

1. Jedes stimmberechtigte und nichtstimmberechtigte

Mitglied soll vor dem 1. Juli 1960

dem Generalsekretär jene Beitragsklasse bekanntgeben,

die es nach der Bestimmung unter der

Nummer 202 des Internationalen Fernmeldevertrages

(Genf 1959) gewählt hat.

2. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder, die es unterlassen, vor

dem 1. Juli 1960 ihre Entscheidung nach der

Bestimmung der Ziffer 1 bekanntzugeben, haben

den Beitrag zu leisten, der der von ihnen auf

Grund des Vertrages von Buenos Aires übernommenen

Anzahl der Einheiten entspricht.

II.

PROTOKOLL

Ausgaben der Union für den Zeitraum von

1961 bis 1965

1. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, den

Jahresvoranschlag der Union so aufzustellen, daß

die jährlichen Ausgaben für

den Verwaltungsrat,

das Generalsekretariat,

den Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung,

die Sekretariate der internationalen beratenden

Ausschüsse,

die Laboratorien und technischen Einrichtungen

der Union

die nachstehenden Beiträge für das Jahr 1961

und die folgenden Jahre bis zur nächsten Konferenz

der Regierungsbevollmächtigten der Union

nicht überschreiten

11,000.000 Schweizer Franken für das Jahr 1961,

11,500.000 Schweizer Franken für das Jahr 1962,

11,500:000 Schweizer Franken für das Jahr 1963,

11,845.000 Schweizer Franken für das Jahr 1964,

12,200.000 Schweizer Franken für das Jahr 1965.

Für die nach 1965 folgenden Jahre darf der

Jahresvoranschlag nicht um mehr als 3% in

jedem Jahr den Betrag überschreiten, der für das

vorhergehende Jahr festgesetzt ist. In diesen

Summen sind die Beträge aufzunehmen, die als

Mietzins für das neue Gebäude der Union zu

bezahlen sind.

2. Der Verwaltungsrat ist jedoch nur in Ausnahmsfällen

ermächtigt, über Kredite zu bestimmen,

die höchstens 3% der in Ziffer 1

festgelegten Betragsgrenzen überschreiten. In

einem solchen Falle muß der Verwaltungsrat

einen Beschluß fassen, in dem die Gründe für

diese Maßnahme klar dargelegt sind.

3. Der Verwaltungsrat ist auch ermächtigt,

die in der Ziffer 1 festgelegten Höchstbeträge zu

überschreiten, und zwar

3.1. wegen Erhöhungen der Bezüge in den

Gehaltsstufen, der Beiträge zu den

Pensionen oder Entschädigungen und

der Entschädigungen für die Dienstposten,

die von den Vereinten Nationen

für ihr in Genf tätiges Personal

bewilligt wurden;

3.2. wegen schwankender Wechselkurse

zwischen dem Schweizer Franken und

dem US-Dollar, die für die Union

zusätzliche Ausgaben zur Folge haben,

4. Für die Übersiedlung der Dienststellen der

Union in das für sie vorgesehene neue Gebäude

kann der Verwaltungsrat im Voranschlag eine

zusätzliche besondere Ausgabe im Höchstbetrage

von 715.000 Schweizer Franken einsetzen. Die

stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder der Union sind verpflichtet, sich an

dieser Ausgabe entsprechend der von ihnen

nach Artikel 15 des Vertrages gewählten Beitragsklasse

zu beteiligen.

5. Der Verwaltungsrat kann die Ausgaben

für die unter den Nummern 197 und 198 des

Vertrages angeführten Konferenzen und Tagungen

bis zum Höchstbetrag von 13,189.000 Schweizer

Franken für den Zeitraum von fünf Jahren,

das ist vom Jahre 1961 bis einschließlich des

Jahres 1965, genehmigen.

5.1. Für die Jahre 1961 bis 1965 hat sich

der Verwaltungsrat, allenfalls unter

Berücksichtigung der Bestimmungen

der Ziffer 5.3., zu bemühen, diese

Ausgaben in folgenden Betragsgrenzen

zu halten

780.000 Schweizer Franken für das

Jahr 1961,

1,184.000 Schweizer Franken für das

Jahr 1962,

4,000.000 Schweizer Franken für das

Jahr 1963,

3,225.000 Schweizer Franken für das

Jahr 1964,

4,000.000 Schweizer Franken für das

Jahr 1965.

