253. Kundmachung: Abänderungsprotokoll zum Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Niederlande.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung.)
ABÄNDERUNGSPROTOKOLL
Während der Verhandlungen, die in Den Haag
am 24. und 25. Mai 1961 zwischen den zuständigen
Luftfahrtbehörden von Österreich und der
Niederlande in Übereinstimmung mit Artikel 8
des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
der Niederlande stattgefunden haben, wurde
vereinbart, den Anhang zu dem besagten Abkommen
wie folgt abzuändern
ANHANG
zum Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
der Niederlande.
Abschnitt I
1. Den von der österreichischen Regierung
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen wird
das Recht zum Durchflug und zu nichtgewerbsmäßigen
Landungen gewährt sowie das Recht,
im internationalen Verkehr Fluggäste, Post und
Fracht an den dem internationalen Luftverkehr
offenstehenden Punkten im niederländischen Gebiet
auf den nachstehenden Strecken in beiden
Richtungen aufzunehmen und abzusetzen
Österreich, entweder direkt oder über Zwischenpunkte
nach Punkten in den Niederlanden
und darüber hinaus.
2. Den von der Regierung der Niederlande
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen wird
das Recht zum Durchflug und zu nichtgewerbsmäßigen
Landungen gewährt sowie das Recht,
im internationalen Verkehr Fluggäste, Post und
Fracht an den dem internationalen Luftverkehr
offenstehenden Punkten im österreichischen Gebiet
in beiden Richtungen aufzunehmen und
abzusetzen
Niederlande, entweder direkt oder über Zwischenpunkte
nach Punkten in Österreich und
darüber hinaus.
3. Die Zwischenpunkte und Punkte darüber
hinaus, wie unter 1. und 2. vorgesehen, werden
zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der
beiden Vertragschließenden Teile vereinbart.
Abschnitt II
Der Betrieb der in Abschnitt I genannten
Strecken unterliegt den nachstehenden Bedingungen
1. Den Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden
Teile soll in gerechter und
gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten
Fluglinien auf den festgelegten Strecken
gegeben werden.
2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien
sollen die Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden
Teiles die Interessen der Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teiles berücksichtigen, damit die von letzteren
auf allen oder einem Teil der gleichen Flugstrecken
betriebenen Fluglinien nicht ungebührlich
beeinträchtigt werden.
3. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der Vertragschließenden Teile betriebenen
vereinbarten Fluglinien sollen in enger
Beziehung zu dem Verkehrsbedürfnis der Öffentlichkeit
auf den festgelegten Strecken stehen und
als Hauptaufgabe die Beistellung einer Kapazität
haben, die bei angemessener Ausnützung ausreicht,
den jeweiligen und normalerweise voraussehbaren
Bedarf für Fluggäste, Fracht und Post
zwischen dem Gebiet des das Fluglinienunternehmen
namhaft machenden Vertragschließenden
Teiles und dem letzten Bestimmungsland des
Verkehrs zu decken.
4. Das Beförderungsangebot für Fluggäste,
Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten
Flugstrecken im Gebiet anderer Staaten
als jener, die das Fluglinienunternehmen namhaft
gemacht haben, aufgenommen oder abgesetzt
werden, soll dem allgemeinen Grundsatz
entsprechen, daß sich die Kapazität richtet nach
a) den Verkehrsbedürfnissen zwischen dem
Herkunftsland und den Bestimmungsländern;
b) den Verkehrsbedürfnissen in dem vom
Fluglinienunternehmen durchflogenen Gebiet
unter Rücksichtnahme auf die von
anderen Fluglinienunternehmen dieses Gebietes
errichteten lokalen oder regionalen
Verkehrsdienste und
c) der Betriebsnotwendigkeit des Durchgangsverkehrs.
Den Haag, 25. Mai 1961.
Für das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,
als zuständige Luftfahrtbehörde
Dr. Otto Jettmar
Für die zuständige niederländische Luftfahrtbehörde
M. Kruys