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253_1961 AT

253. Kundmachung: Abänderungsprotokoll zum Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Niederlande.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 253. Kundmachung: Abänderungsprotokoll zum Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Niederlande.

(Übersetzung.)

ABÄNDERUNGSPROTOKOLL

Während der Verhandlungen, die in Den Haag

am 24. und 25. Mai 1961 zwischen den zuständigen

Luftfahrtbehörden von Österreich und der

Niederlande in Übereinstimmung mit Artikel 8

des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

der Niederlande stattgefunden haben, wurde

vereinbart, den Anhang zu dem besagten Abkommen

wie folgt abzuändern

ANHANG

zum Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

der Niederlande.

Abschnitt I

1. Den von der österreichischen Regierung

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen wird

das Recht zum Durchflug und zu nichtgewerbsmäßigen

Landungen gewährt sowie das Recht,

im internationalen Verkehr Fluggäste, Post und

Fracht an den dem internationalen Luftverkehr

offenstehenden Punkten im niederländischen Gebiet

auf den nachstehenden Strecken in beiden

Richtungen aufzunehmen und abzusetzen

Österreich, entweder direkt oder über Zwischenpunkte

nach Punkten in den Niederlanden

und darüber hinaus.

2. Den von der Regierung der Niederlande

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen wird

das Recht zum Durchflug und zu nichtgewerbsmäßigen

Landungen gewährt sowie das Recht,

im internationalen Verkehr Fluggäste, Post und

Fracht an den dem internationalen Luftverkehr

offenstehenden Punkten im österreichischen Gebiet

in beiden Richtungen aufzunehmen und

abzusetzen

Niederlande, entweder direkt oder über Zwischenpunkte

nach Punkten in Österreich und

darüber hinaus.

3. Die Zwischenpunkte und Punkte darüber

hinaus, wie unter 1. und 2. vorgesehen, werden

zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der

beiden Vertragschließenden Teile vereinbart.

Abschnitt II

Der Betrieb der in Abschnitt I genannten

Strecken unterliegt den nachstehenden Bedingungen

1. Den Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden

Teile soll in gerechter und

gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten

Fluglinien auf den festgelegten Strecken

gegeben werden.

2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien

sollen die Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden

Teiles die Interessen der Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles berücksichtigen, damit die von letzteren

auf allen oder einem Teil der gleichen Flugstrecken

betriebenen Fluglinien nicht ungebührlich

beeinträchtigt werden.

3. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der Vertragschließenden Teile betriebenen

vereinbarten Fluglinien sollen in enger

Beziehung zu dem Verkehrsbedürfnis der Öffentlichkeit

auf den festgelegten Strecken stehen und

als Hauptaufgabe die Beistellung einer Kapazität

haben, die bei angemessener Ausnützung ausreicht,

den jeweiligen und normalerweise voraussehbaren

Bedarf für Fluggäste, Fracht und Post

zwischen dem Gebiet des das Fluglinienunternehmen

namhaft machenden Vertragschließenden

Teiles und dem letzten Bestimmungsland des

Verkehrs zu decken.

4. Das Beförderungsangebot für Fluggäste,

Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten

Flugstrecken im Gebiet anderer Staaten

als jener, die das Fluglinienunternehmen namhaft

gemacht haben, aufgenommen oder abgesetzt

werden, soll dem allgemeinen Grundsatz

entsprechen, daß sich die Kapazität richtet nach

a) den Verkehrsbedürfnissen zwischen dem

Herkunftsland und den Bestimmungsländern;

b) den Verkehrsbedürfnissen in dem vom

Fluglinienunternehmen durchflogenen Gebiet

unter Rücksichtnahme auf die von

anderen Fluglinienunternehmen dieses Gebietes

errichteten lokalen oder regionalen

Verkehrsdienste und

c) der Betriebsnotwendigkeit des Durchgangsverkehrs.

Den Haag, 25. Mai 1961.

Für das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,

als zuständige Luftfahrtbehörde

Dr. Otto Jettmar

Für die zuständige niederländische Luftfahrtbehörde

M. Kruys

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