5.2. Die für das Jahr 1965 vorgesehene

Ausgabe hat sich um

1,000.000 Schweizer Franken, wenn

sich im Jahre 1965 keine Konferenz

der Regierungsbevollmächtigten

stattfindet, und um

2,120.000 Schweizer Franken zu vermindern,

wenn im Jahre 1965 keine

ordentliche Verwaltungskonferenz

für den Funkdienst zusammentritt.

Wenn die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

im Jahre 1965 nicht

zusammentritt, hat der Verwaltungsrat

jährlich, und zwar für die auf

das Jahr 1965 folgenden Jahre, die

Kredite zu genehmigen, die er als

Ausgaben für die unter den Nummern

197 und 198 des Vertrages

vorgesehenen Konferenzen und Tagungen

für zweckmäßig hält.

5.3. Der Verwaltungsrat kann eine Überschreitung

der in den Ziffern 5.1.

und 5.2. festgesetzten Jahreshöchstbeträge

genehmigen, wenn diese Überschreitung

durch Kredite ausgeglichen

werden kann, die für ein vorhergehendes

Jahr noch zur Verfügung

bleiben oder die für ein späteres Jahr

vorweggenommen werden.

6. Der Verwaltungsrat ist beauftragt, alle möglichen

Einsparungen durchzuführen. Zu diesem

Zweck hat er jedes Jahr die Ausgaben zu bestimmen,

die, soweit es mit den Bedürfnissen

der Union vereinbar ist, innerhalb der in den

Ziffern 1, 4 und 5 festgesetzten Höchstbeträge so

niedrig als möglich zu genehmigen sind.

7. Wenn die Kredite, die der Verwaltungsrat

unter Anwendung der Bestimmungen der Ziffern

1 bis 5 genehmigen kann, sich als ungenügend

erweisen, um ein gutes Funktionieren der Union

zu gewährleisten, kann er diese Kredite nur mit

Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten

Mitglieder, die er entsprechend zu befragen

hat, überschreiten. Jede Befragung der

stimmberechtigten Mitglieder der Union hat

eine vollständige Darstellung der Tatsachen zu

enthalten, die eine solche Forderung rechtfertigen.

8. Vor Prüfung der Anträge, die finanzielle

Rückwirkungen nach sich ziehen können, haben

die Verwaltungskonferenzen und die Vollversammlungen

der beratenden Ausschüsse eine

Schätzung der diesbezüglichen zusätzlichen Ausgaben

durchzuführen.

9. Ein Beschluß einer Verwaltungskonferenz

oder einer Vollversammlung eines beratenden

Ausschusses ist nicht durchzuführen, wenn dies

eine unmittelbare oder mittelbare Erhöhung der

Ausgaben über die Kredite zur Folge hat, über

die der Verwaltungsrat nach den Bestimmungen

der Ziffern 1 bis 5 oder nach der Bestimmung

der Ziffer 7 verfügen kann.

III.

PROTOKOLL

Höchstbeträge für die ordentlichen Ausgaben

Ordentlicher Voranschlag der Union für

das Jahr 1960

1. Der Verwaltungsrat hat im Laufe seiner

ordentlichen Tagung im Jahre 1960 den Voranschlag

der Union für das Jahr 1960 endgültig

aufzustellen und sich innerhalb der Höchstsumme

von neun Millionen Schweizer Franken

für die Ausgaben

des Verwaltungsrates,

des Generalsekretariats,

des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung,

der Sekretariate der internationalen beratenden

Ausschüsse,

der Laboratorien und der technischen

Einrichtungen der Union, ausgenommen

die aus dem Reservefonds des C.C.I.T.T.

entnommenen Beträge, zu halten.

2. Zur Information des Verwaltungsrates wird

bemerkt, daß die Summe von neun Millionen

Schweizer Franken in folgender Art ermittelt

worden ist

3. Vor Aufstellung des endgültigen ordentlichen

Voranschlages hat der Verwaltungsrat

die verschiedenen Rubriken im einzelnen und

die in der Ziffer 2 angegebene Gesamtsumme

dahingehend zu prüfen, ob die Ausgaben so

niedrig wie möglich gehalten sind. Vom 1. Jänner

1960 und bis zur Erstellung des endgültigen

Voranschlages ist der Generalsekretär ermächtigt,

innerhalb angemessener Höchstbeträge für die

auf den ordentlichen Voranschlag anzurechnenden

Ausgaben im Rahmen der in der Ziffer 2 angegebenen

Schätzwerte Verpflichtungen einzugehen.

