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253_1960 AT

253. Kundmachung: Außerkraftsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen-, Gepäck- und Expreßgutverkehr.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 253. Kundmachung: Außerkraftsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen-, Gepäck- und Expreßgutverkehr.

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.

Nr. 180) treten die Kundmachung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

vom 16. November 1953, BGBl. Nr. 176,

mit der die Grundlagen des Personen-, Gepäck-

und Expreßguttarifes der Österreichischen Bundesbahnen

und der vom Bunde für eigene Rechnung

betriebenen Privatbahnen neu festgesetzt

werden, und die Kundmachung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

vom 30. Mai 1956, BGBl. Nr. 113, mit der die

Grundlagen des Personen-, Gepäck- und Expreßguttarifes

der Österreichischen Bundesbahnen

und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen

Privatbahnen abgeändert werden, mit Ablauf

des 31. Dezember 1960 außer Kraft.

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