4. Unter Berücksichtigung, daß die stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitglieder

eingeladen worden sind, vor dem 1. Jänner

1960 eine Vorauszahlung auf ihre Beitragsanteile

für das Jahr 1960 zu leisten, daß die

fälligen Beträge von diesem Tage an zu verzinsen

sind und daß sich die aus diesem Protokoll

ergebende Nachtragszahlung vor Erstellung des

endgültigen Voranschlages nicht von den stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitgliedern

gefordert werden kann, hat die Konferenz

der Regierungsbevollmächtigten, Genf

1959, beschlossen, daß unbeschadet der Bestimmungen

der Ziffern 8 und 9 des Artikels 13

des Internationalen Fernmeldevertrages (Buenos

Aires 1952) die sich aus diesem Protokoll ergebende

nachträgliche Beitragszahlung der stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitglieder

ausnahmsweise bis zu einem Tage des

Jahres 1960 überwiesen werden kann und daß

für diese Nachtragszahlung erst ab 1. Jänner 1961

Zinsen zu entrichten sind.

IV.

PROTOKOLL

Übergangsbestimmungen

Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

der Internationalen Fernmeldeunion, Genf

1959, hat nachfolgende Bestimmungen genehmigt,

die vorläufig bis zum Inkrafttreten des

Internationalen Fernmeldevertrages (Genf 1959)

anzuwenden sind.

1. (1) Der von der Konferenz nach den Bestimmungen

des Artikels 9 des Vertrages gewählte

Verwaltungsrat, der seine erste Sitzung vor

Unterzeichnung dieses Protokolls abgehalten hat,

hat seine ihm auf Grund dieses Vertrages übertragene

Tätigkeit fortzusetzen.

(2) Der vom Verwaltungsrat in dieser ersten

Sitzung gewählte Präsident und Vizepräsident

bleiben in ihrer Funktion, bis ihre Nachfolger

nach Eröffnung der Jahressitzung im Jahre 1961

gewählt sind.

2. Die von der Verwaltungskonferenz für den

Funkdienst, Genf 1959, nach den Bestimmungen

unter den Nummern 160 bis 169 des Vertrages

gewählten elf Mitglieder des Internationalen

Ausschusses für Frequenzregistrierung haben ihre

Tätigkeit an dem von dieser Konferenz bestimmten

Tag aufzunehmen.

3. Der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

nach den Bestimmungen des

Artikels 6 des Vertrages gewählte Generalsekretär

und Vizegeneralsekretär haben ihre Tätigkeit

am 1. Jänner 1960 aufzunehmen.

URKUND DESSEN haben die Regierungsbevollmächtigten

diese Zusatzprotokolle in je

einer englischen, chinesischen, spanischen, französischen

und russischen Ausfertigung unterzeichnet.

Diese Protokolle verbleiben im Archiv

der Internationalen Fernmeldeunion, die davon

jedem Vertragsland eine Abschrift übermittelt.

Geschehen zu Genf, am 21. Dezember 1959.

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

in diesem Vertrag und in diesen Protokollen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und

vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 13. März 1962.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Waldbrunner

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Da die Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Vertrag am 29. Mai 1962 beim Generalsekretariat

der Internationalen Fernmeldeunion hinterlegt wurde, ist der Vertrag für Österreich gemäß

seinem Artikel 17, Ziffer 3 an diesem Tag in Kraft getreten.

Der vorliegende Vertrag samt dessen Anlagen 1 bis 6, Schlußprotokoll sowie Zusatzprotokollen

I bis IV ist bisher für folgende Staaten beziehungsweise Gebiete in Kraft getreten

Argentinien, Australien, Britisch-Ostafrika, Bulgarien, China, Dahomey, Dänemark, Ecuador,

Elfenbeinküste, Finnland, Gabon, Gruppe von Singapur und Britisch-Borneo, Guinea, Haiti, Island,

Israel, Japan, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kongo (Leopoldville), Republik Korea, Libanon,

Madagaskar, Malaiischer Bund, Mali, Marokko, Mauretanien, Monaco, Neuseeland, Niederlande,

Nigeria, Nyassaland, Norwegen, Obervolta, Pakistan, Paraguay, Rhodesien, Rumänien, Saudi-

Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Spanien, Staat der Vatikanstadt, Südafrikanische

Republik und Südwestafrika, Togo, Tschad, Tunesien, Ungarn, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik,

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vereinigtes Königreich von Großbritannien

und Nordirland (einschließlich der Überseegebiete, deren internationale Beziehungen durch die

Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen

werden), Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich der Besitzungen), Republik Vietnam,

Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik, Zentralafrikanische Republik, Zypern.

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